Ueber die Arsenikvergiftung ihre Hülfe und gerichtliche Ausmittelung
Part 12
§. 438. Noch etwas als Anmerkung. Fällt der Versuch (§. 424., 425., 426.) mit dem Kupfersalmiak überzeugend aus, und das Präzipitat hat ausser seiner gelbgrünlichen Farbe, auch einen Knoblauchgeruch auf Kohlen, so kan man sich zuversichtlich, ganz allein auf diesen Versuch verlassen. Der Kupfersalmiak mus völlig mit Kupfer gesättigt seyn, um einen Theil Arsenik oder Operment in 5000 Theilen Wasser zu erkennen zu geben.
§. 439. Ich bereite das Kalkwasser deshalb kochend, weil Wasser mehr als noch einmal soviel Kalksubstanz bei dieser Hizze als in der Kälte auflöst, das Reagens folglich bei weitem kräftiger wird. Wiewohl auch kaltes Kalkwasser, wenn die Arsenikauflösung nur nicht allzuschwach ist, schon seine Dienste thut und weisse Wolken zeigt.[295] Der niederfallende weisse Saz ist so schwer auflöslich, daß zu einem Theile desselben 2100 Theile kaltes Wasser erfordert werden. Dieser Niederschlag unterscheidet sich vom Weinsteinselenit (denn Kalkwasser giebt mit Vitriolsäure keinen Selenit, wegen des leztern leichtern Auflöslichkeit, als Kalk besizt) daß sich ersterer in Essig und Arsenikwasser, aber nicht lezterer, auflöst.[296]
§. 440. Mit Schwefelleberluft gesättigtes Wasser bildet in einer wenig gesättigten Arsenikauflösung zuerst eine durchsichtige Gilbe, nach einigen Minuten begint die Flüssigkeit erst trübe zu werden und nach mehrern Stunden erscheint dann nach und nach der lokere pomeranzengelbe Niederschlag, den man mit einigen zugetröpfelten Tropfen Weinessig beschleunigen kan. Auch kräftiger Weingeist befördert den Niederschlag in diesem Falle. Zerflossenes Weinsteinöl macht den Niederschlag verschwinden.
§. 441. Beobachtet man angezeigte Vorsichten und Einschränkungen, so wird man nicht nur das mindeste Daseyn des Arseniks in der vorbereiteten Flüssigkeit durch die genanten, genau bereiteten, Probeflüssigkeiten zur überflüssigen Gewisheit ausmitteln, sondern auch andre ähnlich wirkenden Metalsalze werden durch dieselben Versuche im unzweideutigsten Lichte erscheinen. Die im nassen und im Feuerwege, auf angegebne (§. 435., 436.) Art, probirten, etwa ausgeschlemten, Pulver werden dem gerichtlichen Arzte über das Daseyn oder die Abwesenheit des Arseniks gleichfals keine Zweifel übrig lassen.
Zwölftes Kapitel.
Lethalitätsurtheil.
§. 442.
Dem Arzte liegt ferner ob, den Grad der Tödlichkeit geschehener Vergiftungen zu bestimmen. Wenn Vergiftungen mit Wunden und gewaltthätigen Verlezzungen in Paralele zu sezzen wären, und wenn die Gesezze beiden Vergehungen gleichen Rang anweisen wolten, so würde nicht nur der Richter, sondern auch der Arzt leichtes Spiel haben, zu urtheilen und zu entscheiden.
§. 443. Wenn nun auch gleich die gewaltthätigen Verlezzungen mit Vergiftungen nicht völlig verglichen werden können oder dürfen, so lassen sich doch manche sehr nöthige Aehnlichkeitsschlüsse aus erstern auf leztere ziehen.
