Theorie und Praxis des Generalstreiks in der modernen Arbeiterbewegung Inauguraldissertation
Part 14
Auf Antrag der französischen Sektion erschien sodann die Frage des Generalstreiks auf der Tagesordnung des Kongresses in _Zürich_ 1893.[645] Eine Kommissions-Resolution, die allerdings nicht mehr zur Erörterung im Plenum gelangte, lehnte den Weltstreik ausdrücklich ab. Aber, offenbar unter dem Eindruck des erst kurz zuvor stattgehabten belgischen Wahlrechtsstreiks, erklärte jene Resolution den Massenstreik für eine unter gewissen Voraussetzungen "höchst wirksame Waffe nicht bloß im ökonomischen, sondern auch im politischen Kampfe". Dies ist das erste Aufflackern eines Flämmchens, das nach und nach zu einem ansehnlichen Feuerwerk angewachsen ist, und das den internationalen, vor allem aber den deutschen Sozialismus eine Zeit lang völlig beherrschte. -- Der französische Antrag, den Generalstreik in allen Ländern zu dekretieren, sofern die Regierungen nicht innerhalb Jahresfrist dem Verlangen des Zürcher Kongresses nach einer internationalen Staatenkonferenz zur Durchführung des Achtstundentags entsprächen, wurde schon in der Kommissionsberatung abgelehnt. -- Bei dem Punkte "Stellung der Sozialdemokratie im Kriegsfall" empfahl _Nieuwenhuis_ wieder sein Militärstreikprojekt, das er diesmal auf die Reservisten und die für die Kriegsführung unentbehrlichsten Lohnarbeiter beschränkt hatte; es wurde aber wiederum abgewiesen.
[Fußnote 645: Vgl. Prot. int. Kongr. Zürich 1893, p. 11, 17, 53 ff.]
Bei Behandlung der proletarischen Wirtschaftspolitik berührte auch der Kongreß in _London_ 1896 die Klassenstreikfrage.[646] Zwar hielt er "die Möglichkeit für einen internationalen Generalstreik nicht gegeben"; immerhin empfahl er den Ausbau der gewerkschaftlichen Organisation auch als Voraussetzung der Streikerweiterung auf ganze Industrien und Länder.
[Fußnote 646: Vgl. Prot. int. Kongr. London 1896, p. 29.]
Da ein Teil der französischen Sozialisten mit dem Londoner Resultat unzufrieden war, verlangten die Allemanisten die Behandlung des Klassenstreiks auch auf dem Kongreß in _Paris_ 1900.[647] Die Kommissionsminderheit, die sich, wie _Legien_ hervorhob, bezeichnenderweise aus französischen, italienischen und solchen Delegierten zusammensetzte, in deren Ländern überhaupt noch keine Gewerkschaftsorganisationen bestanden, verlangte durch _Briand_ die Vorbereitung des Generalstreiks zur Erreichung revolutionärer, wie reformistischer Ziele. Der Kongreß begnügte sich jedoch mit der Wiederholung des Londoner Beschlusses.
[Fußnote 647: Vgl. Prot. int. Kongr. Paris 1900, p. 7, 31 ff.]
