Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Part 10

Chapter 103,108 wordsPublic domain

Die verschiedenen Formen der Atresien des Scheideneinganges bilden das häufigste Begattungshinderniss beim Weibe. Es handelt sich dabei in der Regel entweder um Verwachsung oder nur epitheliale Verklebung der Schamlippen[31] oder um eine mehr oder weniger vollständige Atresia hymenalis, oder endlich um Verengerung des gesammten Scheideneinganges.

Meistens sind die betreffenden Anomalien angeboren, es kann jedoch eine Verwachsung oder Verengerung der äusseren Genitalien und des Scheideneinganges auch durch Narben veranlasst werden, wie solche Fälle nach Verbrennungen, diphtheritischen Processen, nach Variola, aber auch nach Verletzungen beobachtet worden sind.

Es wird von der näheren Beschaffenheit der betreffenden Anomalien abhängen, in welchem Grade sie als Begattungshindernisse gelten können, und bei der forensischen Beurtheilung wird es insbesondere darauf ankommen, ob dieses Begattungshinderniss ein durch Operation zu beseitigendes ist oder nicht. In den meisten Fällen ist ersteres möglich und damit ist in der Regel die forensische Seite derselben erledigt. Könnte dies nicht behauptet werden, dann wäre wohl der Umstand, dass, wie erwähnt werden wird, auch bei hochgradiger solchen Verengerungen Schwängerungen vorgekommen sind, sowie der, dass mitunter durch wiederholte Coitusversuche eine Art Scheide gebildet wurde, für die weitere gerichtliche Entscheidung einer aus diesem Anlasse eingeleiteten Ehetrennungsklage ohne Bedeutung, ebenso wie die Thatsache, dass statt der fehlenden oder verengerten Scheide schon die Harnröhre durch fortgesetzten Impetus in dem Grade erweitert wurde, dass in sie der Coitus ausgeführt werden konnte.

Grosse Labialhernien, sowie Elephantiasis labiorum können ebenfalls Unzugänglichkeit des Scheideneinganges bewirken.

[Sidenote: Vaginismus.]

Unter die in einem anormalen Verhalten des Introitus vaginae gelegenen Begattungshindernisse gehört auch der Vaginismus, ein Leiden, auf welches zuerst von +Simpson+ und +Sims+ aufmerksam gemacht wurde. Man versteht darunter nach +Schröder+ (Ziemssen’s Handb. X, 487) eine excessive Empfindlichkeit des Scheideneinganges, verbunden mit krampfhafter Zusammenziehung des Constrictor cunni und der Muskeln des Beckenbodens. Die Empfindlichkeit ist mitunter so hochgradig, dass schon bei blossen Berührungen des Scheideneinganges Krämpfe ausgelöst werden. Ueber die Ursache dieser Erscheinung sind die Acten noch nicht geschlossen. Nach +Scanzoni+ wird die Mehrzahl der Fälle durch das Trauma bei ungeschickten und wiederholten Begattungsversuchen verursacht, daher das Leiden am häufigsten bei jungen Frauen gesehen wird, womit auch +Gallard+ („Du vaginisme.“ Annal. de Gyn. Avril 1879) übereinstimmt. Andere betonen den entzündlichen Charakter der Affection, und +Martin+ hat dasselbe bei Tripperaffection beobachtet. Es scheint jedoch, dass dem Leiden häufig nur +Fissuren+ des Introitus vaginae zu Grunde liegen, deren Sitz mitunter sehr versteckt und deshalb schwer zu entdecken ist. So beschreibt +H. Fritsch+ (Arch. f. Gyn. 1876, X, 547) einen Fall, bei welchem sich in Folge des Vaginismus bald eine Geisteskrankheit entwickelt hätte, bis der Grund der enormen Empfindlichkeit des Scheideneinganges in einer kleinen Fissur unter der Clitoris entdeckt und diese durch Cauterisation zur Heilung gebracht wurde. In anderen Fällen beruhen die auftretenden Krämpfe auf entschieden psychischer Grundlage, besonders auf excessiver Angst vor Berührung. So hat +Schröder+ bei einer 20jährigen Virgo heftige Krämpfe der ganzen Beckenmusculatur gesehen, die schon bei der Annäherung des Fingers auftraten. Wichtig ist zu wissen, dass in einzelnen der bisher beobachteten Fälle von sogenanntem Vaginismus der Grund der grossen Hyperästhesie gegenüber Coitusversuchen nicht in dem Scheideneingang selbst, sondern in Analfissuren gelegen war (+Ewart+, +Fritsch+). Auch soll erwähnt werden, dass +Neftel+ (+Schröder+ l. c.) den Vaginismus als Theilerscheinung einer Bleiintoxication auftreten sah.[32]

