Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 136

Chapter 136932 wordsPublic domain

[591] „Es ist traurig,“ sagt +Legrand du Saulle+ (l. c. 362), „dass wir gestehen müssen, dass zwei Fünftel derjenigen, die ganz unerwarteter Weise an Spitäler oder Anstalten Legate vermachen, nur unfreiwillige Wohlthäter sind. Diese unvermutheten Menschenfreunde haben eine Familie, die sie enterben, verdächtigen, anschuldigen und ohne Gnade zu Gunsten jener Institute berauben, und es ergibt sich, dass sie während des Lebens mürrische, misstrauische, egoistische und geizige Individuen waren. Ich habe den Muth, zu gestehen, dass meine Ueberzeugung dahin geht, dass die grossen Vermächtnisse an Hospitäler häufig nichts Anderes sind, als der Ausdruck intellectueller moralischer oder affectiver Läsion.“

[592] +A. Erlenmeyer+, „Die Schrift. Grundzüge ihrer Physiologie und Pathologie.“ Stuttgart 1879. +Tardieu+, „Étude méd. lég. sur la folie.“ 2me édition 1880. Beide Arbeiten mit zahlreichen Facsimiles. Ueber Schreibstörungen bei Schwachsinnigen, s. pag. 888.

[593] Es kann auch vorkommen, dass der scheinbar sterbende genest und selbst gegen die Rechtsgiltigkeit der von ihm während der schweren Erkrankung abgeschlossenen Acte protestirt. Ueber einen solchen seltenen Fall hat die königl. wissenschaftliche Deputation in Berlin (Ref. +Leyden+) ein Gutachten abgegeben. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1890, LIII, pag. 217.

[594] +v. Schüle+ (l. c. 319 u. ff.). Wir haben in mehreren solchen Fällen Verwachsungen der Meningen mit der Hirnrinde gefunden. In mehreren derselben war der Delirien und Convulsionen wegen, unter welchen der Tod eintrat, Meningitis diagnosticirt worden.

[595] Hierher gehört der von +Rokitansky+ (Schmidt’s Jahrb. 1855, LXXXVII, pag. 85) beschriebene Selbstmord eines Melancholikers durch Bauchaufschlitzen und Herausreissen der Gedärme, ferner auch der sonderbare, im Wiener Physikatsberichte vom Jahre 1871, pag. 122, erwähnte Selbstmord eines 56jährigen Sparcassabeamten, der sich dadurch getödtet hatte, dass er einen mit Büchern schwer belasteten Kasten mit Stricken versah und an letzteren anziehend denselben auf sich stürzte, nachdem er sich mit dem Kopfe auf ein prismatisches Holzscheit gelagert hatte.

[596] Zufolge der österr. Pensionsvorschriften, insbesondere zufolge der Circ.-Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 30. August 1852, Z. 14.497, werden Witwen und Waisen jener Staatsdiener, welche in der activen Dienstleistung als „freiwillige“ Selbstmörder ihr Leben enden, ihrer Pensionsansprüche verlustig, und mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 17. October 1868, Z. 20.476, wird bestimmt, dass in solchen Fällen von Selbstmord, in welchen bei einem Staatsbeamten der zur Begründung der Versorgungsansprüche der Witwen und Waisen erforderliche Nachweis über die Unzurechnungsfähigkeit selbst durch die Leichen-Obduction geliefert werden kann und soll, eine sanitätspolizeiliche Obduction vorzunehmen sei. Ebenso Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 8. April 1857, R.-G.-Bl. Nr. 73.

