Ueber die Arsenikvergiftung ihre Hülfe und gerichtliche Ausmittelung

Part 9

Chapter 93,305 wordsPublic domain

§. 294. Ist auf Arsenik Kontraktur (steifes Anstrammen der Muskeln der untern oder auch der obern Gliedmasen zugleich) erfolgt, so kan dieses Gift nunmehr aus den zweiten Wegen nicht anders als durch die Hautlöcher fortgeschaft werden. Hiezu sind warme Bäder von blosem,[165] oder auch (besser) von leberlufthaltigem Wasser bereitet, mit dem innern Gebrauche warmer verdünnender Getränke, vorzüglich aus Holderblüten, mit sparsamen Mohnsaftmitteln verbunden, oder auch leztere beim Trinken eines warmen leberlufthaltigen Wassers angewandt, das Dienlichste, was ich vorzuschlagen weis. Erfolgt starker Schweis so wird das Arsenikfriesel oder doch ein Abgang der Epidermis erscheinen und man unterhalte die Ausdünstung; selbst dann noch, wenn hiebei, wie gewöhnlich, Lähmung an die Stelle der Kontraktur treten solte. So wird oft beides zu gleich verschwinden. Der schwarzbläsichte Friesel troknet ohnedies nach wenigen Tagen ab. Wolte sich aber selbst auf den anhaltenden Gebrauch der warmen schwefelleberluftigen Bäder die Lähmung nicht verlieren, sondern chronisch werden, so schreite man nach einiger Zeit zum Baden in eisenhaltigen kalten Wassern, wie oben.

§. 295. Bei der Cur der langwierigen Lähmung, dem chronischen Zittern und den konvulsivischen Zuckungen oder der Eklampsie (wie nicht weniger bei den brennenden gichtartigen Schmerzen) kan man nächst dem Vorhergehenden alle übrige Stärkungsmittel zu Hülfe nehmen (auch sich bei den epileptischen Krämpfen noch der Pomeranzenblätter, der weissen Diptamwurzel, des Asands, des Baldrians, des Moschus und Mohnsafts[166] bedienen), vorzüglich aber die Elektrisität[167] in allen drei Fällen in Ausübung bringen. Nur merke man, daß anfänglich aus den leidenden Theilen des isolirten Körpers nur (womöglich anderthalb Zoll starkes und hohes) Pinselfeuer mit dem spizzigen in Holz gefasten Direktor -- endlich aber, doch nur einfache (bis 12 Zoll lange), Funken mit dem Kugelstabe ausgezogen werden müssen. Der fortgesezte Gebrauch kleiner nach und nach erhöheter Gaben Brechwurzel werden nicht weniger ansehnliche Dienste in allen drei Beschwerden leisten.

Ich wolte rathen bei Heilung der Arseniklähmung von der positiven, bei den daher entstandenen konvulsivischen Bewegungen aber von der negativen Elektrisität nach dem glüklichen Vorgange des Abt =Sans=,[168] vorzüglichen Gebrauch zu machen. Doch hat man von keinem Hülfsmittel bei der chronischen Arseniklähmung Hülfe zu erwarten, wenn nächst derselben auch völlige Empfindungslosigkeit[169] des leidenden Theils und algemeine Schwäche vorhanden ist; schwerlich, wo der gelähmte Theil kalt und geschwunden ist.

Siebendes Kapitel.

Heilart der schnellen äussern Vergiftung.

§. 296.

