Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Part 58
So erzählt +Bartholin+ von einem Hirsch, der noch 50 Schritte lief, obgleich die Kugel beide Kammern und das Septum durchdrungen hatte. Ebenso berichtet +Hyrtl+ von einem Hirsch, der, obgleich in’s Herz getroffen, noch über einen Fluss zu schwimmen vermochte. Dass Selbstmörder sich mit kleinen Schusswaffen, insbesondere mit Revolvern, mehrmals durch’s Herz schiessen können, wurde pag. 413 erörtert. Erst unlängst fanden wir bei einem 19jährigen Kellner drei dicht beisammen stehende geschwärzte Schusswunden in der Herzgegend, von denen zwei das Herz durchbohrten und die dritte das Fleisch der linken Herzkammer durchdrang. Dass Herzschusswunden auch heilen können, geht aus den angeführten Angaben +Fischer+’s hervor. Nach Verletzungen mit kleinen Spitzkugeln, namentlich aus Revolvern, kann ein solcher Ausnahmsfall gewiss leichter vorkommen, als bei Projectilen älterer Art, die grössere und weitere, mit Substanzverlust verbundene Oeffnungen erzeugen. Hierher gehört der Fall von Heilung eines Schusses durch den rechten und linken Ventrikel mit Zurücklassung einer Communication beider, über welchen +Conor+ berichtet und der ein Seitenstück zu dem Falle des oben erwähnten Bologneser Schusters bildet (Virchow’s Jahresb. 1877, II, 295), ebenso ein von +Kundrat+ (Anzeiger der k. k. Gesellschaft d. Aerzte in Wien vom 7. Februar 1884) mitgetheilter, wo nach einem nicht penetrirenden Nahschuss gegen die Herzgegend, bei einem bis dahin ganz gesunden Manne sich linksseitige Klappeninsufficienz und ein partielles Herzaneurysma an der äusseren Wand des linken Vorhofes über dem Klappenring entwickelt und nach fünf Monaten unter Erscheinungen von allgemeinem Hydrops zum Tode geführt hatte.
[Sidenote: Rupturen der Aorta.]
Traumatische Rupturen der +Aorta+ sind selten und kommen in der Regel nur nach sehr bedeutenden Gewalten und combinirt mit anderen Verletzungen vor. Spontanrupturen der aufsteigenden Aorta haben wir in der Form des Aneurysma dissecans wiederholt gefunden, und zwar auch ohne auffällige endarteritische Erkrankung. Zweimal war angeborene Stenose des Isthmus die Ursache. In einem Falle (Endarteritis deformans der absteigenden Aorta) vermochte der Mann, da sich das Blut zunächst unter die Adventitia und erst an einer entfernteren Stelle in die linke Pleurahöhle ergossen hatte, noch seine und seines Arztes Adresse anzugeben. Verletzungen der Aorta durch Schuss sind bei Selbstmördern, die sich in die Brust geschossen haben, häufig; auch kommen bei diesen, wie bereits oben (pag. 312) erwähnt wurde, Rupturen der Intima, durch Prellung der Aorta durch das vorbeifahrende Projectil nicht gar selten vor. Stichwunden der aufsteigenden Brustaorta, eventuell der sonstigen grossen Brustgefässe, von vorn begegnet man verhältnissmässig häufig. In einem unserer Fälle war nur die Messerspitze in den Arcus aortae durch das vordere Mediastinum eingedrungen, so dass die Oeffnung in der Intima nur 1 Mm. betrug. Die Verletzung wurde, da keine auffälligen Erscheinungen bestanden, für eine leichte erklärt und der Mann starb erst am 16. Tage an Pericarditis. Ueber Fälle von geheilten oder in Vernarbung begriffenen Stichwunden der Brustaorta berichtet +Emmert+ (Friedreich’s Bl. 1880, pag. 129), sowie (Ibid. 1882, pag. 161) über einen anderen, erst nach 12 Stunden letalen, wo die Messerklinge durch den 3. Brustwirbel in die Brustaorta eingedrungen war und bei der Section in das Lumen der letzteren hineinragend gefunden wurde.
