Die menschliche Familie nach ihrer Entstehung und natürlichen Entwickelung

Part 25

Chapter 253,372 wordsPublic domain

[527] +Lubbock+. Entstehung der Zivilisation. S. 118.

[528] +Mantegazza+. A. a. O. S. 319.

[529] +Lippert+. Kulturgesch. Bd. II. S. 10.

[530] +Herbert Spencer+. A. a. O.

XV.

Das Levirat.

Ist Vielmännerei, nach dem im vorhergehenden Abschnitte Gesagten, keineswegs als eine notwendige Übergangsform anzusehen, welche jedes Volk einmal durchlaufen haben muss, so erhebt sie sich doch stets auf dem Untergrunde des Matriarchats und kann in gewissem Sinne als dessen schärfste Ausprägung gelten. Unter Vaterrecht, wie wir es später kennen lernen werden, hört die Polyandrie auf, wird sie einfach unmöglich. „So wenig die Leibwaffe mehreren Menschen gehören kann, so wenig kann, wenigstens dem Prinzip dieses Rechtes nach, die Frau ein Gegenstand geteilten Besitzes sein.“[531] Wohl aber entsendet sie noch als Ausläufer, so zu sagen, gewisse Erscheinungen in den Bereich solcher Völker, aus deren Sitten Matriarchat und Polyandrie längst verschwunden sind. Ich rechne dazu die sogenannte +Leviratsehe+ und die +Dreiviertelheiraten+. Ihnen muss hier eine kurze Betrachtung gewidmet werden.

Unter Leviratsehe versteht man bekanntlich die Gepflogenheit, wonach der Schwager (latein. _levir_, griech. δαήρ, sanskr. _devar_) seine Schwägerin, d. h. die Gattin seines verstorbenen Bruders zum Weibe nimmt, ein Gebrauch, der sehr vielen, selbst hochgestiegenen Völkern eigen ist. Im Kreise unserer eigenen Gesittung, in Deutschland, kommen, freilich nicht als ein Gebot der Sitte, sondern nach jeweiliger Willkür, derartige Ehen häufig vor, nachdem das aus Missverständnis einer Bibelstelle[532] entstandene kirchliche und staatliche Verbot der aufeinander folgenden Ehe eines Mannes mit zwei Schwestern beseitigt ist, an welchem die konservativen Engländer mit einer, einer besseren Sache würdigen Zähigkeit noch heute festhalten. In der Auffassung des Leviratsverhältnisses herrscht noch ziemlich viel Verwirrung. Meistens will man dasselbe -- und eine gewisse Schule hält daran mit Eifer fest -- als einen blossen Ausdruck des vollen Eigentumsrechtes des Mannes auf die Hinterlassenschaft seines Bruders betrachten, zu welcher auch dessen Frau oder Frauen gehörten. Dass das Levirat ursprünglich in der Vielmännerei wurzelt, widerstrebt allerdings jenen, welche für das geschichtlich Gewordene weder Sinn noch Verständnis besitzen. Nur solche mögen Dr. +W. Schneider+ beistimmen, wenn er bemerkt: „Bis zu welchem Grade die darwinistische Tendenz den Blick zu trüben vermag, zeigen die allerdings unfruchtbaren Bemühungen, die verbreitete Leviratsehe als Rückstand polyandrischer Verhältnisse zu erklären; wird doch durch diese Satzung, nach welcher die Witwe gleich der übrigen Hinterlassenschaft vererbt, das volle Eigentumsrecht des Mannes auf sein Weib deutlich genug anerkannt.“[533] Das ist es aber gerade, worin der dogmatische Streiter sich +gründlich irrt+, denn die Bemühungen, das Levirat aus der Polyandrie abzuleiten, sind durchaus nicht unfruchtbar zu nennen. Wo nämlich beim Tode eines Mannes dessen Gattin oder Gattinnen auf seinen Bruder übergehen, ist noch lange nicht ausgemacht, dass dieselben ein Erbstück seien, worauf der überlebende Schwager ein +Anrecht+ habe, in das die Frauen sich unbedingt fügen müssten. Es ist +Kautskys+ Verdienst, nachgewiesen zu haben, dass bei der Leviratsehe ursprünglich das +Recht+ auf Seite der Frau, die +Pflicht+ auf Seite des Mannes liege, und dieser begeht geradezu eine Sünde, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt. Von einem „Eigentumsrecht“ auf die Witwe ist da keine Rede. Das Missverständnis ist sofort gelöst, wenn man statt des Fremdwortes „Levirat“ seine Verdeutschung „Schwagerpflicht“ setzt, womit sein Sinn vollständig gedeckt ist. „Schwagerrecht“ wäre da ein Unding.

