Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Part 119
Der Antrag auf Stellung unter Curatel kann entweder von den Angehörigen (eventuell dem Vormunde) oder ex offo erfolgen, und es ist insbesondere ausdrücklich geboten (Hofkzld. vom 21. Juli 1825), dass, wenn eine Person in eine öffentliche oder Privatirrenanstalt gebracht wird, die Leitung verpflichtet ist, hiervon binnen 24 Stunden die Anzeige an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, zu erstatten, und ebenso denselben von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken in Kenntniss zu setzen. Weiter ist es Pflicht der Gemeinde, Geisteskranke, welche nicht unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, dem Gerichtshofe erster Instanz, zu dessen Sprengel sie zugewiesen sind, behufs der weiteren Verfügung namhaft zu machen, und sind anderseits die Gerichtsbehörden verpflichtet, die Bestellung von Vormündern oder Curatoren für in Irrenanstallten befindliche Geisteskranke diesen Anstalten bekannt zu geben. (Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 71, §§. 9, 12, 23 und 25 und vom 4. Juli 1878, R.-G.-Bl. Nr. 87.)
Für das +deutsche Reich+ ist „das +Verfahren in Entmündigungssachen+“ im zweiten Abschnitt der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt. Die wichtigsten dieser Bestimmungen lauten:
§. 593. Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) nur durch Beschluss des Amtsgerichtes erklärt werden.
Der Beschluss wird nur auf Antrag erlassen.
§. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschliesslich zuständig.
§. 596. Der Antrag -- -- -- soll eine Angabe der ihn begründenden Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.
§. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweismittel aufzunehmen.
Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen.
Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im 7. und 8. Titel des ersten Abschnittes des zweiten Buches (§. 367 ff.) zur Anwendung.[584]
§. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichtes schwer ausführbar oder für die Entscheidung unerheblich oder für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist.
§. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat.
§. 604. Gegen den Beschluss, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortig Beschwerde zu.
§. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monates angefochten werden.
Das Recht zur Erhebung des Klage steht dem Entmündigten selbst, dem Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten Personen zu.
§. 606. Für die Klage ist das Landesgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschliesslich zuständig.
§. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das von dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
[Sidenote: Oesterr. Entmündigungsverfahren.]
Aus diesen, sowie aus den bereits oben erwähnten Bestimmungen geht hervor, dass die Aufgabe des österreichischen Gerichtsarztes bei wegen Curatelverhängung aufgetragener Untersuchung darin besteht, zu erklären, ob das betreffende Individuum für wahn- oder blödsinnig zu halten sei (§. 273 allgem. bürgerl. Gesetzbuch). Wegen dieser stricten Forderung des Gesetzes ist der Arzt gezwungen, alle Geistesstörungen, die bezüglich der Verfügungsfreiheit in Betracht kommen können, entweder in der Rubrik des Wahnsinns oder in der des Blödsinns unterzubringen, wodurch er mitunter mit der modernen Begriffsbestimmung und Eintheilung der Geisteskrankheiten in Conflict gerathen kann, da es ja, wie wir wissen, Geistesstörungen gibt, die weniger die Intelligenz als die Gefühls- und Willenssphäre betreffen (melancholische und maniakische Verstimmungen und insbesondere die Formen der Folie raisonnante), und dennoch die Dispositionsfähigkeit eines Individuums wesentlich zu beeinträchtigen oder ganz aufzuheben vermögen. Es bleibt jedoch nichts übrig, als auch in solchen Fällen der gesetzlichen, auch für die weitere Behandlung des Falles massgebenden Terminologie sich zu fügen und nach correct wissenschaftlicher Beleuchtung des Falles den Geisteszustand je nach den vorwiegenden Erscheinungen im Bereiche des Intellects unter den Begriff des Wahnsinns oder Blödsinns im gesetzlichen Sinne zu subsumiren.
[Sidenote: Deutsches Entmündigungsverfahren.]
Noch schwieriger war in solchen Fällen die Stellung des preussischen Gerichtsarztes, da das allgemeine Landrecht (Theil I, Tit. 18, §§. 12 und 13) nicht nur ebenfalls blos Wahnsinnige und Blödsinnige unterscheidet, sondern weil im Gesetze (Theil I, Tit. 1, §§. 27 und 28) ausdrücklich angegeben ist, welche Individuen dasselbe als Wahnsinnige und welche als Blödsinnige erachtet, diese Definitionen aber noch antiquirter sind als die festgehaltene Unterscheidung überhaupt. Durch die Civilprocessordnung für das deutsche Reich wären diese Schwierigkeiten beseitigt, indem der §. 593 den Nachweis der Geisteskrankheit überhaupt fordert und den Wahnsinn und Blödsinn nur beispielsweise erwähnt.[585]
Strenge genommen, hat der Gerichtsarzt in allen hierher gehörigen Fällen nur zu erklären, ob Geisteskrankheit, beziehungsweise welche Form derselben besteht, während die weitere Verwerthung dieser Erklärung für die Frage, ob das betreffende Individuum dispositionsfähig sei oder nicht, respective entmündigt werden müsse oder nicht, dem Gerichte zufällt.
Selbstverständlich wird jedoch der Arzt, da er nicht blos eine einfache Diagnose, sondern ein fachmännisch motivirtes Gutachten zu geben hat, bei der Beurtheilung und Motivirung des Falles auch den Zweck im Auge behalten, zu welchem er Bericht und Gutachten verfasst, und es kann dem Gerichte nur willkommen sein, wenn der Gerichtsarzt seinen Bericht und sein Gutachten nicht einzig und allein vom allgemeinen klinischen Standpunkte aus abgibt, sondern auch auseinandersetzt, ob und in welchem Grade die erwiesene Geistesstörung das Individuum in der Handhabung und Wahrung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten zu behindern vermag.
[Sidenote: Blödsinn.]
Am häufigsten sind es +psychische Schwächezustände+, um welche es sich handelt.
Die Beurtheilung der schweren Formen des angeborenen oder erworbenen +Blödsinns+ unterliegt keiner Schwierigkeit. Nicht so leicht ist die des Schwachsinns. Es gibt viele Individuen, die trotz angeborenem Schwachsinn sich erfahrungsgemäss im Leben gut und selbstständig fortbringen; man überzeugt sich jedoch bei näherer Erwägung meistens, dass dieses nur deshalb der Fall ist, weil eben die äusseren Verhältnisse des Individuums sehr einfach sich gestalten, respective derart sind, dass die Orientirung innerhalb derselben nur ein geringes Mass von Intelligenz erfordert, dass aber die intellectuelle Insufficienz sofort zu Tage kommt, sobald complicirtere Verhältnisse herantreten, und zwar desto evidenter, je raschere Entscheidung dieselben erfordern. Mit anderen Worten: die Dispositionsfähigkeit, respective Unfähigkeit, kann auch nur eine relative sein, eine Thatsache, die am besten beweist, dass es nicht angeht, nur Geistesschwäche (Geisteskrankheit) als solche zu constatiren, sondern dass auch ihre Beziehung zu bestimmten äusseren Verhältnissen in das Bereich der ärztlichen Erwägung gezogen werden muss. So kann z. B. bei einem Taglöhner ein gewisser Grad von Schwachsinn existiren, ohne dessen Dispositionsfähigkeit zu beeinträchtigen, während ähnliche und vielleicht noch niedere Grade der psychischen Schwäche, wie sie z. B. nach einer schweren Hirnerkrankung zurückbleiben, bei einem Banquier, Kaufmann etc. die Entziehung der freien Verfügungsfreiheit nothwendig machen, wenn nicht wichtige Interessen des Kranken selbst oder seiner Familie, eventuell auch Anderer, Schaden leiden sollen.
In allen derartigen Fällen ist nicht blos die eventuelle Unfähigkeit des Individuums zur selbstständigen und richtigen Führung seiner Angelegenheiten im Auge zu behalten, sondern auch die mit dem Schwachsinn in der Regel einhergehende leichtere Bestimmbarkeit und die in Folge dessen mögliche Ausbeutung und absichtliche Irreführung des Betreffenden, aus welcher häufig viel grössere Nachtheile erwachsen, als aus den aus eigener Initiative des Individuums hervorgehenden Handlungen.
[Sidenote: Erworbener Blödsinn.]
Es können, wie bereits angedeutet, sowohl angeborene, als erworbene Blödsinns-, respective Schwachsinnsformen in Betracht kommen. Erstere sind verhältnissmässig leichter zu beurtheilen, da sie frühzeitig, insbesondere schon beim Schulunterrichte, auffallen und weil die psychische Insufficienz successive noch deutlicher hervortritt, wenn das Individuum nach zurückgelegtem Kindesalter auf eigene Füsse sich stellen soll. Auch haben sie im Allgemeinen eine geringere Bedeutung, weil solche Individuen eben in Folge ihres Intelligenzdefectes gewisse Lebensstellungen gar nicht zu erlangen vermögen.
Vom erworbenen Blödsinn ist insbesondere der apoplectische und senile, sowie der paralytische bemerkenswerth.
[Sidenote: Apoplectischer Blödsinn.]
Eine vollkommene Wiederkehr der früheren Intelligenz gehört nach +apoplectischen+ Insulten, mögen denselben Hämorrhagien oder embolische Processe zu Grunde gelegen haben, zu den seltenen Erscheinungen. In der Regel bleiben Defecte derselben zurück, die allerdings bezüglich ihres Grades sich verschieden gestalten. Die schweren Formen bieten der Diagnose keine Schwierigkeit, und es kann auch nach Constatirung derselben darüber kein Zweifel bestehen, dass die Betreffenden der Dispositionsfähigkeit entbehren. Nicht so leicht ist die Sache in den weniger ausgesprochenen Formen.
Häufig ist die Einbusse, die das Individuum an seiner Intelligenz erlitten hat, nur eine relative, insofern als dasselbe nur weniger psychisch leistungsfähig ist, als es vor der Erkrankung gewesen war, ohne dass jedoch von absolutem Schwachsinn gesprochen werden könnte. Der Intelligenzdefect ergibt sich hier überhaupt nur beim Vergleichen der gegenwärtigen mit der früheren Intelligenz, und es kann deshalb ein solches Individuum auf Jemanden, der dasselbe nicht früher kannte, sehr wohl den Eindruck eines geistig normalen machen, während einem Anderen die psychische Decadenz sofort in die Augen springt.
Es geht nicht an, solche Individuen für blödsinnig zu erklären und ihre Dispositionsfähigkeit zu bestreiten, wenn wir auch zugeben müssen, dass sie gegenwärtig ihre Angelegenheiten weder mit jener Energie, noch mit jenem Verständniss zu führen vermögen, wie sie früher vermochten. In anderen Fällen ist die Intelligenz entschieden unter die Norm gesunken, und macht sich der betreffende Defect insbesondere durch Schwäche des Gedächtnisses, durch Ideenarmuth, leichte geistige Ermüdung bemerkbar, aber das Individuum ist noch im Stande, gewöhnliche Verhältnisse, insbesondere ihn selbst betreffende Angelegenheiten, richtig aufzufassen und seine Geschäfte, wenn auch nur mit einiger Anstrengung, selbst zu besorgen.
Auch hier würde man zu weit gehen, wenn man solchen Individuen die Fähigkeit zur Ausübung ihrer bürgerlichen Pflichten und Rechte ohne Weiteres bestreiten und sie für blödsinnig erklären wollte.
Dagegen wäre man hierzu berechtigt, wenn der Untersuchte die gewöhnlichsten Dinge vergisst, ihm bekannt gewesene Personen nicht mehr erkennt, grobe Irrthümer begeht und selbst einfache Verhältnisse nicht mehr oder nur schwierig zu begreifen vermag.
Bei der Beurtheilung aller Formen des apoplectischen Blödsinns, respective Schwachsinns, ist die wichtige Thatsache nicht zu übersehen, dass sich in vielen dieser Fälle mit der intellectuellen Schwäche noch andere psychische Störungen combiniren, und dass diese schon mitunter für sich allein, noch mehr aber im Zusammenhange mit ersterer die Dispositionsfähigkeit des Kranken zu beeinträchtigen vermögen. Wir meinen hier weniger die abnorme Reizbarkeit solcher Individuen und die Geneigtheit zu unmotivirtem Stimmungswechsel, als vielmehr die häufig bestehenden Defecte und Verkehrungen des moralischen Fühlens, insbesondere aber die Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen, die nicht selten auftreten und leicht zur Verrücktheit, namentlich unter dem Bilde des Verfolgungswahns, führen können.
[Sidenote: Seniler Blödsinn.]
In analoger Weise sind die +senilen Zustände+ psychischer Schwäche zu beurtheilen. So lange letztere nur in einer allmäligen, gewissermassen physiologischen Abnahme der früheren psychischen Leistungsfähigkeit besteht, hat sie nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn, wenn auch mit fortschreitendem Greisenalter das Gedächtniss allmälig abnimmt, die intellectuelle Leistungsfähigkeit sinkt und auch die Willensenergie sich successive vermindert, so erreicht doch die psychische Schwäche selten einen so hohen Grad, dass dieselbe als Blödsinn zu bezeichnen wäre und die tägliche Erfahrung lehrt, dass unter sonst normalen Verhältnissen der Mensch trotz der merklichen und immer vorwärtsschreitenden Abnahme seiner psychischen Leistungsfähigkeit bis in’s höchste Alter hinein jenen geistigen Fond sich bewahren kann, der zur selbstständigen Führung der eigenen Angelegenheiten erfordert wird. Mitunter ist jedoch der psychische Verfall ein intensiver und ein mehr weniger rapider. Letzterer Erscheinung liegen meist Gelegenheitsursachen zu Grunde, insbesondere schwere Erkrankungen verschiedener Art, von denen das Individuum zwar genest, aber von diesem Zeitpunkte an einem schnellen Marasmus verfällt. Die im Alter häufigen Pneumonien spielen in dieser Beziehung eine wichtige Rolle. Auch ist begreiflich, dass Erkrankungen, die mittelbar oder unmittelbar das Gehirn betrafen, bei Greisen leichter psychische Störungen, insbesondere psychische Schwächezustände, zurücklassen können als sonst. Unter solchen Umständen können sich hochgradige Formen des Blödsinns entwickeln und vorzugsweise durch hochgradige Gedächtnissschwäche bis zum Vergessen des eigenen Namens, Unfähigkeit sich zu orientiren, Ideenarmuth und kindisches Wesen sich documentiren und vollkommene Unfähigkeit zur Führung der eigenen Angelegenheiten bedingen.
Nicht minder wichtig als der einfache senile Verfall der Intelligenz sind anderweitige psychische Störungen, die sich mit demselben combiniren können, von denen insbesondere jene im Bereiche des moralischen Fühlens und die melancholische Verrücktheit für sich allein die Dispositionsfähigkeit des Individuums zu beeinträchtigen, respective aufzuheben vermögen. Defecte im Bereiche des ethischen und sittlichen Fühlens sind bei Greisen keine seltene Erscheinung und die dadurch bewirkte Veränderung des Charakters mitunter das erste Symptom des hereinbrechenden geistigen Marasmus. Die Individuen beginnen die Gesetze der Convenienz und des Anstandes zu verletzen, sich, wie man sagt, gehen zu lassen, ergeben sich ungeordneter Lebensweise und fangen an, lockere Verhältnisse anzuknüpfen, Bordelle aufzusuchen oder andere sexuelle Excesse auszuüben, selbst solche, die, wie bereits an anderem Orte erwähnt, sie mit dem Strafgericht in Collision bringen können. Durch dieses Gebahren können die Betreffenden sich und die Interessen Anderer wesentlich schädigen, und es ist insbesondere begreiflich, dass ihr sexuelles Verhalten sie theils freiwillig, theils in Folge berechneter Einwirkung Anderer zu Acten verleiten kann, die, wie z. B. Eheversprechen, Heiraten, Schenkungen etc., eine grosse Tragweite und Bedeutung besitzen.
[Sidenote: Melancholien.]
Melancholien mit Angstgefühlen sind bei Greisen eine verhältnissmässig häufig Erscheinung, ebenso der aus ihnen sich entwickelnde Verfolgungswahn, welcher sich nicht selten auf die nächste Umgebung und die eigenen Verwandten bezieht. Das den Greisen eigenthümliche misstrauische Wesen und die so häufigen hypochondrischen Anwandlungen sind gewissermassen die ersten Anfänge der genannten Psychosen. Beide Formen combiniren sich in der Regel mit bereits entwickeltem Schwachsinn oder Blödsinn und treten meist anfallsweise auf, ebenso wie mitunter Zustände maniakischer Aufregung. In diesen Stadien sind die Betreffenden nicht blos sich und Anderen gefährlich, sondern können unter dem Einflusse ihrer krankhaft veränderten Stimmung, insbesondere aber unter jenem des Verfolgungswahns, in civilrechtlicher Beziehung sich und Anderen den grössten Schaden zufügen, namentlich durch Enterbungen der nächsten Anverwandten, durch in ihren Angstgefühlen und daraus resultirenden religiösen Wahnsinn an Kirchen etc., gemachte Legate, beziehungsweise Schenkungen u. s. w., um so leichter, da, wie die Erfahrung lehrt, sich häufig Leute finden, die aus der geistigen Schwäche und den sonstigen psychopathischen Zuständen der Greise Vortheile zu ziehen verstehen.
[Sidenote: Paralytischer Blödsinn.]
Von allen Formen des Blödsinns und vielleicht von allen Psychosen überhaupt ist in Bezug auf die Dispositionsfähigkeit die wichtigste der +paralytische Blödsinn+, einestheils wegen der leichten Verkennung des Initialstadiums des Leidens, welches, wie bereits an anderem Orte erwähnt, ganz allmälig und anfangs unscheinbar sich entwickelt und monatelange Remissionen zulässt, anderseits weil diese Psychose, insbesondere die maniakische Exaltation und der daraus resultirende, schon sehr frühzeitig sich manifestirende und schliesslich ganz exorbitante Grössenwahn, die Ursache der unsinnigsten Vermögensverschleuderungen und damit des finanziellen Ruins des Betreffenden, eventuell ganzer Familien werden kann. Die rechtzeitige Erkennung der Krankheit kann grosses Unheil verhüten, und schon die frühesten Stadien derselben fordern dringend die Stellung unter Curatel. Für den genau beobachtenden Arzt bieten sich, wie aus dem an anderem Orte Gesagten hervorgeht, schon frühzeitig Symptome, die wenigstens den Verdacht erwecken, dass paralytisches Irrsein sich zu entwickeln beginne, und die weitere Verfolgung des Falles lässt bald über die Natur des Leidens keinen Zweifel mehr aufkommen. Leider wird gerade in diesen Fällen ärztliche Intervention meist sehr spät herangezogen, da man in der Regel gar nicht daran denkt, dass das Individuum geisteskrank sei, sondern das veränderte Gebahren desselben sich anderweitig erklärt, und es kommt sogar vor, dass, selbst nachdem von ärztlicher Seite der Zustand erkannt und als solcher begutachtet worden war, Laien, selbst Richter, das Bestehen einer Geisteskrankheit nicht anerkennen wollen, wenn der Betreffende das Bild der Folie raisonnante darbietet, äussere Verhältnisse das Gebahren desselben motivirt erscheinen lassen, oder gerade eine der hier so häufigen Remissionsperioden besteht, während welcher bekanntlich sowohl die psychischen, als die paralytischen Symptome zurückgehen und selbst nahezu vollständig verschwinden können. Umsomehr ist es Sache des Arztes, auf längerer und fortgesetzter Beobachtung zu bestehen, den Beginn und Verlauf der Krankheit sorgfältig zu erörtern, die Möglichkeit von Remissionen oder Intermissionen zu betonen und insbesondere die eingetretene Charakteränderung, sowie das sonst Unmotivirte derselben zu beleuchten. Da, wie bereits erwähnt, schon in den ersten Stadien des paralytischen Irrseins das Gebahren des Kranken die Signatur der psychischen Schwäche an sich trägt, die im weiteren Verlaufe immer deutlicher zu Tage tritt, so ist insbesondere auf die Eruirung und Darstellung der für diese Thatsachen sprechenden Aeusserungen und Handlungen des Untersuchten ein Gewicht zu legen.
Bei Beurtheilung des Blödsinns oder Schwachsinns ist die Thatsache zu beachten, dass es Zustände gibt, die für Blödsinn oder hochgradigen Schwachsinn imponiren können, ohne es zu sein. Ausser ganz vernachlässigter Erziehung gehört hierher insbesondere die Taubstummheit und die Aphasie.
[Sidenote: Taubstummheit.]
Bezüglich der +Taubstummen+ verordnet das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 275), dass sie nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind. Es wurde jedoch bereits bei Besprechung der Zurechnungsfähigkeit Taubstummer bemerkt, dass Taubstumme, welche keinen Unterricht genossen haben, den Blödsinnigen gleichzustellen sind. Derselbe Grundsatz wird wohl auch gegenüber der Dispositionsfähigkeit aufrecht erhalten werden müssen. Aber auch bei unterrichteten Taubstummen werden Unterscheidungen zu machen sein, da der Effect des Unterrichtes ein sehr geringer sein kann, wenn eine schwache Veranlagung bestand. Aus diesem Grunde ist die Verfügung des preuss. allgem. Landrechtes zu billigen, zufolge welcher die staatliche Vormundschaft über Taubstumme nur dann aufzuhören hat, wenn sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind, was somit in jedem einzelnen Falle erwiesen werden muss. Dies muss durch die Erwägung des bisherigen Verhaltens des Individuums, durch den Nachweis des erhaltenen Unterrichtes und die dabei gemachten Fortschritte und durch specielle Untersuchung und Prüfung desselben geschehen. Die Intervention eines Taubstummenlehrers oder einer anderen der Taubstummensprache kundigen Person wird nur dann unterbleiben können, wenn der zu untersuchende Taubstumme gut lesen und schreiben kann. In allen anderen ist sie schon deshalb angezeigt, weil das gegenseitige schwere Verständniss leicht für eine geistige Schwäche des betreffenden Taubstummen imponiren könnte. Diese Schwierigkeit der Verständigung ist auch der Grund, warum das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 275) bestimmt, dass selbst als dispositionsfähig erkannte Taubstumme vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen.
[Sidenote: Aphasie.]
Ein anderer Zustand, der trotz vorhandener normaler Intelligenz für Blödsinn gehalten werden könnte, ist die +Aphasie+, nämlich der Verlust der Sprache, die nach gewissen Hirnaffectionen, insbesondere nach (linksseitigen) Hirnhämorrhagien, aber auch nach Hirnverletzungen zurückbleiben kann. Dieser auch in strafrechtlicher Beziehung wichtige Zustand (pag. 331) ist bereits wiederholt wegen der Dispositionsfähigkeit der damit behafteten Personen Gegenstand von Erörterungen geworden.[586]