[Sidenote: Verletzungen der des Zwerchfelles.]
Verletzungen des +Zwerchfells+ können sowohl vom Brustkorb als von der Bauchhöhle aus erfolgen. Als isolirte Verletzungen kommen sie nur selten vor, am seltensten wohl die Rupturen, deren Entstehung eine bedeutende Gewalt erfordert, die wohl kaum andere Organe intact lassen wird. Stichverletzung der Zwerchfellkuppe haben wir wiederholt beobachtet, und es ist wohl denkbar, dass eine solche isolirt oder wenigstens ohne schwere Läsion anderer Organe vorkommen kann. Die Gefahr solcher Verletzungen liegt vorzugsweise in dem Austritte der Baucheingeweide in die Brusthöhle und in der dann leicht erfolgenden Incarceration. In den Schmidt’schen Jahrb. 1853, I, 56, wird über eine 14jährige russische Officierstochter berichtet, welche an einem eingeklemmten Zwerchfellbruch starb, der von Stich- und Hiebwunden her datirte, die sie als 2jähriges Kind durch Tscherkessen erhalten hatte. Angeborene Zwerchfellhernien haben wir wiederholt gesehen. Ausserdem kam ein Fall eines Mannes zur Section, der plötzlich an Herzverfettung gestorben war, bei dem sich ein kindskopfgrosses Dünndarmconvolut im linken Brustfellsacke fand, welches mit den Rändern einer grossen Zwerchfelllücke verwachsen war und keine Incarcerationserscheinungen darbot. Es blieb zweifelhaft, ob die Hernie angeboren oder etwa durch traumatische Ruptur entstanden war.
D. Verletzungen des Unterleibes.
[Sidenote: Rupturen des Magens.]
Des Shockes durch Erschütterung des Bauches, sowie der Rupturen der grossen Drüsen des Unterleibes wurde bereits oben (pag. 280 und 357) Erwähnung gethan. Rupturen des Magens sind selten. Wir haben eine solche isolirt noch nicht beobachtet, dagegen wiederholt combinirt mit anderen Rupturen nach Sturz von bedeutender Höhe und ähnlichen grossen Gewalten. Wiederholt haben wir traumatische, meist mit lappiger Ablösung verbundene Rupturen der Magenschleimhaut gesehen, dreimal combinirt mit Rupturen anderer Bauchorgane nach Gerathen zwischen Puffer, Auffallen eines schweren Steines und nach Pferdehufschlag, dann bei einem 45jährigen Manne, der beim Umwerfen eines Wagens unter diesen gerathen war und eine complicirte Fractur des Unterschenkels erlitten hatte und endlich combinirt mit Milzruptur bei einer überfahrenen alten Frau. Derartige Rupturen können vielleicht auch isolirt vorkommen und zur Entstehung von Magengeschwüren Veranlassung geben. In der That berichtet +Duplay+ (Virchow’s Jahrb. 1881, II, 178) über 3 Fälle, in welchen nach Insulten der Magengegend alsbald Blutbrechen und dann Erscheinungen von Magengeschwür auftraten, und +Leube+ (Wiener med. Blätter, 1886, pag. 143) über zwei andere, von denen der eine, in welchem die Zufälle seit einem durch das Sprengstück eines explodirten Maschinenkessels erfahrenen Insult bestanden, zu forensischer Untersuchung wegen Schadenersatz Veranlassung gegeben hatte. +Ritter+ (Zeitschr. f. klin. Med. XII) hat die Sache experimentell verfolgt und es gelang ihm bei Hunden durch Hammerschläge gegen die Magengegend während der Verdauung Hämorrhagien zwischen Muscularis und Mucosa zu erzeugen. Bemerkenswerth ist, dass auch spontane Magenrupturen vorkommen, und +Chiari+, +Lantschner+ und wir haben ziemlich gleichzeitig je einen solchen Fall beobachtet (Virchow’s Jahresb. 1881, I, 177). +Key+-+Aberg+ (Vierteljahrschrift f. gerichtl. Med. 1891) sah Magenrupturen nach forcirter Ausspülung des Magens entstehen. Bei seinen Versuchen waren sie stets schlitzförmig und entlang der kleinen Krümmung situirt.
