Der Weltkrieg, II. Band Vom Kriegsausbruch bis zum uneingeschränkten U-Bootkrieg

Part 18

Chapter 183,255 wordsPublic domain

Wenn in irgendeinem Zeitpunkt des Krieges sich die Möglichkeit ergeben hätte, zu einem Frieden zu kommen, der uns in den großen Linien unseren vorkriegerischen territorialen und wirtschaftlichen Besitzstand belassen hätte, so wäre der Friede dagewesen; er wäre an keiner von uns geforderten Entschädigung und Grenzregulierung, auch nicht an irgendwelchen deutschen Forderungen in bezug auf Belgien gescheitert, wenn unsere nach diesen Richtungen gehenden Wünsche sich nur um den Preis einer Fortsetzung des Kriegs hätten durchsetzen lassen. Dies ist meine Überzeugung, wenngleich zwischen den an der Entscheidung beteiligten Persönlichkeiten das letzte Wort noch nicht gesprochen war und ohne die genaue Kenntnis der Lage im Augenblick wirklicher Verhandlungen auch gar nicht gesprochen werden konnte. Wer jemals große und wichtige Verhandlungen zu führen gehabt hat, der weiß, daß die letzten Entschlüsse nicht =vor=, sondern =während= der Verhandlungen gefaßt werden, und zumeist in einem Zeitpunkt, der dem Ende der Verhandlungen wesentlich näher liegt als ihrem Anfang; daß die letzten Zugeständnisse niemals durch Überredung in Erörterungen über noch unpraktische Eventualitäten, sondern stets nur unter dem unmittelbaren Druck der Verantwortlichkeit für das Ja oder Nein zustandekommen. Ich bin sicher, daß kein Kanzler, weder Bethmann noch Michaelis noch Hertling, unmittelbar vor die Wahl zwischen einem Status-quo-Frieden oder einer unabsehbaren Fortsetzung des Krieges gestellt, etwas anderes gewählt haben würden als den Frieden; und ich bin ebenso sicher, daß der Kaiser eine solche Entscheidung gebilligt und durchgehalten hätte, auch gegen die stärksten Widerstände anderer Ratgeber und gegen eine heftige Auflehnung starker politischer Strömungen. Denn so wenig der Kaiser den Krieg gewollt hat, auch wenn sein Auftreten mitunter einen kriegerischen Eindruck machte, so sehr litt der Kaiser unter dem Krieg und wünschte er für sich und für das deutsche Volk den Frieden. --

Das Scheitern aller unserer Bemühungen, im Wege einer Verständigung zum Frieden zu gelangen, mußte unvermeidlich einen starken Einfluß auf unsere Kriegführung ausüben, insbesondere auf die Entscheidungen in der heiß umstrittenen Frage des U-Bootkrieges. Je deutlicher die Abgeneigtheit unserer Feinde zu Friedensverhandlungen zutage trat, desto mehr Gewicht mußte bei uns die Forderung gewinnen, daß jedes verfügbare Kriegsmittel unter Hintanstellung aller anderen Rücksichten zur Niederkämpfung des Feindes eingesetzt werde.

Die erste Phase des U-Bootkriegs

In der Frühe des 22. September 1914 versenkte »U 9« unter dem Kommando des Kapitänleutnants Weddigen im Laufe einer einzigen Stunde die drei britischen Kreuzer »Abukir«, »Hogue« und »Cressy«. Die drei Torpedoschüsse hallten über die ganze Welt. In England weckten sie ernste Besorgnis, ja Bestürzung. In Deutschland lösten sie überschwengliche Hoffnungen aus: man begann in dem U-Boot die Waffe zu sehen, die bestimmt sei, die britische Seetyrannei zu zerschlagen.

