Part 9
1565 kam in Petrikau die _kirchliche Gerichtsbarkeit_ an die Reihe. Man ließ sie zwar bestehen, entzog ihr aber die Unterstützung der weltlichen Gewalt, nachdem schon 1562 ein _Toleranzedikt_ mit ähnlichen Bestimmungen ergangen war.
Die Reform des Heeres, der Verwaltung und Gerichtsbarkeit blieb unerledigt, da der Adel über das Fehlschlagen der kirchlichen Hoffnungen erbittert war. Dafür wurden aber, gleichfalls 1565, die _wirtschaftlichen „Reformen”_ in Angriff genommen, indem nämlich die Städte zugunsten des Adels schwer geschädigt wurden. (Die Bauern waren zur Zufriedenheit der Szlachta bereits genügend „reformiert” worden!) Man gab nämlich die Ausfuhr von Rohstoffen und die Einfuhr von Fabrikaten frei, verbot aber die Ausfuhr der letzteren. Das war der letzte, vernichtende Schlag, der die Städte traf und der ihren Niedergang noch weiter beschleunigte. Denn man untergrub ihnen die Grundlage ihres Wohlstandes und ihrer Fähigkeit, all die Lasten zu tragen: Handel und Gewerbe. Ist es ein Zufall, daß gerade 1565 zu Neujahr der polnische Stadtschreiber von Kosten, das um 1400 noch völlig deutsch war, eintragen konnte: „$Ad annum Dom. 1565 lingua Polonica feliciter incipit$”? Der Weg vom Deutschen über das Lateinische zum Polnischen war in den Städten vollendet....
Der letzte Punkt des Reformprojektes, die engere Vereinigung der einzelnen Landesteile, fand seine Erledigung durch die berühmte _„Union” von Lublin_, 1569, die eigentlich gar keine Union mehr, sondern eine Einverleibung ist, und die auf Seiten der nichtpolnischen Kontrahenten gar nicht so freiwillig war, wie die Polen es darzustellen liebten.
Die Litauer waren zu dem Unionsreichstag -- vier Reichstage hatten sich bereits vergeblich mit der Frage befaßt -- in ablehnender Gesinnung gekommen. Der König, dem um des Kampfes gegen Moskau willen viel an der Einigung gelegen war, hatte bereits auf sein Erbrecht in Litauen verzichtet und den großfürstlichen Stuhl unter das Wahlrecht gestellt, um auch dieses formelle Hindernis aus dem Wege zu räumen. Aber die Litauer brachen die Verhandlungen ab und entfernten sich. Da beschloß man, die Union „$in contumaciam$” einzuführen, d. h. Litauen ungefragt einzuverleiben, nötigenfalls durch einen Krieg. Die Abgeordneten von Podlasie, Wolynien und Kijew hatten sich ohnehin mit den Nordlitauern nicht einverstanden erklärt und um Einverleibung in die Krone gebeten, die ihnen auch gewährt wurde. Sie behielten ihre Selbstverwaltung, das litauische Statut, Wahrung der ruthenischen Sprache und erhielten Gleichstellung des Adels, auch des orthodoxen, mit dem polnischen: „Die Freien mit den Freien, die Gleichen mit den Gleichen”, wie es hieß. Nun besannen sich auch die litauischen Magnaten, die ohnehin zu Hause den auf die demokratisch regierten Polen neidischen Kleinadel zu fürchten hatten. Am 1. Juli 1569 wurde die Union ausgerufen, unter Tränen der Abgeordneten, wie gemeldet wird. Auf polnischer Seite waren es Freudentränen, auf litauischer Tränen des Schmerzes und der Wut, denn der Vertrag bestimmte: 1. Polen und Litauen bilden einen, unteilbaren „Leichnam”, 2. sie haben einen gemeinsamen König, den sie auf einem gemeinsamen Wahlreichstage wählen und gemeinsam in Krakau krönen, 3. die Reichstage sind gemeinsam, 4. die Münze ist gemeinsam, 5. die Ansiedlung in allen Landesteilen steht frei, 6. Wolynien, Kijew und Podlasie gehören zu Polen. Der einzige Rest der alten Unabhängigkeit war, daß Litauen eigene Verwaltung, eigenes Finanzwesen und sein eigenes Heer behielt.