[Sidenote: Rupturen des Darms.]
Rupturen des Darms können im Allgemeinen desto leichter sich bilden, je mehr derselbe durch Gas oder sonstigen Inhalt ausgedehnt ist. Verhältnissmässig am häufigsten sind Rupturen des Duodenums und des Anfangsstückes des Jejunums und wir haben schon wiederholt eine vollständige Abreissung des letzteren vom ersteren, einmal sogar combinirt mit einem Querriss des Duodenums, gefunden. Die Fixirung dieser Darmschlinge einerseits und die harte Unterlage der Wirbelsäule anderseits spielen dabei offenbar eine wesentliche Rolle. Noch leichter können Darmrupturen entstehen, wenn in einem Bruchsack befindliche Darmschlingen von einer stumpfen Gewalt plötzlich getroffen werden, weil in diesem Falle der Darminhalt in Folge der momentan an der Bruchpforte entstehenden Knickung nicht in die Bauchhöhle entweichen kann. Wir haben drei solche Rupturen gesehen, von denen zwei durch Fusstritt und die dritte durch einen Pferdehufschlag veranlasst worden war.[323] Sind Geschwüre im Darm vorhanden, so reicht mitunter eine unbedeutende Gewalt hin, um dieselben zur Perforation zu bringen. In einem solchen, sowie in dem vorhergenannten Falle wäre die „eigenthümliche Leibesbeschaffenheit“ hervorzuheben.
Beachtenswerth sind die von +Zillner+ (Virchow’s Archiv, Bd. 96, pag. 307 und A. +Paltauf+ (Ibidem Bd. 111, pag. 491) beobachteten Spontanrupturen des mit Meconium gefüllten Dickdarms bei Neugeborenen mit nachfolgender Peritonitis, die wahrscheinlich während des Geburtsactes und durch denselben entstehen. Sie können eventuell für Klysmenverletzungen gehalten werden. A. +Ludewig+ (Diss., Greifswald 1891) hat eine solche bei Atresia ani beobachtet.
[Sidenote: Rupturen der Harnblase.]
+Rupturen der Harnblase+ als isolirte Verletzungen gehören zu den seltenen Vorkommnissen. Wir haben sie zweimal beobachtet, beide Male bei alten Männern, die im betrunkenen Zustande misshandelt worden waren, der eine durch Fusstritte, der andere, indem er aus dem Wirthshause über mehrere Stufen hinausgeworfen wurde. Beide Male sass die Ruptur am Scheitel der Blase näher der hinteren Fläche. Die meisten solcher in der Literatur enthaltenen Fälle sind durch Misshandlung oder Fall u. dergl. im trunkenen Zustande entstanden, und die Füllung der Blase mit Harn lässt dies erklärlich erscheinen. Ist die Blase entleert oder nur wenig gefüllt, so liegt sie so geschützt, dass nur ganz ausnahmsweise eine solche Ruptur wird entstehen können. Häufiger als die isolirten sind die secundären Rupturen der Harnblase bei Beckenzertrümmerungen, wovon wir mehrere Fälle und namentlich wiederholt vollständige Abreissung der Harnblase von der Urethra zu Gesichte bekamen. Auch durch forcirte Füllung der Harnblase, z. B. bei Steinoperationen, kann Ruptur der Blase eintreten (+Ullmann+, Wiener med. Wochenschr. 1887, Nr. 23).
[Sidenote: Fracturen der Lendenwirbelsäule.]
Fracturen der +Lendenwirbelsäule+ und des +Beckens+ kommen nach Sturz von einer Höhe, bei Verschütteten und Ueberfahrenen sehr gewöhnlich vor, und lassen ihrer Natur nach immer auf das Stattgehabthaben einer grossen, mit einem stumpfen Werkzeuge ausgeübten Gewalt schliessen.
[Sidenote: Hernien in Folge von Misshandlungen.]
Verhältnissmässig häufig begegnen wir in der forensischen Praxis der Angabe, dass ein Individuum in Folge einer Misshandlung eine +Hernie+ davongetragen habe. Die gerichtsärztliche Beurtheilung solcher Fälle hat zunächst von dem, von sämmtlichen Chirurgen der Neuzeit anerkannten Grundsatze auszugehen, dass bei einem normal gebauten Individuum eine Hernie nicht plötzlich entstehen könne, ausgenommen, es wären Rupturen der betreffenden Stelle der Bauchwand durch die Verletzung entstanden, sondern dass sich eine solche nur dort zu bilden vermöge, wo bereits ein Bruchsack durch angeborene Anlage[324] oder durch später erfolgte allmälige Entstehung (trichterförmiges Hervorgezogenwerden des Bauchfells durch Fettklümpchen und Erweiterung des Bruchsackes durch das Nachdrängen der Eingeweide, +Cloquet+, +Emmert+, +Nussbaum+, u. A.) vorgebildet sei, in welchem Falle allerdings das Heben schwerer Lasten, Fusstritte gegen den Unterleib, Knieen auf demselben und ähnliche Misshandlungen das Austreten einer Darmschlinge in die bereits vorhandene Bauchfellausstülpung veranlassen können. Es setzt demnach die Möglichkeit der Entstehung einer Hernie durch solche Misshandlungen immer eine bereits vorhandene Disposition des betreffenden Individuums zum Acquiriren eines solchen Leidens voraus, die zweifelsohne in die Kategorie der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ gehört und als solche in dem gerichtsärztlichen Gutachten jedesmal hervorgehoben werden müsste.
Die weitere Beurtheilung würde die Erwägung erfordern, ob thatsächlich erst die betreffende Misshandlung das Eintreten einer Darmschlinge in den bereits vorgebildeten Bruchsack bewirkt habe oder nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einestheils Jemand erst durch eine Misshandlung auf einen Bruch aufmerksam gemacht worden sein konnte, der bereits früher bestand, aber weil er klein war und keine Beschwerden veranlasste, von ihm übersehen wurde, und dass anderseits die Möglichkeit besteht, dass Jemand einen Bruch erst durch eine Misshandlung acquirirt zu haben behauptet, während er ihn schon lange besass und von seinem Vorhandensein auch Kenntniss hatte. Entstand ein Bruch erst durch eine Misshandlung, so ist nicht gut denkbar, dass die Bildung desselben, respective das Eintreten einer schon äusserlich merkbaren Darmschlinge in den vorgebildeten Bruchsack ohne subjective Symptome, namentlich ohne Schmerz an der betreffenden Stelle, erfolgt sein konnte. Auch objective Symptome, wie Erbrechen und Reactionserscheinungen am Bruche selbst, werden sich bemerkbar machen. Ergibt demnach die Anamnese solche Erscheinungen, dann unterstützen sie die Angabe des Verletzten, dass erst durch die Misshandlung der Bruch hervorgetreten sei, während anderseits eine solche Angabe keinen Glauben verdient, wenn erwiesen wird, dass der Betreffende unmittelbar nach der Misshandlung keine solchen Symptome darbot, sondern sich in einer Weise benahm, aus welcher hervorgeht, dass er keine Beschwerden gehabt haben konnte, oder wenn er gar angibt, dass erst einige Zeit nach der Misshandlung das Bestehen eines Bruches von ihm bemerkt worden sei. Auch die Grösse des Bruches muss in Betracht gezogen werden, da es natürlich ist, dass in Folge einer Misshandlung nur kleine Hernien entstehen werden, die sich, wie jede andere, erst nachträglich vergrössern können. Wenn demnach etwa bei Jemandem, der seine Hernie von einer Misshandlung herleitet, kurz nach letzterer eine Hernie gefunden wird, die bereits eine beträchtliche Grösse besitzt, eventuell schon in’s Scrotum herabsteigt, so kann nicht blos von einem causalen Zusammenhang zwischen Misshandlung und Hernie nicht die Rede sein, sondern es ist damit auch die Angabe widerlegt, dass der Betreffende früher das Vorhandensein eines Bruches nicht bemerkt habe.
Liesse sich constatiren, dass eine Misshandlung wirklich die Bildung einer Hernie, wenn auch nur wegen der „eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit“ des Verletzten, zur Folge gehabt habe, so wäre eine solche Verletzung wegen der grossen Belästigung, die das Bestehen einer Hernie sowohl für sich, als durch das Tragen eines Bruchbandes bewirkt, und weil ein solches Leiden anstrengende Arbeiten contraindicirt und den Betroffenen den Gefahren einer zufällig eintretenden Brucheinklemmung aussetzt, im Sinne des gegenwärtigen österr. St. G. nicht blos als eine „schwere Verletzung“, sondern auch als eine solche zu bezeichnen, die eine „unheilbare Krankheit“ (vide pag. 335) im Sinne des §. 156_b_ nach sich gezogen hatte. Würde aber eine solche Verletzung im Sinne des österr. St. G.-Entwurfes oder im Sinne des deutschen St. G. zu begutachten sein, so könnte dieselbe nicht als „schwere Körperverletzung“ erklärt werden, da keine der Folgen, die der §. 232 des österr. St. G.-Entwurfes, beziehungsweise der §. 224 des deutschen St. G. erwähnt, hier als vorhanden angenommen werden könnte. Es sind nur zwei Ausdrücke in diesen Paragraphen, die in einem solchen Falle in Frage kommen könnten: die Entstellung und der Verfall in Siechthum. Von einer Entstellung kann aber nicht die Rede sein, da eine Hernie einestheils verhältnissmässig leicht verborgen werden kann und anderseits im bekleideten Zustande nicht auffällt; was aber den Verfall in Siechthum betrifft, so würde die Annahme einer solchen Verletzungsfolge mit der allgemeinen Erfahrung im Widerspruche stehen, welche lehrt, dass eine grosse Zahl von Individuen, die Hernien besitzen, durchaus nicht als Sieche gelten, sondern, wenn sie gute Bruchbänder tragen, sich in den meisten Dingen wie Gesunde verhalten und blos gewisse ungewöhnliche Anstrengungen vermeiden müssen. Daher könnte auch von einer bleibenden Berufsunfähigkeit (§. 156_c_ des österr. St. G.) nur bei Individuen die Rede sein, deren Beruf schwere Körperarbeit, insbesondere starke Anstrengung der Bauchmusculatur, erfordert. In diesem Sinne hat sich auch anlässlich eines bestimmten Falles das Münchener Medicinal-Comité ausgesprochen[325] und es wurde in diesem Gutachten auch bemerkt, dass die Lebensversicherungs-Gesellschaften das Leben Bruchleidender, wenn dieselben nur passende Bruchbänder tragen, zu normaler Prämie versichern, woraus hervorgeht, dass die Lebensdauer solcher Individuen, wenn sie sonst das richtige Verhalten beobachten, durch das Bruchleiden erfahrungsgemäss nicht wesentlich verkürzt werde.
Dass bei einer bestehenden Hernie durch eine Quetschung des Bauches oder ähnliche Gewalten der Eintritt einer Incarceration veranlasst werden kann, kann wohl nicht bezweifelt werden. Eine solche Einklemmung wäre nach dem österr. Gesetz nur dann als „schwere“, eventuell lebensgefährlich gewordene Verletzung zu beurtheilen, wenn die Reposition nicht leicht und bald gelingt, doch wäre unter allen Umständen das Moment der „eigenthümlichen“, respective „krankhaften“ Leibesbeschaffenheit zu betonen.
[Sidenote: Hernien im Sinne d. Unfallversichg.-G. Penetrirende Bauchwunden.]
Was die Beurtheilung der +Hernien im Sinne des Unfall-Versicherungsgesetzes+ betrifft, so hat das deutsche Reichsversicherungsamt zu dieser häufigen Frage in wiederholten Entscheidungen eine grundsätzliche Stellung genommen. Hiernach muss einerseits ein Unfall im gesetzlichen Sinne vorliegen; der Bruchaustritt muss also ein zeitlich bestimmtes, in plötzlicher Entwicklung sich vollziehendes Ereigniss darstellen. Anderseits darf dieser Unfall nicht lediglich zeitlich oder örtlich, sondern er muss ursächlich mit einem versicherungspflichtigen Betriebe in Zusammenhang stehen, und zwar dergestalt, dass der Bruchaustritt im Anschluss an eine schwere körperliche Anstrengung erfolgt, welche zugleich über den Rahmen der gewöhnlichen Betriebsarbeit hinausgeht. „Es hiesse,“ sagt das Reichs-Versicherungsamt, „den Berufsgenossenschaften ein ungebührliches Risico aufbürden, wenn ihnen Hernien, die bei natürlich erweiterter Bruchpforte schon im Anschlusse an die geringeren Anstrengungen des täglichen Lebens auszutreten geneigt sind, stets dann zur Entschädigung zugewiesen würden, wenn der Bruch in Folge einer nicht grösseren Anstrengung im Betriebe oder zwar in Folge einer schweren Arbeit, die aber dem mit der Bruchanlage behafteten Arbeiter geläufig ist, hervortritt.“ (Zeitschr. f. Medicinalb. 1892, Nr. 15, Beilage.) Bei Einklemmung einer Hernie als „Unfall“ würde wohl nur dann eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden können, wenn durch die Einklemmung und deren Consequenzen das Bruchleiden wesentlich verschlechtert oder besondere Folgen, z. B. Anus praeternaturalis, zurückgeblieben wäre.
[Sidenote: Penetrirende Bauchwunden.]
+Penetrirende Bauchwunden+ können Lebensgefahr theils durch innere Verblutung, theils durch secundäre entzündliche Vorgänge bedingen. Im ersten Falle, wenn grosse Gefässe oder blutreiche Organe (Leber, Milz) getroffen werden, kann der Tod sehr bald nach der Verletzung eintreten. Secundär entzündliche Processe werden insbesondere durch Verletzungen des Magens oder des Darmes veranlasst in Folge von Austritt des betreffenden meist putriden Inhaltes in den Bauchfellsack, und machen in der Regel erst nach einigen Tagen, mitunter jedoch schon nach einigen (in einem unserer Fälle, der einen Stich in den Magen betraf, schon nach 8) Stunden unter Erscheinungen der Perforations-Peritonitis dem Leben ein Ende. Heilungen von Stich- oder Schussverletzungen des Magens sowohl als des Darmes sind schon in vorantiseptischer Zeit vorgekommen, gegenwärtig gelingen sie, wenn rechtzeitig eingeschritten wird, immer häufiger.
[Sidenote: Verletzungen des Rectums.]
