Vier Jahre Politischer Mord

Part 16

Chapter 163,191 wordsPublic domain

Das Urteil ist sofort zu vollstrecken unter Aufnahme einer Niederschrift.

3. In allen übrigen Fällen und wenn in Fall 2 nicht auf Erschießung erkannt ist, ist Ueberweisung der Festgenommenen an das standrechtliche Gericht nötig.

gez. Haas.

Auf Grund dieses Tagesbefehls wurde am 3. Mai der Angestellte am städtischen Schlacht- und Viehhof Josef _Boesl_ (20 Jahre alt) nach einem »standgerichtlichen« Verfahren wegen angeblicher Teilnahme an den Kämpfen in München mit sechs anderen Personen in der Kapuzinerstraße erschossen. Das gegen den Generalmajor eingeleitete kriegsgerichtliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde durch Verfügung des Gerichtsherrn des Württg. Gerichts der 27. Division, Abt. III, vom 16. März 1920 eingestellt.

In der Begründung heißt es: »Dieser Befehl wurde von Generalmajor Haas, dessen Stabschef Major Seiser und von Hauptmann d. R. Roth, Bezirkshauptmann bei der Polizeidirektion in München als juristischem Berater entworfen, beraten und gutgeheißen und vom Kommandeur verantwortlich gezeichnet. _In seiner Ziffer 2 hatte dieser Befehl keine Stütze in den bestehenden Gesetzen_« ... »Der Kampf der alten Regierung gegen die Räteregierung war ein Bürgerkrieg. Im Nationalitätenkrieg gelten geschriebene und ungeschriebene Gesetze, den Bürgerkrieg dagegen charakterisiert eine gewisse Gesetzlosigkeit.....

Jedenfalls befanden und fühlten sich die Regierungstruppen gegenüber den Rätetruppen in einem fortdauernden Zustand der Notwehr, auf Grund dessen schließlich jede Tat eine Entschuldigung hätte finden können. Um die Rechte der Regierungstruppen zu umschreiben und nicht jeden Exzeß zu dulden, erging der Befehl; ein Befehl, der Exzesse verhindern, nicht sie fördern wollte, der auf keinen Vorgang Bezug nehmen konnte und für einen gesetzlosen Zustand erst eine feste Form schaffen mußte. Wenn dieser Befehl allein aus der Not geboren zu der voreiligen Füsilierung geführt hat, so ist dies entfernt nicht in der Absicht dessen gewesen, der ihn verantwortlich gezeichnet hat, auch konnte dieser Erfolg nicht vorausgesehen werden.... Wenn trotzdem Fehlgriffe in Gestalt übereilter Urteile und allzu rascher Vollstreckung derselben vorgekommen sind, so kann dem Beschuldigten hieraus kein Vorwurf, auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit der Verhinderung der Vollstreckung der Urteile gemacht werden, weil er von dieser überhaupt nichts erfuhr. Sich die Bestätigung jedes Todesurteils vorzubehalten, war bei den bestehenden Zuständen rein unmöglich und _ein derartiger Befehl wäre von den Truppen gar nicht respektiert worden_. Ausschreitungen waren leider in jenen kritischen Tagen nicht selten, aber sie hatten ihren Grund in der allgemeinen krankhaften Erregung aller; den Einzelnen dafür verantwortlich zu machen, hieße keineswegs der Gerechtigkeit dienen....«

