Der Mord am Polizeiagenten Blau

Part 9

Chapter 93,323 wordsPublic domain

Der Staatsanwalt begründete diesen Satz ausführlich – Argumente, die hier nicht nochmals erörtert zu werden brauchen, weil sie aus der Anklageschrift bekannt sind. Am Schluß bat der Anklagevertreter, bei Hoppe und Fichtmann die Schuldfragen wegen Mord, bei Winkler die wegen Beihilfe zu bejahen.

Von den Verteidigern nahm zuerst R.-A. Dr. Siegfried Weinberg das Wort. Zunächst geißelte er in allgemeinen Überblicken das System der politischen Rechtspflege in Deutschland und die verschiedenartige Behandlung der zahlreichen politischen Mörder von rechts und der wenigen von links. Er gab alsdann in großen Zügen ein Bild des Milieus, das der Prozeß aufgezeigt habe. An Stelle der ursprünglich auf die Anklagebank gesetzten Personen sei etwas anderes auf die Anklagebank gekommen: ein Lockspitzelsystem, wie es scheußlicher noch nie dagewesen sei. Der Kampf gegen dieses sei nicht Sache einer einzelnen Partei, sondern aller anständigen Menschen.

„Der Herr Staatsanwalt hat den Alibibeweis des Angeklagten Fichtmann unberücksichtigt gelassen; er hat die Aussagen des Hoppe und Winkler ignoriert und über ihr Verhalten Behauptungen aufgestellt, für die kein einwandfreies Zeugnis vorhanden ist. Es ist doch so: über die Beteiligung des Hoppe und Winkler wissen wir effektiv nur, was die beiden selbst angeben: daß Hoppe den Blau verließ, als er die Mordabsicht der anderen ihm Unbekannten sah und nicht hindern konnte; daß Winkler seine Wohnung auslieh und fortging. Alles andere ist Rede und Widerrede, hier bezeugt und dort widerrufen.

„Der Herr Staatsanwalt hat sich bei seinen Darlegungen gestützt auf die Angaben der Spitzel und der Kriminalbeamten, – die ihrerseits wieder durch Spitzel geleitet und orientiert wurden. Wir wissen, daß zur Aufklärung von Kapitalverbrechen der Verrat das wichtigste Hilfsmittel ist. Aber man sehe diese Art Zeugen an, ein Volk, über das Kriminalkommissar Dr. Riemann vor Gericht hier geurteilt hat. Und wenn dieser Mann hier sein Entsetzen ausdrückte über das politische Lockspitzeltum, dieser Mann, der durch den Beruf an manches gewohnt und sicherlich abgehärtet ist, was sollen dann wir tun?!

„Meine Herrn – wenn wir Verteidiger uns damit begnügten, den Charakter dieser Belastungszeugen aufzudecken und den Argumenten der Anklage, die sich auf diese Zeugen stützt, die Argumente entgegenhielten, die sich aus den Aussagen der anderen Zeugen ergeben: dann wäre unsere Aufgabe leicht – aber sie führte nur zu dem Ziel, einer Darstellung eine strikt widersprechende gegenüberzustellen. Und Sie, meine Herren Geschworenen, müßten sich sagen, daß über dem Undurchdringlich des Ja und Nein eine Tat steht, die trotz allem ein Mord ist – eine Tat, die bestraft werden muß; und Sie würden sich sagen: Ihre Pflicht verlange von Ihnen, daß ein Abermals dieser Tat verhütet wird.

„Wir wollen nicht zulassen, daß Schuld oder Unschuld entschieden wird gleich einem Würfelspiel: – je nach dem, was einer gerade glaubt. Und nachdem die Beweisaufnahme selbst restlose Aufklärung nicht gebracht hat, wollen wir eine Frage aufwerfen, die das alte römische Recht an den Anfang allen Strafgerichts stellte: cui bono? Wem versprach sich ein Vorteil?

