Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 117

Chapter 1172,995 wordsPublic domain

Es liegt in der Natur der einschlägigen Fälle, dass bei Einzelnen schon eine einmalige Untersuchung genügt, um die Abgabe eines Gutachtens über den Geisteszustand des betreffenden Individuums zu gestatten, bei anderen aber, und dahin gehört die Mehrzahl, wiederholte, in verschiedenen Zeitabschnitten vorzunehmende, oder eine längere ununterbrochene Beobachtung hierzu nothwendig erscheint. Letzteres ist wohl in der Regel nur in einer Irrenanstalt möglich, und dieser Umstand hat auch die deutsche Strafprocess-Ordnung bestimmt, im §. 81 zu gestatten, dass behufs Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines Angeklagten Letzterer durch Gerichtsbeschluss auf Antrag der Sachverständigen und nach Anhörung des Vertheidigers in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werden kann. Doch darf die Verwahrung daselbst 6 Wochen nicht überschreiten. Ist die continuirliche Beobachtung in einer Irrenanstalt nicht möglich oder nicht angezeigt, dann ist es Sache des Gerichtsarztes, sich durch wiederholte Untersuchung (Vorbesuche) über den Geisteszustand des Betreffenden zu instruiren, um dann (im Termin) sein schliessliches Gutachten abgeben zu können.[580] Ueber den Vorgang beim Examen des zu Untersuchenden lassen sich keine Regeln aufstellen; derselbe muss dem Verständniss und dem Tacte des betreffenden Arztes überlassen bleiben. Doch empfiehlt es sich, mit allgemeinen Fragen zu beginnen und erst im weiteren Verlaufe des Gespräches auf Details, insbesondere auf die incriminirte That überzugehen. Opportun erscheint es ferner, nach dem Vorleben, den Familienverhältnissen, Schicksalen etc. des Untersuchten sich zu erkundigen, einestheils weil man dadurch die Anamnese erhebt, anderseits das Vertrauen des Betreffenden erweckt und mit diesen Fragen häufig genug Verhältnisse berührt, die mit der betreffenden Geistesstörung in irgend einem Nexus stehen und deren Schilderung mitunter noch am ehesten den Kranken zur Aeusserung seines Charakters, insbesondere aber von Wahnvorstellungen bewegen kann, die er vielleicht sonst verbirgt. Dass man überhaupt auf Dissimulation von letzteren gefasst sein muss, wurde a. a. O. vielfach hervorgehoben.

[Sidenote: Vorgang beim Examen. Geisteszustand zur Zeit der That.]

Nachdem der Gerichtsarzt durch Erhebung der Anamnese und eigene Untersuchung der wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung der psychischen Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Gesammtheit gewonnen, schreitet er zur +Beurtheilung des Geisteszustandes zur Zeit der That+, wegen welcher der Betreffende in Anklage steht. Dieselbe erfordert die Erwägung einestheils des psychischen Zustandes des Betreffenden zur Zeit der That, sowie der äusseren Einflüsse, die auf ihn gerade einwirkten, anderseits die der That selbst und des Verhaltens des Thäters vor, während und nach derselben.

[Sidenote: Motiv.]

In erster Beziehung kommen sowohl physiologische, als pathologische Zustände in Betracht; so das Pubertätsstadium, Menstruation, Schwangerschaft, Entbindungszustand, Wochenbett, Klimacterium, ferner eben bestehende acute oder chronische Erkrankung, sowie Trunkenheit, eventuell toxische Einwirkungen anderer Art. Auch der Einfluss der Hitze, die Ermüdung, Schlaftrunkenheit etc. wird nicht zu übersehen sein, noch weniger aber jener, der aus Zusammenwirkung mehrerer der genannten Momente, sowie dieser und äusserlich provocirter Gemüthsaufregung resultirt.