Schließlich wurde auch das widerstrebende Preußen unter ähnlichen Bedingungen in die Union aufgenommen. (Nur Danzig wußte sich 1570 eine eigene Konstitution zu erringen.) Livland sollte Polen und Litauen gemeinsam gehören. Als Ort der Reichstage wurde Warschau bestimmt, das infolgedessen auch Residenz des Königs wurde.
So war der Staat geeinigt. Die Schwäche, die man durch die Reformen beseitigen wollte, blieb allerdings bestehen, denn sie war nicht im Partikularismus der Länder, sondern in der Ohnmacht der Krone begründet. Diese zu heilen aber lag nicht in der Absicht der Szlachta.
Es konnte nicht ausbleiben, daß Polen auch in _kultureller Beziehung_ im Zeitalter der Reformation und der staatlichen Reformversuche in eine lebhafte Bewegung geriet. Unter den beiden letzten Jagiellonen lebten die lateinischen Dichter Andreas Krzycki (Erzbischof von Gnesen aus dem deutschen Hause Kottwitz, † 1537), Clemens Janicki († 1543), Johannes Dantiscus († 1548), lebte der dem Protestantismus zugetane erste polnische Dichter _Nikolaus Rej von Naglowic_ († 1569) und sein großer Nachfolger, der Posener Domherr Johann Kochanowski († 1584). Der Preuße Nikolaus Koppernigk, Domherr zu Frauenburg in Ermland († 1543), ließ sein unsterbliches Werk „$De revolutionibus orbium terrestrium$” erscheinen. (Als Pole wird er von polnischen Chauvinisten ganz mit Unrecht in Anspruch genommen.) Joseph Strauß († 1568), der Leibarzt Siegmund Augusts, leistete der Medizin durch seine Theorie über den Puls einen wichtigen Dienst. Matthias Miechowita († 1523), der objektiv berichtende Leibarzt Siegmunds, schrieb eine wichtige Chronik, die zensuriert und in entstellter Auflage nochmals herausgegeben wurde. Justus Ludovicus Decius († 1545), Bernhard Wapowski († 1535), Martin Bielski († 1575), der zuerst Geschichte polnisch schrieb, der Kanzler Martin Kromer († 1589) sind wichtige Quellen der Geschichtschreibung. Jakob Przyłuski († 1553) kommentierte das Recht und schrieb über die Reformpläne. Auch Simon Maricius Czystochlebski († nach 1569), Stanisław Orzechowski († 1566) und der schon erwähnte Friccius sind als sozialwissenschaftliche Schriftsteller zu nennen.
12. Kapitel.
Die Organisation des Staatswesens beim Ausgang der Jagiellonen.
Da die _Organisation des Staates_ in der 1569 erlangten Form im wesentlichen bis zu seiner Auflösung bestehen blieb, so ist es notwendig, nochmals einen Blick darauf zu werfen.
Der Staat zerfiel staatsrechtlich in zwei Reiche, Polen und Litauen, und zwei Lehensfürstentümer, Preußen und Kurland. Verwaltungsrechtlich zerfiel er in drei Provinzen: 1. Großpolen mit zwölf Wojewodschaften, zu denen auch die masowischen und preußischen gerechnet wurden, 2. Kleinpolen mit elf Wojewodschaften, zu denen die kleinrussischen gehörten, und 3. Litauen mit elf Wojewodschaften, zu denen auch Livland gezogen wurde.
Die ausführende Gewalt lag rechtlich in der Hand des Königs, tatsächlich aber in der Hand der Beamten. Die Behörden zerfielen in drei Kategorien: 1. senatorische Ämter, 2. Hofämter, 3. Landschaftsämter. Sie wurden auf Lebenszeit verliehen und ihre Inhaber, sogar die Minister, waren nur dem Reichstage verantwortlich.