§. 444. Da beigebrachtes äzzendes Gift, wenigstens Arsenik, keine Verlezzung oder Zerstörung bewirken würde, wenn der Körper nicht vielfach reagirte, und da diese wechselseitigen Reaktionen des Gifts und der Kräfte des thierischen Körpers auf einander ungleich langsamer als ein Degenstos oder Hieb auf die Zerstörung des Lebens und der Gesundheit wirken (indem Gift nur durch Verweilen auf der empfindlichen Faser und so nur mit nach und nach erhöheter Kraft schädlich wird, die Hinwegräumung des beigebrachten Giftes sich auch möglich, die Ungeschehenmachung einer Wunde aber auf gleiche Weise unmöglich denken läst;) so hätte man vermuthet, daß die strafende Gerechtigkeit Vergiftungen gelinder als gewaltthätige Verlezzungen hätte beurtheilen sollen, wenn nicht bei Verwundungen Vorsezlichkeit ungleich weniger als Uebereilung und Nothwehr gewöhnlich wäre (bei Vergiftungen fast immer der umgekehrte Fall,) und wenn der Gesetzgeber die bei Vergiftungen so gewöhnliche Schwierigkeit der Ausmittelung des Thatbestands (/corpus delicti/) anderst als durch Erhöhung der Strafe des Ertapten kompensiren zu können geglaubt hätte; ein Ausweg, der, so viel thulich war, diese wegen schwieriger Entdekbarkeit so leicht möglichen Meuchelmorde vermindern und zurükschrecken solte.
§. 445. Diese Schwierigkeit, Vergiftungen auszumitteln, mus unsern Voreltern fast unübersteiglich geschienen haben, da die römischen Gesezze[297] bei Giftmischereien schon »die Nachstellungen nach dem Leben,« =Carl der fünfte=[298] aber »die Verlezzung des Leibes oder Lebens« für eine volbrachte, der vollen Todesstrafe würdige, Vergiftung achten.
§. 446. Gienge es noch jezt in der Ausübung nach der Strenge dieser offenbar allzu allgemeinen Gesezze, so hätten wir in den wenigsten Fällen nöthig, den Arzt zur gerichtlichen Leichenbesichtigung zu bemühen. Wissen wir dann auf irgend eine Art, daß ein schädliches Ding beigebracht worden, so mus es der Gesundheit geschadet haben; (welches an sich schon im Begriffe Gift liegt) ist dies bewiesen, so ist dem Sinne der Halsgerichtsordnung, wenigstens nach dem Willen ihrer unerbittlichen Ausleger[299] schon Genüge geschehen; »Der Delinquent sei zur höchsten Todesstrafe qualifizirt.«
§. 447. Gehen wir den römischen Gesezzen nach, so ist des Arztes Gutachten ganz und gar überflüssig. Blos der Richter hat nöthig, sich, vom Attentat durch Zeugenverhör oder sonst zu überzeugen, um an den Angeschuldigten die höchste Strafe zu volstrecken.
§. 448. Seitdem sich aber Menschenliebe[300] zur Auslegerin dieser so streng und algemein scheinenden Gesezze aufgeworfen hat, seit tiefsinniges Wahrheitforschen an die Stelle indolenter Geständniserpressungen getreten ist, seit man Weisheit, sie sei neu oder alt, an die Spizze aller vorhandnen Gesezze zu stellen gewagt hat, seit dem hat man die Strafe dem Verbrechen genauer anzupassen gesucht, indem man den Thatbestand der Vergiftungen aus vervielfältigteren Erkenntnisquellen, folglich reiner und gewisser, schöpfte, um nicht nach dem alten Fuse, aus dem, der das Unglück hatte, sich auf der Vergiftungsthat plumperweise ertappen zu lassen, einen Fluch für alle diejenigen oft strafwürdigern Vergifter zu machen, zu deren Entdeckung die alte Praxis nicht zureichte; und so erlangte man die Absicht der alten Gesezze (die Strafe nach dem Verbrechen abzuwiegen und diesem Laster auf das kräftigste Einhalt zu thun) durch volle Strenge gegen den wichtigern, und angemessenere Milde gegen gelindere Verbrecher -- Resultate mühsamer Untersuchungen von Männern, die mit erleuchtetem Blicke in die dunkelsten Schlupfwinkel des Lasters nach Wahrheit herabzusteigen und den Schleier der Unschuld zu durchschauen vermogten und, der Menschheit zur Ehre, würdigten.