Der Vater des Erschossenen wandte sich am 3. Juli 1919 mit einer Eingabe an das Generalkommando Oven. Dieses teilte ihm am 11. Juli 1919 mit, daß die Eingabe dem bayrischen Ministerium für militärische Angelegenheiten zur Begutachtung weitergeleitet wurde. Das Abwicklungsamt des früheren bayrischen Ministeriums für militärische Angelegenheiten teilte am 18. Oktober 1919 auf Anfrage des Vaters mit, daß die Erhebungen betreffend der Erschießung seines Sohnes Josef Boesl noch nicht zum Abschluß gebracht seien. Am 6. Dezember 1919 wurde von der gleichen Stelle mitgeteilt, daß sein Sohn von einem Standgericht des 1. Württg. Freiwilligen-Regts. wegen Beteiligung am Kampfe gegen die Regierungstruppen zum Tode verurteilt worden sei und daß das Urteil von diesem Regiment vollstreckt wurde. Seine Gesuche seien daher an das Abwicklungsamt Württemberg abgegeben worden. Das Kriegsministerium Stuttgart teilte mit Postkarte vom 10. Dezember 1919 mit, daß das Schreiben des Vaters vom 6. Dezember 1919 dem Wehrkreiskommando übergeben worden sei. Das Wehrkreiskommando teilte unterm 17. Dezember 1919 mit, das Schreiben sei dem Gericht der früheren 27. Division in Ulm zur zuständigen Verfügung übergeben worden. Eine Eingabe des Vaters an den Reichswehrminister vom 22. Mai 1920 wurde an das Heeresabwicklungsamt Preußen, Verpflegungsabteilung abgegeben, das dem Vater sachliche Belehrung erteilte. Ein weiteres Schreiben des Vaters vom 11. Juli 1920 an das Reichsabwicklungsamt wurde nach dessen Mitteilung an das Heeresabwicklungsamt-Hauptamt zur weiteren Bearbeitung geleitet. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg teilte ihm unterm 7. Dezember 1920 auf den Schadensersatzantrag vom 10. Mai 1920 wörtlich mit: »Eine Rechtsverpflichtung der Heeresverwaltung zum Schadenersatz liegt nicht vor. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg bedauert, dem dortigen Gesuch nicht entsprechen zu können. Eine Wiederholung des Gesuches wäre zwecklos; die Auflösung der Abwicklungsstellen des alten Heeres ist außerdem zum 31. Dezember d. Js. angeordnet.«

Diese Behandlung der Hinterbliebenen ist typisch für die ganzen Münchener Fälle.

* * * * *

Der Ingenieur August _Dorfmeister_ wurde am 2. Mai 1919 im Krüppelheim in der Harlachingerstr. erschossen. Nach den Feststellungen des Tumultschadenausschusses ist laut Bericht des Kriegsgerichtsrates bei der Reichswehrbrigade 13. Abteilung Ulm, »wahrscheinlich« von einem Standgericht verurteilt worden, das auf Grund des Befehls des Generalmajors Haas eingesetzt war. Der Beschluß des Tumultschadenausschusses stellt fest, daß dieser Befehl ungesetzlich war, und daß dem Toten irgendwelche Beteiligung an den Kämpfen oder Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung seiner politischen Ziele nicht nachgewiesen worden seien.

Die in erster Instanz zuerkannte Rente wurde vom Reichswirtschaftsgericht nach ständiger Praxis gestrichen. Klage zum ordentlichen Gerichte ist anhängig.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Unbekannt eingestellt.

Ein Befehl des General v. Oven

Einen Beweis dafür, daß sogar dem Militär die Rechtswidrigkeit der standrechtlichen Erschießungen bekannt war, bildet der folgende Befehl vom 5. Mai 1919:

Freikorps Lützow O. U., München, den 7. Mai 1919. III Br. B. Nr. 0595 Abschrift von Abschrift.

Generalkommando v. Oven. Ia/119/V/19 K. H. Qu. den 5. Mai 1919. Betr. Verfahren gegen die Bevölkerung.

