Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Part 37
In einem 1877 obducirten Falle war eine Kellnerin von ihrem Liebhaber mittelst einer durch’s Fenster abgeschossenen Pistole getödtet worden. Die Kugel war in der linken seitlichen Stirngegend eingedrungen, hatte die betreffenden Knochen zertrümmert, sich aber gleichzeitig halbirt und die eine Hälfte der Kugel war zwischen den weichen Schädeldecken und dem Stirnbein bis zum rechten Stirnhöcker vorgedrungen, woselbst sie unter der Haut stecken blieb, während die andere in die Schädelhöhle eindrang und, beide Stirnlappen schief durchsetzend, an der Innenfläche des rechten Stirnbeines gefunden wurde. Einen analogen Fall, in welchem der Befund auf zwei Schüsse bezogen wurde, vide Annal. d’hygiène publ. 1887, pag. 465. Mehrere Oeffnungen können auch durch ein einziges Projectil dann entstehen, wenn dasselbe nach Penetration eines Körpertheiles in einen anderen eindringt. Am häufigsten geschieht dies, wenn zuerst Extremitäten getroffen wurden. Bei einer Frau, welche von ihrem Manne mit einem einzigen Revolverschuss aus grösserer Distanz getödtet worden war, fanden wir in der Herzgegend drei Oeffnungen. Das Projectil war nämlich durch die hängende Mamma und dann in die Brust eingedrungen.
Uebergänge zur völligen Spaltung findet man nicht selten, indem z. B. das zum Theile gespaltene Projectil auf irgend einer Knochenkante „reitet“. Ausser in dieser Richtung ist die Formveränderung des Projectils in gerichtsärztlicher Beziehung deshalb von Bedeutung, weil dadurch die mitunter wichtige Diagnose, ob mit einer Kugel, Spitzkugel oder mit gehacktem Blei geschossen wurde, erschwert werden kann. Doch sind die Spitzkugeln in der Regel trotz hochgradiger Formveränderung dennoch leicht als solche zu erkennen, da sich meist die basale Delle und der sie umgebende Ring erhält (Fig. 69). Ebenso ist auf die nachträgliche Formveränderung Rücksicht zu nehmen, wenn es sich um die Entscheidung handeln sollte, ob das gefundene Projectil aus einer bestimmten Schusswaffe abgeschossen worden sein konnte.[237]
[Sidenote: Pfropf.]
Von anderen Dingen, die im Schusscanal gefunden werden können, sind ausser mitgerissenen Stücken der Kleider etc. bei Nahschüssen eingesprengte Pulverkörner und der Pfropf zu erwähnen. Letzterer Befund ist von besonderer Wichtigkeit, da derselbe nicht blos beweist, dass aus nächster Nähe geschossen wurde, sondern weil das Material des Pfropfes und etwaige besondere Merkmale, die derselbe an sich trägt, zur Entdeckung des Thäters beitragen können. Es ist daher angezeigt, jedesmal den gefundenen Pfropf, ebenso wie das Projectil, näher zu beschreiben und dann dem Gerichte zu übergeben.
[Sidenote: Ausgangsöffnung von Schusswunden.]
Hat ein Schuss einen Körpertheil durchdrungen, so erwächst die Aufgabe, zu bestimmen, welche von den zwei Oeffnungen, die der Schusscanal verbindet, die Eingangs- und welche die +Ausgangsöffnung+ (der Ausschuss) sei. In dieser Beziehung ist Folgendes zu beachten:
Bei Schüssen aus unmittelbarer Nähe ist der Einschuss in der Regel durch die Versengung und Verbrennung der Nachbarschaft, durch die Schwärzung der Umgebung, insbesondere durch die eingesprengten Pulverkörner so gekennzeichnet, dass schon in diesen Befunden der Beweis liegt, dass die entgegengesetzte Oeffnung die Ausgangsöffnung sei. In diesem Falle ist auch der Einschuss in der Regel ungleich grösser als der Ausschuss, da ersterer nicht blos durch das Projectil, sondern auch durch die unmittelbar wirkenden Explosionsgase erzeugt worden ist, während beim Ausschuss entweder blos das Projectil oder ausser diesem nur die mitgerissenen Knochensplitter sich geltend machen. Eine Ausnahme von diesem Verhalten zeigen natürlich jene aus unmittelbarer Nähe entstandenen Schussverletzungen, durch welche ganze Körpertheile abgerissen oder unregelmässig zersprengt worden sind, bei welchen es eben der ausgebreiteten Zerstörung und des Mangels eines eigentlichen Schusscanals wegen, wenn nicht die Pulverschwärzung Aufschluss gibt, mitunter nicht leicht ist, die Stelle zu bestimmen, wo der Schuss eingedrungen ist.