Diese Hoffnungen erhielten einen starken Antrieb, als der Admiral von Tirpitz am 21. Dezember 1914 gegenüber einem Vertreter der amerikanischen »United Press« von der Möglichkeit eines U-Bootkriegs gegen die feindlichen Handelsschiffe sprach, durch den England an seiner verwundbarsten Stelle, der Zufuhr von Nahrungsmitteln und Rohstoffen, getroffen werden könne. Jedermann sagte sich, daß die höchste Marineautorität einen solchen öffentlichen Hinweis nur geben könne, wenn die Wirksamkeit der U-Bootwaffe gesichert sei und wenn hinter der Drohung die Tat stehe. Die völkerrechtlichen Bedenken hatte England in der deutschen öffentlichen Meinung im voraus zerstört durch seine völkerrechtswidrige Handels- und Hungerblockade, insbesondere durch die schon am 3. November 1914 erfolgte Erklärung der ganzen Nordsee zum Kriegsgebiet.

Als ich am 1. Februar in die Reichsleitung eintrat, stand die Erklärung des U-Boot-Handelskrieges unmittelbar bevor. Es war eine Bekanntmachung vorbereitet, in der die Gewässer um Großbritannien und Irland als Kriegsgebiet erklärt wurden; vom 18. Februar 1915 an sollte jedes in diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauffahrteischiff zerstört werden. Die Bekanntmachung fügte hinzu, daß es nicht immer möglich sein werde, die dabei der Besatzung und den Passagieren drohenden Gefahren abzuwenden; daß ferner auch neutrale Schiffe im Kriegsgebiet Gefahr liefen, da es angesichts des von der britischen Regierung am 31. Januar angeordneten Mißbrauchs neutraler Flaggen und der Zufälligkeiten des Seekrieges nicht immer vermieden werden könne, daß die auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe treffen.

Neben der Bekanntmachung war eine begründende Denkschrift vorbereitet, die am 4. Februar 1915 mit der Bekanntmachung den neutralen und den feindlichen Mächten zugestellt worden ist. Die Denkschrift legte zunächst in großen Zügen dar, wie England in seiner Seekriegführung sich über alles Völkerrecht hinaussetze, um durch eine Lahmlegung auch des legitimen neutralen Handels das deutsche Volk auszuhungern; sie wies dann darauf hin, daß die neutralen Mächte sich den völkerrechtswidrigen Maßnahmen der britischen Regierung im großen und ganzen gefügt hätten, daß sie sich mit theoretischen Protesten abzufinden und die von England für seine völkerrechtswidrige Seekriegführung angerufenen britischen Lebensinteressen als eine hinreichende Entschuldigung für jede Art von Kriegführung gelten zu lassen schienen; solche Lebensinteressen müsse nunmehr auch Deutschland für sich anrufen und die britische Kriegsgebietserklärung damit beantworten, daß es die Gewässer rings um Großbritannien und Irland als Kriegsschauplatz bezeichne und der feindlichen Schiffahrt daselbst mit allen verfügbaren Kriegsmitteln entgegentrete. Weiter wurden in der Denkschrift die Neutralen aus den schon in der Bekanntmachung angegebenen Gründen gewarnt, feindlichen Schiffen, die das Seekriegsgebiet beführen, Mannschaften, Passagiere und Waren anzuvertrauen, und es wurde ihnen dringend empfohlen, auch für ihre eigenen Schiffe das Einlaufen in das Seekriegsgebiet zu vermeiden; »denn wenn auch die deutschen Seestreitkräfte Anweisung haben, Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit sie als solche erkennbar sind, zu unterlassen, so kann es doch angesichts des von der britischen Regierung angeordneten Mißbrauches neutraler Flaggen und der Zufälligkeiten des Krieges nicht immer verhütet werden, daß auch sie einem auf feindliche Schiffe berechneten Angriff zum Opfer fallen.«

