Vom Reisen und Reisen lassen

Part 4

Chapter 43,254 wordsPublic domain

Dann wird oft die Vollmacht des Reisenden eingeschränkt hinsichtlich des +Zahlungszieles+. Hier kann den Prinzipalen nur empfohlen werden, von einer Einschränkung Abstand zu nehmen. Ein gewissenhafter Reisender -- und ich wende mich nur an solche -- wird nie dem Kunden ein längeres Ziel einräumen, als unbedingt notwendig ist. Es läßt sich aber nicht immer machen, die üblichen „Konditionen“ zu vereinbaren. Es bleibt immer zu berücksichtigen, daß die Konkurrenz hier sehr fühlbar eingreift, es ist auch zu beachten, daß ein Kunde, der längeres Ziel beansprucht, durchaus nicht immer faul sein muß. Mir waren entschieden die Kunden, die offen ein längeres Ziel als das übliche forderten, lieber, als die anderen, die sich ohne weiteres mit dem Ziel abfanden, es aber nicht hielten. Es kann auch vorkommen, daß ein Kunde aus irgend einem Grunde größere Zahlungen zu machen hatte und deshalb ein längeres Ziel gebraucht. Es muß also dem Reisenden überlassen bleiben, besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Soll dennoch dem Reisenden das Recht genommen werden, so muß sich auf allen Kommissionen und Kommissionskopien der Vermerk finden:

Ziel ... Monate. Bei Kasse ... Prozent. Andere Vereinbarungen sind nichtig.

Eine weitere Einschränkung der Vollmacht gibt es stellenweise insofern, als dem Reisenden die Berechtigung genommen wird, +Mängelanzeigen+ entgegenzunehmen. Auch das hat sein Für und Wider! Mängelanzeigen sind immer eine schlechte Einleitung eines guten Geschäftes! Ein Kunde, der die erhaltene Ware gar nicht bemängeln kann, weil er zufrieden war und sie längst verkaufte, wird entschieden eher kaufen, als ein mit Recht unzufriedener Kunde! Es ist aber auch zu beachten, daß die Erledigung einer Bemängelung auf schriftlichem Wege den Kunden oft ganz von der Firma vertreibt. In persönlicher Aussprache ist entschieden leichter ein Ausgleich zu schaffen.

Nehmen wir aber einmal an, daß die freundlichen Leser dieses Buches niemals in die Lage eines Reiseonkels kommen, der acht Tage an einem Platze zu tun hatte, nicht fertig war, dennoch abreiste und, nach dem Grund gefragt, antwortete:

„Die ersten Waren sind angekommen -- ich bin nicht in der Lebensversicherung“.

Soll der Reisende nicht berechtigt sein, Mängelanzeigen entgegenzunehmen, so genügt ein Vermerk auf der Rechnung:

Mängelanzeigen sind +nur an uns direkt+ innerhalb ... Tagen nach Empfang der Waren zu richten.

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Der Reisende hat jedoch nicht nur mit seinem Prinzipal und mit seiner Kundschaft zu tun, das Reiseleben selbst zwingt ihn, sich der Gasthäuser zu bedienen, um wohnen zu können und verpflegt zu werden. Wir müssen uns deshalb auch kurz mit den rechtlichen Verhältnissen befassen, die sich aus dem Gasthausverkehr der Reisenden ergeben.

c) Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt.

Haftpflicht.

Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt ist kein allgemeiner, vielmehr ein besonderer. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die gesetzlichen Bestimmungen über das Mietrecht vielfach auf ihn Anwendung finden. Das Besondere des Mietsvertrages mit dem Gastwirt liegt in der ihm +zwingend+ auferlegten Haftung begründet. Die +Haftung+ erstreckt sich jedoch nicht auf den Gastwirt schlechthin, sondern nur auf solche Gastwirte, die +gewerbsmäßig+ Fremde bei sich beherbergen und auch dann nur innerhalb dieses Gewerbebetriebes. Ein Restaurationsbetrieb ist kein Betrieb zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden, hier besteht auch nicht die Haftung des Gastwirtes. Ein Beispiel möge das veranschaulichen:

Der Reisende X schreibt dem Gastwirt Y, daß sein Schirm am soundsovieltesten im Restaurationszimmer gestohlen worden sei.

