Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Part 39
So nahmen wir keinen Anstand, in einem Falle, in welchem einem Manne eine schwere Kopfverletzung mit einer 1·5 Meter langen, 3 Cm. dicken, vierkantigen Eisenstange zugefügt worden war, das Werkzeug für ein solches zu erklären, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist. Dagegen äusserten wir uns in einem anderen Falle, in welchem ein etwa 2 Kilo schwerer Pflasterstein gegen einen Geistlichen geworfen wurde und diesen nur leicht verletzte, dass dieser Stein nicht als ein gemeiniglich lebensgefährliches Werkzeug angesehen werden könne.
Auch Messer und andere spitzige Werkzeuge sind nicht unter allen Umständen so beschaffen, dass man sie als „gemeiniglich lebensgefährliche Werkzeuge“ erklären kann. So hatte in einem Falle ein in ein Arbeitshaus eingelieferter Trunkenbold gegen eine barmherzige Schwester einen Stich mit einem Taschenmesser geführt und dieser einen unbedeutenden Ritz an der Stirne beigebracht. Das betreffende Taschenmesser war ein sehr altes und defectes. Die Klinge sowohl als der Griff blos je 5 Cm. lang und erstere in letzterem im hohen Grade schlotternd, ausserdem ganz stumpf und insbesondere an der ehemaligen Spitze durch langen Gebrauch stumpf und abgerundet. Mit Rücksicht auf diese Eigenschaften sprachen wir uns dahin aus, dass +dieses+ Messer kein solches Werkzeug sei, mit dessen Anwendung „gemeiniglich“ Lebensgefahr verbunden ist. Ebenso gaben wir ein gleiches Gutachten, als uns dieselbe Frage bezüglich einer alten Schusterahle vorgelegt wurde, mit welcher Jemandem eine leichte Stichwunde in die Bauchhaut versetzt worden war.
Dass auch bei Schusswaffen die Frage nach der Lebensgefährlichkeit derselben vorkommen kann, beweist folgender Fall: Ein 36jähriger Mann hatte aus einem winzigen, sogenannten Faust-Revolver, der nur aus einer drei Querfinger breiten sechsläufigen Patronenwelle bestand, zweimal auf seine Geliebte und dann auf einen Sicherheitswachmann geschossen, ohne dass diese, obgleich getroffen, verletzt worden wären, und hatte dann die übrigen Läufe gegen seinen Kopf abgefeuert. Hierauf sah man ihn durch’s Fenster noch einmal laden und hörte mehrere Schüsse. Als die Thür erbrochen wurde, war der Mann bewusstlos, kam jedoch bald zu sich und blieb es fortan. Im Inquisitenspitale fanden sich fünf Schussöffnungen in der rechten Kopfseite, eine sechste in der linken Schläfegegend und eine siebente am Hinterhaupt in der Mittellinie desselben. Es wurden vier Kugeln extrahirt, die ganz oberflächlich sassen, während die anderen Wunden gar keine enthielten. Hirnstörungen traten nicht auf, nur acht Tage nach der Verletzung gab der Mann an, gelb zu sehen, eine Erscheinung, die schon am nächsten Tage verschwand. Bei der Hauptverhandlung wurde sowohl den Sachverständigen im Waffenfache, als den Gerichtsärzten die Frage vorgelegt, ob die betreffende Waffe überhaupt eine lebensgefährliche sei. Von ersteren wurde erklärt, dass schon auf drei bis fünf Schritte keine Treffsicherheit gegeben und die Treffkraft so gering sei, dass das Projectil nicht einmal in ein weiches Brett eindringe, dass daher auch ein Mensch auf eine solche oder noch weitere Distanz mit dieser Waffe nicht erheblich verletzt werden könne.