Die letzte Zustimmung von Kaiser und Kanzler stand noch aus. Beiden ist sie nicht leicht geworden. Die Gefahr, daß dieser Art Kriegführung friedliche Passagiere, auch Frauen und Kinder zum Opfer fallen könnten, dazu die Aussicht auf Verwicklungen mit den Neutralen, insbesondere mit den Vereinigten Staaten, stand beiden vor Augen. Ein Zufall hatte es gefügt, daß ich zwei Monate zuvor einen Einblick in die Auffassung des Kaisers hatte tun können. Ich war am Abend des 25. November 1914 in Charleville zur kaiserlichen Tafel befohlen. Der Kaiser brachte die Nachricht mit, daß sich der Untergang des auf eine deutsche Mine gelaufenen britischen Überdreadnought »Audacious« bestätige. Bei Tisch bemerkte ein hoher Marineoffizier -- nicht der Admiral von Tirpitz --, um ein Haar sei auch der englische Riesenpassagierdampfer »Oceanic« auf eine Mine gelaufen. Der Kaiser antwortete: »Gott sei Dank, daß es nicht dazu gekommen ist!« Auf eine etwas erstaunte Geste des Admirals richtete sich der Kaiser hoch auf und sagte mit lauter Stimme: »Meine Herren, denken Sie immer daran: unser Schwert muß rein bleiben. Wir führen keinen Krieg gegen Frauen und Kinder. Wir wollen den Krieg anständig führen, einerlei, was die andern tun. Merken Sie sich das!«

Ermöglicht wurde dem Kanzler wie dem Kaiser die Zustimmung zu der Erklärung des Tauchbootkrieges in den Gewässern um England durch die Anweisung, daß neutrale Schiffe im Seekriegsgebiet geschont werden sollten. Man war sich klar darüber, daß die Wirkung des U-Bootkriegs dadurch beeinträchtigt werde; aber aus Gründen der Humanität wie zur Vermeidung schwerer Konflikte mit den Neutralen hielt man diese Einschränkung für unerläßlich. Es ist späterhin mitunter behauptet worden, der Reichskanzler sei nachträglich der Marine mit dieser Einschränkung in den Arm gefallen und habe dadurch die von der Marine erwartete Wirkung jenes ersten U-Bootkriegs vereitelt. Diese Annahme ist unrichtig; wie sich schon aus dem Text der Bekanntmachung und der Denkschrift vom 4. Februar 1915 ergibt, war die Anweisung an die U-Boote, »Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe zu unterlassen«, schon bei der Ankündigung der neuen Seekriegführung gegeben.

Die Marine rechnete auf einen raschen Erfolg. Zwar war die Zahl und die Leistungsfähigkeit der verfügbaren U-Boote gering; aber man hoffte auf eine starke Wirkung durch Abschreckung.

Wenn es gelang, den Schiffsverkehr der britischen Inseln erheblich zu beeinträchtigen, so war damit in der Tat England an den Wurzeln seiner Lebenskraft gefaßt. Denn noch ungleich viel mehr als Deutschland waren die britischen Inseln in die Weltwirtschaft hineingebaut. Nicht nur die Industrie, sondern auch die Volksernährung des Vereinigten Königreichs war in weit höherem Maße, als das in Deutschland der Fall war, von reichlichen und ungestörten überseeischen Zufuhren abhängig. Deutschland hatte in seiner Wirtschaftspolitik der letzten Jahrzehnte die Förderung seines Außenhandels in Einklang gebracht mit der Erhaltung und der Entwicklung seiner heimischen Urproduktion. In den Gesamtwerten unseres Außenhandels waren wir England nahe gerückt; aber wir hatten gleichzeitig unsere Eigenproduktion, insbesondere an den wichtigsten Nährfrüchten, in noch stärkerem Verhältnis gesteigert, als unsere Bevölkerung sich vermehrt hatte.