Die giftartigen und oft so schnell tödlichen Zufälle (§. 86. bis 91.) des in Wunden aufgelegten Arsenikpulvers, Wassers oder Mittelsalzes (z. B. /liquor arsenici fixi Schroed./) zu hemmen und die Gesundheit wiederherzustellen, ist oft mit der grösten Schwierigkeit verbunden. Der schnelle Uebergang des vergifteten Theiles in den Brand, die Lungenentzündung, das betäubende, rasende Fieber, das grausame Erbrechen, und das alles binnen oft wenigen Stunden, verlangen schleunige und überlegte Hülfe, wenn man nicht zu späte kömt. Man wischt die Wunde stark mit einem troknen Tuche aus, wäscht sie dann mit Seifwaser[170] rein ab, bestreuet sie dicht mit Kantharidenpulver und überlegt sie mit einem Pflaster, bähet den übrigen leidenden Theil ununterbrochen mit kaltem Wein, u. d. g. Ist das Fieber mehr entzündlicher Art, und nicht, wie gewöhnlich, ein so genantes bösartiges Nervenfieber, so kan ein kleiner Aderlas vorgenommen werden, aber selten wird dies nöthig seyn. Dann eilet man, dem Kranken eine Arznei beizubringen, die den übermäsigen Reiz zu lindern und die Kräfte zu erheben im Stande ist. Ein oder etliche Gran Mohnsaft müssen mit mehrerern Granen Moschus, oder zehn bis zwölf Gran Kampfer abwechseln, auch von Zeit zu Zeit etwas kräftiger Wein mit gleichen Theilen Wasser eingeschlukt werden. China wird äusserlich und innerlich die Kur vollenden.

§. 297. Wenn eine grose Menge schnell eingeschlukten Arsenikdampfs die schnell tödlichsten oder doch sehr gefährliche Zufälle Erstickung, Engbrüstigkeit, krampfhaften Husten, Blutspeien u. s. w. hervorbringt, so ist das erste Nothwendige, daß man den Vergifteten in freie reine Luft bringt, ihm zur Ader läst und unterdes so geschwind wie möglich Anstalt macht, ihn Leberluft einathmen zu lassen. Von irgend einer Schwefelleber, mit einer Säure vermischt, die aufsteigende Luft einziehen lassen, wird augenblikliche Erleichterung schaffen. Doch erinnere ich, daß hier ein Gemisch der Kalkschwefelleber mit Weinsteinrahm in kochendes Wasser gerührt, und in die Lunge gezogen einen Broden giebt, der almählig und fortgesezt mit dieser flüchtigen Luft geschwängert, eine Bähung verursacht, die nicht nur die feinen Arseniktheile desto nachdrüklicher und gewisser umwandelt, sondern zugleich durch ihre erschlaffende Kraft die krampfhaften Zusammenziehungen der Brust mindert. Erst nachdem eine grose Menge mit Leberluft angefüllter Wasserdampf eingeathmet worden ist, darf man daran gedenken mit etlichen wenigen Tropfen flüssigem Laudanum die Gewalt des Hustens einigermaßen einzuschränken, (um Blutspeien zu verhüten) nie aber ihn binnen einigen Tagen ganz damit zu unterdrücken, welches eine unausbleibliche Zerstörung der Lunge im Stillen nach sich ziehen würde.

§. 298. Eben so kräftig kan man denen zu Hülfe eilen, die eine Menge feine Arseniktheile in Staub auf einmal eingeathmet haben, und doch wird man in diesem wie im vorhergehenden Falle oft nichts ausrichten, wenn man nicht zeitig das eingeathmete Gift in Operment verwandeln und so aushusten lassen kan.

Achtes Kapitel.

Verwahrungsmittel gegen Rauch und Staub des Arseniks.

§. 299.

Diejenigen Arbeiter hingegen, die ihres Gewerbes wegen, dem arsenikalischen Staube und Rauche ununterbrochen oder oft ausgesezt sind, leiden zwar (der Angewöhnung halber) nicht so heftige und schnell einreissende Beschwerden, fallen aber im Gegentheil oft in langwieriges Siechthum und in die Folgen einer schleichenden Vergiftung. Wie diesen, und dem bergsüchtigen Asthma (§. 293.) abzuhelfen sei, haben wir bis hieher nach Vermögen gezeigt, es bleiben uns die Verwahrungsmittel zu berühren übrig.

§. 300. Gewöhnlich bedienen sich diese Leute selbst schon einiger Vorbauungsmittel, die jedoch gröstentheils mehr auf die Verwahrung des Magens und der Lunge gegen unvermuthet eingeathmete und verschlukte Arseniktheile, als auf die Verhinderung des Eindringens derselben in die Hautlöcher gerichtet zu seyn. Stark mit Butter bestrichenes Brod, Spek oder fette Brühen vor Antritt ihrer Arbeit genossen, ist fast alles, was sie in dieser Absicht anwenden.