Auch die Gerichtsärzte sprachen sich ähnlich aus und hoben mit Recht hervor, dass die sieben gegen den Kopf aus nächster Nähe und dennoch fruchtlos abgefeuerten Schüsse zur Evidenz beweisen, dass ein Schuss aus einem solchen Revolver nur unter ganz besonderen Umständen, z. B. wenn das Projectil gerade das Auge getroffen hätte, keineswegs aber „gemeiniglich“ Lebensgefahr bedingen könne. Trotzdem wurde der Betreffende wegen versuchten Mordes verurtheilt.
Was die zweite Frage betrifft, ob das als lebensgefährlich erkannte Werkzeug auch „auf eine solche Art angewendet wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist“, so ergibt sich die Beantwortung derselben aus der Erwägung einerseits der Richtung in, anderseits der Kraft, mit welcher das Werkzeug geführt worden war. Wir werden diese Frage namentlich dann bejahen, wenn der Hieb, Stich, Schlag u. dergl. direct gegen Organe geführt wurde, deren Lebenswichtigkeit Jedermann bekannt ist, so gegen Kopf, Hals, Brust, Bauch, und wir werden behufs Constatirung einer solchen Richtung nicht blos auf den Sitz der Verletzung überhaupt, sondern auch auf den Verlauf des Wundcanals und andere Merkmale von Wunden unser Augenmerk lenken, aus welchen sich ein Schluss auf die Richtung ziehen lässt, in welcher der Hieb, Stich etc. geführt wurde, wobei wir die Möglichkeit nicht übersehen werden, dass das Werkzeug aus seiner ursprünglichen Richtung abgelenkt worden sein konnte, und zwar sowohl in der Weise, dass durch die Ablenkung eine lebensgefährliche Verletzung verhindert wurde, als umgekehrt, dass eine ursprünglich nicht gegen lebenswichtige Organe gerichtete Verletzung diese Richtung erst durch Ablenkung bekam. Ersterer Vorgang ist der bei weitem häufigere, daher vorzugsweise zu beachtende und die Ablenkung kann sowohl durch Pariren, Ausweichen, als auch durch Abgleiten des Instrumentes an zur Bekleidung gehörigen oder zufälliger Weise vor der getroffenen Stelle befindlichen harten Gegenständen (Knöpfen, Schnallen, in den Taschen getragenen Dingen u. dergl.), aber auch an Knochen (Rippen, Schädelknochen) erfolgen.
Dass das Werkzeug mit einer gewissen Kraft gegen den betreffenden Körpertheil geführt wurde, kann aus der Beschaffenheit der Verletzung selbst hervorgehen, so z. B. wenn das Instrument Knochen durchdrungen hatte, ebenso wird sich aber dies ergeben aus der Erwägung der Dinge, die das Instrument etwa zu durchdringen hatte, bevor es zur Körperoberfläche gelangte, oder die das tiefere Eindringen desselben verhindert hatten, und es wird aus der eventuellen Beschädigung dieser, mitunter mit grosser Bestimmtheit der Schluss sich ziehen lassen, dass der Stoss, Schlag u. dergl. mit grosser Kraft geführt und nur dadurch, dass auf diese Art der Stoss oder Schlag aufgehalten wurde, eine tiefere Verletzung verhütet worden ist.
In einem uns bekannten Falle hatte ein gegen die Herzgegend geführter Messerstich ein Actenbündel getroffen, welches der Betreffende zufälliger Weise in der linken Seitentasche seines Rockes trug, hatte dieses trotz seiner Dicke und die darunter liegenden Kleidungsstücke durchbohrt und war noch auf 1 Cm. in die Haut eingedrungen. Es konnte unter diesen Umständen nicht daran gezweifelt werden, dass sowohl Instrument als auch die Art seiner Anwendung lebensgefährlich gewesen war. In einem anderen analogen Falle hatte eine stählerne Uhrkette, in einem dritten ein starker lederner Flintenriemen den Stoss aufgehalten, und der Fälle, in welchen die Kopfbedeckung den schweren Ausgang eines gegen den Kopf geführten Hiebes oder Stiches verhütet hatte, gibt es eine Menge.