England dagegen hatte im Vertrauen auf seine Seeherrschaft sein Wirtschaftsleben, vor allem auch seine Volksernährung, immer mehr auf die überseeische Zufuhr eingestellt und seine Landwirtschaft verkümmern lassen. Seinen Bedarf an Brotgetreide hatte England in den letzten Jahren vor Kriegsausbruch zu drei Vierteln bis vier Fünfteln, seinen Bedarf an Butter zu nahezu zwei Dritteln, an Fleisch zu etwa zwei Fünfteln durch überseeische Zufuhren decken müssen. Außerdem war sein Kohlenbergbau auf starke Zufuhren von Grubenholz, seine Eisen- und Stahlindustrie auf starke Zufuhren fremder hochhaltiger Eisenerze angewiesen. Seine große Textilindustrie war von ausländischen Rohstoffen abhängig. Das für die Kriegführung so wichtige Petroleum und die Petroleumprodukte, wie Benzin, mußten über See zugeführt werden. Die Gesamteinfuhr Großbritanniens im letzten Friedensjahr stellte eine Menge von rund 57 Millionen Tonnen dar. Davon kamen auf Nahrungs- und Genußmittel rund 20 Millionen Tonnen, also ein starkes Drittel, auf Holz nahezu 16 Millionen Tonnen, auf Eisenerz rund 7-1/2 Millionen Tonnen, auf alle andern Waren zusammen rund 13-1/2 Millionen Tonnen. Eine erhebliche Einschränkung des Schiffsverkehrs nach den britischen Inseln mußte also diejenigen Kategorien treffen, die für die Volksversorgung und die Kriegführung unentbehrlich waren und für die Ersatz im eigenen Lande entweder überhaupt nicht oder nur langsam und nur innerhalb enger Grenzen beschafft werden konnte.

In der Ausfuhr überwogen der Menge nach die Kohlen. Von einer Gesamtausfuhrmenge des Jahres 1913 in Höhe von rund 92 Millionen Tonnen entfielen auf die Kohlenausfuhr allein rund 78 Millionen Tonnen, auf alle andern Güter nur rund 14 Millionen. Volkswirtschaft und Kriegführung der Verbündeten Englands waren auf die britischen Kohlen doppelt stark angewiesen, seit Deutschland das belgische und nordfranzösische Kohlenbecken besetzt hielt.

Das alles waren Momente, die den U-Boot-Handelskrieg als eine wirksame Repressalie gegen den britischen Handels- und Hungerkrieg erscheinen ließen, immer vorausgesetzt, daß es gelingen würde, den Schiffsverkehr von und nach den britischen Inseln ausgiebig und in fortgesetzt steigendem Maße abzudrosseln.

Wie sich die Neutralen zu dieser neuen Art des Seekriegs verhalten würden, war allerdings unsicher. Durch die an die U-Boote gegebene Anweisung, neutrale Schiffe auch im Seekriegsgebiet nicht anzugreifen, hatte man eine Rücksicht auf die neutralen Interessen gezeigt, als deren Wirkung man erwartete, die Neutralen würden sich unserm U-Boot-Handelskriege gegenüber ebenso mit formellen Protesten begnügen, wie sie das England gegenüber aus Anlaß der von diesem begangenen, auf Kosten der Neutralen gehenden Völkerrechtsverletzungen, insbesondere aus Anlaß der Erklärung der Nordsee zum Kriegsgebiet, getan hatten. Über die Haltung der Vereinigten Staaten hatte der Unterstaatssekretär Zimmermann den Botschafter Gerard sondiert und den Eindruck gewonnen, daß mehr als ein papierner Protest auch von der Regierung in Washington wohl nicht zu erwarten sei.

Die Proteste kamen in der Tat.