[Sidenote: Anomalien der Scheide.]

Von den Fehlern der Vagina kann der angeborene Defect derselben und die partielle oder vollständige Verwachsung der Scheide, die wieder angeboren oder erworben sein kann, als Begattungshinderniss vorkommen, dessen Beurtheilung keiner besonderen Besprechung bedarf. Gleiches gilt von der Ausfüllung oder Verengerung der Vagina durch Geschwülste.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass auch hochgradige Beckenverengerungen eine Impotentia coëundi des Weibes bedingen können. Ein solcher, zur gerichtsärztlichen Untersuchung gelangter Fall wird in Kopp’s Jahrbuch der Staatsarzneikunde, 8. Jahrg., 397, mitgetheilt und betrifft eine von geizigen Eltern zur Ehe gezwungene, verkrüppelte Person, die auf Ehescheidung klagte, weil sie bei brutalen Versuchen ihres Ehemannes, den Beischlaf gewaltsam auszuüben, seit zwei Jahren zu leiden hatte. Die Aerzte fanden eine 31jährige blasse, sehr abgemagerte, kyphoskoliotische Person, von Brüsten keine Spur vorhanden; das Becken verschoben und in dem Grade verengt, dass die Conjugata kaum einen Zoll betrug, dabei die Scheide sehr eng und kaum für den Finger durchgängig. Die Gerichtsärzte erklärten die Frau als zum Beischlaf absolut unfähig und veröffentlichten den Fall, um, wie sie sagen: „Ein Scherflein dazu beizutragen, dass man auf Fälle dieser Art, aus Menschenliebe und aus Achtung für die Heiligkeit des Zweckes der Ehe, von Staatswegen endlich einmal ernstlich Rücksicht nehme“, ein frommer Wunsch, der auch gegenwärtig noch vollkommen berechtigt erscheint.[33]

Ein reponibler Gebärmuttervorfall ist kein absolutes Begattungshinderniss, noch weniger ein Prolapsus vaginae; dass aber durch ein solches Leiden der Beischlaf erschwert und zugleich Abscheu erregt wird, ist sicher, und diese Thatsache kann unter Umständen, z. B. wenn das Leiden sich bei einer eben verheirateten Frau ergibt, einen begreiflichen Grund zu Ehescheidungsklagen abgeben. In einem von +Mayer+ (Friedreich’s Blätter f. gerichtl. Med. 1877, 26) mitgetheilten Falle war die Frage zu entscheiden, ob der Mann, welcher, nachdem die Ehepacten rechtsgiltig geworden waren, mit der Braut das erste Mal, und zwar vor der Trauung, den Beischlaf ausüben wollte und dabei fand, dass dieselbe an einem Gebärmuttervorfall leide, dieselbe heiraten und sonst den Vertrag erfüllen müsse. Die befragten Gerichtsärzte betonten das Moment des Abscheues, und das Gericht theilte diese Meinung, indem es den Mann von der Erfüllung der Ehepacten entband, aber zur Leistung einer Deflorationssumme verurtheilte.

[Sidenote: Abscheu.]