Am _Amsterdamer Kongreß_ 1904 wehte aber bereits ein ganz anderer Wind. Auch in sozialistischen Kreisen hatte man nun nämlich angefangen, sich recht eifrig mit der Klassenstreikidee zu beschäftigen.[648] Infolge der Erfahrungen, die inzwischen bei mehreren Riesenausständen gemacht worden waren, infolge der Fortschritte anarchistischer Tendenzen in gewissen Gewerkschaftskreisen und infolge verstimmender politischer Ereignisse hatte sich eine Wandlung in der sozialistischen Kritik des Klassenstreiks vollzogen. Der Kongreß errichtete zwar wiederum eine scharfe theoretische Grenzlinie gegenüber der anarchistischen Generalstreikpropaganda, erklärte aber, daß der politische Massenstreik unter bestimmten Voraussetzungen, zu bestimmten Zwecken, _akzeptiert_ werden müsse.[649] -- Die Gegner des Klassenstreiks tadelten den kompromißartigen Charakter der Amsterdamer Resolution;[650] knüpfte sie doch die Verwirklichung des politischen Massenstreiks an so ungeheure Voraussetzungen, daß bei strikter Interpretation die Aufnahme des Klassenstreiks in das sogenannte Arsenal der proletarischen Kampfmittel illusorisch wurde. Die Anarchisten und Syndikalisten aber beklagten den parlamentarischen Beigeschmack der Resolution. Immerhin begrüßten sie dieselbe mit Genugtuung als eine Annäherung des internationalen Sozialismus an die "direkte Aktion".[651] Die Amsterdamer Resolution, diese Verlegenheitsresultante aus den von Land zu Land so verschiedenen proletarischen Tendenzen, gab allen Parteirichtungen Gelegenheit zu Lob und Tadel, weil sie im Grunde eben wirklich nur besagte: "Sans doute, la grève générale peut être utile, mais elle est impraticable".[652] -- Auf dem _Stuttgarter Kongreß_ von 1907 spielte der Klassenstreik keine Rolle mehr.
[Fußnote 648: Hiervon legt die vom Juni bis September 1904 erschienene internationale Enquête Zeugnis ab.]
[Fußnote 649: Die Resolution der Allemanisten, die das Studium und die Vorbereitung des G-streiks, dieses wirksamsten Mittels der sozialen Revolution, verlangte, wurde abgelehnt, ebenso die Resolution der Guesdisten, die den G-str. als Organisations- und Kampfmittel anerkannte, ihn aber zur reinen Gewerkschaftsangelegenheit erklärte, deren bloße Unterstützung der sozialist. Partei obliegen sollte (vgl. Prot. int. Kongr. Amsterdam 1904, p. 27-30).]
[Fußnote 650: Vgl. Wolfg. _Heine_, "Politischer Massenstreik im gegenwärtigen Deutschland?" p. 754.]
[Fußnote 651: Diese Auffassung in anarchistischen Kreisen konstatiert z.B. _Bömelburg_ (Prot. Gewerkfts. Kongr. Köln 1905, p. 218.)]
[Fußnote 652: Vgl. "Chronique" du Musée sociale, Oct. 1904, p. 455.]
_Dritter Teil:_
Zur Kritik des Klassenstreiks.
Erstes Kapitel:
_Bedingungen des Klassenstreiks._
§ 21. Bedingungen des Ausbruchs des Klassenstreiks.
Der Ausbruch eines Klassenstreiks ist vor allem an gewisse _objektive Voraussetzungen_ gebunden: nämlich an das Vorhandensein einer zahlreichen Lohnarbeiterschaft, von deren Arbeitsleistung ein so großer Bruchteil der Gesamtheit abhängt, daß die Arbeitsverweigerung eine aufsehenerregende gesellschaftliche Störung herbeiführen kann. Diese Bedingung wird in vollem Umfang durch die moderne Wirtschaftsordnung erfüllt.
Hierzu gesellt sich als _subjektive Voraussetzung_ die Fassung des Streik_entschlusses_ durch die erforderliche Anzahl von Arbeitern resp. Arbeitergruppen.
(a) Der Streikentschluß kann _planmäßig_, überlegt gefaßt werden. Hierbei haben sich alle Beteiligten bereits vorher untereinander über ihr Vorhaben verständigt. Sie wissen, um was es sich handelt. Sie besitzen eine gewisse Organisation zur Durchführung des Streiks im konkreten Fall. Das "Kommando" zum Ausstand[653] wird von einer im Voraus bestimmten Leitung erwartet und gegeben.
[Fußnote 653: Vgl. z.B. _Resel_ (Prot. Parteitg. Wien 1894, p. 70 ff.). Wir begegnen dieser Form des Streikentschlusses z.B. in Belgien und Schweden.]