Der amerikanische Einspruch, den Herr Gerard am 12. Februar 1915 überreichte, war, bei aller Höflichkeit in der äußeren Form, sehr bestimmt und unzweideutig in der Sache. Die amerikanische Note wies die Kritik zurück, die in der Denkschrift der deutschen Regierung vom 4. Februar an ihrer angeblich nicht neutralen Haltung geübt worden sei. Sie habe gegenüber allen Übergriffen der andern kriegführenden Nationen eine Haltung eingenommen, die ihr das Recht gebe, »diese Regierungen in der richtigen Weise für alle eventuellen Wirkungen auf die amerikanische Schiffahrt verantwortlich zu machen, die durch die bestehenden Grundsätze des Völkerrechts nicht gerechtfertigt sind«. Zu den von der deutschen Admiralität angekündigten Maßnahmen bemerkte die Note, die amerikanische Regierung glaube das Recht, ja die Pflicht zu haben, die deutsche Regierung zu ersuchen, sie möchte vor einem tatsächlichen Vorgehen die kritische Lage erwägen, die in den beiderseitigen Beziehungen entstehen könnte, falls irgendein Kauffahrteischiff der Vereinigten Staaten zerstört oder der Tod eines amerikanischen Staatsangehörigen verursacht werde. Die amerikanische Regierung würde in solchen Handlungen kaum etwas anderes als eine unentschuldbare Verletzung neutraler Rechte erblicken können und sich genötigt sehen, die deutsche Regierung für solche Handlungen ihrer Marinebehörden streng verantwortlich zu machen und alle Schritte zu tun, die zum Schutz amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Sicherung des vollen Genusses der amerikanischen Rechte auf hoher See für die Amerikaner erforderlich seien. Die amerikanische Regierung hoffe, daß die deutsche Regierung die Versicherung geben könne und wolle, daß amerikanische Staatsbürger und ihre Schiffe auch in dem Seekriegsgebiet in keiner andern Weise als im Wege der Durchsuchung durch deutsche Seestreitkräfte belästigt werden sollten.

Die amerikanische Regierung stellte sich also schon in dieser Note auf den Standpunkt, daß sie ihrer Neutralität Genüge getan habe, wenn sie für die Amerikanern aus Völkerrechtsverletzungen erwachsenden Nachteile die Regierung, von der die Völkerrechtsverletzung ausging, »in der richtigen Weise« verantwortlich machte. In welcher Weise, darüber gestand sie Deutschland keine Kritik zu. In Wirklichkeit hatte sie sich bisher gegenüber England auf die Forderung von Schadenersatz beschränkt, jedoch keinen ernstlichen Versuch gemacht, die britische Regierung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Normen zu bestimmen. Deutschland gegenüber kündigte sie an, daß sie nicht nur die deutsche Regierung für jede Schädigung, die sich aus der Durchführung der am 4. Februar angekündigten Maßnahmen ergeben sollte, verantwortlich machen, sondern auch »alle Schritte« zum Schutz des amerikanischen Lebens und Eigentums und zur Sicherung der amerikanischen Reisefreiheit auf den Meeren tun werde.

Schon damit hatte der U-Bootkrieg ein ernsteres Gesicht angenommen, als man es bei der Hinausgabe der Erklärung vom 4. Februar erwartet hatte. Denn für die weitere Entwicklung des Krieges kam es weniger darauf an, ob die Haltung der Regierung der Vereinigten Staaten gerecht und billig war, als darauf, welche Haltung diese praktisch einzunehmen entschlossen war. Und nach dieser Richtung hin eröffnete die amerikanische Note keine allzu guten Aussichten.