1. Wer mit der Waffe in der Hand betroffen wird, wird auf der Stelle erschossen.

2. Wer festgenommen ist, kann nur noch gerichtlich abgeurteilt werden; zuständig ist das standrechtliche Gericht.

3. Das standrechtliche Gericht wird seinen Sitz im Gebäude des Amtsgerichts haben.

4. _Jedes andere Verfahren gegen Festgenommene ist unzulässig, insbesondere die Aburteilung durch militärische Feldgerichte. Wo derartige militärische Feldgerichte gebildet sind, sind sie sofort aufzuheben; etwa von ihnen gefällte Urteile dürfen nicht vollstreckt werden; mit dem Beschuldigten ist nach Ziffer 2 zu verfahren._

5. Die bisher von den Truppen festgenommenen Personen, die sich noch im militärischen Gewahrsam befinden, sind von den Truppenteilen in Listen aufzunehmen. Diese Liste mit den beizulegenden Tatberichten sind der Stadtkommandantur zu übersenden.

gez. v. Oven, Generalleutnant. F. d. R. V. s. d. G. K. D. Ch. d. G. St. gez. v. Unruh, Major.

Zusatz des Freikorps.

Sofort.

Vorstehende Bestimmungen sind den Mannschaften eingehend bekannt zu geben.

A. B. gez. Körner, Rittmeister.

Trotz dieses Befehls sind »standrechtliche« Erschießungen noch am 7., »tödliche Unglücksfälle« noch am 8. Mai vorgekommen.

Die Rechtswidrigkeit der bayrischen standrechtlichen Erschießungen

Durch die Verordnung des bayrischen Gesamtministeriums vom 25. April 1919 wurde für das rechtsrheinische Bayern das Standgericht verhängt und Standgerichte im Sinne des Kriegszustandes wurden eingesetzt. Aber die »standrechtlichen« Erschießungen sind nicht von diesen Standgerichten angeordnet worden.

Von dem gesetzmäßigen bayrischen Standrecht ist nur ein einziges Todesurteil gefällt worden, nämlich gegen Dr. _Eugen Leviné_.

Denn das bayrische Standrecht beruhte auf dem bayrischen Landesgesetze über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 1161, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 180.) Zu dem Gesetz sind Vollzugsvorschriften über das standrechtliche Verfahren ergangen in einer Ministerialbekanntmachung vom 13. März 1913 (Gesetz-und Verordnungsblatt, S. 97, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 349.), sowie in einer Ministerialbekanntmachung die Vollstreckung der militärgerichtlich und standrechtlich erkannten Todesstrafen betreffend vom 17. März 1913. (Bayr. Justiz-Ministerialblatt, 1913, S. 53.)

Ein gesetzliches standrechtliches Verfahren im Sinne des Kriegszustandsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen lag danach nur dann vor, wenn das standrechtliche Gericht nach Maßgabe des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zusammengesetzt war und das gesetzmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtete. Als Besetzung waren drei Berufsrichter, zwei Militärpersonen und zwei Laienbeisitzer ohne Stimmrecht (die Letzteren als eine Art Kontrollpersonen) vorgeschrieben. Bezüglich des Verfahrens waren Art. 7. des Kriegszustandsgesetzes, die dort angegebenen Vorschriften des bayr. Feuerbachschen Strafgesetzbuches von 1813 (Webers Gesetzsammlung, Bd. 1, S. 414) mit den in Art. 7 und den Ausführungsbestimmungen dazu vorgeschriebenen Abänderungen maßgebend.

Da jedoch bei den sogenannten Standgerichten keine einzige dieser Bedingungen eingehalten worden ist, so waren diese »Standgerichte«, welche ohne Einsetzung durch eine dazu befugte Stelle und ohne irgend welche gesetzmäßige und verwaltungsmäßige Kontrolle tätig waren, nicht nur ungesetzliche, sondern durchaus gesetzwidrige Einrichtungen.

Dem somit bewiesenen Satz, daß die gesamten bayrischen Standrechtsurteile völlig ungesetzlich waren, haben sich, wie oben gezeigt, auch die maßgebenden Behörden angeschlossen.