§. 301. Zudem sind noch einige so vorsichtig, daß sie bei ihrer Arbeit Mund und Nase fest verbinden und nur durch die feinen Löcher dieses Tuchs Athem holen, welches, durch den feinen Dunst, den sie aus der Lunge hauchen, befeuchtet, eine Menge Staub- und Rauchtheile wie ein geneztes Haarsieb aufzufangen und abzuhalten pflegt.

§. 302. Es läst sich zwar nicht wohl ein mechanisches Mittel denken, welches den groben Staub nachdrücklicher von der Lunge abhielte, als dieses, doch siehet auch jedermann, daß ein solches Verbinden des Mundes und der Nase durch eben die Oefnungen der Leinwand, wodurch die Luft zum Athemholen eindringt, eine Menge unsichtbaren Staubs durchlassen könne, der nicht ohne Schaden in die Lungen dringet. Vor allen aber läst sich der arsenikalische Rauch am wenigsten durch Mundtücher abhalten.

§. 303. Dies ist auch die Ursache der so häufigen Lungensuchten, des Bluthustens und der krampfhaften Engbrüstigkeit, denen Leute dieser Art so oft ausgesezt sind.

§. 304. Etwas mögen nun wohl die genossenen Fettigkeiten, die Butter, u. d. g. selbst zum leichtern Loshusten dieser eingeathmeten Gifttheile beitragen, wie wir an der guten Wirkung der eingenommenen milden Oele gegen scharfe reizzende Materien, die troknen, krampfhaften Husten erregen, wahrnehmen, aber allem Nachtheile vorzubeugen vermögen sie nicht.

§. 305. Die Gewohnheit und ein schlaffer, mit schleimigten[171] Feuchtigkeiten angefüllter, etwas unempfindlicher Körper sind die gewöhnlichsten Veranstaltungen, deren sich die gütige Natur bedient, dies reizzende Gift so unschädlich wie möglich zu machen, und es durch gelindes Husten und Erbrechen wieder fortzuschaffen.

§. 306. Berg- und Hüttenleute nebst den Künstlern und Arbeitern, die mit ähnlichen arsenikalischen Metallen umgehen, können also zwar durch Verbinden des Mundes und der Nase durch genossene, Fettigkeiten u. d. g. eine Menge Arseniks von ihren innern Theilen abhalten, und abstümpfen, auch auf der andern Seite durch eine almählig aufsteigende Angewöhnung an dergleichen Staub und Rauch sich ungemein gegen die schnellen Zufälle dieses Giftes verwahren und einigermasen dawider abhärten, und folglich ungleich mehr davon ertragen, als ein Ungeübter; aber den oben genanten schleichenden und nicht minder fürchterlichen Folgen entrinnen doch nur wenige. Zu diesen unmerkbar entstehenden bösartigen Zufällen trägt nicht wenig das bei solchen Arbeiten gemeiniglich nicht befürchtete Eindringen der feinsten Arseniktheile durch die einsaugenden Gefäse der Haut des ganzen Körpers bei. Je weniger man hievon Beschwerden argwohnet, desto nachlässiger ist man gewöhnlich bei Bedekung des Körpers.

Solten arsenikhaltige Wässer[172] in den Gruben oder ähnlicher Staub die Haut angefressen und bösartige Geschwüre erzeugt haben, so wird das Baden in schwefelleberlufthaltigem Wasser die besten Dienste thun.

§. 307. Diesen Folgen vorzubeugen, solten die Häuer, die Klaubesteiger, welche Arsenikerze aushalten, vorzüglich die sogenanten Farbsieber und diejenigen, die mit trokner Pülverung und Verpackung des Arseniks sich beschäftigen, nächst dem jedesmahligen Vorgenusse fetter Speisen, und der Verwahrung der Lunge und des Schlundes, auch bedacht seyn, ihren Leib in dichte Kleider zu hüllen, dabei aber hauptsächlich, wo sichs thun läst, auf eine solche Stellung bei ihrer Beschäftigung Rüksicht[173] nehmen, daß der Luftzug vorwärts streiche und die schädlichen Theilchen mit sich fort reisse.[174]

