Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Part 1
####################################################################
Anmerkungen zur Transkription
Der vorliegende Text wurde anhand der Buchausgabe von 1895 so weit wie möglich originalgetreu wiedergegeben. Typographische Fehler wurden stillschweigend korrigiert. Ungewöhnliche und heute nicht mehr verwendete Schreibweisen bleiben gegenüber dem Original unverändert; fremdsprachliche Ausdrücke wurden nicht korrigiert.
Neue Seitenüberschriften wurden zur besseren Orientierung im Text an den entsprechenden Stellen als Randnotizen übernommen, sofern nicht bereits eine Textüberschrift auf den betreffenden Inhalt hinweist.
Im Register wurden nach traditioneller Weise die Begriffe mit den Anfangsbuchstaben ‚I‘ und ‚J‘ zusammengefasst. In der vorliegenden Fassung werden diese aber, den heutigen Gewohnheiten entsprechend, getrennt aufgeführt.
Besondere Schriftschnitte werden im vorliegenden Text mit Hilfe der folgenden Symbole gekennzeichnet:
kursiv: _Unterstriche_ fett: =Gleichheitszeichen= gesperrt: +Pluszeichen+ Kapitälchen: ~Tilden~
####################################################################
LEHRBUCH
DER
GERICHTLICHEN MEDICIN
MIT GLEICHMÄSSIGER BERÜCKSICHTIGUNG
DER
DEUTSCHEN UND ÖSTERREICHISCHEN GESETZGEBUNG
~Von~
D^{R.} ~Eduard R. von HOFMANN~,
K. K. HOF- UND OBERSANITÄTSRATH, O. Ö. PROFESSOR DER GERICHTLICHEN MEDICIN UND LANDESGERICHTSANATOM IN WIEN
Siebente, vermehrte und verbesserte Auflage
Mit 130 Holzschnitten
WIEN UND LEIPZIG URBAN & SCHWARZENBERG 1895.
Alle Rechte vorbehalten.
Inhalt.
Seite
=Einleitung= 1
Formeller Theil.
Gesetzliche Bestimmungen, betreffend die Heranziehung von Sachverständigen überhaupt und von Gerichtsärzten insbesondere und die dabei zu beobachtenden formellen Vorgänge 5
Gebührentarif für österreichische Gerichtsärzte 11
Oesterreichische Gesetze bezüglich der Sachverständigen 13
Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Sachverständigen für das deutsche Reich 14
Gebühren der Gerichtsärzte im deutschen Reich 15
Wahl der Sachverständigen 18
Verpflichtung des Arztes, als Sachverständiger zu fungiren 20
Zahl der Sachverständigen 21
Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Vornahme des Augenscheines 23
Gegenstände gerichtsärztlicher Untersuchung 24
Aufnahme des Protokolls 28
Das Gutachten 32
Einholung von Superarbitrien 37
Thätigkeit des Gerichtsarztes bei der Hauptverhandlung 40
Sachlicher Theil.
=Erster Hauptabschnitt.=
=Zeugungsfähigkeit.=
Gesetzliche Bestimmungen 47
Die Begattungsunfähigkeit beim Manne 49
Die Befruchtungsunfähigkeit 56
Die Begattungsunfähigkeit beim Weibe 68
Die Conceptionsunfähigkeit 71
Die Zwitterbildungen 82
=Zweiter Hauptabschnitt.=
= Die gesetzwidrige Befriedigung des Geschlechtstriebes.=
Gesetzliche Bestimmungen 96
Vom gesetzwidrigen Beischlafe 100
Diagnose des stattgehabten Beischlafes 101
Anatomische Veränderungen an den weiblichen Genitalien in Folge des Beischlafes 102
Nachweis von Sperma 131
Nachweis venerischer Affection 136
Die Umstände, unter welchen der Beischlaf ausgeübt wurde 143
Wirklich ausgeübte Gewalt 144
Absichtliche Betäubung 146
Wehr- und Bewusstlosigkeit ohne Zuthun des Thäters 149
Beischlaf mit Mädchen unter 14 Jahren 157
Wichtige Nachtheile in Folge gesetzwidrigen Beischlafes 159
Unzüchtige Handlungen (Schändung) 164
Widernatürliche Unzucht 167
Die Päderastie 168
Unzucht mit Thieren 177
=Dritter Hauptabschnitt.=
=Fragliche Schwangerschaft und Geburt.=
Gesetzliche Bestimmungen 179
Zeichen der Schwangerschaft 182
Dauer der Schwangerschaft 188
Spätgeburt 190
Die Nachempfängniss 194
Extrauterinschwangerschaft 198
Molenschwangerschaft 200
Verkennen der Schwangerschaft durch die Mutter 201
Diagnose der stattgehabten Entbindung 204
Die Fruchtabtreibung, gesetzliche Bestimmungen 212
Diagnose des stattgefundenen Abortus 216
Untersuchung der Mutter 217
Untersuchung der Abgänge 218
Ursachen des spontanen Abortus 222
Absichtlicher Abortus 225
Innere Fruchtabtreibungsmittel 225
Mechanische Fruchtabtreibungsmittel 243
Folgen der Fruchtabtreibung 252
=Vierter Hauptabschnitt.=
=Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod.=