[Sidenote: Ein- oder Ausschuss?]
Bei Schüssen aus der Ferne ist die Ausgangsöffnung meistens grösser als der Einschuss. Dies ist fast immer der Fall, wenn Knochen getroffen wurden, indem einestheils Knochensplitter mitgerissen werden, anderseits das Projectil, indem es plattgedrückt oder anderweitig in seiner Form verändert wird, an Breite gewinnt.
Sehr grosse Ausgangsöffnungen können insbesondere nach Schüssen aus Gewehren vorkommen, denen, wie z. B. den Militärhinterladern, eine grosse Propulsionskraft zukommt; der Schusscanal kann dann von der Stelle, wo die Kugel auf Knochen aufschlug, nach Art eines Kegels sich erweitern, dessen Basis eben die Ausgangsöffnung darstellt. Aber auch bei blossen Weichtheilwunden hat man bei den genannten Gewehren nach Schüssen aus nahen Distanzen eine kegelförmige Erweiterung des Schusscanals beobachtet. Bei Schüssen aus Vorderladern kann, wenn keine Knochen getroffen wurden, die Ausgangsöffnung ebenso weit und selbst kleiner ausfallen als der Einschuss, da die Eingangsöffnung häufig mit Substanzverlust verbunden ist, während die Ausgangsöffnung blos durch Berstung und nicht durch Substanzverlust entsteht (+Pirogoff+, +Schmidt+’s Jahrbuch. 1850, II, 116).
Die Angabe +Devergie+’s, dass die Ränder der Eingangsöffnung eingestülpt, jene der Ausgangsöffnung aber nach auswärts gekehrt sind, mag wohl für viele Fälle zutreffen, doch gewiss nicht immer. So haben +Casper+ und +Liman+ (l. c. II, 280) darauf hingewiesen, dass sowohl durch sich hervordrängendes Fett, als durch den Fäulnissprocess die Ränder einer Eingangsöffnung nach auswärts gestülpt werden können. Wir können Gleiches aus eigener Erfahrung bestätigen und möchten noch hinzufügen, dass bei Schüssen aus unmittelbarer Nähe die Ränder der Eingangsöffnung dann fast immer nach auswärts gestülpt sind, wenn unter der getroffenen Stelle Knochen lagen, weil sich in diesem Falle, wie oben erwähnt wurde, die Explosionsgase zwischen Haut und harter Unterlage ausbreiten, dadurch erstere nach auswärts drängen und mitunter sogar auf diese Art zum Platzen bringen.
[Sidenote: Schussöffnungen im Knochen.]
Verhältnissmässig leicht lässt sich an Lochschusswunden der Knochen, insbesondere am Schädel erkennen, wo das Projectil ein- und wo es ausgedrungen ist, und diese Frage lässt sich sogar beantworten, wenn nur eine der im Schädel entstandenen Oeffnungen vorliegt. Jede dieser Oeffnungen ist nämlich auf der Seite, wo die Kugel zuerst aufschlug, kleiner als auf der entgegengesetzten und besitzt auf ersterer vollkommen scharfe, auf letzterer stark abgeschrägte Ränder, weil durch das Projectil aus begreiflichen Gründen ein flach kegelförmiges Knochenstück herausgeschlagen wird (Fig. 70 bis 72).
[Sidenote: Schrot-, Prell- und Streifschüsse.]