„Wer hatte den Spitzel Blau zu fürchten? – Wir wollen uns diesen Mann genauer ansehen. Seine Rolle als Lockspitzel in den Januarkämpfen 1919 zu Berlin ist vom Gericht zugegeben; dann erscheint er in München, wo er von der „Eisernen Hand“ ein Monatsgehalt von 530 M. bezieht. Von dieser Stelle forderte er erpresserisch eine Extragratifikation von 500 M. und drohte mit Anzeige. Man stelle sich vor, wie unangenehm ein solcher Prozeß geworden wäre, und man stelle sich weiter vor, wie die Herren der „Eisernen Hand“ nun Blau gegenüberstanden. Die Antwort ist da: von Berlin aus, von unbekanntem Auftraggeber, wird der Spitzel Strolz nach München geschickt, um den Blau zu versuchen. Dem Strolz gelingt es, dem Blau Material über die Rechtsradikalen abzukaufen: Blau war entlarvt! Zwei unmittelbare Folgen sind sichtbar: erstens: Blau wird in Berlin durch Strolz an die Kommunisten verraten; zweitens: Blau ist der Münchner Polizei als unzuverlässig bekannt, wird in Haft genommen und ausgewiesen.

„Ob Blau von München fortgelockt wurde oder ob er dem Herm als Begleiter sich aufdrängte, ist nicht so wichtig – vielleicht trifft beides zu. Tatsache bleibt, daß Blau nach seiner Entlassung aus der Münchner Haft ohne Mittel war und die Unterstützung der dortigen Arbeiter in Anspruch nahm. Tatsache ist weiter, daß auch die Münchner Arbeiter ihn bald durchschauten: so konnte er sich in München nicht halten, und: was sollte der Agent der antibolschewistischen Liga jetzt tun? ... Er mußte nach Berlin! ... nur nach Aussprache mit seinen Auftraggebern konnte er hoffen, sich zu rangieren. Und er hoffte auf eine große Sache.

„Es scheint auch, daß Blau freiwillig nach Berlin fuhr; jedenfalls unterstand er keinem Zwange, als er die Wohnung seiner Frau besuchte. Er wird auch andere Leute getroffen haben: abends, als er in der Mittenwalder Straße auftauchte, war er im Besitz einer gültigen Einlaßkarte. Von wem er sie erhalten hat? Von den Kommunisten nicht – aber vielleicht von dem Mann, auf den er sich berief, dessen Anwesenheit in Berlin er wußte, dem er selbst Dokumente verkauft hatte: dem Spitzel Strolz, der zu Leuschners Bezirk gehörte! Es ist mehr als wahrscheinlich, daß dieser Strolz, der den Blau an Leuschner schon verraten hatte, ihn nun gerade zu diesem Leuschner schickte. Warum? Herr Kriminalkommissar Riemann mochte die Frage nicht entscheiden, ob der Verrat des Blau nicht schon Aufforderung zum Mord war.

„Wer immer noch überlegte, ob Blau von München aus transportiert wurde, der erinnere sich, daß der Zeuge Thiessen in der Versammlung dem Blau kompromittierende Papiere abnahm. Hätte der Spitzel sich gefährdet gefühlt: er hätte die Beweise zu Hause gelassen – doch er fühlte sich sicher und ging ja auf neue Taten aus. Dagegen läßt sich das Kesseltreiben gegen das Opfer sehr schön verfolgen: zuerst verrät man ihn an Leuschner; als daraufhin nichts erfolgt, spielt man dem Leuschner Beweise in die Hand: nun könnte doch die kommunistische Zentrale sich rühren. Aber sie rührt sich nicht! Da kommt Blau nach Berlin und man schickt ihn in die Versammlung zu Leuschner. Doch er wird nicht totgeschlagen: da kommt ein Mann, auch ein Spitzel, erzählt, Blau habe den Auftrag, den Schweizer Platten für 80000 M. zu ermorden; ein Münchner Genosse habe die Nachricht gebracht ... Genügt das nicht?

„Nun fragen wir: wie kommt ein Münchner Genosse dazu, von einem solchen Mordauftrag zu wissen? Sollte Blau ihn vorgezeigt haben? Oder davon erzählt haben – und ausgerechnet zur Mittenwalder Straße in Berlin kommt zufällig einer gelaufen, der darüber Bescheid weiß? – Wenn dieser Mordplan des Blau überhaupt bestand, konnten nur die davon wissen, welche die Tat bezahlen wollten; aber: die ganze Geschichte sieht aus nach Öl, das man ins Feuer gießt: der Münchner Genosse hütete sich auch sehr, zu erscheinen.