Gesamtzahl der in München willkürlich Getöteten

Für die bayrischen Standgerichte waren also keinerlei gesetzliche Grundlagen vorhanden. Es ist auch von Regierungsseite nie versucht worden, das Vorgehen der Truppen als legal zu rechtfertigen. Trotzdem ist gegen keinen der Soldaten, die an den 184 »standrechtlichen« Erschießungen mitgewirkt haben, irgendeine Anklage erhoben worden. Im Fall Lacher dagegen, wo Rotgardisten ein ungesetzliches Standrecht eingesetzt hatten, wurden Gefängnisstrafen im Gesamtbetrag von über 50 Jahren verhängt.

Auch die Erschießungen wegen angeblicher oder tatsächlicher Beteiligung am Kampf waren natürlich, da sie von solchen »Standgerichten« angeordnet wurden, völlig ungesetzlich.

Faßt man die im Stadtbezirk »standrechtlich« Erschossenen 186 Mann und die 184 tödlichen »Unglücksfälle« zusammen und rechnet man dazu die 53 in Gräfelfing erschossenen Russen, die 20 in Starnberg, die 4 in Possenhofen, die 3 in Großhesselohe bezw. Grünwald und die 3 in Großhadern Erschossenen, ferner die in Schleißheim, Harlaching, Schäftlarn und Großföhren Erschossenen (je einer), so kommt man auf eine Gesamtzahl von _457 in München willkürlich Getöteten_. Auch diese Zahl ist, da sie größtenteils auf amtlichen Angaben beruht, sicher zu klein. Im obigen Text (vergl. S. 50) habe ich jedoch nur die amtlich als tödlich verunglückt Bezeichneten als ermordet gerechnet.

Dabei hatte sich der die Operation gegen München leitende General von Oven in Ingolstadt dem Ministerpräsidenten Hoffmann gegenüber verpflichtet, daß er willkürliche Erschießungen nicht dulden würde. Vielmehr sollten alle Gefangenen, auch die Russen der Roten Armee vor ein Gericht gestellt werden. (Persönliche Mitteilung des jetzigen Abgeordneten Hoffmann.)

Die Rechtslage der Hinterbliebenen

Trotz der Rechtswidrigkeit der Tötung ist die Rechtslage der Hinterbliebenen so ungünstig wie möglich. In allen Fällen, in denen wegen derartiger Erschießungen Anzeige gemacht wurde, wurde die Untersuchung durch die Militärgerichte und die Militärbehörde geführt. Abgesehen von den Mördern der katholischen Gesellenvereinsmitglieder, von denen zwei wegen Diebstahls und zwei wegen Totschlags verurteilt wurden, haben diese Behörden keinen einzigen Täter ermitteln können. In zahllosen Fällen, in welchen Mordanzeigen unter genauer Angabe der Persönlichkeiten der Täter, der Tatumstände und unter Anbietung von Beweisen gemacht wurden, geschah nichts. In einigen Fällen, wie z. B. der Ermordung von Gustav Landauer, wurde der betreffende Täter mit der Begründung freigesprochen, er hätte geglaubt auf Befehl zu handeln.

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche war von vornherein dadurch ungeheuer erschwert, daß drei Kontingente, das bayrische, preußische und württembergische (Reichswehr gab es damals noch nicht) in Frage kamen, daß also die Ersatzansprüche zivilrechtlicher Art sich naturgemäß gegen denjenigen Fiskus richten müssen, welchem der Täter wirklich oder mutmaßlich angehörte.