Das Gesagte gilt vorzugsweise von Kugelschüssen. Nächst diesen kommen am häufigsten +Schrotschüsse+ vor. Aus unmittelbarer Nähe erzeugen dieselben noch grössere Zerstörungen als gewöhnliche Schüsse. Kam der Schuss aus einiger Entfernung, dann finden wir eine grössere oder geringere Zahl kleiner, mehr weniger auseinanderstehender Schussöffnungen, welche sich in die entsprechenden Schusscanäle fortsetzen. Da die Schrotladung in dem Momente, in welchem sie die Mündung des Gewehrlaufes verlässt, in einen langgestreckten Zerstreuungskegel auseinanderfährt, so ist es begreiflich, dass unter sonst gleichen Verhältnissen desto weniger Schrote den Körper treffen und die Eingangsöffnungen desto weiter auseinanderstehen werden, je grösser die Distanz gewesen war, aus welcher geschossen wurde. Dieses Verhalten schliesst jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass auch auf grössere Distanzen mehrere Schrote beisammen bleiben können, wie denn nicht zu übersehen ist, dass die Dispersion der Projectile sich in den peripheren Partien des Zerstreuungskegels viel stärker bemerkbar machen wird als in den centralen.
Von anderweitigem Schussmaterial und gewissen atypischen Schussverletzungen werden wir bei Besprechung des Selbstmordes durch Erschiessen reden.
Hier sei nur noch der Prell- und der Streifschüsse erwähnt. Erstere entstehen durch das meist stumpfwinklige Anschlagen matter Geschosse, wodurch Contusionen veranlasst werden können. Gröbere äussere Verletzungen werden wohl, wenigstens bei Kleingewehrprojectilen, zu den grössten Seltenheiten gehören; bei groben Geschossen sind sie wiederholt beobachtet worden.[238] Dagegen sind Prellungen innerer Organe in der Nachbarschaft des Schusscanals nichts Seltenes. Hierher gehören ausser Contusionen am Herzen und der Lunge insbesondere die von uns wiederholt gesehenen Rupturen der Intima grösserer Arterien, namentlich der Aorta an jener Stelle des Gefässrohres, an welcher das Projectil knapp vorbeigefahren war. Es sind dies einfache oder mehrfache Querrupturen von verschiedener Ausdehnung, die sich nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die nach Ligatur von Arterien oder in den Carotiden durch Strangulation zu Stande kommen.
Streifschüsse können entweder blosse Excoriationen oder rinnenförmige Schusscanäle erzeugen, die sich bilden, indem das Projectil blos tangential eine Körperstelle trifft. Ein solcher rinnenartiger Schusscanal könnte möglicher Weise eine Riss- oder selbst Schnittwunde vortäuschen. Bezüglich der sogenannten Luftstreifschüsse haben +Grossmann+ und +Pelikan+ (Schmidt’s Jahrb. 1858, 97, pag. 265) Versuche mit schweren Geschossen angestellt, jedoch keine oder eine mir ganz geringe Wirkung constatirt. Umsoweniger hat demnach die Sache bei Kleingewehrkugeln eine Bedeutung.
[Sidenote: Verletzungen durch Sprengstoffe.]
Zu den Schusswunden im weiteren Sinne gehören auch die durch Sprengstoffe, insbesondere Nitroglycerin und seine Präparate (Dynamit, Dualin etc.), verursachten Verletzungen. Dass mit diesen Mitteln nicht immer blos zufällige Verletzungen, beziehungsweise Tödtungen veranlasst werden, beweisen ausser dem bekannten Falle +Thomas+ in Bremen und den Attentaten in Russland, England etc. die von +Blumenstok+ publicirten Fälle (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1877, pag. 171), deren einer einen Mord durch eine auf die Brust gelegte Dualinpatrone, der andere eine Tödtung durch eine vielleicht absichtlich in den Ofen gesteckte Dynamitpatrone betrifft. Auch ein Selbstmord mittelst Dynamit wird erwähnt und auch uns ist ein solcher Fall bekannt. -- Vor Kurzem obducirten wir eine Frau, welche in einer Kapselfabrik durch Explosion von Knallquecksilber verunglückt war. Sie hatte letzteres auf einer Zinktasse getragen, als die Explosion erfolgte. Stirnhaare und Wimpern waren versengt, das ganze Gesicht wie von Rauch geschwärzt und nach dem Abwischen zahlreiche punktförmige schwärzliche Einsprengungen zeigend. Die rechte Hand fast vollständig abgerissen, der Stumpf geschwärzt. In der rechten Leistengegend eine handflächengrosse Wunde, aus welcher ein Convolut mehrfach eingerissener Dünndarmschlingen und ein über handflächengrosses, verbogenes, scharfrandiges Zinkblech hervorragte, welches fest in der Wunde stak und die Art. iliaca ext. unmittelbar vor dem Schenkelring quer durchtrennt hatte. An der Vorderfläche des rechten Oberschenkels ein fingerweiter und eben so langer Canal mit einem Zinkblechstück im blinden Ende. Die abgerissene Hand lag in etwa 30 geschwärzten Trümmern vor. Bei Behandlung mit Wasser setzte sich ein Theil der schwärzenden Substanz als schwarzes Pulver ab, welches mikroskopisch keine Quecksilberkügelchen zeigte, aber, chemisch untersucht, Quecksilber ergab.