Das Moment des Ekels und des Abscheues spielt, wie schon oben erwähnt, bei Ehescheidungsklagen eine häufige Rolle. Es ist jedoch natürlich, dass dasselbe auch von Seite der Frau gegenüber dem Manne geltend gemacht werden kann. Dieses Moment hat mit der eigentlichen Begattungsfähigkeit nichts zu thun und ist von so individueller und leicht vorzuschützender Natur, dass gegenüber solchen Angaben nochmals die grösste Vorsicht und Objectivität angerathen werden soll.[34]

[Sidenote: Mangelnde Geschlechtslust.]

Das Gleiche gilt vom Fehlen oder Darniederliegen der geschlechtlichen Erregbarkeit, welche thatsächlich beim Weibe häufiger vorzukommen scheint als beim Mann, nach +Duncan+ (The Gulstonian lectures on the sterility of woman. Brit. med. Journ. 1883, pag. 343) besonders häufig bei sterilen Frauen. Unter 161 solchen fand D. 39 ohne Begierde und 62 ohne Geschlechtsgenuss. Es unterliegt keinem Zweifel, dass derartige Defecte das eheliche Zusammenleben beeinträchtigen und zu Ehescheidungsgesuchen führen können.[35]

Die Conceptionsunfähigkeit.

Die Zeit, wann die Geschlechtsreife und daher Conceptionsfähigkeit sich eingestellt hat, lässt sich beim Weibe leichter bestimmen als beim Manne, weil, seltene Ausnahmen abgerechnet, der Eintritt der Menstruation einen sehr sicheren Anhaltspunkt gewährt.

Dieser Zeitpunkt fällt bei uns im Durchschnitte zwischen das 15. und 16. Lebensjahr. +Szukits+ (Wiener med. Ztg. 1857, XIII, 509) berechnete aus 2275 Beobachtungen, dass die Wienerinnen im Durchschnitt im Alter von 15 Jahren 8½ Monaten zum ersten Male menstruiren, während am Lande dieses erst mit 16 Jahren 2½ Monaten geschieht. In Frankreich fällt nach +Brierre de Boismont+ der Eintritt der Menstruation im Mittel bei Mädchen aus den ärmeren Ständen auf 14 Jahre 10 Monate; beim Mittelstand auf 14 Jahre 5 Monate; bei Reichen auf 13 Jahre 8 Monate. +Francis R. Hogg+ (Med. Times and Gaz. 1871, Nr. 4) constatirte unter 1948 Fällen den Eintritt der Menses 1mal mit 9 Jahren, 6mal mit 10, 59mal mit 11, 146mal mit 12, 253mal mit 13, 437mal mit 14, 502mal mit 15, 270mal mit 16, 157mal mit 17, 97mal mit 18, 45mal mit 19, 19mal mit 20, 4mal mit 21, 1mal mit 22 und 1mal mit 30 Jahren. In 17 Fällen erschien die Menstruation erst nach der Verheiratung.

[Sidenote: Eintritt der ersten Menstruation. Frühreife.]

Schon aus letzterer Zusammenstellung ist zu ersehen, dass in einzelnen Fällen die Menstruation ungewöhnlich bald eintreten kann. Es existiren jedoch verhältnissmässig zahlreiche Beobachtungen, wo dies noch früher geschah. Eine ganze Reihe derartiger Fälle hat +Horvitz+ (Petersb. med. Ztg. VII. Jahrg., XIII. Bd.) zusammengestellt. Unter diesen findet sich ein Fall von +Morand+, betreffend ein Mädchen, das, blos 4 Monate alt, schon menstruirte; ein weiterer, wo die Menses bei einem 9monatlichen Mädchen schon sich zeigten, das bereits einen behaarten Mons veneris und entwickelte Brüste aufwies; ebenso eine gleiche, auch ein 9monatliches Mädchen betreffende Beobachtung von +Lenhossek+, aus welcher zu entnehmen ist, dass dieses Mädchen, als es 2 Jahre alt geworden war, die Entwicklung eines 17- bis 18jährigen Mädchens zeigte; ferner der Fall von +Parvin+, der ein 4½jähriges und der von +Peakock+, der ein 5jähriges Kind betraf. Im ersteren dauerte die Menstruation regelmässig stets 3 Tage; der äussere Habitus war wie bei einem 10jährigen Mädchen, Körperlänge 3′ 11″, Gewicht 75 Pfund. Die äusseren Genitalien vollkommen entwickelt, jedoch haarlos, die Brüste wie bei einem 17jährigen Mädchen.[36]