Diese Schwagerpflicht gilt noch in der Gegenwart bei den Papua in Neukaledonien, den Tupinamba in Brasilien,[534] bei den Ostjaken[535] im nordwestlichen Sibirien, bei dem Tungusenstamme der Mangun oder Oltsche in Ostsibirien, den Tscherkessen, Drusen und syrischen Arabern, den Afghanen, den Koljuschen Nordamerikas, den Ama Sulu in Südafrika und den Negern der Goldküste. +Plan Carpin+, der Botschafter Ludwigs des Heiligen, traf sie im 13. Jahrhundert bei den Mongolen. Die polygamen Neukaledonier -- bis unlängst dem Menschenfrasse ergeben -- meiden bei ihren Verbindungen die Blutnähe väterlicherseits, heiraten dagegen ungescheut alle mütterlichen Verwandtschaftsgrade.[536] Jeden Mann, obschon beweibt oder nicht, zwingt nun, wie +Rochas+ berichtet, die Sitte, die Bruderswitwe zu heiraten,[537] möge er nun selbst schon Weiber haben oder nicht.[538] +Meinicke+, weniger scharf im Ausdrucke, meldet: „Die Witwe darf den Bruder ihres Mannes heiraten,“[539] und Dr. +Georg Gerland+, der fleissige Fortsetzer von +Waitz'+ grossem Werke über die Naturvölker, sagt, gestützt auf +Dillon+ und +Turner+, von den Papua im allgemeinen: „Die Witwe muss der Bruder des Verstorbenen zu sich nehmen, wie sie auch als die Haupterbin des Mannes gilt.“[540] Auf den Marschallinseln ist des Königs Nachfolger sein jüngerer Bruder, und diesem erwächst zugleich die Verpflichtung, sämtliche Frauen des Verstorbenen zu heiraten.[541] Den Malgaschen gilt es für eine der traurigsten Schicksale, ohne Nachkommen aus dem Leben zu scheiden; stirbt ein älterer Bruder, ohne Kinder zu hinterlassen, so muss der nächstfolgende Bruder die Witwe heiraten, um das Andenken des älteren zu bewahren; die Kinder aus einer solchen Ehe werden als Nachkommen und Erben des älteren Bruders betrachtet.[542] Die Schwagerpflicht der Ostjaken, welche heute alle Christen sind und sich demnach mit einer Frau begnügen, hatte schon +Castrén+ gemeldet; neuerdings ward sie durch Fürst +N. Kostrow+ bestätigt, welcher ausdrücklich sagt: „Der jüngere Bruder muss die Witwe des älteren ehelichen.“[543] Bei den Mar in Indien nimmt, nach +Dalton+, ein Mann -- einer _Sagai_ genannten Sitte zufolge -- stets die Witwe seines ältesten Bruders zur Frau. Die Afghanen erachten es gleichfalls als eine Pflicht des Mannes, die kinderlose Bruderswitwe zu heiraten, und jede Abweichung davon wird als das grösste Ärgernis angesehen.[544] Bei den Ama Sulu darf der Bruder sich nicht weigern, die Frau seines verstorbenen Bruders zu heiraten; er +muss+ sie annehmen.[545] Eine Art Leviratsehe ist auch bei den Koljuschen üblich, nur ist dort der Verpflichtete nicht immer der Bruder, sondern der Schwestersohn des Verstorbenen.[546] Dieser ist gezwungen, die Witwe seines Oheims zu heiraten, mag das Alter auch noch so verschieden sein. Endlich ist das Levirat sogar den europäischen Albanesen nicht fremd, und zwar selbst den Katholiken unter ihnen nicht. Wie man das Levirat dort auffasst, beweist folgendes Erlebnis des trefflichen Reisenden +Wilhelm Lejean+. Letzterer sah in einem Hause einen etwa zwanzigjährigen, fast bartlosen Burschen, dem seine Mutter, eine stämmige, vierschrötige Albanesin, eine derbe Strafpredigt hielt. Der Knabe war nämlich bereits verheiratet, und jüngst waren bald hintereinander seine beiden Brüder gestorben, die auch verheiratet gewesen. Nun hatte nach landesüblichem Brauche der Bursche die Witwe des zuerst gestorbenen Bruders geheiratet. Das war schon Bigamie; aber die Witwe des zweiten Bruders zu heiraten, weigerte er sich. Darüber war die Mutter höchst ungehalten, der Sohn sei kein rechtschaffener Mann, und wenn er fünf, wenn er zehn verstorbene Brüder gehabt hätte, so sei es seine Schuldigkeit, die Witwen aller zu heiraten.[547]

