Wissenschaft der Logik — Band 2

Chapter 11

Chapter 113,176 wordsPublic domain

Dasselbe war wesentlich Urtheil der _Subsumtion_. Das Prädikat war als das _ansichseyende_ Allgemeiner gegen sein Subjekt bestimmt; seinem Inhalte nach konnte es als wesentliche Verhältnißbestimmung oder auch als Merkmal genommen werden;--eine Bestimmung, nach welcher das Subjekt nur eine wesentliche _Erscheinung_ ist. Aber zur _objektiven Allgemeinheit_ bestimmt, hört es auf, unter solche Verhältnißbestimmung, oder zusammenfassende Reflexion subsumirt zu seyn; solches Prädikat ist gegen dies Allgemeinheit vielmehr ein Besonderes. Das Verhältniß von Subjekt und Prädikat hat sich somit umgekehrt, und das Urtheil sich insofern zunächst aufgehoben.

Diese Aufhebung des Urtheils fällt mit dem zusammen, was die _Bestimmung der Kopula_ wird, die wir noch zu betrachten haben; die Aufhebung der Urtheilsbestimmungen und ihr Übergang in die Kopula ist dasselbe.--Insofern nämlich das Subjekt sich in die Allgemeinheit erhoben hat, ist es in dieser Bestimmung dem Prädikate gleich geworden, welches als die reflektirte Allgemeinheit auch die Besonderheit in sich begreift; Subjekt und Prädikat sind daher identisch, d. i. sie sind in die Kopula zusammengegangen. Diese Identität ist die Gattung, oder an und für sich seyende Natur eines Dings. Insofern dieselbe also sich wieder in ein Urtheil dirimirt, ist es die _innere Natur_, wodurch sich Subjekt und Prädikat auf einander beziehen:--eine Beziehung der _Nothwendigkeit_, worin jene Urtheilsbestimmungen nur unwesentliche Unterschiede sind. _Was allen Einzelnen einer Gattung zukommt, kommt durch ihre Natur der Gattung zu_,--ist eine unmittelbare Konsequenz, und der Ausdruck dessen, was sich vorhin ergab, daß das Subjekt z.B. _alle Menschen_, seine Formbestimmung abstreift, und _der Mensch_ dafür zu sagen ist. --Dieser an und für sich seyende Zusammenhang macht die Grundlage eines neuen Urtheils aus;--_des Urtheils der Nothwendigkeit_.

C. Das Urtheil der Nowthwendigkeit.

Die Bestimmung, zu der sich die Allgemeinheit fortgebildet hat, ist, wie sich ergeben, die _an- und fürsichseyende_ oder _objektive Allgemeinheit_, der in der Sphäre des Wesens die _Substantialität_ entspricht. Sie unterscheidet sich von dieser dadurch, daß sie dem _Begriffe_ angehört, und dadurch nicht nur die _innere_, sondern auch die _gesetzte_ Nothwendigkeit ihrer Bestimmungen, oder daß _der Unterschied_ ihr immanent ist, wogegen die Substanz den ihrigen nur in ihren Accidenzen, nicht aber als Princip in sich selbst hat.

Im Urtheil ist nun diese objektive Allgemeinheit _gesetzt_; somit _erstlich_ mit dieser ihrer wesentlichen Bestimmtheit, als ihr immanent, zweitens als von ihr als _Besonderheit_ verschieden, von der jene Allgemeinheit die substantielle Grundlage ausmacht. Sie ist auf diese Weise als _Gattung_ und _Art_ bestimmte.

a. Das kategorische Urtheil.