I. Zum _Senat_ gehörten außer den Bischöfen die Wojewoden und die Kastellane, kraft Amtes auch die königlichen Minister.
Letztere waren: 1. Der Großmarschall der Krone und der von Litauen, die ersten Würdenträger des Staates, die für die Sicherheit des Königs und für die Hofhaltung zu sorgen hatten. Ihnen standen zwei Hofmarschälle zur Seite. 2. Die beiden Großkanzler, Bewahrer der großen Staatssiegel und Vorsteher der königlichen Kanzlei, zugleich auch Minister für auswärtige Angelegenheiten. Ihre Stellvertreter waren die beiden Unterkanzler, zugleich Bewahrer der kleinen Staatssiegel. 3. Die beiden Großschatzmeister, Finanzminister, deren Stellvertreter die Hofschatzmeister waren. Die Hofschatzmeister erhielten Ministerrang und senatorische Würde jedoch erst 1775, kurz vor der Auflösung des Staates. 4. Seit 1768 auch die Hetmane (siehe unten).
Den Wojewoden, in jeder Wojewodschaft einem, war die Führung des allgemeinen Aufgebotes in ihrer Wojewodschaft, die Aufsicht über die Märkte und die Judengerichtsbarkeit geblieben, den _Kastellanen_, deren Zahl in jeder Wojewodschaft verschieden war, die Führung des allgemeinen Aufgebots ihrer Bezirke. Alle anderen Funktionen waren, wie wir gesehen haben, auf die Starosten übergegangen.
II. Aus der Zahl der _Hofämter_ sind hervorzuheben: 1. die beiden Großsekretäre, fast immer geistlichen Standes, die ersten Hofbeamten, den Kanzlern in ihren Funktionen verwandt, sie auch zeitweise vertretend; 2. die vier Referendare, in jedem Lande je einer geistlichen und je einer weltlichen Standes, die Beschwerden und Bitten entgegenzunehmen und dem Könige vorzutragen hatten; 3. die beiden Kronhetmane und die beiden Feldhetmane, die Feldherren des Reiches, erst unter Kasimir Jagiellończyk eingeführt, während bis dahin die Kanzler zugleich Feldherren waren; 4. die Hofschatzmeister (siehe oben); 5. der Kronkämmerer und der litauische Kämmerer, Vorsteher der königlichen Wohnung; 6. dann die übrigen Hofwürdenträger, der Großbannerträger, Schwertträger, Stallmeister, Küchenmeister usw., die nur bei Hoffestlichkeiten in Funktion traten, und 7. die Militärbeamten, wie der Feldschreiber, seit 1637 der Artilleriegeneral und andere.
III. Die _Landschaftsämter_ waren, wie wir aus der Entwicklung bereits wissen, fast durchweg zu reinen Titularämtern geworden. Doch wurden zu ihnen auch die Burggerichtsstarosten gezählt, von denen einige sogar mehrere Wojewodschaften unter ihrer Gerichtsbarkeit hatten, weswegen sie Generalstarosten hießen: die Generalstarosten von Großpolen und Podolien, später auch von Krakau. Daneben gab es noch andere Starosten, die nur Pächter der Krongüter waren. Neben den Burgstarosten hatten noch der Landrichter, der Instruktionsrichter ($podsędek$) und der Landschreiber sowie der erste landschaftliche Würdenträger, der Kämmerer, ritterliche Funktionen.
Auch die _Rechtspflege_ hatte ihre Umwandlung vollendet, wenngleich nicht im Sinne der für die Staatsreform aufgestellten Forderungen. An Stelle der allen Thinggerichte ($wiece$) war eine Anzahl abgestufter kollegialer Gerichte getreten, und zwar:
1. Als unterste Gerichte die _Burggerichte_ (Grodgerichte) und die _Land-Adelsgerichte_ ($ziemstwo$). Dem Grodgericht stand der Burgstarost vor mit Vizeburgrichtern ($podstarości$), Notaren ($rejent$) usw. Es hatte vor allem Kriminalsachen, daneben aber auch Zivilsachen abzuurteilen. Die Land-Adelsgerichte bestanden aus dem Landrichter, dem Instruktionsrichter und dem Schreiber. Ihnen fielen namentlich die Rechtsangelegenheiten der Adelsgüter zu. Bei beiden Gerichten wurden Gerichtsbücher geführt, in die nicht nur Verträge eingetragen wurden, sondern auch öffentliche Akte, wie Reichs- und Landtagsbeschlüsse, Konföderationen, Proteste der Abgeordneten usw., die durch diese Eintragung die Kraft eines Rechtsdokuments erhielten. Hierdurch sind die Grodbücher und Ziemstwobücher eine wichtige Quelle für die innere Geschichte Polens geworden.
2. Das _Assessorengericht_ unter dem Kanzler mit den Referendaren, königlichen Sekretären und Notaren diente als höchste Instanz in städtischen Angelegenheiten und als Appellationsgericht von den Obergerichten des deutschen Rechts.
3. Das _Relationsgericht_ unter dem König mit den Ministern und Senatoren urteilte die Sachen ab, die das Assessorengericht nicht zum Austrag brachte oder die der König sich vorbehalten hatte.
4. Das _Reichstagsgericht_, der Ersatz des $wiec$, tagte während des Reichstages unter dem König und den Senatoren, seit 1588 verstärkt durch vom Reichstagsmarschall ernannte Landboten, als Oberinstanz für Zivilangelegenheiten, als Gericht für politische Verbrechen und für Dinge, die an Ehre oder Leben eines Edelmannes gingen. Stephan Báthory setzte an seine Stelle für Zivilangelegenheiten die Obertribunale für Polen und für Litauen.
5. Das _Marschallgericht_ unter den Groß- oder Hofmarschällen und Würdenträgern hatte am Aufenthaltsort des Königs über Vergehen wider die königliche Person oder die öffentliche Sicherheit mit dem Recht über Leben und Tod und sofortiger Vollstreckbarkeit des Urteils zu richten.
Das Prozeßverfahren war nicht genau festgelegt, sondern beruhte auf Gewohnheit. Für den Adel gab es Todesstrafe nur bei Verbrechen gegen König und Vaterland, sonst gewöhnlich Geldstrafe. Für die nichtadligen Stände bestand die Tortur. Die Ausführung der Urteile war dem Burgstarosten übertragen. Für das Zivilverfahren wurden Gebühren erhoben, die teils in die Staatskasse flossen, teils den Richtern zukamen.
Auch im _Heerwesen_ war die Reform bekanntlich nicht gelungen. Das _allgemeine Aufgebot_ ($pospolite ruszenie$) aller grundbesitzenden Edelleute bestand weiter. Es betrug im 17. Jahrhundert über 300000 Mann, die alle fünf Jahre durch Lustration festgestellt wurden. Aus uns sattsam bekannten Gründen erfolgte die Aufbietung, die der König nur gemeinsam mit dem Reichstag vornehmen konnte, so selten als möglich. Daneben bestand die Wehrkraft des Landes aus dem stehenden Viertelheer, aus für besondere Zwecke für bestimmte Zeiten angenommenen Soldtruppen, aus den Kontingenten der beiden Lehensfürstentümer, aus den Hoftruppen und den Bannern der Magnaten und Bischöfe, die oft Tausende von Truppen als stehende Leibwache hielten. Der Dienst geschah überwiegend zu Pferde, erst Stephan Báthory führte das Fußvolk ein. Man unterschied Schwerbewaffnete (Husaren und Panzerreiter) und Leichtbewaffnete (Janitscharen, Ulanen, Dragoner).
Eine besondere militärische Organisation bildeten die _Kosaken_ in der Ukraine am unteren Dnjestr, Bug und Dnjepr, von denen später im Zusammenhange die Rede sein wird.
Die _Staatseinkünfte_ waren sehr beschränkt, da ja auch die Reform des Finanzwesens mißlungen war. Sie bestanden außer den Einkünften der königlichen Güter noch aus der Grundsteuer von zwei Groschen von der Hufe, den Abgaben der Städte, der Judensteuer, den Einnahmen aus Bergwerken, Salinen und der Münze, und dem erst 1717 in eine feste Steuer umgewandelten freiwilligen „$subsidium charitativum$” der abgabenfreien Geistlichkeit. Wo diese Einnahmen nicht reichten, da mußte der König sich vom Reichstage für besondere Zwecke erst Sondersteuern bewilligen lassen.
Der _Reichstag_ bestand aus dem Senat und der Landbotenkammer. Er wurde mit Gebet und Predigt eröffnet. Darauf wählten die Landboten den Reichstagsmarschall und nahmen die Wahlprüfungen vor. Alsdann vereinigten sich beide Kammern zum Handkuß beim König, und der Kanzler trug die Vorschläge der Regierung vor, die Gegenstand der Beratung sein sollten. Diese Gegenstände wurden von jeder Körperschaft gesondert beraten, vom Senat unter Vorsitz des Königs, von der Landbotenkammer unter Vorsitz des Reichstagsmarschalls. Durch Deputationen wurde der Verkehr zwischen beiden hergestellt, nach Bedarf auch gemeinsam beraten. Zur Gültigkeit der Beschlüsse war „$communis consensus$” sowohl des Senats mit der Landbotenkammer, als auch in dieser der einzelnen Landschaften erforderlich. Hieraus hat sich das „$liberum veto$”, die Zerreißung der Reichstage, die Anwendung von Gewalt bei den Abstimmungen entwickelt. Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgte durch den König. Den Schluß der Tagung bildete wieder eine gemeinsame Sitzung mit Handkuß beim König.
Es muß hier noch hervorgehoben werden, daß der Sieg des Kleinadels über die Magnaten, wie er in dem Petrikauer Statut zum Ausdruck kam, auf die Dauer doch nur eine scheinbare Demokratisierung der Macht zur Folge hatte. Die wirtschaftliche Stellung der Magnaten war zu stark, als daß sie nicht immer das Übergewicht behalten mußten, besonders in Kleinpolen, Litauen und Kleinrußland. Sie saßen wie souveräne Herren auf ihren Besitztümern, hatten eine vollständige Hofhaltung, zu der zuweilen sogar ärmere Senatoren gehörten, ernährten eine große Zahl von niederen Adligen in ihren Diensten, sei es in der Verwaltung, sei es bei den Leibtruppen. Sie trieben auf eigene Hand Politik, führten nicht nur unter sich, sondern sogar mit den Nachbarmächten Krieg. Im Reichstage stimmten die von ihnen direkt abhängigen oder durch Bestechung und Drohung gewonnenen Landboten natürlich, wie ihnen vorgeschrieben wurde, so daß nicht der Wille der Gesamtheit des Adels, sondern nur der Wille der großen Häuser zum Ausdruck kam. In ihrer Hand, nicht in der Hand des niederen Adels war der König ein Spielball, und eine Änderung hätte nur eintreten können, wenn die Güterexekution vollständig durchgeführt, auch über die Zeit vor dem Jahre 1504 zurück erstrebt worden wäre, so daß die Krone die größte Macht im Lande wurde. Am reichsten waren die kleinrussischen Familien, an ihrer Spitze die Ostrogski, nach ihnen die Sanguszko, Wiśniowiecki, Chodkiewicz, Sapieha, ferner die Lubomirski, Radziwill, Czartoryski, Zborowski, Potocki, Leszczyński, Górka, Zamojski usw.
Viertes Buch.
Polen als Wahlreich.
13. Kapitel.
Die beiden ersten Wahlkönige.
Die Frage der Nachfolge Siegmund Augusts, der ohne männliche Nachkommenschaft geblieben war, wurde schon zu seinen Lebzeiten erörtert. Der König, der in dritter Ehe wieder eine Habsburgerin geheiratet hatte, neigte dazu, einen Habsburger auf den Thron zu bringen, der Adel war in seiner Mehrheit für Johann Siegmund Zápolya von Siebenbürgen, des Königs Neffen. Aber der Siebenbürger starb 1571, und ein Jahr später folgte ihm der letzte Jagiellone, 52 Jahre alt, ins Grab, ohne daß die Thronfolge geregelt war.
Außer Ernst, dem Sohn Kaiser Maximilians II., und Stephan Báthory, dem Nachfolger Zápolyas, tauchten andere Bewerber auf: Heinrich von Valois, der Bruder Karls IX., König Johann von Schweden, der Schwiegersohn Siegmund Augusts, Verwandte des Piastenhauses. Sogar Iwan der Schreckliche ließ mitteilen, unter welchen Bedingungen er bereit wäre, die Krone anzunehmen. Die Lage war neu, denn obwohl auch die Jagiellonen in Polen Wahlkönige waren, so lagen die Verhältnisse doch anders, da sie unter anderen Umständen auf den Thron gekommen und, weil in Litauen erblich, die gegebenen Thronkandidaten waren. Noch nicht einmal eine Wahlordnung war vorhanden.
Der kleinpolnische und der großpolnische Adel taten sich sofort in _Konföderationen_ zusammen, um für die öffentliche Sicherheit und die Grenze zu sorgen, eine Erscheinung, die sich von nun ab bei jedem Interregnum wiederholte. Dann entspann sich zwischen den beiden Religionsparteien ein Streit darüber, wer „$interrex$” sein solle, der Primas oder der Kronmarschall, der gerade damals Protestant war (Johann Firley). Die Großpolen und Katholiken drangen mit ihrer Meinung durch und fortan war immer der Erzbischof von Gnesen als Primas des Reichs „$interrex$”. Es wurde ferner beschlossen, daß der Wahl ein Konvokationsreichstag in Warschau vorauszugehen habe, und ein Interregnumsgericht ($sądy kapturowe$) eingesetzt. Auch die Frage der Revision der Rechte wurde erörtert und hierzu eine eigene Kommission eingesetzt.
Der _Konvokationsreichstag_ fand im Januar 1573 in Warschau statt. Er bestätigte die Befugnisse des Primas und bestimmte weiter, daß er den Wahlreichstag zu berufen und zu leiten und nach erfolgter Abstimmung den König zu nominieren habe, während dem Kronmarschall nur die öffentliche Verkündigung, die Promulgation, des Gewählten zugestanden wurde. Nach der Konstitution von 1530, betreffend die Wahl Siegmund Augusts, hatte die Wahl durch die gesamte Szlachta zu geschehen. Das wollte die protestantische Partei vernünftigerweise nicht aufrechterhalten wissen, aber auf Veranlassung Johann Zamojskis beschloß der Konvokationsreichstag, daß die Wahl „$viritim$”, durch den ganzen Adel zu geschehen habe, nicht durch den gewöhnlichen Reichstag. Als Wahlort wurde ein Feld am Dorfe Wola bei Warschau bestimmt, wodurch der Nähe wegen die streng katholischen und konservativen Masowier das Übergewicht erhielten.
Diese Niederlage veranlaßte die Protestanten, sich zu der _Warschauer Konföderation_ zusammenzuschließen, mit dem Zweck, die Ordnung aufrechtzuerhalten und die Freiheit des Bekenntnisses zu sichern. Die Konföderationsakte wurde dem Reichstag vorgelegt und von ihm einstimmig gebilligt, nur von den Bischöfen nicht. Sie war der einzige Sieg der Protestanten, die sich hier zum ersten Male _Dissidenten_ nannten, und wurde die einzige rechtliche Garantie für die Freiheit ihres Bekenntnisses in Polen.
Zur _Wahl_ im April 1573 kamen etwa 40000 Edelleute zusammen, unter ihnen allein 10000 Masowier. Nachdem der Nunzius, der in Zukunft bei allen Wahlen mitwirkte, und die Gesandten der Bewerber gehört worden waren, begann der Senat mit der Deputation der Szlachta in einem „Szopa” (Schuppen) genannten Zelte die Korrektur der Rechte zu beraten, die vom künftigen Könige bestätigt werden sollten. Die Masowier zwangen zum Abbruch der langen Verhandlungen, vereitelten also von neuem den Reformversuch, und so wurde dann am 4. Mai zur Wahl unter den drei übrigbleibenden Kandidaten Ernst von Habsburg, Johann von Schweden und Heinrich von Valois geschritten. Die Geschicklichkeit und Rührigkeit des französischen Gesandten Montluc im Verein mit den Anstrengungen des Nunzius sicherten die Wahl des ungefährlichsten und meistbietenden, Heinrichs von Valois.
Die Bedingungen, unter denen _Heinrich von Valois_ (1573-1574) gewählt wurde, waren in den _$Pacta conventa$_ niedergelegt: ein ewiges Bündnis mit Frankreich, Errichtung einer Flotte auf seine eigenen Kosten, im Kriegsfalle Ausrüstung eines Heeres auf seine eigenen Kosten, Verwendung von 40000 fl. für die Bedürfnisse des Landes aus eigenen Mitteln, Bezahlung der Schulden Siegmund Augusts, Bestätigung der Privilegien und Freiheiten. Diese letzte Bedingung war genauer in den _$Articuli Henriciani$_ umschrieben: Der König erkennt die freie Wahl an und verzichtet auf den Titel „Erbe des Reiches”; er sichert den Dissidenten Bekenntnisfreiheit, erklärt ohne den Senat weder Krieg noch schließt er Frieden, umgibt sich stets mit 16, der Reihe nach abwechselnden Senatoren; er beruft das allgemeine Aufgebot nur mit Zustimmung des Reichstages und teilt es nicht, außer Landes besoldet er es; er beruft den Reichstag alle zwei Jahre auf höchstens sechs Wochen und entbindet, falls er eine dieser Bestimmungen verletzt, das Volk vom Gehorsam.
Von nun ab wurden jedem Könige „$Pacta conventa$” vorgelegt, die $Articuli Henriciani$ aber gingen in die Staatsgrundgesetze über.
Die unheilvolle Bahn, die ununterbrochen abwärts führte, war nun beschritten. Indem die Vererbbarkeit der Königswürde ausgeschlossen wurde, wurde das Land mehrmals in jedem Jahrhundert den Wahlwirren ausgesetzt, eine stete Politik unmöglich gemacht, der Hader der Parteien gestärkt. Alle Schritte des Königs, der so wie so fast keine Befugnisse mehr hatte, wurden durch die 16 „residierenden” Senatoren überwacht. Der letzte Artikel, „$de non praestanda obedientia$”, wurde ein Vorwand zu ständigem Aufruhr.
Es beginnt die bedeutsame Rolle der _Konföderationen_ in Polens Geschichte, die zur Erreichung bestimmter Ziele durch den König, den Reichstag oder Adelsparteien gebildet wurden, bestimmter Ziele, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht zu erreichen waren. Diese Konföderationen hatten ihre eigenen Reichstage, auf denen glücklicherweise Stimmenmehrheit entschied, ihre eigene, aus Wahlen hervorgehende Verwaltung, mit einem Marschall und Hetman oder Generalregimentarius an der Spitze. Wenn die Konföderationen alle Wojewodschaften umfaßten, dann hießen sie _Generalkonföderationen_. Deren Leiter hatten diktatorische Gewalt, ihre Beschlüsse dieselbe Geltung wie Reichstagskonstitutionen. Angesichts der schwerfälligen Reichstagsverfassung und der erforderlichen Einstimmigkeit aller Wojewodschaften bei Reichstagsbeschlüssen waren die Konföderationen oft das einzige Mittel, aus den Schwierigkeiten herauszukommen. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß sie ebensooft in den Händen ehrgeiziger oder verbrecherischer Männer dem Staate verderblich wurden.