Viribus unitis: Wie könnte die europäische Cultur nach Bosnien verpflanzt werden?

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VIRIBUS UNITIS.

Wie könnte die EUROPÄISCHE CULTUR nach Bosnien verpflanzt werden?

Von Dr. Josef Neupauer.

WIEN, 1884. Im Selbstverlage des Verfassers.

Buchdruckerei von Heinrich Feitzinger & Co., Teschen.

I.

Behufs Civilisirung und wirthschaftlicher Hebung des Occupationsgebietes auf der Balkanhalbinsel wird folgender Vorschlag gemacht.

Es wird eine Actiengesellschaft mit einem Actiencapitale von 30 Millionen Gulden unter der Firma »Zadruga« mit dem Sitze in Wien gebildet; die Actien lauten auf den Betrag von 200 fl. und auf den Inhaber. Es werden zunächst 40% des Actiencapitals eingezahlt und die weiteren 60% nach Massgabe des Bedürfnisses eingefordert. Nach voller Einzahlung des Actiencapitals können mit Genehmigung der Regierung Prioritäten bis zum Maximalbetrage von 60 Millionen ausgegeben werden.

Das Verwaltungsgebiet der occupirten Länder garantirt die Rückzahlung des Actiencapitals sammt 5% Interessen innerhalb 50 Jahren.

Der »Zadruga« wird das Recht eingeräumt, auf dem Occupationsgebiete ein im voraus festgesetztes, zusammenhängendes Terrain bis zur Maximalausdehnung von 250 Quadrat-Meilen dergestalt successive, nöthigenfalls durch Expropriation zu acquiriren, dass nicht nur aller Grund und Boden, sammt Häusern, Bergwerken und Industrie-Etablissements, sondern auch alle Communicationen, Strassen, Wasserwege etc., etwa mit Ausnahme der bereits bestehenden Eisenbahnen, in deren Privateigenthum übergehen. Von diesem Rechte macht die »Zadruga« zunächst nur einen begrenzten Gebrauch und erweitert die Erwerbungen durch freien Handkauf und nöthigenfalls Expropriation nach Massgabe der materiellen, moralischen und civilisatorischen Erfolge, welche sie erzielt.

Die Regierung hält auf dem Gebiete der »Zadruga« mit Ausnahme einer Anzahl von Regierungscommissären weder Verwaltungs- noch Justiz- noch Finanz-Beamte, befreit das ganze Gebiet von jeder Art von Steuern und sonstigen Auflagen und bezieht dafür aus den Ueberschüssen der Verwaltung einen Pauschalbetrag, welcher mit 10 fl. pr. Kopf der jeweilig am 31. December des Vorjahres im Gesellschaftsgebiete conscribirt gewesenen Bevölkerung berechnet wird, welcher Pauschalbetrag aber von 5 zu 5 Jahren um je einen Gulden pr. Kopf steigt, somit im letzten Decennium der Concessionsdauer 19 fl. pr. Kopf erreicht.

Auch fällt dem Staate, beziehungsweise dem Lande, nach Amortisation des Gesellschaftscapitals sammt Zinsen oder gegen Rückzahlung des noch aushaftenden Actiencapitals sammt Zinsen das ganze immobile und mobile, im occupirten Terrain investirte Vermögen der Gesellschaft zu.

Macht die Regierung von der Einlösung vor Ablauf von 20 Jahren Gebrauch, so ist das Capital mit sechs ein halb Perzent zu refundiren.

Erfolgt die Einlösung später, so hat die Regierung zwar nicht für mehr als 5% Zinsen aufzukommen; die mit ihrer Genehmigung vertheilten höheren Dividenden werden aber nicht zurückerstattet. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt, von welchem ab die Actien durch Verlosung eingezogen werden, und den Verlosungsplan, sowie die bei der Verlosung zu beobachtenden Formalitäten.

Von dem Ueberschusse der Verwaltung, nämlich der Gesammtjahresproduction abzüglich der Verwaltungskosten und des Steuerpauschales dürfen keinesfalls mehr als sechs Perzent des Stammcapitals und die laufende Amortisationsquote herausgezogen werden.

