Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung

Part 27

Chapter 273,383 wordsPublic domain

Im Wesen aller menschlichen Dinge liegt es nun, dass sie sich wandeln, dass sie alle gewissermassen nur eine Durchgangsphase sind und schliesslich zu etwas ganz anderem werden, als in der Zeit ihrer Entstehung, ja oft gerade dem umgekehrten Zwecke dienen. So ging es auch mit dem Frauenraube und den damit verknüpften Einrichtungen; nicht gleich zu Anfang, sondern erst in späterer Folge. Indem der Clan ihm sein Entstehen verdankt, diente er anfänglich zur Befestigung der exogamischen Einrichtungen und zur Verbreitung des Mutterrechtes, allmählich aber vernichtete er die Selbständigkeit des Weibes und untergrub das Mutterrecht. Wo gegenwärtig der Frauenraub üblich ist, erscheint er gewöhnlich mit Vielweiberei verbunden[583] und diese Neigung hat er, wie erwähnt, von allem Anbeginne besessen. In der ursprünglichen, auf Blutverwandtschaft beruhenden, mutterrechtlichen Geschlechtsgenossenschaft fehlte es nicht an polygynischen Verbindungen, welchen indes, bei der Ungebundenheit der beiden Geschlechter, wohl kaum weniger polyandrische gegenüberstanden. Auch an monogynen Verhältnissen mag es vorübergehend nicht gefehlt haben; sie alle aber trugen den Charakter der Flüchtigkeit, der Unbeständigkeit. Wenn daher +Herbert Spencer+ sich an dem Nachweise abmüht, dass Einweiberei „so weit zurückreiche wie jedes andere eheliche Verhältnis“,[584] so ist dagegen nichts einzuwenden, falls man diese Bündnisse des Augenblicks oder einer kurzen Weile als „eheliche“ Verhältnisse und als Polyandrie, Polygynie und Monogynie oder gar wie er als Monogamie bezeichnet. Allein eine geschichtlich berechtigte Auffassung ist dies nicht. Wir wenden die gedachten Benennungen mit Recht zur Kennzeichnung bloss solcher Zustände an, in welchen eines dieser Verhältnisse das herrschende und zugleich dauernde, wenn auch nicht buchstäblich allgemeine geworden. Solches ist für die urzeitliche Geschlechtsgenossenschaft durchaus nicht erweislich, auch völlig unwahrscheinlich. Das Herrschendwerden eines dieser Verhältnisse in diesem Falle der Vielweiberei, innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft, musste demnach von einschneidenden Folgen sein. Geriet infolge des benötigten Schutzes das Weib in die Dienstbarkeit des Mannes, so übte dieser doch in der Familie noch keine eigentliche Herrschaft über die Geschlechtsgenossin aus. Ganz anders gestaltete sich die Sache mit den durch Raub oder Konnubium zugeführten stammfremden Weibern. Eine Kriegsgefangene, wie die Fremden anfänglich alle waren, nahm eine Ausnahmestellung ein, denn der Stamm, die Geschlechtsgenossenschaft hatte keinen Anspruch an sie. Sie fiel nicht in die Gemeinschaft des betreffenden Stammes, sondern blieb ihrem Räuber, welcher über alle derart erworbenen Frauen eine wahre Herrschaft ausübte. Ein +Herrschaftsverhältnis+ ist daher mit +Kautsky+[585] in der geregelten Vielweiberei zu erkennen. Beim Nomaden ging es sogar noch über jenes blosser Herrschaft hinaus. In sehr durchdachter Weise hat +Lippert+ gezeigt, wie der am lebenden Tiere sich festhakende Eigentumsbegriff den Wanderhirten auf die Bahn des Erwerbs, d. h. der Vermehrung seines Eigentums, leitet und wie ihm auch der Mensch zum Gegenstande des +Besitzes+ wird. Der Kriegsgefangene fällt nicht mehr grausamer Vernichtung anheim, sondern wird als „Sklave“ dienstbares Eigentum seines Überwältigers. Ganz ähnlich erging es dem erbeuteten Weibe, welches -- weil es zunächst in kein Verhältnis zum Stamme des Räubers treten konnte und von der Blutverwandtschaft ausgeschlossen blieb -- dem Manne als persönliches Sondereigentum zufiel und selbst ein Gegenstand des Besitzes ward. Auch bei den Nichtnomaden, soferne sie nur Frauenraub übten, erwuchs dadurch nach einer Entwicklung von unberechenbarer Dauer das Eigentum am Weibe, indem die allmähliche Entwicklung des Privateigentums die Herrschaft über das Weib in ein Eigentumsverhältnis verwandelte, d. h. in ein vom Gemeinwesen geschütztes und gewährleistetes Herrschaftsverhältnis. Erst diese Gewähr des Privat+besitzes+ macht ihn zum Privat+eigentum+, und erst diese letzte Stufe des Privateigentums am Weibe stellt einen Begriff dar, der jenem unserer „Ehe“ einigermassen entspricht.[586] Eine „Ehe“ wurde aus diesem Besitzverhältnisse allerdings nur dadurch, dass endlich die Stellung der Mutter vom Boden des Mutterrechtes aus auf die erworbene stammfremde Frau übertragen wurde; im andern Falle sonderte sich von der Frau die „Kebsin“ und die „Sklavin“. Weil nun der Mann im +Besitze+ des Weibes ist, darum gehören auch deren Kinder als ihre Frucht in sein Eigen. So entsteht ein +neuer+ Begriff, jener des „Vaters“ als desjenigen Mannes, der die Herrschaft über eine Gruppe ihm +eigentümlich+ zugehörender Menschen übt. Der Vater in diesem Sinne ist der „Herr“, der „Patriarch“.[587] Die Vorstellung des „Erzeugers“ ist damit aber noch nicht verknüpft.