Diesen Fällen gegenüber könnte man einwenden, dass der frühzeitige Eintritt der Menstruation nicht auch so frühzeitige Conceptionsfähigkeit bedeute. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, ausser dem Umstande, dass zufolge der Beobachtungen +Waldeyer+’s die Eier in dem kindlichen Eierstock schon vorgebildet sind, und dass von +Slaviansky+ (Med. Centralbl. 1871, 131 und 1875, 165) der Nachweis geliefert wurde, dass die Follikelreife nicht erst mit der Pubertät beginne, sondern dass schon beim Kinde reife Follikel sich finden, die Thatsache, dass wirklich in so frühem Alter Schwangerschaften beobachtet worden sind.

So sah +Kussmaul+ ein 8jähriges Mädchen schwanger werden und im 9. Monate niederkommen. +Rüttel+ beobachtete eine Schwangerschaft bei einem 9jährigen Mädchen, +Boulet+ bei einem 10jährigen, das schon seit seinem ersten Lebensjahre regelmässig menstruirte, +Macramara+ bei einem Hindumädchen von 10½, +Cortis+ eine Niederkunft im Alter von 10 Jahren und 8 Monaten, +Fox+ und +Willand+ je eine Schwängerung im 11. und +Horvitz+ eine im 12. Jahre.[37]

[Sidenote: Geschlechtsreife ohne Menstruation.]

Wichtig ist, dass die Geschlechtsreife früher als die Menstruation und schon ohne diese sich einstellen kann, z. B. bei Chlorotischen, aber auch bei sonst gesunden Individuen. +Casper+ kannte eine 32jährige kräftige und gesunde Bäuerin, welche schon 3mal geboren hatte, ohne jemals menstruirt gewesen zu sein. +Löwy+ (Wiener med. Wochenschr. 1868, Nr. 98) berichtet von einer gesunden 31jährigen Frau, die bereits 6 Kinder geboren und niemals menstruirt hatte. Erst nach der 6. Entbindung stellte sich die Menstruation zum ersten Male ein und erschien seitdem regelmässig.

[Sidenote: Menopause.]

Die Zeit, in welcher die Conceptionsfähigkeit des Weibes physiologisch aufhört, fällt bei uns in der Regel zwischen das 40. und 50. Lebensjahr. Das Aufhören der Menstruation, die Menopause, signalisirt in der Regel das Aufhören der Conceptionsfähigkeit. Der Zeitpunkt der ersteren unterliegt jedoch, je nach Klima, Race u. dergl., grossen Schwankungen. Bei 57 Frauen, die +Francis Hogg+ beobachtete, hörte die Menstruation auf:

1mal mit 23 Jahren 1 „ „ 34 „ 1 „ „ 35 „ 1 „ „ 37 „ 5 „ „ 38 „ 10 „ „ 40 „ 2 „ „ 41 „ 6 „ „ 42 „ 3 „ „ 43 „ 5 „ „ 45 „ 3 „ „ 46 „ 9 „ „ 47 „ 2 „ „ 48 „ 3 „ „ 49 „ 2 „ „ 50 „ 2 „ „ 53 „

