Max Havelaar

Chapter 5

Chapter 53,491 wordsPublic domain

Nach einem Hut mit breitem Rand, einem Regenschirm oder einem hohlen Baum ist eine Pendoppo gewiss der einfachste Ausdruck der Vorstellung »Dach«. Denkt euch vier oder sechs Bambuspfähle in den Boden gerammt, die oben an den Enden durch weitere Bambusstangen miteinander verbunden sind, worauf dann eine Bedachung von den langen Blättern der Wasserpalme gesetzt ist, die in diesen Gegenden 'atap' heisst, und ihr werdet euch die sogenannte 'pendoppo' vorstellen können. Sie ist, wie ihr seht, so einfach wie nur möglich, und sie sollte hier denn auch nur dienen als 'pied à terre' für die europäischen und inländischen Beamten, die dort ihrem neuen Oberhaupt einen Willkomm an den Grenzen entgegenbringen wollten.

Ich habe mich nicht ganz korrekt ausgedrückt, als ich den Assistent-Residenten das Oberhaupt auch des Regenten nannte. Eine Verbreitung über den Mechanismus der Verwaltung in diesen Landstrichen ist hier für das rechte Verständnis dessen, was folgen wird, notwendig.

Das sogenannte »Niederländisch-Indien«--das Adjektiv »niederländisch« kommt mir einigermassen unzutreffend vor, doch es wurde offiziell angenommen--ist, was das Verhältnis des Mutterlandes zur Bevölkerung angeht, in zwei sehr verschiedene Hauptteile zu zerlegen. Ein Teil besteht aus Stämmen, deren Fürsten und Fürstchen die Oberherrschaft Niederlands als »suzerein« anerkannt haben, wobei jedoch noch immer die unmittelbare Verwaltung im Mehr- oder Mindermass in den Händen der eingeborenen Häuptlinge selbst geblieben ist. Ein anderer Teil, zu dem--mit einer sehr kleinen, vielleicht nur scheinbaren Ausnahme--ganz Java gehört, ist Niederland unmittelbar unterworfen. Von Tribut oder Besteuerung oder Bundesgenossenschaft ist hier keine Rede. Der Javane ist Niederländischer Unterthan. Der König von Niederland ist sein König. Die Nachkommen seiner früheren Fürsten und Herren sind Niederländische Beamte. Sie werden angestellt, versetzt, befördert vom Generalgouverneur, der im Namen des Königs regiert. Der Verbrecher wird abgeurteilt nach dem Gesetz, das vom Haag ausgegangen ist. Die Abgaben, die der Javane aufbringt, fliessen in den Staatsschatz von Niederland.

Von diesem Teil der Niederländischen Besitzungen, der also in der That einen Teil des Königreichs der Niederlande ausmacht, wird in diesen Blättern hauptsächlich die Rede sein.

Dem Generalgouverneur steht ein »Rat« zur Seite, der jedoch auf seine Beschlüsse keinen entscheidenden Einfluss hat. Zu Batavia sind die unterschiedlichen Verwaltungszweige »Departements« zugeteilt, an deren Spitze Direktoren gestellt sind, die das Bindeglied darstellen zwischen der Oberverwaltung des Generalgouverneurs und den Residenten in den Provinzen. Bei Behandlung der Geschäfte politischer Bedeutung wenden sich diese Beamten gleichwohl unmittelbar an den Generalgouverneur.

Die Benennung »Resident« entstammt aus der Zeit, da Niederland nur erst mittelbar als Lehnsherr die Bevölkerung beherrschte und sich an den Höfen der noch regierenden Fürsten durch »Residenten« repräsentieren liess. Diese Fürsten bestehen nicht mehr, und die Residenten sind, als Gouverneure der Distrikte oder Präfekten, Verwalter von Landschaften geworden. Ihr Wirkungskreis ist verändert, doch der Name ist geblieben.

Es sind diese Residenten, die eigentlich die Niederländische Autorität gegenüber der javanischen Bevölkerung darstellen. Das Volk kennt weder den Generalgouverneur, noch die »Räte von Indien«, noch die Direktoren zu Batavia. Es kennt nur den Residenten, sowie die Beamten, die unter ihm über das Volk walten.

Eine solche Residentschaft--es giebt welche, die beinahe eine Million Seelen fassen--ist geteilt in drei, vier oder fünf Abteilungen oder Regentschaften, an deren Haupt »Assistent-Residenten« gestellt sind. Unter diesen wieder wird die Verwaltung durch Kontrolleure ausgeübt, durch Aufseher und eine Anzahl von anderen Beamten, die nötig sind für die Eintreibung der Abgaben, für die Inspektion des Landbaues, für die Aufführung von Gebäuden, für die Staatswasserwerke, für die Polizei und das Rechtswesen.

In jeder Abteilung steht ein Inländischer Häuptling hohen Ranges mit dem Titel eines »Regenten« dem Assistent-Residenten zur Seite. So ein Regent gehört, obwohl sein Verhältnis zur Verwaltung und sein Arbeitsfeld ganz das eines besoldeten Beamten ist, immer zum hohen Adel des Landes, und oftmals zu der Familie der Fürsten, die früher in der Landschaft oder in der Nachbarschaft unabhängig regiert haben. Sehr diplomatisch wird also von ihrem uralten, feudalen Einfluss--der in Asien überall von grossem Gewicht ist und bei den meisten Stämmen als ein Religionsmoment zu erkennen ist--Gebrauch gemacht, sintemal durch die Ernennung dieser Häuptlinge zu Beamten eine Hierarchie geschaffen wird, an deren Spitze die Niederländische Autorität steht, die durch den Generalgouverneur ausgeübt wird.

Es ist nichts Neues unter der Sonne. Wurden nicht die Reichs-, Mark-, Gau- und Burggrafen des Deutschen Reiches ebenso durch den Kaiser angestellt und meistens aus den Baronen ausgewählt? Ohne weiteres Eingehen auf den Ursprung des Adels, der ganz in der Natur der Sache liegt, möchte ich doch dem Hinweis Raum geben, wie in unserm Erdteil und drüben im fernen Indien dieselben Ursachen dieselben Folgen hatten. Ein Land muss aus weiter Entfernung regiert werden, und hierzu sind Beamte nötig, die die Zentralgewalt vergegenwärtigen. Unter dem System der soldatesken Willkür setzten die Römer hierfür die »Präfekten« ein, im Anfang gewöhnlich die Befehlshaber der Legionen, die das betreffende Land unterworfen hatten. Solche Ländergebiete blieben dann auch »Provinzen«, d. h. erobertes Gebiet. Doch als später die zentrale Gewalt des Deutschen Reiches das Bedürfnis fühlte, ein etwas ferngelegenes Volk, sobald das Gebiet durch Gleichheit in Abkunft, Sprache und Gewohnheit als zum Reiche gehörig betrachtet wurde, noch auf andere Weise an sich zu binden als allein durch materielles Übergewicht--erwies es sich als notwendig, jemanden mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, der nicht allein in dem betreffenden Lande zu Haus war, sondern durch seinen Stand über seine Mitbürger in der Gegend erhoben war, damit der Gehorsam gegen die Befehle des Kaisers erleichtert werde durch gleichzeitige Neigung zur Unterwerfung unter den, der mit der Ausführung dieser Befehle betraut war. Hierdurch wurden dann zugleich ganz oder teilweise die Ausgaben für ein stehendes Heer vermieden, die der allgemeinen Staatskasse, oder, wie es meist war, den Provinzen selbst zur Last fielen, welche durch solche Heere bewacht werden mussten. So wurden die ersten Grafen aus den Baronen des Landes ausgewählt, und genau genommen ist also das Wort »Graf« kein adeliger Titel, sondern nur die Benennung einer mit einem bestimmten Amt betrauten Person. Ich glaube denn auch, dass im Mittelalter die Meinung bestand, dass der deutsche Kaiser wohl das Recht hatte, Grafen, d. h. Landschaftsverwalter, und Herzöge, d. h. Heerführer, zu ernennen, doch dass die Barone, was ihre Geburt angeht, dem Kaiser gleich und allein von Gott abhängig zu sein behaupteten, unbeschadet der Verpflichtung, dem Kaiser zu dienen, falls dieser mit ihrer Zustimmung und aus ihrer Mitte erwählt war. Ein Graf bekleidete ein Amt, zu dem ihn der Kaiser berufen. Ein Baron betrachtete sich als Baron »durch die Gnade Gottes«. Die Grafen vertraten den Kaiser und führten als solche dessen Panier, d. h. die Reichsstandarte. Ein Baron brachte Volk auf die Beine unter seiner eigenen Fahne, als Bannerherr.

Der Umstand nun, dass Grafen und Herzöge gewöhnlich den Baronen entnommen wurden, brachte zuwege, dass sie das Gewicht ihres Amtes neben dem Einfluss, den sie ihrer Geburt entlehnten, in die Schale legten, und hieraus scheint später, vor allem als die Erblichkeit dieser Stellungen Gewohnheit geworden war, der Vorrang entstanden zu sein, den diese Titel vor dem eines Barons hatten. Noch heutzutage würde manche freiherrliche Familie--ohne kaiserliches oder königliches Patent, d. h. eine solche Familie, die ihren Adel vom Urentstehen des Landes herleitet, die immer von Adel war, weil sie von Adel war--autochthon--eine Erhebung in den Grafenstand als entadelnd abweisen. Man hat Beispiele dafür.

Die Personen, die mit der Verwaltung solcher Grafschaft beauftragt waren, trachteten natürlich von dem Kaiser zu erlangen, dass ihre Söhne, oder, falls dieselben fehlten, andere Blutsverwandte, ihnen in ihrer Stellung folgen sollten. Dies geschah denn auch gewöhnlich, obschon ich nicht glaube, dass je das Recht auf diese Nachfolge organisch anerkannt worden ist, wenigstens, was diese Beamten in den Niederlanden angeht, z. B. die Grafen von Holland, Seeland, Hennegau oder Flandern, die Herzöge von Brabant, Gelderland u. s. w. Es war zu Anfang eine Gunst, bald eine Gewohnheit, schliesslich eine Notwendigkeit, doch niemals wurde diese Erblichkeit Gesetz.

Ungefähr in der gleichen Art--was die Wahl der Personen angeht, da hier von Gleichheit des Arbeitsfeldes nicht die Rede ist, wiewohl auch in dieser Hinsicht eine gewisse Übereinstimmung ins Auge fällt--steht an der Spitze einer Abteilung auf Java ein eingeborener Beamter, der den ihm von der Regierung verliehenen Rang mit seinem autochthonen Einfluss verbindet, um dem europäischen Beamten, der die Niederländische Autorität wahrnimmt, die Verwaltung zu erleichtern. Auch hier ist die Erblichkeit, ohne durch ein Gesetz bestimmt zu sein, zu einer Gewohnheit geworden. Noch bei Lebzeiten des Regenten findet meistens diese Regelung statt, und es gilt als eine Belohnung für Diensteifer und Treue, wenn man ihm die Zusage giebt, dass ihm als Nachfolger in seiner Stellung sein Sohn folgen werde. Es müssen schon sehr gewichtige Gründe vorhanden sein, wenn einmal von dieser Regel abgewichen wird, und wo dies der Fall sein sollte, wählt man doch gewöhnlich den Nachfolger aus den Mitgliedern dieser selben Familie.

Das Verhältnis zwischen europäischen Beamten und derartigen hochgestellten javanischen Grossen ist sehr heikler Art. Der Assistent-Resident einer Abteilung ist die verantwortliche Person. Er hat seine Instruktionen und steht da als das Haupt der Abteilung. Dies hindert jedoch nicht, dass der Regent durch Ortskenntnis, durch Geburt, durch Einfluss auf die Bevölkerung, durch finanzielle Einkünfte und hiermit übereinstimmende Lebensweise weit über ihn erhoben steht. Obendrein ist der Regent, als Repräsentant des javanischen Elements eines Landkomplexes und bestimmt, im Namen der hundert- oder mehr tausend Seelen zu sprechen, die seine Regentschaft bevölkern, auch in den Augen der Regierung eine Person von viel grösserer Wichtigkeit als der simple europäische Beamte, dessen Unzufriedenheit nicht gefürchtet werden braucht, da man für ihn viele andere an die Stelle bekommen kann, während die minder gute Stimmung eines Regenten vielleicht der Keim von Aufruhr oder Aufstand werden könnte.

Dem allen ist also der merkwürdige Umstand zuzuschreiben, dass eigentlich der Geringere dem Vornehmeren befiehlt. Der Assistent-Resident gebietet dem Regenten, ihm Angaben über dies und das zu machen. Er gebietet ihm, Steuern einzutreiben. Er ruft ihn auf, Sitz im Landrat zu nehmen, wo er, der Assistent-Resident, den Vorsitz führt. Er tadelt ihn, wo er einer Pflichtversäumnis schuldig ist. Dieses sehr eigenartige Verhältnis ist nur denkbar bei äusserst höflichen Formen, die gleichwohl weder Herzlichkeit, noch, wo es nötig scheint, Strenge ausschliessen brauchen, und ich glaube, dass der Ton, der in diesem Verhältnis herrschen muss, sehr treffend in der offiziellen Vorschrift angedeutet ist, die dahin geht: der europäische Beamte habe den inländischen Beamten, der ihm zur Seite steht, zu behandeln wie seinen »jüngeren Bruder«.

Aber er vergesse nicht, dass dieser »jüngere Bruder« bei den Eltern sehr beliebt ist--oder gefürchtet--und dass bei vorkommenden Zwistigkeiten sein dieserweise konstruierter Altersvorsprung als Beweggrund in Rechnung gebracht werden kann, ihm übelzunehmen, dass er seinen »jüngeren Bruder« nicht mit mehr Nachgiebigkeit oder Takt behandelte.

Die angeborene Höflichkeit des Javanischen Grossen--selbst der geringe Javane ist viel höflicher als sein europäischer Standesgenosse--macht gleichwohl dies scheinbar schwierige Verhältnis erträglicher, als es sonst sein würde.

Der Europäer sei wohlerzogen und zartfühlend, er gebe sich mit freundlicher Würdigkeit, und er kann dann gewiss sein, dass der Regent seinerseits ihm die Verwaltung angenehm machen wird. Dem im Grunde beiden Teilen peinlichen Befehl, in ersuchender Form geäussert, wird mit Pünktlichkeit nachgekommen. Der Unterschied in Stand, Geburt, Reichtum wird durch den Regenten selbst ausgewischt, der den Europäer, als Vertreter des Königs der Niederlande, zu sich erhebt, und schliesslich ist ein Verhältnis, das, oberflächlich betrachtet, Zwist zuwege bringen sollte, sehr oft die Quelle eines angenehmen Verkehrs.

Ich sagte, dass diese Regenten auch durch Reichtum den Vorrang vor dem europäischen Beamten hätten, und das ist natürlich. Der Europäer ist, wenn er an die Verwaltung einer Provinz berufen wird, die an Ausdehnung vielen deutschen Herzogtümern gleich steht, gewöhnlich ein Mann von mittlerem oder mehr als mittlerem Alter, verheiratet und Vater. Er bekleidet ein Amt um des Brotes willen. Seine Einkünfte sind gerade ausreichend und oft auch nicht ausreichend, um den Seinen das Nötige zu verschaffen. Der Regent ist: 'Tommongong', 'Adhipatti', ja, sogar 'Pangerang', d. h. Javanischer Prinz. Es handelt sich für ihn nicht darum, dass er lebe, er muss so leben, wie das Volk es von seiner Aristokratie zu sehen gewohnt ist. Während der Europäer ein Haus bewohnt, ist vielfach sein Aufenthalt ein 'Kratoon', mit vielen Häusern und Dörfern darin. Während der Europäer eine Frau hat, mit drei, vier Kindern, unterhält er eine ganze Anzahl von Frauen mit allem, was dazu gehört. Während der Europäer ausreitet, gefolgt von einigen Beamten, nicht mehr, als bei seiner Inspektionsreise zur Erteilung von Anweisungen unterwegs nötig sind, wird der Regent begleitet von Hunderten, die zum Gefolge gehören, das in den Augen des Volks untrennbar ist von seinem hohen Range. Der Europäer lebt bürgerlich, der Regent lebt--oder man erwartet von ihm, dass er so lebt--wie ein Fürst.

Doch das alles muss bezahlt werden. Die Niederländische Verwaltung, die auf den Einfluss dieser Regenten gegründet ist, weiss dies, und nichts ist also natürlicher, als dass sie deren Einkünfte zu einer Höhe geführt hat, die dem Nicht-Indier übertrieben vorkommen würde, aber in Wirklichkeit selten für die Bestreitung der Ausgaben hinreichend ist, die mit der Lebensweise eines solchen inländischen Oberhauptes verbunden sind. Es ist nichts Ungewöhnliches, Regenten, die zwei-, ja, dreimalhunderttausend Gulden jährliches Einkommen haben, in Geldverlegenheit zu sehen. Hierzu trägt viel bei die sozusagen fürstliche Gleichgültigkeit, mit der sie ihre Einkünfte verschleudern, ihre Nachlässigkeit in der Bewachung ihrer Untergebenen, ihre krankhafte Kauflust und vor allem der Missbrauch, der häufig von Europäern bei einer derartigen Lage der Dinge getrieben wird.

Die Einkünfte der javanischen Häupter lassen sich in vier Teile teilen. Zum ersten das bestimmte Monatsgeld. Dann eine feste Summe als Schadloshaltung für abgekaufte Rechte, die auf die Niederländische Verwaltung übergegangen sind. Drittens eine Belohnung in Übereinstimmung mit der Quantität der in ihrer Regentschaft erzielten Produkte, als Kaffee, Zucker, Indigo, Zimmt u. s. w. Und schliesslich: die willkürliche Verfügung über die Arbeit und über das Eigentum ihrer Unterthanen.

Die beiden letzten Einkunftsquellen verlangen einige Erklärung. Der Javane ist nach Art der Dinge Landbauer. Der Grund, auf dem er geboren wurde und der bei wenig Arbeit viel verspricht, ist ihm hierzu Veranlassung, und vor allem ist er mit Leib und Seele der Bebauung seiner Reisfelder ergeben, worin er denn auch sehr erfahren ist. Er wächst auf inmitten seiner 'sawah's' und 'gagah's' und 'tipar's', begleitet schon in sehr jugendlichem Alter seinen Vater aufs Feld, wo er ihm in der Arbeit mit Pflug und Spaten behülflich ist an Dämmen und Wasserleitungen zur Bewässerung seiner Äcker. Er zählt seine Jahre nach Ernten, er rechnet die Zeit nach der Farbe seiner zufelde stehenden Halme, er fühlt sich heimisch unter den Genossen, die mit ihm 'padie', d. h. den unenthülsten Reis, schnitten, er sucht seine Frau unter den Mädchen der »dessah«, die am Abend unter fröhlichem Gesange den Reis stampfen, um ihn der Hülsen zu entledigen ... der Besitz von ein paar Büffeln, die seinen Pflug ziehen werden, ist das Ideal, das ihm entgegenlächelt ... kurzum, der Reisbau ist für den Javanen das, was in den Rheingegenden und in Südfrankreich der Weinbau ist.