Die _Gattung theilt_ sich, oder stößt sich wesentlich in _Arten_ ab; sie ist Gattung, nur insofern sie Arten unter sich begreift; die Art ist Art nur, insofern sie einer Seits in Einzelnen existirt, anderer Seits in der Gattung eine höhere Allgemeinheit ist.--Das _kategorische Urtheil_ hat nun eine solche Allgemeinheit zum Prädikate, an dem das Subjekt seine _immanente_ Natur hat. Es ist aber selbst das erste oder _unmittelbare_ Urtheil der Nothwendigkeit; daher die Bestimmtheit des Subjekts, wodurch es gegen die Gattung oder Art ein Besonderes oder Einzelnes ist, insofern der Unmittelbarkeit äußerlicher Existenz angehört.--Die objektive Allgemeinheit aber hat ebenso hier nur erst ihre _unmittelbare_ Partikularisation; einer Seits ist sie darum selbst eine bestimmte, gegen welche es höhere Gattungen giebt;--anderer Seits ist sie nicht gerade die _nächste_, d. h. deren Bestimmtheit nicht gerade das Princip der specifischen Besonderheit des Subjekts ist. Was aber daran _nothwendig_ ist, ist die _substantielle Identität_ des Subjekts und Prädikates, gegen welche das Eigene, wodurch sich jenes von diesem unterscheidet, nur als ein unwesentliches Gesetztseyn, --oder auch nur ein Namen ist; das Subjekt ist in seinem Prädikate in sein An- und Fürsichseyn reflektirt.--Ein solches Prädikat sollte mit den Prädikaten der bisherigen Urtheile nicht zusammengestellt werden; wenn z.B. die Urtheile:

die Rose ist roth,

die Rose ist eine Pflanze,

oder: dieser Ring ist gelb,

er ist Gold,

in Eine Klasse zusammengeworfen, und eine so äußerliche Eigenschaft, wie die Farbe einer Blume als ein gleiches Prädikat mit ihrer vegetabilischen Natur genommen wird, so wird ein Unterschied übersehen, der dem gemeinsten Auffassen auffallen muß.--Das kategorische Urtheil ist daher bestimmt von dem positiven und negativen Urtheile zu unterscheiden; in diesen ist das, was vom Subjekt ausgesagt wird, ein _einzelner zufälliger_ Inhalt, in jenem ist er die Totalität der in sich reflektirten Form. Die Kopula hat daher in ihm die Bedeutung der _Nothwendigkeit_, in jenen nur des abstrakten, unmittelbaren _Seyns_.

Die _Bestimmtheit_ des Subjekts, wodurch es ein _Besonderes_ gegen das Prädikat ist, ist zunächst noch ein _Zufälliges_; Subjekt und Prädikat sind nicht durch die _Form_ oder _Bestimmtheit_ als nothwendige bezogen; die Nothwendigkeit ist daher noch als _innere_. --Das Subjekt aber ist Subjekt nur als _Besonderes_, und insofern es objektive Allgemeinheit hat, soll es sie wesentlich nach jener erst unmittelbaren Bestimmtheit haben. Das Objektiv-Allgemeine, indem es sich _bestimmt_, d. i. sich ins Urtheil setzt, ist wesentlich in identischer Beziehung mit dieser aus ihm abgestoßenen _Bestimmtheit_ als solcher, d. i. sie ist wesentlich, nicht als bloß Zufälliges zu setzen. Das kategorische Urtheil entspricht erst durch diese _Nothwendigkeit_ seines unmittelbaren Seyns seiner objektiven Allgemeinheit, und ist auf diese Weise in das _hypothetische Urtheil_ übergegangen.

b. Das hypothetische Urtheil.