Erwähnt sei noch, dass, wie aus dem Contexte der lit. _a)_ des §. 155 hervorgeht, die eben behandelte Frage dem Gerichtsarzte sowohl bei schweren als bei leichten Verletzungen und selbst dann gestellt werden kann, wenn gar keine Verletzung eingetreten ist.
Einen instructiven Fall dieser Art bringt +Reinsberg+ (Zeitschr. d. böhm. Aerzte. 1879, pag. 19). Zwei Bauern geriethen miteinander in heftigen Streit, während dessen der eine auf seinen Gegner losstürzte und mit seiner schweren Haue einen heftigen Hieb gegen dessen Kopf führte. Der Angefallene, der gerade bei einem Birnbaum stand, wich aus, so dass ihn die Haue blos am Scheitel streifte, dafür aber mit solcher Gewalt in den Baum fuhr, dass von diesem ein grosses Stück Rinde und sogar ein grosser Splitter vom Holz abgeschlagen wurde. Mit Recht erklärten die Gerichtsärzte die Verletzung für eine leichte, die aber mit einem solchen Werkzeuge und auf eine solche Art beigebracht wurde, womit gemeiniglich Lebensgefahr sich verbindet. -- Endlich sind hierher ausser den directen Verletzungen gewisse andere mit Lebensgefahr verbundene Acte zu rechnen, so z. B. das Herabstürzen aus grossen Höhen, in tiefes Wasser u. dergl., vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung nur in der Absicht, zu beschädigen, nicht aber vielleicht zu tödten, geschah.
Ist das Werfen eines Messers gegen einen Menschen eine Handlung, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist? Diese Frage wurde uns aus Anlass eines Falles vorgelegt, wo ein Mann einen tödtlichen Stich in die Leber mit einem Greisslermesser erhalten hatte, und von Seite des Thäters behauptet wurde, dass er nicht direct zugestochen, sondern das Messer im Zorne gegen seinen etwa 1 Meter entfernten Gegner geworfen habe. Wir haben erklärt, dass es in solchen Fällen, ausser auf die Beschaffenheit des Messers, vorzugsweise darauf ankomme, wie das Messer geworfen, respective beim Wurf gehalten wurde. Wurde das Messer, gewissermassen zielend, mit der Spitze gegen den Angegriffenen geworfen, dann ist die Anwendung desselben entschieden eine solche, die als eine gemeiniglich lebensgefährliche bezeichnet werden muss, während, wenn das Messer beim Wurf quer gehalten oder mit dem Griff nach vorn gerichtet geworfen würde, nur ausnahmsweise eine schwere Beschädigung erfolgt.
[Sidenote: 30täg. Berufsunfähigkeit.]
+Lit.+ _b)_: „Wenn aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens dreissigtägiger Dauer erfolgte.“ Bei Beurtheilung dieses Umstandes müssen die gleichen Principien berücksichtigt werden, die wir bei Besprechung des §. 152, respective der zwanzigtägigen Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit auseinandergesetzt haben.
[Sidenote: 30täg. Besondere Qualen. Lebensgefahr.]
+Lit.+ _c)_: „Wenn die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war.“ Das Gesetz meint hier keineswegs die Qualen, die Jemand erst nachträglich im weiteren Verlaufe der Verletzung, z. B. durch die Entzündung oder durch etwa nöthig gewordene schmerzhafte Operationen, auszustehen hatte, sondern nur jene, die mit der +Handlung+, also mit der Zufügung der Verletzung, verbunden waren. Da das Gesetz ferner von +besonderen+ Qualen spricht, so ist darunter nicht der nothwendig mit jeder einzelnen Verletzung verbundene Schmerz zu verstehen, wohl aber, wenn Jemand nicht blos einfach verletzt, sondern durch absichtliche Multiplication der Verletzungen oder durch absichtliche Verlängerung des mit einer Verletzung verbundenen Schmerzes gemartert worden ist.