Nach +Evers+ (Schmidt’s Jahrb. 1873. 160 Bd., pag. 150), der die Menopause bei 123 Individuen verzeichnete, erfolgte dieselbe:

im 37. Jahre bei 1 Städterin, bei -- Landbew., im Ganzen 1mal „ 38. „ „ -- „ „ 1 „ „ „ 1 „ „ 40. „ „ 2 „ „ 2 „ „ „ 4 „ „ 41. „ „ -- „ „ 1 „ „ „ 1 „ „ 42. „ „ 1 „ „ -- „ „ „ 1 „ „ 43. „ „ 2 „ „ 3 „ „ „ 5 „ „ 44. „ „ 2 „ „ 3 „ „ „ 5 „ „ 45. „ „ 12 „ „ 2 „ „ „ 14 „ „ 46. „ „ 10 „ „ 2 „ „ „ 12 „ „ 47. „ „ 4 „ „ 2 „ „ „ 6 „ „ 48. „ „ 11 „ „ 3 „ „ „ 14 „ „ 49. „ „ 12 „ „ 7 „ „ „ 19 „ „ 50. „ „ 16 „ „ 5 „ „ „ 21 „ „ 51. „ „ 2 „ „ 2 „ „ „ 4 „ „ 52. „ „ 3 „ „ 1 „ „ „ 4 „ „ 53. „ „ 3 „ „ 2 „ „ „ 5 „ „ 54. „ „ 5 „ „ 1 „ „ „ 6 „ „ 55. „ „ 1 „ „ -- „ „ „ 1 „

[Sidenote: Climacterium. Conception im höheren Alter.]

Abgesehen von diesen Schwankungen ist zu beachten, einestheils, dass aus pathologischen Gründen die Menses früher ausbleiben können, anderseits aber, dass die Fortdauer der Menstruation durch, gerade im climacterischen Alter nicht seltene, pathologische Blutungen vorgetäuscht werden kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Aufhören der menstrualen Blutungen eine Conception nicht unmöglich macht. +Barker+ hat die einschlägigen Beobachtungen Anderer um zwei neue eigene vermehrt (Virchow’s Jahresb. 1874, II, 728), indem er von einer Frau berichtet, die, Mutter von 5 Kindern, mit 42 Jahren aufhörte zu menstruiren, aber mit 46 Jahren nochmals schwanger wurde; ebenso von einer zweiten, die, nachdem durch 3 Jahre die Menstruation bereits ausgeblieben war, im 47. Lebensjahre concipirte.

Dass Frauen nach dem 45. Jahre noch concipiren, ist im Ganzen eine seltene Erscheinung, und es kommt überhaupt nicht häufig vor, dass Frauen noch nach dem 40. Jahre entbinden. So hat +Neverman+ statistisch nachgewiesen, dass unter 10.000 Geburten blos 436 nach dem 40. Jahre vorkommen, und von diesen fallen fast alle kurz nach Vollendung des 40. Jahres, von wo die Zahl der Entbindungen rapid abnimmt. Doch existiren vollkommen beglaubigte Fälle, dass Frauen noch in weit vorgerücktem Alter concipirten und niederkamen. Von Beobachtungen dieser Art erwähnen wir die von +Barker+, welcher in drei Fällen Geburten bei Frauen beobachtete, die bereits über 50 Jahre alt waren. Darunter befand sich eine Frau von 51 Jahren, welche nach 27jähriger Ehe zum ersten und im Jahre darauf zum zweiten Male niederkam.[38]

Die ältere Literatur enthält eine ziemliche Anzahl von Fällen, in denen die Entbindung in noch späterem Alter erfolgt sein soll; die Glaubwürdigkeit derselben muss jedoch dahingestellt bleiben. Zufolge den Angaben +Barker+’s gibt es nur einen einzigen authentischen, von +Davies+ beobachteten Fall, in welchem eine Frau von 55 Jahren noch niedergekommen ist. Doch wird uns von Dr. Josef +Mayer+ in Medenice in Galizien mit Schreiben vom 10. Jänner 1894 mitgetheilt, dass in der deutsch-evangelischen Colonie Josefsberg Ende December 1893 eine 59jährige Frau Namens Barbara +Porr+ (bereits Urgrossmutter), unter Intervention der Hebamme Katharina +Meier+ von einem lebenden Kinde entbunden worden sei, nachdem seit dem 55. Jahre die Menses nur unregelmässig und in langen Intervallen aufgetreten waren!