[597] Es gehören hierher auch die Fälle, in denen Personen, die schwere, von sofortiger oder nachträglich eingetretener Bewusstlosigkeit gefolgte Misshandlungen, insbesondere mit Hirnerschütterung verbundene Kopfverletzungen erlitten haben, nach ihrer Genesung über das Vorkommniss aussagen sollen. Nach intensiven Hirnerschütterungen ist auch nach vollständiger Restitutio ad integrum die Erinnerung an die letzten Vorgänge in der Regel nur eine summarische, in anderen Fällen kann die Erinnerung bis zum Moment des Eintrittes der Bewusstlosigkeit erhalten bleiben. In einem von uns begutachteten Falle hatte ein Mann, der sich nachträglich als Paralytiker herausstellte, sein Kind mit der Hacke erschlagen und seiner Geliebten die linke Schläfe zertrümmert. Die Frau lag mehrere Wochen bewusstlos, genas jedoch schliesslich mit zurückbleibender Lähmung der rechten Körperhälfte. Bei der Hauptverhandlung gab sie über ihr Vorleben ganz präcise Auskunft, hatte jedoch von den Vorgängen unmittelbar vor der That nur nebelhafte Erinnerung. Einen Schmerz hatte sie nicht verspürt und weiss gar nicht, dass sie einen Hieb erhielt. In allen solchen Fällen (vide einen einschlägigen in Friedreich’s Bl., 1874, pag. 1) ist aber natürlich auch zu erwägen, ob nicht in Folge der Verletzung psychische Defecte zurückgeblieben sind, die die richtige Beurtheilung früherer Vorkommnisse beeinträchtigen oder ganz unmöglich machen. Beobachtungen über Ausfall von Erinnerungsbildern nach Commotio cerebri hat +Gussenbauer+ (Wiener klin. Wochenschr. 1894, Nr. 43) mitgetheilt. Retroactive Amnesie findet sich auch bei nach Asphyxie Genesenen, insbesondere nach Strangulation und nach CO-Vergiftung (vide pag. 571, 587 und 710).

[598] Insbesondere bei der sogenannten Besessenheit. Instructive Fälle dieser Art, wo die Betreffenden sich sogar auf den Scheiterhaufen brachten, lieferten die mittelalterlichen Hexenprocesse. +S. Leubuscher+, „Der Wahnsinn in den vier letzten Jahrhunderten“. Halle 1848.

[599] Eine solche Vorsicht ist auch gegenüber Kindern angezeigt, die mitunter die schwersten Anklagen gegen sich oder andere vorbringen, ohne dass dieselben objectiv begründet wären. Die pathologische Grundlage solcher Angaben ist manchmal schwer oder gar nicht nachweisbar. +Motet+ (Les faux témoignages des enfants dévant la justice. Annal. d’hygiène publ. 1887, XVII) berichtet über solche Fälle.

[600] Bei Melancholischen können Selbstanklagen auch als indirecter Selbstmordversuch vorkommen, d. h. in der Absicht geschehen, um hingerichtet zu werden.

[601] +Legrand du Saulle+, „Folies raisonnantes“ (État mental de Sandon). Paris 1878.

[602] Letztere Angabe kommt übrigens auch bei Nichthysterischen nach verunglückten Selbstmordversuchen gar nicht selten vor, indem sich die Betreffenden aus irgend welchen Gründen scheuen, zu gestehen, dass sie einen Selbstmord begehen wollten. Doch wurden in solchen Fällen unseres Wissens niemals bestimmte, sondern immer fingirte Personen als Urheber der betreffenden Verletzung bezeichnet. Uns sind mehrere einschlägige Fälle bekannt. Einer derselben betraf ein 25jähr. Mädchen, welches in einem der hiesigen Parks Nachts liegend gefunden wurde. Sie hatte 3 Messerstiche in der linken Brustseite, von denen jedoch keiner penetrirte. Auf das Polizeicommissariat gebracht, gab sie an, dass, als sie auf einer Bank ausruhte, plötzlich ein Mann aus dem Gebüsche gesprungen sei, ihr ein mit einer betäubenden Substanz getränktes Sacktuch unter die Nase gehalten und sie dadurch bewusstlos gemacht habe. Nach dem Erwachen habe sie zu ihrem Schrecken bemerkt, dass sie gestochen worden sei. Natürlich erschien diese Angabe unglaubwürdig und die Betreffende gestand auch im Spitale, dass sie sich selbst das Leben nehmen wollte und nur aus Scham den Ueberfall ersonnen habe. S. auch pag. 392.