§. 308. Man hat es gröstentheils der Menschlichkeit und dem Erfindungsgeiste der Neuern zu danken, daß das so schädliche und unbequeme trokne Pochen durch Handkraft so viel möglich abgeschaft und nasse Pochwerke durch Künste an ihrer Stelle eingeführt worden sind. Es läst sich kaum glauben, wie vielem Elend und Siechthum, die jene alte unkräftige Arbeit veranlaste, durch diese neuern Anstalten vorgebeugt, wie viel Väter armer zahlreicher Familien und wie viel nüzliche Bürger dem Staate durch sie erhalten werden, Vorteils genug, wenn man auch die erhöhetere Ergiebigkeit der Schliche bei nassen Kunstpochwerken nicht in Anschlag bringen wolte.[175]

§. 309. Auf eine ähnliche Menschlichkeit wünschte ich die Unternehmer der Zinnzwitter-, Kobald- und Arsenikrösten aufmerksam zu machen, daß sie durch Schlotten, Essen und vortheilhafte Stellung der Rostöfen den Luftzug zu befördern und so das Leben und die Gesundheit der oft so elenden Schürer handhaben mögten.

§. 310. Farbenreiber, die mit Mahlen des rothen und gelben Rauschgelbs viel zu thun haben, müssen, ob sie gleich wegen gewöhnlicher Benezzung der Farbe so leicht nicht viel vom Staube zu befürchten haben, dennoch stets Mund und Nase bei ihrer Arbeit verbinden, theils damit ihnen, der obschon geringe Staub nicht schade, theils aber und vornemlich, damit sie abgehalten werden, die damit beschmuzten Finger unwilkührlich an Mund und Nase zu bringen. Sie müssen übrigens auf sorgfältige und öftere Fegung ihrer Werkstäte sehen, und den Genus fetter Speisen sich angelegen seyn lassen.

§. 311. Die Ausfegung der Giftfänge ist unter ähnlichen Arbeiten die allernachtheiligste, weil man hier den Vortheil eines günstigen Luftzugs nicht benuzzen kan. Eine Maske mit gläsernen Augen, worunter Mund und Nase noch besonders verbunden sind, das vorgängige Einreiben irgend eines Oels oder Talgs in die Oberhaut des ganzen Körpers, lederne Kleider und das nach Vollendung der Arbeit so vortheilhafte Baden in fliesendem Wasser, oder Abwaschen mit lauem Seifwasser und das Mundausspülen, werden nächst dem Genusse fetter Substanzen die besten Dienste thun.

Dritter Theil.

Gerichtliche Ausmittelung.

Neuntes Kapitel.

Legalitäten der gerichtlichen Untersuchung der Vergiftungen.

§. 312.

Ob dies Werk gleich keine Anleitung zur gerichtlichen Obdukzion überhaupt seyn soll, so wird man mir doch verzeihen, wenn ich hier die Hauptpunkte der Legalität einer Leichenöfnung (doch, wo sichs ziemt, stets in Rücksicht der Arsenik- oder doch der Vergiftungen überhaupt) mit einigen Worten berühre, da ich sehe, daß noch mancher Arzt hievon nicht unterrichtet ist, und deshalb bei wichtigen Fällen zuweilen nach aller Mühe rechtschafner Untersuchung und Bescheinigung, blos weil nicht nach dem Buchstaben der Gesezze verfahren war, Vorwürfe, Schmähung und Verwerfung seiner Aussprüche vom Vertheidiger des Inquisiten erfahren mus. Man kan diese Vorerinnerungen als Einleitung zur eigentlichen gerichtlichen Ausmittelung ansehn.

§. 313. Um dieser kränkenden Beschimpfung zu entgehn, zugleich auch, um sich in Stand zu sezzen, dem Richter das gemessenste und gründlichste Gutachten in die Hände geben zu können, welches vorzüglich bei Vergiftungsbescheinigungen von so äuserster Wichtigkeit und Schwierigkeit ist, merke man folgende Erfordernisse und bringe sie zu seiner Sicherheit in Ausübung.