Die sonstigen Ueberschüsse müssen unbedingt, auf Verlangen der Regierung aber auch der Mehrgewinn von 1 Perzent zur Ausdehnung des Unternehmens, zur Hebung der materiellen Lage und der intellectuellen und moralischen Qualität der Bewohner, zur Vermehrung des Viehstandes, Hebung der Landwirthschaft, Aufschliessung der Bergschätze und Begründung jener Industrieen, welche die Deckung des heimischen Bedarfes und die exportfähige Verarbeitung der Landesproducte ermöglichen, verwendet werden.

Innerhalb der ersten zwei Jahre wird gestattet, die fünfperzentige Verzinsung des Actiencapitals dem Capitale zu entnehmen, da diese beiden Jahre zur Vorbereitung des Unternehmens erforderlich sind.

Die Vertragsabschlüsse der »Zadruga,« sowie der Betriebsplan der Unternehmung, die Ernennung der Oberbeamten, die Aufstellung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung bedürfen der Genehmigung der österreichischen Regierung und ist hier, sowie überall in dieser Schrift unter der österreichischen Regierung die gemeinsame Regierung und ihr Verwaltungsapparat verstanden.

Auch die Belastung des gesellschaftlichen Gebietes und die sonstige Contrahirung von Schulden bedarf der Regierungsbewilligung.

Die eigentliche Betriebsleitung ist nach Bosnien zu verlegen.

Bezüglich der Aufrechthaltung der Ordnung und Ruhe, bezüglich der Volksschule und der Volkserziehung, der sanitären Einrichtungen, dann bezüglich der Communicationen, Schutzbauten gegen Elementarschäden und der rationellen Einrichtung der Wald- und Feldcultur werden die weitestgehenden Anforderungen an die Gesellschaft gestellt und hat sie alle Anordnungen der Regierung, soweit sie durch die verfügbaren Mittel erfüllbar sind, bei Verlust der Concession und eines entsprechenden Theiles des Actiencapitales zu vollziehen. Auch wird sich die Regierung unter gewissen Voraussetzungen die Sequestration des gesellschaftlichen Vermögens vorbehalten.

Zur Sicherstellung der Erfüllung der von der Gesellschaft der Regierung gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten steht es der Letzteren frei, das Pfandrecht bis zur Höhe eines Betrages von zehn Millionen Gulden auf dem beweglichen und unbeweglichen Besitze der Gesellschaft in der den Landesgesetzen entsprechenden Form zu erwirken.

Die Beziehungen der Gesellschaft zur Bevölkerung werden im administrativen Wege geregelt und entschieden, ebenso die familienrechtlichen Beziehungen der Einwohner untereinander und Verbrechen und Vergehen, welche nicht der disciplinaren Ahndung durch die Gesellschaftsorgane nach Analogie der Uebertretungen von Unmündigen und der Ordnungswidrigkeiten von Dienstleuten überlassen bleiben, werden von den Gerichten der angrenzenden Gebiete abgeurtheilt, auch die Strafen dort abgebüsst und vollzogen.

Einer besonderen Vereinbarung mit der »Zadruga« bleibt die Feststellung der Bedingungen vorbehalten, unter welchen sie sich innerhalb gewisser Grenzen verpflichtet, Findlinge, Waisen und erwerbsunfähige Bewohner des österreichisch-ungarischen Gebietes gegen mässiges Entgeld in Erziehung und beziehungsweise Verpflegung zu übernehmen, sowie auch besserungsfähige, besonders jugendliche Verbrecher aus diesen Ländern aufzunehmen, für welche der Strafvollzug während der Dauer ihres Aufenthaltes im Gebiete der »Zadruga« und unter der Voraussetzung eines tadellosen Verhaltens aufgeschoben bleibt und welchen nach Ablauf einer gewissen Zeit die Strafe ex lege erlassen ist.

Von jenen Spirituosen, welche bei der Erzeugung einer indirecten Abgabe unterworfen sind, hat die »Zadruga« weder bei der Erzeugung noch beim Consum auf ihrem Territorium eine Abgabe zu entrichten. Selbe ist nur von dem aus ihrem Gebiete ausgeführten Producte zu erheben. Dagegen werden ihr die indirecten Abgaben und die Finanzzölle von den zum Consum auf ihr Gebiet eingeführten Artikeln vergütet.

Bei der genauen Buchung der Production und Consumtion auf dem Gesellschaftsgebiete wäre die Controlle eine vollkommen ausreichende.