_Wenn A ist, so ist B_; oder _das Seyn des A ist nicht sein eigenes Seyn, sondern das Seyn eines Andern, des B_.--Was in diesem Urtheil gesetzt ist, ist der _nothwendige Zusammenhang_ von unmittelbaren Bestimmtheiten, welcher im kategorischen Urtheile noch nicht gesetzt ist.--Es sind hier _zwei_ unmittelbare Existenzen, oder äußerlich zufällige, deren im kategorischen Urtheile zunächst nur eine, das Subjekt, ist; indem aber das eine äußerlich gegen das andere ist, so ist unmittelbar dieß andere auch äußerlich gegen das erste.--Nach dieser Unmittelbarkeit ist der _Inhalt_ beider Seiten noch ein gleichgültiger gegen einander; dieß Urtheil ist daher zunächst ein Satz der leeren Form. Nun ist die Unmittelbarkeit _erstlich_ zwar als solche ein selbstständiges, konkretes _Seyn_; aber _zweitens_ ist die Beziehung desselben das wesentliche; jenes Seyn ist daher ebenso sehr als bloße _Möglichkeit_; das hypothetische Urtheil enthält nicht, _daß A ist_, oder daß B _ist_, sondern nur _wenn_ eines ist, so ist das andere; nur der Zusammenhang der Extreme ist gesetzt als seyend, nicht sie selbst. Vielmehr ist in dieser Nothwendigkeit jedes gesetzt, als ebenso sehr das _Seyn eines Andern_.--Der Satz der Identität sagt aus: A ist nur A, nicht B; und B ist nur B, nicht A; im hypothetischen Urtheil ist dagegen das Seyn der endlichen Dinge nach ihrer formellen Wahrheit durch den Begriff gesetzt, daß nämlich das Endliche sein eigenes Seyn, aber ebenso sehr nicht das _seinige_, sondern das Seyn eines Andern ist. In der Sphäre des Seyns _verändert_ sich das Endliche, es wird zu einem Andern; in der Sphäre des Wesens ist es _Erscheinung_ und gesetzt, daß sein Seyn darin besteht, daß ein Anderes an ihm _scheint_, und die _Nothwendigkeit_ ist die _innere_, noch nicht als solche gesetzte, Beziehung. Der Begriff aber ist dieß, daß diese Identität _gesetzt_ ist, und daß das Seyende nicht die abstrakte Identität mit sich, sondern die _konkrete_ ist, und unmittelbar an ihm selbst das Seyn eines Andern.

Das hypothetische Urtheil kann durch die Reflexions-Verhältnisse in näherer Bestimmtheit genommen werden, als Verhältniß von _Grund_ und _Folge, Bedingung_ und _Bedingtem, Kausalität_ u. s. f. Wie im kategorischen Urtheile die Substantialität, so ist im hypothetischen der Zusammenhang der Kausalität in seiner Begriffsform. Dieses und die andern Verhältnisse stehen sämmtlich unter ihm, sind aber hier nicht mehr als Verhältnisse von _selbstständigen Seiten_, sondern diese sind wesentlich nur als Momente Einer und derselben Identität. --Jedoch sind sie in ihm noch nicht nach den Begriffsbestimmungen als Einzelnes oder Besonderes und Allgemeines entgegengesetzt, sondern nur erst als _Momente überhaupt_. Das hypothetische Urtheil hat insofern mehr die Gestalt eines Satzes; wie das partikulare Urtheil von unbestimmtem Inhalte ist, so ist das hypothetische von unbestimmter Form, indem sein Inhalt sich nicht in der Bestimmung von Subjekt und Prädikat verhält.--Doch _an sich_ ist das Seyn, da es das Seyn des Andern ist, eben dadurch _Einheit seiner selbst_ und _des Andern_, und hiermit _Allgemeinheit_; es ist damit zugleich eigentlich nur ein _Besonderes_, da es Bestimmtes, und in seiner Bestimmtheit sich nicht bloß auf sich Beziehendes ist. Es ist aber nicht die _einfache_ abstrakte Besonderheit gesetzt, sondern durch die _Unmittelbarkeit_, welche die _Bestimmtheiten haben_, sind die Momente derselben als unterschiedene; zugleich durch die Einheit derselben, die ihre Beziehung ausmacht, ist die Besonderheit auch als die Totalität derselben.--Was in Wahrheit daher in diesem Urtheile gesetzt ist, ist die Allgemeinheit, als die konkrete Identität des Begriffs, dessen Bestimmungen kein Bestehen für sich haben, sondern nur in ihr gesetzte Besonderheiten sind. So ist es das _disjunktive Urtheil_.

c. Das disjunktive Urtheil.