§. 314. Der vom kompetenten Richter gehörig requirirte[176] Arzt mus promovirt[177] seyn, oder doch das höhere Examen[178] überstanden haben. Sein Doktoreid reicht schwerlich[179] zu solchen Untersuchungen hin; es mus deshalb der Arzt entweder ausdrüklich zu der vorkommenden Leichenöfnung vereidet[180] werden, oder er hat schon überhaupt einen Physikatseid abgelegt, der ihn zu jeder gerichtlichen Besichtigung im Lande tüchtig macht,[181] oder, welches am sichersten, er ist Physikus des Sprengels, wo die Oefnung vorfält,[182] in welchem Falle er durchaus von wiederholter Vereidigung auf einzelne Fälle frei ist,[183] wo Lethalität in Untersuchung kömt.

§. 315. Eine ähnliche Legalität wird vom Wundarzte verlangt, der die Sekzion verrichten hilft; er mus vom Richter verlangt, und entweder schon gerichtlicher Wundarzt seyn, oder zur gegenwärtigen Handlung verpflichtet werden,[184] mit Voraussezzung, daß er zur chirurgischen Praxis schon vorher bestätigt war.

§. 316. Ohne den Arzt kan die Leichenöfnung nicht,[185] wohl aber ohne den Wundarzt vom legalen Arzte allein[186] verrichtet werden. Es können mehrere Aerzte und Wundärzte dazu genommen werden.

§. 317. Die Oefnung mus in Beiseyn des Richters[187] des Gerichtschreibers auch wohl mehrerer Gerichtspersonen[188] sobald wie möglich[189] und an einem geräumigen, hellen[190] Orte volzogen werden, da das Urtheil des Arztes blos aus sinnlich begriffenen und sinnlich vorgefundenen Umständen fliessen darf.[191]

§. 318. Der Arzt zeigt die vorkommenden Widernatürlichkeiten dem in dieser Absicht anwesenden Richter, und dem Gerichtsschreiber (wie den übrigen Anwesenden) namentlich an, damit lezterer jedes Einzelne sogleich zu Registratur bringen könne. Der Arzt selbst verzeichnet sich selbst von Zeit zu Zeit alles Vorkommende stehenden Fuses.[192]

§. 319. Ausser der äusserlichen Besichtigung müssen alle drei Haupthölen des Körpers[193] (Unterleib, Brust, Kopf) geöfnet werden. Alles ausser und in dem Körper vorfindliche Korpus Delikti mus gemessen, gewogen, aufgehoben, und chemisch, womöglich im Beiseyn des Richters,[194] und etwa eines andern Kunstverständigen (eines geschikten Apothekers) genau untersucht werden.

§. 320. Ein Theil des gefundnen, angeblichen Giftes soll den Akten, zur anderweitigen Erkentnis einer Fakultät, oder eines medizinischen Kollegiums, beigefügt werden, sobald der Arzt selbst nicht zu entscheiden wagt.

§. 321. Zur genauern Bestimmung des Urtheils müssen die Angehörige und Umstehenden vom Arzte[195] oder, wie mich besser dünkt, (auf Veranlassung des Arztes) vom Richter[196] um alle Umstände befragt werden, die auf Berichtigung des Korpus Delikti und die Lethalität der Vergiftung Einflus haben können, oder der Richter theilt ihm selbst die verlangten Nachrichten mit, ohne die er keinen gründlichen Bescheid von sich geben kan.[197]

§. 322. Der Sekzionsbericht[198] enthält, von wem die Medizinalpersonen requirirt worden; Tag, Stunde der Untersuchung; namentliche Anführung der gerichtlichen (und andrer merkwürdigen) Personen, in deren Beiseyn, Gasse, Haus, Stelle, wo sie geschehen;

§. 323. Namen, Herkunft, Stand, Alter, Gröse, Gestalt, Geschlecht, Gemüthsart und Temperament, vorgängige Leibesbeschwerden des Verstorbenen;

§. 324. Umstände bei der Entstehung der verdächtigen tödlichen Krankheit, die Zufälle bis an den Tod, die dabei gebrauchten Hülfsmittel von wem, auf welche Weise, mit welchem Erfolg sie gereicht worden; Tag, Stunde seines Hinschieds;

§. 325. Benennung und beschriebne Beschaffenheit der um den Leichnam oder in seiner Wohnung vorgefundnen Mittel und zweideutigen (untersuchten) Dinge;

§. 326. Lage, wo und wie der Körper von ihnen angetroffen worden;

