Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Part 42
Dass unter „gefährlichen Werkzeugen“ nicht blos diejenigen, deren Anwendung mit Lebensgefahr verbunden ist, gemeint werden, wie man wegen der ausdrücklichen Erwähnung der „Waffen und insbesondere des Messers“ und der Gleichstellung mit „einer das Leben gefährdenden Behandlung“ glauben sollte, geht aus wiederholt erflossenen Entscheidungen des Reichsgerichtes hervor, welche sich dahin ausgesprochen haben, dass „unter einem gefährlichen Werkzeug ein solches zu verstehen sei, welches, wenn es als Mittel zu einer Körperverletzung benutzt wird, nach seiner +objectiven+ Beschaffenheit und nach der +Art seiner Benutzung+ geeignet ist, +erheblichere Körperverletzungen+ zu bewirken“. Im Sinne dieser Auffassung hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen ein Bierglas, ein zugeklapptes (!) Taschenmesser, einen mit einer Schneide versehenen Gegenstand, dessen sonstige Beschaffenheit aus der Natur der Verletzung nicht erkannt werden konnte, mit ungenagelten Stiefeln bekleidete Füsse im Zusammenhange mit dem von ihnen gemachten Gebrauch (Stösse gegen den Kopf eines am Boden Liegenden), ein umgekehrtes Billardqueue u. dergl. als ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des §. 253 _a_ bezeichnet (vergl. die Zusammenstellung der reichsgerichtlichen Entscheidungen von +Wellenstein+ und +Fröhlich+).
Im Allgemeinen werden daher zwar dieselben Grundsätze zu beobachten sein wie bei der Beurtheilung des österr. St. G., nur wird es sich nicht darum handeln, ob mit dem betreffenden Werkzeug leicht oder wahrscheinlich eine „lebensgefährliche“, sondern nur, ob damit leicht oder wahrscheinlich eine „erhebliche“ Verletzung zugefügt werden kann.
[Sidenote: Besondere Qualen.]
Was den Ausdruck „das Leben gefährdende Behandlung“ betrifft, so hat ihn der deutsche Reichstag aus Anlass der Beschlussfassung über den nachträglich im deutschen St. G. zugefügten §. 223 _a_ so commentirt, „ob die Behandlung Seitens des Thäters eine solche war, dass nach dem Ausspruche des Arztes das Leben bei dieser Behandlung gefährdet war“ (+Liman+, l. c. I, pag. 386) und +Mair+ (Virchow’s Jahresb. 1885, I, 502) sprach sich unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes dahin aus, dass man den Beweis der Lebensgefährdung durch eine Handlung nur aus dem vorauszusehenden, +höchst wahrscheinlichen+ Eintreten solcher Zustände führen dürfe, welche den Tod mittelbar oder unmittelbar zur gewissen oder wahrscheinlichen Folge haben müssen, wobei nicht die Voraussicht des Thäters, sondern nur die allgemeine Voraussicht der objectiven (Lebens-) Gefährlichkeit in Betracht kommt.
Der §. 231 des österr. Entwurfes enthält ausser der eben besprochenen auch noch die Bestimmung, dass eine Erhöhung des Strafausmasses einzutreten habe, „wenn die Körperverletzung eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war“. Auch diese Begriffe bedürfen keiner besonderen Auseinandersetzung, da dieselben im gleichen Sinne vom gegenwärtigen österr. Strafgesetze gebraucht werden und ausführlich erörtert worden sind (v. pag. 328).
Im deutschen Strafgesetze werden besondere Qualen nicht ausdrücklich als erschwerender Umstand erwähnt, dagegen wird im §. 251 die Zuchthausstrafe festgesetzt, „wenn bei einem Raube ein Mensch gemartert wurde“, während im §. 251 des österreichischen Entwurfes aus gleichem Anlasse der Ausdruck „körperlich gepeinigt“ gebraucht wird, Ausdrücke, die ihrerseits geeignet sind, zu commentiren, was der Gesetzgeber unter „besonderen Qualen“, die mit einer Misshandlung verbunden waren, verstanden haben will.
[Sidenote: Absicht.]
Endlich sei noch erwähnt, dass sowohl der österreichische Entwurf (§. 233) als das deutsche Strafgesetz (§. 225) bis zehnjährige Zuchthausstrafe festsetzt, wenn bei einer Körperverletzung eine der im §. 232 des österreichischen Entwurfes oder im §. 224 des deutschen Strafgesetzes bezeichneten Folgen, also eine „schwere Körperverletzung“, herbeizuführen +beabsichtigt+ gewesen war.