Im kategorischen Urtheil ist der Begriff als objektive Allgemeinheit, und eine äußerliche Einzelnheit. Im hypothetischen tritt an dieser Äußerlichkeit der Begriff in seiner negativen Identität hervor; durch diese erhalten sie die nun im disjunktiven Urtheile gesetzte Bestimmtheit, welche sie im ersten unmittelbar haben. Das disjunktive Urtheil ist daher die objektive Allgemeinheit zugleich in der Vereinigung mit der Form gesetzt. Es enthält also _erstens_ die konkrete Allgemeinheit oder die Gattung, in _einfacher_ Form, als das Subjekt; _zweitens dieselbe_ aber als Totalität ihrer unterschiedenen Bestimmungen. A ist entweder B oder C. Dieß ist die _Nothwendigkeit des Begriffs_, worin _erstens_ die Dieselbigkeit beider Extreme einerlei Umfang, Inhalt und Allgemeinheit ist; _zweitens_ sind sie nach der Form der Begriffsbestimmungen unterschieden, so daß aber um jener Identität willen diese als _bloße Form_ ist. Drittens erscheint die identische objektive Allgemeinheit deswegen als das in sich Reflektirte gegen die unwesentliche Form, als _Inhalt_, der aber an ihm selbst die Bestimmtheit der Form hat; das eine Mal als die einfache Bestimmtheit der _Gattung_; das andere Mal eben diese Bestimmtheit als in ihren Unterschied entwickelt,--auf welche Weise sie die Besonderheit der _Arten_, und deren _Totalität_, die Allgemeinheit der Gattung, ist.--Die Besonderheit in ihrer Entwickelung macht das _Prädikat_ aus, weil sie insofern das _Allgemeinere_ ist, als sie die ganze allgemeine Sphäre des Subjekts, aber auch dieselbe in der Auseinandersetzung der Besonderung enthält.

Diese Besonderung näher betrachtet, so macht _vor's Erste_ die Gattung die substantielle Allgemeinheit der Arten aus; das Subjekt ist daher _sowohl B als C_; dieses _sowohl als_ bezeichnet die _positive_ Identität des Besondern mit dem Allgemeinen; dieß objektive Allgemeine erhält sich vollkommen in seiner Besonderheit. Die Arten _zweitens schließen sich gegenseitig aus; A ist entweder B oder C_; denn sie sind der _bestimmte Unterschied_ der allgemeinen Sphäre. Dieß _Entweder-Oder_ ist die _negative_ Beziehung derselben. In dieser sind sie aber ebenso identisch als in jener; die Gattung ist ihre _Einheit_ als _bestimmter_ Besonderen.--Wäre die Gattung eine abstrakte Allgemeinheit, wie in den Urtheilen des Daseyns, so wären die Arten auch nur als _verschiedene_ und gegen einander gleichgültige zu nehmen; sie ist aber nicht jene äußere, nur durch _Vergleichung_ und _Weglassung_ entstandene Allgemeinheit, sondern ihre immanente und konkrete.--Ein empirisches disjunktives Urtheil ist ohne Nothwendigkeit; A ist entweder B oder C oder D u. s. f., weil die Arten B, C, D u. s. f. sich _vorgefunden_ haben; es kann eigentlich kein _Entweder-Oder_ dadurch ausgesprochen werden; denn solche Arten machen nur etwa eine subjektive Vollständigkeit aus; die _eine_ Art schließt zwar die _andere_ aus, aber _Entweder Oder_ schließt _jede weitere_ aus, und schließt eine totale Sphäre in sich ab. Diese Totalität hat ihre _Nothwendigkeit_ in der negativen Einheit des Objektiv-Allgemeinen, welches die Einzelnheit in sich aufgelöst, und als einfaches _Princip_ des Unterschieds immanent in sich hat, wodurch die Arten _bestimmt_ und _bezogen_ sind. Die empirischen Arten dagegen haben ihre Unterschiede an irgend einer Zufälligkeit, die ein äußerliches Princip, oder daher nicht _ihr_ Princip, somit auch nicht die immanente Bestimmtheit der Gattung ist; sie sind darum nach ihrer Bestimmtheit auch nicht auf einander bezogen.--Durch die _Beziehung_ ihrer Bestimmtheit machen die Arten aber die Allgemeinheit des Prädikats aus.--Die sogenannten _konträren_ und _kontradiktorischen_ Begriffe sollten hier eigentlich erst ihre Stelle finden; denn im disjunktiven Urtheile ist der wesentliche Begriffsunterschied gesetzt; aber sie haben darin auch zugleich ihre Wahrheit, daß nämlich das Kontradiktorisch unterschieden ist. Konträr sind die Arten, insofern sie nur _verschieden_ sind, nämlich durch die Gattung als ihre objektive Natur haben sie ein an- und fürsichseynendes Bestehen; _kontradiktorisch_, insofern sie sich ausschließen. Jede dieser Bestimmungen für sich ist aber einseitig und ohne Wahrheit; im _Entweder-Oder_ des disjunktiven Urtheils ist ihre Einheit als ihre Wahrheit gesetzt, nach welcher jenes selbstständiges Bestehen als _konkrete Allgemeinheit_ selbst auch das _Princip_ der negativen Einheit ist, wodurch sie sich gegenseitig ausschließen.