In allen diesen Fassungen erscheint der Mann, wie man sieht, als der Verpflichtete, nicht als der Berechtete. Nirgends in allen diesen Fällen ist ein Eigentumsrecht des Mannes auf die Bruderswitwe vorhanden, vielmehr handelt es sich seinerseits um eine +Pflicht+, deren Erfüllung die Witwe beanspruchen, fordern kann. Dies ist aber ein ganz verschiedener Gesichtspunkt. Eine wesentliche Stütze erhält die vorgetragene Ansicht durch die gründlichen Untersuchungen +G. A. Wilkens+ über die Eheverhältnisse im ostindischen Archipel. Überall treten nämlich bei den dortigen Völkerschaften, gleichviel ob Exogamen oder Endogamen, die greifbaren Spuren einer älteren Familienordnung, auf Mutterrecht gegründet, zu Tage. Fast überall findet sich noch +neben+ der patriarchalen Heiratsform eine zweite, matriarchale, wobei die Frau weder ihren Stamm, noch ihre Familie verlässt, der Gatte vielmehr in diese eintritt und die Kinder dem Stamme der Mutter folgen, ganz wie wir auf Ceylon in der _Bina_ sahen. Bei den Battak erscheint diese Heiratsform, ein Überbleibsel älterer Epochen, unter dem Namen _Mandingding_ und natürlich ist dabei auch von keinem Brautschatz die Rede; sie kehrt wieder bei den Timoresen und mehr noch bei den Belunesen, bei welch letzteren es geradezu der Bräutigam, nicht die Braut, ist, welcher gekauft wird,[548] bei den Alfuren von Buru, in Rawas und Redschang, wo sie _Semando_ oder _Sumando_ heisst und die schon einmal besprochene Fortbildung in die _Ambil Anak_-Ehe erfahren hat, bei den Lampongern auf den Eilanden Roti und Saru, auf den Alor- und Solor-Gruppen. Bei den Makassaren und Buginesen, welche bloss Verbindungen zwischen Geschwisterkindern untersagen, weisen mancherlei Umstände auf ein früheres Bestehen von Exogamie gepaart mit Matriarchat hin. Einige Völker des ostindischen Archipels sind jetzt reine Endogamen, d. h. sie sind anfänglich ebenfalls sehr wahrscheinlich Exogamen gewesen und später zur Endogamie übergegangen. Hierher zählen die Dayak auf Borneo, dann die Alfuren der Minehassa auf Celébes. Diese Stämme ordnen ihre Familien sei es nach Mutterrecht sei es nach Vaterrecht, doch sind beide in einen gewissen Einklang gebracht, so dass man ihr Familiensystem mit Recht das „kognatische“ nennen darf. Beide Geschlechter stehen auf dem Fusse der Gleichheit zueinander und der Familienbesitz ist ein den Gatten gemeinschaftlicher. Auch hier, besonders in den Landschaften Dusun, Murung und Sijang, herrscht eine Art Schwagerpflicht; die Witwe soll ihres Gatten Bruder und in Ermanglung dessen seinen nächsten Verwandten zum Manne nehmen, so dass das Vermögen ungeteilt in der Familie bleibe. Aber gezwungen ist sie dazu nicht; sie kann, gegen Rückerstattung des ganzen Mannsgutes an dessen Verwandte der Ehe, sich entschlagen. Es ist also ein etwas verschiedenes Verhältnis von dem Levirate der vorgeschichtlichen Zeit, gewissermassen eine +Mittelstufe+ zwischen dem Levirate der älteren matriarchalen Sitte, wobei der +Mann+ die Schwägerin ehelichen +muss+, und dem gleich zu erörternden der jüngeren patriarchalen Ordnung, wonach die +Witwe+ als Erbstück dem Schwager zufällt und diesen heiraten muss. Von einem Levirate in +diesem+ Sinne kann da keine Rede sein. Wenn bei den Dayak die Schwagerheirat eine Verpflichtung genannt wird, so ist es eine solche, welche völlig von dem Willen der Witwe abhängt.