Für die Beförderung von Personen und Frachten auf den Communicationen des gesellschaftlichen Gebietes im Durchzugsverkehr hat die Gesellschaft zu sorgen und sind ihre Gebührentarife an die Genehmigung der Regierung gebunden.

Die Verträge mit fremden Ansiedlern müssen der österreichischen Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden und wird deren Erfüllung seitens der Gesellschaft von der Regierung im administrativen Wege erzwungen.

Die Gesellschaft hat auch für jene Anordnungen, welche die Arbeitsleistung der Bewohner, die Art ihrer Erzwingung und die Aufrechthaltung der Disciplin betreffen, die Genehmigung der österreichischen Regierung einzuhohlen.

Entehrende und grausame Strafen sind ganz und gar ausgeschlossen und haben sich die Strafen auf Entziehung von Tabak und geistigen Getränken, Versetzung in eine geringere Classe von Arbeitern, zwangsweise Versetzung an einen anderen Aufenthaltsort oder zu schwereren und unbeliebteren Arbeiten, Vorenthaltung der Heiratsbewilligung auf eine Reihe von Jahren, bei besoldeten Arbeitern ausserdem auf Confiscation eines Theiles des gutgeschriebenen Lohnes, endlich Ausweisung aus dem Gebiete der »Zadruga« zu beschränken.

Mit Rücksicht auf die privatrechtliche Natur des Besitzes der Gesellschaft kann Niemand ein unbedingtes Recht des Aufenthaltes erwerben, ausgenommen durch Leistung der gesetzlich geregelten Arbeit durch die ganze Dauer der Arbeitsfähigkeit.

Confiscation des gutgebuchten Lohnes und strafweise Ausweisung setzt im Falle des Einspruches des Betreffenden die Bestätigung der österreichischen Verwaltungsorgane voraus.

Die Entlohnung der Arbeit erfolgt in der Regel durch Naturalleistungen, welche aber nicht nur die materielle Versorgung, sondern auch die Erhaltung der Familie, die Befriedigung der geistigen und moralischen Bedürfnisse und die Altersversorgung in sich begreifen.

Insoferne durch Vertrag auch ein Lohn in Geld bedungen ist, wird derselbe gutgeschrieben und kann dessen Auszahlung in Baarem nur unter der Voraussetzung gefordert werden, dass der Betreffende das Gebiet sammt seinen nicht mehr erwerbsfähigen Familiengliedern verlässt und auf Altersversorgung verzichtet.

Nimmt der Berechtigte aber die Altersversorgung für sich und jene Verwandten in Anspruch, für die er selbst zu sorgen hat, so muss er sich über eine Entschädigung, die aus seinem Guthaben zu leisten ist, mit der Gesellschaft verständigen, der es übrigens frei steht, ein solches Uebereinkommen abzulehnen und nach vorhergegangener Kündigung das Arbeitsverhältniss zu lösen, in welchem Falle die Auszahlung des Guthabens unter obiger Bedingung zu erfolgen hat.

II.

Es frägt sich nun, ob sich die Concessionirung einer solchen Gesellschaft mit den oben geschilderten Rechten vom rechtlichen, socialen, politischen und finanziellen Standpunkte rechtfertiget und wie das Capital beschafft werden kann.

Vom gesetzlichen Standpunkte ist die Concessionirung sicherlich statthaft, da die Expropriation in allen modernen Gesetzgebungen gestattet ist, wo das öffentliche Interesse in Frage kommt.

Das öffentliche Interesse ist aber offenbar und handgreiflich vorhanden, wenn durch obige Einrichtungen das Wohl von Hunderttausenden von Menschen, die materielle und geistige Cultur und die Wohlfahrt im Lande gehoben werden kann, wenn sie ein Mittel ist, die masslose Ausbeutung der Arbeit durch das Capital, die moralische und physische Verderbniss der Bewohner des von der Expropriation getroffenen Gebietes hintanzuhalten und andere Theile des Landes von gefährlichen Elementen zu reinigen.

Die Expropriation ist insbesondere durch folgende Betrachtung gerechtfertiget.

Das Land braucht vor Allem ein Netz von guten Communicationen.

Diese und die Production stehen aber im innigsten Zusammenhange. Wo die Production zurückbleibt, braucht man keine Communicationen, beziehungsweise sind die Mittel dazu nicht aufzubringen.