§. 449. Was wir also, durch unermüdete Nachforschungen geleitet, bei geringern Verbrechern von der Strenge der alten Gesezze nachlassen, können wir durch unwiderstehlichere Ueberführung des Schuldigern, durch Aufspürung einer grösern Zahl dieser Meuchelmorde, durch Losschlagung unverdienter Ketten, durch kräftigere Vorbauungsanstalten bei Handhabung und Verkaufung der Gifte, durch hülfreichere Gegenmittel ihrer Wuth, u. s. w. reichlich ersezzen, und so die Möglichkeit der Vergiftungen und ihre verwüstenden Folgen weit nachdrücklicher schmälern, als unsre lieben Alten, bei denen Naturwissenschaft, auch, wenn man will, Arzneikunde, so zu sagen, noch in der Wiege lag; zu geschweigen, daß wir durch Milderung[301] der Strafe für diejenigen, welche ihre That zeitig entdecken oder dem Vergifteten selbst Rettung zu verschaffen suchen, jene sonst, als keine Erleichterung der Strafe für Hülfe verstattende Reue zu hoffen war, gewöhnliche Verheimlichung der That und ihre unseeligen Folgen hinwegräumen.
§. 450. Bei gewaltthätigen Verlezzungen braucht der gerichtliche Arzt blos auszumitteln, ob die Verlezzung, ungeachtet aller möglichen Bemühungen des Wundarztes, durchaus tödlich ausfallen muste, ob sie wegen mangelnder Hülfe (an sich tödlich) oder durch Zufälle, die nicht nothwendige Folgen der Verlezzung sind, (zufällig) tödlich ward.
§. 451. Diese Klassifikazion will man nun dem Arzte auch bei Vergiftungen aufdringen, er soll genau entscheiden, ob sie durchaus, an sich oder zufällig tödlich ausgefallen sei. Man bedenkt aber die Unterschiede nicht, die sich zwischen gewaltthätiger Verlezzung und Vergiftung befinden.
§. 452. Erstere fallen dem Verlezten, wie den Umstehenden, wenigstens dem Aeussern nach, leicht in die Augen, leztere sind Beiden so lange ein Räthsel bis der Thäter sein Verbrechen gesteht oder ein einsichtsvoller Arzt auf die Spur kömt. Im erstern Falle sucht der Verlezte selbst Hülfe, im leztern mus der Vergifter die Hülfe veranlassen, da der Vergiftete selbst nicht weis, was mit ihm vorgegangen ist.
§. 453. Erstere sind unmittelbare Zerstörungen des Körpers; die Gifte wirken nur durch Verweilen auf der empfindlichen Faser, können folglich, was jene oft im Augenblicke thun, gröstentheils nur nach einer geraumen Zeit ausrichten. Die gänzliche Hinwegräumung eines beigebrachten Giftes ohne merklichen Nachtheil der Gesundheit läst sich, da es ein additioneller Körper ist, als möglich denken, eine Wunde ist eine schon geschehene Verlegung, die sich nicht wie ein nachtheiliger Körper hinwegziehn läst.
§. 454. Nur die nach und nach steigende Wirkung des Arseniks ist, was man Vergiftung nennen kan, dies sezt einen bei der Gifteingebung beginnenden Zeitraum voraus, in welchem selbst der schädlichste Stof, so lange er seine Wirkung noch nicht ausgebreitet hat, ziemlich ohne Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit hinweggeräumt werden kan. Ist diese Gnadenzeit ohne Hülfe vorüber, dann erst ist die That volbracht. Beim Degenstose hingegen ist auf einmal, was geschehen solte, geschehen.
§. 455. Es giebt Gegengifte, aber keine wunderthätige Waffensalbe, die geschehne Verlezzungen so ungeschehen machen könte, wie Potaschauflösung Vergiftung mit Scheidewasser oder Vitriolöl augenblicklich ungeschehen macht.
§. 456. Die Wirkungen eines Messers sind jedermann bekant, aber was dies oder jenes Gift in unserm Körper für Zerstörung anrichte, ist oft Aerzten nicht, am wenigsten dem Vergifter wissend. Kente lezterer die grausamen Qualen, die den unglücklichen Gegenstand seines Grolls bis zum Tode foltern werden, schwerlich wählete er Gift. Zu der Zeit, wenn das Steigen der Marter des Vergifteten, die jenem nicht träumete, nun seine Reue erwekt, ist gewöhnlich eine zögernde Hülfe zu spät.