Die Reichsregierung gab auf die Note am 16. Februar eine ausführliche Antwort. Sie legte zunächst dar, daß die angekündigte Maßnahme in keiner Weise gegen den legitimen Handel und die legitime Schiffahrt der Neutralen gerichtet sei, sondern lediglich eine durch Deutschlands Lebensinteressen erzwungene Gegenwehr gegen die völkerrechtswidrige Seekriegführung Englands darstelle. Die Neutralen hätten bisher die völkerrechtswidrige Unterbindung ihres Handels mit Deutschland trotz ihrer Proteste nicht zu verhindern vermocht. Dadurch sei der Zustand geschaffen worden, daß einerseits Deutschland unter stillschweigender oder protestierender Duldung der Neutralen von der überseeischen Zufuhr auch solcher Güter, die niemals Kriegskonterbande waren, abgeschnitten sei, während England unter Duldung der neutralen Regierungen sogar mit solchen Waren versorgt werde, die stets und unzweifelhaft als Konterbande galten. Insbesondere wurde auf die Munitions- und Waffenlieferungen aus den Vereinigten Staaten an die Entente hingewiesen. »Die deutsche Regierung,« so fuhr die Note fort, »gibt sich wohl Rechenschaft darüber, daß die Ausübung von Rechten und die Duldung von Unrecht seitens der Neutralen formell in deren Belieben steht und keinen formellen Neutralitätsbruch involviert; sie hat infolgedessen den Vorwurf des formellen Neutralitätsbruchs nicht erhoben. Die deutsche Regierung kann aber -- gerade im Interesse voller Klarheit in den Beziehungen beider Länder -- nicht umhin, hervorzuheben, daß sie mit der gesamten öffentlichen Meinung Deutschlands sich dadurch schwer benachteiligt fühlt, daß die Neutralen in der Wahrung ihrer Rechte auf den völkerrechtlich legitimen Handel mit Deutschland bisher keine oder nur unbedeutende Erfolge erzielt haben, während sie von ihrem Recht, den Konterbandehandel mit England und unsern andern Feinden zu dulden, uneingeschränkten Gebrauch machen. Wenn es das formale Recht der Neutralen ist, ihren legitimen Handel mit Deutschland nicht zu schützen, ja sogar sich von England zu einer bewußten und gewollten Einschränkung dieses Handels bewegen zu lassen, so ist es auf der andern Seite nicht minder ihr gutes, aber leider nicht angewandtes Recht, den Konterbandehandel, insbesondere den Waffenhandel, mit Deutschlands Feinden abzustellen[4]. Bei dieser Sachlage sieht sich die deutsche Regierung nach sechs Monaten der Geduld und des Abwartens genötigt, die mörderische Art der Seekriegführung Englands mit scharfen Gegenmaßnahmen zu erwidern. Wenn England in seinem Kampf gegen Deutschland den Hunger als Bundesgenossen anruft, in der Absicht, ein Kulturvolk von 70 Millionen vor die Wahl zwischen elendem Verkommen oder Unterwerfung unter seinen politischen und kommerziellen Willen zu stellen, so ist heute die deutsche Regierung entschlossen, den Handschuh aufzunehmen und an den gleichen Bundesgenossen zu appellieren; sie vertraut darauf, daß die Neutralen, die bisher sich den für sie nachteiligen Folgen des englischen Hungerkriegs stillschweigend oder duldend unterworfen haben, Deutschland gegenüber kein geringeres Maß von Duldsamkeit zeigen werden, und zwar auch dann, wenn die deutschen Maßnahmen, in gleicher Weise wie bisher die englischen, neue Formen des Seekriegs darstellen.« Die Note wiederholte dann, daß die Befehlshaber der deutschen U-Boote angewiesen seien, Gewalttätigkeiten gegen amerikanische Handelsschiffe, soweit sie als solche erkennbar seien, zu unterlassen, und machte zur Vermeidung von Verwechslungen den Vorschlag, die amerikanische Regierung möchte ihre mit feindlicher Ladung befrachteten, den britischen Kriegsschauplatz berührenden Schiffe durch Konvoyierung kenntlich machen, über deren Durchführung die deutsche Regierung alsbald zu Verhandlungen bereit sei. Zum Schluß führte die Note aus: »Sollte es der amerikanischen Regierung vermöge des Gewichts, das sie in die Wagschale des Geschickes der Völker zu legen berechtigt und imstande ist, in letzter Stunde noch gelingen, die Gründe zu beseitigen, die der deutschen Regierung ihr Vorgehen zur gebieterischen Pflicht machen, sollte die amerikanische Regierung insbesondere einen Weg finden, die Beachtung der Londoner Seekriegsrechts-Erklärung auch von seiten der mit Deutschland Krieg führenden Mächte zu erreichen und Deutschland dadurch die legitime Zufuhr von Lebensmitteln und industriellen Rohstoffen zu ermöglichen, so würde die deutsche Regierung hierin ein nicht hoch genug zu veranschlagendes Verdienst um die humanere Gestaltung der Kriegführung anerkennen und aus der also geschaffenen neuen Sachlage gern die Folgerungen ziehen.«