X wundert sich nicht schlecht, daß ihm der Gastwirt Y mitteilt, er bedaure das zwar sehr, könne aber nicht helfen, jedenfalls sei er für den Verlust nicht haftbar. Das würde der Fall sein, wenn der Schirm aus dem Zimmer des Fremden gestohlen worden sei, aber auf den Restaurationsbetrieb treffe die Haftung des Gastwirtes nicht zu.

Die Haftung des Gastwirtes erstreckt sich auf alle Sachen, die eingebracht werden, d. h. die dem Gastwirt oder dessen Angestellten übergeben oder an einem angegebenen Ort oder mangels einer Anweisung an einem zum Niederlegen der Sachen bestimmten Ort niedergelegt werden.

In solchen Fällen haftet der Gastwirt sowohl für den Verlust als auch für die Beschädigung der Sachen.

Umfang der Haftung.

Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden dadurch, daß der Gastwirt sie durch Aushang in seinem Betriebe oder auf den Zimmern ausdrücklich ablehnt. Wohl aber ist der Wirt von der Haftung befreit, wenn die Sachen durch Verschulden des Gastes selbst, oder durch Verschulden eines Begleiters des Gastes, oder einer Person, die er bei sich aufgenommen hat, in Verlust geraten oder beschädigt werden. Die Beweislast, daß ein Verschulden des Gastes, seines Begleiters oder einer aufgenommenen Person vorliegt, trifft den Wirt. Der Gastwirt haftet aber auch für Geld und andere Kostbarkeiten. Für einen Betrag bis zu eintausend Mark überhaupt, für höhere Beträge dann, wenn er die Wertsachen in Kenntnis ihres Wertes in Aufbewahrung nimmt oder die Aufbewahrung ablehnt. Kommen solche Wertsachen jedoch durch Verschulden des Personals in Verlust oder werden beschädigt, so haftet der Gastwirt auch dann, wenn ihm die Wertsachen nicht in besondere Aufbewahrung gegeben wurden oder die Aufbewahrung abgelehnt wurde.

Hiernach ist dem Reisenden jedoch anzuempfehlen, immer seine Wertsachen dem Wirt in besondere Aufbewahrung zu übergeben, denn die Beweislast dafür, daß Verluste oder Beschädigungen durch das Personal entstanden sind, trifft in diesem Falle den Reisenden.

Ein an und für sich bestehender Anspruch auf +Schadenersatz+ muß, soll er nicht seine Gültigkeit verlieren, unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Schaden zur Kenntnis des Reisenden gelangt. Geschieht das nicht, so wird der Gastwirt von seiner Haftung befreit. Lediglich dann, wenn es sich um den Verlust oder die Beschädigung von Sachen handelt, die der Wirt in besonderer Aufbewahrung hatte, bedarf es nicht der sofortigen Anzeige.

Uebernimmt so der Gastwirt besondere Verpflichtungen, so hat er natürlich auch besondere Rechte. Er hat für seine Forderungen an den Reisenden ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes, auch natürlich an seinen Musterkoffern. Das +Pfandrecht+ erstreckt sich jedoch nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind; es kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die zu pfändenden Sachen nicht mehr auf dem Grundstück des Gastwirts befinden.

Eine Streitfrage ist es für den Reisenden, ob ein Gastwirt den Reisenden aufnehmen muß. Für die Rechtsprechung ist die +Aufnahmeverpflichtung+ keine Streitfrage, vielmehr ist sich die Rechtsprechung klar, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht. Etwas anderes ist es schon, wenn z. B. der Hausdiener des Wirtes oder sein Omnibus am Bahnhof hält und der Reisende dem Beauftragten des Wirtes sein Gepäck mitgegeben hat. Es gibt Urteile -- es sind allerdings fast immer Kuriositätsurteile --, die in solchem Falle eine Aufnahmeverpflichtung festgestellt haben, allerdings nur dann, wenn noch Raum vorhanden war.

Ist das nicht der Fall, so besteht jedoch für den Wirt die Verpflichtung, sich um ein anderes Unterkommen für den Gast zu bemühen, ebenso wie der Wirt die Verpflichtung hat, das Gepäck des Reisenden nach dem anderen Gasthaus bringen zu lassen.