§. 457. Langsame oder almählig gereichte Gifte wirken Zerstörungen, die kein verlezzendes Instrument so unsichtbar, so langsam, und ohne Wunde oder Narbe anzurichten im Stande ist.
§. 458. Ein kleines gleich unter der Haut zerschnittenes Pulsaderästchen kan so viel Blut aus dem Körper sprizzen, daß der Tod erfolgt, der dem Verwunder nicht zu Schulden kömt, wenn der Verwundete diese kleine Wunde mit seinen Fingern zuzudrücken unterläst. Aber eine kleine Vergiftung von etlichen Granen Operment kan in Rüksicht des Thäters durchaus tödlich geachtet werden, wenn lezterer alles Mögliche that, diese geringe Giftgabe zum tödlichen Ausgange zu bringen.
§. 459. Ein durchschossenes Herz bringt bekantlich eine absolute Tödlichkeit mit sich, aber eine grose Gabe weisser Arsenik (wenn es auch ein halbes Loth wäre)[302] kan durch zeitige zweckmäsige Behandlung fast ohne Nachtheil aus dem Körper geschaft werden.
§. 460. Es giebt überhaupt keine Gabe Arseniks (ja nicht einmal Queksilbersublimats) deren Gröse eine absolute Tödlichkeit enthielte, der vergiftete Körper mögte auch noch so gesund und stark, die Zufälle von aussen noch so günstig, die Hülfe des Arztes noch so schleunig und passend, der Wille des Vergifteten noch so biegsam, und der Eifer der Pflegbesorger auch noch so erwünscht seyn. Es giebt keine an sich so tödliche Arsenikvergiftung, wie etwa eine Wunde ist, von der alle gute Umstände, alle menschliche Hülfe den Tod nicht abwenden können.
§. 461. Diese auffallenden Verschiedenheiten der Gifte und Wunden machen die für Wundlethalitäten (§. 450.) geschaffene Norm, die der gerichtlich urtheilende Arzt zur Gradleiter der Vergiftungstödlichkeiten annehmen soll, unbrauchbar; meines Bedünkens nach sollte es folgende seyn.
§. 462. Da die strafende Gerechtigkeit die Grade der Lethalität von der Einsicht des gerichtlichen Arztes nur in der Rüksicht erheischen kan, in wiefern der Vergifter durch diese Grade gravirt oder vertheidigt werden kan, so kan auch der Arzt keinen andern Gesichtspunkt zur Erforschung der Tödlichkeit einer Vergiftung erwählen, als in wie ferne der Ausgang dem (ganzen) Verhalten des Vergifters gegen den Unglüklichen (nächst der Giftgabe) beizumessen sei, und welchen Theil das schlechte Verhalten des Verstorbenen während seiner Vergiftungskrankheit, in seinem Körper liegende, vor der Obdukzion unsichtbare todbeschleunigende Krankheitsanlagen, und widrige, von aussen hinzukommende unabänderliche Umstände (drei Dinge, die sich ohnehin der Strafe der Gesezze entziehn), so wie die Vergehungen des Arztes und der Pflegbesorger (beide werden überhaupt als Nachläßigkeitsvergehungen, /culpa/, angesehn) von der Gröse des Verbrechens abziehn.
§. 463. Beherzigen wir das Gesagte und Folgende, so werden wir gezwungen seyn zu gestehen, daß bei Arsenikvergiftungen (so wie bei andern) die Giftgabe selbst immer den geringsten Theil des Verbrechens eines Vergifters, die nachherige Behandlung aber und sein Betragen gegen den Unglüklichen bei weitem das meiste ausmache, was ihn graviren oder seine Strafe mildern könne; so wie man annehmen mus, daß alle bei der Vergiftungskrankheit vorwaltenden, todbefördernde Umstände, die nicht vom Vergifter abhiengen, auch ihm nicht können zur Last gelegt werden.