Absichtliche Verletzungen des +Mastdarmes+ kommen nur äusserst selten vor. Uns ist nur ein solcher Fall bekannt, in welchem einem Manne, der einem Bauernweibe nachgestiegen war, von dem Gatten der Letzteren und mehreren Anderen aufgelauert und dann mit Hilfe eines Steines ein Holzpflock in den After eingetrieben worden war, welcher, da der Verletzte das Geschehniss verheimlichte, erst nach einigen Tagen durch einen Chirurgen, nicht ohne Mühe entfernt werden konnte, ohne dass schwere Erscheinungen aufgetreten wären. Der König Eduard II. von England wurde bekanntlich durch Einführung eines glühenden Eisens in den Mastdarm ermordet. Verletzungen des Mastdarmes durch ungeschickt gesetzte Klysmen sind nicht gar selten. Ein forensischer Fall dieser Art, in welchem der Tod einer Wöchnerin durch eine solche Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit erzeugt wurde, indem die Hebamme mit der Spitze der Spritze die Mastdarmwand durchbohrt und dann die Flüssigkeit eingetrieben hatte, findet sich in der Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1866, pag. 104 u. ff., ein anderer in Schmidt’s Jahrb. 1870, 182. Auch wir sahen einen solchen Fall, der durch die Ungeschicklichkeit eines Wärters veranlasst wurde, jedoch glücklicher Weise günstig verlief, während in den früher genannten Fällen Verjauchung der Beckenweichtheile und letale Peritonitis die Folge gewesen war.[326] +Nordmann+ (Baseler Diss. 1887) hat zahlreiche solche Fälle zusammengestellt. Nach +Esmarch+ (Krankh. des Mastdarmes und des Afters. 1887, pag. 47) kommen auch spontane Zerreissungen des Mastdarmes vor.
E. Verletzungen der Genitalien.
A. +Männliche Genitalien.+ Attentate auf diese kommen verhältnissmässig selten vor und bestehen dann meist nur in Zerrungen oder Quetschungen derselben. Solche können, wenn sie die Hoden betreffen, Entzündungen dieser und Atrophie zur Folge haben, die, wenn beide Hoden auf diese Weise verletzt wurden oder der andere bereits früher functionsuntüchtig war, Zeugungs- (Befruchtungs-) Unfähigkeit zu bedingen vermögen. Ob auch ohne Atrophie der Hoden durch Quetschung derselben Aspermatozie entstehen kann, ist vorläufig noch fraglich. Auch Gangrän des Penis[327] sowohl als der Hoden kann nach bedeutenden Quetschungen eintreten und in ihren Folgen Beischlafs-, beziehungsweise Befruchtungsunfähigkeit bedingen. Castration oder Verlust des Penis durch Traumen würden bezüglich ihrer gerichtsärztlichen Beurtheilung keinen Schwierigkeiten unterliegen, namentlich was die Frage des Verlustes der Zeugungsfähigkeit betrifft, bezüglich welcher wir auf das an anderen Orten Gesagte verweisen.
Die ohne ärztliche Indication ausgeführte Castration und die Abtragung des Penis hat in neuerer Zeit eine ganz specifische forensische Bedeutung erhalten durch die in Russland aufgetauchte Secte der Skopzen, deren Adepten in Folge religiös-fanatischer Verblendung ihre Genitalien auf mannigfache Weise verstümmeln. Wir verdanken die nähere Kenntniss dieser merkwürdigen Secte +Pelikan+’s ausgezeichneter Arbeit: „Gerichtlich-medicinische Untersuchungen über das Skopzenthum in Russland“, Giessen 1876, in welcher eine ganze Reihe forensisch-medicinischer Fragen besprochen werden, die aus Anlass der strafrechtlichen Verfolgung dieser Secte sich ergeben haben, und die insbesondere um die Unterscheidung derartiger absichtlicher Verletzungen von durch chirurgische Operation oder durch pathologische Processe verursachten Defecten, sowie um Bestimmung der Zeit, wann und die Art, wie die Operation vorgenommen wurde, sich drehen und um die Folgen, die daraus für die Zeugungsfähigkeit entstehen. Wir verweisen bezüglich dieser hochinteressanten Fragen auf das genannte Werk und unsere Besprechung desselben in der Wiener med. Wochenschr. 1876, Nr. 50 u. ff. Vorläufig ist nicht anzunehmen, dass auch an unsere Gerichtsärzte die Nothwendigkeit herantreten werde, auf die erstgenannten Unterscheidungen Rücksicht zu nehmen; was jedoch die Erfahrungen betrifft, die aus Anlass der Beobachtungen an den Skopzen für die Lehre der Zeugungsfähigkeit gewonnen wurden, so haben wir nicht unterlassen, dieselben bei der Besprechung der Fortpflanzungsfähigkeit zu verwerthen.