B. Qualification der Verletzung im Sinne des Strafgesetzes.
+Nicht tödtliche Verletzungen.+
Bei der forensischen Beurtheilung der nicht tödtlich gewordenen Verletzungen wäre die Aufgabe des Gerichtsarztes eine verhältnissmässig leichte, wenn es genügen würde, vom rein ärztlichen Standpunkte aus die vorübergehenden oder bleibenden Folgen auseinanderzusetzen, die eine Verletzung nach sich gezogen hat. Leider ist dies nicht der Fall. Da nämlich das Strafgesetz je nach der Art und den Folgen einer Verletzung bestimmte Verletzungskategorien unterscheidet, eine Unterscheidung, die aus allgemein strafrechtlichen sowohl als processualischen Gründen nothwendig erscheint, aber ihrer Natur nach ärztliche Mitwirkung fordert, so wird vom Gerichtsarzte verlangt, dass er eine concrete Verletzung nicht blos vom rein medicinischen Standpunkte begutachte, sondern auch im Sinne der strafgesetzlichen Unterscheidung classificire, eine Forderung, welche der gerichtsärztlichen Beurtheilung von Verletzungen einen ganz specifischen Charakter verleiht und sie wesentlich von der rein klinischen unterscheidet.
Das Princip, welches der strafrechtlichen Classification der Verletzungen zu Grunde liegt, ist nicht überall das gleiche. Während z. B. das französische Strafgesetzbuch (Code pénal) eine Verletzung blos nach der Dauer der Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit taxirt und das deutsche Strafgesetz vorzugsweise die Folgen einer Verletzung zum Ausgangspunkte seiner Classification nimmt, sehen wir im gegenwärtig in Oesterreich zu Recht bestehenden Strafgesetz und im Strafgesetz-Entwurf beide Principien zur Anwendung kommen, wobei wir überdies ausser der Wirkung, die eine Verletzung thatsächlich hatte, auch jene, welche möglicherweise hätte erfolgen können, in Betracht ziehen müssen, da auch dem Instrumente, mit welchem eine Verletzung beigebracht wurde und der mit dessen Gebrauche etwa verbundenen Lebensgefahr ein Einfluss auf die strafrechtliche Qualification einer Verletzung vindicirt worden ist.
Eine Uebereinstimmung des österr. Strafgesetzes und des Strafgesetz-Entwurfes mit dem deutschen Strafgesetz besteht auch darin, dass in allen der Ausdruck „schwere Verletzung“ vorkommt, gewissermassen die Grösseneinheit bildend, welche der gesammten strafrechtlichen Eintheilung der Verletzungen in Kategorien zu Grunde liegt.
Während jedoch im gegenwärtigen österr. Strafgesetz die „schwere Verletzung“ nur einen Bestandtheil des strafrechtlichen Begriffes der „schweren körperlichen Beschädigung“ bildet und nicht näher definirt wird, so dass dieser Begriff eine verhältnissmässig weite, jedenfalls nicht scharf begrenzte Anwendung zulässt, begegnen wir im österr. Strafgesetz-Entwurfe und im deutschen Strafgesetze der „schweren Körperverletzung“ in ungleich engerer Fassung, da unter diesen Begriff blos solche Verletzungen subsumirt werden, welche gewisse, vom Gesetze ausdrücklich angegebene Folgen nach sich gezogen haben, so dass alle anderen fortan als im strafrechtlichen Sinne „leichte Verletzungen“ bezeichnet werden müssen, obgleich darunter eine grosse Reihe solcher sich findet, die als „schwere Verletzungen“ im Sinne des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes zu erklären kein Gerichtsarzt Bedenken tragen würde.