Nehmen wir nun aber den Fall an, daß der Wirt den Gast aufnimmt. Dann wird der Mietsvertrag in der Regel dadurch abgeschlossen, daß der Reisende fragt: Kann ich ein Zimmer haben? Der Wirt antwortet: Jawohl. Einwandsfrei ist dieser Mietsvertrag nicht, es gehört noch die Preisabmachung dazu. Es ist eine falsche Voreingenommenheit -- die nebenbei bei besonderen Anlässen (Festen, Fürstenbesuchen usw.) recht teuer zu stehen kommen kann --, nicht nach dem Preis zu fragen.

Verspätete Abmachungen.

Selbst wenn aber kein Preis vereinbart wurde, darf der Wirt nicht mehr mit besonderen +Klauseln+ kommen, wie sie immer häufiger in den Fremdenzimmern anzutreffen sind. In der Regel besagt so ein Zimmerpreisanschlag:

Preis des Zimmers: 2.-- Mk. Frühstück: 1.-- „

Wird das Frühstück nicht im Hotel eingenommen, erhöht sich der Zimmerpreis um 50 Pf., werden auch die Hauptmahlzeiten nicht im Hotel genossen, um 1 Mk.

Solche Klauseln haben keine Geltung. Der Reisende will ein Zimmer mieten, keine Pension abschließen. Will der Wirt solche Dinge durchführen, muß er bei der Frage nach einem freien Zimmer dem Gast erklären, daß Zimmer nur zu diesen Bedingungen frei sind. Wurde unten das Zimmer gemietet und der Wirt will sich oben noch besondere Rechte vorbehalten, so stellt das eine einseitige willkürliche Aenderung des Mietvertrages dar, die sich niemand gefallen zu lassen braucht, auch nicht gefallen lassen sollte. Ebenso kann nicht durch die Zimmerklausel besondere Entschädigung für die notwendige Bedienung verlangt werden. Braucht ein Reisender allerdings zu seiner Bequemlichkeit +besondere+ Bedienung, so muß er diese natürlich auch bezahlen.

Wenden wir uns, da wir einmal bei den Rechtsverhältnissen sind, einer anderen Rechtsfrage zu.

d) Paßverhältnisse im Inland.

Legitimation.

Wir wollen uns dabei nicht streng an das Thema halten, wenn es auch einem besonderen Abschnitt vorbehalten bleiben soll, die Paßverhältnisse im Ausland zu besprechen. Wir wollen hier vielmehr auch untersuchen, welche gesetzlichen Bestimmungen sonst den Reisenden während seiner Tätigkeit angehen.

Nicht jeder kann +Reisende+ anstellen. Vielmehr ist dazu nur befugt, wer eine gewerbliche Niederlassung besitzt. Der Reisende darf hinausgeschickt werden, um für die Zwecke des Gewerbebetriebes Waren einzukaufen oder zu verkaufen. Aufgekaufte Waren dürfen mitgeführt werden, jedoch nur zum Zwecke der Beförderung nach ihrem Bestimmungsort. Um Waren verkaufen zu können, darf sich der Reisende nur der Proben oder Muster bedienen. Er darf Waren selbst nicht mit führen. Ausnahmen bestehen lediglich für Waren, die im Verhältnis zu ihrem Umfang einen hohen Wert haben und übungsgemäß gleich im Stück an +Wiederverkäufer+ abgesetzt werden, also etwa Gold- und Silberwaren, Taschenuhren, Bijouteriewaren, Schildpattwaren, Edelsteine, Perlen, Korallen usw.

Waren dürfen nur +aufgekauft+ werden bei Kaufleuten oder Personen, die selbst die Waren herstellen, oder aber in offenen Verkaufsstellen. +Verkauft+ werden dürfen die Waren -- abgesehen vom Detailreisen, auf das ich noch zu sprechen komme -- ebenfalls nur an Kaufleute oder an Personen, die in ihrem Geschäftsbetriebe die Waren verwenden. Das Gesetz spricht hierbei von einem „Aufsuchen von Bestellungen“. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke dürfen, ohne daß es eines Wandergewerbescheines bedarf, ebenso wie Trauben- und Schaumweine, die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche und Nähmaschinen auch an andere, als die hier genannten Personen verkauft werden, d. h. auch an Private.

Wer hinaus geht, um Waren aufzukaufen oder zu verkaufen, bedarf einer +Legitimationskarte+. Diese Legitimationskarte wird auf Antrag des Geschäftsinhabers ausgestellt, der den Reisenden beschäftigt. Die Karte selbst wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer eines Jahres auf den Namen des Reisenden ausgestellt, sie enthält die nähere Bezeichnung seiner Firma und deren Geschäftsbetriebes.