[4] Die amerikanische Regierung hat später wiederholt behauptet, ein Verbot der Waffenausfuhr an Kriegführende wäre, da eine Waffenlieferung nach Lage der Verhältnisse ausschließlich für die Entente in Betracht komme, ein Verbot also ausschließlich die Entente schädige, eine unneutrale Handlung. Die deutsche Regierung dagegen konnte sich für ihren Standpunkt, daß die Duldung der Waffenausfuhr gerade weil sie ausschließlich der Entente zugutekomme, ein unneutrales Verhalten sei, auf Präsident Wilson berufen, der im Februar 1914 als Begründung des Verbots der Waffenlieferung für die beiden sich in Mexiko bekämpfenden Parteien erklärt hatte: »Da Carranza keine Häfen hat, Huerta dagegen über Häfen zur Waffeneinfuhr verfügt, ist es unsre Pflicht als Nation, beide auf gleichem Fuße zu behandeln, wenn wir den wahren Geist der Neutralität beobachten wollen und nicht eine reine Papierneutralität.«

Diese Note, die von dem formalen Recht an den Geist des Rechtes appellierte und einen Weg zur Wiederherstellung einer menschlichen Kriegführung zeigte, hatte zunächst einen Erfolg. Am 22. Februar wandte sich die amerikanische Regierung in einer gleichlautenden Note an die deutsche und an die britische Regierung mit einem Vorschlag, dessen wesentlicher Inhalt war: Unterseeboote sollen gegenüber Handelsschiffen nur zur Durchführung des Rechtes der Anhaltung und Durchsuchung verwendet werden; neutrale Flaggen dürfen von Handelsschiffen der kriegführenden Staaten nicht benutzt werden. England wird Nahrungs- und Genußmittel, die für Deutschland bestimmt sind, nicht anhalten, wenn sie an Agenturen in Deutschland adressiert sind, die von den Vereinigten Staaten für den Empfang und den Weiterverkauf an die Zivilbevölkerung bezeichnet sind.

Die deutsche Regierung antwortete bereits am 28. Februar, daß sie in der amerikanischen Anregung eine geeignete Grundlage für eine Lösung zu erkennen glaube. Sie erklärte sich ausdrücklich bereit, die Tätigkeit der U-Boote gegenüber Handelsschiffen auf das Anhalten und die Durchsuchung zu beschränken, falls der Flaggenmißbrauch abgestellt werde und die von der amerikanischen Regierung vorgeschlagene Regelung der Lebensmittelzufuhr nach Deutschland zustandekomme, mit der sie ihrerseits sich einverstanden erklärte. Sie schlug lediglich eine Ergänzung vor hinsichtlich der Zufuhr von Rohstoffen, die der friedlichen Volkswirtschaft dienten.

Die britische Regierung dagegen lehnte am 13. März 1915 die amerikanische Anregung ab mit der Motivierung, daß Deutschland die in dem amerikanischen Vorschlag gleichfalls enthaltene Anregung über die Beschränkung der Anwendung von Seeminen nicht vorbehaltlos angenommen habe, womit es sich für die britische Regierung erübrige, eine weitere Antwort zu geben.

Damit war die amerikanische Vermittlungsaktion erledigt.