Diesen Verhältnissen zufolge scheint es uns oportun, zunächst die einschlägigen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes zu besprechen und diesen die Behandlung der Bestimmungen des österr. Strafgesetz-Entwurfes und des deutschen Strafgesetzes folgen zu lassen.
Gerichtsärztliche Beurtheilung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne des österr. Strafgesetzes.
Von den hierher gehörigen gesetzlichen Bestimmungen sind jene der §§. 152, 155 und 156 die wichtigsten. Der erstgenannte Paragraph enthält gleichsam die Definition des strafrechtlichen Begriffes der „schweren körperlichen Beschädigung“, die §§. 155 und 156 aber die Umstände, namentlich jene Folgen, bei deren Vorhandensein das österr. Strafgesetz höhere Strafsätze bestimmt, als bei einer nicht durch solche complicirten, also einfachen „schweren körperlichen Beschädigung“. Wir wollen dieselben der Kürze wegen als die erschwerenden Umstände bezeichnen.
Die schwere körperliche Beschädigung.
Nach §. 152 ist der Thatbestand einer „+schweren körperlichen Beschädigung+“ vorhanden, wenn aus einer in feindseliger Absicht gegen einen Menschen unternommenen Handlung entweder _a_) eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer oder _b_) eine Geisteszerrüttung oder _c_) eine schwere Verletzung desselben erfolgte.
[Sidenote: Gesundheitsstörung. Berufsunfähigkeit.]
Ad _a_) +Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer.+ Der strafrechtliche Begriff der +Gesundheitsstörung+ ist keineswegs identisch mit Heilungsdauer. Da nämlich das Gesetz die Gesundheitsstörung von der Berufsunfähigkeit trennt, letztere aber ohne Vorhandensein einer organischen Störung nicht gedacht werden kann, so wäre, wenn der Gesetzgeber unter Gesundheitsstörung die Heilungsdauer verstanden hätte, die specielle Anführung der Berufsunfähigkeit neben der Gesundheitsstörung überflüssig und ein reiner Pleonasmus.[239] Es folgt daraus, dass Gesundheitsstörung gleichbedeutend mit „Krankheit“, mit einer Störung des Allgemeinbefindens, wie sie sich durch Fieber, Unwohlsein, Schmerz u. dergl. kundgibt, genommen werden muss, da im gegentheiligen Falle so manche unbedeutende Verletzung, z. B. eine einfache Sugillation, die häufig mehr als zwanzig Tage zum völligen Verschwinden braucht, schon als Gesundheitsstörung erachtet werden müsste, was sowohl den Intentionen des Gesetzes, als der vulgären Auffassung des Begriffes „Gesundheitsstörung“ widersprechen würde, während es wohl denkbar ist, dass eine verhältnissmässig unbedeutende Verletzung, ohne eine Krankheit zu bedingen, während ihres Bestandes mit Berufsunfähigkeit verbunden sein kann, so z. B. gewisse Verletzungen der Finger bei Individuen, welche derselben zu feiner Händearbeit (Nähen, Schreiben, Telegraphiren, Violinspielen etc.) bedürfen.
Unter „+Berufsunfähigkeit+“ ist die Unfähigkeit zur gewohnten oder pflichtmässigen Arbeit zu verstehen, insbesondere zu derjenigen, welche das betroffene Individuum bisher behufs Erwerbes ausgeübt hatte. Berufsunfähigkeit ist daher nicht Unfähigkeit zur Arbeitsleistung überhaupt, sondern zu einer speciellen Art von Arbeit, die nach dem Stande und der bisherigen Beschäftigung des Individuums eine verschiedene sein kann („Travail personnel“ des Code Napoléon).