„Doch Blau lebte immer noch! Am anderen Tag kommt ein Mann in die Pohlsche Wohnung, spricht mit Hoppe auf dem Gang; entrüstet sich, daß Blau noch nicht tot ist, hat Morphium: es soll Schreiber gewesen sein; wieder ein Spitzel, der sich allerdings hüten mußte, in die Stube zu gehen, da Blau ihn kannte. Hoppe lehnt ab: und am Abend erscheinen Fremde, die Besitz von der Wohnung ergreifen und ihre Sache selbst tun.

„Meine Herren! Die Tatsache eines Mordplanes gegen Blau ist klar: es wurde von mehreren Seiten gegen den unsicheren Spitzel vorgegangen – und wenn wir nach den Urhebern fragen, müssen wir die Strolz und Schreiber, die Acosta und Schröder-Mahnke betrachten und ihre Auftraggeber erkennen. Toifl, der einzige Spitzel, den das Gericht genoß, scheint der am wenigsten Beteiligte zu sein; sonst wäre er kaum erschienen.“

Der Verteidiger entrollte bei dieser Gelegenheit das Charakterbild der einzelnen in dieser Affäre tätig gewesenen Spitzel, wie es sich aus der Beweisaufnahme zeigt.

„Man inszenierte ein Kesseltreiben; man schob den Kommunisten den lästigen Blau hin, als Beute; man wollte ihnen die Ausführung eines Urteils überlassen, das man selbst gefällt hat. Dann hatte man zwei auf einen Schlag: man war den Blau los und hatte neue kommunistische Greuel! Die Angeklagten hier sind schuldlos: es sind die Leute, denen man den Mord zumuten wollte, die Leute, die sich weigerten, ihn auszuführen und deren Besonnenheit es zu verdanken ist, daß nicht schon in der Versammlung, nicht schon am Kreuzberg die Tat geschah.“ –

Dr. Weinberg stützte diese Auffassung ausführlichst durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme und durch Parallelen zu anderen Vorfällen der Zeit. Er legte das Milieu dieser Spitzel bloß: wie Blau den Bomin entlarvte, Strolz den Blau und Toifl die Schröder-Mahnke; wie in diesen Handlungen die persönliche Minderwertigkeit und der Konkurrenzneid der Lockspitzel sich zeige, der ihre Aussagen und Zeugnisse entwerte; und, wie im Falle Blau, deutlich das Gemeinsame eines Vorgehens, das Auftragmäßige der verschiedenen parallelen Schritte erkennbar sei. Blau war der ungetreue Spitzel, der dem Tode verfallene.

Im Gegensatz dazu hatte die Kommunistische Partei keine Veranlassung und keinen Nutzen vom Tode des Blau:

„Überlegen Sie doch: wenn man den einen Spitzel wegschafft, tritt ein anderer an seine Stelle; automatisch: ist es da nicht bequemer, den Entlarvten zu dulden, in Sicherheit zu wiegen und in Schranken zu halten? Der erkannte Spitzel kann vielleicht noch vorteilhaft sein, in jedem Fall ist er ungefährlich und häufig sogar ergötzlich. Natürlich: Deutschland ist groß: man muß den Mann photographieren, die Ortsgruppen warnen: dann mag er ruhig wo anders auftauchen. Es ist unklug, Spitzel zu töten.“

Hierauf ging Dr. Weinberg nochmals auf das Verhalten der Angeklagten ein: wie die Ergebnisse der Voruntersuchung es darstellten und die der Beweisaufnahme es verändert aufzeigten. Dann bat Dr. S. Weinberg darum, seine Klienten freizusprechen, gegebenenfalls bei Hoppe die Frage wegen Unterlassung der Anzeige einer strafbaren Handlung zu bejahen und sprach die Hoffnung aus, der Prozeß möge wenigstens die Folge haben, die politische Atmosphäre zu säubern und das maßlose Spitzeltum einzudämmen.