[Sidenote: Conceptionsfähigkeit im höheren Alter.]

Die Conceptionsfähigkeit bereits im höheren Alter stehender Frauen kann in Frage kommen, wenn die legitime Abkunft eines Individuums aus diesem Grunde angefochten wird, wie +Taylor+ (l. c. II, 305) einen solchen Fall anführt, in welchem man die Legitimität eines Erbschaftsprätendenten bestritt, weil man bezweifelte, dass dessen angebliche Mutter noch in ihrem 49. Jahre empfangen haben konnte. Ebenso, wenn die gerichtliche Auszahlung einer Erbschaft oder anderweitig stipulirter Summen von der Beantwortung der Frage abhängt, ob von der betreffenden Frau noch Kinder erwartet werden können.

Ein Gentleman hatte die testamentarische Verfügung getroffen, dass sein Vermögen erst seinen Urenkeln ausbezahlt werden dürfe. Er hatte zwei Söhne hinterlassen und von diesen jeder Kinder. Einige von letzteren waren gestorben, ohne Kinder zu hinterlassen, und es blieben zwei Töchter von dem ältesten Sohn des Erblassers, die beide verheiratet waren, jedoch keine Kinder hatten, und zwei Töchter und ein Sohn von dem jüngeren. Die erstgenannten Töchter standen im Alter von 57 und 52 Jahren. Es handelte sich nun, da man annahm, dass von diesen zwei Frauen, des vorgerückten Alters wegen, keine Kinder mehr zu erwarten wären, um Uebertragung der Erbschaftsrechte an die jüngere Linie. Der Richter ging jedoch auf die Sache nicht ein, da ihm von dem Oberaufseher der Archive (Master of the Rolls) mitgetheilt wurde, dass in einem Falle ein Kind von einer Frau geboren wurde, welche um 6 Jahre älter war als die jüngere der beides Ladies. (+Taylor+, II, 306.)

Aehnliche Rechtsfälle finden sich bei +Casper+-+Liman+, I, 87 u. ff. Bei der Beurtheilung solcher wird man allerdings von dem Erfahrungssatze ausgehen, dass nach dem 40. Jahre eine Conception mit den zunehmenden Jahren immer unwahrscheinlicher wird, man wird jedoch nicht unterlassen, ausser dem Alter und dem Verhalten der Menses auch den Körperzustand der Frau in Betracht zu ziehen, und desto vorsichtiger seinen Ausspruch thun, je kräftiger und rüstiger derselbe noch ist.

[Sidenote: Adoption.]

Das österr. b. G. B. §. 180 sowohl als das preuss. Landrecht bestimmen, dass die Adoption von Kindern von Individuen gestattet ist, welche das 50. Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, und es geht daraus, sowie aus der Bestimmung des §. 669 des preuss. Landrechtes, dass auch jüngeren Personen solches gestattet werden kann, „wenn nach ihrem körperlichen und Gesundheitszustande die Erzeugung natürlicher Kinder von ihnen nicht zu vermuthen ist“, hervor, dass das Gesetz das 50. Jahr als die gewöhnliche Grenze betrachtet, bis zu welcher die Fortpflanzungsfähigkeit als noch bestehend angenommen werden kann.

Diese Annahme trifft, wie aus dem Gesagten zu entnehmen, bei den Frauen für die bei weitem überwiegende Zahl der Fälle zu, bezüglich der Männer ist jene Grenze entschieden zu niedrig gegriffen.

Die Befruchtungsunfähigkeit des Weibes kann ferner bedingt sein durch pathologische Processe.

[Sidenote: Defect und Erkrankungen der Ovarien, der Tuben etc.]

