Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung
Part 30
Was die +slavischen+ Völker anbelangt, so scheint sich bei ihnen der Frauenkauf nicht zu so allgemeiner Geltung emporgerungen zu haben. Doch soll diese Form der Ehe in Polen im zehnten Jahrhundert vorherrschend gewesen sein. Auch die alten Russen erwarben die Frau durch Kauf. Grossfürst Wladimir gab den Brüdern seiner Gemahlin, der griechischen Prinzessin Anna, als Brautpreis für diese die Stadt Cherson zurück, die er erobert hatte. Bei den Grossrussen wird in einigen Gegenden noch heute ein Kaufpreis für die Braut bezahlt.[672] Desgleichen gedenken des Brautkaufs die Lieder der Tschechen. Bei diesen und bei den Pommern gab der Bräutigam entweder der Braut oder deren Eltern vor der Hochzeit ein Geschenk, welches offenbar auch nichts ist, als der alte Mundschatz.[673] Dass bei den Südslaven vor Zeiten der Mann das Weib, um das er warb, ihren Eltern abkaufen musste, unterliegt keinem Zweifel, angesichts der zahllosen Belege, wodurch dieser Brauch bestätigt wird. Jetzt ist er allerdings im Schwinden begriffen und es ist dem Volke auch nicht mehr ganz klar, dass bei den Heiraten ein Kauf und Verkauf stattfindet. In der That kommt dies aber vor und es wird ja auch ganz deutlich und unverkennbar in den Volksliedern besungen. Ja, zum Anfang dieses Jahrhunderts hatten in Serbien die Mädchenpreise eine solche Höhe erreicht, dass es einem armen Menschen gar nicht möglich war, eine Ehe einzugehen. Dieser Umstand bewog den Schwarzen Georg (Kara Gjorgje) ein Gesetz zu erlassen, dass man für ein Mädchen nicht mehr als einen Dukaten annehmen dürfe. Dieser Preis wird vor der Hochzeit erlegt. In der Črnagora, wo man gleichfalls für ein Mädchen zahlt, erlegt man das Kaufgeld am Hochzeitstage. Das Erlegen eines Kaufpreises hat sich nur mehr bei den Altkatholiken im allgemeinen, in der Herzegowina, in der Katunska Nahija der Črnogora, in Bosnien und zum grossen Teil in Slavonien erhalten, ebenso bei den Bulgaren. In der Požegaer-Umgegend (Slavonien) muss der Werber noch heutigen Tages gegen bares Geld sich eine Lebensgefährtin von ihren Angehörigen erkaufen. Dem Meistbietenden gehört die Braut. In Tatar Pazardžik (Bulgarien) wird genau über den Kaufpreis verhandelt; derselbe schwankt zwischen 100-500 Groschen und ist ausschliessliches Eigentum der Eltern der Braut. Für Lovreć in Dalmatien wird bloss noch eine symbolische Erinnerung an diesen Brauch bezeugt.[674] Im übrigen ist das noch weit verbreitete „Werben durch Geschenke“ nichts anderes als das Rudiment des alten Frauenkaufs.[675] Wie in England giebt es übrigens einen thatsächlichen modernen Weiberkauf bei den Russen in Sibirien, doch ist ihnen die Sitte von den besiegten eingebornen Völkerschaften zugekommen. +Albin Kohn+, ein guter Kenner der Verhältnisse, erzählt, der Heiratslustige müsse, wenn er sich mit einem Mädchen verständigt hat, dass sie ihn heiraten will, den Eltern einen ihren Vermögensverhältnissen entsprechenden _Kalym_ -- auch das Wort haben die Russen aus den mongolischen Sprachen übernommen -- geben, der in verschiedenen Geschenken besteht und sich auf 50-60 Rubel bewertet.[676] Bei den ostfinnischen Völkern, bei den Tschuwaschen, den Wogulen, Ostjaken, Mordwinen und Wotjaken findet der Brautkauf noch gegenwärtig statt. Die Mordwinen zeigen dabei die Eigentümlichkeit, dass während bei dem Stamme der Ersa die ältere Form des Brautkaufes sich erhalten hat, bei dem andern Stamme, den Mokscha, die Zahlung sich bereits zu einer Art Morgengabe oder Mitgift umgewandelt hat, ganz ähnlich wie dies bei Griechen und Germanen schon ziemlich früh eingetreten ist. Bei den Esten und Finnen kommt der Brautkauf gegenwärtig allerdings nicht mehr vor, aber aus den Liedern dieser Völker lässt sich mit Sicherheit schliessen, dass die betreffende Sitte auch bei ihnen früher im Schwange war.[677]