§. 327. Kleider, Bedeckungen desselben, wie sie beschaffen, was sich an und in denselben Bemerkenswerthes gefunden; Entkleidung;

§. 328. Aeusserer Zustand des ganzen Körpers und einzelner Theile; Grad der Fäulnis; Entfärbungen der Haut; Flecken, Ort, Gröse, Farbe derselben; andre Verlezzungen; Geschwulst des Unterleibes, des Gesichts -- andrer Theile oder des ganzen Körpers; äussere Beschaffenheit der Geburtstheile, der Nägel, des Mundes, der Lippen, der Augen, Ohren, Haare (ihr Ausfallen oder Festsizzen;)

§. 329. Beschreibung der Oefnung des Unterleibes, vorgefundne Widernatürlichkeiten seiner Bedeckungen; Lage der Eingeweide; Feuchtigkeiten in der Bauchhöle; Herausnahme des Magens und der Gedärme; äussere Beschaffenheit, Farbe, Flecken u. s. w. jedes derselben ins besondre; Oefnung dieser Theile (des Magens, Zwölffinger-, nüchternen u. s. w. Darmes); Grad der Anfüllung jedes dieser Theile; Ausleerung des Inhalts eines jeden; Schäzzung der Menge desselben, seine Farbe, Geruch, andre sinliche Beschaffenheit; Aufbewahrung dieser Flüssigkeiten bis zur anderweitigen Untersuchung; Herausschabung der festen, pulverhaften im Magen und dann in den Gedärmen gefundenen, verdächtigen Körper, ihre sinnliche Beschaffenheit, (Gestalt, Geruch, Härte, Schwere, Menge) versiegelte Aufbewahrung bis zur fernern Untersuchung;

§. 330. Beschaffenheit der innern Häute der ersten Wege; widernatürliche Stellen, inwiefern sie mit den äusserlich gefundnen in Verbindung stehen, eingeschrumpfte, entzündete, brandige, durchgefressene, blutschwizzende, mit Schorf bedekte, leicht ablösliche Stellen der zottigen Haut, wie tief sie eindringen, Ort, Gestalt, Gröse, Zahl, Farbe derselben;

§. 331. Der übrigen Eingeweide äussere sinliche Beschaffenheit, Gröse, Härte, Farbe, Fäulnis; Eröfnung jedes derselben, innere fehlerhafte Textur, andre Widernatürlichkeiten derselben; Inhalt der Gallblase, Harnblase u. s. w.

§. 332. Eröfnung der Brusthöle; Zustand der Hüllen der Lungen und des Herzens; Lage der Eingeweide der Brust; äusserer, innerer Zustand der Lunge, Gröse, Farbe, Verhärtungen, in ihre Substanz ergossene Feuchtigkeiten; Luftröhre; Herz, äussere Beschaffenheit (Gröse, Farbe, Festigkeit u. s. w.); innere (Inhalt an Blut, seine Natur; Verknöcherungen, Polypen u. s. w.); Aeussere, innere Beschaffenheit der grosen Puls- und Blutaderstämme, Inhalt, Widernatürlichkeiten; Beschaffenheit des Zwergfels;

§. 333. Aeussere, innere Beschaffenheit des Schlundes und Mundes etwaniger Inhalt, Entzündungen, Anfressung;

§. 334. Eröfnung des Kopfs; Zustand der äussern Bedeckungen und Knochen, der innern Bedeckungen des Gehirns; Gestalt, Substanz desselben; Inhalt seiner Hölen; Volheit und Inhalt seiner grösern Blutgefäse und Blutgänge; andre Widernatürlichkeiten (Verhärtungen, Entzündungen, äusserlich ergosne Feuchtigkeiten;[199])

§. 335. Nähere Erörterung der anderweitig genauer, chemisch untersuchten flüssigen und festen Dinge die in der Nähe des Erblichenen und in den ersten Wegen als Korpus Delikti gefunden waren; beschriebne, chemische Untersuchung jedes derselben, wann, wo, von wem, in wessen Beiseyn sie geschehen; Resultate --

§. 336. Anführung der verschiednen, möglichen Urtheile über die Todesart; Widerlegung;