Durch die so eben aufgezeigte Identität des Subjekts und Prädikats nach der negativen Einheit ist die Gattung im disjunktiven Urtheile als die _nächste_ bestimmt. Dieser Ausdruck deutet zunächst auf einen bloßen Quantitäts-Unterschied von _Mehr_ oder _Weniger_ Bestimmungen, die ein Allgemeines gegen eine unter ihm stehende Besonderheit enthalte. Es bleibt hiernach zufällig, was eigentlich die nächste Gattung ist. Insofern aber die Gattung als ein bloß durch Weglassen von Bestimmungen gebildetes Allgemeines genommen wird, kann sie eigentlich kein disjunktives Urtheil bilden; denn es ist zufällig, ob die Bestimmtheit etwa in ihr noch geblieben sey, welche das Princip des _Entweder-Oder_ ausmacht; die Gattung wäre überhaupt nicht nach ihrer _Bestimmtheit_ in den Arten dargestellt, und diese könnten nur eine zufällige Vollständigkeit haben. In dem kategorischen Urtheile ist die Gattung zunächst nur in dieser abstrakten Form gegen das Subjekt, daher nicht nothwendig die ihm nächste Gattung, und insofern äußerlich. Indem aber die Gattung als konkrete wesentlich _bestimmte_ Allgemeinheit ist, so ist sie als die einfache Bestimmtheit die Einheit von den _Begriffs-Momenten_, welche in jener Einfachheit nur aufgehoben sind, aber ihren realen Unterschied in den Arten haben. Die Gattung ist daher insofern die _nächste_ einer Art, als diese ihre specifische Unterscheidung an der wesentlichen Bestimmtheit jener, und die Arten überhaupt ihre unterschiedene Bestimmung als Princip in der Natur der Gattung haben.

