Zuchthausgeschichten von einem ehemaligen Züchtling Zweiter Theil
Chapter 25
Allein nicht einmal im Zuchthause möchte ich die Anwendung von Prügelstrafe dem Ermessen des einzelnen Beamten anheimstellen, geschweige Aufsehern und Werkmeistern den Stock in die Hand geben. Vorstand, Verwalter, Buchhalter und Oberaufseher sollten in geeigneten Fällen durch Stimmenmehrheit für oder gegen Anwendung des Stockes und Zwangstuhles entscheiden, jedoch niemals, ohne ein Mitglied des s.g. Aufsichtsrathes beizuziehen. Die letzte Bestimmung der durchdachten und vortrefflichen Bruchsaler Hausordnung heißt: "Gegen solche Straferkenntnisse, wofür theils der Vorstand, theils der Aufsichtsrath zuständig ist, steht dem Sträfling der Rekurs, in der Regel jedoch ohne aufschiebende Wirkung, an den Aufsichtsrath, beziehungsweise an das Justizministerium zu."--Diese Bestimmung sollte überall Aufnahme finden, namentlich wo Prügel einheimisch geworden, denn nichts ist so sehr geeignet, das Rechtsgefühl des Verbrechers vollends abzustumpfen und zu tödten als ungerechte, willkürliche Behandlung und nichts so tauglich, alles Ehrgefühl gründlich zu vernichten, denn ungeeignete Prügelstrafe.
Das Ehrgefühl sollte man im Verbrecher fast mehr schonen und pflegen als bei andern Leuten, denn wie ein Mensch ohne Ehrgefühl ein ordentlicher Bürger oder erträglicher Christ werden mag, sehe mindestens ich nicht ein. Selbst falsches Ehrgefühl ist zehnmal besser als gar keines und großartige Selbsterhebung zehnmal besser als gemeine Selbstwegwerfung.
Bei uns entehrt Zuchthausstrafe an sich und ich halte derartige Ausdehnung der Entehrung für die Mutter vieles Schlimmen. Sie stellt Jeden, der eine von der dermaligen Gesetzgebung als ehrlos verpönte Handlung begangen, mit Sträflingen in Eine Reihe, welche längst jeden Begriff von Ehre verloren haben und setzt dadurch seiner Besserung in der Strafanstalt wie seinem ehrlichen Fortkommen nach erstandener Strafe mächtige Hindernisse entgegen.
Entehrung durch Zuchthausstrafe bleibt aber auch ungerecht, so lange die Gesetzgebungen nicht alle an sich entehrenden Handlungen mit Zuchthausstrafen bedenken. Diese Gesetzgebungen sind sehr mangelhaft schon dadurch, daß sie Ein Gebot Gottes mit aller Macht in Schutz nehmen, andere dagegen fast ganz außer Acht lassen.
Namentlich ist unsere Eigenthumsgesetzgebung eines der auffallendsten Zeugnisse für die Siege, welche das Heidenthum in unsern christlichen Staaten davon getragen. In meinen Augen ist ein Straßenräuber bei weitem kein so verächtlicher und ehrloser Mensch denn ein Jungfrauenschänder und ein ehrloser, feiger Spitzbube mehr werth als ein Ehebrecher.
Straßenraub wird furchtbar bestraft, selbst wenn verzweifelte Noth dazu trieb--Jungfrauenschänder mit und ohne Von vor ihrem Namen, mit und ohne Epauletten stolziren vornehm an Strafanstalten vorüber und es fällt ihnen nicht im Traume bei, daß sie von Gott und Rechtswegen härter als Straßenräuber und Spitzbuben bestraft gehören.
Schändliche Wucherer, gewandte Betrüger ruiniren ihre Mitmenschen innerhalb der gesetzlichen Schranken und freuen sich, sobald sie in Zeitungen oder anderswo die Entdeckung einer neuen Tortur gegen arme Teufel, die eine Kleinigkeit stahlen, zu lesen bekommen.
Will man gar vom ersten der 10 Gebote anfangen--doch ich will nicht, denn mein Blut fängt an zu sieden und die Hand zittert vor gerechtem Zorn! Man geräth in Gefahr, in der That zu glauben, die _Armuth_ sei die einzige Todsünde, welche bei der Welt keine Vergebung finde und das _Erwischtwerden_ das einzige Verbrechen, insofern man aus dem kleinen Zuchthaus in das große hineinschaut und Betrachtungen über Leben, Treiben und das Loos der Armen und Reichen sammt Vergleichen zwischen Räubern, Dieben, Mördern, Nothzüchtern einerseits und anständigen, honetten, besitzenden und oft sogar fromm thuenden--Schurken anderseits anstellt.