Wenn wir in dieser Beziehung von den Ovarien ausgehen, so kommt zunächst der vollständige Mangel und die Verkümmerung derselben in Betracht. Beide können angeboren vorkommen, jedoch wohl nur ganz ausnahmsweise für sich allein. Die meisten derartigen Fälle sind von anderweitigen Missbildungen begleitet, namentlich mit unvollkommener Entwicklung des übrigen Genitalapparates, wie bei vielen Formen der sogenannten Hermaphrodisie. Erworbener Defect der Ovarien kann gegenwärtig, wo die Ovariotomie immer häufiger, und zwar nicht blos wegen Geschwülsten, geübt wird, leicht vorkommen, und es würde natürlich nach doppelseitiger Ovariotomie von einer Conceptionsfähigkeit der betreffenden Frau keine Rede mehr sein können.[39]

Die Anwesenheit von Tumoren der Ovarien berechtigt nicht zur sicheren Ausschliessung der Conceptionsfähigkeit. Conceptionen bei einseitigen Tumoren kommen häufig vor, aber auch bei doppelseitigen wurde mehrmals Schwangerschaft beobachtet, woraus hervorgeht, dass auch bei vorgerückter Tumorenbildung die Eireifung bisweilen fortbesteht. (+Leopold+ und +Olshausen+, Virch. Jahrb. 1874, II, 738.)

Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Reihe anderer Erkrankungen des Ovariums die Functionsfähigkeit derselben sistirt und Conceptionsunfähigkeit bedingt; es ist jedoch begreiflich, dass die Mehrzahl dieser Processe für die Diagnose so schwer zugänglich ist, dass eine forensische Verwerthung in den seltensten Fällen thunlich sein wird. Gleiches gilt von der Erkrankung der Tuben, insbesondere von dem Unwegsamwerden derselben, wie sie durch peritonitische Processe, durch Salpingitis etc. herbeigeführt werden kann.

[Sidenote: Defect, Lageveränderungen etc. des Uterus.]

Angeborener Defect des Uterus bei blind endender, in der Regel stark verkürzter und häufig auch verengerter Scheide ist wiederholt beobachtet worden. Wir selbst haben ihn bei der Section einer alten, verheiratet gewesenen Frau gefunden. Die Scheide hatte eine Länge von 5-6 Centimeter und endete vollkommen blind. Anstatt des Uterus nur einige pyramidenförmig angeordnete Faserzüge im Lig. latum, Tuben fehlend, beiderseits rudimentäre, vielfach eingekerbte Ovarien. (Aehnliche Fälle siehe Virch. Jahrb. 1868, II, 601, und Schmidt’s Jahrb. 1874, Bd. 164, pag. 260.)

Hat in einem solchen Falle die Vagina eine entsprechende Länge und Weite, so kann Begattungsfähigkeit bei vollkommen fehlender Conceptionsfähigkeit bestehen, ebenso wie nach Exstirpation des Uterus.

In einem von +Taylor+ (l. c. 310) mitgetheilten Falle wurde bei der aus Anlass einer Scheidungsklage vorgenommenen gerichtsärztlichen Untersuchung einer Frau eine blos ¾ Zoll tiefe Vagina, aber kein Uterus gefunden, und bei einer zweiten, sechs Monate darauf vorgenommenen Untersuchung wurde constatirt, dass die Scheide bereits eine Tiefe von 2 Zoll besass. Die Ehe wurde für null und nichtig erklärt, jedoch blos wegen der behinderten Begattungsfähigkeit, wobei der Richter die Ansicht aussprach, dass eine Conceptionsunfähigkeit bei ungestörter Begattungsfähigkeit keinen genügenden Grund für die Nullitätserklärung einer Ehe abgeben könne. Wäre demnach in diesem Falle die Scheide von natürlicher Beschaffenheit gewesen, so wäre trotz vollkommenem Defect des Uterus die Nullitätserklärung der Ehe nicht erfolgt, eine Anschauung, welcher gegenüber +Taylor+ mit Recht bemerkt, dass sie mit dem eigentlichen Zweck der Ehe, als der nur die Erzeugung von Kindern angesehen werden könne, im offenbaren Widerspruche stehe.[40]