[571] E. +Holub+. Kulturskizze des Marutse-Mambundareiches (Mitteil. der k. k. geographischen Gesellsch. in Wien. S. 40.)

[572] Dr. +Paul Pogge+. Im Reiche des Muata Jamwo. Berlin 1880. S. 227.

[573] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 79.

[574] A. a. O. S. 82.

[575] +Dargun+. Mutterrecht und Raubehe. S. 111.

[576] +H. Spencer+. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 210-215.

[577] +Lubbock+. Entstehung der Civilisation. S. 83.

[578] +Spencer+. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 217.

[579] Globus. Bd. XXV. S. 197.

[580] +John Campbell+. _A Personal Narrative of thirteen years service among the wild tribes of Khondistan._ London 1864. S. 43.

[581] +H. Spencer+. A. a. O. Bd. II. S. 227-228.

[582] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 92.

[583] +H. Spencer+. A. a. O. Bd. II. S. 213.

[584] A. a. O. S. 271.

[585] +Kautsky+, im Kosmos. Bd. XII. S. 264.

[586] A. a. O.

[587] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 82-86.

XVII.

Die Phasen des Scheinraubs.

Auf dem langen Entwicklungsgange vom Mutterrecht zum Vaterrechte oder, was dasselbe ist, von der Freiheit zur Knechtung des Weibes, begleiten uns zahlreiche Überreste des alten Frauenraubs, welchen eine weit grössere Zähigkeit innewohnt, als denen des Mutterrechtes selbst. Denn es haben sich bei einer Unzahl von Völkern Symbole des Frauenraubs, wie aus +Darguns+ umfassenden Untersuchungen hervorgeht, in aller Klarheit bis tief in die Periode der Agnation erhalten und sind, nachdem vom Mutterrecht fast keine Spur mehr erkennbar geblieben, zum Teil durch Jahrhunderte hoher Gesittung bis auf die Gegenwart überliefert. In der Geschichte dieser „Raubsitte“, wenn man so sagen darf, lassen sich nun wieder deutlich verschiedene Stufen einer Entwicklung verfolgen, in welcher die Bedeutung derselben sich immer mehr abschwächt und schliesslich völlig verliert.