In den meisten Fällen ist es Sache des Richters, die Absicht des Thäters, die erwähnten Folgen zu erzeugen, herauszubringen. Sollte dem Arzte eine dahin gerichtete Frage gestellt werden, so wird er sich, wie wir (pag. 324) bei Besprechung des §. 155 _a_ des österreichischen Strafgesetzes erwähnt haben, darauf beschränken, zu constatiren, dass die Gewalt gegen ein anerkannt lebenswichtiges Organ gerichtet war, dass die Führung des Werkzeuges mit grosser Kraft geschah u. dergl., wird es jedoch dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen überlassen, diese Daten für den Beweis zu verwerthen, dass der Thäter bei seinem Vorgehen die Absicht hatte, die erwähnten Folgen herbeizuführen.
Tödtliche Verletzungen.
Jede Verletzung, die den Tod bewirkt hat, ist eine tödtliche Verletzung. Hierbei ist es für die Bezeichnung der Verletzung als einer tödtlichen gleichgiltig, ob sie den Tod unmittelbar oder mittelbar bewirkte, ebenso ob dieselbe vielleicht in irgend einem anderen Falle nicht tödtlich abgelaufen wäre. Mit anderen Worten: es wird eine Verletzung dann eine tödtliche genannt werden, wenn sie im +concreten+ Falle mit dem Tod im ursächlichen Zusammenhang steht, +wobei die allgemeine oder durchschnittliche Tödtlichkeit derselben zunächst ausser Betracht kommt+, da die Erwägung dieser und die Gründe, warum die concrete Verletzung im concreten Falle den Tod herbeigeführt hatte, erst in die weiteren Theile des Gutachtens gehört.
Im Allgemeinen handelt es sich, wenn der gewaltsame Tod in Folge mechanischer Verletzung Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung und Beurtheilung wird, um die Beantwortung dreier Hauptfragen, die insbesondere aus den Bestimmungen des §. 129 der österreichischen Strafprocess-Ordnung entnommen werden können und wie folgt lauten:
1. Was war die nächste Todesursache, oder woran ist der Obducirte zunächst gestorben?
2. Wurde diese nächste Todesursache durch eine Verletzung und durch welche veranlasst? und im bejahenden Falle:
3. Ist diese Verletzung durch die Handlung eines Anderen zugefügt worden, oder auf welche andere Weise?
1. Die nächste Todesursache.
„Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod +zunächst+ bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei“, sagt der §. 129 der österr. St. P. O., und ebenso bestimmt der §. 29 des preussischen Regulativs, dass „auf jeden Fall das Gutachten zuerst auf die Todesursache, und zwar nach Massgabe desjenigen, was sich aus dem objectiven Befunde ergibt, nächstdem aber auf die Frage der verbrecherischen Veranlassung zu richten ist. Ist die Todesursache nicht aufgefunden worden, so muss dies ausdrücklich angegeben werden. Niemals genügt es, zu sagen, der Tod sei aus innerer Ursache oder aus Krankheit erfolgt; es ist vielmehr die letztere anzugeben“.
Die Bestimmung der nächsten Todesursache, d. h. der Ursache, woran ein Mensch in Folge einer Verletzung zunächst gestorben ist, ist keineswegs immer leicht, namentlich dann nicht, wenn dieselbe nicht durch materielle Veränderung lebenswichtiger Organe, sondern durch anatomisch nicht nachweisbare oder nur schwer erkennbare Störungen lebenswichtiger Functionen erzeugt worden ist. In letzteren Fällen sind wir nicht selten gezwungen, die nächste Todesursache weniger aus dem Sectionsresultate als aus der Anamnese herauszulesen, beziehungsweise mit Rücksicht auf pathologische und physiologische Erfahrungen, zusammengehalten mit der Natur der betreffenden Verletzung, zu construiren.
Man kann im Allgemeinen die nächsten Todesursachen nach Verletzungen unterscheiden in primäre oder unmittelbare Todesursachen und in secundäre oder mittelbare, ohne dass man im Stande wäre, dieselben scharf zu trennen.
+Zu den primären oder unmittelbaren+ nächsten Todesursachen gehört:
_a_) Die +Vernichtung+ oder grobe Beschädigung eines oder mehrerer +zum Leben unumgänglich nothwendiger Organe+, z. B. des Gehirns, des Rückenmarks, der Lungen oder des Herzens, deren höchsten Grad wir in den Zerfetzungen des ganzen Körpers sehen, die nach Explosionen und ähnlichen enormen Gewalten zur Beobachtung gelangen.
Die Zerstörung der betreffenden Organe und die dadurch sofort bewirkte Functionsaufhebung derselben ist so klar, dass es genügt, diese Zerstörung als nächste Todesursache zu bezeichnen und vollkommen überflüssig erscheint, etwa noch eine nähere in streng physiologischem Sinne herbeizuziehen.
_b_) Anderweitige +mechanische Störungen der Functionsfähigkeit+ zum Leben unumgänglich nothwendiger Organe, wie des Gehirns und Rückenmarks, durch Druck von Extravasaten, der Lungen durch Eröffnung des Thorax mit oder ohne gleichzeitige Verletzung der Lungen, des Herzens in Folge Behinderung der Bewegungen desselben durch in den Herzbeutel sich ergiessendes Blut u. dergl.
[Sidenote: Verblutung.]
_c_) +Verblutung+, eine der häufigsten nächsten Todesursachen nach mechanischer Verletzung. Sie tritt ein nach Verletzungen des Herzens oder grösserer Gefässe, aber auch nach Verletzung von blutreichen parenchymatösen Organen, von denen insbesondere die Leber, Milz und die Lungen zu nennen sind.
Man kann eine äussere und eine innere Verblutung unterscheiden, indem man von ersterer spricht, wenn das aus einer Verletzung austretende Blut den Körper verlässt, von letzterer aber, wenn dasselbe in Körperhöhlen oder in der Form der sogenannten Hämatome subcutan in durch Zertrümmerung oder Auseinanderdrängung von Organen gebildete Räume sich ergiesst.
Die Diagnose einer eingetretenen Verblutung ergibt sich einestheils aus der Natur der betreffenden Verletzung, sowie aus dem Nachweis grösserer Mengen ausgetretenen Blutes ausserhalb des Körpers des betreffenden oder in gewissen Körperhöhlen, dann aber aus der hochgradigen Anämie der Leiche, welche sich schon äusserlich durch die auffallende Blässe der Haut und der sichtbaren Schleimhäute, auch durch die geringe Entwicklung und selbst den gänzlichen Mangel von Todtenflecken, innerlich durch die geringe Menge von Blut im Herzen und den grösseren Gefässen, namentlich aber durch die meist augenfällige Blutarmuth und daher Blässe und Trockenheit der parenchymatösen Organe kundgibt.
In exquisiten Fällen von Verblutung ist dieselbe nicht zu verkennen, doch ist festzuhalten, dass bei keiner Form der Verblutung alles Blut den Körper verlässt, sondern jedesmal noch welches zurückbleibt, dass jedoch die Menge des letzteren vielfach variirt.[254] Am meisten pflegt die Anämie ausgesprochen zu sein bei der „äusseren Verblutung“, und wir haben bereits wiederholt sie soweit gediehen gesehen, dass trotz mehrtägigen Liegens der Leiche keine Spur von Todtenflecken gefunden wurde. Seltener ist sie bei „innerer“ Verblutung so hochgradig, da einestheils die Raumverhältnisse den Körperhöhlen die Ansammlung allzu grosser Blutmengen nicht gestatten, und da in solchen Fällen durch das sich ergiessende Blut häufig andere Functionen, z. B. die Herzbewegungen oder die Ausdehnung der Lungen, behindert werden und dadurch der Eintritt des Todes beschleunigt wird. Abgesehen von diesen Umständen scheinen auch individuelle Verhältnisse in dieser Beziehung sich geltend zu machen, da es wahrscheinlich von diesen abhängt, nach wie grossen Blutverlusten schon der Tod, respective das Aufhören der Herzthätigkeit erfolgt. Auch lehrt die Erfahrung, dass im Allgemeinen durch länger dauernde, aber allmälig sich vollziehende oder in Intervallen auftretende Blutungen höhere Grade der Anämie zu Stande kommen, als durch acute Verblutung.
Bei der Verwerthung des Befundes von Anämie für die Diagnose einer stattgehabten Verblutung ist nicht zu übersehen, dass das Individuum auch früher anämisch gewesen sein konnte, und dass es eine ganze Reihe von anderweitigen Zuständen gibt, die hochgradige Anämie erzeugen können (Carcinom, Tuberculose, Leucämie, Chlorose), Zustände, die allerdings in der Regel leicht auszuschliessen sein werden. Bei einer schweren, nach 8 Tagen letal gewordenen Anämie nach Leberruptur fand +Mittenzweig+ (Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1889, pag. 159) kernhaltige rothe Blutkörper, welche den von +Ehrlich+ bei perniciöser Anämie constatirten Megalocythen ähnlich sind und sich ebenso wie diese färben lassen. Ihr Vorkommen lässt auf eine schwere Anämie als Causa mortis schliessen.
Gegenüber faulen oder macerirten Leichen ist auch im Auge zu behalten, dass eine Blutleere des Herzens und der grossen Gefässe auch als Theilerscheinung bereits weitgediehener Fäulniss oder Maceration sich findet und dadurch bewirkt wird, dass das verflüssigte und zersetzte Blut in die Gefässwände und durch diese in die Nachbargewebe sich imbibirt, beziehungsweise in die verschiedenen serösen Säcke und durch die Haut, namentlich durch verletzte Haut, nach aussen transsudirt. Es wäre demnach ein grober Fehler, bei vorgerückter Fäulniss oder Maceration aus der Blutleere des Herzens und der grossen Gefässe allein die Diagnose einer stattgehabten Verblutung zu stellen.
[Sidenote: Shok. Fettembolien in den Lungen.]
_d_) Zu den primären nächsten Todesursachen nach Verletzungen gehört auch der sogenannte +Shok+, worunter man den Stillstand des Herzens (Herzlähmung) versteht, der auf reflectorischem Wege durch intensive Reizung peripherer Endigungen sensibler Nerven erzeugt wird.[255] Man kann den Tod durch +Shok+ vorzugsweise nach grossen Verletzungen beobachten, verhältnissmässig am häufigsten jedoch nach kleinen, aber zahlreichen und sowohl einzeln für sich, als durch ihre in rascher Aufeinanderfolge schmerzhaften Verletzungen der Haut, wie sie bei Misshandlungen durch fortgesetzte Stockschläge, Ruthenhiebe etc. sich ergeben.
Die Section ergibt unter solchen Umständen ausser den Verletzungen einen negativen Befund, und es ist begreiflich, dass bei der Natur einer solchen nächsten Todesursache von einem anatomischen Nachweis derselben nicht die Rede sein kann, sondern dass dieselbe nur aus dem Zusammenhalten aller Umstände des Falles erschlossen werden muss. Ein solcher Schluss ist namentlich dann gestattet, wenn das betreffende Individuum während oder unmittelbar nach erlittener Misshandlung oder Verwundung gestorben ist. Ist der Tod nachträglich erfolgt, dann wird man mit der Annahme eines Shoks desto mehr zurückhalten, ein je längeres Intervall von relativem Wohlbefinden zwischen der Verletzung und dem Tode gelegen war, da die Erfahrung zeigte, dass in vielen solchen Fällen, wo man früher wegen Abgang auffallender, als nächste Todesursache aufzufassender Befunde den Tod vom Shok herleitete, doch bei genauerer Nachforschung andere Vorgänge als nächste Todesursache gefunden wurden.
Es ist insbesondere das Verdienst +Nussbaum+’s und seiner Schüler (+Wagner+, +Rusch+, +Halm+), die allzu häufig gewordene Annahme eines Shoks etwas eingedämmt zu haben, indem er zeigte[256], dass in vielen solchen Fällen nicht der Shok, sondern in einzelnen ein durch vehemente Resorption septischer Stoffe erzeugter Collapsus, in anderen die bereits durch +Virchow+ u. A.[257] nach Knochenzermalmungen constatirten Embolien der Capillargefässe, insbesondere jener der Lungen mit resorbirtem Markfett, bei grossen Bauchwunden wieder die von +Wegner+ nachgewiesene Abkühlung des Peritoneums die nächste Todesursache bilden.
[Sidenote: Pancreasblutungen.]