In zweiter Beziehung ist zu bemerken, dass, wenn es auch keine Handlungen gibt, die für sich allein den geisteskranken Zustand des Thäters beweisen würden, da selbst das Ausgraben und Schänden von Leichen, Menschenfresserei und Vampyrismus, Massenmord und andere Ungeheuerlichkeiten nicht unter allen Umständen Aeusserungen eines Geistesgestörten bilden, sondern auch ebenso, wie z. B. ganz entsetzliche Selbstverstümmelungen, auch nur aus Aberglauben, religiösem Fanatismus oder aus äusserlich bedingter Gemüthsrohheit und selbst, wie z. B. der Massenmord, aus egoistischer Berechnung hervorgegangen sein konnten, so ist doch bei dem Umstande, als Gefühlsstumpfheit auch in Folge angeborenen Defectes vorkommen kann, daran zu denken, ob nicht dieselbe und die durch sie bedingte That aus einem solchen resultirt. Auch wird man sich, wenn z. B. an dem betreffenden Opfer eine Unzahl von Verletzungen oder eine förmliche Zerfleischung gefunden wird, oder mehrere Personen hingeschlachtet wurden, erinnern, dass die Gewaltthaten gewisser Geisteskranker, namentlich der Epileptiker, sich durch ungewöhnliche Brutalität und blindes Wüthen auszeichnen, wenn wir auch zugeben müssen, dass Aehnliches auch nur aus heftigen Affecten hervorgegangen sein konnte.

Aeusserlich ganz unmotivirte Affecthandlungen müssen desto mehr den Verdacht von Geistesstörung erwecken, je schwerer der Charakter der betreffenden Handlung war, je weniger sie daher etwa in die Kategorie jener unbewussten oder halbbewussten Handlungen gerechnet werden kann, die auch von Geistesgesunden aus Zerstreutheit, momentaner „Gedankenabwesenheit“ begangen werden können. Wenn z. B. Jemand auf der Strasse eine ihm ganz fremde Person ohne alle Veranlassung ersticht oder erschiesst, so ist wohl gleich von vornherein die Vermuthung gerechtfertigt, dass man es mit einem Geisteskranken zu thun habe und insbesondere daran zu denken, dass solche Handlungen theils in Folge von Wahnvorstellungen von Verrückten, Wahnsinnigen oder Epileptikern und bei Mania transitoria, theils im Angstaffect von Melancholikern und Epileptikern (bei Ersteren auch als indirecter Selbstmord. d. h. in der Absicht, um hingerichtet zu werden), aber auch als rein impulsive Acte, als Theilerscheinung gewisser hereditär überkommener psychopathischer Zustände vorkommen können.

Ebenso werden gewisse Diebstähle, bei welchen der gestohlene Gegenstand für den Thäter vollkommen werthlos ist und bei welchem auch kein Grund für die Annahme besteht, dass die That nur geschah, um den Eigenthümer zu schädigen oder zu ärgern, den Verdacht auf Geistesstörung erwecken, und auch hier werden wir uns erinnern, dass derartige, im gewöhnlichen Sinne ganz unmotivirte Handlungen für gewisse Formen von Geistesstörung nahezu pathognomisch sind, so namentlich für die epileptische Verwirrtheit und für gewisse Stadien des paralytischen Irrseins.

Ein blosses Missverhältniss zwischen Motiv der That und der Schwere der letzteren beweist für sich allein durchaus nicht, dass dieselbe in geistesgestörtem Zustande begangen wurde, denn es ist bekannt, dass auch Geistesgesunde mitunter aus ganz unbedeutenden Beweggründen schwere Verbrechen begehen, wovon insbesondere die sogenannten Affecthandlungen zahlreiche Beispiele liefern. Morde wegen weniger Gulden und selbst Kreuzer sind auch bei Geistesgesunden keine ganz ungewöhnlichen Vorkommnisse, noch weniger Eigenthumsbeschädigungen, welche den Eigenthümer auf das Empfindlichste treffen, ja ruiniren, während der Thäter nur Unbedeutendes gewinnt. Es ist in solchen Fällen nicht blos die allgemeine Bedeutung des Motives, sondern zunächst diejenige zu erwägen, welche dasselbe für das betreffende Individuum hatte. Dabei wird man allerdings, insbesondere Affecthandlungen gegenüber, nicht vergessen, dass bei krankhaft erhöhter Reizbarkeit unbedeutende Ursachen ungleich leichter schwere Handlungen provociren können, als bei Gesunden, und dass solche ungewöhnliche Reactionen sogar bei vielen Geistesstörungen zum ganzen Bilde derselben gehören.

