Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 4

Chapter 43,138 wordsPublic domain

§. 79. Der Sachverständige hat vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: „dass er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen erstatten werde“.

Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

§. 80. Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Acten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an diesen unmittelbar Fragen zu stellen.

§. 82. Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.

§. 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.

Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.

§. 84. Der Sachverständige hat nach Massgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumniss, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und ausserdem auf angemessene Vergütung seiner Mühewaltung.

[Sidenote: Deutscher Gebührentarif für Gerichtsärzte.]

Die +Gebühren+ für gerichtsärztliche Verrichtungen sind durch das Gesetz vom 9. März 1872 fixirt. Diesem zufolge entfallen:

Für die Besichtigung eines Leichnams ohne Obduction (einschliesslich der Terminsgebühr): 2 Thaler.[7]

Für den Bericht hierüber, falls derselbe nicht sogleich zu Protokoll gegeben wird: 1 Thaler.

Für Besichtigung und Obduction eines Leichnams (einschliesslich der Terminsgebühr): 4 Thaler.

Wenn der Leichnam bereits 6 Wochen oder länger begraben war oder 14 Tage im Wasser gelegen hatte: 8 Thaler.

Für den vollständigen Obductionsbericht: 2-6 Thaler.

Für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte, nicht bereits im Termin zu Protokoll gegebene Gutachten, es mag dasselbe den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person oder eine Sache betreffen, 2-8 Thaler.

Die höheren Sätze sind insbesondere dann zu bewilligen, wenn eine zeitraubende Einsicht der Acten nothwendig war oder die Untersuchung die Anwendung des Mikroskopes oder anderer Instrumente oder Apparate erforderte, deren Handhabung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

Für die Ausstellung eines Befundscheines ohne nähere gutachtliche Ausführung: 1 Thaler.

Der bei der Obduction zugezogene zweite Medicinalbeamte erhält für den Bericht: 1-3 Thaler.

Sind zwei Medicinalbeamte zu einem gemeinschaftlichen Gutachten über den Gemüthszustand eines Menschen aufgefordert, so erhält jeder derselben die Gebühr.

Für jeden nöthigen besonderen Vorbesuch: 1 Thaler.

Für mehr als 3 Vorbesuche passirt die Gebühr nur insoweit, als die Vorbesuche auf ausdrückliches Verlangen der requirirenden Behörde gemacht sind.

Für eine gerichtliche oder medicinal-polizeiliche chemische Untersuchung einschliesslich des Berichtes nebst Vergütung der verbrauchten Reagentien und Apparate: 4-25 Thaler.

Für Abwartung eines Termins (Verhandlung) 2 Thaler, und insoferne der Termin über 3 Stunden dauert, für jede folgende ganze oder angefangene Stunde 15 Sgr. Diese Sätze finden auch Anwendung für die Zuziehung zur mündlichen Hauptverhandlung in Untersuchungssachen, und zwar werden dieselben, wenn die Zuziehung an mehreren Verhandlungstagen stattgefunden hat, für jeden Tag besonders berechnet.[8]

§. 86. Findet die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheines statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermuthet werden konnte, gefehlt haben.

§. 87. Die richterliche Leichenschau wird unter Zuziehung eines Arztes, die Leichenöffnung im Beisinn des Richters von zwei Aerzten, unter welchen sich ein Gerichtsarzt befinden muss, vorgenommen. Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Derselbe kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung anzuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben.

Die Zuziehung eines Arztes kann bei der Leichenschau unterbleiben, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.

§. 89. Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Oeffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.

§. 91. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.

Der Richter kann anordnen, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe.

§. 191. Findet die Einnahme eines Augenscheines statt, so ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Vertheidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung zu gestatten.

[Sidenote: Deutsche Strafprocessordnung. Hauptverhandlung.]

Dasselbe gilt, wenn ein Sachverständiger vernommen werden soll, welcher voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder dessen Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders erschwert sein wird.

§. 193. Findet die Einnahme eines Augenscheines unter Zuziehung von Sachverständigen statt, so kann der Angeschuldigte beantragen, dass die von ihm für die Hauptverhandlung in Vorschlag zu bringenden Sachverständigen zu den Terminen geladen werden und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen.