Der Reisende muß während der Ausübung seiner Tätigkeit die +Legitimationskarte mit sich führen+, und hat sie den zuständigen Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Ist er bei einer Prüfung nicht im Besitz der Karte, muß er seine Tätigkeit einstellen, bis die Karte beschafft ist. Außerdem kann der Reisende mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen gestraft werden. Die gleiche Strafe trifft den Reisenden, wenn er seine Karte anderen Personen zur Benutzung überläßt.

Einer Legitimationskarte bedarf nicht, wer im Besitz einer +Gewerbelegitimationskarte+ ist, die in verschiedenen Zollvereins- und Handelsverträgen gefordert wird.

Beide Arten Legitimationskarten können +versagt+ werden. Das kann dann geschehen, wenn der Reisende, auf dessen Namen sie lauten soll, mit einer abschreckenden oder ansteckender +Krankheit+ behaftet oder in abschreckender Weise +entstellt+ ist, wenn der Reisende unter Polizeiaufsicht steht, wenn der Reisende eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten erlitten hat, und seit der Strafverbüßung noch keine drei Jahre verflossen sind. Dabei kommen jedoch nur wirklich ehrlose Handlungen in Betracht: Gewinnsucht, Vergehen gegen Eigentum oder Sittlichkeit, Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Brandstiftung usw. Die Legitimationskarte ist auch dann zu versagen, wenn der Reisende wegen Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht übel berüchtigt ist. Die Legitimationskarte kann auch nicht erteilt werden an blinde, taube, stumme oder geistesschwache Personen. Die gleichen Gründe, die dazu berechtigen, eine Legitimationskarte zu versagen, berechtigen auch dazu, eine solche Karte einzuziehen, und zwar dann, wenn die vorstehenden Gründe während der Geltungsdauer der Karte eintreten, oder wenn sie vorher da, aber der ausstellenden Behörde nicht bekannt waren.

Die Detailreisenden haben in der Hauptsache mit anderen Bestimmungen zu rechnen.

e) Die Vorschriften über das Detailreisen.

Seit dem 1. Januar 1897 sind neue und für die damaligen Verhältnisse eigenartige Bestimmungen in Kraft. Damals wurden sie mit ziemlich großem Hallo aufgenommen, heute hat man sich mit ihnen abgefunden und weite Kreise der Detaillisten befürworten dringend eine noch weiter gehende Einschränkung des Detailreisens. Man kann über den volkswirtschaftlichen Wert des Detailreisens sehr geteilter Meinung sein. Ohne Zweifel hat es in der Hauptsache die gleiche Wirkung wie das Engrosreisen, es weckt Bedarf. Ein Nachteil ist aber, daß der geweckte Bedarf oft befriedigt wird, ohne daß die notwendigen Mittel vorhanden sind. Die Aussicht, geborgt zu bekommen, hat oft Bestellungen zur Folge, die über die Verhältnisse des Bestellers hinausgehen. Besonders ein geriebener Reisender kann seine Kundschaft gehörig „einseifen“. Diese Seite der Tätigkeit des Detailreisenden will ich aber später besprechen, jetzt will ich nur die gesetzlichen Bestimmungen durchgehen, die für seine Tätigkeit geschaffen wurden.

Während der Engrosreisende eigentlich nicht Waren +verkauft+, sondern, abgesehen von Gold- und Silberwaren usw., nur +Bestellungen+ auf Waren aufsucht, ist es dem Detailreisenden nicht verwehrt, Waren direkt feilzubieten. Doch diese Reisenden, die mit Stoffresten, Hosen und dergleichen Dingen handeln, stellen schon den reinen Typus des Hausierers dar. Der eigentliche Detailreisende, mit dem wir es zu tun haben, sucht wie der Engrosreisende nur Bestellungen auf Waren auf. Der Unterschied besteht nur darin: Der Reisende besucht Kaufleute oder Gewerbetreibende, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, der Detailreisende besucht Private.

Wandergewerbeschein.

Während der Reisende nur einer Legitimationskarte bedarf, bedarf der Detailreisende eines +Wandergewerbescheins+. Dieser Wandergewerbeschein unterscheidet sich in wesentlichen Dingen von der Legitimationskarte. Er gilt zwar für die hier in Betracht kommende Tätigkeit auch für das Reich, aber nur, nachdem die +Landessteuern+ entrichtet sind. So ist besonders der Detailreisende in Thüringen übel daran. Um dort tätig sein zu können, braucht er oft drei, vier, auch fünf Wandergewerbescheine, deren jeder einen anständigen Batzen Geld kostet.

Der Wandergewerbeschein kann aus den gleichen Gründen versagt werden, wie die Legitimationskarte, er kann auch unter den gleichen Gründen zurückgenommen werden. In der Regel wird aber der Wandergewerbeschein nur für Personen ausgestellt, die +25 Jahre alt+ sind. Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn der Reisende Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig war. Die Versagungsgründe sind außerdem schärfer. Während bei dem Versagen einer Legitimationskarte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vorliegend sein muß, und seit ihrer Verbüßung keine drei Jahre vergangen sein dürfen, +kann+ der Wandergewerbeschein schon versagt werden, wenn der Nachsuchende nur eine Freiheitsstrafe von einer Woche erlitten hat und noch nicht fünf Jahre seit ihrer Verbüßung dahingegangen sind.

Der Detailreisende ist auch hinsichtlich des Verkaufes verschiedener Artikel beschränkt. So dürfen nicht im +Umherziehen vertrieben+ werden: Geistige Getränke, gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Bettfedern, Gold- und Silberwaren, Bruchgold, Bruchsilber und Taschenuhren, Spielkarten, Wertpapiere, Lose, Waffen, Gifte, Arzeneien, Geheimmittel und Bruchbänder, Bäume, Sträucher, Schmucksachen und optische Instrumente. Ebenso ist verboten, Waren auf Abzahlung zu verkaufen, oder Bestellungen darauf zu suchen, wenn Teilzahlung vereinbart wird und der Verkäufer sich das Eigentumsrecht an den Waren vorbehält, bis die Zahlungen voll geleistet sind.

Das Reisen mit dem Wandergewerbeschein bringt somit viele Plackereien mit sich. Ohne Wandergewerbeschein dürfen verkauft werden Bücher, Bildwerke, Druck- und andere Schriften, Trauben- und Schaumweine und die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche, auch Nähmaschinen.

Umgehungsversuche.

Um nun die Scherereien mit dem Wandergewerbeschein zu umgehen, hat man verschiedene Mittel ausprobiert, die jedoch samt und sonders zu wünschen übrig lassen. Es ist ja das Detailreisen nur ohne vorherige Aufforderung verboten. Wo jemand aufgefordert wird, Muster vorzulegen, bedarf er dazu nicht des Wandergewerbescheins. Wie nun die vorgängige Aufforderung erreichen? In der Textilbranche und der Modewarenbranche ist man, um jüngere Reisende als 25 Jahre alte und diese ohne Wandergewerbeschein hinausschicken zu können, auf den Ausweg verfallen: Der Reisende nimmt sich Handmuster von Leinen- oder Wäscheartikeln. Damit besucht er die Kundschaft. Er hat so einen Anknüpfungspunkt und versucht dann, die Aufforderung zu erhalten, auch die anderen Muster vorzulegen. Hat er die Aufforderung erhalten, so ist er ausdrücklich bestellt, er kann dann auch seine anderen Artikel verkaufen. Unbedingt sicher ist, wie gesagt, dieser Ausweg nicht, der Richter kann in ihm einen Umgehungsversuch erblicken. Der andere Ausweg ist der: An die gesamte Kundschaft oder an alle verfügbaren Adressen wird ein Rundschreiben versandt. In diesem wird die Kundschaft aufmerksam gemacht, daß der Detailreisende sie künftig nur besuchen könne, wenn er vorher ausdrücklich dazu aufgefordert würde. Der Grund liege darin, daß jetzt ein Wandergewerbeschein erforderlich sei, der in allen Bundesstaaten einer besonderen, hohen Steuer unterliege. Um diese Kosten zu sparen, bedürfe man der Unterschrift des Empfängers auf beigelegter Karte. Diese Karte trägt dann den Text:

Herrn N. N. ......

Ich ersuche Sie, Ihren Reisenden zu veranlassen, bei seinem jedesmaligen Hiersein mir Ihre Muster vorzulegen.

Hochachtend!