Wo aber Communicationen fehlen, kann die Production sich nicht heben. Würde die Regierung die Communicationen in systematischer Weise auf Kosten des Landes bauen, so würde Grund und Boden enorm im Werthe steigen und der Reichthum und die Macht der wenigen Grundbesitzer ausserordentlich erhöht werden, was vom politischen ebenso, wie vom socialen Standpunkte verkehrt wäre. Baut man aber nur einige Militärstrassen, so fehlt es denselben an Zufahrtsstrassen und sie haben einen geringen wirthschaftlichen Werth. Daher nun sehen wir, dass in Nordamerika die Landspeculation und die Schienenwege in Verbindung gebracht sind, wodurch es möglich wird, die Eisenbahnen durch unbewohnte Wildnisse zu führen und findet die Eisenbahngesellschaft dabei ihre Rechnung im Verkaufe der früher vom Staate billig erworbenen Ländereien.

Die Losung ist daher, zuerst Communicationen, dann Urbarmachung der Ländereien und Erhöhung ihrer Cultur. Aber wo es in der Cultur zurückgebliebene eingeborene Einwohner gibt, muss man noch weiter gehen und die Ländereien nicht verkaufen, sondern durch eine längere Periode selbst bewirthschaften.

Vom socialen Standpunkte ist die befürwortete Massregel gewiss gerechtfertigt.

Es ist Bosnien noch ein von der Cultur nicht belecktes Land und wenn man daran geht, es der Cultur entgegenzuführen, ist es gewiss erwünscht, von Haus aus im administrativen Wege vorzusorgen, dass jene Auswüchse verhindert werden, die mit unseren wirthschaftlichen Einrichtungen im Allgemeinen verbunden sind und gegen welche, wenn sie einmal einreissen, kaum mehr Abhilfe gefunden werden kann.

Diese Länder stehen am Anfange einer wirthschaftlichen Entwicklung, deren Ende erfahrungsgemäss krasser Luxus und Ausschweifung neben grenzenlosem Elende ist und würde man es der Regierung gewiss Dank wissen, wenn sie dem Capital zu diesem Lande den Weg nur unter der Bedingung eröffnet, dass es dasselbe mit mässigem Gewinn befruchtet und den Nutzen mit dem Arbeiter redlich theilt. Dass auf diese Weise nicht nur das Land, sondern auch das Volk rasch der Cultur gewonnen wird, ist nicht zu bezweifeln.

Die Socialwissenschaft verspricht Ausserordentliches von der Organisation der Arbeit und wenn auch der Erfolg im Voraus nicht ermessen werden kann, so ist doch wahrscheinlich, dass die Gesellschaft jedem Bewohner bei mässiger Arbeit eine gesunde und reinliche Wohnung, reichliche Kleidung, endlich eine reichliche und vortrefflich bereitete Nahrung in öffentlichen Speisehäusern wird bieten können, dass an die Stelle elenden Brantweines gutes Bier und Wein treten wird, dass die Arbeiter guten Tabak rauchen, dass alle Arbeiten durch Maschinenbetrieb erleichtert werden.

Die Einwohner werden sich dann erst als Menschen fühlen können.

Die freie Zeit soll dem Arbeiter zur Erholung und geistigen Anregung dienen; man wird Spiele und Belustigungen, Schaustellungen aller Art einführen, die der Auffassung des Volkes entsprechen und Jedermann unentgeldlich offen stehen, man wird womöglich die traditionelle Volkspoesie entwickeln, den Gesang und den nationalen Tanz und dergleichen fördern und Allem schrittweise ein civilisirteres Gepräge zu geben trachten; man wird in Ermangelung anderer Zerstreuungen des Abends vom Priester, Arzt oder Lehrer Vorträge halten lassen, die anregen und belehren, zugleich aber erziehlich einwirken und das Volk daran erinnern sollen, wie seine Zustände sich verändert haben und um wie viel glücklicher unter der väterlichen Fürsorge des Kaisers sie sich gestalten als in anderen, viel reicheren Ländern und wird es bald möglich sein, den Eindruck solcher Belehrungen durch kleine theatralische Productionen zu verstärken.

Diese Vorschläge mögen befremdend erscheinen, wenn wir aber an das panem et circenses der Römer, die Aufgabe der Aedilen und Anderes denken, was auch in alten Zeiten die Staatsklugheit ersonnen hat, so wird man finden, dass in den angedeuteten Richtungen nichts so unbedeutend ist, dass man es geringachten könnte. Man wird aber auch finden, dass man heute zu Tage, bei dem enorm gesteigerten Ertrag der Arbeit und der vorgeschlagenen Einschränkung des Capitalgewinnes ganz Ausserordentliches wird bieten können.