Überblickt man die Gesamterscheinungen des Frauenkaufs, so lassen sich dieselben also zusammenfassen: Sehr häufig sind die „Verlobungen“ -- um einen freilich erst für spätere Zeiten berechtigten Ausdruck zu gebrauchen -- ganz Sache der Eltern oder der Familien, und die Kinder werden gar nicht gefragt, ja oft im zartesten Alter und selbst noch vor der Geburt versprochen. Nicht selten ist die Höhe des Kaufpreises durch Herkommen oder Gesetz beschränkt. Seine Höhe wechselt von Volk zu Volk ganz ausserordentlich, dann aber auch bei den einzelnen Völkern selbst, je nach den verschiedenen Zeiten, nach dem Wohlstande oder aus anderen Ursachen. Nicht selten ist körperliche Wohlgestalt, Schönheit für die Höhe des Kaufpreises von Bedeutung; auch Standesverhältnisse nehmen darauf Einfluss. Witwen stehen meist niedriger im Preise als Jungfrauen. Der Kaufpreis wird entweder in Geld oder in entsprechenden Wertmessern, mit Vorliebe in Vieh gegeben. Die Zahlung geschieht nicht immer sofort, sondern verteilt sich bisweilen auf verschiedene Jahre. Bis zur vollen Auszahlung des Brautpreises bleibt die Ehe häufig in der Schwebe, doch hat der Bräutigam das Recht, die Braut in der Zwischenzeit zu besuchen, „ihr an den Busen zu gehen“, wie die Tataren sagen. Während bei diesem Busenrechte der Bräutigam die ehelichen Rechte schon vor der Hochzeit ausübt, obwohl er den ganzen Handel noch aufkündigen und einen Teil des erlegten Kaufpreises zurücknehmen kann, bleiben manchmal diese Rechte auch noch nach der Hochzeit eine Zeitlang aufgehoben, so dass in der ersten Zeit der Ehe das Verhältnis der Gatten noch als ein halbwegs unerlaubtes erscheint. Wenn die Eltern die versprochene, d. h. verhandelte Tochter einem andern zur Ehe geben, so begehen sie einen Rechtsbruch; desgleichen jeder dritte, welcher die mundschaftlichen Rechte des Bräutigams verletzt. Beide Fälle werden meist durch Bussen geahndet; aber auch den Bräutigam, welcher seinerseits den Brautkauf nicht ausführt, treffen Nachteile.[678]
Will man durch „Ehe“ die durch Liebe bedingte gesetzmässige Vereinigung eines Mannes und Weibes zur vollständigen Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse verstehen, so erfüllt der Frauenkauf an sich augenscheinlich nur einen schwachen Teil dieser Bedingungen. Von einer Ehe im gedachten Sinne kann also zuerst noch keine Rede sein, denn das durch den Kauf angebahnte Verhältnis zwischen Mann und Weib ist bloss ein Eigentums- und Herrschaftsverhältnis. Aber -- und das ist das Wesentliche -- es trägt die Keime dessen in sich, was später sich uns zum Ehebegriff gestaltete, so dass man im Frauenkaufe die erste Stufe eines sich entwickelnden Eheverhältnisses erblicken darf. Mit dieser Einschränkung ist auch der Name „Kaufehe“ gelten zu lassen. Unlöslich mit der allmählichen Aufrichtung des Patriarchats, der Vaterherrschaft, verknüpft, nicht aber mit diesem als gleichbedeutend zu nehmen, bildet also mit ihm der Frauenkauf einen gewaltigen Markstein in der Entwicklung der gesellschaftlichen Ordnung, einen Markstein, von welchem aller späterer Gesittungsfortschritt ausgeht.
[622] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 47.
[623] Siehe oben S. 302.
[624] +Dargun+. A. a. O. S. 145.
[625] Globus. Bd. XIX. S. 99.