Doch es kamen Fremdlinge aus dem Westen, die sich zu Herren des Landes machten. Es lüstete sie, Vorteil zu ziehen aus der Fruchtbarkeit des Bodens, und sie beauftragten den Bewohner, einen Teil seiner Arbeit und seiner Zeit der Hervorbringung anderer Dinge zu widmen, die mehr Gewinn abwerfen würden auf den Märkten von Europa. Um den geringen Mann hierzu zu bewegen, war nicht mehr als eine sehr einfache Staatskunst nötig. Er gehorsamt seinen Häuptlingen, man hatte also nur diese Häuptlinge zu gewinnen, indem man ihnen einen Teil des Gewinnes zusagte, und ... es glückte vollkommen.

Wenn man auf die erschreckliche Masse von Javaprodukten, die in Niederland dem Käufer angeboten werden, seine Aufmerksamkeit lenkt, so kann man sich davon überzeugen, wie zweckentsprechend diese Politik war, findet man sie auch gleich nicht edel. Denn, möchte jemand fragen, ob der Landbauer selbst eine diesem Erfolge entsprechende Belohnung geniesst, so muss ich hierauf eine verneinende Antwort geben. Die Regierung verpflichtet ihn, auf seinem Grunde zu ziehen, was ihr behagt, sie bestraft ihn, wenn er das also hervorgebrachte irgend jemandem anders verkauft als ihr, und sie selbst setzt den Preis fest, den sie ihm dafür bezahlt. Die Kosten der Überfuhr nach Europa durch Vermittlung eines bevorrechteten Handelskörpers sind hoch. Die den Häuptlingen gewährten Ermutigungsgelder beschweren obendrein den Einkaufspreis, und ... da doch schliesslich die ganze Sache Gewinn abwerfen muss, kann dieser Gewinn nicht anders erzielt werden, als dass man dem Javanen just soviel ausbezahlt, dass er nicht Hungers sterbe, was, wenn es geschähe, die produktive Kraft der Nation vermindern würde.

Auch den europäischen Beamten wird eine Belohnung ausgezahlt, die sich nach der Höhe des erzielten Ertrages richtet.

Wohl wird also der arme Javane vorwärts gepeitscht durch zwiefache Gewalt, wohl wird er vielfach abgezogen von seinen Reisfeldern, wohl ist Hungersnot oft die Folge dieser Massregeln, indessen ... fröhlich flattern zu Batavia, zu Samarang, zu Surabaja, zu Passaruan, zu Bessuki, zu Probolingo, zu Patjitan, zu Tjilatjap die Flaggen an Bord der Schiffe, die beladen werden mit den Ernten, die die Niederlande reich machen.

Hungersnot? Auf dem reichen, fruchtbaren, gesegneten Java Hungersnot? Ja, Leser. Vor wenigen Jahren sind ganze Distrikte ausgestorben durch den Hunger. Mütter boten ihre Kinder als Speise zu Kauf an. Mütter haben ihre Kinder gegessen ...

Aber dann hat sich das Mutterland um die Sache bekümmert. In den Beratungssälen der Volksvertretung ist man darüber unzufrieden gewesen, und der damalige Landvogt hat Befehl geben müssen, dass man es in der Verbreitung der sogenannten »europäischen Marktprodukte« fortan nicht wieder treiben dürfe bis zur Hungersnot ...

Ich bin hier bitter geworden. Was möchtet ihr denken von jemandem, der solche Dinge niederschreiben kann ohne Bitterkeit?

Mir bleibt noch übrig, über die letzte und vornehmlichste Art der Einkünfte von Inländischen Häuptlingen zu sprechen: die Macht der willkürlichen Verfügung über Personen und über das Eigentum ihrer Unterthanen.