Erst auf der Stufe des Vaterrechts kann das Levirat seinen Charakter einer Verpflichtung des Mannes nicht mehr bewahren, sondern verwandelt sich vielfach in ein thatsächliches Recht des Mannes, welcher nunmehr Herr und Gebieter in der Familie geworden. Das Patriarchat hat überall das Weib zur Sache, zum vererbbaren Gute herabgedrückt, auf welches dann allerdings der Mann ein Eigentumsrecht besitzt, so dass er die in Erbschaft zugefallene Witwe selbst ehelichen oder nach Belieben an einen anderen verheiraten kann. Dieser Zustand ist aber nicht der ursprüngliche und es beruht auf Missverständnis, wenn derselbe als der für das Levirat charakteristische ausgegeben wird. Auf dieser seiner jüngsten Stufe der Entwicklung treffen wir das Levirat bei manchen Völkern: so bei den Wapokomo am Tanaflusse in Ostafrika,[549] bei manchen Kaffernstämmen,[550] auch bei den Wolof Senegambiens,[551] den Maler in Bengalen[552] endlich bei vielen Völkern des ostindischen Archipels. Dort werden die Witwen in der That lediglich als Sachen vererbt, so bei den Battak an der Westküste von Sumatra, bei den Karo-Karo der Oberlande von Deli an der sumatranischen Ostküste, bei den Nias-Insulanern, den Alfuren von Buru und Ceram, den Timoresen, den Malayen von Menangkabau, den Redschang und Pasemahers in den Oberlanden von Palembang, in den Lampongschen Bezirken, sowie auf den von Papua bewohnten Aru- und Key-Inseln.[553] Die Battak nennen das Levirat _Mangalija_, doch verfällt die Witwe stets dem jüngeren Bruder, wohl auch mitunter einem Neffen oder Oheim, ja sogar einem Stiefsohne, aber die Ehe mit einem älteren Bruder gilt als Blutschande, welche mit dem Tode bestraft wird,[554] und die unter diesem Volke vorkommenden Fälle von Polygamie sind großenteils Folgen des Levirates. Bei den Karo-Karo macht es keinen Unterschied, ob die Witwe kinderlos ist oder nicht. Die Battak, Karo-Karo, Niaser und Timoresen sind heute Exogamen und ihre Familie beruht auf patriarchalischer Grundlage; die Frau hat bei ihnen nie Eigentum und befindet sich gleichsam ausser allem Rechte, sie ist nicht viel mehr als eine Sklavin und als kennzeichnendes Merkmal dieser Zustände tritt in der Ehe, _Mangoli_ genannt, die Frau gegen Entrichtung eines „Brautschatzes“ (_Boli_, _Tuhor_ oder _Dschurdschuran_) aus ihrer Marga, aus ihrer Familie in jene des Gatten, dessen Marga dann auch ihre Kinder angehören.[555] Bei solcher Unselbständigkeit des Weibes kann dessen Vererbung auf den Bruder oder nächsten Verwandten nicht Wunder nehmen. Die Malayen von Menangkabau, die Lamponger und die Papua auf Aru und Key halten zwar nicht auf Exogamie, erkennen aber gewisse Grenzen an, innerhalb welcher eine Verbindung unstatthaft ist, und besitzen ebenfalls eine Familienordnung, worin der Brautschatz zur einfachen Kaufsumme wird. Dass unter solchen Umständen das Levirat sich an den Begriff des Eigentums heftet, ist begreiflich. Ein Anklang auf diese Auffassung herrscht sogar bei den Afghanen, jedoch nur insofern, als, wenn ein Mann sich weigert, seiner Schwagerschaft nachzukommen, doch niemand ohne seine Zustimmung die Witwe heiraten darf.[556]