§. 337. Zusammenstellung aller gemachten Bemerkungen, und hieraus hergeleitetes vom gerichtlichen Arzte allein[200] zu fällendes, entscheidendes oder suspendirtes[201] Urtheil,[202] wenn die Gründe für und wider einander alzu gleich aufwiegen; Bestimmung der wahrscheinlichsten Todesart und des Grades der Tödlichkeit der Vergiftung in Rüksicht der bekanten und wahrscheinlichen, nahen und entfernten, veranlassenden oder bestimmenden Ursachen des unglüklichen Ausgangs;[203]

§. 338. Eidliche[204] Unterschrift und beigedruktes gewöhnliches Siegel des gerichtlichen Arztes (der Aerzte) und Wundarztes (mehrere Wundärzte); Ort und Tag der Ausfertigung.

Zehntes Kapitel.

Pathologische Zeichenlehre des Vergiftungsthatbestands (/Corporis delicti/).

§. 339.

Unsre Vorfahren waren mit ihren Bestimmungen einer Vergiftung geschwinder fertig als wir. Sie schlossen aus einer Menge Zufällen, die der Kranke vor seinem Ableben erlitten, aus einer übelriechenden, Thiere tödenden, im Magen gefundnen Masse, seltner noch aus Anfressungen der innern Haut dieses Theils, und dem Knoblauchsgeruche des fremdscheinenden, gefundnen Körpers, der Kranke sei an Arsenik gestorben, und der Richter glaubte sich nach diesem Urtheile für überzeugt zu halten, wenn der Giftkauf, und des angeblichen Thäters Geständnis (oft durch Folter erpreßt) dazu kam. Fehlten aber die meisten aus der Garnitur der Symptomen und Zeichen, die sie sich bei einer Vergiftung verzeichnet hatten, roch die Masse nicht übel, tödete etwas davon einen Hund oder Hahn nicht, hatte es auf Kohlen geworfen keinen Knoblauchsgeruch,[205] wolte das Zeugenverhör, oder die verdächtige Person (selbst durch Folter) nichts bejahen, schnell war die Lossprechung fertig.

§. 340. Seitdem aber das Menschengeschlecht etwas reifer geworden ist, glaubt man nicht behutsam genug in einer so wichtigen und schwierigen Materie zu Werke gehen zu können. Arzt und Richter wetteifern ihre Ueberzeugung so viel möglich zur Evidenz zu erheben, um durch Scheingründe, für Wahrheit genommen, sich nicht hinreissen zu lassen, dem Mörder die verdienten Ketten abzunehmen oder den Schuldlosen mit dem Henkersrade zu zerknirschen.

§. 341. Jemehr der Arzt also Erkentnisquellen vor sich hat, aus denen er seine Ueberzeugung schöpfen kan, desto bestimter wird sein Urtheil. Deshalb werde ich, was Aeltere und Neuere für Gründe geschehener Arsenikvergiftung hielten, anführen und abwägen, und zusezzen, was ich hinzuzusezzen habe.

§. 342. Ueberhaupt bestimmen den gerichtlichen Arzt, Arsenikvergiftung zu behaupten,

1.) Die Zufälle der tödlichen Krankheit,

2.) Die besondern in und an dem Körper des Verstorbnen bemerkten Widernatürlichkeiten,

3.) Die chemischen Eigenschaften des in den ersten Wegen gefundnen, oder auch

4.) der in der Nähe des Erkrankten vorfindlichen verdächtigen Dinge.

§. 343. Aus dem Genanten und

1.) aus der Wirkungsart des Arseniks in unserm Körper,

2.) aus der Gabe und der Gattung des Arsenikgifts,

3.) aus den vorgefundnen Verwüstungen, verglichen mit der sichtlichen Körperbeschaffenheit des Lebenden vor der Vergiftung, den bei der Oefnung gefundnen, zum unglüklichen Ausgange mitwirkenden, sonstigen Todesursachen und dem Verhalten des Vergifters, des Vergifteten, und der Umstehenden nach der That, (die zufälligen äusseren Ursachen mit eingeschlossen) und

4.) aus andern gerichtlich deponirten Thatsachen bestimt er den Grad der Tödlichkeit der geschehenen Arsenikvergiftung.