Gemäss der allgemeinen Auffassung in beinahe ganz Asien gehört der Unterthan mit allem, was er besitzt, dem Fürsten. Dies ist auch auf Java der Fall, und die Nachkommen oder Verwandten der früheren Fürsten nutzen gern die Unkenntnis der Bevölkerung aus, die nicht recht begreift, dass ihr 'Tommongong' oder 'Adhipatti' oder 'Pangerang' jetzt ein besoldeter Beamter ist, der seine eigenen und ihre Rechte für ein bestimmtes Einkommen verkauft hat, und dass so die kärglich belohnte Arbeit in Kaffeegarten oder Zuckerfeld an die Stelle der Abgaben getreten ist, die früher durch die Herren des Landes von den Schollenbewohnern gefordert wurden. Nichts ist also alltäglicher, als dass hunderte von Familien aus weiter Entfernung aufgerufen werden, ohne Bezahlung Felder zu bearbeiten, die dem Regenten gehören. Nichts ist alltäglicher als die unbezahlte Lieferung von Lebensmitteln zum Unterhalt der Hofhaltung des Regenten. Und so der Regent ein gefälliges Auge werfen mag auf das Pferd, den Büffel, die Tochter, die Frau des geringen Mannes, würde man es unerhört finden, wenn dieser die bedingungslose Verzichtleistung auf den begehrten Gegenstand weigerte.

Es giebt Regenten, die von solcher Macht der willkürlichen Verfügung einen mässigen Gebrauch machen und nicht mehr von dem geringen Mann fordern, als zur Erhaltung ihres Ranges durchaus nötig ist. Andere gehen etwas weiter, und ganz und gar fehlt diese Ungesetzlichkeit nirgends. Es ist denn auch schwierig, ja, unmöglich, diesen Missbrauch ganz auszurotten, da er seine tiefen Wurzeln in der Anlage der Bevölkerung selbst hat, die darunter leidet. Der Javane ist freigebig, vor allem wo es sich darum handelt, einen Beweis der Anhänglichkeit an seinen Häuptling zu geben, an den Nachkommen dessen, dem seine Väter gehorchten. Ja, er würde meinen, er ermangele der rechten Hochachtung, die er seinem erblichen Herrn schuldig ist, wenn er dessen »Kratoon« ohne Geschenke beträte. Solche Geschenke sind denn auch manchmal von so geringem Werte, dass die Abweisung eine Verletzung in sich schliessen würde, und oft ist demgemäss diese Gewohnheit eher der Huldigung eines Kindes zu vergleichen, das seine Liebe zum Vater durch die Darbringung eines kleinen Geschenkes zu äussern sucht, als dass man sie als Tribut an tyrannische Willkür auffassen dürfte.

Allein ... also wird durch einen »lieben Brauch« die Beseitigung von Missbrauch gehindert.

Wenn der Alun-alun vor der Wohnung des Regenten in verwildertem Zustande läge, würde die umwohnende Bevölkerung sich dessen schämen, und es wäre viel Macht nötig, um sie zu hindern, den Platz von Unkraut zu säubern und ihn in einen Zustand zu bringen, der mit dem Range des Regenten übereinstimmt. Hierfür irgend eine Bezahlung zu geben, würde allgemein als eine Beleidigung angesehen werden. Doch in der Nähe dieses Alun-alun oder anderswo liegen Sawahs, die des Pfluges warten, oder einer Leitung, die das Wasser dahin führe, manchmal aus meilenweiter Ferne ... diese Sawahs gehören dem Regenten. Er ruft, dass sie seine Felder bearbeite oder wässere, die Bevölkerung ganzer Dörfer auf, deren eigene Sawahs ebensosehr die Bearbeitung verlangen ... der Missbrauch ist da.

Dies ist regierungsseitig bekannt, und wer die »Staatsblätter« liest, worin die Gesetze, Instruktionen und Anweisungen für die Beamten enthalten sind, jauchzt der Menschenliebe zu, die beim Entwerfen derselben den Vorsitz geführt zu haben scheint. Überall wird dem Europäer, der mit irgend einer Autorität in den Binnenlanden bekleidet ist, als eine seiner teuersten Verpflichtungen ans Herz gelegt, der Bevölkerung Schutz zu bieten gegen ihre eigene Unterwürfigkeit und die Habsucht der Häuptlinge. Und, als wäre es nicht genug, dass man diese Verpflichtung im allgemeinen vorschreibt, es wird noch von den Assistent-Residenten beim Antritt der Verwaltung einer Abteilung ein »besonderer Eid« gefordert, dass sie diese väterliche Fürsorge für die Bevölkerung als eine erste Pflicht betrachten würden.