Lips Tullian und seine Raubgenossen Eine romantische Schilderung der Thaten dieses furchtbaren Räuberhauptmanns und seiner Bande, welche im Anfange des 18. Jahrhunderts ganz Sachsen, Böhmen und Schlesien mit Furcht, Schrecken und Entsetzen erfüllte

Part 12

Chapter 123,344 wordsPublic domain

„Daran würde es eben nicht mangeln,“ -- erwiederte Herr Hilmer -- „denn unser _Pastor pestilenzialis_, der ehrwürdige Herr Magister Jonas Krumholz, ist ein gar eifriger Tröster und Bekehrer, der alle Stunden, die ihm seine Kirchengeschäfte übrig lassen, am Krankenbette oder mit der Belehrung und Besserung recht arger Sünder hinbringt. Aber trotz seines frommen Eifers und trotz aller Selbstbekämpfung vermag er nur selten und nur immer auf sehr kurze Zeit die Gefangenen in der Mohrenkammer und im Kupfergewölbe zu besuchen, da in diesen Kerkern die Luft für jeden, der nicht daran gewöhnt ist, so verpestet und vergiftet ist, daß der ehrwürdige Herr Pestilenzprediger nach jedem solchen Besuche einige Tage auf dem Krankenlager hinbringen und ärztliche Hülfe gebrauchen muß.“ --

Unter dem Vorgeben, noch so manches für die nächtliche Bequemlichkeit des werthen Gastes anordnen zu müssen, entfernte sich jetzt Frau Elisabeth. Sie hatte zu viel gehört, was ihr sanftes, gefühlvolles Herz zu schmerzlich verletzte, und die Furcht noch mehr hören zu müssen, verscheuchte sie aus der Nähe dieses Mannes, der durch seine eisige Kälte und den menschenfeindlichen Hohn und die rauhe Härte, die sich in seinen Mittheilungen so scharf aussprachen, ihr immer anwidernder und furchtbarer wurde.

Auch Förster Krause hatte schon lange satt an dieser unheimlichen Abendunterhaltung und versuchte nun, das Gespräch auf freundliche Gegenstände zu leiten. Aber der Oberprofos war im Zuge und unerschöpflich; er griff nach einer frischen Flasche, und nun mußte sich der Förster die Lebens- und Leidensgeschichte der verruchtesten Bösewichter, die in den höllischen Kerkern der Salomons-Bastei seit Jahren schmachten, weitläufig erzählen lassen; er mußte des Oberprofosen endlose Klagen über die vielen Gefahren und unerträglichen Beschwerden seines Amtes unter harter Geduldsprobe anhören. Und trotz der Jeremiade über Gefahren und Beschwerden versicherte Herr Hilmer mit schadenfrohem Lachen, daß es nun in seinem Bereiche recht lebhaft werde, da die hochpreißliche Regierung ein allergnädigstes Mandat erlassen habe, durch dessen eifrige und kluge Handhabung in kurzer Zeit eine recht zahlreiche Rotte von Spitzbuben seinem Kommando überliefert werden würde.

„Ich will nun nach meinem treuen Rosse und nach meiner Begleitung sehen, während Sie dieses vortreffliche Mandat lesen sollen!“ -- Mit einiger Mühe erhob er sich nach diesen Worten aus dem weichen Lehnstuhle, reichte dem Förster das Mandat und wankte, in Folge des zu reichlich genossenen Weines, mit unsicheren Schritten aus der Stube.

Der Förster las:

„Wir Friedrich Augustus, von GOttes Gnaden, König in Pohlen, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen etc. etc.