Viele Handlungen sind schon deshalb auch für Laien auffällig, als sie mit dem sonstigen Charakter des Individuums im Widerspruche stehen, und es empfiehlt sich deshalb allerdings, wie +Casper+ hervorhob, jedenfalls zu erwägen, ob man sich von dem betreffenden Individuum einer solchen That versehen konnte oder nicht. Es wäre jedoch irrig, blos auf diesen Umstand ein Gewicht zu legen, da einestheils verschiedene Verhältnisse auch eine bisher tadellose Person zur Begehung ganz unerwarteter Handlungen bewegen können, anderseits weil eine habituell bestehende oder periodisch sich äussernde Charakterschlechtigkeit auch nur den Ausdruck, beziehungsweise die Theilerscheinung einer erworbenen oder angeborenen Geisteskrankheit bilden kann, wie ja a. a. O. wiederholt hervorgehoben wurde.

[Sidenote: Planmässigkeit der That.]

Ein grosses Gewicht wird in der Regel darauf gelegt, ob die betreffende That mit Ueberlegung, beziehungsweise mit einer gewissen Berechnung oder gar Planmässigkeit geschehen ist, indem insbesondere das Laienpublicum in dem Nachweis dieser Bedingungen das Hauptkriterion der Zurechnungsfähigkeit erblickt. Dies gilt jedoch keineswegs unbedingt. Auch Geisteskranke können mit Ueberlegung und Planmässigkeit handeln, insbesondere alle jene, bei denen nur ein krankhaftes Fühlen besteht oder isolirte Wahnvorstellungen vorhanden sind, ohne dass jedoch die Fähigkeit zum sonst logisch richtigen Denken verloren gegangen wäre. Insbesondere ist es von den an partieller Verrücktheit, namentlich an Verfolgungswahn Leidenden bekannt, dass sie ihre Wahnideen und auch die aus ihnen hervorgehenden Antriebe nicht blos lange zu verbergen, sondern auch die betreffenden Handlungen mit Berechnung und Planmässigkeit auszuführen verstehen. So berichtet +Dufour+ (Virchow’s Jahresb. 1880, I, 654) über einen mit Verfolgungswahn behafteten Geisteskranken, der, um von seinen eingebildeten, ihn mit angeblichen Vergiftungsversuchen bedrohenden Feinden nach Amerika entfliehen zu können, ein altes, ihm als reich bekanntes Ehepaar überfallen und lebensgefährlich verletzt hatte und dabei so planmässig vorgegangen war, dass er schon mehrere Tage zuvor einen Hammer gekauft, unmittelbar vor der That sich das Gesicht geschwärzt und sogar ein eigenes Leinwandgewand über seine Kleider angezogen hatte, um, wie er nachträglich eingestand, sich dessen leichter entledigen zu können, falls er sich bei der That mit Blut besudeln würde. Ebenso wurde beim hysterischen Irrsein hervorgehoben, dass von Hysterischen die aus ihrem krankhaften Fühlen hervorgegangenen Handlungen nicht selten mit grossem Raffinement ausgeführt werden, um den Verdacht auf Andere zu wälzen. Auch Blödsinnige gehen gar nicht selten mit Berechnung und mitunter mit einer gewissen Schlauheit vor, wie wir ja schon bei ganz kleinen Kindern und selbst bei Thieren beobachten können. Anderseits sind ja sehr viele von entschieden zurechnungsfähigen Individuen verübte Handlungen Thaten des Augenblickes, bei welchen von einer längeren Ueberlegung oder Planmässigkeit nicht die Rede sein kann.

[Sidenote: Verhalten nach derselben.]

Ein weiterer Werth wird auf das Verhalten des betreffenden Individuums nach begangener That gelegt, und man ist insbesondere geneigt, aus unmittelbar nach der Handlung eingetretener Ernüchterung, Aeusserungen der Reue, Hilfeleistung, namentlich aber aus dem Bestreben, die That zu verbergen oder sich auf andere Art, z. B. durch Flucht, der Strafe zu entziehen, auf Zurechnungsfähigkeit zu schliessen. Man sieht jedoch leicht ein, dass ein derartiges Gebahren zunächst nur beweist, dass der Betreffende sich der bereits begangenen That bewusst geworden ist, nicht aber auch, dass dies in gleicher Weise schon vor und während der Begehung derselben der Fall gewesen war. Auch bei Individuen, die eine That im Zustande hochgradiger Bewusstseinsstörung begangen haben, kann nach derselben und durch dieselbe eine Ernüchterung und eine gewisse Erkenntniss des Vorgefallenen mit den daraus hervorgehenden Consequenzen von Reue, Flucht etc. sich einstellen. Im hochgradigen normalen, sowie im pathologischen Affect begangene Handlungen, zu welchen insbesondere die aus melancholischem Angstaffect hervorgegangenen gehören, sowie manche in der Trunkenheit geschehenen, liefern hiervon Beispiele, und auch bei entschieden Wahnsinnigen kann es geschehen, dass sie ihre That zu verbergen oder zu entstellen trachten.

Man wäre daher nicht berechtigt, aus dem Nachweis des bezeichneten Verhaltens ohne Weiteres positive Schlüsse auf normalen Geisteszustand des Thäters zu ziehen; dagegen läge es näher, an Geistesstörung zu denken, wenn das Verhalten des Thäters nach geschehener That in auffälliger Weise abweichen würde von demjenigen, wie es unter ähnlichen Verhältnissen von einem normalen Menschen erwartet werden sollte und in der Regel bei einem solchen beobachtet wird. Wenn Jemand trotz der eben geschehenen blutigen That fortfährt zu toben und nicht beruhigt werden kann, so müssen wir darin ein ebenso auffälliges Symptom erblicken, wie darin, wenn in einem anderen Falle der Thäter trotz dieser weder eine Aufregung, noch sonstige Gemüthsbewegung erkennen lässt. Letzteres bekundet, dass sich der Betreffende der begangenen Handlung entweder gar nicht bewusst geworden ist, oder eine solche Gemüthsstumpfheit, die desto mehr eine pathologische sein kann, je mehr sie den natürlichsten Regungen widerspricht. In dem berüchtigten Falle +Hackler+ schlief derselbe, nachdem er seine Mutter auf grässliche Weise ermordet und die Leiche unter dem Bette versteckt hatte, in letzterem noch durch zwei Nächte, und zwar, wie er bei der Hauptverhandlung erklärte, so ruhig und gut, dass zwischen diesem und dem sonstigen Schlafe kein besonderer Unterschied zu bemerken war. Die Zwischenzeit hatte der Bursche mit dem Besuch von Wirthshäusern und Theatern ausgefüllt und nach seiner Verhaftung, sowie bei der Hauptverhandlung keine Spur von Reue gezeigt, im Gegentheil eine so hochgradige Gefühllosigkeit, dass er noch vor seiner Hinrichtung ruhig schlief und unmittelbar vor dieser eine reichliche Mahlzeit mit grossem Appetit zu verzehren vermochte! Unwillkürlich drängt sich hier die Annahme auf, dass diese wahrhaft ungeheuerliche Gefühllosigkeit einen pathologischen Grund gehabt haben konnte. In anderen Fällen kann das Unterlassen jeglicher Vorkehrung, um die That zu verbergen oder sich der Strafe zu entziehen, auf Geistesstörung hinweisen, noch mehr aber verworrenes Reden und confuses oder ganz unzweckmässiges Handeln. So wurde ein pensionirter Officier in einem Kaffeehaus betreten, wie er sich einen fremden Winterrock aneignen wollte. Schon am Tage vorher hatte er in demselben Kaffeehause einen Rock entwendet. Mit diesem Rock bekleidet, war er nun wieder erschienen, hatte dadurch selbstverständlich die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt und es leicht gemacht, ihn bei dem zweiten Versuche zu ertappen. Die Untersuchung ergab weit gediehenen paralytischen Blödsinn. Ueber die Amnesie und ihre Verwerthung, sowie über den nach gewissen Paroxysmen auftretenden tiefen Schlaf haben wir bereits an anderen Orten gesprochen.

[Sidenote: Simulation von Geistesstörung.]

+Simulation+ von Geisteskrankheit ist keineswegs so häufig, wie gewöhnlich angenommen wird, einestheils weil, wie +Kreusser+ („Ueber Simulation von Geisteskrankheiten.“ Württemb. med. Correspondenzbl. 1882, pag. 283) richtig bemerkt, der Explorand sich in der Regel wohl bewusst ist, dass er, im Falle er für geisteskrank erklärt werden sollte, in eine Irrenanstalt kommen würde, was er begreiflicher Weise perhorrescirt, anderseits aber vorzugsweise deshalb, weil eine gelungene, d. h. auch den Sachverständigen zu täuschen geeignete Simulation einer Geistesstörung neben psychiatrischen Kenntnissen eine Energie und Ausdauer, eine Entfaltung von psychischer und physischer Anspannung erfordert, die kaum möglich ist.[581] In der Regel provociren die Simulanten in der Meinung, dass bei Geisteskranken Alles verkehrt sein müsse, die unsinnigsten Dinge, wodurch sie sich eben verrathen. So antwortete ein von +Snell+ („Ueber Simulation von Geistesstörungen.“ Allg. Zeitschr. f. Psych. XXXVII, pag. 257) untersuchter Simulant auf die Frage, wie alt er sei: „100 Kilometer“, legte sich Abends verkehrt in’s Bett, behauptete, 5 Ohren, 5 Augen, 5 Pfund Nasen und 20 Finger zu haben, nannte einen grossen Thorschlüssel Uhrschlüssel, multiplicirte „2 mal 4 ist 6 und 2 mal 5 ist 8“ u. s. w. „Vergessen der gewöhnlichsten Dinge,“ sagt +Snell+, „kommt allerdings auch bei gewissen Krankheiten, z. B. Blödsinn, Paralyse, vor. Wenn aber ein Mensch, der noch vor wenigen Tagen oder Wochen im Besitze seiner vollen Gesundheit war, vorgibt, nicht mehr schreiben oder lesen zu können, Namen und Heimat nicht mehr weiss und consequent falsche Angaben macht, so ist damit die Simulation erwiesen.“ In zweifelhaften Fällen ist die Beobachtung in einer Anstalt angezeigt. Nicht zu übersehen ist, dass auch Geisteskranke simuliren und dissimuliren können, und dass Geisteskrankheit und Simulation sich keineswegs ausschliessen. Auch wird von den meisten Beobachtern (+Lasègue+, +Snell+, +Garnier+, +Fritsch+ s. Virchow’s Jahrb., 1888, I, pag. 464) die Häufigkeit des Zusammentreffens von Simulation mit wirklicher geistiger Erkrankung betont, und es scheinen namentlich die originär abnormen Individuen hierbei das Hauptcontingent zu liefern.

[Sidenote: Begutachtung im Sinne des österr. St.-G. u. des §. 51 des deutsch. St.-G.]

Mit dem Nachweise, dass die incriminirte Handlung unter dem Einflusse eines anomalen Geisteszustandes geschehen ist, ist die Aufgabe des Gerichtsarztes keineswegs abgethan, sondern es erübrigt noch, einestheils den betreffenden Zustand unter die vom Gesetze gebrauchten Ausdrücke zu subsumiren, zweitens aber gewissen, aus den auf die Unzurechnungsfähigkeit bezüglichen Gesetzparagraphen sich ergebenden Anforderungen zu entsprechen.

Der §. 2 des gegenwärtigen österr. St.-G. rechnet eine Handlung oder Unterlassung nicht als Verbrechen zu: _a_) wenn der Thäter des +Gebrauches der Vernunft ganz beraubt+ ist; _b_) wenn die That bei +abwechselnder Sinnesverrückung+, zur Zeit, da die Verrückung dauerte, oder _c_) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen +vollen Berauschung+ oder einer anderen +Sinnesverwirrung+, in welcher sich der Thäter seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden ist. Dass diese Ausdrücke grösstentheils ganz veralteten Anschauungen entsprechen, bedarf keiner Auseinandersetzung, trotzdem hat sich der Gerichtsarzt denselben zu accommodiren. Dies ist insoferne nicht schwierig, als, wie sowohl aus dem Sprachgebrauche, als insbesondere aus der Fassung des ersten Absatzes des §. 134 der österr. St.-P.-O. (v. pag. 875) und der darin enthaltenen Gegenüberstellung der „Vernunftberaubung“ und der „Geistesstörung“ hervorgeht, der Gesetzgeber unter ersterer zunächst die hochgradigen psychischen Schwächezustände, insbesondere die schweren Formen des Blödsinns verstanden haben wollte, wobei der Ausdruck „ganz“ hinzugesetzt wurde, um solche Zustände von geringen Graden pathologischer und anderweitiger Intelligenzschwäche, der „Schwäche des Verstandes“ auseinander zu halten, die im §. 46 nur als Milderungszustand, keineswegs aber als Strafausschliessungsgrund erklärt wurden. Die Ausdrücke „Sinnesverrückung“ und „Sinnesverwirrung“ sind daher auf Geistesstörungen im engeren Sinne zu beziehen, und wird namentlich die Unterbringung der mit Wahnvorstellungen, überstürztem Vorstellen oder mit Unbesinnlichkeit, respective Verworrenheit verbundenen Geistesstörungen unter diese Bezeichnung keinen Schwierigkeiten unterliegen. Am schwierigsten ist die Einrangirung derjenigen psychopathischen Zustände, die weniger oder gar nicht mit Störungen des Intellects einhergehen, sondern vorzugsweise im abnormen Fühlen und Streben beruhen, wie z. B. der reinen Melancholie, der maniakalischen Exaltation, insbesondere aber der Formen des moralischen Irrseins. In diesen Fällen wird es, wenn sich der Zustand nicht etwa als „unwiderstehlicher Zwang“ im Sinne der lit. _g_ des §. 2 auffassen lässt, angezeigt sein, eine solche Einreihung desselben unter die genannten Bezeichnungen ganz aufzugeben und sich nur auf die Darlegung und Beurtheilung des pathologischen Geistes- oder Gemüthszustandes als solchen und in Bezug auf die incriminirte That zu beschränken, wie dies auch der offenbar auf moderneren Anschauungen fussende §. 134 der St.-P.-O. fordert.

Ueber die „volle Berauschung“ haben wir uns bereits a. a. O. (pag. 945) geäussert.

Das +deutsche Strafgesetz+ (§. 51) kennt nur zwei psychopathische Zustände, welche die Strafbarkeit einer That ausschliessen, nämlich: „die Bewusstlosigkeit“ und die „krankhafte Störung der Geistesthätigkeit“, wenn durch diese die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.

Nach dieser Bestimmung ist vorhanden gewesene +Bewusstlosigkeit+ unter allen Umständen Strafausschliessungsgrund, möge sie nun durch Krankheit (z. B. Delirium, Epilepsie) oder anderweitig, z. B. durch Berauschung, Intoxication oder durch Schlaftrunkenheit, bedingt worden sein, eine sonstige +Störung der Geistesthätigkeit+ zunächst nur dann, wenn sie als +krankhafte+ erkannt wird, durch welches Epitheton andere Störungen der Geistesthätigkeit, wie sie namentlich durch gewöhnliche Affecte veranlasst werden können, ausgeschlossen sind, welche, wenn sie sich innerhalb der Breite des Normalen abspielen, nur als Strafmilderungsgrund aufgefasst werden, analog dem §. 46 lit. _d_ des österr. St.-G., der ausdrücklich als Milderungsgrund ansieht, wenn der Thäter „in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühle entstandenen heftigen Gemüthsbewegung“ sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen.

Die genannten Bezeichnungen bedürfen keiner näheren Definition und ihre ausdrückliche Erwähnung erleichtert die Aufgabe des Gerichtsarztes ungemein. Trotzdem macht sich eine Lücke bezüglich der angeborenen psychischen Schwächezustände, des angeborenen Blödsinns bemerkbar, dessen Formen weder unter den Begriff der Bewusstlosigkeit, noch, wenigstens nicht ohne einigen Zwang, unter den der krankhaften Störung der Geistesthätigkeit gebracht werden können, da beide Zustände sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauche als in der im §. 51 gebrauchten Fassung die Annahme einer früher bestandenen normalen Geistesthätigkeit voraussetzen. Diese Lücke hat der §. 56 des österr. St.-G.-Entw. nach unserer Meinung glücklich beseitigt, indem er dem Ausdrucke „krankhafte Störung“ jenen der „krankhaften +Hemmung oder Störung+“ substituirte, unter welchen Ausdruck nicht nur blos der angeborene Blödsinn, sondern auch andere psychische Entwicklungshemmungen, insbesondere die Taubstummheit, leicht und in wissenschaftlich ganz correcter Weise untergebracht werden können, während im deutschen St.-G. bezüglich der Zurechnungsfähigkeit der Taubstummen ein eigener Paragraph (§. 58) aufgenommen werden musste.

[Sidenote: Schlussurtheil über freie Willensbestimmung u. Zurechnungsfähigkeit.]