Den von dem Angeschuldigten benannten Sachverständigen ist die Theilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit zu gestatten, als dadurch die Thätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.

§. 218. Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsache, über welche der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen.

§. 219. Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird.

§. 220. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die Ladung von Sachverständigen anordnen.

§. 221. Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Sachverständigen rechtzeitig der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.

Diese Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Sachverständigen die Ladung noch anderer Personen, sei es auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 220) oder aus eigener Entschliessung, bewirkt.

§. 222. Wenn dem Erscheinen eines Sachverständigen in einer Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht die Vernehmung desselben durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

Dasselbe gilt, wenn ein Sachverständiger vernommen werden soll, dessen Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders erschwert sein wird.

§. 238. Die Vernehmung der Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen hat diese, bei den von den Angeklagten benannten der Vertheidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.

§. 239. Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Vertheidiger, sowie den Geschworenen und den Schöffen zu gestatten.

§. 240. Demjenigen, welcher im Falle des §. 238, Abs. 1 die Befugnisse der Vernehmung missbraucht, kann dieselbe von dem Vorsitzenden entzogen werden.

In den Fällen des §. 238, Abs. 1 und des §. 239, Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

§. 241. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

§. 247. Die vernommenen Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen.

+Deutsche Civilprocessordnung+ v. J. 1877, Achter Titel. Beweis durch Sachverständige §§. 367-378 im Allgemeinen identisch mit den analogen Bestimmungen der St. P. O.

§. 379. (Sachverständige Zeugen.) Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

+Deutsches Strafgesetzbuch+, §. 278. Aerzte und andere approbirte Medicinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniss über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniss von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

[Sidenote: Wahl der Sachverständigen.]

Aus den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist zunächst zu entnehmen, dass die +Wahl+ der in dem einzelnen Falle heranzuziehenden Sachverständigen, mithin auch der Gerichtsärzte, im Allgemeinen dem Richter vorbehalten ist. Es erscheint jedoch dieses Recht schon insoferne eingeschränkt, als er nach §. 119 der österr., §. 73 der deutschen St. P. O. und §. 369 der deutschen C. P. O., wenn Sachverständige für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend angestellt sind, andere nur dann zuziehen soll, wenn besondere Umstände dies erfordern, namentlich (österr. St. P. O.) wenn Gefahr am Verzuge haftet, oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen. Diese Verfügung kann man nur begrüssen, nicht blos im Interesse der betreffenden Angestellten, sondern vorzugsweise im Interesse der Sache, da auf diese Art den Einzelnen Gelegenheit geboten ist, sich durch wiederholte einschlägige Untersuchungen eigene praktische Erfahrungen zu sammeln, welche den Blick schärfen und eine gewisse Sicherheit des Urtheils verleihen, die bei dem Anfänger oder Neuling in solchen Untersuchungen, trotz mitunter tüchtiger Vorbildung, noch nicht erwartet werden kann.[9]

Ferner ist es dem österr. Richter bei sonstiger Nichtigkeit des Actes nicht gestattet, solche Personen als Gerichtsärzte beizuziehen, welche auch als Zeugen nicht vernommen (§. 151) oder wegen eines der im §. 170 angegebenen Umstände nicht beeidet werden dürften, sowie weiter Personen, die zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten in einem der in §. 152, Z. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen.

Auch von Seite des Anklägers und des Beschuldigten können nach §. 120 der österr. und §. 74 der deutschen St. P. O., resp. §. 371 der C. P. O. Einwendungen gegen die Berufung bestimmter Sachverständiger zur Vornahme des Augenscheines erhoben werden und es sollen in einem solchen Falle, wenn die gemachten Einwendungen erheblich sind und nicht Gefahr am Verzuge haftet, andere Sachverständige beigezogen werden.

[Sidenote: Behandelnder Arzt und Professoren als Sachverständige.]