In dem Levirate der patriarchalischen Zeit darf man also wohl eine durch das Vaterrecht und durch die damit verbundene Knechtschaft des Weibes hervorgerufene Entartung der alten Einrichtung erblicken, deren Ursprung in den weit älteren matriarchalischen Sitten wurzelt. Deutlich und beredt spricht dafür der Umstand, dass erkennbare Spuren der letzteren auch das Levirat der patriarchalischen Völker begleiten. Es ward geübt bei den alten Hindu, welchen es Manus Gesetzbuch vorschrieb; denn die spätere Sitte der _Sati_ (Suttee) oder Witwenverbrennung war den ältesten Zeiten noch fremd; die Veden kennen sie noch nicht. +Nicht+ fremd war den Hindu aber, wie wir sahen, die matriarchalische Vielmännerei. Das Levirat übten ferner auch die alten Hebräer, welche in geschichtlicher Zeit nach strengem Vaterrechte lebten und uns den falschen Begriff des Levirates am geläufigsten gemacht haben. Falsch nämlich insoferne, als wir dasselbe bei ihnen erst auf seiner höchsten Ausbildung, gewissermassen am Schlusssteine seiner Entwicklung, als eine festumschriebene Einrichtung inmitten der durchaus patriarchalisch oder, was dasselbe ist, agnatisch geordneten Gesellschaft erblicken, welche, wie später gezeigt werden soll, zugleich als eine Kultgenossenschaft sich darstellt, zusammengehalten durch das Einigungsband des Kultes der Ahnen der Familie, welchem Kulte die Rechtsanschauungen jener Stufe entspringen. Die Verehrung der Vorfahren erzeugt naturgemäss die Furcht vor Kinderlosigkeit und diese führt wieder zur Vertretung des kinderlosen Mannes in der Ehe, wobei, wie +Lippert+ treffend bemerkt, die Vorstellung der ausschliesslichen Mutterverwandtschaft logischerweise noch vorgewaltet haben muss. Nur so konnte auch dem Verstorbenen ein Sohn als Kultpfleger geschenkt werden; dass aber die Pflicht gerade wieder dem Bruder desselben aufgetragen wird, deutet doch wieder auf die Beimischung des Begriffes der Vaterverwandtschaft.[557] Es zeigt dies deutlich, dass das Levirat schon in den allerältesten Zeiten des Patriarchates vorhanden gewesen sein muss, als die ältesten matriarchalen Anschauungen noch nicht überwunden waren. Es kann also auch nicht erst ein Erzeugnis des Patriarchates sein. Zwar betrachtete die mosaische Satzung nicht bloss den Grundbesitz, sondern auch die Witwe des kinderlos Verstorbenen als ein nicht zu entfremdendes Familiengut; beide sollten zugleich in die Hände des nächsten Agnaten übergehen, damit auch in einem solchen Falle das Haus des Verstorbenen aufrecht erhalten werde.[558] Aber sogar in diesem scharf ausgeprägten Verhältnisse ist doch von einem „Eigentumsrechte“ auf die Witwe nicht die Rede, sondern es zeigen sich gerade beim Levirate und auch sonst verblasste Spuren einer älteren Familienverfassung, wonach die Abstammung von derselben Mutter besonders verknüpft. So scheint in vorgeschichtlicher Zeit die Ehe unter Halbgeschwistern üblich gewesen zu sein, wie sie matriarchalischen Zuständen eigen ist, und die in der Sklaverei geborenen israelitischen Sklaven scheinen stets Söhne einer nicht-israelitischen Sklavin gewesen zu sein, welche nach Mutterrecht dem Busen folgten.[559] So handelt es sich auch beim Levirate der Juden, wie bei jenem der Hindu, um eine +Pflicht+, deren Erfüllung die Witwe +beanspruchen+ kann. Indem aber in späterer Zeit der Ahnenkult zu Gunsten der hierarchischen Kulteinheit unterdrückt wurde, musste auch das urspüngliche Motiv, die Sorge für einen Kultpfleger, aus den Urkunden verschwinden. So wurde aus der Leviratspflicht eine Levirats+ehe+.[560] Die Verpflichtung dazu traf in erster Reihe die Brüder des Verstorbenen und in deren Ermangelung die nächsten Verwandten. So lange eine derartige Witwe noch in der Erwartung stand, von irgend einem Verwandten ihres verstorbenen Mannes heimgeführt zu werden, wurde sie allerdings nicht nur als ein Familienerbgut, sondern vielmehr als die +Verlobte+ des Agnaten angesehen, und alle jene Umstände, welche die hebräische Ehe überhaupt unmöglich oder die bereits eingegangene ungültig oder auflösbar machten, fanden auch hier ihre Anwendung und konnten die Verpflichtung der Agnaten aufheben.[561] Klar und deutlich spricht das Gesetz diese Verpflichtung aus: „Wenn Brüder bei einander wohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so soll des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann draussen nehmen, sondern ihr Schwager soll sie beschlafen und zum Weibe nehmen und sie ehelichen.“[562] Nur wenn die nächsten Verwandten aus einleuchtenden Gründen die Ehe mit der Witwe nicht eingehen konnten, ging sie an entfernte Verwandte über. Wollte aber der nächste Agnat, ohne seine Pflicht auf einen andern übertragen zu können, in die Leviratsehe durchaus nicht eingehen, so wurde er vor das Ortsgericht geladen, wo die Witwe mit den Worten: „Also soll man thun einem jedem Manne, der seines Bruders Haus nicht erbauen will“, eine Sandale von seinem Fusse ablöste und vor ihm ausspuckte.[563] Ein solcher Mann behielt auch dann den Schimpfnamen eines „Barfüsslers“. Die Vorschriften beseitigen jede Zweideutigkeit in der ursprünglichen Auffassung des Levirats als Schwager+pflicht+.