Dagegen tauscht man ein: Ablieferung der Waffen, Conscription der Bevölkerung, Beaufsichtigung jedes Einzelnen, Unausführbarkeit der Revolte und des bewaffneten Widerstandes, unausgesetzte Bearbeitung des Volkes zu Gunsten der kaiserlichen Regierung, der für Alles das Verdienst vindicirt wird.

Es ist nicht zu bezweifeln, dass die Zivilisirung des Volkes in Bosnien auf diese Weise leicht und rasch ausführbar erscheint, sonst aber schwerlich erreicht wird. Es ist dabei in Betracht zu ziehen, dass der Slave mehr als eine andere Nation zur Vergesellschaftung neigt und den Individualismus zu opfern bereit wäre. Es ist das vorgeschlagene System, besonders, da das Gesellschaftseigenthum schliesslich dem Staate, also dem Lande anheim fällt, eine Art von Ausdehnung des Systemes der Zadruga, wovon die Firma der Gesellschaft entlehnt ist.

Die Zadruga zeigt in ihrer Verfassung schon eine Fortentwicklung über den Begriff der Familie in germanischen und romanischen Ländern hinaus, da sie eine Vereinigung mehrerer verheirateter Familienglieder unter einem gemeinsamen, oft gewählten Oberhaupte darstellt, welche gemeinsamen Haushalt, meist mit Ueberlassung der Hauswirthschaft an die nach gewisser Reihenfolge sich ablösenden Frauen, führt. Freilich bleibt da noch Antheil des Einzelnen am Stammvermögen und Erbrecht aufrechterhalten. Es liegt der Einrichtung aber ein wesentlich wirthschaftlicher Gedanke zu Grunde und ist die Aufnahme Fremder in die Hauscommunion statthaft. Wo das System der Zadruga in Bosnien und der Herzegowina verbreitet ist, müsste man von jeder Expropriation auf lange hinaus absehen und die Aufmerksamkeit darauf richten, den freien Beitritt zu erlangen, was Anlass zur Begründung einer Art von Patriciat geben würde, welches auch durch Einkauf und Verleihung erworben werden könnte und gewisse Vorrechte in sich schliessen würde.

Es würden nämlich ohne Zweifel jüngere Glieder der Familien, vom Neuen angelockt, im gesellschaftlichen Gebiete vorübergehend Dienste nehmen und in die Hauscommunion zurückgekehrt, für den Anschluss Propaganda machen. Die Expropriation würde sich daher auf den Grossgrundbesitz der Mahomedaner beschränken und auf politisch sehr gefährliche Elemente, welche keinen Anhang im Lande haben. Die Ausdehnung des gesellschaftlichen Territoriums würde mit der Zeit auch durch das System der Confiscation gefördert werden können, welches besonders bei Aufstand oder staatsgefährlichen Umtrieben andere, grausame und doch unwirksame, Strafen zu ersetzen hätte.

Der Beitritt von Hauscommunionen würde mittelst Verträgen erfolgen, welche nur allgemein geltende grundsätzliche Bestimmungen enthielten, deren Natur erst festgestellt werden könnte, nachdem genügende Erfahrungen gemacht worden.

Politisch ist die vorgeschlagene Massregel für den Fernerblickenden gewiss von unleugbarem Nutzen. Es ist nicht nur auf keine Weise der Regierungszweck, nämlich die Förderung des Volkswohles, besser und schneller zu erreichen, sondern im Falle des Gelingens des Unternehmens hätte Oesterreich die mit der Uebernahme des europäischen Mandats verbundene Aufgabe in ehrenvoller Weise gelöst und seinen Beruf documentirt, auf der Balkanhalbinsel weitere Erwerbungen zu machen.

Ja, nachdem höchst wahrscheinlich die rasche Ausdehnung der gesellschaftlichen Besitzungen durch Freihandankauf eine natürliche Folge des wirthschaftlichen Uebergewichtes sein wird, welches die Gesellschaft bald erlangen muss, braucht man nur darauf zu dringen, dass die Gesellschaft als Industrie- und Handelsgesellschaft in der Türkei und den anderen Balkanstaaten zum Geschäftsbetriebe, selbstverständlich ohne irgend welche Privilegien, zugelassen wird, um indirect auch auf solche Gebiete die Hand zu legen, die der österreichischen Verwaltung noch nicht unterstehen.