[626] +Ernst von Weber+ frug eines Tages Yanniki, ein hübsches kräftiges Amakosamädchen, warum sie denn nicht den Umfuli, einen jungen Kaffern, der ihr sehr den Hof machte, heirate, da sie ihn doch zu lieben schiene. Sie antwortete, sie habe ihn zwar gerne, dürfe ihn aber nicht heiraten, da er nur zehn Kühe für sie zu bezahlen im stande sei, während ihr Vater fünfzehn fordere. Herr +von Weber+ meinte nun, es sei doch recht hart von ihrem Vater, wegen fünf Kühen mehr oder weniger dem Glücke seiner Tochter in den Weg treten zu wollen. Herr +von Weber+ glaubte mit diesen Worten eine ihr wohlgefällige Äusserung gethan zu haben. Yanniki aber nahm es ganz anders auf. „Was!“ sagte sie erregt, „mein Vater sollte mich also wirklich für zehn Kühe hergeben, nicht wahr? Das fehlte gerade noch! Bin ich denn nicht mehr wert als Cilli, für die in voriger Woche der Tambukichief zwölf Kühe bezahlt hat? Ich bin hübsch, ich kann kochen, nähen, sticken, englisch reden, und bei allen diesen Vorzügen sollte mich mein Vater für lumpige zehn Kühe weggeben? O Herr, wie klein denken Sie von meinem Werte! Nein, nein, mein Vater hat ganz recht, wenn er in diesem Punkte nicht nachgeben will; ja, ich finde, er dürfte dreist zwanzig Kühe für mich fordern, denn ich bin es wert!“ (+Ernst von Weber+. Vier Jahre in Afrika. Leipzig 1878. Bd. II. S. 215-216.)
[627] +Johnston+. Der Kilima-Ndscharo. S. 392.
[628] +Schweinfurth+. Im Herzen von Afrika. Bd. I. S. 330.
[629] +Globus+. Bd. XXXIII. S. 56.
[630] +Nachtigal+. Sahara und Sudan. Bd. II. S. 685.
[631] A. a. O. S. 370.
[632] +M^{is} de Compiègne+. _Gabonais, Pahouins, Gallois._ Paris 1876. S. 191.
[633] +Max Büchner+. Kamerun. S. 31.
[634] Ausland 1861. S. 963.
[635] H. +Zöller+. Das Togoland und die Sklavenküste. Berlin und Stuttgart 1885. S. 179-180.
[636] +Globus+. Bd. XLVII. S. 248.
[637] A. a. O. Bd. XXV. S. 323.
[638] A. a. O. Bd. XXX. S. 159.
[639] A. a. O. Bd. XXVIII. S. 362.
[640] +Hermann Vámbéry+. A. a. O. S. 221.
[641] +Hellwald+. Centralasien. Leipzig 1880. S. 29, 138.
[642] +Ed. Combes+ et +M. Tamisier+. _Voyage en Abyssinie_ 1835-1837. Paris 1838. Bd. II. S. 106.
[643] In einem Vortrag, gehalten zu Calw am 27. Februar 1880 (Schwäb. Merkur vom 3. März 1880).
[644] +Huc+ und +Gabet+. Wanderungen durch das chinesische Reich in deutscher Bearbeitung von +Karl Andree+. Leipzig 1867. S. 271.
[645] +Tscheng-ki-Tong+. China u. die Chinesen. Leipzig 1885. S. 60. 61.
[646] +Le Bon+. _Les civilisations de l'Inde._ S. 322.
[647] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 109.
[648] So z. B. von Dr. +Otto Henne Am Rhyn+. Kulturgeschichte des Judentums von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Jena 1880. S. 79.
[649] +Bernhard Stade+. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 381.
[650] +J. Bergel+. Die Eheverhältnisse der alten Juden. S. 12.
[651] Deuter. 22, 29.
[652] Genes. 29. -- Exod. 3.
[653] Bei manchen Indianerstämmen Nordamerikas und Brasiliens, bei den alten Quiché, sowie bei den Pehuenchen, ferner bei den Bangai in Afrika, den Kamtschadalen und in Tonkin.
[654] Richter 1, 13. -- Sam. I. 18, 27.
[655] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 30.
[656] Die Versuche älterer und neuerer Theologen, den _Môhar_ zu einer Morgengabe d. h. einem Geschenke an die Braut umzudeuten (so hat Luther übersetzt), verdienen -- wie +B. Stade+ bemerkt -- angesichts von Stellen wie Sam. I. 18, 25 kein Wort der Widerlegung.
[657] +Stade+. A. a. O. S. 382.
[658] +Bergel+. A. a. O.
[659] +Ludwig Blume+. Das Ideal des Helden und des Weibes bei Homer. Wien 1874. S. 48.
[660] Ilias. 23. V. 704-705.
[661] +Lippert+. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 110.
[662] +Duruy+. A. a. O.
[663] +Fustel de Coulanges+. A. a. O. S. 376.
[664] +Lippert+. A. a. O. S. 111.