Nach Artikel 2 des bayrischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 23. Februar 1879 (Ges.- und Verordnungsblatt, 1879, Seite 63 und 1899, Seite 401) konnte dabei der Klageweg gegen den Fiskus nur beschritten werden, wenn zuvor die höchste zuständige Verwaltungsbehörde (damals das bayrische Militärministerium) um Abhilfe angegangen worden war und innerhalb sechs Wochen das Abhilfegesuch entweder nicht oder abschlägig beantwortet hatte. Für den Ersatzanspruch kommt nach Bayrischem Rechte der Artikel 60 des bayrischen Ausführungsgesetzes zu B.G.B. vom 9. 6. 1899 und das bayrische Landesgesetz vom 6. Dezember 1913 über die Haftung des Militärfiskus für Handlungen von Militärpersonen (Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 13, Seite 905) in Betracht. Nach diesen Bestimmungen konnte der in § 839 B.G.B. bezeichnete Anspruch nur dann gegen den Fiskus gerichtet werden, wenn eine Amtspflichtverletzung der in Frage kommenden Militärpersonen festgestellt werden konnte. Nicht dagegen, wenn eine rechtswidrige Handlung nur bei Gelegenheit der Amtsausübung begangen wurde. Die Feststellung einer Amtspflichtverletzung durch die Gerichte und eine Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung ist nach bayrischem Landesrecht wiederum nur möglich, wenn zuvor der bayrische Verwaltungsgerichtshof eine »Vorentscheidung« darüber gefällt hat, daß die betreffende Militärperson in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten unter Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnis oder Unterlassung einer ihr obliegenden Amtspflicht zugefügt hat. (Vgl. Artikel 7 Abs. II d. Bayer. Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. August 1878, Ausgabe von Prof. Dr. Ant. Dyroff.)

Infolge dieser überaus komplizierten Rechtslage und des Umstandes, daß als Gegner im Zivilprozeß gerade diejenigen Militärfisci figurierten, welche zugleich die Untersuchung der Sache hatten und begreiflicher Weise mit dem Material zu ihrer eignen Haftbarmachung nicht herausrückten, ist in Bayern _keine einzige Haftbarmachung des Fiskus wegen rechtswidriger Erschießung in den Maitagen gelungen_.

Eine weitere Komplikation ergab sich daraus, daß es zweifelhaft war, welchen Fiskus die Haftung nach Aufhebung des bayrischen Militärfiskus und Organisation der Reichswehr eigentlich zu treffen habe, da die fraglichen Staatsverträge sich wohlweislich über diesen Punkt ausschwiegen.

Die Auffassung des Reichswirtschaftsgerichts

In Hinblick auf diese Schwierigkeiten suchen nun die betreffenden Hinterbliebenen sich dadurch zu helfen, daß sie sich wegen Entschädigung an die nach dem Reichsgesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 vorgesehenen Feststellungsausschüsse wenden. (§ 6 des Reichsaufruhrschädenges.)

Gemäß § 1 dieses Gesetzes bestehen Ersatzansprüche gegen das Reich wegen der Schäden an beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie an Leib und Leben, die im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht wurden. Auf Grund dieser Bestimmung haben die drei Münchener Ausschüsse zur Feststellung von Aufruhrschäden einer großen Anzahl von Hinterbliebenen die nach dem Aufruhrgesetz zuständigen Renten zuerkannt. Diese sämtlichen Bescheide sind auf Beschwerde der Fiskusvertreter von dem nach § 7 des Aufruhrschadengesetzes als Beschwerdeinstanz zuständigen Reichswirtschaftsgericht unter Abweisung der Schadenersatzansprüche aufgehoben worden. Die dürftigen Begründungen besagten, daß die Erschießung keine offene Gewalt im Sinne des § 1 sei, weil die Täter wenigstens amtliche Befugnisse wahrzunehmen glaubten und keine durch Abwehr offener Gewalt unmittelbar verursachten Schäden, weil durch die Verhaftung der Erschossenen der Kausalzusammenhang nach § 1 unterbrochen sei, d. h. wie das Reichswirtschaftsgericht sich sehr gewunden ausdrückt, weil durch die Verhaftung der Erschossenen diese dem Kreise der Maßnahmen entrückt waren, welche der unmittelbaren Abwehr der von den Aufrührern geübten offenen Gewalt dienen sollten. (Vergl. Seite 36.)