Die erste, ursprünglichste Stufe, den einfachen brutalen Raub, bei welchem der Wille weder des entführten Weibes, noch seines männlichen Stammes-, Clan- oder Familienoberhauptes irgendwie in Frage kommt, wurde im vorhergehenden Kapitel besprochen. Als nun diese gewaltsame Entführung fremder Weiber wegen ihres hinlänglichen Anwachsens innerhalb der Niederlassungen nicht mehr so notwendig ward, änderte sich die Natur des Raubes. Noch blieb er ein wesentlicher Teil der Beweibung, nur wurde er bloss noch +zum Scheine+ ausgeführt, d. h. nachdem man über die Verbindung schon übereingekommen, folgte dem Gebrauche nach der Raub oder die Entführung als eine blosse Formsache, gewissermassen um „das Geschäft perfekt zu machen“. Der Raub ist bloss noch ein Symbol, aber nicht in dem Sinne +Lubbocks+, um die Rechte des Mannes zu beschränken, dem das Mädchen fortan angehören sollte.[588] Wo das Geschlechtsleben noch nicht über die ursprünglichen Muttergruppen fortgeschritten war, konnte kein Mann, darin hat +Lubbock+ Recht, ein Mädchen der Geschlechtsgenossenschaft für sich allein in Anspruch nehmen, ohne die Rechte des ganzen Stammes zu verletzen, besser gesagt ohne allgemeine Eifersucht zu erwecken. +Lubbock+ übersieht aber, dass das stammfremde (allophyle) Weib, wie schon entwickelt wurde, +nicht+ in die Gemeinschaft des betreffenden Stammes, sondern in das Sondereigentum ihres Räubers fiel, es also nicht erst eines eigenen Symbols bedurfte, um seine ausschliesslichen Rechte auf ihre Person seinen Stammesgenossen gegenüber an den Tag zu legen. Aus diesem Grunde muss +Lubbocks+ Deutung des zeremoniell gewordenen Frauenraubes als ungenügend beiseite geschoben werden. Die Gründe, warum der Raub als Zeremonie sich erhielt, sind anderswo zu suchen.

Es wurde schon erwähnt, dass stillschweigend zwischen benachbarten Stämmen allmählich auf die Rachefehden wegen erfolgten wirklichen Frauenraubes verzichtet wurde; die alte Auffassung desselben als Beschimpfung erhielt sich aber auch dann noch, als die Beziehungen zwischen den einzelnen Stämmen sich allmählich freundlicher gestalteten, als die gegenseitige Entführung von Weibern eine stillschweigend anerkannte und gebilligte Beweibungsform geworden war. Allerdings gelangte man auf diesem Wege zum Systeme der Beilegung (_Composition_) des verübten Raubes durch bestimmte Gegengaben und von diesen war nur noch ein kleiner Schritt bis zu einer solchen Abmachung +vor+ dem Raube.[589] Allein es ging nicht an, selbst bei allseitigem Einvernehmen, von der Genugthuungsforderung abzustehen; dies musste wenigstens zum Scheine geschehen. Ihren Stammesgenossen gegenüber mussten die Eltern des Mädchens den Anschein wahren, als ob nicht freiwilliger Verzicht, sondern bloss List oder Gewalt ihre Tochter in den Besitz des fremden Mannes gebracht hätte. So entstand die +Scheinentführung+ und der dabei durch die Anverwandten an den Tag gelegte heftige Widerstand, so die Gewohnheit dieser letzteren, über die Heirat, als über eine ihnen zugefügte Beleidigung, sich aufgebracht und entrüstet zu geberden. Einmal aufgekommen, erhielten sich sodann beide Gebräuche +bei+ vielen Völkern im Wege der Überlebung. Aber nicht bloss bei der Heirat, sondern noch +nachher+ gab man sich den Anschein, die erlittene Beleidigung nicht gleichgültig hinzunehmen. Anstatt den Schwiegersohn freundlich zu behandeln, begegnete man ihm mit der ganzen unwirschen Kälte, welche einer Person gegenüber am Platze ist, von der wir einmal einen Schimpf erfahren haben. Das Verhältnis zwischen beiden Teilen nahm zuweilen dadurch in Wirklichkeit einen wenig freundlichen Charakter an, besonders jenes des Schwiegersohnes zur Schwiegermutter, wozu für letztere ein ganz besonderer Grund vorlag.