R.-A. Th. Liebknecht nahm hierauf in einstündiger Rede das Wort, unterstrich die Ausführungen des Vorredners und schloß sich denselben in jeder Beziehung an. Er wandte sich alsdann der Beteiligung Winklers an der Tat zu und legte dar, daß diesem Angeklagten irgendeine strafbare Beteiligung an der Ermordung Blaus durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei und forderte die Freisprechung desselben. (R.-A. Dr. Rosenfeld war am Erscheinen verhindert.)

Nach einer kurzen Replik des Staatsanwalts und einigen Worten der Verteidiger bittet der Angeklagte Hoppe ums Wort und erklärt, daß ihm selbst nach zehntägiger Verhandlung das Eigentliche der Tat noch vollkommen dunkel sei; er habe den dringenden Verdacht, diejenigen, die am meisten hetzten, seien bezahlte Subjekte gewesen und er komme immer mehr zu der Überzeugung, daß Kommunisten an der ganzen Geschichte gar nicht beteiligt gewesen seien. Was ihn anbelange, so betone er nochmals, daß er all sein Wissen gestanden habe und er betone ferner seine ablehnende Stellung zum individuellen Terror und zur Propaganda der Tat. Er bäte, die entsprechenden Stellen des Programms der freien sozialistischen Jugend anzuhören, – und verliest dieselben.

Hierauf folgte die Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden. Die Schuldfragen lauteten:

Fragen an die Geschworenen in der Strafsache gegen

1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max _Fichtmann_

2. den Kaufmann (Broschürenverkäufer) Erwin _Hoppe_

3. den Schneidergesellen Willi _Winkler_, sämtlich hier im Untersuchungsgefängnis.

_Fragen._

_Antworten._

Dabei sind die §§ 307, 308 der Strafprozeßordnung zu beachten:

§ 307. Der Spruch ist von dem Obmanne neben den Fragen niederzuschreiben und von ihm zu unterzeichnen.

Bei jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung ist anzugeben, daß dieselbe mit mehr als sieben Stimmen, bei Verneinung der mildernden Umstände, daß dieselben mit mehr als sechs Stimmen gefaßt worden sind. Im übrigen darf das Stimmenverhältnis nicht angegeben werden.

§ 308. Der Spruch ist im Sitzungszimmer von dem Obmann kundzugeben. Der Obmann spricht die Worte:

„Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen“

und verliest die gestellten Fragen mit den darauf abgegebenen Antworten.

1. Ist der Angeklagte

Max _Fichtmann_

schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen, vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung mit Überlegung ausführte?

nein.

2. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 1_:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung _nicht_ mit Überlegung ausführte?

nein.

3. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 1 und Bejahung der Frage zu 2_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 2 vorhanden?

4. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1 und 2_:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

5. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2 und 4_:

Ist der Angeklagte Max Fichtmann schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat und Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung _nicht_ mit Überlegung ausführten?

nein.

6. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 1, 2 und 4 und Bejahung der Frage zu 5_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 5 bezeichneten Tat vorhanden?

7. Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung mit Überlegung ausführte?

nein.

8. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 7_:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung _nicht_ mit Überlegung ausführte?

nein.

9. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 7 und Bejahung der Frage zu 8_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 8 vorhanden?

10. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7 und 8_:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

11. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8 und 10_:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung _nicht_ mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben Stimmen.

12. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8 und 10 und Bejahung der Frage zu 11_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 11 vorhanden?

nein mit mehr als 6 Stimmen.

13. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7, 8, 10 und 11_:

Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines Anderen oder Anderer,

den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und die Tötung mit Überlegung auszuführen,

zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche einen Anfang oder Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?

14. Ist der Angeklagte Willi _Winkler_ schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

15. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 14_:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung _nicht_ mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben Stimmen.

16. _Im Falle der Verneinung der Frage zu 14 und Bejahung der Frage zu 15_:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 15 bezeichneten Tat vorhanden?

ja.

17. _Im Falle der Verneinung der Fragen zu 14 und 15_:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines Anderen oder Anderer, den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und die Tötung mit Überlegung auszuführen, zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?

Berlin, den 5. Juli 1920.

gez. Joel.

gez. Aschner. Obmann.

gez. Schröder. als Gerichtsschreiber.

gez. Joel als Vorsitzender.

* * * * *

Nach zweieinhalbstündiger Beratung hatten die Geschworenen gesprochen.

Der Staatsanwalt beantragte:

für Fichtmann die Freisprechung, für Hoppe zehn Jahre Zuchthaus, für Winkler drei Jahre Gefängnis.

Das Urteil wurde nach einstündiger Beratung gefällt; dasselbe erging wie folgt:

2 c. J. 2691. 19

In der Strafsache gegen

1. den Lederarbeiter (Schankwirt) Max _Fichtmann_ aus Berlin, zur Zeit in der Strafanstalt Brandenburg a. d. H. in Strafhaft, geboren am 22. November 1898 in Berlin, mosaisch,

2. den Kaufmann Erwin _Hoppe_, zur Zeit hier in Untersuchungshaft, geboren am 1. April 1899 in Berlin, religionslos,

3. den Schneidergesellen Willi _Winkler_, zur Zeit hier in Untersuchungshaft, geboren am 16. September 1899 in Berlin, evangelisch,

wegen Mordes

hat das Schwurgericht beim Landgericht II in Berlin in der Sitzung vom 24. Juni bis 5. Juli 1920, an welcher teilgenommen haben:

Landgerichtsrat Dr. _Joel_ als Vorsitzender,

Landgerichtsrat Geh. Justizrat _Bienutta_,

Gerichtsassessor _Siemens_ als beisitzende Richter,

Staatsanwaltschaftsrat Dr. _Ortmann_ als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Landgerichtsassistent _Schröder_ als Gerichtsschreiber,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte Kaufmann Erwin _Hoppe_ wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen 8 Monate durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, der Angeklagte Schneidergeselle Willi _Winkler_ wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu drei Jahren Gefängnis, von denen gleichfalls acht Monate durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, verurteilt.

Der Angeklagte Lederarbeiter Max _Fichtmann_ wird freigesprochen.

Die durch das Verfahren gegen den Angeklagten Fichtmann entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Die übrigen Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten Hoppe und Winkler zu tragen.

Gründe.

Nach dem Spruch der Geschworenen sind die Angeklagten Hoppe und Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren anderen Tätern durch Rat oder Tat wissentliche Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung _nicht_ mit Überlegung ausführten. Dem Angeklagten Hoppe sind mildernde Umstände versagt, dem Angeklagten Winkler solche zugebilligt worden. Die beiden Angeklagten waren daher Hoppe, gemäß §§ 212, 49, Winkler gemäß §§ 212 und 213, 49 St.G.B. zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß die aus politischen Motiven begangene Tötung des Inspektors Blau eine ungemein brutale Tat und im höchsten Grade gemeingefährlich ist. Es war daher strenge Ahndung erforderlich, zumal die Angeklagten keine Reue zeigen. Andererseits war zu erwägen, daß die jugendlichen und unerfahrenen Angeklagten durch politischen Fanatismus irregeführt und hierdurch zu ihrer Tat mißleitet worden sind.

Beim Angeklagten _Hoppe_ kommt jedoch strafschärfend hinzu die große verbrecherische Energie, die er bei der Durchführung der Tat bewiesen hat. Beim Angeklagten _Winkler_ ist strafmildernd zu berücksichtigen, daß er offenbar ganz erheblich unter dem Einfluß des ihm geistig bedeutend überlegenen Angeklagten Hoppe gestanden hat. Auch ist er noch völlig unbescholten. Ebenso war dem Angeklagten Hoppe zugute zu rechnen, daß er bisher verhältnismäßig unbedeutend vorbestraft ist.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hielt das Gericht die erkannten Strafen für eine ausreichende und angemessene Sühne.

Der Angeklagte Fichtmann ist nach dem Spruch der Geschworenen nicht schuldig und war daher freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 497, 499 St.P.O., die über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf § 60 St.G.B.

gez. Joel Siemens.

Der beisitzende Richter L.G.R. Geh. J.R. Bienutta ist beurlaubt und daher verhindert seine Unterschrift beizufügen.

Dies wird gemäß § 275 St.P.O. bescheinigt.

gez. Joel L.G.R.

Siegel

_Ausgefertigt_ Berlin, den 30. Juli 1920.

Gerichtsschreiber des Landgerichts II.

ANHANG.

I. Der Spitzel Toifl.