Ihrem Wunsche gemäß nur noch _Ein Wort über Besserung der Zellengefangenen._
Ein solcher kann in der Zelle allerdings Beweise von Besserung geben und zwar bessere als ein Freier. Sein hartes Loos um Jesu Christi willen still und geduldig ertragen, sich der Erfüllung aller Pflichten fröhlich und freudig unterziehen, dies vermag er und Sie dürfen fest annehmen, daß ein gebesserter Zellenbewohner durch Mienen, Gebärden, Reden und Handlungen sich vom ungebesserten unterscheidet.
Weil alte Verbrecher bei uns in die Zelle kommen, alte und junge häufig nur kurze Strafzeit haben und mit Strafverschärfungen bedacht werden, daher mag es rühren, daß die Früchte der Einzelhaft bei uns nicht recht sichtbar werden wollen.
Aber noch Etwas, worauf gewöhnlich wenig Gewicht gelegt wird.
Ein Gefangener mag gebessert sein, d.h. er mag mit lebendigem religiösen Glauben das aufrichtige Streben verbinden, nicht nur gesetzmäßig, sondern allen göttlichen Geboten gemäß zu leben und nach der Freilassung dennoch wieder in alte Ansichten, Fehler, Laster und Verbrechen zurückfallen. Warum? Die Gesellschaft trug mehr oder minder Mitschuld an seinem ersten Verbrechen, sie gab ihm in der Zelle Gelegenheit und Mittel zur Bildung und Besserung, er ergriff dieselben und tritt versöhnt mit Gott und Welt in die Freiheit hinaus. Doch was findet er da? Hat die Strafe mit der Entlassung ein Ende?
Gott bewahre, _die Strafe wird in anderer Weise fortgesetzt und oft in einem Grade, daß ein Heiliger dazu gehörte, um sich nicht in den verlassenen Kerker zurückzusehnen._
Zunächst weist ein unpassendes Gesetz den Entlassenen nach Hause und was findet er dort? Lieblose Verachtung, ungerechte Vorwürfe, keine Arbeit und keine Unterstützung, dagegen böses Beispiel, schlechte Kameraden, Anlaß und Gelegenheit zu Lastern und Verbrechen. Der alte Mensch in ihm stirbt nicht so leicht und rasch, wie dies zu wünschen wäre, er geräth in Versuchung, abermals an Gottes Güte und Gerechtigkeit zu verzweifeln, weil die Menschen ihm täglich Ursache geben, an ihnen zu verzweifeln. Er bereut seine Besserung, weil dieselbe doch keine Anerkennung und weil er findet, daß Andere sich nicht besserten und begeht aus Rachsucht oder Verzweiflung manchmal eine That in der Absicht, wiederum ins Zuchthaus zu kommen, wo er Nahrung, Kleidung, Wohnung und wenn ein auch noch so kümmerliches doch ungeschornes Leben findet.
Nicht weil nothwendig ein Rückfälliger ehrlos ist, sondern weil die Mitmenschen ihn als Ehrlosen behandeln, _wird_ er es wirklich.
Schließlich noch eine Ansicht über Todesstrafe.
Ich bin derselben im Ganzen nicht gewogen und sehe in ihr eine Frucht der Fortdauer heidnischer und barbarischer Zustände. Doch gibt es Leute, deren Gemüth mehr oder minder durchteufelt ist und Verbrechen, welche unter so schauderhaften Umständen verübt werden, daß man für den Tod des Thäters fast unwillkürlich stimmt, indem man die Opfer der That bedenkt.
Aber man sollte erstens nach der Verurtheilung Keinen wochen- und mondenlang zwischen Tod und Leben hängen lassen, indem man ihm die Möglichkeit der Begnadigung übrig läßt; ferner sollte man zweitens dem Verurtheilten volle Gewißheit seines Todes geben, ihm den Tag und die Stunde desselben verkündigen und mindestens einige Wochen Zeit lassen, sich auf seinen Tod vorzubereiten; drittens endlich sollte man Keinen vom Schafot zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigen, dessen Verbrechen voraussichtlich keine späteren Milderungen der Strafe erwarten läßt. Lebenslänglich im Zuchthause sein, heißt langsam und qualvoll hingerichtet werden; gebessert aber wird selbst kein zum Tode Verurtheilter, wenn er unter Sträflingen lebt.
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