Die so eben betrachtete Seite macht die Identität des Subjekts und Prädikats nach der Seite des _Bestimmtseyns_ überhaupt aus; eine Seite, die durch das hypothetische Urtheil gesetzt worden, dessen Nothwendigkeit eine Identität Unmittelbarer und Verschiedener, daher wesentlich als negative Einheit ist. Diese negative Einheit ist es überhaupt, welche das Subjekt und Prädikat abscheidet, die aber nunmehr selbst als unterschieden gesetzt ist, im Subjekte als _einfache_ Bestimmtheit, im Prädikate als _Totalität_. Jenes Abscheiden des Subjekts und Prädikats ist der _Begriffsunterschied_; die _Totalität_ der _Arten_ im Prädikat kann aber eben _so kein anderer_ seyn.--Die _Bestimmung_ der _disjunktiven_ Glieder gegen einander ergiebt sich also hierdurch. Sie reducirt sich auf den Unterschied des Begriffes, denn es ist nur dieser, der sich disjungirt, und in seiner Bestimmung seine negative Einheit offenbart. Übrigens kommt die Art hier nur in Betracht nach ihrer einfachen Begriffsbestimmtheit, nicht nach der _Gestalt_, wie sie aus der Idee in weitere selbstständige _Realität_ getreten ist; diese _fällt_ allerdings in dem einfachen Princip der Gattung _weg_; aber die _wesentliche_ Unterscheidung muß Moment des Begriffs seyn. In dem hier betrachteten Urtheil ist eigentlich durch die _eigene_ Fortbestimmung des Begriffs nunmehr selbst seine Disjunktion _gesetzt_, dasjenige, was sich beim Begriff als seine an- und fürsichseyende Begriff, als seine Unterscheidung in bestimmte Begriffe ergeben hat.--Weil er nun das Allgemeine, die positive ebenso sehr, wie die negative Totalität der Besondern ist, so ist _er selbst_ eben dadurch auch unmittelbar _eines seiner disjunktiven Glieder_; das _andere_ aber ist diese Allgemeinheit in _ihre Besonderheit_ aufgelöst, oder die Bestimmtheit des Begriffs, _als Bestimmtheit_; in welcher eben die Allgemeinheit sich als die Totalität darstellt.--Wenn die Disjunktion einer Gattung in Arten noch nicht diese Form erreicht hat, so ist dieß ein Beweis, daß sie sich nicht zur Bestimmtheit des Begriffes erhoben, und nicht aus ihm hervorgegangen ist.--Die _Farbe_ ist entweder violet, indigoblau, hellblau, grün, gelb, orange, oder roth;--solcher Disjunktion ist ihre auch empirische Vermischung und Unreinheit sogleich anzusehen; sie ist von dieser Seite, für sich betrachtet, schon barbarisch zu nennen. Wenn die Farbe als die _konkrete Einheit_ von Hell und Dunkel begriffen worden, so hat diese _Gattung_ die _Bestimmtheit_ an ihr, welche das _Princip_ ihrer Besonderung in Arten ausmacht. Von diesen aber muß die eine die schlechthin einfache Farbe seyn, welche den Gegensatz gleichschwebend und in ihre Intensität eingeschlossen und negirt enthält; ihr gegenüber muß der Gegensatz des Verhältnisses des Hellen und Dunkeln sich darstellen, wozu, da es ein Natur-Phänomen betrifft, noch die gleichgültige Neutralität des Gegensatzes kommen muß.--Vermischungen, wie Violet und Orange, und Gradunterschiede, wie Indigoblau und Hellblau, für Arten zu halten, kann nur in einem ganz unüberlegten Verfahren seinen Grund haben, das selbst für den Empirismus zu wenig Reflexion zeigt.--Was übrigens die Disjunktion, je nachdem sie im Elemente der Natur oder des Geistes geschieht, für unterschiedene und noch näher bestimmte Formen habe, gehört nicht hierher auszuführen.

Das disjunktive Urtheil hat zunächst in seinem Prädikate die Glieder der Disjunktion; aber ebenso sehr ist es selbst disjungirt; sein Subjekt und Prädikat sind die Glieder der Disjunktion; sie sind die in ihrer Bestimmtheit aber zugleich als identisch gesetzten Begriffs-Momente, als _identisch_ à) in der objektiven Allgemeinheit, welche in dem Subjekte als die einfache _Gattung_, und in dem Prädikat als die allgemeine Sphäre und als Totalität der Begriffs-Momente ist, und ß) in der _negativen_ Einheit, dem entwickelten Zusammenhange der Nothwendigkeit, nach welchem die _einfache Bestimmtheit_ im Subjekte in den _Unterschied der Arten_ auseinandergegangen, und eben darin deren wesentliche Beziehung und das mit sich selbst Identische ist.

Diese Einheit, die Kopula dieses Urtheils, worin die Extreme durch ihre Identität zusammen gegangen sind, ist somit der Begriff selbst, und zwar _als gesetzt_; das bloße Urtheil der Nothwendigkeit hat sich damit zum _Urtheil des Begriffs_ erhoben.