Die Männer waren es zweifelsohne, welche das System der Beilegung begünstigten, weil dieses ihren eigenen Interessen zu gute kam. Aber dass sie, um irgend einen Vorteil sich verständigend, ihre Schutzpflicht versäumten und Frieden machten, also den Raub gewähren liessen, das war ein erstes Durchbrechen der mutterrechtlichen Familien- und Gesellschaftsordnung. Den gebotenen Vorteil verwendeten sie in ihr +persönliches+ Eigentum, und indem sie so die Blutrache aufgaben, blieb diese auf der im Stiche gelassenen und unversöhnten Mutter allein noch lasten, doch unvollstreckt. Drum wurde die Mutter als „Schwiegermutter“ ein lebender Protest der neuen Ordnung, und zwischen ihr und dem Schwiegersohne, dem Räuber ihrer Tochter, dauerte die unversöhnte Feindschaft fort.[590] Dies +Lipperts+ Erklärung, welcher man sich wohl durchaus anschliessen darf. Eine Erinnerung an diese Zustände lebt offenbar in den Sprichwörtern fast aller Völker fort, worin die Schwiegermutter in ein nichts weniger als günstiges Licht gestellt wird. Gesittete und ungesittete Völker haben an der Schwiegermutter etwas auszusetzen, ja bei einigen sind beide Teile völlig voneinander geschieden und geraten niemals in Berührung miteinander, ein Brauch, der fast identisch in Amerika, Afrika und Australien sich nachweisen lässt.[591] Begegnen sie in Australien einander, so versteckt sich die Schwiegermutter im Busch oder Grase, während der Schwiegersohn den Schild vor das Gesicht hält. +Karl Emil Jung+ versichert, selbst auf Missionsanstalten, wo die schwarzen Zöglinge eine Stufe erreicht haben, welche sie über die niedrigste Klasse der Weissen stellt, sei diese Sitte noch nicht völlig verschwunden.[592] Auf den Banksinseln wird desgleichen die Schwiegermutter möglichst gemieden, wie sie auch selber es meidet, den Schwiegersohn anzusehen; gegenseitige Unterhaltung aus einiger Entfernung bei abgewandten Gesichtern bleibt jedoch erlaubt. Begegnet man sich zufällig im Walde, so geht derjenige, dem es am bequemsten ist, aus dem Wege. In Vanua Lava vermeidet man es sogar in die Fusstapfen der Schwiegermutter, bezw. seitens dieser in die des Schwiegersohnes, zu treten. So berichtet M. +Eckardt+.[593] Auch am Gabun in Afrika darf kein Mann seine Schwiegermutter ansehen oder mit ihr reden, bei Strafe einer sehr schweren Geldbusse, und die Somal in Ostafrika rechnen es der Schwiegermutter zur grossen Schande an, wenn sie sich sehen lässt, eine Vorschrift, welche den Neid nicht weniger Europäer zu erregen geeignet sein dürfte.

Auf der Stufe des Scheinkampfs finden wir den Frauenraub, die Entführung der „Braut“ durch den „Bräutigam“, wenn man diese Benennungen anwenden darf, bei mehreren der fortgeschritteneren Australierstämme, den Bewohnern der Westküste Neuguineas, den Torres- und Vitiinsulanern und einigen grösseren Stämmen Afrikas, am häufigsten bei jenen, welche vorwaltend Viehzucht treiben, unter andern bei den Kaffern und den Negern Senegambiens; ferner in Südamerika nebst andern bei den Araukanern und Pescheräh. Jede andere Heiratszeremonie vertritt sie bei manchen Lappenstämmen, bei den Völkern des Kaukasus, den Korjäken und Kamtschadalen, Tungusen und Samojeden, bei den Batta auf Sumatra. Innerasien, die alte Heimat des Nomadentums, hat bei Kalmücken und Mongolen ebenfalls die Formen der Raubsitte treu bewahrt. Eine solche „Raubform“ ist ferner bei den Metsch und Katschari in den östlichen Duar Bengalens üblich. Der Bräutigam begiebt sich mit einer Schar seiner Freunde nach dem Hause der Braut, deren Freunde auch versammelt sind. Ein Scheinkampf entbrennt nun, in welchem die letzteren die Braut zu verteidigen suchen. Die Partei des Bräutigams siegt aber und entführt das Mädchen. Eine Mahlzeit und ein Geldgeschenk versöhnen nachher die scheinbar erzürnten Gefährten sowie den aufgebrachten Vater der Braut.[594]

In Ostafrika kommt die Raubform, wie +Jos. Thomson+ meldet, bei den Wateita vor. „Wenn ein Mteita heiraten will, so bringt er die Verhandlungen mit dem Vater nach Negerbrauch in Ordnung, d. h. er kauft sich die Braut für drei Schafe oder vier Kühe. Nachdem diese wichtige Sache abgemacht ist, läuft das Mädchen weg und verbirgt sich bei entfernten Verwandten, bis ihr Bräutigam das Versteck findet und sie einfängt. Er sucht sich dann einige Freunde, welche sie zu ihrer künftigen Wohnung zurücktragen, indem zwei Mann sie bei den Beinen, zwei bei den Armen in Höhe ihrer Schultern tragen, wobei viel gesungen und getanzt wird. Die vier Mann, welche das Mädchen tragen, sollen auf ganz eigene Art belohnt werden.“[595] Diese diskrete Angabe ergänzt +H. H. Johnston+ dahin, dass jeder der vier Häscher berechtigt ist, das besondere Vorrecht des Ehemannes auszuüben.[596] Bei den Adighe im Kaukasus tragen sich nach +Fr. von Bodenstedt+ die Dinge folgendermassen zu: „Sind alle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, so hat der Bräutigam seine Auserkorene heimlich aus dem Elternhause zu entführen. Durch Einverständnis mit der Dienerschaft sucht er sich Eingang in das geweihte Gemach zu verschaffen, wo die Braut, in kostbare Gewänder gehüllt und von Kopf bis zu Fuss mit der blendend weissen Tschadra umschlungen, ihrer Erlösung entgegen harrt. Je mehr sie bei der Entführung sich sträubt, jammert und spröde thut, für desto reiner und jungfräulicher wird sie gehalten. Gewöhnlich schreit sie beim Eintritt des Geliebten laut auf und ringt so lange mit ihm, bis ihre Brüder oder ihre Verwandten auf den Lärm herbeieilen; es entspinnt sich dann ein kurzes Scheingefecht, wobei der Bräutigam von seinen vor der Thür lauernden Freunden unterstützt wird, bis es ihm gelingt, sich der kostbaren Beute zu bemächtigen und auf mutigem Rosse mit ihr davon zu jagen.“