Wie gesagt, keiner der beiden Wege ist vor der Rechtsprechung unanfechtbar, beide Wege berauben aber den Reisenden eines Teiles der Möglichkeit, Geschäfte zu machen. Wo er die Wäschemuster hat und sich dadurch auffordern läßt, auch die anderen Muster vorzulegen, vergeht Zeit, bis die anderen Muster zur Stelle sind und der Wunsch, zu kaufen, ist bis dahin oft längst wieder untergetaucht. Bei den Bestellkarten wird es aber immer nur möglich sein, einen Teil der Karten zurück zu bekommen. Bekanntlich „unterschreibt“ der Landmann nie gern etwas, und so mancher Kunde mag froh sein, wenn er den Reisenden durch die Einschränkung des Detailreisens los geworden ist.

f) Unlauterer Wettbewerb.

Unsittliche Konkurrenzmanöver.

Was hat der Reisende mit dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu tun? So meint der Leser! Hoffentlich gar nichts! Je weniger er damit zu tun hat, um so besser, wenigstens insoweit er selbst als Schuldiger in Betracht kommt. Der Reisende muß aber die gesetzlichen Bestimmungen kennen, um sie gegen seine unlautere Konkurrenz anwenden zu können, wenn das notwendig ist. Ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben wir schon seit 1896. Seit 1900 haben wir verschärfte Bestimmungen, die z. T. die Lücken des Wettbewerbsgesetzes beseitigen sollten, im Bürgerlichen Gesetzbuch; und im Jahre 1909 hat uns der Reichstag abermals ein Gesetz beschert, das nun seit 1. Oktober 1909 in Kraft ist.

Sehen wir uns an, was der Reisende vom Gesetz wissen muß: Wer im geschäftlichen Verkehr aus Wettbewerbsgründen Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und auf Schadensersatz verklagt werden. Gegen die guten Sitten verstößt eine Handlung, wenn sie gegen die Anschauung verstößt, die sich im geschäftlichen Leben als Ausfluß der Meinung billig und gerecht denkender Volksgenossen gebildet hat. Was kann nun der Reisende für Dinge begehen, die gegen die guten Sitten verstoßen? Hierher gehört das +Ausfragen+ und +Aushorchen+ der Angestellten über interne Geschäftsangelegenheiten, die durchaus nicht Geheimnisse zu sein brauchen, die Erregung von Unzufriedenheit unter den Angestellten zum Zwecke des Wettbewerbs, besonders aber das +Beschaffen von Waren gegen den Willen des Lieferanten+. Wir hatten in den letzten Jahren oft die Tatsache zu verzeichnen, daß Geschäfte bestimmte Waren (Bücher oder sogenannte Markenartikel) zu einem billigeren als dem allgemein festgesetzten Preis verkauften. Um sich dagegen zu schützen, sperrten besonders die Lieferanten von Markenartikeln den Geschäften ihre Waren. Trotzdem wurden diese nach wie vor weiter dort verkauft, man hatte sie sich durch gefällige Dritte besorgt. Oft wird ein Reisender dieser gefällige Dritte sein, der sich dazu hergibt, um selbst in das Geschäft zu kommen.

Den Reisenden als Angestellten interessiert aber besonders die Wertung der falschen Auskunft beim Stellenwechsel nach dem Wettbewerbsgesetz. Ein Prinzipal, der über irgend einen Angestellten eine Auskunft gibt, die Unwahres behauptet, kann dafür nur durch die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über die üble Nachrede zur Rechenschaft gezogen werden. Er kann haftbar gemacht werden für den Schaden und sich eine Klage auf Unterlassung zuziehen. Soweit aber die Auskunft über einen Angestellten erteilt wird, der sich selbständig und damit dem Auskunftserteiler Konkurrenz macht, oder über einen Reisenden, der eigene Kundschaft besitzt und beim Wechsel der Stellung einen Teil dieser Kundschaft mitnimmt, verstößt diese Auskunft, da sie dann zu Zwecken des Wettbewerbs falsch gegeben wird, gegen die guten Sitten. Der Prinzipal kann dann auch auf Grund des G. ü. d. u. W. zur Rechenschaft gezogen werden. Das +Abschreiben der Kundenlisten+ zum Zwecke der geschäftlichen Verwendung fällt ebenfalls unter diese Bestimmungen.

Schmiergelder.