Anders beim _spontanen_ Streikentschluß. Dieser wird von jedem einzelnen für sich allein gefaßt. Es ist möglich, daß ein und dasselbe Ereignis in jedem einzelnen Teilnehmer den Streikentschluß ausgelöst hat, daß die Faktoren aller einzelnen Streikentschlüsse objektiv zusammenhängen, daß der Streik also mit innerer Notwendigkeit aus den allgemeinen Ereignissen herauswächst.[654] Es kann aber auch der Fall eintreten, daß die einzelnen Teilnehmer oder Teilnehmergruppen durch ganz verschiedene Ereignisse zum Streikentschluß geführt werden. Wenn nun eine größere Zahl partieller Ausstände zeitlich zusammenfällt, so kann sich aus diesem Streikkonglomerat leicht ein Klassenstreik entwickeln.[655]
[Fußnote 654: So z.B. beim ital. G-str. 1904; so auch wohl beim Versuch des "heiligen Monats" 1842.]
[Fußnote 655: Ein solches Streikkonglomerat schwebte wohl der Brüsseler Zeitung "Internationale" vor, als sie 1869 schrieb: "Wenn die Streiks sich ausbreiten und einander nähern, sind sie wohl nahe daran, ein Generalstreik zu werden" (cit. bei _Umrath_ p. 13, 14).]
(b) Der Entschluß zum Klassenstreik entsteht nur, wenn eine tiefgreifende und _allgemeine proletarische Erregung_[656] die Widerstände gegen den Streik, die in der Arbeiterschaft selbst vorhanden sind, ausschaltet. Diese Erregung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, von mannigfachen Faktoren abhängig.
[Fußnote 656: Diese allgemeine Erregung betrachten _Bebel_ (Prot. Parteitg. Mannheim 06, p. 277 ff.), _Bömelburg_ (Prot. Parteitg. Jena 05, p. 333, u. Prot. Gwft. Kongr. Köln 05, p. 228), _Bernstein_ ("Pol. M-Str. u. pol. Lage"), _Adler_ (Prot. Parteitag Wien 1894, p. 78, und Parteitg. Wien 1905, p. 131), _Zetkin_ (vgl. Vorwärts, 23. Aug. 05), _Kautsky_ ("Allerhand Revolutionäres") p. 735, und viele andere als unerläßliche Voraussetzung des Klassenstreiks.]
_Vorbedingung_ ist ein Ereignis oder ein Tatbestand, der in hohem Maße die _Unzufriedenheit_ des Proletariats erweckt, der, auch wenn er nur eine Gruppe von Arbeitern persönlich berühren sollte, doch als eine der Gesamtheit angetane wirtschaftliche, politische oder ethische Unbill empfunden wird.[657] Sei es, daß infolge allgemeiner Zeitumstände, (wie Krieg, Teuerung, Hungersnot, Krise,[658] Staatsstreich[659] oder Revolution), den Arbeitern der Druck ihrer Lage besonders deutlich zu Bewußtsein kommt, sei es, daß sie ihre bisherigen Rechte bedroht glauben, sei es endlich, daß ihnen infolge ihrer eigenen Entwicklung oder infolge von proletarischen Errungenschaften in anderen Ländern eine Verbesserung auch ihrer Position als dringende Notwendigkeit erscheint.
[Fußnote 657: Ein Mitempfinden fremder Leiden, wie beim Sympathie- und Solidaritätsstreik, setze schon ein gewisses Maß von Klassengefühl, resp. Klassenbewußtsein voraus (vgl. auch _Roland-Holst_, "G-str. u. Sozd.", p. 5, 10, 11); _Polledro_ (a. a. O., p. 383, 384) teilt die Klassenstreiks sogar geradezu ein in sciopero generale "di conquista" (resp. resistenza), und sciopero generale "di solidarietà".]
[Fußnote 658: Vgl. _Parvus_ in der Dortmunder Arbeiterzeitung, 24./9. 01, cit. bei Edm. _Fischer_, "Die neueste Revision unserer Theorie und Taktik".]
[Fußnote 659: Vgl. _Parvus_, "Staatsstreich und politischer Massenstreik", p. 394.]
Daneben hängt es noch von einer Reihe teils gegebener, teils künstlicher Faktoren ab, ob ein solches Ereignis die zum Streikentschluß notwendige Erregung auszulösen, also auch wirklich einen Klassenstreik zu veranlassen vermag.