§. 464. Warum solte auch die dem gewaltthätigen Verlezzer zur Entschuldigung anzurechnende, innere mitwirkende Todesursache, schlechtes Verhalten des Kranken und der Pflegbesorger nebst den widrigen zufälligen Umständen dem Vergifter in gewissen Fällen nicht ebenfalls zu gute kommen?
§. 465. Gesezt, er gab dem Unglüklichen Gift, fühlte aber sogleich Reue, suchte der Gefahr ernstlich abzuhelfen, es geschahe alles, was in seinem Vermögen stand, die Vergiftung war unwichtig und leicht hinwegzuräumen, und der Kranke starb dennoch, gröstentheils aus andern, nicht in der Wissenschaft oder Gewalt des Vergifters liegenden Ursachen, die der gerichtlich obduzirende Arzt entdekt; warum sollen ihm diese und ähnliche Umstände nichts von der Gröse des Verbrechens mildern?
§. 466. Hieraus folgt, daß bei gleicher Vorsezlichkeit und Hinterlist bei der That, auf der andern Seite aber bei gleicher Wilfährigkeit des Verwunders wie des Vergifters, dem angegriffenen Gegenstande nach der That alle Hülfe zu schaffen, von der Gröse des Verbrechens eines Vergifters um soviel mehr abgezogen werden müsse, als das Gift (Arsenik) längere Zeit zur tödlichen Wirkung braucht, als ein Säbelhieb durch die Hirnschale zu dringen nöthig hat; doch mit dem gerechten Zusazze, daß ein Vergifter durch sträfliches Betragen (Verlassung, versagte, verhinderte Hülfe, todbeschleunigende Vorkehrungen u. s. w.), alles was der Giftgabe an Tödlichkeit und folglich seinem Verbrechen am vorsezlichen Todschlage abgieng, so gewis ergänze, als einem Verwunder, der dem Angegriffenen eine geringe äusserliche Schlagader öfnete, nachdem er ihn des Gebrauchs seiner Stimme und seiner Gliedmasen beraubt hatte, (und so, was seiner Verschuldung des tödlichen Ausgangs durch die Geringfügigkeit der Wunde abgieng, durch bösliche Anstalten ersezte) der ganze vorsezliche Mord zu Schulden kömt.
§. 467. Aus allen diesen Rüksichten theile der gerichtliche Arzt, um ein richtiges der Vergiftungs- Lethalität im arzneilichen und dem Vergiftungsverbrechen im Sinne des Richters angemessenes Urtheil zu fällen, die zur Tödlichkeit zusammengetretenen Umstände in ihre gehörigen Klassen.
§. 468. Er untersuche vorerst, was der Thäter zur Tödlichkeit beitrug: 1.) Die Gröse der Gabe des schwächern, stärkern und stärksten Arsenikgiftes, 2.) die ungünstigen vom Vergifter vorauszusehenden und abhängenden Umstände bei der Giftreichung, 3.) die sichtlich (folglich dem Vergifter bekante) Schwäche, Kränklichkeit und Unvermögenheit des Umzubringenden, die vorhabende Vergiftung zu überstehen, 4.) die Beförderung des tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch bösliches Betragen.
§. 469. Was den ersten Punkt betrift, so sezze ich Obiges (§. 459., 460.) voraus, daß man keine an sich tödliche Arsenikgabe annehmen könne, und jede grose, wie die geringste, es erst durch die Umstände werde.
§. 470. Gewöhnlich wird die Vergiftung nur akzidentel tödlich, wo gesunde Personen von 3 bis 10 Jahren 1/8 bis 1 Gran; von 10 bis 20 Jahren 1-1/8 bis 2 Gran; von 20 bis 30 Jahren allenfals 3 Gran, und von 30 und mehrern Jahren höchstens[303] 4 Gran weissen Arsenik aufgelöst, in festen Speisen (seltner in Pulvergestalt) verschlukt haben. Sie genesen hievon gröstentheils von selbst, ohne sonderliche Hülfleistung (als etwa mittelst einiges Getränks, das man ihnen auf ihr Verlangen nicht abschlägt) nach Erbrechen und Durchlauf. Die überhandnehmenden und zur Schwäche herabsinkenden Jahre von 65 bis 70 an, mus man in Absicht einer zufällig tödlich zu beurtheilenden Arsenikgabe, wie die absteigenden von 20 bis 3 Jahren ansehn. Haben die Umstände, die diese Gaben tödlich machten, vom Vergifter abgehangen, so hat er sie (durchaus) tödlich gemacht.