Nach +Zenker+ (Deutsche Zeitschr. f. prakt. Med. 1874, Nr. 41) kann auch durch Blutungen in das Pankreas, die sowohl aus natürlicher Ursache als durch Erschütterungen eintreten können, plötzlicher Tod veranlasst werden durch Betheiligung des nahegelegenen Plexus solaris, und Ganglion semilunare. +Reubold+ („Ueber Pankreasblutungen vom gerichtsärztlichen Standpunkt.“ Aus der Festschrift für +A. v. Kölliker+. 1887) theilt diese Ansicht nicht und meint, dass dem Pankreas in Fällen plötzlichen Todes nur deshalb eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden sei, weil es auf circulatorische Störungen leicht und öfter sogar isolirt durch Blutung reagirt, somit zur Diagnose jener beitragen kann. Auch +Dittrich+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. LII, 43) hält den Einfluss von Pankreasblutungen bei plötzlichem Tod für hypothetisch. Solche Blutungen scheinen insbesondere bei Alkoholikern spontan sowohl als nach verschiedenen Gelegenheitsursachen in Folge parenchymatöser, entzündlicher oder brandiger Degeneration und bei sogenannter Fettnekrose des Pankreas vorzukommen (+H. Chiari+, +Seitz+). Wir haben eine solche bei einem erhängten Selbstmörder beobachtet.
[Sidenote: Herzlähmung.]
In anderen Fällen scheinen zur Herzlähmung prädisponirende Momente eine wesentliche Rolle zu spielen, insbesondere die so häufige fettige und körnige Degeneration des Herzens, wie sie namentlich nach Endarteriitis deformans sich entwickelt, so dass dann der mechanische (eventuell auch psychische) Insult nur eine der verschiedenen Gelegenheitsursachen bildet, die ein so erkranktes Herz zum plötzlichen Stillstand bringen können. Ist ja die Herzlähmung oder der „Herzschlag“ in Folge von parenchymatösen Erkrankungen des Herzfleisches die häufigste Ursache des plötzlichen natürlichen Todes, und es lässt sich häufig nachweisen, dass stärkere Ansprüche an das Herz (angestrengte Arbeit, Heben von Lasten, Stiegensteigen, Laufen, psychischer Affect, künstliche Narkose und selbst Coitus) die Gelegenheitsursache zum Eintritte der Herzparalyse abgegeben haben.
[Sidenote: Erschütterung der Bauchgeflechte.]
Eine auch forensisch beachtenswerthe Form des Shok ist die durch traumatische Erschütterung bedingte Lähmung von Gefässnerven, insbesondere des Splanchnicusgebietes, wodurch plötzliche Abdominalplethora und consecutiv plötzliche Anämie in den übrigen Kreislaufgebieten entsteht. Bekannt ist in dieser Beziehung der +Goltz+’sche Klopfversuch, welcher darin besteht, dass bei Fröschen durch wiederholte Schläge gegen den Bauch das Herz zum diastolischen Stillstand gebracht wird, und es unterliegt keinem Zweifel, dass plötzliche Erschütterung des Unterleibes eines Menschen durch Stoss, Fall u. dergl. gleiche Folgen nach sich ziehen kann. Da, wie +Goltz+ bei Thieren fand, die Abdominalgefässe hierbei das Sechzehnfache ihres früheren Inhaltes aufnehmen können, so lässt sich erwarten, dass auch beim Menschen diese Form des Shoks anatomisch nachweisbare Veränderungen, nämlich Erweiterung und Hyperämie der Abdominal-, insbesondere der Darmgefässe, zurücklassen wird, wie sie thatsächlich nach „Klopfversuch“ bei Thieren gefunden wurden (+Wernich+, „Ueber die als Neuroparalyse, Nervenschlag, Shok bezeichnete Todesart vom gerichtsärztlichen Standpunkte“. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1882, XXXVII, pag. 285 u. ff.).
Wir hatten die seltene Gelegenheit, einen solchen glücklich abgelaufenen „Klopfversuch“ im Grossen am Menschen zu beobachten, da wir zufällig anwesend waren, als vor unseren Augen ein Arbeiter beim Verschieben der Waggons auf dem Innsbrucker Bahnhofe zwischen die Puffer gerieth, so dass ihm der untere Theil des Brustkorbes zusammengedrückt wurde. Der Mann hatte einen Schrei gethan und sofort Mageninhalt entleert, wurde augenblicklich unter unserer Mitwirkung hervorgezogen, war leichenblass und ohnmächtig. Herzschlag und Puls nicht zu fühlen. Durch Bespritzen mit kaltem Wasser wurde er nach einigen Augenblicken wieder zu sich gebracht und der Herzschlag, der mehrere Secunden lang nicht zu fühlen und nicht zu hören gewesen war, stellte sich zwar wieder ein, war jedoch ebenso wie der Puls schwach und durch mehrere Minuten unregelmässig. Der Verletzte wurde nach Hause getragen und war am anderen Tage wieder vollkommen hergestellt. Zwei Fälle von plötzlichem Tode nach Schlag gegen die Magengegend bringt +Maschka+ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1879, XXX, 231).
Zu den traumatischen vasomotorischen Reflexlähmungen, die ebenfalls den Tod bewirken können, gehört ferner die Commotio cerebri, von welcher wir bei den Kopfverletzungen sprechen werden.
[Sidenote: Erstickung.]
_e_) Auch die +Erstickung+ kann in vielen Fällen von Verletzungen als nächste Todesursache bezeichnet werden. Streng genommen gehört schon der eben besprochene Shok hierher, da auch bei diesem, sowie bei jedem plötzlichen Herzstillstand der Tod in letzter Linie durch Erstickung erfolgt. Ebenso tödten Verletzungen, die die Brusthöhle eröffnen und dadurch die Entfaltung der Lungen unmöglich machen, durch Erstickung. Ferner Verletzungen der Medulla oblongata, und es würde nicht schwer halten, die nächste, respective letzte Todesursache bei fast allen plötzlichen, durch Verletzung erzeugten Todesarten auf Erstickung zurückzuführen, da ja z. B. auch die Verblutung nur als Erstickungsform aufgefasst werden kann. Erstickung im engeren Sinne lässt sich nicht selten als nächste Todesursache erweisen bei Schnittwunden am Halse, wie solche besonders häufig bei Selbstmördern gefunden werden, und sie wird dadurch veranlasst, dass das aus den durchschnittenen Gefässen ausströmende Blut in die ebenfalls durchtrennten Luftwege geräth, beziehungsweise aspirirt wird.
[Sidenote: Secundäre Todesursachen.]
Zu den +secundären+ oder +mittelbaren+ nächsten Todesursachen gehören:
_a_) +Entzündliche Processe+ einzelner Organe, wie Meningitis, Encephalitis, Pneumonie, Pleuritis, Peritonitis, Osteomyelitis etc.
_b_) +Pyämie+, Septicämie, Urämie.
_c_) Der +Tetanus+. Da den neuesten Forschungen zufolge auch der Wundstarrkrampf durch Infection mit einem specifischen, namentlich in Gartenerde (nach +Tamassia+ auch im Staube der Spinnweben), auf schmutzigen Kleidern u. dergl. vorkommenden Bacillus veranlasst wird, so ist man sowohl dem Verständniss dieser bisher in der Provenienz dunkel gewesenen accidentellen Wundkrankheit als ihrer anatomischen Diagnose näher gerückt, letzterer insbesondere durch die Möglichkeit der Erzeugung des Tetanus bei Versuchsthieren durch Ueberimpfung der betreffenden Wundflüssigkeit auf diese. Letztere, eventuell Weichtheile aus der Umgebung der Wunde wären, wenn die Ueberimpfung nicht in loco geschehen könnte, an eine centrale Untersuchungsstation einzusenden.
_d_) Die +Erschöpfung+, mit welchem Ausdruck man sich behelfen muss, wenn nach längerer, insbesondere mit Inanition, profuser Eiterung etc. verbundener Krankheit das Individuum stirbt, ohne dass sich ausser der Verletzung und der allgemeinen Anämie und Abmagerung ein pathologischer Befund ergäbe, der als nächste Todesursache bezeichnet werden könnte.
2. Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges der nächsten Todesursache mit der Verletzung.
Der Nachweis, dass die verschiedenen nächsten Todesursachen in der That durch Verletzung, also auf gewaltsame Weise, bewirkt wurden, wird geführt, indem wir darlegen, dass die betreffende Verletzung noch während des Lebens des Individuums ihm zugefügt wurde, und dass sie geeignet war, jene Veränderungen oder Störungen im Organismus zu bewirken, die wir als nächste Todesursache erkannt haben, sowie dadurch, dass wir sowohl den natürlichen, als den etwa durch anderweitige Gewalten herbeigeführten Tod auszuschliessen uns bestreben.
Ueber den Beweis, dass eine bestimmte Verletzung (Misshandlung) geeignet war, die als nächste Todesursache erkannten Veränderungen zu setzen, wollen wir uns nicht weiter ausbreiten, da derselbe nur nach allgemein klinischen und pathologisch-anatomischen Grundsätzen geschehen kann, und da wir bei der Besprechung der Verletzung, je nach ihrem Sitze, Gelegenheit haben werden, das noch Nothwendige zu bemerken. Dagegen bedarf das erste und letztgenannte Moment einer näheren Behandlung.
_a) Die Unterscheidung vitaler und postmortaler Verletzungen._