Man kann also, wie gezeigt, in der Entwicklungsgeschichte des Levirats +drei+ ganz bestimmte Stufen unterscheiden, von welchen die gewöhnlich allein für massgebend erachtete mosaische Satzung der jüngeren Epoche des Patriarchats angehört. Deshalb ist die daraus entwickelte Auffassung des Levirates auf das lebhafteste anzufechten, wenn sie sich als die +alleinige+ Erklärung dieser Einrichtung aufspielt, wenn sie dieselbe in +allen+ Fällen an die Ausbildung des Eigentumsbegriffes knüpfen will. In diesen Irrtum verfällt auch +Herbert Spencer+, welcher von einer Schwager+pflicht+ nichts weiss, wenn er nicht zugestehen will, dass die Sitte, des verstorbenen Bruders Witwe zu heiraten, auf das frühere Vorhandensein von Polyandrie schliessen lasse.[564] In diesen Irrtum verfällt ferner Sir +John Lubbock+, wenn er sich zu der Meinung bekennt, wonach das System des Levirates in engerer Verbindung mit den Eigentumsrechten als mit der Vielmännerei stehe.[565] Zutreffend für die eine, ist dieses Urteil ganz irrig für die andere Form dieser „mosaischen Satzung“, für jene Form, welche unbedingt als die ältere zu erklären ist, weil sie eben an die zum Teil schon ganz verschwundenen oder doch im Verschwinden begriffenen matriarchalen Sitten anknüpft. +Kautsky+ schliesst daher, dass überall, wo die Leviratsehe sich findet, einstens Polyandrie und mithin Matriarchat geherrscht habe.[566] Aber wer sie auch nicht gerade als einen Rückstand polyandrischer Zustände gelten lassen will, wird darin zum mindesten einen Hinweis auf eine ehemalige matriarchale Familienordnung erblicken müssen. +Letourneau+ führt daher die Entstehung des Levirates mit Recht auf fern liegende Gesittungsphasen zurück, als Verlassenheit des Weibes gleichbedeutend mit Untergang, dasselbe also männlichen Schutzes bedürftig war. Das Sittengesetz, meint +Letourneau+ sehr treffend, geht notwendig aus dem Nützlichen, dem Zweckmässigen hervor. Da zudem bei den Wilden die Fruchtbarkeit der Frauen meist von kurzer Dauer und sehr beschränkt ist, so hat die Einrichtung des Levirates den ursprünglichen Menschengruppen im Kampfe ums Dasein nur dienlich sein können.[567]