§. 471. Durch Zusammenhaltung einer unnennbaren Zahl Arsenikvergiftungen älterer und neuerer Zeiten, so wie meiner einigen Praxis, glaube ich im Stande zu seyn, die Verhältnisse der (Geschwindigkeit zu töden) Tödlichkeit des weissen Arseniks, des Fliegensteins und des Operments wie 48:12:1. anzunehmen, ungeachtet die Auflösbarkeit dieser Arsenikarten im Wasser (die man verleitet werden könte zur Norm zu erwählen) sich wie 200:25:1:5000 verhält; aber unstreitig ist die Auflöslichkeit des Fliegensteins und Operments im Magensafte um so viel gröser als im Wasser. Giftmehl kömt dem weissen Arsenik an Auflöslichkeit am nächsten, die künstlichen Arsenikerze, rother und gelber Arsenik, sind noch etwas schädlicher als Operment.
§. 472. In Rüksicht des zweiten Punkts (§. 468., 2.) bemerke man, daß gleiche Gaben (vorzüglich weissen Arseniks) in Pulvergestalt in den leeren Magen, in Auflösung in den leeren Magen, ohne oder mit Getränke beigebracht, mit geringerer oder gröserer Menge Getränke von wässerichter oder schleimichter Beschaffenheit, in Pulver unter feste Speisen gemischt, in Auflösung unter festen, wenigern oder mehrern Speisen von unzusammenhängender, breiichter oder schleimichter Art, daß gleiche Gaben Arsenik, sage ich, nach angeführter Stufenfolge verschlukt, auch nach Masgabe derselben immer unschädlicher und untödlicher geachtet werden müssen; daß man ferner darauf zu sehen habe, ob das Gift (auf Vorwissen des Vergifters) dem Kranken nach erregtem Zorne und Aergernis, oder nach Ueberladung mit hizzigen Getränken u. d. gl. beigebracht worden sei, in welchen Umständen die Magenentzündung schneller um sich zu greifen pflegt. Vorhergegangener Hunger oder Volheit des Magens vor dem Giftnehmen gravirt mehr oder weniger, wenn diese Umstände dem Delinquenten bekant waren. Vorzüglich sezt die Giftreichung unter Umständen, wo die Unmöglichkeit, zwekmäsige Hülfe zu erreichen sichtbar ist, ein Nahmhaftes zu seiner Frevelthat hinzu.
§. 473. Was den dritten Punkt (§. 468., 3.) anlangt, so hat man ungeachtet aller Unentschlossenheit vieler Schriftsteller[304] anzunehmen, daß, so wie bei gewaltsamen Verlezzungen, derjenige, der einen Schwächlichen, Kranken oder sonst unfähigen die vorhabende Vergiftung zu überstehen, vergiftet, an dem erfolgenden Tode desselben allerdings Ursache sei, in soferne er diese Hindernisse der Rettung voraussahe.
§. 474. Wüste er, oder muste er wissen, daß der unglükliche Gegenstand seines Hasses zur Cholera, zur Lungenentzündung, zu Verhärtungen und Eiterungen der edlen Eingeweide, zu Polypen des Herzens, zu Schlagflüssen, zu Blutstürzen und dergleichen todbefördernden Körperanlagen geneigt, oder ihnen (eben jezt) wirklich unterworfen war, so erhöhet dieses sein Verbrechen in dem Grade, den man nach genauer Untersuchung dieser Disposizion zur Beförderung des Todes einräumen mus. Bei ihm ist die Lehre vom Kontrakt[305] (/per analogiam iuris/) anzuwenden. »Wer mit einem Verträge schliest, soll die Beschaffenheit dessen wissen, oder weis sie auch, mit dem er sie schliest.«
§. 475. Der vierte Punkt (§. 468., 4.) oder die Beförderung des tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch bösliches Betragen beschäftigt sich mit dem wichtigsten Gegenstande des Verbrechens des Vergifters, da es gewis ist, daß es wenigstens an sich keine absoluttödliche Arsenikvergiftung geben kan, sondern erst durch Umstände dazu wird. Sofern diese Umstände (hier, nach der Giftgabe) in der Kentnis und Wilkühr des Vergifters lagen, in soweit ward auch die Vergiftung durch ihn tödlich.