Ersteres kommt namentlich beim sogenannten Lynchen vor, auch mitunter bei Misshandlung von Kindern. Einen Fall letzterer Art hatten wir zu begutachten. Er betraf einen Bäckermeister, der bei einem Streite mit seinem Gesellen, einem sehr starken Individuum, von diesem mit den Zähnen beim Daumen gepackt und trotz seines Schreiens und Flehens, und trotzdem sich verschiedene Personen bemühten, ihn von seinem Peiniger zu befreien, von diesem durch mehrere Minuten festgehalten und dabei der Daumen so zerquetscht wurde, dass er später durch Gangrän verloren ging. Da hier eine absichtliche Verlängerung des mit der Verletzung verbundenen Schmerzes vorlag, unterliessen wir nicht, zu erklären, dass die Zufügung derselben mit besonderen Qualen verbunden war. Dieselbe Erklärung gab +Blumenstok+ (Lehre von den Verletzungen in Maschka’s Handb. I, 121) bei einem Manne ab, der von einem Ehepaare zu Boden geworfen worden war und vom Manne, der auf seiner Brust kniete, gewürgt wurde, während das Weib ihm die Genitalien entblösste und mit beiden Händen die Hoden comprimirte, durch welche mehrere Minuten dauernde Manipulation ihm unsäglicher Schmerz bereitet wurde. Die Untersuchung ergab noch nach sechs Tagen nebst Würgespuren am Halse eine linksseitige Orchitis und Gelbfärbung der Scrotalhaut. -- Grausame Fesselungen, absichtlich längeres Hungern- und Durstenlassen, Aussetzen extremen Temperaturen und andere derartige Roheiten werden ebenfalls als Handlungen bezeichnet werden können, die mit „besonderen Qualen“ verbunden sind, und es ist kein Zweifel, dass eventuell auch psychische Qualen unter diesen Begriff zu subsumiren wären.
[Sidenote: Lebensgefährlich gewordene Verletzungen.]
+Lit.+ _e_): „Wenn die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde.“ Diese Bestimmung bereitet dem Gerichtsarzte nicht geringe Schwierigkeiten. +Herbst+ (l. c. 322) commentirt dieselbe folgendermassen: „Eine schwere Verletzung wird dann zur lebensgefährlichen, wenn das durch sie beschädigte und in seinen Functionen gestörte Organ oder Organsystem mit seinen Functionen für das Leben nicht blos wichtig, sondern unumgänglich nothwendig ist.“ Diese Definition ist nicht geeignet, die Schwierigkeiten zu beheben; denn einestheils können auch Verletzungen nicht lebenswichtiger Organe lebensgefährlich werden und selbst letal ablaufen, und es ist bekannt, dass selbst ganz geringfügige Verletzungen mitunter einen solchen Verlauf nehmen (z. B. Quetschwunden der Finger durch Hinzutritt von Tetanus), anderseits muss nicht jede Verletzung eines zum Leben unumgänglich nothwendigen Organes lebensgefährliche und nicht einmal immer schwere Erscheinungen hervorrufen.
Wir sind der Meinung, dass hier der strenge Wortlaut des Gesetzes zu beachten und nur jene Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären ist, welche durch ihre Folgen lebensgefährlich +wurde+, d. h. durch welche Symptome veranlasst wurden, welche für das Leben des Verletzten fürchten liessen. Sind solche Symptome nicht eingetreten, dann liegt kein Grund vor, die Verletzung für eine lebensgefährliche zu erklären, auch wenn ein zum Leben unumgänglich nothwendiges Organ verletzt worden ist, denn eine lebensgefährliche Verletzung ohne lebensgefährliche Symptome wäre ein innerer Widerspruch.