Chur-Fürst etc. etc. [33] Entbiethen allen und jeden unsern Praelaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschafft, Ober-Creyß-, Haupt- und Amtleuten, Schössern, Verwaltern, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern und Schultheissen, auch insgemein allen unsern Unterthanen, unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen und fügen Denenselben hiermit zu wissen, wird ihnen auch schon sonst bekannt sein, was massen einige Zeit her, und nur noch kürzlich hin in unserm Churfürstenthum und denselben incorporirten Landen, sowohl in denen Städten, als insonderheit auf dem Lande an vielen Orthen, allerhand gewaltsame Einbrüche geschehen und vielfältige Raub- und Diebereien, theils mit großer Gewaltthätigkeit, auf denen öffentlichen Strassen und Ritter-Sitzen und sonst hin und wieder ausgeübet, auch sogar einige Gerichts-Herren, un andere in Fehdebriefen bedrohet, und dergleichen ihnen verwegener und boshafter-Weise zugeschickt werden. Worauß denn, daß sich eine große Menge räubrisches Diebs-Gesindel zusammengeschlagen haben müsse, abzunehmen; Und wenn solchem Uebel nicht in Zeiten, und mit Nachdruck gesteuert werden solte, zu besorgen stehet, das solcherlei und andere Frevel-Thaten noch mehr begangen und endlich niemand bei dem Seinigen, zumal uffm Lande, un in denen Dörffern ferner sicher, sondern wegen seines Vermögens, auch Leibes und Lebens, in steter Gefahr sein würde, nun ist zwar erinnerlich, wie wir schon vormahlen, um sothanen heillossen, Land-Fried-brüchigen und räuberischen Wesen ernstlich zu steuern un abzuhelfen, unterschiedene Verordnungen und _Mandata_, insonderheit unterm 27. Febr. 1706, wie und auf was Masse solchem leichtfertigen und bösen Volke beizukommen un dasselbe zu vertreiben, oder zu erlangen, als auch wegen der Wirths Häuser, Schenken und Herbergen, daß darinnen keine fremde oder verdächtige Persohnen, ohne vorher beschehe Anzeige, bei denen Gerichts-Herren oder Gerichten des Ortes aufgenommen und beherberget, wie ingleichen nachgehends vom 28. Julij des 1708ten Jahres, daß Niemand, dessen Person, Wesen, und Geschäffte nicht bekannt, über eine Nacht nicht gehauset werden sollte, ins Land ergehen, und publiciren lassen, deme aber entweder gar nicht, oder doch nicht genugsam an befohlener Maasen, nachgelebt worden sein mag; Weil, wie oberwehnet, solch böses und räuberisches Wesen, noch immer zu fortgetrieben, ja jetzo mehr als vorhin jemahls geschehen, ausgeübet wird, und die meiste Schuld hierunter wohl deme mit beizumessen ist, daß alle Fremde un Unbekannte ohne Unterschied, in denen Gasthöfen, Wirths-Häusern und Schenken aufgenommen werden und ihr Unterkommen finden können, ja wohl gar das geraubte und gestohlene Guth von denen Wirthen und andern, mit verparthieret und verheelet wird, dahero wir aus Landes-Väterlichen Vorsorge, so wie für unsere Lande und Leute Wohlfahrt, und Aufnehmen, auch die allgemeine Sicherheit allezeit, beständig tragen, der Nothdurft befunden, sowohl obangezogene unsere _Mandata_ und heilsame Verordnungen nochmals zu _renoviren_, deren Inhalt nach, hiedurch anderweit zu wiederhohlen, und nachfolgender maasen zu verbessern und zu schärffen, als auch allen unsern Beamten, Gerichts-Herren, und Obrigleiten hiermit abermahlen ernst un nachdrücklich zu befehlen, daß sie, und zwar die Räthe in denen Städten, die Häuser zum öfftern _visitiren_ und, wenn Leute, so keine gewisse Handthierung haben, oder worvon sie sich sonst ehrlich und redlich erhalten, nicht anzugeben wissen und beizubringen vermögen, angetroffen werden, selbige alsofort in Verhaft nehmen, wegen dererselbigen vorherigen Verhaltens genaue Erkundigung einziehen, und nach Befinden wieder sie gebührend verfahren, die Gerichts- und andern Obrigkeiten uffm Lande aber, die unter ihrer _jurisdiction_ befindlichen Schenken und andere Wirthe, so Fremde beherbergen oder bei denen dergleichen einzukehren pflegen, darauf, daß sie alle Abende, wenn welche bei ihnen, denen Gerichts-Herren selbst oder auch in deren Abwesenheit und Entlegenheit, wenigstens bei denen Pachtern, Verwaltern, Richtern, Schöppen, und übrigen Gerichts-Persohnen, allemal richtig anzeigen und angeben solten, verpflichten lassen, immassen wir denn wenn ein Gast- und Hauswirth, oder ein anderer dergleichen böse Leute wissentlich aufnehmen, und verheelen solte, denselben, nach Befinden, mit Leibes- auch wohl Lebensstrafe, gleich denen Räubern selbst, belegen lassen wollen, diese hingegen, wenn einiger Verdacht, oder wiedrige Vermuthung wider die angekommenen Fremden und Unbekannten vorhanden, oder sich sonst herfür thun möchte, sich dererselben Personen, und bei sich habender Sachen alsofort versichern, sie in genaue Verwahrung bringen lassen, ihrenthalben weiter _inquiriren_, und ferner behörig verfahren sollen, und da ein Gerichts-Herr oder Beamter befunden werden solte, welcher sich diesfalls seiner Pflicht gemäß nicht bezeiget, oder durch dessen Verschulden, dergleichen Räuberischen Gesindel sich zu salviren die Zeit und Gelegenheit gegeben worden wäre, ein solcher Gerichts-Herr wie auch Beamter soll das erste mal mit einer Geldstrafe von 100 Thalern, das andere mal aber der Gerichts-Herr mit Verliehrung seiner Gerichte auf eine Zeitlang oder auch wohl gänzlich, und der Beamte seines Dienstes, nebst noch anderer willkührlicher Strafe nach Befindung der Sache, angesehen werden: Nicht weniger sind auch die sämmtlichen Inwohner, bevorab auf dem Lande, und in denen Dörfern dahin zu ermahnen und anzuweisen, auf alle und jede Fremde und Verdächtige, so sich bei ihnen und in ihren Gegenden sehen lassen, ebenmäßig genaue Acht zu haben und auch hievon bei denen Gerichts-Herren oder Gerichten ungesäumte Anzeige zu machen, widrigens und da sich äußern sollte, daß jemand diese Anzeige nicht gethan, wider selbigen soll mit ernster, auch befundenen Dingen nach mit Leibes-Strafe verfahren: Dargegen aber auch einen solchen der dergleichen Anzeigung thut, gestalten Sachen nach, deren bei denen angezeigten Räubern befundenen Mobilien, wenn ein anderer das _Dominium_ darzu nicht genüglich beweisen könnte, auf welchen Fall, gleichwohl von jedweden, der eingebracht wird, 10 Rthler aus Unserer Obersteuer-Einnahme gereichet werden sollen, das andere Drittheil denen jenigen so zu Einholung desselben die Folge geleistet, zu gute kommen, das Uebrige aber zu Bestreitung derer, bei solchem _Casu_, etwan gemachten Unkosten angewendet werden.

[33] Wört- und buchstäblich nach der Urschrift.

Wir befehlen und verordnen über dieses noch ferner hiermit, daß zuvörderst in denen Dörffern auch denen kleinen offenen Städtgen gewisse Wächter, und zwar deren wenigstens zweene, oder nach Gelegenheit der Größe oder Situation der Oerter, mehrere derselben so allerseits mit tüchtiger Wehre zu versehen bestellt werden, welche ordentlich, so wohl des Tages als des Nachts, und zwar des Nachts, wie auch unter währenden GOttes Dienstes stärker, als um welche Zeit die Leute meistens von ihren Häusern entfernt, mithin die Gefahr, wie auch Gelegenheit zum Stehlen um so viel größer ist, herumgehen, und wo sie was merken bei der Gemeinde Lärmen machen, selbige, wenn es in der Nacht geschiehet, aufwecken, und zur Hilfe rufen, auch bei dergleichen sich hervor thuender großen Unsicherheit im Lande, jedoch nur so lange wie sie währet, und wenn die Unterthanen dazu sonst nicht auf eine oder andere Art verbunden, und gehalten sein, ohne Folgerung, die Ritter-Sitze und Höfe, wie solches ohne dem in der Landes-Constitution _parte 2 da Constitut. 51._ enthalten sein, zugleich mit bewachen, sonst aber jegliche halbe Stunde, gleichwie, in denen Städten geschiehet, mit einem Horn an denen dazu beniemten Orten, zum Beweiß ihrer Wachsamkeit, und daß noch nichts Verdächtiges wahrgenommen worden, ein Zeichen und Laut von sich geben sollen.

Uebrigens ist durchgehends im Lande die ungesäumte Verfügung und Anstalt zu machen, daß, wenn einiges Räuber- und Diebsgesindel, deren Kleidungen, dem Vernehmen nach, auf solcher Art gemachet sein sollten, daß sie selbige sogleich umwenden, und auff beeden Seiten tragen, folglich sich darmit, wenn es nöthige alsobald verstellen können, sich sollte blicken lassen, selbigem also gleich, um sie zur Haft zu bringen, und fest zu machen, benöthigten Falles mit Zuziehung bewehrter Mannschaft, deren einige wohl gar beritten zu machen, und darmit auch die benachbarten Dörfer also fort zusammen kommen und hülfliche Hand bieten können, mit dem Glocken-Schlage zu verfolgen, fleißig nachgestellet, auch, da nöthig zu schleuniger Aufbietung der Amts-Folge und anderer bedürffender Anstalten, in Unsere nächst angelegene Aemter, oder andere Gerichte, benöthigte unverzügliche Nachricht, entweder durch abzufertigen habenden Boten, zu Fuß, oder zu Pferde, wie solches die Zeit und Gelegenheit leidet, ertheilet, zugleich die dergestalt verdächtig-verspührten Personen, damit sie, wenn sie anderwärts hin sich _salviren_ sollten, also gleich erkennet werden, an ihren Kleidungen, auch sonsten beschrieben, der Orth, wo solche benachbarte Gemeinden, mit der Folge ohngefehr sich zu stellen haben, benennet, hiernächst von denjenigen Gemeinden, an welche die erste Nachricht dergestalt ertheilet worden, davon, aus eben dergleichen Art, die ihnen nächst gelegenen Dörfer, und so ferner, in so weit es nöthig erachtet wird, benachrichtiget, und, da die Gerichts-Herren, Beamte, oder Gemeinden, hierinnen sich säumig, oder sonsten ihrer unterthänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht bezeigen sollten, wider selbige mit schon obberührter Strafe verfahren. Wie nicht weniger wenn sich einige merken ließen, von denen, daß sie zu einer Räuberbande oder Diebsrotte gehören, starker Verdacht vorhanden, auff selbige, wenn sie sich zu gefährlicher Wehre oder mit Gewalt, aller Warnung ungeachtet, widersetzen, und sie ohne Gegen-Gewalt, und andere Gestalt nicht, zur Haft zu bringen sein möchten, allenfalls Feuer gegeben, und ihnen dadurch Verwundungen beigebracht, oder sie wohl gar darnieder geschossen, oder todt geschlagen, insonderheit, damit sie sich, wie bishero geschehen, in denen Wäldern, nicht aufhalten können, diese fleißig, und zwar, so viel die Unsrigen betrifft, damit an denenselben und an der Wild-Bahn Uns kein Schaden zugezogen werde, mit Zuziehung, und unter der Anführung Unserer Jagd und Forst-Bedienten, die Wir hierzu absonderlich befehliget haben, wobei auch zugleich entweder Unsere Beamten selbst, oder doch einige Personen, so beim Amte verpflichtet, mit zugegen sein, und die Amts-Land- und Stadt-Knechte mit ihren Fesseln und Banden dahin mitgenommen werden sollen, durchsuchet und durchzogen, wenn darinnen Unbekannte, so Schießgewehre bei sich haben, angehalten. Nicht minder auch von denen Fehr- und Schiff- auch anderen Leuten, so an denen Strömen und Flüssen, sonderlich an der Mulda als woselbst sich dergleichen böses Volk am meisten blicken lassen soll, wohnen, bei Strafe des Vestungs-Baues, niemand ohne richtigen Obrigkeitlichen Paß, weder bei Tag noch Nacht über geführet: Sondern dergleichen Personen bei denen Beamten oder Gerichts-Herren also gleich anzeiget, und von diesen angehalten, das Schiß-Geveße und Kähne auch nicht so bloß auf denen Strömen und Flüssen, damit sich deren nicht selbst zur Ueberfahrt bedienen können, gelassen, sondern angeschlossen und feste gemacht werden, und wenn, wie allbereit verlauten wollen, die hin und wieder gehenden Posten unterwegs angegriffen werden sollten, ist solches alsofort von denen _Passagieres_ und Postillons in denen nächsten Gerichten und Orten wo sie am ersten darauf zu kommen unverzüglich anzugeben und von selbiger Orts-Obrigkeit, alsofort ohne dem geringsten Zeitverlust, denen Räubern jetzt vorgeschriebener maassen, fleißig nachzusehen, weilen auch hiernächst zu vermuthen, daß sothane allerseits Anstalten bei einem oder andern Gerichts-Herren und Obrigkeit, da zumal die Räuber und Diebe sich stark zusammen halten, und in Anzahl mit einander kommen, oder angetroffen werden sollten, nicht genugsam zulänglich sein dürften, oder auch wohl gar darbei, und sie anzugreiffen, oder sich ihrer zu bemächtigen, einige Gefahr und Furcht vorhanden sein möchte, als haben so denn erwähnte Gerichts-Obrigkeiten zu dem Ende, und auf benöthigten Fall, die nächsten Beamten, oder ander Gerichte -- um Assistenz hierunter schrifft- oder mündlich, nachdem es die Zeit und Beschaffenheit der Umstände zulassen, oder erfordern will, zu requiriren und zu ersuchen, als welches niemanden, an der, ihm sonst zustehenden Gerichtsbarkeit, und habende Befugniß, präjudiciren soll; diese aber ihnen hierauf mit aller Neben-Anstalt, Mannschaft und Gewehr, auch andern Bedürfnisse und Verfügung, nach äußersten Möglichkeit willigst beizustehen, und hilfreiche Hand zu leisten, kraft dieses befehlichet sein sollen, woferne auch von solchem Landräubereischen Diebs-Gesindel ihrer so viel ertappet, und eingefangen würden, daß die Gerichts-Obrigkeit ufm Lande, so solche bekäme; selbige bei sich, und in ihren Gerichten, ermangelnder Behältnisse und anderer mit einlaufenden Umstände halber, nicht sicher genug, oder allezusammen verwahren könnte, so können wir geschehen lassen, daß sie dieselben an Unsere ihnen nächstbenachbarte Aemter überliefern, und abgeben mögen, Unsern Beamten aber, selbige unweigerlich anzunehmen, und sie bei ihnen inmittelst feste zu verwahren, also fort aber an unsere Landes-Regierung, allhier zu fernerer Resolution bei Tag und Nacht ungesäumt ihren Bericht zu erstatten hiermit schuldig und gehalten sein sollen. Da denn sofort ohne Weitläufigkeit wider sie zu verfahren. Und weilen durch dergleichen Einbrüche gewaltsame Thaten und Räubereien nicht nur der öffentliche Land- und Hausfriede gebrochen wird, sondern auch solche gemeiniglich des Nachts geschehen, und die Erfahrung zugleich bezeuget, daß Unterschiedene, so dieses Unglück betroffen, sowohl ihres Vermögens beraubet, als auch um selbiges anzugeben, insgleichen kein Geschrei und Aufrufen zu machen, bis auf den Tod gepeiniget, geschlagen und verwundet worden, solchem nach aber, daß dieses böse zusammen rottirte Volk darbei zugleich _animum occidendi_ habe offenbahr, so sollen sodann diejenigen, welche bei dergleichen That und Rotte angetroffen und verfolget werden, ohne Unterschied, ob sie solche selbst verübet, oder nur auf der Wacht gestanden, ingleichen, ob sie was von dem Raube genossen oder nicht, an dem Leben, nach Beschaffenheit der vorfallenden Umstände durch den Strang oder Rad gestrafet, diese Strafe auch an der Landstraße, der Stadt oder Dorfes, wo die That geschehen, exquiret werden. Worbei es denn auf ihr eigen Bekenntniß, und daß solches _praecise extorquirt_ werden müsse, eben nicht ankommen, sondern genug sein soll, daß sie bei dergleichen Gelegenheit ertappet werden; Gestallt den auch nicht minder bei solchen Personen, wider welche ein zugänglicher Verdacht, daß sie von dergleichen Banden sein möchten, füglich zu fassen, der starke Staupen-Schlag, und noch darauf der Vestungs-Bau -- statt haben soll, wann bei ihnen die zu gewaltsamen Einbrüchen brauchende Instrumente, von Brech-Stangen und dergleichen, oder auch einige von denen geraubten Sachen, welche der Eigenthums-Herr, deme sie geraubet worden, eidlich beschweret, oder dessen er sonst durch zwei tüchtige Zeugen zu überführen, befunden werden, und der Beschuldigte nicht sofort _incontinenti_ beibringen kann, wie auf was Art er zu denenselber rechtmässiger Weise gekommen, da denn das selbst eigene Geständniß ebenermaßen nicht nöthig, und haben wir, daß unsere Schöppen-Stühle und andere Rechts _Colegia in sententionando_, sich hiernach achten sollen, an dieselben Verordnung gethan.