1. Eine bedeutende Rolle spielt hierbei die schon _erreichte Position des Proletariats_. "Moins un prolétariat a de droits politiques, plus il recourt à la grève générale."[660] Solange die Arbeiter wirklich "nichts... zu verlieren" haben, "als ihre Ketten", wird ihnen der Klassenstreikentschluß verhältnismäßig leicht fallen. Je geringer aber die Spannung zwischen dem schon Erreichten[661] und dem noch begehrten Fehlenden, um so größer die Zurückhaltung gegenüber gewagten Unternehmungen (wie bei den deutschen freien Gewerkschaften), um so sorgfältiger die Prüfung des Risikos in sozialer und persönlicher Richtung.[662]
[Fußnote 660: _Jaurès_, "Grève et Révolution" (Humanité, 5. Nov. 05).]
[Fußnote 661: Es handelt sich dabei um politische und wirtschaftliche Positionen. Z.B. wird auch die Rücksicht auf mühsam errichtete Tarifwerke ein Streikentschluß-Erschwernis bilden (vgl. _Giesberts_, "Die Utopie des Generalstreiks", p. 35).]
[Fußnote 662: Es ist schon behauptet worden, daß die Arbeiter sich der schweren Waffe des Klassenstreiks überhaupt "nur in Notfällen, wenn ihre Lebensinteressen berührt werden, bedienen". Aber wenn auch "die ungeheuren Opfer, die jeder Generalstreik mit sich bringt für alle, die ihn beschließen müssen", "der beste Schutz gegen willkürlichen frivolen Gebrauch" sein mögen (_Olberg_, "Der italienische Generalstreik", p. 22), so ist doch noch nicht erwiesen, daß die Arbeiter sich dieser Opfer vorher immer so genau bewußt wären oder die Konsequenzen des Ausstandes richtig vorher beurteilten.]
2. Einen weiteren wichtigen Faktor bildet das Maß der vorhandenen _Streikfreiheit_. Prinzipiell ist die Arbeitsniederlegung allerdings überall rechtlich zulässig.[663] Doch bestehen durch spezielle Streikverbote[664] und durch Verleihung von Beamtenqualität an gewisse Arbeiterkategorien[665] eine Reihe wichtiger Ausnahmen, und es ist offenbar eine _Tendenz_ zu weiteren Streikrechts_beschränkungen_ vorhanden, Beschränkungen, die der sozialen Bedeutung der einzelnen Betriebsgruppen, also den durch ihre Ausschaltung drohenden qualitativ-bestimmten Wirkungen entsprechen.[666] Diese Tendenz zeigt sich in staatlichen[667] und privaten[668] Vorschlägen, in parlamentarischen[669] und literarischen[670] Äußerungen. -- Immerhin befindet sich auch ein Klassenstreik unter Ausschluß der kriminalrechtlich gebundenen Arbeiter durchaus nicht in allen Fällen auf dem vielgerühmten "Boden der Legalität",[671] selbst wenn er durch die Vermeidung aller Gewalttätigkeiten die Klippen anderer Gesetzesverletzungen glücklich umschiffte. Ist doch ein Klassenstreik mehr, als eine private Interessenkollision; er hat vielmehr fast stets einen revolutionären Beigeschmack. Dies folgt schon aus der Verletzung des Rechtsgefühls breitester Massen durch eine solche Häufung von _Kontraktbrüchen_.[672] Mehr ergibt sich dies noch aus dem Bestreben, die Empörung einer ganzen Gesellschaftsklasse gegenüber allen übrigen Klassen drastisch zum Ausdruck zu bringen. Er könnte also unter Umständen die Verhängung eines Ausnahmezustandes, die zeitweilige Ausschaltung des Koalitionsrechts herbeiführen.[673]
[Fußnote 663: Eine Ausnahme bildet vielleicht Rußland, wo der Streik als Kriminalverbrechen betrachtet wird oder wurde (Bericht der Delegation... usw., p. 32).]