[665] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 151.
[666] +Post+. Geschlechtsgenossenschaft. S. 72.
[667] +Lippert+. A. a. O. S. 113.
[668] +Dargun+. A. a. O. S. 151-152.
[669] Fünf solcher Fälle sind erzählt im: Ausland 1861, S. 2018-2020: Im März 1766 verkaufte der Zimmermann Higginson aus Southwark seine Gattin an einen Zunftgenossen. Im Sommer 1767 ward eine Frau für fünf Schilling drei Pence und eine Gallone Bier verkauft; im August 1773 eine in Birmingham für gar bloss +einen+ Schilling (50 Pf. Reichswährung). Am 8. Juli 1805 verkaufte ein Bursche in Tuxford seine Frau +und+ ihr Kind für fünf Schillinge auf offenem Marktplatz, die Frau mit einem Strick um den Hals; 1807 wollte ein gewisser John Lupton aus Linton in der Nähe von Cambridge die Frau Richard Waddiloves, Wirtes in Grassington, kaufen und erbot sich bis auf 100 Guineen zu gehen. Man weiss aber noch von weiteren Fällen. Im Jahre 1815 verkaufte ein Mann sein Weib auf offenem Markt zu Pontrefact an den Meistbietenden gegen das Gebot von einem halben Pfund Sterling (zehn Mark). Im Jahre 1820 brachte ein „anständig aussehender“ Mann seine Frau auf den Rindermarkt zu Canterbury, und da der Marktmeister sich weigerte, sie an einen Pfahl zu binden, mietete er einen Verschlag und verkaufte sie kurz darauf an einen Städter für fünf Schillinge. 1822 verkaufte ein Thomas Jones seine Frau nach dreiwöchentlicher Ehe für drei Pfennige mit dem Vorbehalte, dass der Käufer sie nach drei Wochen zurückgeben könne, wenn ihn der Handel reue; 1832 liess ein Kleinpächter, Joseph Thompson, bei Carlisle einen Ausscheller verkünden, dass ein Mann seine Frau am 7. April um zwölf Uhr Mittags auf dem Markte verkaufen wolle. Die Frau stellte sich auf einen hohen eichenen Stuhl, mit einem Strohstricke um den Hals, und von einem grossen Kreise ihrer Freunde und Verwandten umgeben. Sie wurde für ein Pferd und einen Neufundländer losgeschlagen. Im Jahre 1834 kam auf gleiche Weise ein Verkauf in Birmingham zu stande. Im Jahre 1858 bediente sich ein Bierwirt zu Little Horton bei Bradford dieses billigen Scheidungsmittels und liess, um sicher zu gehen, den Verkauf gleichfalls mit der Schelle bekannt machen. Ja, 1877 wurde ein Weib für 40 Pfund Sterling verkauft und dieser Kauf unter Zahlung der Summe vor Notar und Zeugen bekräftigt. Am 31. Mai 1881 endlich beschäftigte sich sogar das britische Unterhaus mit einem Prozesse in Sheffield, woraus es sich ergeben, dass ein Mann seine Frau einem andern verheirateten Manne für ein Quart Bier verkauft habe. In den Hüttenbezirken Englands sind in der Zeit von 1877-1881 fünf derartige Fälle bekannt geworden und man darf annehmen, dass sie sich noch öfter zu ereignen pflegen. Kenner der Verhältnisse jener Gegenden behaupten, dass der Preis eines Weibes bei solch öffentlichen Verkäufen oft 50 Pfennige und ein Abendbrot betrage, und es wird ferner erzählt, dass der Verkauf oft öffentlich und mit dem vollen Einverständnis der nächstbeteiligten Personen stattfinde, ja, dass in solchen Fällen, um dem Vertrage Ansehen zu geben, ein Halfter um das Genick der Frau gelegt werde, den ihr der Meistbietende später abnimmt. Wiederholt hat dieser naive Rechtsirrtum die Vertragschliessenden vor den Richter gebracht.
[670] Ausland 1867. S. 89.
[671] In der Kanzlei eines dortigen Notars erschienen nämlich zwei rumänische Landleute aus einer benachbarten Ortschaft in Begleitung einer jungen hübschen Bäuerin. Sie war die Gattin eines der Bauern, welcher sie an seinen Freund verkauft hatte. Letzterer hatte auch bereits eine namhafte Angabe auf sie gegeben. Sie waren alle drei einverstanden und beanspruchten nichts mehr und nichts weniger, als dass der Herr Notar einen regelrechten Kaufvertrag ausfertigen solle. (Echo vom 3. Febr. 1887. Bd. X. S. 149.)