Ferner soll das, in großer Anzahl, aus andern, in unserem Lande sich hereingezogene, und faßt durchgehends sich befindliche viele Bettel-Volk und _Vaganten_ durch jedes Ortsgerichts-Hülfe, aus einander getrieben, die so hiesige Unterthanen, und im Lande geboren sein, im Fall sie solches durch richtige Zeugnisse worunter aber diejenigen, so von denen Richtern und Gemeinden in denen Dörfern ertheilet und ausgestellt werden, nicht paßiren sollen, oder vor gültig zu halten sind, darthun und erweisen können, in die Städte, Flecken, und Dörfer, woher sie gebürtig oder, wo sie sich sonsten aufgehalten haben, zurück verwiesen, durch zulängliche Personen von einem Orte zum andern biß dahin geschaffet, und da sich findet, daß sie desfalls etwas falsches angegeben, sogleich zur Haft gebracht, und zu weiterer Verordnung zu unserer Landes-Regierung, Bericht erstattet, sonst aber daselbst zur Arbeit angehalten, oder nothdürftig verpfleget, die fremden und müssigen Bettler aber, auf jetzt erwähnter maasse, von einem Ort zum andern, unter ernster Bedrohung, daferne sie in hiesigen Landen, beim Bettlen wieder betreten werden, sie mit scharfer, auch befindenden Dingen nach, mit Leibes-Straffe, als Staupen-Schlag und dergleichen, beleget werden sollten, über die Gränze und wieder außm Lande geschaffet, auch diejenigen, welche mit Ungestüm das Almosen fordern, und wenn ihnen solches nicht also gleich, oder ihrem unverschämten Verlangen nach, nicht genug gegeben und gereichet wird, darmit nicht zufrieden sein wollen, und sich trotziger oder bedrohlicher Worte vernehmen lassen, oder gar in der That sich dergestalt wieder diejenigen, so ihnen nach ihrem Armuth oder Vermögen doch etwas geben, oder sie gar, nach Beschaffenheit abweisen, ungebührlich bezeigen, durchgehends aber, und ohne Unterschied alle Bettlere, so mit Degen oder Schieß-Gewehre versehen, also gleich in Verhaft genommen, jedoch diejenigen, so durch Krieg vertrieben, oder sonsten aus Verfolgung und anderer Mitleidens-würdiger Noth und Drangsal in unsere Lande sich zu begeben und darinnen Aufenthalt und Unterkommen zu suchen, wahrhaftig und in der That genöthigt worden, zwar noch zur Zeit, wenn sie ihres Armuths- und Beschaffenheit halber, glaubwürdige Zeugniß vorzuzeigen haben, längstens noch eine Zeit von 4 Wochen _a dato publicationis_ dieses unsers Mandats an, wenn sie sich freiwillig eher wegbegeben wollen, geduldet und gelitten, nach Verfließung derselben aber, es mit ihnen, gleichwie von andern nur obgemeldet, gehalten. Das unverschämte langweilige Betteln aber ihnen untersaget, und verwehret, und sie hingegen zur Hand- und anderer Arbeit worzu sie tüchtig und geschickt, anhalten und angewiesen, auch sollen die Unkosten, so unsere Beamten bei einer oder anderer dergleichen Veranstaltung nothwendig und unumgänglich aufwenden und verlegen möchten, ihnen auf ihre, hierüber zu unserer Landes-Regierung erstattete Berichte, aus unserer Cammer wieder erstattet und bezahlt werden.

Schlüßlich leben wir auch noch zu allen und jeden Gerichts-Obrigkeiten und unseren sämmtlichen getreuen Unterthanen, des gnädigsten Vertrauens, sie werden sowohl das, von uns hierinnen, und vormals anbefohlene, genau und allenthalben bestens beobachten, und demselben durchgehends gehorsamst nachkommen, als auch was sie sonst zu Erreichung des hierunterführenden heilsamen Absehens, der sich ereignenden Beschaffenheit nach, vor nützlich, nöthig und zuträglich befunden werden, von selbsten anzuwenden, vorzukehren, und zu veranstalten auch an Hand zu geben, vornehmlich aber, wie das Räuberische Diebs-Gesindel auszukundschafften und zu ertappen, oder fortzujagen, und zu vertreiben, möglichst bemühet sein, auch hierzu sich um so viel mehr willigst anstellten, und bereit erfinden lassen, als wohl hierunter die löbliche Absicht zu ihrer selbst eigenen und des Ihrigen _Conservation_ geführet; Mithin zugleich die allgemeine Landes-Sicherheit befördert, und festgestellt wird, wornach sich jedermänniglich zu achten, auch vor Schaden, und bey Unterlassung seiner Schuldigkeit und Pflicht hierunter, für schwerer Bestrafung zu hüten, und wohl für zusehen hat; Des zur Urkund ist dieses mit unserm Königl. Chur-_Secret_ besiegelt, und geben zu Dreßden, am _16. Sept. Anno 1710_.

_Egon_ Fürst zu Fürstenberg.

Otto Heinrich Freyherr von Friesen.

Johan Christoph Günther.“ _S._

„Haben Sie gelesen, Werthester?“ -- fragte der rückkehrende Oberprofos.

„Ja wohl,“ -- entgegnete der Förster, -- „und mich höchlich erfreuet über die gemeinnützigen Verfügungen, welche unser allergnädigster Landesherr für das gemeine Beste so umsichtig getroffen hat, wobei ich nur wünsche, daß diesen Verfügungen mit Kraft und Eifer genüget werde.“

„Es ist auch die höchste Zeit dazu,“ -- fiel Herr Hilmer ein -- „denn kein Edelsitz und kein Bauernhof, selbst nicht die landesherrlichen Gebäude und die Privathäuser in unsern Städten, sind mehr vor diesem Raubgesindel sicher, das seine Streiche eben so schlau als verwegen ausführt.“

„Die Bande, welche nun in unserm Sachsenlande so verderblich hauset, und sehr zahlreich ist, nennt sich die schwarze Garde, und ihr Oberhaupt, Lips Tullian, eine tollkühne, pfiffige Bestie, schon lange als vogelfrei ausgerufen, hat bisher alle Bemühungen unserer muthigsten und klügsten Häscher zu Schanden gemacht. Aber auf dieses Mandat hin werde ich mir vom hochpreißlichen Festungs-Commando die Vergünstigung erbitten, ganz allein auf den Fang dieses Erzbösewichts ausgehen zu dürfen. Freund, er muß mein werden, er und die Gefürchtetsten seiner Bande, dafür hafte ich mit meinem Kopfe.“