Kein Streit ist möglich über die Stellung, welche den sogenannten Dreiviertelheiraten, die im nubischen Afrika unter den Hassanieh-Arabern vorkommen, anzuweisen ist, und ich kann mich daher kurz fassen. Wie unter Vielmännerei, nach meiner bisherigen Feststellung, lediglich der +gleichzeitige+ und von Sitte oder Gesetz anerkannte Besitz mehrerer Männer durch +eine+ Frau, mit Ausschluss aller daran streifenden Verhältnisse, wie z. B. Probe- und Zeitehen, verstanden wird, so kann kein Zweifel walten, dass die Dreiviertelehen polyandrisch sind. Die Gattin des Hassanieh-Arabers darf nämlich für sich drei Tage in der Woche in Anspruch nehmen und alsdann ihre Gunst einem Beliebigen, z. B. einem durchreisenden Fremden, gewähren. Die Töchter werden stets, wie +John Petherick+ berichtet, an den Meistbietenden losgeschlagen, wie dies bisweilen auch in Christenlanden geschieht, nur mit dem Unterschiede, dass bei den Muhammedanern infolge der erleichterten Ehescheidung Fehlgriffe sich mühelos wieder gut machen lassen. Ist bei den Hassanieh eine Heirat im Werke, so versammeln sich die Familien beider Parteien, und des Bräutigams Vater richtet an die Mutter der Braut die grosse Frage, wie viele Tage in der Woche das eheliche Band streng beobachtet werden müsse. Die Mutter wird nun den Wert der Mariatheresienthaler, der Milchkuh und der paar Stiere, welche angeboten worden sind, in keinem Verhältnis finden zur Jugend und Schönheit der Tochter, sowie ihrer Familienverbindungen, worauf sie ihre Rede damit schliesst, dass man billigerweise ihr die eheliche Treue nicht länger auferlegen könne, als zwei Tage in der Woche. Die Partei des Bräutigams gerät darüber in Aufruhr und stellt sich empört, so dass der Uneingeweihte befürchten muss, es werde blutige Händel geben. Nun treten aber grauhäuptige Friedensstifter hervor, besänftigen beide Parteien und bringen Forderung und Angebot in ein vernünftiges Gleichgewicht; die Familie des Bräutigams erhöht den bedungenen Kaufschilling und die Mutter der Braut spricht endlich „ein grosses Wort gelassen aus“: dass nämlich die junge Frau Montags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags, also vier volle Tage an ihren Mann gebunden bleiben, den Rest der Woche aber Freiheit haben solle, worauf sich beide Teile zu dieser „glücklichen“ Beilegung des Zwistes beglückwünschen und weidlich dem aufgetragenen Merissabiere zusprechen.[568]