[Fußnote 664: Seit 1903 wird in Holland der Streik der Eisenbahner und der Arbeiter in öffentlichen Verkehrsanstalten als politisches Delikt betrachtet und mit Gefängnis bestraft (vgl. Allg. Ztg. 2.-4./4. 03; _Herkner_, "Die Arbeiterfrage", p. 505; _Roland-Holst_, "Der Kampf und die Niederlage der Arbeiter in Holland"). -- In Rußland "ist mit Gesetz vom 2./12. 1905 die Beteiligung an Streiks bei Unternehmungen, die allgemeine oder staatliche Bedeutung haben, sowie in staatlichen Betrieben unter Strafe gestellt" (vgl. _Philippowich_, Grundriß, 2. Band, 2. Teil, p. 47); ferner sind am 15./4. 06 besondere Strafen für Beteiligung am Landarbeiterstreik oder Aufreizung zu demselben festgesetzt worden (vgl. Miscellen in Zeitschrift f. Sozialwissenschaft. IX. Jahrg. 1906, p. 525).]
[Fußnote 665: Streiken Beamte und Angestellte der Verwaltung, so liegt bei Außerachtlassung der Kündigungsfrist Amtspflichtverletzung vor (vgl. Bundesrat _Brenner_, Bulletin der Schweiz. Bundesversammlung, p. 910). Des Vergehens der Amts- und Dienstpflichtverletzung "machen sich auch schuldig... Angestellte und Arbeiter, welche die Pflicht übernommen haben, öffentliche Betriebe von Staat und Gemeinde zu bedienen, wenn sie vorsätzlich oder rechtswidrig ihrer Dienstpflicht zuwiderhandeln" (Vorschlag des Züricherischen Regierungsrates an den Kantonsrat, betr. Revis. des Strafgesetzbuches [Streikinitiative], cit. in der N. Z. Z. vom 18. Juni 07). Den italienischen Eisenbahnern ist gerade deshalb, um ihnen den Streik unmöglich zu machen, die Beamtenqualität verliehen worden, sodaß jede Dienststörung für sie die Entlassung zur Folge hat (vgl. die "Hilfe", 1905 Nr. 16, p. 2, politische Notiz). Ausnahmsweise stellt in Frankreich die Halbbeamtenstellung kein Streikhindernis dar (z.B. drohten die französischen Marinearbeiter zur Verhinderung eines ihnen unerwünschten Lohnsystems erfolgreich mit dem Streik [vgl. Soz. Prx. XIV, Nr. 50, Sp. 1317.].)]
[Fußnote 666: Bei einer fortschreitenden derartigen Rechtsentwickelung wäre also der Streik der gesellschaftlich entbehrlichsten Arbeiter am relativ zulässigsten und durchführbarsten; der Klassenstreik, mehr und mehr auf die quantitative Wirkung beschränkt, müßte seinen Zweck hauptsächlich in der Demonstration suchen.]
[Fußnote 667: Der schwedische Gesetzentwurf gegen gemeingefährliche Streiks bedrohte den Kontraktbruch des staatlichen und privaten Eisenbahnpersonals, der Arbeiter in staatlichen und kommunalen Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungs- und Reinhaltungswerken und den der festangestellten Feuerwehrleute mit Entlassung und Gefängnis, falls der Kontraktbruch "Schaden an einer Person oder groben Eigentumsschaden oder Hinderung oder Stillstand im Betrieb" verursachen würde (vgl. _Axel Hirsch_, "Lagförslaget mot allmänfarliga sträjker", p. 196). Ähnliches bestimmte ein spanischer Gesetzentwurf (vgl. _Herkner_, "Die Arbeiterfrage", p. 505). Der Entwurf des deutschen Berufsvereinsgesetzes hatte in § 20, Abs. 4, Ziff. 2 (cit. in der Soz. Prx. 1907, Sp. 635) bestimmt, daß einem Vereine dann die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn er eine Arbeiteraussperrung oder einen Arbeiterausstand herbeiführt, die... geeignet sind,... eine Störung in der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Beleuchtung herbeizuführen oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben zu verursachen.]