Schilderungen dieser Art mögen +Herbert Spencer+ verleitet haben, den Widerstand des Weibes als einen Grund für das Entstehen des Scheinraubes zu erklären.[597] Er wäre dann nichts weiter als ein von den Frauen selbst gerne ergriffenes Mittel, um aus einem Gefühl sittlicher Scham oder Verlegenheit sich den Anschein zu geben, als ob sie nicht aus freier Wahl, sondern bloss durch Gewalt dem Manne folgten. Ich kann in dieser Auffassung dem britischen Soziologen nicht beistimmen. Die Sitte der Scheinentführung ist augenscheinlich um vieles älter, als das Erwachen der erwähnten sittlichen Regungen. Für diese frühen Perioden hiesse es aber das Mass von Keuschheit stark überschätzen, welches gemeiniglich bei ungesitteten Völkern herrscht und die weibliche Sittsamkeit so gut wie ausschliesst. Beispiele anzuführen, ist wohl überflüssig. Das Kapitel über das Schamgefühl und dessen Äusserungen stellt ihrer zur Genüge zusammen. In einer Gesellschaft, wo die Kinder gleichsam unter fortwährenden Szenen des Geschlechtslebens aufwachsen, wo jungfräuliche Keuschheit selbst nicht dem Namen nach bekannt ist, darf man füglich von den Frauen nicht ein so hoch entwickeltes Feingefühl erwarten, dass sie Scham darüber empfinden oder auch nur heucheln sollten, mit dem Manne den Geschlechtsbund einzugehen. Erzählt doch +Schweinfurth+ von den Monbuttu, dass es da Weiber gab, „welche vor aller Welt und selbst in voller öffentlicher Versammlung sich nicht entblödeten, vermittelst einer obscönen Fingersprache und unter Geberden von mehr als plastischer Natur die schamlosesten Anträge an die Fremden zu richten.“[598] Aber auch bei nicht wilden Völkern wäre es voreilig, das Vorhandensein jener zarten Schüchternheit vorauszusetzen, während wir doch nicht nur alle übrigen Äusserungen des Sittlichkeitsgefühles des Weibes bei ihnen vermissen, sondern vielmehr beim letzteren das Verlangen nach dem Manne auf eine jene Eigenschaft geradezu ausschliessende Weise zu Tage treten sehen.[599] Das Recht, den jungfräulichen mit dem Frauenstande zu vertauschen wird sogar bei solchen Völkern, welche schon den Mädchen Keuschheit auferlegen, von diesen mit Ungeduld erwartet, das Verlangen darnach unverholen geäussert. Und beherrscht, bei Lichte betrachtet, nicht auch die nämliche Ungeduld, das gleiche Verlangen die weiblichen Kreise der höchstgestiegenen Kulturvölker, nur dass sie sich in veredelter Gestalt, in der erst auf höheren Stufen geborenen Auflassung kundgeben, dass Heiraten und Kinderzeugen die Bestimmung des Menschen auf Erden sei und dass, wer dies unterlässt, seinen Lebenszweck vollkommen verfehle? Die Form also hat sich verändert, das Wesen ist geblieben, musste bleiben einem unwiderstehlichen Naturgesetze zufolge. Rohere Zeiten, rohere Völker fanden noch in geschichtlichen Epochen kein Arg an dem weitverbreiteten +Phallusdienste+, dessen Spuren seit den Tagen des Fetischismus vereinzelt bis in unsere Gegenwart sich herübergerettet haben.[600] In Indien ward Siwa sogar durch den berühmten „Lingam“ dargestellt, d. h. durch die im Zeugungsakte vereinten Geschlechtswerkzeuge, und fromme Hindufrauen hoher Kaste tragen im Norden des Landes ein solches Symbol am Halse, wie unsere Damen etwa ein Kreuz. Überall aber genoss der Phallus die grösste Verehrung seitens der Frauen und Mädchen, -- von ersteren, um eine recht zahlreiche Nachkommenschaft, von letzteren, um bald einen Gatten zu bekommen. In Frankreich stehen heute noch einzelne Phallussteine in hohem Ansehen.

Weit entfernt also, sich gegen die Zumutung einer Heirat zu sträuben, sehen wir vielmehr bei den Mädchen das Verlangen nach möglichst rascher Abschüttelung der Jungfräulichkeit sich in einer Form kundgeben, die mit unseren jetzigen bescheidensten Begriffen von Wohlanständigkeit im Widerspruch steht, indes als unverhohlener Ausdruck eines natürlichen Verlangens keinen Anstoss erregen kann. Gewiss ist aber, dass in solcher Umgebung von einem thatsächlichen Widerstreben des Weibes gegen die Person ihres zukünftigen Gatten als Ausfluss eines sittlichen Schamgefühls nimmer die Rede sein kann, und hiemit zerfällt die +Spencer+sche Erklärung von selbst. Weit wahrscheinlicher klingt +Wilkens+ Deutung, wonach die Entführung, wie durch die Verwandten, so auch vom Mädchen als eine ihm zugefügte Schmach aufgefasst werden musste, und zwar selbst dann, wenn jene Entführung ihren eigenen Wünschen völlig entsprach und etwa gar von dem Manne ihres Herzens ausging. Vor der Welt durfte der Bräutigam nicht das erkorene Wesen, sondern musste eine verhasste, verabscheute Person sein, und auf diese Weise erklären sich gewisse seltsame Gebräuche der Eskimo, Buschmänner, Kaffern, Beduinen, Kalmücken u. a.

Auch den Ariern der Urzeit mag Weiberraub nicht unbekannt gewesen sein. Wenigstens zählt das einer weit späteren Periode, der brahmanischen Zeit, angehörende Gesetzbuch des Manu noch +acht+ Arten der Ehe auf. Eine derselben ist die _Rakschasa_-Ehe: „Die Entführung eines Mädchens mit Gewalt aus ihrem Hause, während sie weint und schreit, nachdem ihre Freunde und Verwandten in der Schlacht erschlagen oder verwundet und deren Häuser erbrochen worden, ist die Ehe, welche _Rakschasa_ heisst.“ Für die Kschatrya oder Krieger blieb sie die herkömmliche und richtige Eheform auch noch zur Zeit des brahmanischen Manu-Gesetzes und stand höher als zwei andere Formen, die _Gandharva_ und die _Paiçâca_. Auf ehemaligen Weiberraub deutet ferner die römische Sage vom Raube der Sabinerinnen. Nach dem Gemälde, welches Dr. +Dargun+ auf Grund seiner eingehenden Untersuchungen von Sage und Recht sowie der alten Sitten der Germanen und deren Fortbildung entrollt, war auch bei ihnen Frauenraub einmal eine normale Art der Beweibung. Sie verschafften sich ihre Frauen im Wege der Gewalt, mit Hilfe bewaffneter Freunde, wobei sie mitunter, wenngleich nicht immer, den Willen des Mädchens zu Rate zogen, die Zustimmung seines Gewalthabers aber nicht in Betracht kam. Ein Freier -- sobald das Freien überhaupt üblich geworden, -- wurde daher noch durch lange Zeit später, mindestens zum Scheine, als Feind der Familie angesehen und behandelt. Häufig genug sah man den Überfall voraus, ohne ihn abwehren zu können; dann suchte man das Mädchen im Hause zu verbergen oder liess es flüchten. Wenn es dem Bewerber nicht gelang, sie zu finden, beziehungsweise einzuholen, so war hiemit die beabsichtigte Ehe vereitelt. Spätere Förmlichkeiten, Scherze und Benennungen der Hochzeit können nur dadurch, und nicht anders, am füglichsten erklärt werden. Dem innigen Verband der damaligen Familie, sowie dem kriegerischen Geiste der Zeit entsprach es, dass sowohl die Verwandten des Weibes, als die übrigen Dorfbewohner dem Angriffe heftigen Widerstand entgegensetzten, ja, dass sie es mitunter -- soferne man Sagen und Gedichten als Spiegel der Zeit trauen darf -- mit Fleiss auf blutige Kämpfe ankommen liessen, um die Braut nur dem Tapfersten zu teil werden zu lassen. Auch suchten sie die Entführte den Händen des Räubers zu entreissen, jedenfalls aber diesen aufzuhalten und ihm mindestens eine Busszahlung abzuzwingen, bevor sie ihn ziehen liessen. Daher das so weit verbreitete „Hemmen“ und das damit überall verbundene Lösegeld. Da der Hochzeitszug auch sonstigen Gefahren und Belästigungen, die Braut -- vielleicht von abgewiesenen Freiern -- sogar Beleidigungen ausgesetzt war, trug der erstere vielfach einen kriegerischen Anstrich; man rüstete dazu wie zum Kampfe und liess ihn durch Bewaffnete decken, oder rasch und heimlich vor sich gehen.