Eine ausdrückliche Bestimmung, dass dem Arzte, welcher einen Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, die gerichtliche Obduction der Leiche nicht übertragen werden dürfe, wie im §. 87 der St. P. O. für das deutsche Reich, ist in der österr. St. P. O. nicht enthalten, dagegen verordnet die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom 28. Jänner 1855 im §. 7: dass „der Unparteilichkeit des Urtheils wegen der behandelnde Arzt des Verstorbenen, wo es nur immer möglich ist, als beschauender Arzt nicht verwendet werden soll“; eine Bestimmung, die nach allen Richtungen gerechtfertigt erscheint und auch auf andere gerichtsärztliche Functionen ausgedehnt werden sollte.[10]

Ob ein Arzt, der in einem Untersuchungsfalle Zeuge ist, gleichzeitig auch als Sachverständiger fungiren kann, wird in der österr. St. P. O. nicht erwähnt, wohl aber bemerkt die deutsche St. P. O. (§. 74) und C. P. O. (§. 371), dass daraus, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist, ein Ablehnungsgrund nicht entnommen werden kann. Unserer Ansicht nach sollte dies jedoch ebenfalls die „Unparteilichkeit des Urtheiles“ fordern, und wir kennen in der That Fälle, in welchen ein österreichischer Richter, wie wir glauben mit Recht, einen angestellten Gerichtsarzt als Sachverständigen nicht beizog, weil dieser in demselben Untersuchungsfalle als Zeuge auszusagen hatte.

Erwähnt sei noch, dass zufolge der Min.-Vdg. vom 21. October 1853 die Professoren der medicinischen Facultäten, wenn es nicht die Wichtigkeit des Falles oder andere besondere Umstände nothwendig machen, als Sachverständige zu strafgerichtlichen Untersuchungen nicht verwendet oder mindestens nicht länger dazu beigezogen werden sollen, als es unumgänglich nothwendig ist; eine Vorschrift, die mit Justiz-Min.-Erl. vom 24. März 1855 auch auf die der philosophischen Facultät zugewiesenen Professoren der Chemie ausgedehnt wurde.

Uns ist nicht bekannt, durch welche Vorkommnisse diese Erlässe dictirt wurden, wir müssten jedoch entschieden dagegen protestiren, wenn dieselben auch auf den Professor der gerichtlichen Medicin ausgedehnt würden, denn es liegt im Interesse seines Faches, dass er mit gerichtsärztlichen Untersuchungen betraut wird und diese so viel als möglich zu Lehr- und Lernzwecken ausbeuten kann, denn das betreffende Material ist für ihn und für sein Fach von eben so grosser Bedeutung wie das klinische für den Kliniker und das anatomische für den Anatomen. Wenn demnach in Wien und Prag die gerichtsärztlichen Untersuchungen den betreffenden Professoren der gerichtlichen Medicin anvertraut werden, so kann dies nur als eine die Heranbildung tüchtiger Gerichtsärzte und den Fortschritt des Faches fördernde Massregel betrachtet werden, ebenso wie es keiner weiteren Ausführung bedarf, dass die ausgezeichneten Leistungen eines +Casper+, +Taylor+, +Tardieu+, +Maschka+, +Liman+ u. A. auf dem Gebiete der gerichtlichen Medicin in erster Linie durch den Umstand gefördert wurden, dass ihnen ein reichhaltiges gerichtsärztliches Material zu Gebote stand und von ihnen wissenschaftlich ausgebeutet werden konnte.

[Sidenote: Verpflichtung aller Aerzte zum Sachverständigendienst.]

Abgesehen von den erwähnten Fällen[11] ist +jeder Arzt verpflichtet+, der an ihn ergangenen Vorladung, eine Function als Sachverständiger zu übernehmen, Folge zu leisten, und kann im Weigerungsfalle eine Geldstrafe von 5-100 fl. über ihn verhängt werden (§. 119). Ebenso verfällt er in eine Geldstrafe von 5-50 fl., wenn er der an ihn ergangenen Vorladung ungeachtet bei der Hauptverhandlung nicht erscheint, in welchem Falle er auch zum Ersatz der Kosten der vertagten Hauptverhandlung verurtheilt und gegen ihn selbst ein Vorführungsbefehl erlassen werden kann (§. 242). Der dem Arzte dann offenstehende Recursweg ist im §. 243 ausgeführt. Analoge Bestimmungen enthält die St. P. O. für das deutsche Reich im §. 77.

Gegen den in diesen Paragraphen decretirten Berufszwang haben sich bekanntlich, ebenso wie gegen andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen, viele Stimmen, sowohl einzelner Aerzte als ganzer ärztlicher Gesellschaften, erhoben. Ohne auf die von diesen geltend gemachten Einwände einzugehen, möchten wir nur bemerken, dass, wenn man schon den Zwang nicht umgehen konnte, es doch angezeigt gewesen wäre, denselben nur auf active Aerzte auszudehnen und unter diesen besonders auf solche, welche die zur Untersuchung und Beurtheilung des betreffenden Falles nöthigen Specialkenntnisse besitzen, da es doch dem Zwecke der Untersuchung direct widerspricht, z. B. eine Untersuchung des Geisteszustandes eines Individuums einem Arzte zuzuweisen, der sich niemals mit psychiatrischen Studien befasste, oder über specifisch gerichtsärztliche Fragen von Jemandem ein Gutachten zu verlangen, der kaum die nothdürftigsten einschlägigen Kenntnisse besitzt.

[Sidenote: Berufszwang. Oeffentl. angestellte Aerzte als Sachverstdge. Zahl d. letzteren.]

Die deutsche St. P. O. ist diesen Forderungen wenigstens theilweise gerecht geworden, insoferne als sie im §. 75 bestimmt, „dass der zum Sachverständigen Ernannte der Ernennung Folge zu leisten habe, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist“.

Für unsere österreichischen Verhältnisse wäre es vielleicht am zweckmässigsten, nur diejenigen Aerzte zur Uebernahme gerichtsärztlicher Functionen unbedingt zu verpflichten, welche die Physikatsprüfung abgelegt haben, da bei dieser die gerichtliche Medicin und die forensische Psychologie besonders ausführlich, und zwar theoretisch und praktisch geprüft wird, die Heranziehung anderer Aerzte aber auf bestimmte, näher zu präcisirende Fälle zu beschränken.

Sehr gerechtfertigt ist die im §. 158 d. österr. St. P. O. enthaltene Verordnung, dass, wenn die einzuvernehmende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste steht und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung derselben einzutreten hat, der unmittelbare Vorgesetzte derselben von der Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen ist, eine Vorschrift, die auch auf Angestellte an Eisenbahnen, Dampfschiffen und auf im Staats- oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen ausgedehnt wurde.

Anschliessend an diese Bestimmung ist zu erwähnen, dass zufolge des österr. Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, §. 8, lit. d): „die landesfürstlichen Bezirksärzte als solche auch verpflichtet sind, sich gegen Bezug der normalmässigen Gebühren als Gerichtsärzte verwenden zu lassen.“

[Sidenote: Zahl der Sachverständigen.]

Bezüglich der +Zahl+ der zu einem Augenschein zu berufenden Sachverständigen verordnet der §. 118 der österr. St. P. O., dass in der Regel deren zwei beizuziehen seien, dass jedoch die Beiziehung +eines+ Sachverständigen genüge, wenn der Fall von geringerer Wichtigkeit ist, oder das Warten bis zum Eintreffen eines zweiten Sachverständigen für den Zweck der Untersuchung bedenklich erscheint. Ausdrücklich fordert die St. P. O. die Intervention +zweier+ Gerichtsärzte bei der Vornahme einer gerichtlichen Leichenbeschau und Leichenöffnung (§. 128), und bei Verdacht einer Vergiftung, auch nach Thunlichkeit die Beiziehung zweier Chemiker (§. 131), dann bei der Besichtigung von Verletzten (§. 132) und bei Untersuchungen des Geisteszustandes eines Beschädigten (§. 134); doch bestimmt die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom Jahre 1855 im §. 5: dass, wenn bei bereits weit vorgeschrittener Fäulniss der Leiche ein Arzt wegen zu grosser Entfernung nicht schnell genug herbeigeholt werden könnte, oder eine der Sanitätspersonen zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nur aus Anlass einer Uebertretung vorgenommen wird u. dergl., die Vornahme der Obduction auch nur durch +eine+ Sanitätsperson zulässig sei, dass aber die Unterlassung der Beiziehung einer zweiten Sanitätsperson jedesmal in dem Protokoll besonders angeführt und begründet werden soll.

Die St. P. O. für das deutsche Reich überlässt nach §. 73 die Bestimmung der Anzahl der herbeizuziehenden Sachverständigen dem Richter und fordert blos bei der gerichtlichen Leichenöffnung die Gegenwart zweier Aerzte, während ihr bei der gerichtlichen Leichenschau die Zuziehung nur eines Arztes genügt, und sogar bemerkt wird, dass die Zuziehung eines Arztes bei der Leichenschau ganz unterbleiben kann, wenn sie nach dem Ermessen des Richters entbehrlich ist.

Ueber die Zweckdienlichkeit letzterer Bestimmung, die offenbar der Institution der englischen Coroners nachgeahmt ist, liesse sich streiten. Was jedoch die überall geforderte Beiziehung zweier Aerzte zu einer gerichtlichen Obduction betrifft, so ist es offenbar die besondere Wichtigkeit einer solchen Untersuchung und die durch die gleichzeitige Intervention zweier Sachverständigen erhöhte Verlässlichkeit des Obductionsbefundes, die jene ausdrückliche Forderung veranlasste. Wenn aber der Motivenbericht zu einer analogen Bestimmung des Entwurfes einer neuen St. P. O. für Bayern vom Jahre 1870[12] ausserdem bemerkt: Die Zuziehung zweier Sachverständigen zur Leichenöffnung sei auch deshalb nothwendig, weil nicht alle Aerzte die dazu nöthige technische Geschicklichkeit und körperliche Eignung besitzen, so könnten wir nur den letzteren Grund gelten lassen, gegenüber dem ersteren müssten wir jedoch bemerken, dass man von Aerzten, denen eine gerichtliche Obduction anvertraut wird, grundsätzlich die nöthige technische Fertigkeit im Seciren verlangen sollte, und wir können uns nicht mit der häufig geübten und auch von der bereits genannten österr. Todtenbeschauordnung im §. 13 geforderten Praxis einverstanden erklären, dass der zweite Arzt nur zur eigentlichen Section verwendet werde, während der erste Sachverständige das Protokoll dictirt; vielmehr erscheint es uns zweckmässig, dass gerade derjenige Sachverständige, bei welchem zufolge seiner Stellung grösseres Fachwissen und mehr Erfahrung vorausgesetzt wird, sowohl die eigentliche Obduction als das Dictiren des Protokolls übernehme, denn es kann nur zweckdienlich sein, wenn sowohl Untersuchung als protokollarische Aufnahme des Befundes in +einer+, und zwar der geübteren Hand ruhen, während es im gegentheiligen Falle möglich ist, dass der blos Zusehende Manches übersieht und zu Protokoll zu geben unterlässt, was dem Obducenten selbst nicht entgangen wäre. Die Stellung des zweiten Arztes bei einer Obduction kann unseres Erachtens blos als die eines sachverständigen Zeugen und eventuell Assistenten angesehen werden, und wir halten es für unpassend, ihm statt dessen die Rolle eines blossen Handlangers des ersten Gerichtsarztes zuzuweisen.

Gleiches gilt von der Thätigkeit und Stellung des zweiten Gerichtsarztes bei anderen forensisch-medicinischen Untersuchungen, wenn bei diesen zufolge der Bestimmungen der St. P. O. die Beiziehung eines solchen nöthig erscheint.

Die Mitwirkung des Gerichtsarztes wird vorzugsweise bei zwei durch die Strafprocessordnung geforderten richterlichen Acten in Anspruch genommen: 1. +bei der Vornahme des Augenscheines+ und 2. +bei der Hauptverhandlung+.

1. Die Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines.

[Sidenote: Augenschein. Definition desselben.]