Aber auch in solcher Auffassung bietet die gesetzliche Bestimmung dem Gerichtsarzte viele Verlegenheiten, da sich der Begriff „lebensgefährlich“ nicht genau definiren und nicht genau bestimmen lässt, welche Symptome als lebensgefährlich aufgefasst werden müssen. Auch hier wird der individuellen Auffassung des Untersuchenden ein grosser Spielraum gelassen und erfahrungsgemäss zu mannigfachen und unliebsamen Controversen Veranlassung gegeben, wie überall dort, wo der Arzt gezwungen wird, das unsichere Gebiet der Prognose zu betreten.
Im Allgemeinen muss den Gerichtsarzt die klinische Erfahrung leiten und er wird eine Verletzung dann für lebensgefährlich erklären, wenn Symptome aufgetreten sind, die dieser Erfahrung entsprechend die Befürchtung aufkommen liessen, dass ein letaler Ausgang bevorstehe. Die in dieser Beziehung gegebenen Möglichkeiten zu besprechen, erscheint uns unthunlich und, da beim Gerichtsarzte speciell klinisches Wissen vorausgesetzt wird, auch überflüssig.
Erschwerende Umstände des §. 156.
Der §. 156 führt jene bleibenden Verletzungsfolgen auf, deren Vorhandensein das höchste Strafausmass, schweren Kerker zwischen 5 und 10 Jahren, bedingt.
Als solche werden bezeichnet:
+Lit.+ _a_): „Verlust oder bleibende Schwäche der Sprache, des Gesichtes oder Gehöres, der Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung.“
[Sidenote: Verlust oder Schwächung der Sprache.]
+Verlust oder bleibende Schwächung der Sprache.+ Was unter Verlust der Sprache zu verstehen sei, bedarf keiner näheren Erörterung, und man wird an dem Vorhandensein desselben selbst dann nicht zweifeln, wenn etwa das Individuum noch im Stande wäre, mit Mühe einige mehr weniger verständliche Laute hervorzubringen. Dagegen ist der Begriff „Schwächung der Sprache“ sehr dehnbar, da, wenn wir denselben gleichbedeutend mit Erschwerung des deutlichen Sprechens nehmen, auch z. B. schon jene, wie sie durch Verlust von Vorderzähnen bedingt wird, hierher gezählt werden könnte. Offenbar hat jedoch das Gesetz nicht solche geringe und überdies zu behebende Sprachstörungen, sondern, wie schon aus der Zusammenstellung mit Verlust der Sprache und mit den anderen im §. 156 erwähnten schweren Folgen hervorgeht, nur wichtige Sprachbehinderungen im Auge.
Dieselben können veranlasst werden zunächst durch unmittelbare Verletzung der lautbildenden Organe, so durch ausgebreitete Zerstörungen der Zunge, des Gaumens, überhaupt der Mundhöhle, insbesondere aber des Kehlkopfes[244]; ferner durch Verletzung der bei der Sprachbildung betheiligten Nerven, insbesondere des N. hypoglossus (N. loquens!) und des N. recurrens.[245]
Einen Fall letzterer Art haben wir selbst beobachtet. Ein Bauernbursche, der früher eine kräftige Bassstimme gehabt hatte, erhielt einen Messerstich in den Hals an der inneren Seite des rechten Kopfnickers, der die Trachea etwa 3 Cm. unter der rechten Hälfte des Ringknorpels eröffnete. Der Verletzte war in den ersten Tagen nicht im Stande, zu sprechen, was mit der Eröffnung der Trachea in Verbindung gebracht wurde. Aber auch nach Verheilung der Trachealwunde war die Sprache mühsam und heiser und, obgleich sich der Zustand etwas gebessert hatte, so fanden wir doch noch nach ¾ Jahren, als der Fall zur Hauptverhandlung kam, eine auffallend heisere Stimme und bei der nachträglich vorgenommenen laryngoskopischen Untersuchung Lähmung des rechten Stimmbandes. Wir schlossen auf Verletzung des N. recurrens, und obgleich wir zugaben, dass möglicherweise der Zustand sich bessern könne, so erklärten wir doch eine vollständige Wiederherstellung der Stimme für unwahrscheinlich und nahmen daher eine „bleibende Schwächung der Sprache“ als vorhanden an.
Bemerkenswerth ist ferner die Aphasie nach Gehirnverletzungen, insbesondere des linken Lobus frontalis.[246] Eine Reihe von solchen Fällen hat +Bonafont+ (Schmidt’s Jahrb. 1847, LVI, 10) zusammengestellt. Einen anderen Fall beschreibt +Wernheer+ (Virchow’s Archiv. 1872, pag. 289). Auch +Clarus+ („Ueber Aphasie bei Kindern.“ Jahrb. f. Kinderheilk. 1874, VII, 369) führt fünf Fälle von Aphasie bei Kindern nach Kopfverletzungen auf, worunter zwei vollständige und eine unvollständige Heilung, und weitere Beobachtungen nebst Bemerkungen über forensische Beurtheilung der Aphasie bringen +Blumenstok+ (Friedreich’s Blätter. 1878, pag. 363 und Maschka’s Handbuch, l. c. pag. 125), +Soulouwiac+ (Wiener med. Blätter. 1884, pag. 306) und +v. Limbeck+ (Aphasie nach Schuss. Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 45).
Endlich ist zu erwähnen, dass Verlust und Schwächung der Sprache auch durch plötzlichen Schreck u. dergl. veranlasst werden kann.
In allen derartigen Fällen ist ausser dem Grade der Sprachstörung zu erwägen, ob der Verlust oder die Schwächung der Sprache als bleibend zu erachten sind, da sie nur in diesem Falle unter den §. 156 _a_) subsumirt werden könnten. Die letzterwähnten Sprachstörungen, die überdies in der Regel nur bei schon früher neuropathisch gewesenen Individuen, insbesondere bei hysterischen Frauen vorzukommen pflegen und auch simulirt werden können, werden selten als „bleibende“ zu bezeichnen sein[247], aber auch bei den aus anderen Ursachen entstandenen wird man mit dem Ausspruche, dass die Sprachstörung eine bleibende sei, nicht allzu schnell sein dürfen, da es in der Natur der meisten der Sprachstörung zu Grunde liegenden pathologischen Processe begründet ist, dass die Restitutio ad integrum längere Zeit erfordert.
[Sidenote: Verlust und Schwächung des Gesichtes.]
+Verlust oder bleibende Schwächung des Gesichtes.+ Die Fassung dieser Bestimmung hat insoferne zu Meinungsverschiedenheiten Veranlassung gegeben, als Einzelne dieselbe nur auf Verlust oder bleibende Schwächung des Sehvermögens auf +beiden+ Augen bezogen, während Andere auch schon die Zerstörung oder Beeinträchtigung des Sehvermögens blos auf +einem+ Auge darunter subsumirt wissen wollten. Wir schliessen uns letzterer Ansicht insoferne an, als wir den Verlust oder schwere Beeinträchtigung des Sehvermögens auch nur auf einem Auge als „Schwächung des Gesichtes“ auffassen, da auch vom rein ärztlichen Standpunkte zugegeben werden muss, dass, wenn das Sehvermögen auf einem Auge verloren ging oder wesentlich beeinträchtigt wurde, auch das „Gesicht“ im Allgemeinen ein minder gutes, also „geschwächtes“ geworden ist, da ferner der in derselben Alinea gebrauchte Ausdruck „Verlust eines Auges“, wie aus dem Nachsatze „oder eine andere Verstümmelung oder Verunstaltung“ hervorgeht, sich auf den Verlust des ganzen Bulbus und die dadurch bewirkte Entstellung bezieht, und weil auch von juristischer Seite wiederholt betont wurde, dass schon der Verlust oder die Störung des Sehvermögens nur auf einem Auge als „Schwächung des Gesichtes“ im Sinne des Gesetzes aufgefasst werden müsse[248], eine Auffassung, die auch dadurch ihre nachträgliche Bestätigung erhielt, dass sowohl das deutsche Strafgesetz als der österreichische Strafgesetz-Entwurf eine „schwere Verletzung“ im neueren Sinne annehmen, möge durch dieselbe das Sehvermögen auf beiden oder nur auf einem Auge verloren gegangen sein.
Da der Begriff „Schwächung“ ein sehr dehnbarer ist, so wird festzuhalten sein, dass, wie schon aus der Gleichstellung der Schwächung des Gesichtes mit vollständigem Verlust desselben und mit den anderen im §. 156 angeführten schweren Folgen hervorgeht, nur höhere Grade von Beeinträchtigung des Sehvermögens hierher gezählt werden können.
[Sidenote: Verlust und Schwächung des Gehöres.]
+Verlust oder bleibende Schwächung des Gehöres.+ Obgleich nicht zu zweifeln ist, dass auch schon der Verlust oder die hochgradige Beeinträchtigung des Gehöres auf +einer+ Seite eine Schwächung des ganzen Gehöres bildet, so kann doch einem solchen Verluste keine so hohe Bedeutung zugeschrieben werden. wie dem Verluste des Sehvermögens auf einem Auge.
Offenbar hatte der Gesetzgeber den Sinn als Ganzes im Auge und auch im neuen Entwurf, sowie im deutschen Strafgesetz wird nur vom Gehör im Allgemeinen gesprochen, nicht aber zwischen dem Gehör auf einem oder beiden Ohren unterschieden, wie dies bezüglich des Sehvermögens geschah.
Auch hier werden wir festhalten, dass nur erhebliche Beeinträchtigung des Gehöres als Schwächung des Gehöres im Sinne des betreffenden Gesetzes begutachtet werden kann und dass es sich ebenso wie bezüglich der Schwächung des Gesichtes empfiehlt, in zweifelhaften Fällen sich blos auf die Auseinandersetzung der Natur und des Grades der Störung der Function des betreffenden Sinnesorganes zu beschränken und es dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen zu überlassen, ob sie auf Grund dieser Auseinandersetzung den concreten Fall unter die Alinea _a_) des §. 156 subsumiren wollen oder nicht.
[Sidenote: Verlust der Zeugungsfähigkeit.]
+Verlust der Zeugungsfähigkeit.+ Das Gesetz spricht nur von Verlust der Zeugungsfähigkeit, nicht aber, wie bei der Sprache, dem Gesichte und Gehöre, auch von blosser bleibender Schwächung dieser Fähigkeit. Es macht ferner keinen Unterschied zwischen Verlust der Fähigkeit zum Beischlaf und jenem der Fähigkeit zur Befruchtung, beziehungsweise zur Conception, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass der Verlust jeder einzelnen dieser Fähigkeiten als Verlust der Zeugungsfähigkeit begutachtet werden müsste. Erfahrungsgemäss kommt eine solche Verletzungsfolge nur selten vor, am ehesten noch bei Männern, deren Genitalien bei Raufereien, aber auch bei rohen Spässen häufig genug Gegenstand des Angriffes werden, wobei es jedoch nur ausnahmsweise zu solchen Verletzungen kommt, die, wie z. B. Verlust des Penis, beiderseitige Castration oder Quetschung beider Hoden, Verlust der Zeugungsfähigkeit nach sich ziehen oder ziehen können. Ein Fall, in welchem einem jungen Manne von seiner früheren Geliebten, die er verlassen hatte, der Penis an der Wurzel vollkommen abgeschnitten wurde, ist unlängst in Wien vorgekommen und die Verletzung wurde selbstverständlich für eine solche erklärt, die Verlust der Zeugungsfähigkeit nach sich gezogen hatte.