[672] Im Jaroslavischen Gouvernement soll der Brautpreis früher 40 Rubel betragen haben. Und in einem Hochzeitsliede singt das Mädchen:
Handle, handle, Bruder, Gieb mich nicht billig weg -- Fordre für mich hundert Rubel, Für meinen Zopf tausend, Für meine Schönheit unermessliches Geld.
(M. +Kulischer+ in der Berl. Zeitschr. f. Ethnologie. 1878. Bd. X. S. 225.) Bei Nerechta soll der Brautpreis bis 500 Rubel gehen, und die Bauern daselbst halten es für entehrend, eine Tochter umsonst wegzugeben. (Dr. +Leopold von Schroeder+. Die Hochzeitsgebräuche der Esten. Berlin 1888. S. 26.)
[673] +Post+. A. a. O. S. 71.
[674] +Friedrich S. Krauss+. Sitte und Brauch der Südslaven. Wien 1885. S. 273-279.
[675] +Lippert+. A. a. O. S. 114.
[676] Globus. Bd. XXVI. S. 188. Die Sitte beginnt indes doch den jungen Sibiriern lästig zu werden, zumal sie ihnen durchaus keine Gewähr für die jungfräuliche Reinheit des gekauften Gegenstandes bietet.
[677] +Leopold von Schroeder+. Die Hochzeitsgebräuche der Esten. S. 27-29.
[678] +Post+. Anfänge des Staats- und Rechtslebens. S. 32-50.
XIX.
Kulturwirkungen des Frauenkaufs.
Ein jeder Kulturgewinn wird nur um den Preis schwerer Opfer erkauft. Deutlich springt diese bittere Wahrheit in die Augen, wenn man die gesellschaftlichen Wirkungen des Frauenkaufs und der Kaufehe genauer betrachtet. Ihre vornehmlichste Folgeerscheinung war nämlich die oft bis zur Knechtung gehende +Erniedrigung des Weibes+. Früher frei und der Angelpunkt der mutterrechtlichen Familiengruppe, sinkt nunmehr das Weib zur Ware herab und büsst jegliche Selbständigkeit ein. Ihre für die Familienordnung massgebende Stellung ist vernichtet. Als Gattin und Mutter steht sie dem Manne nicht mehr ebenbürtig zur Seite, sie ist vielmehr ein Werkzeug seiner Willkür geworden. Natürlich vollzog auch diese Wandlung sich nur langsam und ganz allmählich. Der Frauenkauf nahm seinen Anfang lange ehe das Patriarchat seine Ausbildung erlangte und während die alte mutterrechtliche Familienverfassung ihre Wirksamkeit noch nicht völlig verloren hatte. In dieser, das Patriarchat gewissermassen vorbereitenden Epoche, in welcher die männliche Gewalt in der Familie allerdings immer mehr hervortrat, übte auch der Frauenkauf die erwähnte Wirkung noch nicht in vollem Umfange. Der Käufer erwarb damit nicht immer ein volles Recht an der Frau, sondern es blieben noch Rechte ihrer Familie an dieselbe bestehen. Erst als die Kaufehe die Höhe ihrer Entwicklung erreichte, ward die Frau meistens eine Sklavin des Mannes, dessen Familie auch ihre Kinder zufielen.[679] Bis zu welchem Grade die Gewalt des Mannes über das Weib sich rechtlich auszuprägen vermochte, wird ein späterer Abschnitt lehren. Hier handelt es sich zuvörderst um die allgemeinen Wirkungen.