§. 476. Alle Verlassung des Kranken nach der Giftgabe, alle Verschweigung und Vermäntelung gereichten Giftes und seines Namens, alle Verschiebung, Versagung oder Verhinderung zwekmäsiger Hülfe, alle unnüzze oder zwekwidrige Mittel, die der Thäter veranstaltete, oder mit Fleis nicht hinderte, alle Entfernung der Umstände und Personen, die ein Mittel zur Erreichung der Hülfe abgeben konten, alle sonst erweisliche, veranstaltete oder zugelassene böse Behandlung durch Drohungen, Schmähreden, Schlagen und Mishandeln des Vergifteten, stark geheizte Stuben, Belastung mit Betten, Reichung hizziger Getränke, selbst wenn sie der Kranke verlangt hätte, u. d. gl. müssen zur Summe seines Verbrechens geschlagen werden, wenn der Ausspruch des nachdenkenden Arztes über den Grad der Tödlichkeit (d. i. des Verbrechens) gehört wird.
§. 477. War bei dem Vergifter der erste Theil der That, die Giftreichung selbst, Vorsaz, (/dolus/) so mus der zweite (grösere) Theil derselben, die nachgehende bösliche Behandlung stets etwas mehr, als Nachlässigkeit (/culpa/) mus /dolus/ seyn, kan wenigstens nie zur Zufälligkeit herabgestimt werden, im Falle und in sofern ihm die Schädlichkeit seines Betragens bekant war, oder bekant seyn muste.
§. 478. Eben deshalb aber, weil der grösere und wichtigere Theil der Vergiftung auf dem nachgehenden Betragen des Vergifters gegen den Vergifteten beruhet, kan auch ein groser Theil[306] des Verbrechens durch reuige, hülfreiche und unermüdete Anstalten, ausgelöscht werden; da es billig ist, dasjenige Bezeugen des Thäters, dessen Gegentheil ihm zum vorsezlichen Verbrechen anzurechnen ist, zur Verminderung seiner Schuld in Rechnung zu bringen, ebenso wie Cajus, der den Titus bei Nacht ins Wasser stürzte, allerdings strafbar ist, ob er ihn gleich wieder rettete (oder alle Mühe ihn zu retten sogleich anwandte); doch ungleich weniger, als wenn er nach dem Einsturz entwich, oder den Emporkommenden wieder untergetaucht, oder die zu Hülfe Eilenden abgehalten hätte.
§. 479. Ich gehe zur zweiten Klasse der verschlimmernden oder Tod beschleunigenden Umstände über, deren Abwendung nicht im Vermögen des Vergifters stand, ob sie gleich an sich möglich war. Alles, was sich der Arzt durch Verspätung und Nachlässigkeiten in der Heilung, was sich der Kranke selbst, die Pflegbesorger und andre mit der Vergiftungskrankheit verflochtene Personen durch Nachlässigkeit, durch Ungestüm und Widerspenstigkeit dabei haben zu Schulden (/culpa/) kommen lassen, gehört hieher und dieser Beitrag zum tödlichen Ausgange, in sofern er vom Vergifter weder veranlasset ward, noch gehindert werden konte, mus lezterm billig von der Summe des Verbrechens eines vorsezlichen Todschlags abgezogen werden.
§. 480. Hat der Vergifter aber z. B. einen Quaksalber statt eines vernünftigen Arztes, wenn lezterer fast eben so leicht oder doch noch zeitig genug zu haben war, zur Hülfe gerufen, so wird es angesehn, als hätte er keine Hülfe angewandt.[307]