Es ist die grosse civilisatorische Aufgabe ins Auge zu fassen, welche die Geschichte Oesterreich gestellt zu haben scheint.

Wie einerseits der Stern Oesterreichs kurze Zeit zu erbleichen schien und in den letzten Jahren doch auf's Neue zu Tage tritt, welch' wichtige Stelle Oesterreich im europäischen Staatencomplexe einnimmt, haben andererseits nur kurze Zeit Ideen und volkswirthschaftliche Theorien regiert, mit welchen sich Oesterreich nur schwer abfinden konnte. Es sind das der wirthschaftliche und politische Liberalismus und das Nationalitäten-Princip. Diese Principien haben in überraschend kurzer Zeit abgewirthschaftet und der Staatskunst stehen Aufgaben bevor, in welchen gerade nur Oesterreich eine leitende Rolle zu übernehmen berufen ist. Der Freihandel hat Bankerott gemacht, der Industrialismus droht England zu ruiniren und man kommt allgemach zur Erkenntniss, dass die Nationalökonomie viel mehr auf Grund und Boden einerseits und auf tüchtiges Menschenmaterial andererseits, als auf Freihandel und übertriebenen Industrialismus zu fundiren ist.

Dadurch gelangen Agrarstaaten zu höherer Bedeutung. Die Industrie als Mittel, die Nachbarvölker auszubeuten, kann als allgemeiner wirthschaftlicher Factor offenbar nicht gedacht werden, denn wo Alles ausbeutet, kann doch nur eine Paralisirung der Bestrebungen Aller sich ergeben.

Aus diesem Grunde lässt sich England nicht copiren und von der schrankenlosen industriellen Production kein Heil erwarten.

Dagegen ist die staatlich geschützte und organisirte Industrie, welche sich nicht die Aufgabe stellt, Reichthümer aus den Nachbarstaaten zu ziehen, sondern dem Volke durch eigene Arbeit die Bedingungen höherer materieller und geistiger Wohlfahrt zu schaffen und nur das zu exportiren, was zum Austausch für nothwendige Güter erforderlich ist, die im Inlande nicht oder nicht mit Vortheil beschafft werden können, allerdings ein wirthschaftlich wichtiger Factor; diese Industrie ist aber bei gehörigem Schutze immer und überall binnen Kurzem zu schaffen, wo jungfräulicher Boden und gesunde Bewohner, von einer starken aber wohlwollenden Regierung geleitet, vorhanden sind.

Ebenso haben aber die constitutionellen Einrichtungen und der politische Liberalismus Bankerott gemacht. Man ist zur Ueberzeugung gekommen, dass die Parlamente nur dem Parteikampfe und den Sonderinteressen gewisser Classen dienen, dass sie niemals den Charakter einer eigentlichen Volksvertretung haben und dass die constitutionellen Regierungen alle Hände voll zu thun haben, um das Volk und das Staatsinteresse gegen die Vertretungskörper in Schutz zu nehmen. Die weitaussehenden Pläne der Politik, welcher doch Alles unterzuordnen ist, gestatten ihrer Natur nach ohnehin keine Verhandlung mit den Parlamenten. Es ist also das parlamentarische Regime nichts als ein Hemmschuh für alles Heilsame und eine Gefahr für die wahren Staatsinteressen.

Das Nationalitätenprincip ist ebensowenig mit dem österreichischen Staatsinteresse verträglich, wie der Industrialismus und das constitutionelle Princip und auch der Nationalitätenschwindel hat sich schon ausgelebt, da die Arbeiterverbindungen, welche als politische Factoren aufzutreten beginnen, sich international constituiren und da andererseits die staatenbildende Kraft des Nationalitätenprincips erschöpft, die geschichtliche und culturelle Aufgabe dieses Princips gelöst ist und grössere staatliche Veränderungen unter dem Drucke dieses treibenden Elementes nicht mehr zu erwarten sind. Da ist es nun klar, dass Oesterreich bestimmt ist, eine führende Rolle in der politischen und wirthschaftlichen Entwicklung Europas zu nehmen.