[Fußnote 668: Nach dem Vorschlag der "Section des assoc. coop. et ouvrières" des "Musée social" vom 9. Mai 04 (vgl. "Musée social," Juli 1904, p. 318 ff.) sollen die "ouvriers et employés de l'Etat et des Services concédés d'eau, de gaz et de chemins de fer", und soll das "personnel des services publics administrés directement en régie par l'Etat les départements et les communes, et dont l'arrêt même momentané serait une cause de perturbation fâcheuse pour la vie nationale ou locale", veranlaßt werden, auf das Streikrecht zu verzichten, "à titre de clause essentielle du contrat de travail, et de respecter un délai de préavis d'une durée déterminée par le contrat et le règlement".]
[Fußnote 669: Nationalrat _Sulzer_ (in der Begründung seiner Motion, vgl. Bulletin der Schweiz. Bundesversammlung, p. 863) z.B. hält den Streik in den öffentlichen Betrieben, spez. in den Bundesbetrieben (Bundesbahnen, Post, Telegraph, Grenzwacht- und Zolldienst, Eidg. Fabrikbetriebe, Waffen-, Munitions- und Pulverfabriken, Alkoholverwaltung) für "absolut unzulässig".]
[Fußnote 670: _Marazio_, a. a. O. p. 116, 117, 159, hält den Streik mit politischem Ziel für ein Delikt, "quando vi partecipano gli operai dei pubblici servizi"; da deren Ausstand "la soddisfazione di grandi bisogni" unmöglich mache, "con danno gravissimo della generalità dei cittadini", so dürfe er nicht geduldet werden.]
[Fußnote 671: Vgl. _Briand_, "La grève générale et la révolution"; _Jaurès_ ("Aus Theorie und Praxis" p. 30) nennt den Klassenstreik das "mächtigste Mittel legalen Zwangs".]
[Fußnote 672: Der _Kontraktbruch_ ist bei der Ausdehnung des Klassenstreiks und der regelmäßigen Beteiligung mehrerer Gewerbe praktisch wohl unvermeidlich. Übrigens begegnen Versuche zu seiner Vermeidung: so wurde z.B. in Zürich in den Tarifvertrag der Holzarbeiter unter dem Eindruck der Streikbewegung im Sommer 1906 eine Generalstreikklausel aufgenommen (ich verdanke diese Mitteilung Herrn Prof. _Herkner_). -- Aus dem Kontraktbruch erwächst übrigens nicht überall ein Schadenersatzanspruch (vgl. _ab-Yberg_, p. 119 ff.). In Frankreich z.B. soll "keine Verpflichtung zu vorheriger Kündigung" vorliegen, "da der Streik eine zeitweilige Aufhebung der Arbeit ist" (gemäß Beschluß des französischen obersten Arbeitsrates betr. Kündigung und Streik, vom Juni 1905, angenommen mit 19 gegen 18 Stimmen [cit. in der Soz. Prx. 17. Aug. 05]). In England ist, gemäß der Conspiracy and Protection of Property-Act von 1875, der Kontraktbruch (nicht die Arbeitseinstellung als solche) unter Umständen mit einer Strafe bis zu 20 £ oder Gefängnis bis zu drei Monaten bedroht, und zwar tritt diese Strafe ein, "wenn jemand, der sich im Dienst einer Person befindet welche die Verpflichtung übernommen hat, eine Ortschaft mit Gas oder Wasser zu versorgen, den Dienstvertrag in böswilliger Weise bricht, obwohl er annehmen konnte, daß dadurch dieser Gas- oder Wasserbezug ganz oder zum Teil unterbrochen würde, ferner, wenn durch den Vertragsbruch Menschenleben, körperliche Sicherheit oder fremdes Eigentum in die Gefahr der Zerstörung oder ernstlichen Schadens gebracht wird." (_Herkner_, Arbeiterfrage, p. 504, 505.)]
[Fußnote 673: Völlig zulässig soll der Klassenstreik nur in Frankreich, England u. Belgien sein (_Louis_, "L'Avenir du Socialisme", p. 312). In Deutschland könne der Streik, wenn er "einen Druck auf gesetzgebende Körperschaften bezweckte", besonders da Ausschreitungen und Zusammenstöße unvermeidlich wären, bis zum Zuchthaus führen, zum Hochverrat gestempelt werden, die Verhängung des Belagerungszustands und den Eingriff der Militärjustiz herbeiführen (vgl. _Heine_, "Politischer Massenstreik im gegenwärtigen Deutschland?"). 1843 wurden mehr als 30 Chartistenführer verurteilt, weil sie, wie es in der Anklage u. a. hieß, in der Absicht, "to bring about and produce a change in the laws and constitution of this realm", zum Streik aufforderten (vgl. _Gammage_, p. 231.)]
Der Streikentschluß wird nun um so schwerer zu Stande kommen, je stärker die rechtlichen Schranken sind. Doch je fester die Arbeiter an den Streikerfolg glauben, und zwar an einen Streikerfolg, der sie zugleich vor den bisher üblichen Streikstrafen zu bewahren vermag,[674] und je lebhafter sie sich in ihren Lebensinteressen gefährdet fühlen,[675] um so weniger werden sie sich von rechtlichen Schranken zurückhalten lassen.
[Fußnote 674: Bei gesetzlich besonders stark gebundenen Arbeitern müßte das Streikziel unter Umständen also eine Gesetzesänderung oder geradezu der Sturz der Regierung sein. _Kautsky_ ("Allerhand Revolutionäres", p. 736, 737) vergleicht den Klassenstreik mit dem Barrikadenkampf, bei dem man das Leben um so eher gewagt habe, je mehr auf dem Spiele stand, und je wahrscheinlicher der Sturz der Regierung erschien. -- Auch die Annahme, die Regierung werde bei einer außerordentlichen Ausdehnung des Streiks die Rechtsverfolgung aufgeben müssen, kann den Streikentschluß fördern.]
[Fußnote 675: In gewissen Fällen seien "Geldstrafen und sogar Gefängnis weniger abschreckend..., als das, was durch die Arbeitsniederlegung bekämpft werden soll" (_Axel Hirsch_, a. a. O. p. 197).]
3. Natürlich kommt außerordentlich viel auf den _Charakter des Proletariats_ an. Je temperamentvoller, heißblütiger, je mehr in revolutionären Traditionen erzogen und zu putschistischen Aktionen geneigt es ist, um so wahrscheinlicher eine Disposition zu raschen Streikentschlüssen; je bedächtiger, kühler, allem Theatralischen abgewandt die Arbeiter sind,[676] um so schwerer fallen ihnen spontane Unternehmungen, und um so notwendiger werden zur Herbeiführung des Streikentschlusses eine starke Opferwilligkeit und ein starkes Solidaritätsgefühl. -- Der Streikentschluß wird also den romanischen Arbeitern leichter fallen, als den germanischen. Der Ausstand wird im allgemeinen den Verkehrs-, speziell den Hafenarbeitern mit ihrer oft unregelmäßigen Beschäftigung leichter fallen, als den meist strenger disziplinierten Industriearbeitern; er wird diesen wiederum leichter fallen, als den Landarbeitern.[677]
[Fußnote 676: _Heine_, a. a. O., konstatiert dies beim deutschen Arbeiter.]
[Fußnote 677: Vgl. z.B. _Hanisch_ über die österr. Agrarbevölkerung (Prot. Parteitg. Wien 1894).]
4. Auch die _Stellungnahme der proletarischen Organisationen_ zum Klassenstreik-Problem ist von großer Bedeutung. Dieser Einfluß wird um so stärker wirken, je größere Einigkeit zwischen Partei und Gewerkschaft herrscht.[678] Bei Differenzen zwischen ihnen gibt regelmäßig die Stellungnahme der _gewerkschaftlichen Organisation_ den Ausschlag.[679] Diese Stellungnahme selbst aber variiert je nach der Form, Stärke und Richtung, also nach dem ganzen Typus der in Frage kommenden Gewerkschaft.[680]
[Fußnote 678: Diese Einigkeit war vorhanden z.B. bei den belgischen Wahlrechtsstreiks (vgl. _Kautsky_, "Maifeier und Generalstreik"), beim schwedischen Kl-str., beim projektierten österreichischen Kl-str.]