21 Jahre in Indien. Zweiter Theil: Java.
Part 16
Die Glücksgüter sind auf der Erde ungleichmässig vertheilt, und auch das Erträgniss der Auctionen variirt sehr -- je nachdem man in der Gunst des Publicums steht. Nur ausnahmsweise erfreut sich ein Lieutenant oder ein Schullehrer einer solchen Popularität oder eines solchen grossen Kreises von Freunden, dass die Auction nahezu die Kosten der Anschaffung deckt, oder dass er selbst beim Verkauf seiner Einrichtung noch einen kleinen Betrag gewinnt. Die höchsten Beamten und Officiere einer Provinz (Residentschaft), welche durch ihre Stellung einen grossen Einfluss auf die Lieferanten der Armee und die verschiedenen Aemter haben, sind die vom Glücke begünstigtsten. Der Durchschnittspreis der »Vendutie« der Residenten kann gewiss auf 15-20,000 fl. gerechnet werden, wenn wir die Einrichtung seines Hauses auf ungefähr 10,000 fl. anschlagen; ja noch mehr; ich bezweifle es, ob jemals ein Resident an dem Einkaufspreis seiner Einrichtung auch nur einen einzigen Gulden verloren, selbst wenn er zehn Jahre lang von seinen Möbeln u. s. w. Gebrauch gemacht hat. Der Chinese kann sich selbst den ehrlichsten Contract ohne Bestechung nicht vorstellen. Kommt nun ein neuer Resident ins Amt, der durch die Unbescholtenheit seines Charakters bekannt ist, will der Chinese ihm zeigen, was er zu erwarten habe, wenn er ihm bei der Uebernahme einer Lieferung keine Schwierigkeiten in den Weg legt; er beginnt bei der Auction des abtretenden Residenten sofort, sagen wir 100 fl. für den ersten Blumentopf mit lauter Stimme zu bieten, oder 2000 fl. für dessen Reitpferd, jedoch nicht um es nach Hause bringen, sondern in dem Stall »irrthümlicherweise« stehen zu lassen. In der Regel versteht der neue Resident diese Art der Bestechung und schickt sofort das »vergessene« Pferd dem Käufer zu; der Chinese jedoch hat seine Captatio benevolentiae gezeigt und ist zufrieden. Aber auch der europäische Pflanzer will sich um die Gunst des neuen Residenten bewerben, behält sich jedoch vor, erst am Ende seiner Herrschaft seine Dankbarkeit für das entgegenkommende oder vielleicht behülfliche Benehmen des Residenten mit klingender Münze zu bezeigen. Hat der Resident während seiner Amtsthätigkeit die von so arger Fiscalität zeugenden Gesetze mit Tact und Billigkeit ausgeführt, so zeigen sich auch die Zucker- oder Indigopflanzer beim Scheiden des Residenten erkenntlich und trinken während der »Vendutie« auf das Wohl des abreisenden Residenten Champagner, welchen sie selbst mitgebracht haben und glasweise unter den Hammer bringen; 10-100 fl. werden für das erste Glas Champagner geboten, und zuletzt werden auch die Gläser mit 1-100 fl. bezahlt, aus welchen auf die Gesundheit des scheidenden Residenten getrunken wurde. Nur ein Missbrauch dieser Einrichtung ist mir bekannt. Die zahlreichen eingeborenen Beamten werden moralisch gezwungen, bei jeder Auction eines Controleurs, Assistent-Residenten und Residenten zu erscheinen und zu kaufen; da der Gehalt derselben niemals ausreicht, ihre Bedürfnisse zu decken, weil Jeder von ihnen ein grosses Gefolge hat, das von dessen Erträgnissen lebt, so verfallen sie in Schulden und suchen sich auf andere Weise dafür zu entschädigen, und zwar auf Kosten des kleinen Mannes, wie wir noch sehen werden. Im Uebrigen entspricht dieses Auctionsamt einem tiefgefühlten Bedürfnisse:
Wenn auch in den letzten Jahren die Eisenbahn den Norden der Insel Java mit dem Süden, und den Osten mit dem Westen verbindet, so ist das Netz doch noch nicht hinreichend entwickelt.[84] Die Transportkosten durch Kulis oder Lastwagen sind sehr gross; es ist daher der abreisende Beamte, Officier, Lehrer u. s. w. gezwungen, seine Einrichtung zu verkaufen. Er findet in dem Vendu-Departement, welches dem Finanzministerium untergeordnet ist, eine ausgiebige Hülfe. Mit Hülfe eines Commissionärs oder eines Freundes meldet er bei dem damit betrauten Beamten seine Auction an, und das Erträgniss wird ihm in der Form eines Acceptes, welches nach vier Monaten fällig ist, ausbezahlt; wenn ich mich nicht irre, muss der Verkäufer 2% des Erträgnisses für die Auction bezahlen. Der Eingang des Erträgnisses ist ihm so sicher (der Staat übernimmt ja die Bezahlung), dass er in der Regel die Auction nicht einmal abwartet, sondern abreist und das Venduaccept sich nachschicken lässt. Dieses wird von allen Privatbanken gerne discontirt. Andererseits hat Jedermann, ob er eine Frau und zahlreiche Kinder hat oder ledig ist, bei der Ankunft aus Europa oder einem anderen Orte nicht immer disponibles Geld, um sich einrichten zu können; wenn er auch vielleicht bei jedem Möbelmacher (NB. wenn einer vorhanden ist, was im Innern der Insel nicht immer der Fall ist) auf Credit die ganze Einrichtung seines Hauses bekommen könnte, so convenirt ihm oft dieses nicht; er kauft also das momentan Nothwendige »auf der nächsten Vendutie«, kann den Betrag 3-4 Monate später bezahlen und bezahlt dafür 6% des Betrages und 1‰ für den Armenfonds.
Stilgerecht ist eine solche Wohnung allerdings nicht eingerichtet; jene Glücklichen, welche Stil in ihrer Wohnung und in ihrem Hause entwickeln wollen, scheuen nicht die grossen Kosten einer neuen Einrichtung; wer aber billig und schnell unter Dach kommen will, der kauft »auf Vendutie« alte Möbel und Verzierungen und verkauft sie wieder bei der nächsten Transferirung.
Selbstverständlich machen auch der Handel und die Schifffahrtsgesellschaften häufig von dem Auctionsamt Gebrauch.
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In den ersten Monaten meines Aufenthaltes in Ngawie hatte ich einen Assistenzarzt, dem ich den Dienst in der Apotheke, in der Caserne und im Frauenspitale anvertraute. Den Officieren liess ich die Wahl, ob sie im Erkrankungsfalle ihrer Angehörigen mich oder den Assistenzarzt um Hülfe ersuchen wollten, und dennoch war ich von früh bis abends und oft bis spät in die Nacht mit Arbeiten überladen; ich führte nämlich mit allen meinen Vorgesetzten Krieg, und das Geschütz waren -- Briefe.
Wenn ich den Dienst im Spitale beendigt hatte, zog ich mich in mein Bureau zurück, um anfangs durch das Studium des Archivs die Auffassung der herrschenden Verhältnisse von Seiten meiner Vorgänger und früheren Chefs kennen zu lernen und späterhin, um auf schriftlichem Wege die von mir nöthig erachteten Vorschläge auseinander zu setzen.
Als Rangältester war ich der »Eerstaanwezende Officier van Gezondheid« und als solcher der verantwortliche Chef für die Abtheilung Ngawie und theilweise auch für die Provinz Madiun.
Diese Provinz ist nicht gross, sie hat 106,822 Quadrat-Meilen mit 1,070,074 Einwohnern,[85] worunter 1276 Europäer und 3904 Chinesen. Auf die ☐Meile kommen also 10,109 Einwohner oder auf den ☐km ungefähr 235 Seelen. (Der dicht bevölkerte Staat Belgien hat 200 Einwohner auf den ☐km.) Madiun hat also eine ziemlich starke Bevölkerung. (Die Provinz Bageléen hat sogar 20,000 Einwohner pro ☐Meile oder 365 auf den ☐km.)
Von den wenigen Flüssen dieser Provinz ist hier nur der Bengawan erwähnenswerth, der bei Ngawie an der Grenze der Provinz Rembang mit dem Madiunfluss sich vereinigt und unter dem Namen Solofluss bei Surabaya sich in den Javasee ergiesst. Zahlreiche Berge und grosse Gebirgsstöcke durchziehen diese Provinz. Die höchsten Berge sind der Berg Lawu (3254 Meter), der Berg Willis (2551 Meter) und der Berg Manjutan (1554 Meter). Zahlreiche warme Quellen entspringen dem vulcanischen Boden Javas. Schon ungefähr 400 Beschreibungen sind bekannt von den in Indien vorkommenden warmen Quellen; so hat auch die Provinz Madiun in der Nähe des Berges Willis Brunnen von Kohlensäure, neben dem Bergsee Nebel (715 Meter hoch) alcalische Säuerlinge, und hinter Ngawie selbst fand ich die warme Quelle Sendáng,[86] welche in früherer Zeit zum Baden gebraucht wurde. Sie ist nämlich von einer ungefähr drei Meter hohen steinernen Mauer umgeben, so dass ich auf einer Leiter hinuntersteigen musste, um sie benutzen zu können. Die in der Nähe sich befindenden Eingeborenen konnten mir keine Auskunft über das Alter dieser Mauer angeben und wussten nur mitzutheilen, dass tempo dulu, dulu, d. h. in längstvergangenen Zeiten ein Badeplatz hier bestanden habe.
Auch Erdöl wird im Bette des Soloflusses gefunden.
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Meine Vorgesetzten waren folgende:
1. Der Platz-Commandant, der in allen militärischen Fragen, selbst wenn sie das rein Technische des Militärarztes streifen, berechtigt und verpflichtet ist, dem ihm zugetheilten Militärarzt die Directive zu geben. Die Grenzen, wie weit ein solcher Laie gehen soll und darf, lassen sich natürlich durch kein Gesetz scharf bezeichnen, und ich habe es erfahren, wie unerträglich, lästig und selbst sehr unangenehm ein Haudegen werden kann, wenn er als Platz-Commandant überhaupt keine Grenzen seiner Machtvollkommenheit kennen will.
2. Der Landes-Sanitätschef, der in Samarang seinen Sitz hatte, war de facto und de jure mein Chef. Er hatte nicht allein den technischen Theil meiner Arbeit zu beurtheilen (trotz der örtlichen Entfernung), sondern er musste auch die Mittheilungen des Platz-Commandos über mein Benehmen als Mann und Officier zur Zusammenstellung der Qualificationsliste benutzen. Wenn er auch als Chef dem Reglement zufolge das Interesse seiner Untergeordneten beherzigen musste, hat er es doch nie gethan, weil er als mein persönlicher Feind geradezu jede Objectivität mir gegenüber verlor, und selbst jede Gelegenheit suchte, sein Müthchen an mir zu kühlen, wozu ihm das militärische Disciplinargesetz reichlich Handhabe bot.
3. Der Resident (Statthalter) der Provinz Madiun. Jeder Militärarzt geniesst je nach seinem Range für »civile« Dienste eine monatliche Zulage von 50-100 fl. und verpflichtet sich stillschweigend dadurch, die Armenpraxis zu üben (dazu gehören auch die europäischen Beamten, welche weniger als 150 fl. monatlichen Gehalt haben), die gerichtlichen Fälle zu begutachten, die Gefangenen zu behandeln und die Prostitués zu untersuchen u. s. w., kurz gesagt, den Dienst eines Polizei-, Armen- und Bezirksarztes zu thun; NB. wenn ein Civilarzt nicht anwesend oder aus irgend einer Ursache nicht dazu geeignet ist. Durch diese Dienstleistungen tritt der Militärarzt in ein dienstliches Verhältniss auch zum Residenten, ohne jedoch in der Regel mehr, als durch die Arbeit nöthig ist, belästigt zu werden. Ich hatte in Ngawie oft, selbst sehr oft für diese Zulage von 50 fl. monatlich, Arbeiten zu leisten, welche in gar keinem Verhältnisse zu dieser Bezahlung standen (an anderen Orten aber, wie z. B. in Batavia oder Samarang, erhält man diese Zulage, ohne auch nur etwas dafür leisten zu müssen), und der Assistent-Resident hat als Vertreter des Residenten in der Regel für das Verhältniss des Militärarztes zu diesem ein richtiges Verständniss. Die Ausnahmen bleiben nicht aus, wo die zwei Mächte des Staates sich nicht vertragen, und überall entstehen Streitigkeiten, und immer wird die Harmonie des Ortes gestört, wenn der Platz-Commandant im Range nicht viel niedriger ist, als der Vertreter der Regierung. Diese Rangstreitigkeiten ziehen sich wie ein rother Faden durch die Chronica scandalosa der Garnisonsplätze, und der Militärarzt muss durch seine Stellung nur zu oft das vermittelnde und verbindende Element in diesem Kriege werden.
4. Der Inspector des »bürgerlich ärztlichen Dienstes«, welcher im Range eines Oberstabsarztes der Adviseur des Sanitätschefs in allen hygienischen Fragen der Colonien ist und die Impfung durch das grosse Corps der eingeborenen Vaccinateure leitet. Als »Eerstanwezend Officier van Gezondheid« zu Ngawie war ich verpflichtet, die Vaccinateure der Abtheilung Ngawie zu controliren, ihre Rapporte entgegenzunehmen und auf dienstlichem Wege diese meinem vierten Chef einzusenden.
Am 24. März 1889 wurde mein Assistenzarzt von Ngawie abberufen, und ich musste nun auch den »Garnisonsdienst« und die Arbeiten in der Apotheke auf mich nehmen. Als »Garnisonsdoctor« musste ich auch auf dem Executionsplatze anwesend sein, wenn ein Insasse Stockschläge bekam. Widrige Scenen habe ich damals gesehen, aber das maassvolle, ruhige und humane Auftreten der zwei ersten Platz-Commandanten gab mir keinen Anlass, mit dem herrschenden Princip der Stockschläge mich zu beschäftigen. Der Geist des Gesetzes, Soldaten, welche durch kein Disciplinar-Verfahren zur Zucht und Ordnung herangezogen werden konnten, vielleicht durch die Schläge zu brauchbaren Mitgliedern der Armee zu machen, wurde in tactvoller Weise gehandhabt. Erst als der Major X. eintraf, welcher 1½ Jahre später dahin versetzt wurde, war meine und die Ruhe aller übrigen Officiere dahin.
Ist es schon an und für sich ein Anachronismus, Soldaten, welche keine Verbrecher sind, durch Stockschläge zur Reinlichkeit oder zur Zucht und Ordnung zwingen zu wollen, und ist diese ganze Anstalt geradezu ein Schandfleck der indischen Armee, so erniedrigte dieser Commandant durch seinen Uebereifer die Officiere zu einer rohen, herzlosen Soldateska, seine Unterofficiere zu Henkersknechten und die Soldaten zu Sclaven. Die Scenen, welchen ich damals beigewohnt habe, widern mich noch heute an. Wenn dieser Major durch die geübte Feder seines Vaters in Nr. 208 des »Javabode« vom Jahre 1891 eine Lanze für die »Stockschläge« in der Armee einlegen liess, um das Armee-Commando in der durch mich angeregten Polemik für sich zu gewinnen, so ist ihm dies gelungen; er avancirte und mir wurde die Carrière abgeschnitten; ich aber habe nicht den Fluch von hunderten Soldaten, und gewiss nicht viel weniger Officieren auf mich geladen. Im Norden der Stadt Ngawie, ungefähr ½ km entfernt von der Mündung des Madiunflusses in den Solofluss, liegt das Fort »General van den Bosch«. Zugbrücken, Wälle und Gräben, steinerne Casernen und Kasematten sind dieselben, wie sie alle Forts aus jener Zeit haben, in welchen die Kanonen kaum 1-2 km Schussweite hatten. Auf der Südseite führte ein grosser Gang in den ersten Hof, in welchem sich die Wohnung und das Bureau des Platz-Commandanten und einiger Officiere befanden. Der Platz-Adjutant hatte sein Bureau in einem Zimmer, welches in diesem Gange auf der rechten Seite lag; in diesem Zimmer hielt der Platz-Commandant täglich den Rapport, bei welcher Gelegenheit ihm auch alle Soldaten vorgeführt wurden, welche im Laufe der letzten 24 Stunden sich etwas hatten zu Schulden kommen lassen. Nach den für diese Anstalt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche auch in das neue Reglement von 1891 aufgenommen sind, existiren für diese, mit Recht will ich sie so nennen, Unglücklichen nur zwei Strafen: Cachot und zehn oder zwanzig Stockschläge. Natürlich bleibt es dem Tacte und dem Ermessen des Commandanten überlassen, wann und ob überhaupt eine dieser beiden Strafen angewendet werden soll. Als der genannte Major X. das Bedürfniss empfand, sein System von seinem Vater (natürlich anonym) in einer Zeitung vertheidigen zu lassen, waren in einem +einzigen Monat+ 70%, sage siebzig Procent![87] des I. Standes mit zwanzig Stockschlägen bestraft worden. Wie weit dieser Major unseligen Andenkens die Abschreckungstheorie des Strafens getrieben hat, werden folgende zwei Beispiele am besten illustriren:
Eines Tages stand ich mit dem einzigen Officier, welchem das Thun und Lassen unseres Commandanten sympathisch war, in der Nähe des Platzbureau, als der Rapport einrücken musste. In strammer Haltung und im Paradeschritt eines preussischen Grenadiers zog der Zug ein Mann hoch an uns vorbei, und zwar mit einer Schwenkung nach rechts. Einer der Sträflinge drehte jedoch bei dieser Gelegenheit reglementswidrig auch seinen Kopf nach rechts. »Dafür giebt’s wiederum zwanzig Schläge!« rief frohlockend dieser einzige Bewunderer unseres allzu strengen Commandanten, obwohl er als Fachmann wissen musste, dass in der Regel nur links geschwenkt wird, wobei der Kopf rechts gedreht werden muss.
Noch charakteristischer ist folgender Fall, welcher gleichzeitig der Anlass zu einer grossen Polemik zwischen Major X. und mir und die erste Ursache meines Sturzes wurde.
Ein Zug von Sträflingen war zum Rapport angetreten. Plötzlich bemerkte der Commandant, dass einer derselben nicht gerade vor sich hinblickte; er rief dem Schuldigen das Commando »Lîhat trus« (= Geradeaus schaun) zu, und als dieser, eingeschüchtert durch den strengen Blick des Majors, im folgenden Augenblick wieder den Kopf ein wenig zur Seite drehte, legte ihm der Commandant sofort die Strafe von 20 Stockschlägen auf. Ueblicher Weise wurde der Delinquent zu mir gebracht, um untersuchen zu lassen, ob kein Hinderniss für die Ausführung der Strafe vorliege.
Als Maassstab zur Beurtheilung dieser Frage hatte ich (und auch mein Vorgänger), abgesehen von acuten Krankheiten oder schlechtem Allgemeinbefinden u. s. w., den Zustand der Hinterbacken angenommen.
Dieser Delinquent hatte kurz vorher dieselbe Strafe erhalten, und die Wunden waren noch nicht geheilt. Ich avisirte also: »+Zeitlich+ ungeeignet.« Wenige Minuten danach stand der Commandant vor mir und machte mir die heftigsten Vorwürfe, da er unter diesen Verhältnissen unmöglich Zucht und Ordnung unter den Insassen erhalten könne, dass +ich+ Schuld daran sei, wenn eine indisciplinirte Bande im Fort hausen werde. Diesen Sturm der Entrüstung, gespickt mit Hyperbeln und Uebertreibungen, liess ich, wie üblich bei solchen Gelegenheiten, ruhig über mich ergehen, weil er ja nur die Vorrede zu der Mittheilung des Thatsächlichen sein sollte. Endlich konnte ich zu Worte kommen. Ich theilte dem Commandanten mit, dass ich gar keine Ahnung hätte, um was es sich handle, und darum auch mich gar keiner Schuld bewusst fühlte.
»Nur wenn die Strafe dem Verbrechen auf dem Fusse folgt, nur dann, Herr Regiments-Arzt, kann sie helfen.«
Da ich in diesem Augenblicke noch nicht wusste, was der Delinquent begangen hatte, und natürlich an ein factisches Verbrechen denken musste, so erinnerte ich den Herrn Major X. daran, dass dies niemals und nirgends in Friedenszeiten geschehe, und dass stets der Bestrafung die Untersuchung, die Verhandlung und die Vertheidigung vorangehen. Natürlich war ich sehr überrascht, als ich das Vergehen dieses unglücklichen Soldaten erfuhr; die militärische Disciplin hielt mich zurück, seine Auffassung dieses Vergehens in gebührender Weise zu classificiren, ich gab mir jedoch Mühe, den Vorfall in einem günstigeren Lichte darzustellen. Der Herr Major X. war ein grosser, schöner Mann und hatte ein imposantes Auftreten. Selbst die Officiere bekamen das Gruseln, wenn sie in Dienstsachen zu dem Platz-Commandanten gerufen wurden, um wieviel mehr musste es mit so einem armen eingeborenen Delinquenten der Fall sein, welcher vor ihm stand und beinahe mit Sicherheit wusste, dass ihm eine schwere Züchtigung bevorstehe; er wurde also nervös und unruhig und auf diese Weise das Opfer seiner erregten Nerven.
Anfangs fühlte sich Major X. geschmeichelt, zu hören, dass er in so hohem Maasse den Soldaten und Officieren imponire, aber bald sah er in mir wieder den Untergeordneten, der niemals eine andere oder sogar bessere Auffassung oder Ansicht als er haben durfte, und verlangte selbst von mir, dass ich überhaupt niemals einen Delinquenten ungeeignet für die Strafe erklären und nur zum Scheine das Stethoskop auf die Brust desselben setzen sollte!! Nun war es meine Sache, Entrüstung zu zeigen.
»Herr Major, Sie verlangen etwas von mir, das gewiss mich in Ihren Augen herabsetzen würde. Unsere Sträflinge sind ja keine Mörder oder Räuber, es sind ja +meistens+ nur Schlemihls, welchen es trotz ein- bis zweijähriger Recrutenzeit nicht gelungen ist, brauchbare Soldaten zu werden, es sind eingeborene Soldaten, welche noch nicht gelernt haben, das Gewehr sauber zu putzen oder die metallenen Knöpfe glänzend zu erhalten. Das Aergste, was einer dieser Unglücklichen angestellt hat, war, dass er sich trotz aller Ermahnungen und Strafen den verführerischen Blicken seiner braunen Geliebten bis in die späte Nachtstunde ausserhalb der Caserne ohne Erlaubniss seines Compagnie-Commandanten hingab, oder dass er im Würfelspiel nicht nur sein Baargeld, sondern auch seine zweite Hose verlor. Aber selbst, wenn es Räuber und Mörder wären, wäre es meine Pflicht, ihnen meine ärztliche Hülfe zu leisten, oder in casu zu verhindern, dass ihnen die Stockschläge unheilbares Leiden oder sogar den Tod bringen; selbst das Gesetz verpflichtet mich, bei der Strafvollziehung gegenwärtig zu sein und die Fortsetzung der Schläge zu verbieten, wenn ich sie gefährlich für den Delinquenten erachte. Ich habe selbst bis jetzt nur meine Pflicht als Arzt und als Officier gethan, wenn ich einen Delinquenten nicht bestrafen liess, so lange die Wunde der früheren Züchtigung nicht geheilt war.
»Ich will Ihnen aber behülflich sein, ganz unbeschränkt nach Ihrem Ermessen handeln zu können. Schicken Sie mir nicht die Delinquenten zur Untersuchung. Sie wissen, dass ich keinen Assistenzarzt habe und mit Amtspflichten überhäuft bin, ich habe auch keinen Apotheker und muss also den Dienst für +drei+ Officiere verrichten; ich verspreche Ihnen, niemals und nirgends mich zu bekümmern, ob ein Delinquent täglich oder einmal im Jahre geprügelt wird. Wenn Sie aber, Herr Major, diese mir zur Untersuchung schicken, dann thue ich es gewissenhaft, und ich kann daher Ihren Vorschlag nicht acceptiren, nur »pura pura« (= zum Schein) zu untersuchen und Jedermann geeignet für die Prügelstrafe zu erklären.«
Die Mittheilung meiner Erlebnisse ist nicht Selbstzweck, sondern hat das Ziel, ein Bild von Land und Leuten der Inseln des indischen Archipels zu geben, und darum will ich mich mit dieser Affaire im Weiteren nur kurz fassen. Major X. berichtete darüber an den Landes-Commandanten in Samarang und liess durch einen Artikel in dem »Javabode« vom 8. September 1891 seinen Vater für die Prügelstrafe in der Armee eine Lanze brechen; ich selbst beschränkte mich auf die Vertheidigung meines Standpunktes gegenüber dem Landes-Sanitätschef, leider ohne Erfolg. Dieser Mann (de mortuis nil nisi bene) hatte niemals das Interesse seiner Untergeordneten vertreten, und war auch in dieser Affaire nur das Echo des Major X.
Ueber die Prügelstrafe in der indischen Armee selbst, für welche der pensionirte Oberst-Lieutenant X. in so warmen Worten eintrat, dass er die Absicht deutlich verrieth, meine »falsche Humanität gegen den Auswurf der Armee« der Heeresleitung ad oculos zu demonstriren, und seinem Sohne im Kampfe gegen mich Hülfstruppen zu senden, muss ich auf Grund meiner Erfahrungen unbedingt den Stab brechen.
Die indische Armee besteht aus zwei ausgesprochenen Elementen: Europäern und Nicht-Europäern (von welchen die ambonesischen Soldaten auch Christen sind und darum auch alcoholische Getränke gebrauchen, sie sind aber dennoch sehr nüchtern und müssen nur sehr selten wegen Missbrauchs des Alcohol gestraft werden). Im Allgemeinen stellt die Prügelstrafe dieselben Fragen an uns als die Todesstrafe, und zwar die der Abschreckungstheorie, der Besserung und der Repression. Die Abschreckungstheorie ist ungerecht und erreicht, wie die Erfahrung lehrt, ihr Ziel nicht; zur Zeit, als die härtesten und grausamsten Strafen für Mord und Diebstahl u. s. w. angewendet wurden, waren auch die gemeinsten Verbrechen an der Tagesordnung. Das Unrecht ist auch zweifellos, wenn Jemand für sein Vergehen härter bestraft werden soll, als er es verdient, nur um zu verhindern, dass ein Anderer dasselbe Verbrechen begehe.
Die Besserungstheorie zerfällt natürlich gegenüber der Todesstrafe in ein Nichts. Aber auch die Prügelstrafe hat selten Jemanden gebessert; bis zum Jahre 1891 waren nur acht Mann, sage acht Mann!! gebessert der Armee von Ngawie zurückgegeben worden.