Es folgt daraus, dass, wenn die Berufsunfähigkeit eines Individuums in Frage steht, einestheils die Art seiner Berufsarbeit und die dazu nothwendigen Organe oder Glieder in Betracht gezogen werden müssen, anderseits zu erwägen sein wird, ob die betreffende Verletzung eine solche ist, dass sie den Gebrauch jener Organe oder Glieder vollständig hindert, oder in der Art erschwert, dass die betreffende Arbeitsleistung nicht mit der nöthigen Kraftentwicklung oder Ausdauer erfolgen kann. Es gibt demnach eine vollständige und eine blos theilweise Berufsunfähigkeit; aus der Fassung des Gesetzes ist aber nicht zu entnehmen, ob dasselbe nur erstere oder auch die zweite im Auge hat, ein Umstand, der erfahrungsgemäss geeignet ist, die Begutachtung einschlägiger Fälle zu erschweren. Trotzdem wird der Gerichtsarzt nicht anstehen, jede wesentliche Erschwerung der betreffenden Arbeitsleistung als Berufsunfähigkeit zu erklären, da es doch nicht darauf ankommen kann, ob etwa das Individuum noch im Stande ist, mit Anstrengung und grosser Ueberwindung seinem Berufe nachzugehen und da eine absolute Berufsunfähigkeit verhältnissmässig selten vorhanden sein dürfte. In minder schweren Fällen erübrigt nichts Anderes, als dem Richter auseinanderzusetzen, in welchem Grade die Berufsfähigkeit im concreten Falle beeinträchtigt wurde, und es diesem zu überlassen, ob er eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Strafgesetzes annehmen wolle oder nicht.
Bei der Bestimmung, dass die Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit mindestens von zwanzigtägiger Dauer gewesen sein müsse, wenn die ihr zu Grunde liegende Handlung als schwere körperliche Beschädigung behandelt werden soll, waren einestheils rein juristische Gründe massgebend, die die Fixirung einer Grenze zwischen schwerer und leichter körperlicher Beschädigung forderten, etwa in gleicher Weise, wie der Diebstahl erst dann als Verbrechen qualificirt wird, wenn die gestohlene Summe einen vom Gesetze bestimmten Betrag ausmacht (§. 172), andererseits die chirurgische Erfahrung, dass Verletzungen, denen eine gewisse Bedeutung zukommt, gewöhnlich etwa 3 Wochen erfordern, bevor die durch sie veranlasste Krankheit oder Berufsunfähigkeit behoben erscheint.
[Sidenote: Berufsunfähigkeit im straf- u. civilrechtl. Sinne. Unfallversicherung.]
Die +civilrechtlichen Ansprüche+ der Verletzten, betreffend den durch die Verletzung erlittenen Schaden, insbesondere an der „+Erwerbsfähigkeit+“, sind einestheils durch die §§. 1325-1327 des österr. +bürgerlichen Gesetzbuches+ (s. pag. 267), anderseits durch das Gesetz vom 28. December 1887 (Reichsgesetzbl. vom 1. Jänner 1888), betreffend die +Unfallversicherung der Arbeiter+, geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen des letzteren lauten:
§. 6. Im Falle einer Körperverletzung soll der Schadenersatz in einer dem Verletzten vom Beginne der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles angefangen für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente bestehen.
Für die Berechnung der Rente wird zunächst der Arbeitsverdienst ermittelt, welchen der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, bezogen hat. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
Die Rente beträgt:
_a)_ im Falle gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes;
_b)_ im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der unter _a)_ festgesetzten Rente, welche nach dem Masse der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über 60 Procent des Jahres-Arbeitsverdienstes betragen darf.
§. 7. Im Falle der Tod aus dem Betriebsunfalle erfolgt ist, soll der Schadenersatz ausser in den Leistungen, welche nach §. 6 dem Verletzten für die Zeit vor dem Eintritt des Todes etwa gebühren, noch bestehen: 1. in den Beerdigungskosten -- -- -- 2. in einer den Hinterbliebenen des Getödteten zu gewährenden Rente.
§. 29. Von jedem in einem versicherungspflichtigen Betriebe vorkommenden Unfalle, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet worden ist oder eine körperliche Verletzung erhalten hat, welche den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von nicht weniger als drei Tagen zur Folge hatte, ist von dem Betriebs-Unternehmer oder -Leiter längstens binnen fünf Tagen die schriftliche Anzeige an die politische Behörde erster Instanz zu erstatten.
§. 31. Gelangt ein Unfall zur Anzeige, durch welchen eine versicherte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge haben wird, so hat die politische Behörde durch geeignete Erhebungen so bald wie möglich insbesondere festzustellen: 1. die Veranlassung und Art des Unfalles; 2. die getödteten oder verletzten Personen; 3. den Arbeitsverdienst derselben; 4. die Art der vorgekommenen Verletzungen; 5. den Aufenthalt der verletzten Personen; 6. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 7 zur Erhebung eines Ersatzanspruches berechtigt sind. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --