Solidarismus: Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen

i. Brüder, sind, die betreffenden Bienen, sei es nur für einzelne

Chapter 216,398 wordsPublic domain

Arbeiten, Tagesstunden oder Tage oder für lange Zeitperioden ganz überläßt; die Bezahlung für die Leistungen erfolgt an den Bienenstock, dessen finanzielle Organisation mit Normal- und Ergänzungseinkommen, Kranken- und Unfallszuschüssen, Anteilen etc. den Arbeitsverträgen der Bienenstöcke entspricht.

Ähnlich organisiert ist der Bienenstock für männliche Hausarbeiten.

Diese Organisation bietet sowohl für die Bienen, welche ihr angehören, als diejenigen Brüder, welche deren Leistungen gebrauchen, wesentliche Vorteile.

Die Zugehörigkeit zu einem Bienenstock bietet ja an und für sich die Gewähr für Ehrenhaftigkeit und Pflichttreue der Bienen, außerdem hat sie eine regelrechte Schulung und Erziehung in der betreffenden Arbeit zur Folge; das Wohnen in den Heimen und das dort vorhandene Familienleben beseitigen die Gefahren für Sitte und Moral ihrer Mitglieder.

Die Bienen für häusliche Leistungen sind daher ausgesuchte, bewährte und gut geschulte Kräfte; die Regelung der Entlohnung mit der Verwaltung des Bienenstocks beseitigt denjenigen Punkt in dem Verkehr, welche die meisten Zwiste mit sich bringen; im Falle der Unverträglichkeit der Charaktere hat der Bienenstock sofort Ersatz. Die Spezialisierung der Dienstleistungen verbessert dieselben und vereinfacht den betreffenden Haushalt; ist es doch heute schon weitverbreitete Sitte, gewisse häusliche Dienste entweder in besonderen Fällen oder regelmäßig durch dritte Personen oder Unternehmer ausführen zu lassen, z. B. Bohnern, Teppichklopfen, Fensterputzen, Waschen, Gärtnerei, Servieren, Fahren, Nähen, Scheuern, Kochen; ja, es steht zweifellos heute schon fest, daß das Verhältnis der Haushaltungen zu derartigen dritten Personen wesentlich besser ist als mit den ständig angestellten Dienstboten. Der Übergang zum Bienenstock für häusliche Leistungen ist daher nicht so groß, wie auf den ersten Blick erscheinen könnte; er ist nur eine Verallgemeinerung heute schon vielfach üblicher Gewohnheiten; jeder vorurteilsfrei Denkende wird den bedeutenden Fortschritt erkennen, welcher darin für alle Beteiligten liegt.

Das Bestreben der Volkskasse wird im allgemeinen auf die Errichtung von industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben gerichtet sein und nicht auf die Errichtung solcher Leistungsbienenstöcke, da nur durch erstere die vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit der Bienen, wie sie der Selbstbetrieb mit sich bringt, erreicht wird. Indes wird die Volkskasse Anträge auf Errichtung derartiger Bienenstöcke nicht ablehnen können, da sie für alle Brüder gleichmäßig besteht und alle berechtigten Wünsche derselben erfüllt. Wegen ihrer geringeren Wichtigkeit ist diese Art von Bienenstöcken nicht in den Haupttext aufgenommen; es soll hier nur gezeigt werden, daß der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke auch auf derartige Verhältnisse Anwendung finden kann.

Anhang 4.

=Einiges über Produktiv- und Konsumgenossenschaften.=

Sehr viele bisherige Versuche genossenschaftlicher Produktion mit Gewinnbeteiligung, unter Selbstverwaltung der Arbeiter, haben mit Mißerfolgen geendet; in neuerer Zeit sind infolge größerer Erfahrung oder unter besonders günstigen Umständen derartige Versuche schon besser ausgefallen; eine Anzahl Produktionsgenossenschaften zahlt heute trotz wesentlich verkürzter Arbeitszeit um 7-11% höhere Löhne als nicht genossenschaftliche Betriebe; sogar einige sehr große Erfolge in dieser Richtung können genannt werden, z. B. die Glasfabrik Albi oder die hochherzige, bewunderungswürdige Karl Zeiß-Stiftung in Jena. Trotzdem sind derartige selbständige reine Produktivgenossenschaften als allgemeine Betriebsform einer Volkswirtschaft undenkbar; und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie sich wegen ihrer meist ungenügenden Mittel gegen die übermächtige Konkurrenz der verschiedenen Formen großkapitalistischer Produktion oder kapitalistischer Vereinigungen nicht halten können; sie sind ein Zwitter, sie wollen die modernen Errungenschaften der Genossenschaften einseitig auf die Produktion allein anwenden; sie wollen ihren Gewinn wohl unter sich genossenschaftlich verteilen, suchen denselben aber genau wie die kapitalistischen Produzenten, in wütendem Konkurrenzkampf auf Kosten des Konsumenten möglichst zu erhöhen, wobei sie gegen die rein kapitalistischen Produzenten aus den oben erwähnten Gründen fast immer unterliegen. Sie sind in ihrer inneren Organisation Genossenschafter, nach außen aber kapitalistisch.

Die reinen Konsumgenossenschaften haben größere äußere Erfolge zu verzeichnen, weil sie ihren Mitgliedern sehr bemerkenswerte und in die Augen fallende Vorteile bieten, nämlich eine Rückvergütung auf alle ihre Einkäufe von durchschnittlich 8-10%, aber auch sie sind ein Zwitter, sie wahren einseitig bloß das Interesse des Konsumenten und denken überhaupt nicht an die Anwendung der genossenschaftlichen Grundsätze auf die Produktion. Das trifft auch noch größtenteils zu bei denjenigen Konsumgenossenschaften, welche *selbst* produzieren; wenn sie auch nach außen genossenschaftlich sind, so sind sie innerlich kapitalistisch, denn sie kaufen ihre Materialien wie alle andern Produzenten, ihre Löhne sind die üblichen, in vielen Fällen allerdings mit einem Zuschlag von 5 oder 6%, die Fabrik gehört den Zeichnern des Kapitals, die Gewinne werden an die Inhaber der Anteilscheine, d. h. an das Kapital ausbezahlt; der einzige Unterschied ist, daß diese Anteile sehr klein und sehr zahlreich sind; der Anteil der Arbeiter an der Verwaltung ist praktisch verschwindend, für Wohlfahrtseinrichtungen geschieht nicht mehr, meist aber weniger wie in der sonstigen Industrie etc.

Beide Arten von Genossenschaften berücksichtigen nicht, daß jedes Produktionszentrum an sich auch ein Konsumzentrum ist, daß beide untrennbar sind, und deshalb gehören alle Konsumobjekte da vereinigt, wo sich an und für sich eine größere Anzahl von Menschen ansammeln muß, nämlich im Produktionszentrum, und es sind die genossenschaftlichen Prinzipien auf den Produzenten *und* Konsumenten anzuwenden, *weil beide ein und dieselbe Person sind* und nicht zwei getrennt sich feindlich gegenüberstehende Wesen. Die wahre Genossenschaft tritt gar nicht in die allgemeine Konkurrenz ein, weder für die Produktion noch für den Konsum, sie arbeitet lediglich für ihren eigenen Bedarf.

Die genossenschaftliche Bewegung fängt auch an, das einzusehen; immer mehr werden die Produktivgenossenschaften mit den Konsumgenossenschaften vereinigt, immer mehr suchen letztere selbst zu produzieren; sie sind auf dem Wege zu der Erkenntnis, aber noch in den kapitalistischen Ideen befangen: Einkauf, Verkauf, ortsübliche Löhne, Anteilscheine, Verzinsung, Dividenden, Gewinne etc.! Alles Dinge, welche die solidaristische Organisation nicht mehr kennt!

Anhang 5.

=Statistik der Spareinlagen des deutschen Volks.=

Nach dem statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich betrug die Höhe der Spareinlagen in öffentlichen Sparkassen Deutschlands pro Kopf der Bevölkerung im Jahre 1900 157 Mark und das Gesamtguthaben der Einleger 8839 Millionen. Legt man die durchschnittliche Steigerung der Einlagen der letzten 10 Jahre zugrunde, so ist das Guthaben pro Kopf im Jahre 1903 ca. 185 Mark und bei ca. 60 Millionen heutiger Einwohnerzahl ist das gesamte Sparkassenguthaben des deutschen Volks ca. 11 Milliarden Mark.

Dazu kommen noch die Einlagen in nicht öffentlichen Sparkassen, z. B. in den Kreditgenossenschaften, ferner in Konsumvereinen und Produktivgenossenschaften aller Art; diese betragen für 1901 rund 1,5 bis 2 Milliarden Mark, nach der Statistik der deutschen Kreditgenossenschaften im Jahrbuch des Allgemeinen Verbandes der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften für 1901.

Die Gesamtsumme der Spareinlagen der kleinen Sparer Deutschlands dürfte daher zwischen 12 und 14 Milliarden Mark betragen, d. h. bei 60 Millionen Einwohnern zwischen 200 und 230 Mark pro Kopf.

Nach Dr. C. J. Fuchs, Volkswirtschaftslehre, Leipzig 1901, ist die Gesamtsumme aller Sparkasseneinlagen in Deutschland dreimal so groß als die Summe der Depositen in allen deutschen Banken. Gegenwärtig wird auf jeden vierten Einwohner ein Sparkassenbuch kommen; 28 bis 40% der Einleger gehören dem Arbeiterstand an, und ca. 1/3 der Einlagen sind ganz kleine Posten bis zu 60 Mark.

Nach Riehn, Das Konsumvereinswesen, Berlin 1902, S. 80, betrugen die Zinsüberschüsse der preußischen Sparkassen 1898 0,87 bis 0,90% oder 48 Millionen Mark von dem zinsbar angelegten Kapital; nach Abzug der Verwaltungskosten mit 9 Millionen Mark waren es immer noch 0,70 bis 0,75% oder 39 Millionen Mark, um welche die Zinserträgnisse der Einleger geschmälert wurden. -- Diese Summen wurden verwendet teils für kommunale und andere der Sparkasse fremde Zwecke, teils zur Anhäufung ganz enormer Reservefonds, welche z. B. im Jahre 1900 bei den öffentlichen Sparkassen des Deutschen Reichs über ½ Milliarde Mark betrugen, und welche den Einlegern nicht den geringsten Nutzen bringen.

Die Kreditgenossenschaften verzinsen die Spareinlagen und die angeliehenen Gelder der Einleger durchschnittlich mit 3,61% gegenüber 3% der öffentlichen Sparkassen. Würden also die Einleger der letzteren ihre 11 Milliarden genossenschaftlich anlegen, so würden sie aus diesen heute schon bestehenden Anstalten jährlich 67 Millionen Mark mehr Zinsen erhalten.

Die von diesen Kreditgenossenschaften gewährten Kredite sind schwer zu ermitteln, da genaue Statistiken fehlen, sie sind aber unter allen Umständen erstaunlich hoch und betragen 3 bis 4 Milliarden Mark pro Jahr.

Anhang 6.

=Ausschlaggebende Bedeutung der großen Masse auf allen Gebieten der Volkswirtschaft.=

In Anhang 1 wurde statistisch nachgewiesen, daß für ca. 65% der Bevölkerung die Jahreseinnahme der Familienhäupter unter 900 Mark und für weitere 32% zwischen 900 und 3000 Mark beträgt; das sind zusammen 97% der Bevölkerung, also tatsächlich die *große Masse* derselben.

Es ist leicht zu beweisen, daß es diese *große Masse* ist, welche, als Ganzes betrachtet, in allen Dingen der Volkswirtschaft den *ausschlaggebenden Faktor* bildet, sowohl als Produzent wie als Konsument, sowohl als Kapitalist wie als Steuerzahler.

Als Produzent.

Für die Produktion bedarf diese Behauptung eigentlich keines Beweises; da es Tatsache ist, daß für die große Masse die Familienhäupter unter 3000 Mark Jahreseinkommen haben, so folgt daraus, daß diese 97% der Bevölkerung arbeiten *müssen*, um zu leben, und daß sie somit *mindestens 97% der Gesamtarbeit* des Landes *wirklich leisten*.

Als Konsument.

Nicht ebenso selbstverständlich ist das Verhältnis für den Konsum. Hier herrschte sogar bis in die neuere Zeit hinein die Ansicht, daß der Verbrauch der bemittelten Minorität weit größer sei als derjenige der unbemittelten Massen. Dieser gründliche volkswirtschaftliche Irrtum ist heute widerlegt.

R. E. May hat in seinem 1900 erschienenen Werk: »Das Verhältnis des Verbrauchs der Massen zu demjenigen der Wohlhabenden und Reichen« nachgewiesen, daß der Verbrauch der großen Masse (als welche er alle Einkommen unter 3000 Mark ansieht) *sechsmal so groß ist* als derjenige der Wohlhabenden und Reichen (über 3000 Mark Einkommen). Würde der Konsum der letzteren plötzlich verschwinden, so würde die Volkswirtschaft das selbstverständlich spüren, aber ein durchgreifender Schaden, ja eine Krisis würde damit kaum verbunden sein. Maßgebend für das Gedeihen einer Volkswirtschaft ist danach der Konsum der großen Masse der Abhängigen.

Daraus erhellt die eminente Wichtigkeit der Kaufkraft der untern Einkommensschichten und die *ungeheure Macht der vereinten Kaufkraft* dieser Schichten; eine verhältnismäßig kleine Verringerung dieser Kaufkraft führt sofort eine schwere Krisis herbei, und eine geringe Erhöhung derselben ist für das Gedeihen der Volkswirtschaft, also für die Gesamtwohlfahrt, unvergleichlich wichtiger als das Ansammeln noch so großer Einzelvermögen oder als das Erschließen noch so großer ausländischer Absatzgebiete; denn auch der Konsum des Außenhandels ist im Verhältnis zum inländischen Verbrauch der großen Masse viel geringer, als man gemeinhin annimmt; so beträgt in Deutschland die Gesamtausfuhr pro Kopf jährlich 70 Mark, der inländische Verbrauch pro Kopf *mindestens* 200 Mark[23], d. h. *mindestens ¾ des ganzen Verbrauchs*. (Siehe G. Maier, Soziale Bewegungen, 1902.) Diese Zahlen beweisen, daß die große Masse der Produzenten eines Landes *der Hauptsache nach ihr eigener Konsument ist*.

Möchte doch das Bewußtsein unseren maßgebenden Faktoren in Fleisch und Blut übergehen, *daß die Blüte einer Volkswirtschaft direkt proportional ist der Kaufkraft der großen Masse*, und daß die Ankündigung des Anwachsens des Durchschnittseinkommens der großen Masse um 5 oder 10% für die Beurteilung der industriellen und landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes ungleich mehr bedeutet als die Aufzählung noch so vieler erstaunlich hoher Steuerzahler.

Als Kapitalist.

Im Anhang 4 wurde bewiesen, daß die Gesamtsumme der Spareinlagen der kleinen Sparer in Deutschland wenigstens 12 bis 14 Milliarden Mark beträgt. Vergleicht man diese Summe mit den Kapitalien der größten amerikanischen Trusts (Anhang 7), so zeigt sich das überraschende Ergebnis, daß die deutschen Kleinsparer dreimal so viel Kapital besitzen als der gewaltigste Trust der Welt, der amerikanische Stahltrust, und siebenmal so viel Kapital wie der allmächtige Petroleumtrust, welcher allen Kulturländern seine Bedingungen diktiert.

Es folgt daraus, daß die *Kleinsparer eines einzigen Landes als Gesamtheit der größte Kapitalist sind*, größer und mächtiger als selbst die gewaltigsten Kapitalvereinigungen, vor denen die ganze Welt das Knie beugt, und denen die Industrien aller Länder tributpflichtig sind.

Als Steuerzahler.

Wie man früher irrtümlich annahm, daß die Wohlhabenden und Reichen die größten Verbraucher seien, so nimmt man heute noch an, daß sie den größten Teil der Steuern eines Landes aufbringen. Die Ansicht, daß die Steuern der Hauptsache nach von den sogenannten »leistungsfähigen Schultern« getragen werden, daß ein großer Teil der Bevölkerung überhaupt steuerfrei sei, ist allgemein verbreitet, und doch ist sie ein *schwerer Irrtum*.

Diese Ansicht trifft einigermaßen zu nur für die direkten Steuern, unter welchen die wichtigste die Einkommensteuer ist.

So betrug im Jahre 1901[24] die Gesamteinkommensteuer der physischen Zensiten in Preußen 168,13 Millionen Mark. Hiervon entfielen auf Zensiten mit über 3000 Mark Jahreseinkommen 114,01 Millionen Mark. Demnach beträgt die Leistung der Zensiten unter 3000 Mark Einkommen 54,12 Millionen Mark.

Es bezahlt also von dieser Steuer die große Masse (97% der Bevölkerung) nur rund 1/3, und die übrigen 3% der Bevölkerung 2/3.

Ganz anders aber gestaltet sich das Bild, wenn man die zweite wichtigste Steuergruppe, die indirekten Steuern in Betracht zieht; diese sind der Hauptsache nach Verbrauchssteuern, Zölle, in süddeutschen Staaten Weinsteuer, Fleisch- und besonders Biersteuer u. dgl., dieselben hängen nicht vom Einkommen, sondern *vom Verbrauch pro Kopf an alltäglichen Lebensmitteln* ab, sind also im wesentlichen pro Kopf für alle gleich; allenfalls könnte man annehmen, daß die große Masse hiervon 6/7 und der Rest der Bevölkerung 1/7 leistet, weil sich der *Konsum* dieser beiden Gruppen, wie vorhin gezeigt wurde, so verhält.

Nach einer Abhandlung des badischen Finanzministers Dr. Buchenberger entfallen nun auf den Kopf der Bevölkerung in den letzten Jahren aus den zwei wichtigsten Steuerarten:

in Preußen in Bayern

1. an direkten Steuern 6,07 M. 5,90 M. 2. an Zöllen und Verbrauchssteuern 15,28 " 21,06 " --------- -------- zusammen 21,35 M. 26,96 M.

Nimmt man für Preußen heute eine Einwohnerzahl von rund 34½ Millionen und für Bayern von 6 Millionen an, so bringen diese beiden Steuerarten ungefähr folgende Summen:

in Preußen in Bayern

1. direkte Steuern 210 Mill. M. 36 Mill. M. 2. Zölle und Verbrauchssteuern 530 " " 126 " " ----------------------------- zusammen 740 Mill. M. 162 Mill. M.

Nun entfallen auf die große Masse (unter 3000 Mark Einkommen) wie wir sahen, von der Steuer 1 1/3, von Steuer 2 6/7.

Demnach gestaltet sich die Steuerverteilung wie folgt:

in Preußen in Bayern auf die große Masse (unter 3000 M. Einkommen) 70 + 455 = 525 Mill. 12 + 108 = 120 Mill.

auf die Wohlhabenden und Reichen (über 3000 M. Einkommen) 140 + 75 = 215 " 24 + 18 = 42 " ---------- ------------ zusammen 740 Mill. 162 Mill.

*Die große Masse trägt demnach in Preußen 5/6, in Bayern ¾ der beiden wichtigsten Steuern*, trotz der Einkommensteuerfreiheit von 65% der Bevölkerung und trotz der zum Teil bedeutenden Leistungen einzelner sehr bemittelter Steuerzahler.

*Die Besteuerung der großen Massen ist demnach die wesentlichste, ja die ausschlaggebende Einnahmequelle der Staaten.* Diese große Masse als Gesamtheit ist der größte Steuerzahler.

Daß dies auch für die schwerste aller Steuern, den Militärdienst, zutrifft, ist selbstverständlich, da die große Masse, entsprechend ihrer Zahl, auch hierzu 97% der Gesamtlast liefert. Von der großen Masse hängt die militärische Macht des Staates ab.

*Die große Masse ist also in allen wichtigen Dingen der ausschlaggebende Faktor im Staate und in der Volkswirtschaft.* Daß aber der Einfluß dieses größten Teils der Bevölkerung, seine Vertretung im Parlament, seine rechtliche Stellung und sein Anteil an den Segnungen der Kultur nicht dieser maßgebenden Stellung und überwiegenden Leistung entspricht, muß jeder rechtlich Denkende zugeben. Wenn aber diese Masse trotzdem heute eine so durchaus überwiegende Leistung aufweist, *wieviel mehr müßte das der Fall sein, wenn man dieselbe durch mehr Anteil an den Segnungen der Kultur geistig und körperlich leistungsfähiger machte*. Je höher das Niveau ist, auf welchem die Masse steht, desto höher ist die Leistung, die Macht und das Ansehen des Landes. Das ist der logische Schluß aus diesem nackten Zahlenmaterial.

Anhang 7.

=Statistik des Getränke- und Tabakverbrauchs in Deutschland.=

Nach den Angaben des Kaiserlich Statistischen Amts (»Die Deutsche Volkswirtschaft am Schlusse des 19. Jahrhunderts«, Berlin 1900) galten für Deutschland folgende Verbrauchszahlen in den Jahren 1897 bis 1899:

==============+=============+==========+===============+=================== Genußmittel | Verbrauch | Einheits-| Verbrauchswert| Gesamtverkaufswert | pro Kopf der| preis | pro Kopf der | für Deutschland | Bevölkerung | | Bevölkerung | bei 60 Mill. | und Jahr | | und Jahr | Einwohner | l | Mark | Mark | Millionen Mark --------------+-------------+----------+---------------+------------------- Bier | 124 | 0,25 | 31,-- | 1860,-- |(Bayern | | | | allein 248) | | (62) | Branntwein | 4,5 | 1,20 | 5,40 | 324,-- | | | | Tabakfabrikate| -- | -- | 6,20 | 372,-- | | | | --------------+-------------+----------+---------------+------------------- | -- | -- | 42,60 | 2556,-- |

Bei einer durchschnittlichen Kopfzahl von 3,25 pro Familie ist also die Ausgabe pro Familie für Bier, Branntwein und Tabak M. 138,45 pro Jahr. Für Wein, Schaumwein, Most u. dgl. sind keine zuverlässigen statistischen Angaben vorhanden. Neuere Autoren bezeichnen den Durchschnittsverbrauch pro Kopf und Jahr mit:

13 l Branntwein, 116 l Bier, 6,4 l Wein.

Nach neueren Schätzungen (Zeitschrift für Sozialwissenschaft, G. Reimer, Berlin) ist im Jahre 1902 die Jahresausgabe des deutschen Volkes für *Bier allein schon 2½ Milliarden* und für sämtliche Getränke zusammen und Tabak mindestens *3½ Milliarden Mark*. Nach diesen Schätzungen gibt der unverheiratete Arbeiter 14 bis 20%, der verheiratete Arbeiter 7 bis 9% seines Verdienstes für Branntwein und Bier aus.

In Großbritannien ist die Ausgabe für alkoholhaltige Getränke allein pro Kopf und Jahr 78 Mark (in England allein 84 Mark) und die Gesamtausgabe der Bevölkerung im Jahre 1898: 3 Milliarden 151 Millionen Mark.

Anhang 8.

=Statistische Angaben über einige Trusts.=

=================================+================+======================= Name der Trusts | Deren Kapital | Der Trust produzierte | in Aktien und | von der | Anleihen im | Gesamtproduktion | Jahre 1901 | des betr. Artikels | | in den Vereinigten | | Staaten | Millionen Mark | % ---------------------------------+--------------- +---------------------- U. S. Steel Corporation (Stahl) | 5188 | 70 Cons. Tobacco Co. (Tabak) | 752 | 70 Standard Oil Co. (Petroleum) | 440 | 82 American Bicycle Co. (Fahrräder) | 160 | 65 U. St. Leather Co. (Leder) | 520 | 50 International Paper Co. (Papier) | 192 | 60 American Thread Co. (Garn) | 600 | 33 National Stark Co. (Stärke) | 25 | 100 Am. Sugar Refining Co. (Zucker) | 300 | 90

Der *gewaltigste Trust der Welt*, der amerikanische Stahltrust, verfügte demnach in 1902 nur über ein Kapital von 5 Milliarden Mark d. i. *ein Drittel* der Spareinlagen der *deutschen Kleinsparer*; die allmächtige Standard Oil Co. besitzt nur ¾ Milliarden Mark, d. i. *ein Siebentel* der Ersparnisse der deutschen Kleinsparer.

*Whiskytrust.* Derselbe wurde aus 84 Betrieben gebildet; unter diesen wurden die 12 bestgelegenen und besteingerichteten in vollem Betrieb erhalten, die 72 übrigen zu andern Zwecken verkauft und deren Erlös auf die mustergültige Einrichtung der zwölf ersten Betriebe verwendet. Diese erzeugten so viel Ware wie früher alle 84 Betriebe zusammen und ergaben eine günstige Verzinsung des vollen Kapitalwerts der 84 früheren Fabriken, so daß niemand auch nur einen Pfennig einbüßte.

*Zuckertrust.* 40 Zuckerraffinerien mit einem Gesamtkapital von 600 Millionen Mark bekämpften sich so sehr, daß 18 davon innerhalb weniger Jahre verkrachten. Die 22 übriggebliebenen bildeten einen Trust, verfuhren wie der Whiskytrust, indem sie noch eine weitere Reihe von Betrieben gänzlich aufgaben und erzeugten bald mit etwa 1/3 der früheren Fabriken nahezu den ganzen Zuckerbedarf des Landes mit sehr hohen Gewinnen.

Anhang 9.

=Zusammenstellung der Ergebnisse nachstehender Abrechnungen.=

+================+===============+=============================+=========+ | Firma | Verteilbares | Zuwendungen des Bienenstocks|Durch- | | | Erträgnis | |schnitt- | | +-------+-------+-------+-----------+---------+liche | | |bei der|beim |zum |zum Anteil-|für Er- |Höhe der | | |Aktien-|Bienen-|Stipen-|fonds der |gänzungs-|Ergän- | | | | | | | |zungsein-| | |gesell-|stock |dien- |Volkskasse |einkommen|kommen | | |schaft | |fonds | |d. Bienen|pro Biene| | |Mark |Mark |Mark | Mark | Mark |ca. Mark| +----------------+-------+-------+-------+-----------+---------+---------+ |Farbenfabriken | | | | | | | |vorm. Fr. |3171990|2016556| 106135| 1008278 | 1008278 | 440 | |Bayer & Ko., | | | | | | | |Elberfeld 1897 | | | | | | | | | | | | | | | |Chemische Fabrik|1440000| 962996| 50684| 481498 | 481498 | 300 | |Griesheim 1899 | | | | | | | | | | | | | | | |Vereinigte | | | | | | | |Maschinenfabrik | | | | | | | |Augsburg und | | | | | | | |Maschinenbau- |2400000|1479333| 77860| 739666 | 739666 | 80 | |Ges. Nürnberg, | | | | | | | |A.-Ges. 1900 | | | | | | | | | | | | | | | |Bürstenfabrik | | | | | | | |Pensberger | | | | | | | |& Ko. A.-G., | | | | | | | |München 1901 | 108000| 64460| 3389| 32230 | 32230 | 80 | | | | | | | | | | | | | | | | | |Brauerei Binding| | | | | | | |A.-G., Frankfurt| | | | | | | |a. M. 1900/01 | 390000| 282189| 14852| 141094 | 141094 | 550 | | | | | | | | | | | | | | | | | |Badische Anilin-| | | | | | | |und Sodafabrik, | | | | | | | |Ludwigshafen |5040000|4164967| 219208| 2082483 | 2082483 | 330 | |1900 | | | | | | | +----------------+-------+-------+-------+-----------+---------+---------+

Anhang 9.

=Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener Aktiengesellschaften mit den Abrechnungen nach Bienenstockvorschriften.=

+-------------------------------------+----------------------------------+ | | Farbenfabriken vorm. Friedr. | | | Bayer & Co., Elberfeld. | | | | | | Aktienkapital M. 11000000 | | | Anleihe " 2767000 | | | Gesamtkapital " 13767000 | | | Arbeiterzahl ca. 2000 | | | Beamtenzahl " 300 | | | Gesamtpersonal " 2300 | | | | | | Abrechnung pro 1897. | | | | | | Gewinnvortrag aus | | | 1896: M. 236683 | | | Bruttoeinnahmen " 6040581 | | | Gesamte Brutto- " 6277264 | | | einnahmen | | | | | | Ausgaben. | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| | | lichten Konten der | stock- | | | Gesellschaft | vorschriften| +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Generalspesen | 1291938 | 1291938 | | Obligationen, Zinsen | 128744 | -- | | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| 64606 | 64606 | | Abschreibungen | 1459986 | 1459986 | | Unterstützungsfonds | 50000 | -- | | Pensionsfonds | -- | -- | | Gratifikationen | 110000 | -- | | Vortrag auf neue Rechnung, | | | | Dispositionsfonds | -- | -- | | Tantiemen | -- | -- | | Rücklagen | -- | 236683 | | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 275340 | | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 688350 | | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | | Gesamtkapitals | -- | 137670 | | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 106135 | | -------------------+--------------------+-------------+ | Summe der Ausgaben | 3105274 | 4260708 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Verteilbare Summe als Differenz | | | | a. d. Brutto- einnahmen und der | | | | Summe der Ausgaben: | 3171990 | 2016556 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Hievon Dividende |18% = M. 1980000[25]| -- | | Hievon zum Anteilfonds der | | | | Volkskasse | -- | 1008278 | | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 1008278 | | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 440 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+

+-------------------------------------+----------------------------------+ | | Chem. Fabrik Griesheim- | | | Elektron, Griesheim. | | | | | | Aktienkapital M. 9000000 | | | Anleihe " 900009 | | | Gesamtkapital " 9900000 | | | Arbeiterzahl 1902 1600 | | | Beamte 120 | | | Gesamtpersonal 1720 | | | | | | Abrechnung pro 1899. | | | | | | Bruttoeinnahmen M. 3799222 | | | | | | | | | | | | | | | | | | Ausgaben. | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| | | lichten Konten der | stock- | | | Gesellschaft | vorschriften| +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Generalspesen | 754693 | 754693 | | Obligationen, Zinsen | -- | -- | | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | | Abschreibungen | 853768 | 853768 | | Unterstützungsfonds | 26705 | -- | | Pensionsfonds | 25666 | -- | | Gratifikationen | 42000 | -- | | Vortrag auf neue Rechnung, | | | | Dispositionsfonds | 385081 | -- | | Tantiemen | 271309 | -- | | Rücklagen | -- | 385081 | | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 198000 | | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 495000 | | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | | Gesamtkapitals | -- | 99000 | | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 50684 | | -------------------+--------------------+-------------+ | Summe der Ausgaben | 2359222 | 2836226 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Verteilbare Summe als Differenz | | | | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | | Summe der Ausgaben: | 1440000 | 962996 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Hievon Dividende | 16% = M. 1440000 | -- | | Hievon zum Anteilfonds der | | | | Volkskasse | -- | 481498 | | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 481498 | | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 300 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+

+-------------------------------------+----------------------------------+ | | Ver. Maschinenfabr. Augsburg | | | u. Maschinenbauges. Nürnberg, | | | A.-G. Augsburg | | | | | | Aktienkapital M. 10285719,43 | | | Anleihen " 4000000,-- | | | Gesamtkapital " 14285719,43 | | | Arbeiterzahl } | | | Beamte } 9400 | | | | | | Abrechnung pro 1899/1900. | | | | | | Bruttogewinn M. 3569007,81 | | | (hier sind von den Bruttoein- | | | nahmen schon Generalspesen, | | | Zinsen, Tantiemen etc. in Abzug | | | gebracht.) | | | | | | Ausgaben. | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| | | lichten Konten der | stock- | | | Gesellschaft | vorschriften| +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Generalspesen | -- | -- | | Obligationen, Zinsen | -- | -- | | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | | Abschreibungen | 772193,81 | 772193,81 | | Unterstützungsfonds | } | -- | | Pensionsfonds | } 100000,-- | -- | | Gratifikationen | -- | -- | | Vortrag auf neue Rechnung, | | | | Dispositionsfonds | 200000 | -- | | Tantiemen | -- | -- | | Rücklagen | 96814 | 96814,-- | | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 285700,-- | | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 714250,-- | | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | | Gesamtkapitals | -- | 142857,-- | | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 77860,-- | | -------------------+--------------------+-------------+ | Summe der Ausgaben | 1169007,81 | 2089674,81 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Verteilbare Summe als Differenz | | | | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | | Summe der Ausgaben: | 2400000 | 1479333,-- | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Hievon Dividende | 23-1/3% M. 2400000| -- | | Hievon zum Anteilfonds der | | | | Volkskasse | -- | 739666,-- | | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 739666,-- | | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 80 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+

+-------------------------------------+----------------------------------+ | | Bürstenfabrik Pensberger & Co. | | | A.-G., München | | | | | | Aktienkapital M. 1200000 | | | Anleihe (Hypothek) " 600000 | | | Gesamtkapital " 1800000 | | | Arbeiterzahl 398 | | | Beamtenzahl 16 | | | Gesamtpersonal 414 | | | | | | Abrechnung pro 1901. | | | | | | Gewinnvortrag aus | | | 1900. M. 27379 | | | Bruttogewinn " 412601 | | | Gesamt-Brutto- | | | einnahme " 439980 | | | | | | Ausgaben. | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| | | lichten Konten der | stock- | | | Gesellschaft | vorschriften| +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Generalspesen | 183765 | 183765 | | Obligationen, Zinsen | 24943 | -- | | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | | Abschreibungen | 17508 | 17508 | | Unterstützungsfonds | 5000 | -- | | Pensionsfonds | 5000 | -- | | Gratifikationen | -- | -- | | Vortrag auf neue Rechnung, | | | | Dispositionsfonds | 26858 | -- | | Tantiemen | 28218 | -- | | Rücklagen | 40688 | 26858 | | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 36000 | | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 90000 | | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | | Gesamtkapitals | -- | 18000 | | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 3389 | | -------------------+--------------------+-------------+ | Summe der Ausgaben | 331980 | 375520 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Verteilbare Summe als Differenz | | | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | | Summe der Ausgaben: | 108000 | 64460 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Hievon Dividende | 9% = M. 108000 | -- | | Hievon zum Anteilfonds der | | | | Volkskasse | -- | 32230 | | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 32230 | | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 80 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+

+-------------------------------------+----------------------------------+ | | Brauerei Binding A.-G., | | | Frankfurt a. M. | | | | | | Aktienkapital M. 3000000 | | | Anleihe " 2000000 | | | Gesamtkapital " 5000000 | | | Arbeiterzahl 1902 230 | | | Beamtenzahl 27 | | | Gesamtpersonal 257 | | | | | | Abrechnung pro 1900/01. | | | | | | Gewinnvortrag aus | | | 1899/1900 M. 53187 | | | Bruttogewinn " 3996906 | | | Gesamt-Brutto- | | | einnahme " 4050093 | | | | | | Ausgaben. | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| | | lichten Konten der | stock- | | | Gesellschaft | vorschriften| +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Generalspesen | 3002894 | 3002894 | | Obligationen, Zinsen | -- | -- | | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | | Abschreibungen | 282595 | 282595 | | Unterstützungsfonds | -- | -- } | | Pensionsfonds | -- | -- } | | Gratifikationen | -- | -- | | Vortrag auf neue Rechnung, | | | | Dispositionsfonds | 67563 | -- | | Tantiemen | 107041 | -- | | Rücklagen | 200000 | 67563 | | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 100000 | | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 250000 | | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | | Gesamtkapitals | -- | 50000 | | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 14852 | | -------------------+--------------------+-------------+ | Summe der Ausgaben | 3660093 | 3767904 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Verteilbare Summe als Differenz | | | | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | | Summe der Ausgaben: | 390000 | 282189 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Hievon Dividende | 13% = M. 390000 | -- | | Hievon zum Anteilfonds der | | | | Volkskasse | -- | 141094 | | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 141094 | | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 550 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+

+-------------------------------------+----------------------------------+ | | Badische Anilin- und Sodafabrik, | | | Ludwigshafen. | | | | | | Aktienkapital M. 21000000 | | | Arbeiterzahl inkl. Aufseher 6300 | | | | | | Abrechnung pro 1900 | | | | | | Bruttogewinn inkl. Vortrag nach | | | Abzug der Generalspesen etc. | | | aus 1899 M. 10243013 | | | | | | | | | | | | Ausgaben. | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| | | lichten Konten der | stock- | | | Gesellschaft | vorschriften| +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Generalspesen | -- | -- | | Obligationen, Zinsen | -- | -- | | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | | Abschreibungen | 3522595 | 3522595 | | Unterstützungsfonds | 150000 | -- | | Pensionsfonds | -- | -- | | Gratifikationen | -- | -- | | Vortrag auf neue Rechnung, | | | | Dispositionsfonds | 656243 | -- | | Tantiemen | 874175 | -- | | Rücklagen | -- | 656243 | | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 420000 | | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 1050000 | | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | | Gesamtkapitals | -- | 210000 | | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 219208 | | -------------------+--------------------+-------------+ | Summe der Ausgaben | 5203013 | 6078046 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Verteilbare Summe als Differenz | | | | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | | Summe der Ausgaben: | 5040000 | 4164967 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+ | Hievon Dividende | 24% = M. 5040000 | -- | | Hievon zum Anteilfonds der | | | | Volkskasse | -- | 2082483 | | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 2082483 | | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 330 | +-------------------------------------+--------------------+-------------+

Zweites Buch.

Die solidaristischen Verträge.

Einleitung.

Während das erste Buch das Wesen, die Organisation und die Wirkungen des Solidarismus entwickelte, folgt im zweiten Buch der eigentliche Wortlaut der solidaristischen Verträge selbst.

Diese bestehen aus:

I. Erklärung des Solidarismus, II. Volksvertrag, III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke.

Wie alle Verträge, so sind auch diese nüchtern und trocken und bestehen lediglich aus einer Reihe von Paragraphen mit allgemeinen Vorschriften, ohne jede Erläuterung über Zweck und Wirkung derselben; sie sind die Zusammenfassung alles dessen, was im ersten Buch gesagt wurde, in der Form gegenseitiger Rechte und Pflichten der vertragschließenden Teile; es ist hier kein Kommentar dazu gegeben, da das ganze erste Buch als solcher anzusehen ist und insbesondere dessen Kapitel 2 und 3 eine direkte Wiedergabe dieser Verträge in laufender Sprache sind.

Diejenigen, welche an Verträge gewöhnt sind, werden die folgenden breit finden; es sind auch wirklich viele Bestimmungen des Volksvertrags in dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke wörtlich wiederholt; in einzelnen Fällen ist neben die nüchterne Vertragsvorschrift doch noch ein erläuternder Satz über Zweck und Wirkung mit aufgenommen; das geschah absichtlich des leichteren und allgemeineren Verständnisses halber auch für solche, denen diese Dinge nicht geläufig sind.

Unter allen Umständen ist die definitive Form der Verträge jeweils den Landesgesetzen anzupassen, welche ja schon innerhalb Deutschlands verschieden, in andern Ländern in manchen Dingen geradezu entgegengesetzt sind. -- Ohne an den allgemeinen Grundlagen zu rütteln, werden also die Verträge in verschiedenen Ländern so manche Variante aufweisen; auch an vorhandene soziale Gesetze sind sie anzupassen, wenn auch niemals damit zu verquicken.

Die solidaristischen Verträge müssen innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Grenzen sich bewegen, aber immer selbständig sein.

I. Erklärung des Solidarismus.

Der Solidarismus erklärt innerhalb seiner Wirtschaftsorganisation:

Als Grundlage aller seiner Handlungen: das Gleichsetzen des Eigeninteresses mit dem Gesamtinteresse, die Solidarität aller Brüder.

Als oberste Pflichten der Brüder: das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit und unverbrüchliche Wahrhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit.

Als oberstes Recht der Brüder: das Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen.

Als unantastbares Gut der Brüder: individuelle Freiheit sowie gleiche Rechte zur Betätigung ihrer Individualität und gleiche Rechte an den sozialen Einrichtungen des Solidarismus, ohne Unterschied des Geschlechts, des Stammes, des Bekenntnisses und der Partei.

Als alleinige Instanz für alle Streitfälle der Brüder: die solidaristischen Versöhnungs- und Schiedsämter, welche kein Strafrecht haben.

Als Verpflichtung aller solidaristischen Gemeinschaften: die Wiederaufnahme jedes ausgeschiedenen Bruders, welcher seine Brüderpflichten wieder erfüllt.

Der Solidarismus erklärt als Ausfluß dieser allgemeinen Gebote für seine besondere Arbeitsorganisation:

Als Zweck der Arbeit: die volle Befriedigung aller berechtigten physischen, intellektuellen und moralischen Existenzbedürfnisse der arbeitenden und ihrer noch nicht oder nicht mehr arbeitsfähigen Angehörigen sowie deren Schutz gegen die Folgen der natürlichen Ungleichheiten und sozialen Schädlichkeiten von der Geburt bis zum Tode.

Als natürliches Gesetz der Arbeit: die Erreichung der höchsten Leistung für die Gesamtheit mit geringstem Aufwande.

Als natürlichen Preis des Arbeitsprodukts denjenigen, welcher sich aus der vollen Erfüllung des Arbeitszwecks ergibt.

Als Eigentümer des Erlöses aus dem Arbeitsprodukt: diejenigen, die es geschaffen und in den Verkehr gebracht haben.

Die Entlohnung für die Arbeit proportional der Leistung für die Gesamtheit.

Das Recht auf Arbeit für alle in seine Betriebe aufgenommenen Brüder, welche ihre solidaristische Pflicht erfüllen.

II. Volksvertrag.

1. Teil.

Grundlage und Zweck des Volksvertrags.

§ 1. Grundlagen.

Auf der Grundlage des Solidarismus wird gegenwärtiger Vertrag unter denjenigen Personen, welche demselben freiwillig beitreten, geschlossen.

Diese Personen werden im einzelnen je nach ihrem Geschlecht Bruder oder Schwester, in ihrer Gesamtheit aber ohne Unterscheidung Brüder genannt. Die Dauer dieses Vertrags ist nicht beschränkt.

§ 2. Zweck.

Die Brüder errichten unter sich die Deutsche Volkskasse, deren Tätigkeitsgebiet das Deutsche Reich und deren Sitz X ist.

Dieselbe ist eine der behördlichen Aufsicht unterstellte Sparkasse, welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinns folgenden gemeinnützigen Zwecken dient:

1. Unter ihren Brüdern die Errichtung von Bienenstöcken zu veranlassen, zu unterstützen und zu fördern und möglichst zahlreiche Brüder zu Bienen, d. h. zu Mitgliedern von Bienenstöcken, zu machen.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinns folgende Zwecke haben:

~a.~ Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in möglichst vollkommener Weise zu befriedigen.

~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen.

~c.~ Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten (Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen.

~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

2. Unter allen Umständen für das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche die Bienenstöcke mit Ermächtigung der Volkskasse aufnehmen.

3. Für die, zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten Normaleinkommen sowie für die Krankheits- und Unfallszuschüsse, zu welchen auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen im Dienste rechnen, unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeits-Einstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken, zu haften, auch wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu nicht ausreichen.

4. Die Auslagen der Bienenstöcke für die den Bienen vom vollendeten 65. Lebensjahre (Seniorenalter) an ausbezahlten Seniorenanteile sowie für Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und für die Erziehung von Doppelwaisen zu ersetzen und zwar aus einem für alle Bienenstöcke gemeinsamen Anteilfonds, welcher aus den Erträgnissen der Bienenstöcke erhalten wird.

5. Denjenigen Brüdern, welche noch nicht Bienen sind, folgende Rechte zu verleihen, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten:

~a.~ in den Bienenstöcken Bienen zu werden;

~b.~ von den Bienenstöcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen zu erhalten.

Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.

~c.~ Lieferungen und Arbeiten für Bienenstöcke auszuführen;

~d.~ überhaupt alle Rechte und Vorteile, welche durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden sind oder sein werden.

6. Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke in einem besonderen Sparkassenfonds zu verwalten und denselben den vollen, abzüglich der Spesen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen.

7. Etwaige über ihre Verpflichtungen hinausgehende Kapitalien zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken für die Brüder und Bienenstöcke, zur Hebung ihrer wirtschaftlichen Wohlfahrt und Unabhängigkeit und zur Pflege der Künste und Wissenschaften zugunsten der Allgemeinheit zu verwenden.

2. Teil.

Finanzen der Volkskasse.

§ 3. Vermögen der Volkskasse.

Dasselbe besteht aus:

~a.~ dem Stammfonds;

~b.~ dem Anteilfonds;

~c.~ dem Eigentumsrecht an sämtlichen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken.

§ 4. Stammfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus:

~a.~ den Beiträgen der Brüder (§ 26);

~b.~ den für Kapitalhaftungen von den Bienenstöcken bezahlten Prämien (§ 35 ~b~);

~c.~ den Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) und andern aus den geschäftlichen Abwicklungen entstehenden Einnahmen;

~d.~ zufälligen Einnahmen, Stiftungen u. dgl.;

~e.~ den Erträgnissen der mit den Geldern des Stammfonds gemachten Kapitalanlagen.

Die Ausgaben des Stammfonds bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten und aus sämtlichen für die Zwecke des § 2, mit Ausnahme von Ziffer 4 und 6, entstehenden Ausgaben, sowie aus zufälligen Verlusten.

Die Haftungsverpflichtungen der Volkskasse dürfen nur so hoch sein, daß sie durch den Stammfonds eine hinreichend gesicherte Deckung finden. Weist der Stammfonds dauernde, beträchtliche Überschüsse über den Wert solcher Verpflichtungen auf, so sollen dieselben zu solchen gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, welche allen Brüdern zugute kommen. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken der Volkskasse dürfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische Interessen unterstützt werden.

§ 5. Anteilfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus den im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke (§ 35) festgestellten Beiträgen der Bienenstöcke, aus den Erträgnissen der mit denselben gemachten Kapitalanlagen und aus solchen zufälligen Einnahmen, welche ausdrücklich diesem Fonds entstammen oder dafür bestimmt sind.

Dessen Ausgaben bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten und aus den nach § 2 Ziff. 4 entspringenden Ausgaben für Anteile und Erziehung.

Weist der Anteilfonds in einem Jahre ein Defizit auf, so werden vom darauffolgenden Jahre ab die Anteilsätze für alle Berechtigten in allen Bienenstöcken gleichmäßig prozentual herabgesetzt, so lange, bis das Defizit ausgeglichen ist.

Weist der Anteilfonds dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so sollen dieselben verwendet werden: in erster Linie zur langsamen, gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters (§ 2 Ziff. 4), in zweiter Linie für solche gemeinnützige Zwecke, welche allen Bienenstöcken bzw. Bienen gleichmäßig zugute kommen, jedoch niemals zur Unterstützung gesonderter konfessioneller oder politischer Interessen.

§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken.

Die Volkskasse behält unter allen Umständen das Eigentumsrecht an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken; während die jeweils in demselben angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben und zwar unter den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstöcke heißt und einen integrierenden Bestandteil des Volksvertrags bildet.

§ 7. Sparkassenfonds.

Neben dem Fonds ihres eigenen Vermögens verwaltet die Volkskasse in einem besonderen Sparkassenfonds die ihr zu diesem Zwecke übergebenen Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke. Die aus dieser Verwaltung resultierenden Erträgnisse werden den Einlegern -- abzüglich der Spesen -- in voller Höhe als Zinsen ausbezahlt.

Die Einleger können ihre Einlagen unter den durch besonderes Statut festgesetzten Bedingungen aus diesem Fonds entnehmen. Für die Verbindlichkeiten des Sparkassenfonds haftet die Volkskasse.

§ 8. Gewinne der Volkskasse.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb. Das Vermögen derselben dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen ist daher ausgeschlossen. Dagegen sollen alle Geschäftsspesen grundsätzlich nicht von der Volkskasse, sondern von denjenigen getragen werden, welche jeweils daraus Nutzen ziehen.

Es geschieht das bei den Anteil- und Sparkassenfonds dadurch, daß die aufgelaufenen Spesen dem Fonds verrechnet werden, beim Stammfonds dadurch, daß die Spesen den einzelnen verrechnet werden, wie z. B. in Form von Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) oder in Form einer kleinen Bezahlung für jeden neuen Brüderschein (§ 28) usw.

§ 9. Jahresabrechnung.

Die Abschlußrechnung aller Fonds für jedes Kalenderjahr wird von der Regierungskommission geprüft und bei Richtigbefund bestätigt. Sie wird in den zu diesem Zwecke bestimmten Blättern veröffentlicht.

3. Teil.

Verwaltung und Leitung der Volkskasse.

~A.~ Volksrat.

§ 10. Bestellung des Volksrats.

Die Verwaltung der Volkskasse geschieht durch den Volksrat, welcher durch diejenigen Brüder, die das 25. Jahr vollendet haben, auf Grund einer besonderen Wahlordnung[26] aus dem Kreise der mindestens 30 Jahre alten Bienen durch allgemeine, direkte Wahlen auf je 5 Kalenderjahre gewählt wird.

Die Zahl der Volksräte beträgt einen für jede volle halbe Million Brüder, mindestens aber 9.

§ 11. Kompetenzen des Volksrats.

Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der Brüder und an keine Instruktionen gebunden. Er prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er bestimmt selbst seine Geschäftsordnung.

Der Volksrat entscheidet über alle die Auslegung und Ausführung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden Angelegenheiten und die bestmögliche Verwertung und Anlage des Vermögens der letzteren.

Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Volkskasse mit absoluter Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte und verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag.

Er erwählt aus dem Kreise der Brüder und Bienen folgende Beamte der Volkskasse und bestimmt deren Einkommen, deren Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen:

~a.~ Die Direktoren der Volkskasse und unter diesen den vorsitzenden Direktor und dessen Stellvertreter (§ 20);

~b.~ die Delegierten der Volkskasse (§ 23);

~c.~ alle sonstigen Beamten, soweit er nicht dem Präsidenten der Volkskasse Vollmacht gibt, dieselben selbständig zu ernennen.

Der Volksrat beschließt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Direktoriums oder auf Antrag der Brüder über die Errichtung von Bienenstöcken und die Ernennung von deren Vorständen.

Er prüft die Arbeitsordnungen der Bienenstöcke daraufhin, ob sie nichts den Grundsätzen des Solidarismus, dem Volksvertrag und dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke Zuwiderlaufendes enthalten und beschließt über deren Genehmigung.

Er hat das Recht, Beschlüsse von Bienenstöcken, welche den Grundsätzen des Solidarismus, dem Volksvertrag oder dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke zuwiderlaufen, aufzuheben.

Der Volksrat entscheidet in Zweifelsfällen über die Höhe der Bienenpreise, d. i. der Produktionspreise, im Sinne des Solidarismus.

Der Volksrat hat das Recht einen Bienenstock aufzulösen wenn während zweier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre desselben die Deckungen für Fehlbeträge aus dem Stammfonds (§ 4) der Volkskasse zwei Zehntel des noch nicht zurückgezahlten Anleihekapitals überschreiten, oder wenn ein Bienenstock Bestimmungen des Volksvertrags oder des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke nicht anerkennt, oder durch Streiks und Gewaltmittel sich Sondervorteile zu verschaffen sucht.

Der Volksrat entscheidet über Anträge, welche seine eigenen Mitglieder, der Präsident, das Direktorium, die Bienenstöcke und die Brüder an ihn richten.

Der Volksrat entscheidet in erster und letzter Instanz durch Schiedsspruch, unter Ausschluß der Gerichte, auf Antrag des einen Teils, über Differenzen der Brüder, Bienen oder Bienenstöcke mit dem Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse, sowie über Differenzen der Bienenstöcke unter sich, letzteres aber erst nachdem die Angelegenheit dem Vorstandsausschuß eines unparteiischen von der Volkskasse zu ernennenden Bienenstocks zur Vermittlung vorgelegt wurde und diese Vermittlung mißlang.

Die Schiedssprüche des Volksrats sind kostenfrei und beziehen sich nur auf Begründung des Rechts und Unrechts sowie auf Bestimmung der Höhe des vom Unterliegenden dem Obsiegenden etwa zugefügten und diesem zu bezahlenden Schadens. Er kann keine Strafen verfügen.

Der Volksrat entscheidet alle Auslegungsfragen des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke und hat die Initiative und Entscheidung über Änderungen desselben, letzteres jedoch niemals mit rückwirkender Kraft.

Der Volksrat beschließt über den Abschluß von Verträgen mit andern Volkskassen.

§ 12. Sitzungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat versammelt sich zu seinen ordentlichen Tagungen am ersten Werktage des Februar, Juni und Oktober jeden Jahres und bleibt solange in Tagung, bis alle vorliegenden Geschäfte erledigt sind.

Ein Volksrat, welcher in einer Tagung mehr als dreimal ohne triftigen Entschuldigungsgrund den Sitzungen fernbleibt, gilt als Demissionär.

In der ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres erwählt der Volksrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit.

Diese Posten dürfen nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren von Vertretern derselben Industriegruppen besetzt sein.

In der Junitagung findet die Prüfung der vom Präsidenten vorgelegten Jahresrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr und die Vorlage an die Regierungskommission zur Prüfung und Bestätigung statt.

In der Oktobertagung wird das Budget für das folgende Kalenderjahr aufgestellt.

In der letzten Sitzung der Oktobertagung des letzten Jahres der fünfjährigen Wahlperiode findet die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten der Volkskasse aus dem Kreise der Mitglieder des Volksrates für die nächste Wahlperiode statt.

Außerordentliche Tagungen des Volksrates werden durch den Präsidenten der Volkskasse einberufen. Sie dürfen nur die bei der Einberufung angekündigte Tagesordnung beraten.

Der Volksrat hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die Brüder zu beschließen. Alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechtswegen öffentlich für die Brüder.

§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat kann seine Geschäfte im Plenum oder in Ausschüssen behandeln. Beschlüsse finden jedoch nur im Plenum statt.

Zu gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte erforderlich, wobei Bruchteile unter ½ nicht, ½ und darüber für voll gerechnet werden.[27]

Vor jeder Abstimmung über einen Antrag hat der Vorsitzende die Vorfrage zu stellen, ob derselbe der Erklärung des Solidarismus entspricht. Erst nach Bejahung dieser Vorfrage mit mindestens ¾ Majorität der anwesenden Volksräte findet die Abstimmung über den Gegenstand selbst nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Vorsitzende übt das Stimmrecht mit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Die Beschlüsse des Volksrates werden unter Angabe der Namen und der Abstimmung der einzelnen Mitglieder in den hierzu bestimmten Blättern veröffentlicht. Abstimmungen bei Wahlen und zur Bestellung von Beamten sind geheim.

§ 14. Abänderung des Volksvertrags.

Der Volksrat entscheidet in eigener Initiative oder auf Antrag des Präsidenten der Volkskasse, ob Änderungen des Volksvertrags erforderlich erscheinen. Wenn dieses der Fall ist, so muß die Änderung in zwei aufeinanderfolgenden Tagungen mit mindestens ¾ Majorität der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte beschlossen werden um gültig zu sein. Solche Änderungen haben niemals rückwirkende Kraft.

§ 15. Bezüge der Volksräte.

Die Volksräte erhalten von der Volkskasse Ersatz ihrer Reisespesen und ein Einkommen von X Mark für jeden Tag, an welchem sie Sitzungen beigewohnt haben. Sie bleiben im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte bei demjenigen Bienenstock, in welchem sie zur Zeit der Wahl zum Volksrat Bienen sind. Sie dürfen weder Orden noch Titel annehmen.

~B.~ Präsident der Volkskasse.

§ 16. Bestellung des Präsidenten.

Der Präsident und der Vizepräsident der Volkskasse werden durch den Volksrat aus dem Kreise seiner Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte gewählt (§ 11). Sie müssen geborene Deutsche sein und zur Zeit der Wahl mindestens 10 Jahre lang ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben.

Im Falle der Vakanz des Präsidentensitzes durch den Tod oder andere Ursachen wird derselbe sofort vom Vizepräsidenten eingenommen.

Der Präsident hat seinen Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.

§ 17. Kompetenzen des Präsidenten.

Der Präsident ist der höchste Beamte der Volkskasse, der ständige Bevollmächtigte des Volksrats und der Vermittler zwischen diesem und dem Direktorium der Volkskasse. Er ist der oberste Hüter des Solidarismus und des Volksvertrags.

Er eröffnet und schließt die Tagungen des Volksrats.

Er fertigt die Beschlüsse des Volksrats aus, verkündigt sie und überwacht deren Ausführung.

Er ernennt und entläßt in Vollzug der Beschlüsse des Volksrats die Beamten der Volkskasse, verpflichtet sie auf den Volksvertrag, schließt mit ihnen die Dienstverträge und überwacht deren Befolgung.

Er schließt im Namen der Volkskasse Verträge auf Grund der Beschlüsse des Volksrats.

Der Präsident beruft aus eigener Initiative oder auf Antrag des Direktoriums der Volkskasse den Volksrat zu außerordentlichen Tagungen unter Angabe der Tagesordnung. Er muß ihn einberufen auf Antrag von mindestens 1/3 der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte.

§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten.

Die Verfügungen des Präsidenten geschehen im Namen des Volksrats und bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds des Direktoriums der Volkskasse, welches dafür die Verantwortung übernimmt.

Der Präsident kann keine seiner Rechte übertragen.

Im Namen des Präsidenten werden eigene Anträge und Vorlagen desselben oder solche der Direktion vor den Volksrat gebracht und hier von hierzu ernannten Mitgliedern des Direktoriums vertreten.

Der Präsident erstattet dem Volksrat alljährlich in der Eröffnungssitzung der Junitagung einen Bericht über die Lage und Verhältnisse der Volkskasse nebst Rechnungsabschluß für das voraufgegangene Jahr und legt demselben in der Eröffnungssitzung der Oktobertagung das Budget für das folgende Jahr vor.

§ 19. Einkommen des Präsidenten.

Der Präsident bezieht von der Volkskasse ein jährliches Einkommen von X Mark. Dessen Auslagen in Ausübung seines Amtes werden von der Volkskasse vergütet.

~C.~ Direktorium der Volkskasse.

§ 20. Bestellung des Direktoriums.

Die Leitung der Geschäfte der Volkskasse geschieht durch das Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden Anzahl und von diesem zu erwählenden Direktoren besteht (§ 11). Der Vorsitzende des Direktoriums wird von dem Volksrate erwählt.

Ein Direktoriumsmitglied kann nicht gleichzeitig Volksrat sein.

Die Direktoren haben ihren Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.

§ 21. Kompetenzen des Direktoriums.

Das Direktorium führt die Beschlüsse des Volksrats aus und leitet die Geschäfte der Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags und seines Dienstvertrags.

Das Direktorium ist der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach außen.

Das Direktorium bearbeitet eigene Anträge oder die Anträge der Brüder auf Errichtung von Bienenstöcken und legt dieselben mit seinen Gutachten und Vorschlägen über die zu ernennenden Vorstände und Stellvertreter derselben dem Volksrate zur Beschlußfassung vor.

Es ernennt die vom Volksrate erwählten Beamten der Bienenstöcke, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und schließt mit ihnen die Errichtungsurkunden und Dienstverträge ab.

Es legt dem Volksrate seine Vorschläge und Gutachten über die in den Bienenstöcken anzustellende Anzahl von Bienen der verschiedenen Kategorien und die Höhe ihrer Normaleinkommen zur Genehmigung vor.

Es macht dem Volksrate laufende Berichte über alle wesentlichen Vorkommnisse bei den Bienenstöcken und im Kreise der Brüder, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten der Volkskasse.

Es bringt die zu ernennenden Delegierten der Volkskasse und alle sonstigen für die Erledigung der Geschäfte erforderlichen Beamten der Volkskasse in Vorschlag.

Die Mitglieder des Direktoriums haben die Anträge des Präsidenten vor dem Volksrate zu vertreten und auf Wunsch des Volksrates dessen Sitzungen beratend beizuwohnen. Sie haben das Recht, den Sitzungen des Volksrats beizuwohnen und müssen auf Wunsch dort gehört werden.

Das Direktorium vertritt die Volkskasse in allen Rechtsstreitigkeiten.

§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums.

Zur Gültigkeit der im Namen des Direktoriums der Volkskasse erfolgenden Ausfertigungen ist die Unterschrift zweier Direktoren erforderlich.

Das Direktorium hat alljährlich bis Ende April dem Präsidenten die Jahresabrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr und bis Ende August das Budget für das nächstfolgende Kalenderjahr vorzulegen.

Die Mitglieder des Direktoriums sind solidarisch verantwortlich für die richtige Ausführung der Beschlüsse des Volksrats und einzeln verantwortlich für ihre persönlichen Handlungen.

Das Direktorium hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen etc. folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende Bestimmung aufzunehmen:

»Die Volkskasse hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.) aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechung von Provisionen, Geschenken oder irgend welchen Sondervorteilen auf Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des Versprechens nicht erfolgte.«

~D.~ Die Delegierten der Volkskasse.

§ 23. Bestellung der Delegierten.

Die Vertretung der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen Bienenstöcken geschieht durch die Delegierten, welche auf Vorschlag des Direktoriums vom Volksrate erwählt und durch den Präsidenten ernannt werden.

Ihr Wohnsitz wird von dem Direktorium bestimmt.

§ 24. Kompetenzen der Delegierten.

Die Delegierten sind die ständigen Bevollmächtigten der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen ihnen zugewiesenen Bienenstöcken, sowie die Vermittler zwischen den Brüdern und Bienenstöcken einerseits und dem Direktorium der Volkskasse anderseits. Sie besorgen die Bezirksgeschäfte der Volkskasse und die Vertretung der letzteren bei den Bienenstöcken nach Maßgabe des Volksvertrags und der ihnen erteilten Dienstanweisungen. Sie haben über die Begebenheiten ihres Bezirks und ihrer Bienenstöcke laufend an das Direktorium der Volkskasse zu berichten.

Sie haben den Sitzungen des Vorstandsausschusses ihrer Bienenstöcke nach Bedarf beizuwohnen. In diesen Sitzungen haben sie beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen, sowie gegen ihnen unberechtigt erscheinende Beschlüsse ein Veto einzulegen und deren nochmalige Beratung in einer späteren Sitzung zu verlangen.

Sie haben das Recht und die Pflicht, in die Bücher und Akten ihrer Bienenstöcke Einsicht zu nehmen, sämtliche Betriebe und Einrichtungen zu sehen und vom Vorstände jede Auskunft zu verlangen.

Sie nehmen die Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstöcke entgegen und übermitteln dieselben mit ihren Gutachten an das Direktorium der Volkskasse.

Solche Geschäfte, welche sie nicht verfassungsmäßig persönlich zu erledigen haben, können sie in Übereinstimmung mit der Volkskasse durch Ortsvertreter besorgen lassen.

Die Delegierten haben in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der Brüder gegen etwaige Sonderinteressen zu wahren.

Sie haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Brüder und Bienen persönlich zu empfangen, deren Wünsche, Anträge und Beschwerden anzuhören und zu prüfen, und denselben die geeignete Folge zu geben.

Bei Differenzen zwischen den Bienenstöcken und Brüdern oder fremden Bienen müssen die Delegierten zunächst zu vermitteln suchen, haben aber, falls die Vermittlung mißlingt, die Entscheidung darüber durch Schiedsspruch in erster und letzter Instanz.

~E.~ Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der Volkskasse.

§ 25.

Die Beamten der Deutschen Volkskasse können Männer oder Frauen sein. Sie müssen Deutsche sein. Sie dürfen keinerlei andere berufliche Beschäftigung haben und von keiner andern Seite Gehälter beziehen, auch nicht von Bienenstöcken. Sie stehen zur Volkskasse in demselben Verhältnis wie die Bienen zu ihrem Bienenstock, müssen also die für Bienen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Sie haben der Volkskasse gegenüber Bienenpflichten und Bienenrechte.

Da die Volkskasse nicht dem Erwerb dient, so kann dieselbe nicht die Normaleinkommen ihrer Beamten entsprechend den Jahreserträgnissen ergänzen, wie das in den Bienenstöcken stattfindet. Die Beamten werden jedoch hierfür durch höhere Normaleinkommen entschädigt.

Sie dürfen keine Titel und Orden annehmen.

Die Beamten der Volkskasse sind verpflichtet, den geschäftlichen Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten durchzuführen.[28]

4. Teil.

Pflichten und Rechte der Brüder.

§ 26. Pflichten der Brüder.

Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus, unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.

Im besonderen haben die Brüder folgende Pflichten:

1. Zahlung regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, Brüderbeiträge, durch monatliches Einkleben einer entsprechenden, von der Volkskasse auszugebenden Wertmarke in eine hierzu bestimmte Karte, welche Brüderschein heißt. Diese Karte wird gegen eine kleine Vergütung für die Kosten von der Volkskasse geliefert.

2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstiger Leistungen aus Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.

3. Anerkennung des Volksvertrags.

4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags den Organen der Volkskasse unter Ausschluß der Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.

5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der Interessen und Zwecke der Volkskasse.

6. Auf Wunsch der Volkskasse kostenlose Übernahme kleiner Ämter, welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig erscheinen, soferne sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden.

7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke anzunehmen oder zu geben.

§ 27. Die Brüderbeiträge.

Brüder sind an einem bestimmten Zeitpunkte alle über 17 Jahre alten Personen, welche ihren Brüderbeitrag für die letztverflossenen 12 Kalendermonate ohne Einziehung des Brüderscheins (§ 30) geleistet haben.

Der Brüderbeitrag beträgt monatlich 1 Mark, darf jedoch für Brüder mit Jahreseinkommen unter 1500 Mark auf den Mindestbeitrag von 50 Pfennig pro Monat reduziert werden. Brüder mit Jahreseinkommen über 3000 Mark mögen selbst ihren Beitrag entsprechend erhöhen.

Da die Brüder die Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit übernommen haben, so unterliegt die Höhe der Brüderbeiträge keiner Kontrolle und wird nur geprüft, wenn die betreffenden Brüder es verlangen (z. B. bei Gelegenheit von Anträgen zur Errichtung von Bienenstöcken oder zur Anstellung als Bienen etc.)

Geleistete Brüderbeiträge werden niemals zurückvergütet.

§ 28. Brüderschein. Brüderakten.

Bei jeder Ausübung eines Brüderrechts (§ 29) ist der Brüderschein als Legitimation vorzulegen, wobei die jeweils noch nicht entwerteten Marken entwertet werden.

Der Brüderschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen abgetreten werden.

Er enthält 12 Felder für Volkskassenmarken und muß jeweils nach Ausfüllung derselben dem zunächst wohnenden Delegierten zum Umtausch gegen einen neuen Brüderschein übergeben werden. Letzteres kann auch durch die Ortsvertreter oder durch Vermittlung eines Bienenstocks, auch durch die Post unter Vergütung der Spesen geschehen. Jeder neue Schein wird mit dem Stempel der Ausgabestelle, des Ausgabemonats und einer laufenden Nummer versehen.[29]

Der Delegierte legt für die betreffenden Brüder je einen Brüderakt an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige Einziehungen des betreffenden Brüderscheins und deren Gründe eingetragen werden. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten.

Auf Grund der Brüderakten werden verlorene, ganz ausgefüllte und schadhaft gewordene Brüderscheine gegen neue umgetauscht. Jeder neu ausgegebene Brüderschein enthält einen vollständigen Auszug aus dem betreffenden Brüderakt mit Ausnahme der Gründe für etwaige Einziehungen.

Beim Wechsel des Wohnsitzes eines Bruders wird dessen Brüderakt dem Delegierten seines neuen Wohnsitzes übergeben.

§ 29. Rechte der Brüder.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.

Im besonderen haben die Brüder folgende Rechte:

1. Die Volksräte auf Grund der Wahlordnung zu wählen (§ 10);

2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.

3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten, als Bienen angestellt zu werden (wenn sie ihren Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brüderscheines geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke genannten Bedingungen hierzu erfüllen) und damit in den Genuß aller den Bienen durch diesen Arbeitsvertrag erwachsenden Vorteile zu treten.

4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der Anmeldungen.

5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit solche zu vergeben sind.

6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus ergebenden Zinsertrages.

7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen des Volksvertrags für die Brüder vorhanden sind oder sein werden, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten.

8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen.

Unterbrechung der Brüderrechte.

§ 30. Einziehung des Brüderscheins.

Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine freiwillige; die Nichterfüllung der in § 24 aufgezählten Brüderpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die Brüderrechte.

In diesem Falle hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amtes und bei Ausübung eines Brüderrechts die Nichterfüllung der Brüderpflicht stattfindet, den Brüderschein der betreffenden Brüder einzuziehen.

Letztere können dagegen Einspruch bei demjenigen Delegierten der Volkskasse, welcher ihre Brüderakten führt, erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darüber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschuß in kürzester Frist in erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, wobei die betroffenen Brüder auf ihren Wunsch gehört werden müssen. Zweifelhafte Fälle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Brüder auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird der Grund derselben in die Brüderakten eingetragen, der Brüderschein eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben E auf der letzteingeklebten Wertmarke entwertet. Die bis zum Tage der Einziehung des Brüderscheins erworbenen Rechte können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können die Brüder freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Brüderscheins kann die Eigenschaft als Bruder laut § 27 durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden.

5. Teil.

Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.

§ 31. Anmeldebedingungen.

Bienenstöcke werden errichtet auf Initiative der Volkskasse oder auf Antrag der Brüder. Anmeldungen auf Bildung von Bienenstöcken können nur von solchen Brüdern eingereicht werden, welche ihren Brüderbeitrag zur Zeit der Anmeldung wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des Bienenscheins geleistet haben und im Besitz des Ausweises darüber sind. Sie sind bei demjenigen Delegierten, welcher die Volkskasse in dem betreffenden Bezirk vertritt, oder in Ermangelung eines solchen bei dem Direktorium der Volkskasse anzubringen.

§ 32. Form des Antrags.

Der oder die Anmelder erhalten hierauf ein Formular zum Behufe des schriftlichen Antrags, welches wahrheitsgetreu auszufüllen und nebst den Brüderscheinen der Antragsteller einzureichen ist. Außerdem haben die Antragsteller alle Fragen über ihre Personalien und über den beabsichtigten Betrieb, welche die Volkskasse noch für notwendig erachten sollte, wahrheitsgetreu, genau und gewissenhaft schriftlich zu beantworten und alle Informationen schriftlich zu geben, welche zur Begutachtung des Antrags erforderlich sind. Fragen nach politischem und religiösem Bekenntnis dürfen dabei nicht gestellt werden. Die Antragsteller haben alle für die Beurteilung notwendig erscheinenden Papiere und Urkunden beizuschaffen. Die Antragsteller sind für die Richtigkeit dieses gesamten Informationsmaterials solidarisch haftbar.

Gleichzeitig mit dem Antrag ist seitens der Antragsteller für die Kosten des Verfahrens eine Summe bei der Volkskasse einzuzahlen, die für jede M. 1000 des Kapitals, welches der zu errichtende Bienenstock erfordert, eine Mark beträgt und der Volkskasse unter allen Umständen erworben bleibt. Die Antragsteller haben das Recht, nach Errichtung des beantragten Bienenstocks aus dessen Vermögen die Summe zurückzufordern.

§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber.

Hierauf erfolgt durch die Organe der Volkskasse eine eingehende Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung aller einschlägigen persönlichen, geschäftlichen, finanziellen, technischen, örtlichen und allgemeinen Verhältnisse. Nach dieser Prüfung erfolgt mündliche Besprechung zwischen den Organen der Volkskasse und den Antragstellern, worauf das Direktorium der Volkskasse möglichst in der nächsten Tagung des Volksrats diesem den Antrag zur Beschlußfassung vorlegt.

Den Anträgen, welche nicht in allen Punkten wahrheitsgetreu sind, wird keine Folge gegeben und den Antragstellern hiervon Mitteilung gemacht unter Einziehung der Brüderscheine (§ 30). Die Brüderscheine werden auch eingezogen, wenn die wissentlich unrichtigen Angaben erst nach Errichtung des Bienenstocks zum Vorschein kommen.

Der Beschluß des Volksrats über Annahme oder Ablehnung eines Antrags wird durch das Direktorium der Volkskasse den Antragstellern mitgeteilt, in letzterem Fall unter Angabe der Gründe.

§ 34. Ernennung der Vorstände.

Wenn der Volksrat den Antrag annimmt oder auf eigene Initiative die Errichtung eines Bienenstocks beschließt, so ernennt das Direktorium der Volkskasse die vom Volksrate erwählten Vorstände des betreffenden Bienenstocks, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und schließt mit ihnen den Dienstvertrag ab, in welchem das Normaleinkommen, die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder in gegenseitigem Einvernehmen festgestellt werden.

§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks.

Die so ernannten Vorstände haben durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde des betreffenden Bienenstocks anzuerkennen und sich für die genaue Durchführung derselben zu verpflichten.

Die Errichtungsurkunden enthalten die Verpflichtung der Vorstände auf den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und außerdem folgende Bestimmungen, die für die einzelnen Bienenstöcke verschieden sind:

~a.~ den Namen und die Firmenzeichnung des neuen Bienenstocks, seinen Sitz und sein Kapital;

~b.~ die Bedingungen für die Aufnahme einer Anleihe von bestimmter Höhe zu bestimmtem Zinsfuß gegen Ausgabe von verzinslichen, spätestens innerhalb 50 Jahren rückzahlbaren Schuldscheinen, für deren Betrag und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprämie die Haftung übernimmt;

~c.~ Bestimmungen über die Aufstellung der jährlichen Bilanzen, insbesondere über den Abschreibungsmodus und etwa zu bildende Reserven etc., welche der Bienenstock einzuhalten verpflichtet ist;

~d.~ besondere Bestimmungen, welche je nach der Eigentümlichkeit jedes einzelnen Falles noch notwendig erscheinen sollten.

6. Teil.

Übergangsbestimmungen.

§ 36.

Da der gegenwärtige Text des Volksvertrags voraussetzt, daß die Volkskasse mit ihrer gesamten Organisation schon bestehe, so sind für den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere Übergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten Maßnahmen zur Herbeiführung dieser Organisation selbst, bis zu ihrem völligen Funktionieren, beziehen.

Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie beziehen sich u. a. auf die Wahl des ersten Volksrats, auf die Erwerbung der Brüder- und Bienenrechte bevor die Beiträge während der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u. dgl. m.

7. Teil.

Beilagen zum Volksvertrag.

Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat zu § 10 des Volksvertrags.

§ 1.

Wähler für den Volksrat sind alle deutschen Brüder und Bienen, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2.

Wählbar zum Volksrat ist jede deutsche Biene, welche das 30. Jahr vollendet hat. Die Wahl findet auf je 5 Kalenderjahre statt.

§ 3.

Die Zahl der zu wählenden Volksräte beträgt einen für jede volle halbe Million Brüder und Bienen, mindestens aber 9. Sie wird von dem Präsidenten der Volkskasse im 4. Monate vor der Wahl auf Grund der sämtlichen durch die Delegierten der Volkskasse geführten Brüderakten festgestellt und gleichzeitig mit dem Tag der Wahl verkündet.

§ 4.

Die Wahl findet in ganz Deutschland am gleichen Tage statt, indem die wahlberechtigten Brüder und Bienen unter Vorlage des Brüder- oder Bienenscheins ihren Stimmzettel persönlich oder durch Vertreter oder durch die Post bei demjenigen Delegierten oder Bienenstock abgeben, bei welchem ihre Brüder- oder Bienenakten geführt werden.

§ 5.

Die abgegebenen Stimmzettel werden in eine Wahlurne niedergelegt. Sie können nach Belieben des Wählers offen oder geschlossen sein. Jeder Zettel darf nur den Namen eines einzigen Kandidaten tragen.

§ 6.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Die Stimmzettel werden bei jedem Delegierten durch eine genügende Anzahl von Vertrauensmännern und bei jedem Bienenstock durch den Vorstandsrat desselben eröffnet, welche auch über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel, vorbehaltlich der Prüfung durch den Volksrat selbst, entscheidet.

Die Namen der bei den Bienenstöcken gewählten Kandidaten werden, nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geordnet, am Tage nach der Wahl dem betreffenden Delegierten der Volkskasse zugestellt, welcher daraus zusammen mit den bei ihm gewählten Kandidaten eine Gesamtliste aller Kandidaten seines Bezirks, ebenfalls nach Stimmenzahl geordnet, herstellt und innerhalb 3 Tagen nach der Wahl dem Volksrate vorlegt.

§ 7.

Der Volksrat verkündet hierauf die Namen der gewählten Volksräte unter Angabe der erhaltenen Stimmenzahl. Es sind dies diejenigen Kandidaten, welche in der Gesamtliste die meisten Stimmen erhalten haben, bis zur vorgeschriebenen Anzahl der zu wählenden Volksräte; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. Die nach dieser Anzahl noch weiter gewählten Kandidaten dienen in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl als Ersatzmänner bei eintretenden Vakanzen der Volksräte durch Tod, Demission oder andere Ursachen.

Beilage 2. Muster eines Brüderscheins.

+----------------------------------+--------------------------------------+ | =Deutsche Volkskasse.= | | | | Dauer der letzten ununterbrochenen | | +--------------------+ | Beitragsperiode: 19 Monate | | |Delegierter 7 | | | | |Köln | +------------+------------+------------+ | |Juni 1903 | | | | | | |Laufende Nummer 714 | |Volkskassen-|Volkskassen-|Volkskassen-| | +------------------- + |marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|marke 50 Pf.| | | | | | | Brüderschein Nr. 6 | | | | | für +------------+------------+------------+ | Herrn Heinrich *Jung*. | | | | | | | | | | Berufsstellung: Schlosser | | | | | Wohnhaft zu: Ehrenfeld | | | | | geboren am: 23. April 1876 +------------+------------+------------+ | zu: Berlin. | | | | | | | | | | | | | | | Unterschrift des Besitzers: | | | | | gez. *Heinrich Jung*. +------------+------------+------------+ | | | | | +==================================+ | | | | Auszug aus dem Brüderakt. | | | | | | | | | | Beginn der Brüderbeiträge: +------------+------------+------------+ | März 1897. | | | | Für jeden Kalendermonat ist eine | | Gesamte frühere: | Volkskassenmarke einzukleben. | | | | | | Nach Ausfüllung der 12 Felder ist | | | der Schein bei der Ausgabestelle | | Beitrags- Beitrags- Unterbre- | gegen einen neuen umzutauschen. Dies | | summe dauer chungsdauer| kann auch geschehen durch Vermittlung| | M. Monate Monate | des Ortsvertreters des Delegierten | + =================================+ oder eines Bienenstocks oder durch | | 29.-- 58.-- 16.-- | die Post unter Beifügung des | | | Rückportos. | | Datum etwaiger Einziehungen: | | | *keine*. | | +----------------------------------+--------------------------------------+

Erklärung des Brüderscheins.

Heinrich Jung begann seine Brüderbeiträge im März 1897 und klebte ein:

Im Jahre 1897 10 Marken à 50 Pf. = M. 5.-- " " 1898 12 " " " " = " 6.-- " " 1899 12 " " " " = " 6.-- " " 1900 5 " " " " = " 2.50 ------------ ------------- Summa 39 M. 19.50

Nach dieser Zeit, also im Juni 1900, geht er ins Ausland und unterbricht seine Beitragsleistungen. Nach seiner Rückkehr tritt er wieder ein, da er die Vorteile des billigen Bezugs seiner Lebensbedürfnisse, der Benutzung von Speisehallen, Krankenhäusern, Bibliotheken, der kostenlosen ärztlichen Pflege etc. voll würdigt. Er beginnt daher im Oktober 1901 wieder einzukleben, also nach einer 16 monatlichen Unterbrechung. Von da ab leistet er wieder regelmäßig seine Beiträge; auf seinem alten, noch unausgefüllten 4. Bienenschein sind noch 7 Felder frei, er braucht also erst im Mai 1902 seinen 5. und im Mai 1903 seinen 6. Schein, der obige Brüderschein ist sein sechster, den er im Mai 1903 erhält, er hat also bis zu dessen Ausgabe noch weiter geleistet 19 Beiträge à 50 Pf. (also seit Oktober 1901 bis April 1903 = 19 Monate), im ganzen mit seinen früheren Beiträgen also bis jetzt 58 Beiträge mit zusammen M. 29 bei 16 monatlicher Unterbrechung. -- Der Brüderschein enthält links den Auszug seiner Brüderakten nach den eben geschilderten Angaben und rechts die Felder für das Einkleben der Marken und einige Bemerkungen bezüglich des Umtausches des Brüderscheins. Die kleinen Kreise in den einzelnen Feldern bedeuten Durchlochungen, durch welche die Marken entwertet werden, z. B. durch den Kassierer eines Bienenstocks bei Gelegenheit von Einkäufen oder bei einer Wahl oder bei sonstiger Ausübung eines Brüderrechts. -- Zu den früher geleisteten 58 Monatsbeiträgen sind demnach nur noch 2 zu leisten, um Jung das Recht zu geben, Biene zu werden bzw. mit einer Anzahl anderer im gleichen Falle stehenden Brüdern einen neuen Bienenstock zu errichten. -- Hätte er während seines Aufenthalts im Ausland sich das sehr geringe Opfer auferlegt, seine Beiträge ruhig weiter zu leisten, so hätte er diese Zeit um 16 Monate früher erreichen können.

III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke.

1. Teil.

Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.

§ 1. Grundlagen.

Auf der Grundlage des Solidarismus werden Bienenstöcke nach den Bestimmungen des Volksvertrags durch die Volkskasse errichtet, welche auch Eigentümerin derselben bleibt, deren Nutznießung aber der Gesamtheit der in denselben jeweils beschäftigten Bienen auf Grund des gegenwärtigen Arbeitsvertrags der Bienenstöcke überläßt. Die Mitglieder des Bienenstocks heißen Bienen.

§ 2. Zweck.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinns folgende Zwecke haben:

~a.~ Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in möglichst vollkommener Weise zu befriedigen.

~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen.

~c.~ Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten (Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen.

~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb folgende Abteilungen:

1. Einen Produktivbetrieb für Herstellung von Arbeitsprodukten oder für bestimmte Arbeitsleistungen;

2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;

3. die sozialen Einrichtungen;

4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.

2. Teil.

Finanzen der Bienenstöcke.

§ 3. Kapital.

Das Anlage- und Betriebskapital eines Bienenstocks wird beschafft durch Aufnahme einer verzinslichen Anleihe gegen Ausgabe von Schuldscheinen, für deren Kapital und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprämie mit ihrem ganzen Stammfonds die Haftung übernimmt.

Solche Schuldscheine können ausgegeben werden sowohl gegen Überlassung von barem Geld als von vorhandenen Betrieben, Immobilien, Mobilien und sonstigen Werten.

Der Bienenstock ist verpflichtet, alljährlich den 50. Teil der Anleihe aus seinen Bruttoeinnahmen zurückzuzahlen. Die Volkskasse hat das Recht, die Schuldscheine jederzeit zum Nennwerte plus den aufgelaufenen Jahreszinsen einzulösen.

§ 4. Rechnungsmodus.

Die Abrechnung des Geschäftsjahrs der Bienenstöcke hat, wie folgt, stattzufinden:

Von den jährlichen Bruttoeinnahmen des Bienenstocks werden folgende Ausgaben abgezogen:

~a.~ Die Verwaltungs- und Geschäftsunkosten aller Art, zu welchen die an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Beträge nicht zählen;

~b.~ die fälligen Zinsen für das noch nicht heimbezahlte Anleihekapital;

~c.~ der alljährlich zur Rückzahlung gelangende 50. Teil des Anleihekapitals;

~d.~ genügende Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren;

~e.~ die in der Errichtungsurkunde des Bienenstocks vorgeschriebenen Abschreibungen;

~f.~ die ebenda bezeichneten oder durch außergewöhnliche Umstände erforderlichen Rücklagen.

Die nunmehr verbleibende Summe ist das *Erträgnis* des Bienenstocks, welches der Gesamtheit der Bienen als Gegenwert für ihre Arbeit gehört und, wie folgt, verwendet wird:

1. Zur Auszahlung der den Bienen garantierten Normaleinkommen; dieselben dürfen in zu vereinbarenden Raten während des Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;

2. zur Auszahlung der Krankheits- und Unfallzuschüsse an die Bienen; zu letzteren gehören auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen im Dienste; diese Auszahlungen dürfen nach Bedarf während des Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;

3. zur Dotierung eines Stipendienfonds in Höhe von 5% der nunmehr verbleibenden Summe solange, bis derselbe 1% des Kapitals der Bienenstöcke beträgt, auf welche Höhe er stets wieder zu ergänzen ist.

Die nunmehr verbleibende Summe heißt *Resterträgnis* und wird verwendet:

4. Die Hälfte zur Auszahlung eines Ergänzungseinkommens an die Bienen im Verhältnis ihrer Normaleinkommen;

5. die andere Hälfte als Beitrag des Bienenstocks zum Anteilfonds der Volkskasse zwecks Auszahlung von Senioren-[30], Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteilen.

Reichen die Bruttoeinnahmen für die Ausgaben ~ad a~, ~b~ und ~c~ nicht aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen die Differenz.

Reicht das Erträgnis zu den Leistungen ~ad~ 1, garantierte Normaleinkommen, und 2, Krankheits- und Unfallszuschüsse, nicht aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken die Differenz.

Diese Deckungen werden aus den etwaigen Resterträgnissen des Bienenstocks in späteren Jahren an die Volkskasse zurückbezahlt.

Da die gesamten Erträgnisse des Bienenstocks an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlt werden, so sind Gewinne oder Überschüsse nicht vorhanden, daher nicht an die Volkskasse abführbar.

§ 5. Jahresabrechnung.

Die Finanzlage des Bienenstocks wird innerhalb dreier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs durch den Vorstandsausschuß desselben festgestellt; in dem darauffolgenden Monat findet die Abrechnung mit der Volkskasse statt. Der Bienenstock ist verpflichtet, Finanzangelegenheiten durch die Volkskasse erledigen zu lassen und seine Gelder der Volkskasse zur Verwaltung zu übergeben, wogegen letztere den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag, abzüglich Spesen, an den Bienenstock vergütet.

3. Teil.

Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.

~A.~ Vorstand des Bienenstocks.

§ 6. Bestellung des Vorstands.

Der Vorstand des Bienenstocks im Sinne des Handelsgesetzbuchs besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von dem Direktorium der Volkskasse nach den Beschlüssen des Volksrats ernannt werden. Das Direktorium der Volkskasse verpflichtet die Vorstände auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und schließt mit ihnen die Errichtungsurkunde des Bienenstocks und den Dienstvertrag ab.

Das Direktorium der Volkskasse kann auch die Anstellung, unbeschadet vertragsmäßiger Ansprüche, jederzeit widerrufen und neue Vorstandsmitglieder ernennen. Dasselbe bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder und der Prokuristen, die Art der Firmenzeichnung und die Stellvertretung der Vorstandsmitglieder in Verhinderungsfällen und bei Vakanzen.

§ 7. Kompetenzen des Vorstands.

Dem Vorstande obliegt der Betrieb des Geschäfts nach Maßgabe des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke, der Errichtungsurkunde des Bienenstocks und seines Dienstvertrags, sowie nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandsausschusses (3. Teil ~B~) des Bienenstocks, welche er zu vollziehen hat.

§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands.

Der Vorstand, dessen Stellvertreter und Prokuristen legitimieren sich durch notarielles Protokoll oder durch Auszüge aus dem Firmenregister.

Der Vorstand hat innerhalb dreier Monate nach Schluß des Geschäftsjahrs dem Vorstandsausschuß die Jahresabrechnung nebst Bericht über die Lage des Geschäfts und die wichtigsten Begebenheiten zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand ist verpflichtet, den geschäftlichen Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen, unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten durchzuführen.[31]

Der Vorstand hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen etc. seines Bienenstocks folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende Bestimmung aufzunehmen:

»Der Bienenstock hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.) aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechen von Provisionen, Geschenken oder irgendwelchen Sondervorteilen auf Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des Versprechens nicht erfolgte.«

~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks.

§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses.

Der Vorstandsausschuß besteht:

~a.~ aus den sämtlichen Vorstandsmitgliedern, unter welchen das Direktorium der Volkskasse den Vorsitzenden des Vorstandsausschusses und dessen Stellvertreter bestimmt;

~b.~ aus sämtlichen Prokuristen;

~c.~ aus einer durch das Direktorium der Volkskasse zu bestimmenden Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern des Bienenstocks, welche in der Jahresversammlung durch die sämtlichen Bienen des Bienenstocks für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Jahresversammlung gewählt werden. Austretende Mitglieder können wiedergewählt werden;

~d.~ aus dem Bienenstockarzt bzw. Chefarzt, wenn mehrere Ärzte vorhanden sind.

Zu jeder Sitzung des Vorstandsausschusses ist der Delegierte der Volkskasse bei dem betreffenden Bienenstock rechtzeitig einzuladen.

§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses.

Zur Zuständigkeit des Vorstandsausschusses gehören:

Die Verfassung der Arbeitsordnung und die Vorlage derselben, sowie etwaiger Abänderungen, an die Volkskasse zur Genehmigung.

Die Anstellung von Bienen und der Abschluß von Dienstverträgen mit denselben, wobei für die Anzahl von Bienen jeder Kategorie und die Höhe ihrer Normaleinkommen vorher die Genehmigung der Volkskasse einzuholen ist.

Die Erklärung von Brüdern zu Bienen nach vollbrachter halbjähriger Probezeit im Bienenstock.

Die Entscheidung über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten ihres Bienenstocks und die Kontrolle über die richtige Ausführung derselben.

Die Entgegennahme der Jahresbilanzen und des Berichtes des Vorstandes, Prüfung und Bestätigung derselben.

Der Vorstandsausschuß entscheidet durch Schiedsspruch in erster und letzter Instanz kostenlos unter Ausschluß der Gerichte über die an ihn gelangenden Rekurse von Brüdern und Bienen betreffend Einziehung von Brüder- und Bienenscheinen. Schiedsspruchsitzungen sind für Brüder und Bienen öffentlich. Er vermittelt kostenlos auf Verlangen der Volkskasse in Streitigkeiten zwischen Brüdern, Bienen oder Bienenstöcken mit dem Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse sowie in Differenzen zwischen Bienenstöcken und berichtet an die Volkskasse über das Ergebnis.

§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses.

Die Berufung des Vorstandsausschusses erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Sie muß innerhalb dreier Tage erfolgen, wenn der Delegierte der Volkskasse oder wenigstens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses es beantragen.

Zwecks Arbeitsteilung kann sich der Vorstandsausschuß in Teile trennen, welchen unter dem Vorsitz je eines Vorstandsmitglieds oder dessen Stellvertreters bestimmte Geschäftssparten zugewiesen werden, jedoch ist die Einberufung der Teilsitzungen sämtlichen Mitgliedern des Vorstandsausschusses mit der Tagesordnung bekanntzugeben, und sämtliche Mitglieder haben das Recht, denselben beizuwohnen und mitzustimmen.

Alle Beschlüsse der Teilsitzungen sind sofort dem Delegierten und dem Vorsitzenden des Vorstandsausschusses mitzuteilen und von der nächsten Vollsitzung bestätigen zu lassen. Ohne diese Bestätigung sind sie ungültig.

Die Vollsitzungen sind nur beschlußfähig wenn mindestens ¾ der vertragsmäßigen Anzahl Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse selbst erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß derselbe Gegenstand in der nächsten Vollsitzung nochmals zur Abstimmung kommen. In dieser Sitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Der Delegierte der Volkskasse bei dem Bienenstock hat das Recht, den Sitzungen des Vorstandsausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen, Anträge zu stellen, gegen ihm unberechtigt erscheinende Beschlüsse ein Veto einzulegen, und deren nochmalige Beratung in einer späteren Sitzung zu verlangen.

Über die Verhandlungen des Vorstandsausschusses, sowohl der Teil- als der Vollsitzungen, sind Protokolle zu führen, welche von sämtlichen Anwesenden zu unterzeichnen und von den nicht anwesenden Mitgliedern durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen sind.

Die Mitglieder des Vorstandsausschusses sind über die Verhandlungen und Beschlüsse zu Stillschweigen verpflichtet.

Sie haben das Recht und die Pflicht der Einsichtnahme in die Kasse, Bücher, Korrespondenzen und Akten.

§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses.

Diejenigen Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nach § 9 ~c~ ihr Amt durch Wahl erhalten, beziehen für ihre Mühewaltung während ihrer Amtsdauer ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen.

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Amtshandlungen entstehenden Barauslagen.

~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks.

§ 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung.

In jedem Jahre findet eine ordentliche Jahresversammlung aller Bienen des Bienenstocks statt.

Jede Biene des Bienenstocks, ob aktiv oder inaktiv, welche sich durch ihren Bienenschein legitimiert, hat Zutritt zur Jahresversammlung und besitzt dortselbst eine Stimme.

§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung.

Die ordentliche Jahresversammlung findet im 4. Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Jahresversammlung wird durch den Vorstand durch einmaliges Ausschreiben in den dazu bestimmten Blättern unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen und gleichzeitigem Anschlag am schwarzen Brett des Bienenstocks berufen.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann auch eine außerordentliche Jahresversammlung stattfinden. Sie muß einberufen werden, wenn der Delegierte oder der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nicht dem Vorstand angehören, es verlangen.

Den Vorsitz in der Jahresversammlung führt der Delegierte der Volkskasse oder ein in dessen Verhinderung durch die Volkskasse ernannter Stellvertreter.

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung.

Die Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit und können, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über alle Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Vorstandsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung.

Zur Zuständigkeit der Jahresversammlung gehört:

~a.~ Die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie der Abrechnung mit der Volkskasse; Entgegennahme des Berichts über die Höhe der Ergänzungseinkommen. Jede Biene hat das Recht, hierüber Fragen zu stellen und Aufschlüsse zu verlangen. Eine Beschlußfassung darüber findet nicht statt.

~b.~ Die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandsausschusses betreffend die Verwendung eines Teiles der Ergänzungseinkommen für die allgemeinen Zwecke und sozialen Einrichtungen des Bienenstocks.

~c.~ Die Wahl der Mitglieder des Vorstandsausschusses für das kommende Jahr, und zwar für jedes Mitglied einzeln.

~d.~ Die freie Diskussion aller aus den Kreisen der Bienen kommenden Anträge über Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke. Auf Wunsch kann über solche Anträge eine Probeabstimmung stattfinden um festzustellen, ob die Mehrheit für oder gegen einen solchen Antrag ist. Ein Beschluß kann jedoch nicht gefaßt werden. Die auf diese Weise zutage getretenen Wünsche dienen dem Vorstandsausschuß sowie der Volkskasse als Anregungen zur Förderung des Gesamtinteresses.

Diskussionen über Fragen der Politik und Religion sind verboten.

4. Teil.

Pflichten und Rechte der Bienen.

§ 16. Pflichten der Bienen.

Solche Brüder, welche in Bienenstöcken angestellt werden, heißen Bienen. Sie werden solange als Bienen ihres Bienenstocks betrachtet, als sie von demselben Einkommen oder Anteile beziehen, gleichgültig ob aktiv oder inaktiv.

Die Pflichten der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der Brüder, sie sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich erweitert.

Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Bienen sind das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus sowie unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.

Im besonderen haben die Bienen folgende Pflichten:

1. Zahlung eines Bienenbeitrags an die Volkskasse in Höhe von 1% sämtlicher ihnen von den Bienenstöcken als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Beträge.

2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstigen Leistungen aus Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.

3. Anerkennung des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke und der Arbeitsordnung des Bienenstocks, in welchem sie tätig sind, sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls vom Vorstandsausschuß ihres Bienenstocks getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften.

4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke den Organen der Volkskasse oder der Bienenstöcke unter Ausschluß der Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.

5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der Interessen und Zwecke der Volkskasse sowie zur Erreichung der größten Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande, und zur geordneten sachgemäßen Abwicklung seiner Geschäfte.

6. Auf Wunsch der Volkskasse oder des Vorstandsausschusses ihres Bienenstocks kostenlose Übernahme kleiner Ämter, welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig erscheinen, sofern sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden.

7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke anzunehmen oder zu geben.

§ 17. Die Bienenbeiträge.

Bienen können an einem bestimmten Zeitpunkt solche volljährige Brüder sein, welche ihren Brüderbeitrag (§ 27 des Volksvertrags) wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben, und welche nach einer halbjährigen Probezeit in einem Bienenstock von dem Vorstandsausschuß desselben zu Bienen erklärt wurden. Männer können vor Erledigung ihrer Hauptmilitärpflicht nicht zu Bienen ernannt werden.

Die Einzahlung der Bienenbeiträge an die Volkskasse geschieht durch den Vorstand des Bienenstocks, der zu diesem Zweck 1% aller an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit zur Auszahlung gelangenden Beträge zurückbehält.

Geleistete Bienenbeiträge werden niemals zurückvergütet.

§ 18. Bienenschein. Bienenakten.

Der Bienenstock stellt jeder seiner Bienen eine Karte, Bienenschein genannt, aus, welcher bei jeder Ausübung eines Bienenrechts als Legitimation vorzulegen ist.

Der Bienenschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen abgetreten werden.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an, welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige Einziehungen der Bienenscheine und deren Gründe eingetragen werden. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Bienen dürfen diese Akten nicht enthalten.

Beim Austritt aus dem Bienenstock erhält die Biene gegen Auslieferung ihres Bienenscheins einen neuen Brüderschein, welcher einen vollständigen Auszug aus dem betreffenden Akt mit Ausnahme der Gründe für etwaige Einziehungen enthält, und welcher ihr als Legitimation gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient. Die alten Brüder- und Bienenscheine werden zu den Akten gelegt. Auf Grund dieser Akten tauscht der Bienenstock verlorne, eingezogene oder schadhaft gewordene Scheine gegen neue um. Wechselt eine Biene ihren Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben.

§ 19. Rechte der Bienen.

Die Rechte der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der Brüder, sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich erweitert.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Bienen ist das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.

Im besonderen haben die Bienen folgende Rechte:

1. Volksräte auf Grund des Volksvertrags zu wählen und selbst zu Volksräten gewählt zu werden, und während ihrer Tätigkeit als Volksräte im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben.

2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.

3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit es die Verhältnisse jeweils gestatten, als Bienen angestellt zu werden.

Angestellte Bienen können nur infolge Einziehung ihres Bienenscheins (§ 20) entlassen werden. Krankheit, Invalidität oder allgemeine Verhältnisse, wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u. dgl. können niemals Entlassungen von Bienen begründen, letztere werden vielmehr durch allgemeine Änderung der Arbeitszeit für alle Bienen eines Bienenstocks oder gleichartiger Bienenstöcke eines Bezirks oder des ganzen Landes nach den Beschlüssen des Volksrats unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen ausgeglichen. Dagegen können Bienen, wenn es die geschäftlichen Verhältnisse erfordern, in andere Bienenstöcke versetzt werden. Bienen, deren Bienenstöcke durch Feuersbrünste, Überschwemmungen oder Naturereignisse ganz oder teilweise außer Betrieb kommen, werden bis zur Wiederaufnahme des Betriebs von der Volkskasse andern Bienenstöcken zugeteilt.

4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der Anmeldung.

Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.

5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit solche zu vergeben sind.

6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus ergebenden Zinsertrages.

7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke für Brüder und Bienen vorhanden sind oder sein werden.

8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse und der Bienenstöcke zu erlangen.

9. Eine bestimmte Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern ihres Bienenstocks in den Vorstandsausschuß desselben zu wählen bzw. in diesen Vorstandsausschuß gewählt zu werden.

10. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung der mit ihren Bienenstöcken vereinbarten Normaleinkommen unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken. In diesen Ausnahmefällen beschließt der Volksrat darüber, ob eine gänzliche oder zeitweise Aufhebung, oder eine allgemeine, gleichmäßig verteilte Reduktion der Normaleinkommen stattfinden muß.

Die Normaleinkommen der Bienen werden zwischen diesen und dem Vorstand des Bienenstocks frei vereinbart und der Genehmigung des Vorstandsausschusses unterbreitet. Dabei sind die Fähigkeiten, das Verhalten und die Leistungen der Bienen, d. h. der Nutzen, den sie der Gesamtheit zu leisten imstande sind, ausschlaggebend.

Akkordarbeit ist dabei nicht ausgeschlossen, sie gibt der Biene im Gegenteil Gelegenheit zur Betätigung ihrer Talente und zur Erhöhung ihres Normaleinkommens und damit aller andern Bezüge, welche demselben proportional sind.

Mit der zunehmenden Gesamtzahl der Dienstjahre in Bienenstöcken soll (wenn nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe vorliegen) keine Abnahme der Normaleinkommen eintreten, da die Gesamtzahl der Dienstjahre als Biene als ein der Gesamtheit geleisteter Dienst anerkannt wird.

11. Auf einen jährlichen, bei der Anstellung der Biene zu vereinbarenden Erholungsurlaub bei Fortbezug der Normaleinkommen, zu einem von dem Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkte.

12. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung nach der jeweiligen Jahresversammlung ihres Bienenstocks der Ergänzungseinkommen, soweit solche vorhanden, nach Maßgabe dieses Arbeitsvertrags.

13. Während militärischer Übungen in Friedenszeiten, Krankheiten, Wochenbetten und Folgen von Unfällen auf einen Zuschuß in der Höhe der Hälfte ihrer Normaleinkommen, sowie freie ärztliche Behandlung zu Hause oder in den Krankenhäusern des Bienenstocks; ferner kostenlose Arzneien und Krankengeräte. Dieser Zuschuß beginnt mit dem Tage des Aufhörens des Normaleinkommens und endet mit der Erklärung des Chefarztes ihres Bienenstocks, daß die Krankheit zu Ende oder Invalidität eingetreten ist.

Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, zu welchen auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen im Dienste gehören, kommen ebenfalls unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken zur Auszahlung.

14. Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters auf einen jährlichen Invaliditäts- bzw. Seniorenanteil, dessen Höhe abhängt von der Anzahl der aktiven Dienstjahre als Biene in Bienenstöcken, und dessen Maximalhöhe, wie folgt, festgesetzt ist:

1. bis 5. Dienstjahr 0,4 des letzten Normaleinkommens 6. " 10. " 0,5 " " " 11. " 15. " 0,6 " " " 16. " 20. " 0,7 " " " 21. " 30. " 0,8 " " " 31. " 44. " 0,9 " " " über 44 " 1,0 " " "

Bei Berechnung der Dienstjahre kommen Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit und militärische Übungen im Frieden nicht in Abzug.

Diese Maximalsätze werden nur dann ausbezahlt, wenn der Anteilfonds der Volkskasse dazu ausreicht. Andernfalls werden die Sätze für alle Bienenstöcke gleichmäßig prozentual herabgesetzt. (§ 5 des Volksvertrags.)

Der Invaliditätsanteil beginnt mit dem Tage der Feststellung der Invalidität durch den Chefarzt des Bienenstocks und endet mit dem Aufhören der Invalidität ebenfalls nach der Erklärung desselben.

Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr (Seniorenalter) und endet mit dem Tode. Weist der Anteilfonds der Volkskasse dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so können dieselben verwendet werden zur langsamen, gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters.

15. Witwen von männlichen Bienen haben das Recht, bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverehelichung auf einen Witwenanteil in der Höhe von 0,4 der Normaleinkommen ihrer Männer im Augenblicke ihres Todes, wenn sie aktiv waren, bzw. des Invaliditäts- oder Seniorenanteils, wenn sie im Genuß solcher waren.

Jedes von einer männlichen Biene hinterlassene Kind hat das Recht, bis zur Großjährigkeit bzw. bei Töchtern bis zu ihrer Verheiratung auf ¼ des Witwenanteils. Der Anteil für Witwen und Waisen zusammen darf 0,8 des Normalbezugs des verstorbenen Manns nicht überschreiten.

Diese Anteile beginnen mit dem Tage, welcher auf den Tod des Mannes folgt. Sie werden nur an solche Witwen ausbezahlt, welche an diesem Tage Schwestern sind, und nur an solche Waisenkinder, welche an diesem Tage entweder noch nicht das 17. Lebensjahr erreicht haben, oder, falls sie es überschritten haben, Brüder sind.

16. Doppelwaisen von Bienen haben das Recht, auf Kosten des Bienenstocks bis zur ausreichenden Erwerbsfähigkeit, spätestens Großjährigkeit erzogen zu werden, wobei dieselben Bedingungen maßgebend sind wie für einfache Waisen.

17. Im Falle ihres Todes auf Kosten des Bienenstocks bestattet zu werden, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.

18. Sämtliche Auszahlungen an aktive und inaktive Bienen bzw. deren Witwen und Waisen erfolgen durch denjenigen Bienenstock, deren Mitglieder sie sind bzw. zuletzt waren.

§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des Bienenscheins.

Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist ein freier und seitens der Bienen freiwillig eingegangen. Die Nichterfüllung der in § 16 aufgezählten Bienenpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem Arbeitsvertrag und Verzicht auf die Bienenrechte.

In diesem Fall hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amts und bei Ausübung eines Bienenrechts die Nichterfüllung der Bienenpflicht stattfindet, den Bienenschein der betreffenden Bienen einzuziehen.

Letztere können dagegen Einspruch bei dem Delegierten ihres Bienenstocks erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darüber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschuß in kürzester Frist in erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, wobei die betroffenen Bienen auf ihren Wunsch gehört werden müssen. Zweifelhafte Fälle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Bienen auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird der Grund derselben in die Bienenakten eingetragen, der Bienenschein eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben ~E~ entwertet.

Die bis zum Tage der Einziehung des Bienenscheins erworbenen Rechte können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können die Bienen freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Bienenscheins kann die Eigenschaft als Biene laut § 17 durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden. Der entscheidende Vorstandsausschuß hat jedoch das Recht, je nach dem Sachverhalt sofort beim Schiedsspruch oder später die Bienenrechte schon nach 20 oder 40, statt 60 Monaten wieder zuzulassen.

5. Teil.

Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.

§ 21. Pflichten zur Volkskasse.

Jeder Bienenstock übernimmt bei seiner Errichtung die Pflichten einer Filiale der Volkskasse und hat die in seinem Wirkungskreis liegenden Geschäfte der Volkskasse auf seine Kosten aber unter Leitung des Delegierten der Volkskasse zu besorgen. Zu diesem Zwecke hat er dem Delegierten die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zu liefern. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben, so teilen sie die Kosten der Geschäftsführung der Delegierten pro rata ihrer Bienenzahl.

§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen.

Ein Bienenstock darf Waren und Arbeiten grundsätzlich nur an Bienenstöcke, Bienen und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen und zwar nur zu Bienenpreisen. Nur wenn die Zahl und Leistungsfähigkeit der Bienenstöcke, Bienen und Brüder hierzu nicht ausreicht, darf der Bienenstock mit andern Firmen und Personen abschließen, wobei die Bienenpreise nicht maßgebend sind.

Die Bienenstöcke dürfen für Arbeiten ihres laufenden Betriebes nur Bienen beschäftigen; die Zuziehung der Heimarbeit ist verboten.

Für die Beschaffung derjenigen Materialien, Rohstoffe und Leistungen, welche für mehrere Bienenstöcke dieselben sind, haben dieselben eine gemeinsame Geschäftsstelle zu halten oder einen der Bienenstöcke mit dem gemeinsamen Bezug zu beauftragen. Die Kosten werden pro rata der bezogenen Mengen auf die beteiligten Bienenstöcke verteilt.

§ 23. Gegenseitige Tauschlager.

Jeder Bienenstock hat ein Lager seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken (mit der Beschränkung des § 21 auch aus andern Quellen) zu halten und den Bienen und Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben. Durch diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus, sie heißen daher Tauschlager.

Mehrere örtlich nicht zu weit voneinander entfernte Bienenstöcke können ein Tauschlager gemeinsam halten bzw. getrennte Warengattungen führen, die sich gegenseitig ergänzen. Die Volkskasse entscheidet im Einzelfall, ob dies zulässig ist. Solche Waren, welche nicht auf Lager gehalten werden können, hat jeder Bienenstock auf Verlangen der Bienen oder Brüder zu Bienenpreisen zu besorgen.

Für solche Waren, deren Verkauf nicht durch unmittelbare Lieferung erfolgt, soll statt des Tauschlagers ein bloßes Musterlager gehalten werden, nach dessen Mustern die bestellten Waren in kürzester Lieferfrist geliefert werden.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose Absatzstelle ihrer Waren zu dienen.

§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen.

Die Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen ist im weitesten Sinne aufzufassen, findet also auch statt für Vertretungen, Auskünfte, für die Auszahlung der Zinsen, Rückzahlung der Schuldscheine und sonstige Geldoperationen und geschäftliche Erledigungen aller Art, jeweils gegen Verrechnung der erwachsenden Selbstkosten. Im Zweifelsfalle entscheidet über den Umfang dieser Gegenseitigkeitspflichten die Volkskasse.

Die Bildung von Ringen, Syndikaten, Trusts zwischen mehreren Bienenstöcken oder Gruppen von Bienenstöcken ist untersagt.

6. Teil.

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.

§ 25. Allgemeine Grundsätze.

Die Aufgabe des Bienenstocks gegen seine Bienen ist nicht erschöpft mit der Erhöhung des Einkommens durch Auszahlung des vollen Betriebserträgnisses, mit der Verminderung der Ausgaben durch die Verteilungslager zu Bienenpreisen und mit dem Schutze der Bienen gegen natürliche Ungleichheiten und soziale Schädlichkeiten durch seine vorsorglichen Bestimmungen. Der Bienenstock hat außerdem die Pflicht, alle diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche das Familienleben heben, die Mühe und Sorge des Haushaltes sowie des Unterrichts und der Erziehung der Kinder erleichtern und im weitesten Sinne für das körperliche, geistige und sittliche Wohl der Bienen zu sorgen.

Die in diesem Arbeitsvertrag vorgeschriebenen, für alle Bienenstöcke obligatorischen Einrichtungen sind nur die wichtigsten zur Erreichung dieser Ziele; dieselben sollen mit den Fortschritten der Zeit vermehrt, verbessert und vervollständigt werden im Sinne des Solidarismus.

Diese Einrichtungen können je nach der Sachlage jeweils einem einzigen Bienenstock oder mehreren, örtlich nicht weit getrennten Bienenstöcken gemeinsam gehören, letzteres jedoch nur ausnahmsweise, bei kleinen Betrieben und mit Zustimmung des Direktoriums der Volkskasse.

Sämtliche hierher gehörende Einrichtungen der Bienenstöcke stehen den Bienen der betreffenden Bienenstöcke und ihren Familienmitgliedern zur Verfügung: letztere, falls über 17 Jahre alt, müssen sich jedoch durch ihren Brüderschein legitimieren. Die Brüder haben gegen Vorzeigung ihres Brüderscheins ebenfalls das Recht der Benutzung, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten.

§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl.

~a.~ *Ernährung.* Jeder Bienenstock hat eine geräumige, helle, gut ventilierte und geheizte Speiseanstalt zu errichten, in welcher den Benutzern nahrhafte, wohlschmeckende, gut zubereitete Speisen zu Bienenpreisen verabfolgt werden, und in welchen Speisewärmer kostenlos für diejenigen vorhanden sind, welche ihre Speisen selbst mitbringen. Die Abgabe von Tee und Kaffee als Getränk hat darin unentgeltlich stattzufinden. Auch muß dort gesundes Trinkwasser beliebig zur Verfügung stehen.

~b.~ *Wohnung.* Der Bienenstock hat für gesunde, helle, luftige und geräumige Wohnungen für seine Bienen, sei es in eigenen oder fremden Bauten zu sorgen und dieselben zu Bienenpreisen zu vermieten, aber niemals zu verkaufen; auf Versorgung mit gutem Wasser und guter Beleuchtung ist dabei hauptsächlich zu achten. Auch zur Beschaffung behaglicher und praktischer Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen hat der Bienenstock mitzuwirken. Für ledige Bienen, sowohl Männer als Frauen, sind Logierhäuser oder Heime anzulegen, welche ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind.

~c.~ *Gesundheitspflege.* Jeder Bienenstock hat ein vorzüglich eingerichtetes Krankenhaus zu errichten mit Instrumentarium, Apotheke, Krankenwagen oder Bahre, Medizinalbädern, Desinfektionsapparat etc. Dasselbe soll eine getrennte Abteilung für Wöchnerinnen in Verbindung mit einem Säuglingsheim haben, in welchen die Aufnahmen ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfinden.

Da, wo dieses Krankenhaus nicht auf dem Grundstück des Bienenstockes steht oder sich nicht nahe genug befindet, ist im Bienenstock ein Verbandslokal anzulegen (Samariterstube), welches nur diesem Zwecke dient, mit den nötigen Betten, Instrumenten und Geräten.

Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Ärzte, welche vom Bienenstock fest angestellt sind und zu demselben im Verhältnis der Bienen stehen müssen. Ein Arzt kann auch mehreren Bienenstöcken angehören. Diese Ärzte haben zu festgesetzten Zeiten, während der Arbeitszeit der Bienen, Sprechstunde am Sitz des Bienenstocks zu halten und die sich meldenden Kranken im Krankenhaus des Bienenstocks oder zu Hause zu pflegen. Keine Kategorie von Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen. Sie haben ferner die Hygiene der Wohnung und der Ernährung der Bienen und die Gesundheit der Kinder derselben laufend zu überwachen, denselben mit Rat und Tat beizustehen und ihr Hauptaugenmerk auf das Verhüten der Krankheiten, insbesondere der Betriebskrankheiten, sowie auf die Unfallverhütung zu lenken. Sie haben als Hausfreunde aufklärend und erzieherisch zu wirken und das höchste Gut der Bienen, ihre Gesundheit, zu hüten. Sie haben ferner die Hygiene sämtlicher Betriebe des Bienenstocks sowie seiner Schulen und Erziehungsanstalten laufend zu überwachen und eine Statistik der Hygiene ihres Bienenstocks zu führen.

Die Ärzte werden hierbei unterstützt durch fest angestellte Pflegeschwestern und Heilgehilfen sowie im Nebenamt durch eine Anzahl Bienen des Bienenstocks, welche im Samariterdienst ausgebildet sind.

Zu den obligatorischen Hygienemaßnahmen der Bienenstöcke gehören noch die vollkommensten Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und zur Verhütung der Betriebskrankheiten, gesonderte Umkleide- und Waschräume für die Bienen, sowie Dusche-, Wannen- und Schwimmbäder; endlich Spiel- und Turnplätze, möglichst in Verbindung mit den Schulen. Der Bienenstock hat alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in Ferienkolonien zu schicken. Ferner sollen die Bienenstöcke möglichst Genesungsheime für Rekonvaleszenten errichten.

Die Benutzung sämtlicher Hygieneeinrichtungen ~sub c.~ ist kostenlos, nur für die Ferienkolonien können die beteiligten Eltern, eventuell auch der Stipendienfonds, zu Beiträgen herangezogen werden.

§ 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl.

~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung.

Die Bienenstöcke haben zur kostenlosen Benutzung zu halten:

1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;

2. Elementarschulen, da wo die vorhandenen Volksschulen nicht ausreichen oder zu weit entfernt sind;

3. gesonderte Lehrlingswerkstätten mit bezahlten Lehrlingen in obligatorischer Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden;

4. Haushaltungsschulen für nicht mehr schulpflichtige Mädchen in Verbindung mit den Heimen für ledige weibliche Bienen;

5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr schulpflichtige Mädchen, zugleich Näh- und Strickschule für schulpflichtige Mädchen, deren Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden dürfen;

6. an den Abenden und eventuell Sonntags Vortragszyklen (möglichst mit Projektionen) oder sonstigen anschaulichen Vorführungen für Erwachsene über nützliche und bildende Themen, z. B. Samariterwesen und Krankenpflege, Literatur, Volkswirtschaft, Geschichte, Kunst und Kunstpflege etc., in erster Linie aber über das Wesen und den Nutzen des Solidarismus;

7. eine Bibliothek guter Bücher.

Sämtliche Schulen und Vorträge werden gehalten teils von hierzu speziell angestellten Bienen, teils von dem Personal der Bienenstöcke im Nebenamt.

~b.~ Geselligkeit und Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur Pflege des Gefühls der Zusammengehörigkeit und der Einigkeit einen Gesellschaftssaal oder ein Gesellschaftshaus zu errichten mit Restaurant und möglichst mit Garten zur kostenlosen Benutzung entweder für einzelne oder für zwanglose Zusammenkünste geselliger Vereinigungen und zur Veranstaltung von bildenden Unterhaltungen, Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsvorträgen, sowie von Spielen, Turn- und Sportübungen und Ausflügen. Es soll hiermit verbunden sein ein Lesezimmer mit guten Zeitschriften und Büchern.

Im Restaurant des Gesellschaftshauses werden Speisen und Getränke zu den Bedingungen des § 26 ~a~ verabreicht.

§ 28. Stipendienfonds.

Der Stipendienfonds des Bienenstocks dient für solche Zwecke, welche im Arbeitsvertrag nicht speziell vorgesehen sind, insbesondere für folgende:

Ermöglichung höherer Studien für besonders hervorragende Leute, Studienreisen und Ausstellungsreisen für Ausbildung in speziellen Fragen oder Branchen, Unterstützungen bei ungewöhnlich schweren Umständen, zur Erhöhung von Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteilen in den Übergangszeiten, solange die Dienstzeiten noch nicht lange genug sind, um zu genügend hohen Anteilen zu berechtigen, Unterstützung solcher Kranker oder Erholungsbedürftiger, welche besonders lange, kostspielige oder auswärtige Kuren gebrauchen, Beteiligung an Ferienkolonien, eventuell Beteiligung an gemeinnützigen Bestrebungen, welche nicht direkt mit der Volkskasse und den Bienenstöcken zusammenhängen.

Über die Verwendung des Stipendienfonds beschließt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken des Bienenstocks dürfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische Interessen unterstützt werden.

7. Teil.

Übergangsbestimmungen.

§ 29.

Da der gegenwärtige Text des Arbeitsvertrages voraussetzt, daß sowohl die Volkskasse als eine größere Anzahl von Bienenstöcken mit ihrer gesamten Organisation schon bestehen, so sind für den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere Übergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten Maßnahmen zur Herbeiführung dieser Organisationen selbst bis zu ihrem völligen Funktionieren beziehen.

Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie werden sich u. a. beziehen auf den Anstellungsmodus der ersten Bienen, bevor die Beiträge während der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u. dgl.

Fußnoten:

[1] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 1, Seite 71.

[2] Dieser Arbeitsvertrag der Bienenstöcke kommt im nächsten Kapitel zur Besprechung.

[3] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 2, Seite 73.

[4] Andere, weniger wichtige Formen von Bienenstöcken siehe Anhang 3, S. 74.

[5] Schmoller.

[6] Siehe Anhang 4, Seite 75.

[7] Das Warenhaus als Privatunternehmen hat keinen gemeinnützigen Zweck; es ist hier bloß erwähnt um zu beweisen, daß die Technik des Betriebes großer Warenlager etwas durchaus bekanntes, keinerlei Schwierigkeiten bietendes ist.

[8] Siehe Anhang 5, Seite 77.

[9] Beweis hierfür siehe Anhang 6, Seite 78.

[10] Siehe Anhang 5, Seite 77.

[11] Siehe Anhang 7, Seite 82.

[12] Der Gesamtschaden des großen amerikanischen Kohlenarbeiterstreiks 1902 betrug nach der offiziellen Feststellung durch das Schiedsgericht 396 Millionen Mark, der amerikanische Stahlarbeiterstreik 1901 kostete 100 Millionen Mark, der belgische Generalstreik im Jahre 1902: 3 Millionen Franks täglich.

[13] Siehe Anhang 8, Seite 83.

[14] Siehe Anhang 9, zwischen Seite 84 und 85.

[15] Durchschnittlicher Jahreslohn 700-1000 Mark. Siehe Anhang 1, Seite 71.

[16] Siehe Anhang 8, S. 83.

[17] Siehe Anhang 6, Seite 78.

[18] Siehe Anhang 1, Seite 71.

[19] Siehe Anhang 1, Seite 71.

[20] Siehe Anhang 6, Seite 78.

[21] Vorbilder dazu sind schon vorhanden bei einigen englischen Genossenschaften, welche ganze Stadtanleihen übernommen haben.

[22] Siehe Anhang 1, Seite 71, und Anhang 6, Seite 78.

[23] Diese Summe von 200 Mark als Gesamt-Jahresausgabe pro Kopf im Mittel dürfte wohl wesentlich zu niedrig gegriffen sein.

[24] Nach der Zeitschrift des Kgl. Preußischen Statistischen Bureaus 1902.

[25] Der Rest von M. 1191990 wahrscheinlich für Tantiemen, Vorträge etc. verwendet.

[26] Siehe Beilage Nr. 1 zum Volksvertrag.

[27] Beispiel: Bei 9 Volksräten müssen mindestens 7 anwesend sein, denn ¾ × 9 = 6¾, aufgerundet auf 7. -- Bei 10 Volksräten müssen 8 anwesend sein, denn ¾ × 10 = 7½, aufgerundet auf 8. -- Bei 11 Volksräten ebenfalls 8, denn ¾ × 11 = 8¾, abgerundet auf 8.

[28] Um die verschiedenen Kategorien von Beamten in ihrem Verhältnis zur Volkskasse zu unterscheiden, genügt es, einfach Ordnungszahlen einzuführen und z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, das gelernte laufende Personal für die niederen Arbeiten als Tertius, einen Vorarbeiter oder mittleren Verwaltungsbeamten als Quartus zu bezeichnen u. s. w. bis hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten oder Dezimus. Mehr als zehn Stufen sind nicht erforderlich. Diese oder ähnliche Worte bezeichnen genau das Verhältnis zur Gesamtverwaltung, ohne die Bedeutung eines Titels zu haben oder als solche gebraucht werden zu können.

[29] Muster eines Brüderscheins siehe Beilage Nr. 2 zum Volksvertrag.

[30] Senioren sind diejenigen Bienen, welche durch die Zahl ihrer Dienstjahre das Recht erworben haben, ihr volles Normaleinkommen weiter zu beziehen ohne zu arbeiten. Es ist damit nicht notwendig der Begriff des Alters zu verbinden. Die Senioren sind infolge ihrer Dienste eine Art Ehrenmitglieder der Bienenstöcke.

[31] Um die verschiedenen Kategorien von Bienen in ihrem Verhältnis zum Bienenstock zu unterscheiden, genügt es, einfache Ordnungszahlen einzuführen, z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, einen gelernten Handwerker als Tertius, einen Vorarbeiter als Quartus usw. zu bezeichnen, bis etwa hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten, welcher ein Dezimus wäre. Dieselben Bezeichnungen wären in analoger Weise auf die Verwaltungsbeamten anzuwenden. Mehr als zehn Stufen sind nicht erforderlich. Diese oder ähnliche Worte bezeichnen genau das Verhältnis zur Gesamtverwaltung, ohne die Bedeutung eines Titels zu haben oder als solcher gebraucht werden zu können.

Anmerkungen zur Transkription:

In "Dieser Vertrag heißt »*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«." stand nach "Arbeitsvertrag" ein zusätzliches schließendes Anführungszeichen. Dieses wurde entfernt, da der ganze Terminus gesperrt gedruckt und von Anführungszeichen umschlossen ist.

In "Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft werden, um ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu vermeiden." stand Anhängigkeitsverhältnis und wurde zu Abhängigkeitsverhältnis geändert.