D. Das Urtheil des Begriffs.

_Urtheile des Daseyns_ fällen zu wissen: _Die Rose_ ist _roth_, der Schnee ist weiß u. s. f., wird schwerlich dafür gelten, daß es große Urtheilskraft zeige. Die _Urtheile der Reflexion_ sind mehr _Sätze_; in dem Urtheile der Nothwendigkeit ist der Gegenstand zwar in seiner objektiven Allgemeinheit, aber erst im jetzt zu betrachtenden Urtheil ist _seine Beziehung auf den Begriff vorhanden_. Dieser ist darin zu Grund gelegt, und da er in Beziehung auf den Gegenstand ist als _ein Sollen_, dem die Realität angemessen seyn kann oder auch nicht. --Solches Urtheil enthält daher erst eine wahrhafte Beurtheilung; die Prädikate _gut, schlecht, wahr schön, richtig u. s. f._ drücken aus, daß die Sache an ihrem allgemeinen _Begriffe_, als dem schlechthin vorausgesetzten _Sollen gemessen_, und in _Übereinstimmung_ mit demselben ist, oder nicht.

Man hat das Urtheil des Begriffs Urtheil der _Modalität_ genannt, und sieht es dafür an, daß es die Form enthalte, wie die Beziehung des Subjekts und Prädikats sich in einem _äußerlichen Verstande_ verhalte, und daß es den Werth der Kopula nur in _Beziehung auf das Denken_ angehe. Das _problematische_ Urtheil bestehe hiernach darin, wenn man das Bejahen oder Verneinen als _beliebig_ oder als _möglich_; --das _assertorische_, wenn man es als _wahr, d. h. wirklich_, und das _apodiktische_, wenn man es als _nothwendig_ annehme.--Man sieht leicht, warum es so nahe liegt, bei diesem Urtheil aus dem Urtheile selbst herauszutreten, und seine Bestimmung als etwas bloß _Subjektives_ zu betrachten. Es ist hier nämlich der Begriff, das Subjekte, welches am Urtheil wieder hervortritt, und sich zu einer unmittelbaren Wirklichkeit verhält. Allein dieß Subjektive ist nicht mit der _äußerlichen Reflexion_ zu verwechseln, die freilich auch etwas Subjektives ist, aber in anderem Sinne als der Begriff selbst; dieser, der aus dem disjunktiven Urtheil wieder hervortritt, ist vielmehr das Gegentheil einer bloßen _Art_ und _Weise_. Die früheren Urtheile sind in diesem Sinne nur ein Subjektes, denn sie beruhen auf einer Abstraktion und Einseitigkeit, in der der Begriff verloren ist. Das Urtheil des Begriffs ist vielmehr das objektive und die Wahrheit gegen sie, eben weil ihm der Begriff, aber nicht in äußerer Reflexion oder in _Beziehung auf_ ein subjektives, d. h. zufälliges _Denken_, in seiner Bestimmtheit als Begriff zu Grunde liegt.

In disjunktiven Urtheile war der Begriff als Identität der allgemeinen Natur mit ihrer Besonderung gesetzt; hiermit hatte sich das Verhältniß des Urtheils aufgehoben. Dieses _Konkrete_ der Allgemeinheit und der Besonderung ist zunächst einfaches Resultat; es hat sich nun weiter zur Totalität auszubilden, indem die Momente, die es enthält, darin zunächst untergegangen, und noch nicht in bestimmter Selbstständigkeit einander gegenüberstehen.--Der Mangel des Resultats kann bestimmter auch so ausgedrückt werden, daß im disjunktiven Urtheile die objektive _Allgemeinheit_ zwar in _ihrer Besonderung_ vollkommen geworden ist, daß aber die negative Einheit der letztern nur _in jene_ zurückgeht, und noch nicht zum Dritten, _zur Einzelnheit_, sich bestimmt hat.--Insofern aber das Resultat selbst die _negative Einheit_ ist, so ist es zwar schon diese _Einzelnheit_; aber so ist es nur diese _Eine_ Bestimmtheit, die nun ihre Negativität _zu setzen_, sich in die _Extreme_ zu dirimiren, und auf diese Weise vollends _zum Schlusse_ zu entwickeln hat.

Die nächste Diremtion dieser Einheit ist das Urtheil, in welchem sie das eine Mal als Subjekt, als ein _unmittelbar Einzelnes_, und dann als Prädikat, als bestimmte Beziehung ihrer Momente gesetzt ist.

a. Das assertorische Urtheil.