Die grundlegende Entscheidung hat das Reichswirtschaftsgericht am 24. August 1921 in der Sache der Wwe. Josefa Fichtner von Perlach und 12 Genossen unter XVII A.V. 747/21 gefällt. Seitdem ist eine große Reihe gleichartiger Entscheidungen ergangen, welche die fraglichen Ansprüche einfach schematisch abweisen.

In diesen Bescheiden weist das Reichswirtschaftsgericht regelmäßig, was der reinste Hohn ist, darauf hin, daß die Betroffenen ja die Haftung des Militärfiskus auf Grund des § 839 und der landesrechtlichen Ausführungsgesetze über die Haftung des Militärfiskus in Anspruch nehmen können, wenn sie glauben, eine Amtspflichtverletzung von Militärpersonen feststellen zu können.

Das Resultat war in allen fraglichen Fällen bisher, daß die Hinterbliebenen der widerrechtlich Erschossenen der Armenpflege zur Last gefallen sind.

Die juristischen Grundlagen der Erschießungen »auf der Flucht«

Diese Kniffe der Gerichte sind übrigens keineswegs bayrische Sonderrechte. So lehnte das Oberlandesgericht Hamm eine einstweilige Verfügung zu Gunsten der Hinterbliebenen des angeblich auf der Flucht erschossenen Max Maurer (vergl. S. 60) am 31. Oktober 1921 mit folgender Begründung ab:

»Die Klägerinnen konnten mit ihrem Antrag nur durchdringen, wenn sie glaubhaft machten, daß den Mannschaften des Marineregiments 6 eine vorsätzliche oder fahrlässige Dienstverletzung zur Last fällt, gemäß den Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837. Dieses Gesetz ist weder früher (Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 100, S. 28) noch seit der Revolution abgeändert oder aufgehoben worden. Nach den §§ 1 und 5 des Gesetzes ist das Militär in allen Fällen zum Waffengebrauch befugt, wenn Verhaftete, Arrestanten oder Gefangene, welche ihnen zur Bewachung anvertraut sind, zu entspringen oder beim Transporte zu entfliehen suchen. Im § 10 des Gesetzes heißt es: »Daß beim Gebrauch der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermutet, bis das Gegenteil erwiesen ist.« Diese Vermutung gilt, wie mit dem Reichsgericht anzunehmen ist, als Beweisregel des militärischen Rechtes, solange, bis sie durch den Nachweis des Gegenteils entkräftet ist. Der Behauptung des Beklagten gegenüber, daß der Ehemann und der Vater der Klägerinnen bei seinem Abtransport nach Gladbeck in der Nähe von Bottrop einen Fluchtversuch gemacht habe und dabei erschossen worden sei, war also von den Klägerinnen glaubhaft zu machen, daß ihr Ehemann und Vater ohne einen Fluchtversuch unternommen zu haben erschossen worden sei. Dieses konnte aber nicht für glaubhaft gemacht erachtet werden. Die Klägerinnen haben sich zur Glaubhaftmachung auf die Bekundung des Zeugen Sprenger bezogen, nach welcher Militärpersonen, welche Maurer festnahmen, erklärt haben, die Frau Maurer solle sich nur nicht so anstellen, der Mann komme nicht wieder. Aus dieser Aeußerung der Marinemannschaften wollen die Klägerinnen entnehmen, daß diese von vornherein die Absicht gehabt haben, ihren Ehemann und Vater ohne weiteres zu erschießen. Dadurch sei, so machen die Klägerinnen geltend, die Behauptung des Beklagten, daß Maurer bei einem Fluchtversuch erschossen sei, widerlegt. Dem kann aber nicht beigetreten werden. Die Erklärung der Marinemannschaft, der Mann komme nicht wieder, von der gar nicht feststeht, in welchem Sinne sie abgegeben ist, beweist allein nichts gegen die Richtigkeit dieser Behauptung. Auch die Schußverletzungen, welche die Leiche des Maurer nach dem Attest des Dr. med. Farrenkopf zu Bottrop aufwies, sprechen nicht gegen diese Behauptung des Beklagten. Außer mehreren Schüssen im Rücken hat Maurer allerdings einen Halsschuß in der Höhe des Kehlkopfes ungefähr 2 cm links von der Mittellinie erhalten. Es sei aber nicht ausgeschlossen, daß er sich auf der Flucht umgesehen und dabei diesen letzten Schuß bekommen hat. Kann hiernach die Behauptung des Beklagten, daß Maurer einen Fluchtversuch gemacht habe und hierbei erschossen worden sei, nicht für durch die Klägerin widerlegt erachtet werden, so wird diese Behauptung im Gegenteil durch die übereinstimmende Bekundung des Obermaschinisten Fuchs, des Gefreiten Gaul und des Gefreiten Kruppe bestätigt. Nach diesen Bekundungen hat auf dem Transport nach Gladbeck in der Nähe von Bottrop, als der Gefreite Gaul kurze Zeit zurückblieb, Maurer diese Gelegenheit benutzt, um über das Feld davon zu laufen. Der Gefreite Kruppe hat ihm dreimal »Halt« zugerufen und dann, da Maurer weiterlief, mit dem Gefreiten Gaul zusammen eine Reihe von Schüssen auf ihn abgegeben, bis er zusammenbrach.