Die nächste derselben ist die Ausbildung der schon vom Weiberraube eingeleiteten +Vielweiberei+ und damit der strenge Ausschluss aller Polyandrie. Beim Frauenkaufe kommt die Neigung des Mädchens gar nicht in Betracht, noch viel weniger hat es Einfluss auf die Wahl seines Gatten, der ja nur sein Käufer ist. Es fällt jenem zu, der den Kaufpreis zu erlegen vermag, zumal es ihm häufig schon als Kind zugesagt worden ist. Von dem mehr oder weniger grossen Wohlstande des Käufers hängt es dann lediglich ab, wie viele Mädchen er sich kaufen kann oder will. Der Reiche gönnt sich deren so viel er mag, der Arme bescheidet sich oft nur mit einem Weibe. Dies ist die +Monogamie der Armut+, welche, wie später noch wiederholt sich zeigen wird, überall inmitten der ausgebreitetsten Vielweiberei zu treffen ist. Sie reicht so weit zurück, wie jedes andere eheliche Verhältnis,[680] nur darf man daraus nicht schliessen, dass sie etwas Ursprüngliches oder Natürlicheres sei. Alles weist vielmehr auf das Gegenteil hin; bei rohen Völkern, ja selbst bei höher gestiegenen, neigt der Mann eben so sehr zur Polygamie, wie das Weib zur Polyandrie.[681] +Spencers+ Bemerkung, stets müsse dem Zustande, dass einer zwei Frauen hat, als Vorläufer derjenige vorausgegangen sein, wo er nur eine hatte,[682] ist eine spitzfindige Tiftelei ohne Beweiskraft. Die Regel ist überall, dass der Mann möglichst viel Weiber zu besitzen strebt, in welcher Weise, ist im Anfange gleichgültig. Galt es aber dabei zuerst bloss der Befriedigung sinnlicher Triebe, so gesellt sich auf höheren Stufen noch ein weiterer Beweggrund dazu. Die Vielweiberei wird zu einer +wirtschaftlichen+ Frage, und zwar in doppelter Hinsicht. Denn nicht bloss ist der Erwerb einer Mehrzahl von Weibern auf der Stufe des Kaufes, wie bemerkt, vom Vermögensstande des Mannes abhängig, sondern er wird auch der rein geschlechtlichen Sphäre durch die Erfahrung entrückt, dass eine Vermehrung der Weiber einer Vermehrung der Arbeitskräfte gleichkomme. Wo das Weib zur Sache, „zum weiblichen Gegenstande“ herabgesunken ist, dort verfehlt der Mann niemals, aus der gekauften Ware herauszuschlagen, was er herausschlagen kann. Alle Lasten und Arbeiten in Haus, Feld und Flur bürdet er dem Weibe auf, und es ist klar, dass er desto mehr Vieh aufziehen, desto mehr Boden in Anbau nehmen kann, je mehr dienende Arme ihm zur Verfügung stehen. Daher denn mit vollem Rechte an vielen Orten der Reichtum und darnach das Ansehen eines Mannes nach der Anzahl seiner Weiber beurteilt wird.[683] Diese rohe Ausnützung der weiblichen Arbeitskraft, die in aller Schärfe besonders bei vielen Stämmen des schwarzen Erdteils beobachtet wird, kennzeichnet wohl die tiefste Stufe des Kaufverhältnisses.
Wachsende Gesittung entlastet allmählich das Weib. Dieser Fortschritt vollzieht sich aber äusserst langsam und ändert auch noch nichts an dem Begriffe vom Eigentum am Weibe, befestigt nicht das „eheliche“ Verhältnis. Lange, bis in hochentwickelte Gesittungsstadien hinein, fährt dies fort, ein Besitzverhältnis zu bleiben. Der Mann, welcher die Frau gekauft, kann sie natürlich nach Belieben wieder an einen dritten verkaufen. Die ehelichen Bande können auch nur locker sein, da für sie die Willkür des Gatten entscheidet. Diesem Umstande entspringen die anscheinend widersprechendsten Erscheinungen: einerseits die völlige Abschliessung des Weibes, andererseits die Preisgebung desselben, etwa an den Gastfreund. Von dem gekauften Weibe heischt der Mann Pflichterfüllung; was aber dem Weibe „Pflicht“ sei, das bestimmt eben der Mann. Seine eigene Anschauung darüber wird wieder von dem Nutzen geleitet, welchen er sich von seinem Eigentum verspricht. Auf jenen Stufen, welche das Eintreten eines Fremdlings in die Wohnung als segenbringendes Ereignis betrachten, bildet sich leicht die sogenannte +gastliche+ Prostitution der Frauen und Töchter. Dieser in unseren Augen schnöde Gebrauch ist nun allerdings nicht immer ein Ausfluss des Frauenkaufs und Vaterrechts, sondern häufig ein Rückstand älterer, musterrechtlicher Sitten, denn wir finden ihn nicht selten gerade bei solchen Völkern, welche heute noch in der grössten geschlechtlichen Ungebundenheit leben. Doch fehlt es nicht an unzweifelhaften Beispielen aus dem Bereiche der Mannesherrschaft, wo er keine andere Deutung als die angegebene zulässt. Der Übersichtlichkeit halber stelle ich die wichtigsten mir bekannt gewordenen Fälle im Nachfolgenden zusammen.