Bei dieser Sachlage konnte jedenfalls nicht für glaubhaft erachtet werden, daß den oben genannten Marinemannschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 30. März 1837 eine Dienstverletzung zur Last fällt.

Der Antrag der Klägerinnen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 91 Z.P.O. den Klägerinnen aufzuerlegen.

gez. Eickenbusch, gez. Frencking, Graul, Kalthoff, Gernheim. (Aktenzeichen 3 U 43--210 L G Hamm.)«

Die Begründung lautet also folgendermaßen: Wenn jemand von Soldaten erschossen wird, so ist nach dem Gesetz vom 20. März 1837 prinzipiell anzunehmen, daß die Soldaten dazu ein Recht hatten. Die Soldaten brauchen dies gar nicht zu beweisen, sondern die Hinterbliebenen müssen beweisen, daß die Soldaten bei der Erschießung ihre Befugnis überschritten haben und daß ein Fluchtversuch nicht vorgelegen hat, was natürlich so gut wie unmöglich ist. Die hier vorliegenden Beweise, die den »Fluchtversuch« widerlegen, werden nicht anerkannt. Der Ausspruch: »Ihr Mann kommt nicht wieder«, und der Schuß von vorn in den Hals beweisen nichts gegen den Fluchtversuch.

_Nach diesem Preußischen Gesetz vom 20. März 1837_, das nach dem Reichsgericht zu Recht besteht, _ist also durch das Zeugnis der Täter der Beweis der Rechtmäßigkeit der Tötung einwandfrei erbracht_. Man ist es zwar in Deutschland gewohnt, daß die Mörder strafrechtlich nicht gefaßt werden. Bisher hatten aber wenigstens einige Zivilgerichte die Objektivität, den Angehörigen der Opfer eine zivilrechtliche Entschädigung zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wird selbst diese Möglichkeit so gut wie beseitigt.

REGIERUNGSÄUSSERUNGEN ZU DEN POLITISCHEN MORDEN

Die Stellung des Reichsjustizministers

Prof. Dr. Radbruch hatte in der Reichstagssitzung vom 5. Juli 1921 unter Berufung auf die Broschüre »Zwei Jahre Mord« sich für eine Bestrafung der politischen Morde eingesetzt. Als er selbst Reichsjustizminister geworden war, schrieb er dem Autor dieser Zeilen folgenden Brief:

Der Reichsminister der Justiz Berlin W 9, den 3. Dez. 1921. Voßstr. 4. Nr. IV c 6900 W