Gesetzliche Bestimmungen 264
I. +Von der Gesundheitsbeschädigung und dem gewaltsamen Tod durch Verletzung im engeren Sinne+ 269
A. Bestimmungen des verletzenden Werkzeuges 269
Verletzungen mit stumpfen oder stumpfkantigen Werkzeugen 269
Die Hautabschürfungen 270
Die Blutunterlaufungen 272
Wunden 277
Commotionen 280
Rupturen innerer Organe 280
Läsionen der Knochen 284
Zermalmungen 284
Schnitt- und Hiebwunden 285
Stichwunden 288
Schusswunden 297
B. Strafrechtliche Qualification der Verletzung 313
_Nicht tödtliche Verletzungen_ 313
Die schwere körperliche Beschädigung im Sinne des österr. St.-G. 314
Die erschwerenden Umstände des §. 155 österr. St.-G. 324
Die erschwerenden Umstände des §. 156 österr. St.-G. 329
Bestimmungen des §. 132 der österr. St.-P.-O. 336
Die schwere Körperverletzung des deutschen St.-G. 344
Die leichte Körperverletzung des deutschen St.-G. 348
_Tödtliche Verletzungen_ 351
Die nächste Todesursache 352
Zusammenhang dieser mit einer Verletzung 358
Unterscheidung vitaler und postmortaler Verletzungen 359
Ausschluss anderer Todesursachen 370
Der Selbstmord 383
Untersuchungen von Blutspuren 420
Untersuchung von Haaren 440
_Verletzungen nach ihrem Sitze_ 449
A. Die Kopfverletzungen 450
B. Verletzungen des Halses 471
C. Brustverletzungen 473
D. Verletzungen des Unterleibes 482
E. Verletzungen der Genitalien 489
F. Verletzungen der Extremitäten 496
II. +Tod durch Erstickung+ 499
Leichenbefund bei Erstickten 503
Der Tod durch Erhängen 518
Das Erdrosseln 554
Das Erwürgen 564
Tod durch Ertrinken 572
Andere Erstickungsformen 588
III. +Tod durch Verhungern+ 592
IV. +Tod durch hohe und niedrige Temperatur+ 595
Verbrennung und Verbrühung 595
Erfrieren 612
V. +Tod durch Vergiftung+ 616
Gesetzliche Bestimmungen 616
Gift und Bedingungen der Giftwirkung 617
Krankheitsbild bei Vergiftungen 623
Sectionsbefund 629
Der chemische Nachweis 640
Die Umstände des Falles 651
Vergiftung mit Schwefelsäure und anderen Säuren 654
„ „ Aetzlauge 662
„ „ Sublimat 665
„ „ chlorsaurem Kali 667
„ „ Arsenik 669
„ „ Phosphor 680
„ „ Opium und Morphium 689
„ „ Kohlenoxyd 699
„ „ Blausäure 713
„ „ Strychnin 722
„ „ anderen Alkaloiden 725
VI. +Gesundheitsbeschädigungen und Tod durch psychische Insulte+ 733
+Vom Kindesmorde+ 736
A. Ist das Kind lebend geboren worden? 737
Die durch Luftathmung erzeugten Veränderungen in den Lungen 740
Anderweitige Lebensproben 761
B. Wie lange hat das Kind gelebt? 768
C. Todesursache des Kindes 775
Tod des Kindes vor der Geburt 775
Tod des Kindes während der Geburt 779
1. Die vorzeitige Unterbrechung der Placentarathmung 780
2. Die Compression des Kopfes 785
Tod des Kindes nach der Geburt 790
1. Tod durch Lebensunfähigkeit 790
2. Tod durch extrauterine Vorgänge 796
Sturzgeburt 796
Verblutung aus der Nabelschnur 806
Absichtliche Tödtung des Neugeborenen 808
+Die Leichenerscheinungen+ 818
Die gerichtsärztliche Aufgabe bei der +Sicherstellung der Identität von Leichen+ 839
Fünfter Hauptabschnitt.
Die gerichtliche Psychopathologie 873
I. +Fragliche Zurechnungsfähigkeit.+
Gesetzliche Bestimmungen 874
A. Zurechnungsfähigkeit von Kindern und jugendlichen Personen 880
B. Angeborene psychopathische Zustände 886
1. Der angeborene Blödsinn 886
2. Der angeborene Sinnesmangel 891
3. Originäre psychische Anomalien specifischer Art 894
Das moralische Irrsein 896
C. Die erworbenen Geistesstörungen 915
1. Die einfachen Geisteskrankheiten 916
Die Melancholie und der melancholische Wahnsinn 917
Die Manie und der exaltirte Wahnsinn 924
Der erworbene Blödsinn 928
2. Complicirte Irrseinszustände 930
a) Die paralytische Geistesstörung 930
b) Epileptisches Irrsein 933
c) Hysterisches Irrsein 940
d) Die alkoholische Geistesstörung 944
Der Rausch 944
Alkoholisches Irrsein im engeren Sinne 948
+Allgemeines über Untersuchung und Begutachtung wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit+ 957
II. +Fragliche Dispositionsfähigkeit+ 971
Gesetzliche Bestimmungen 971
A. Entmündigung (Curatelverhängung) 975
B. Wiederaufhebung der Entmündigung 989
Civilrechtliche Acte, die von nicht entmündigten Personen ausgeführt wurden 991
III. +Fragliche Verhandlungsfähigkeit+ 1002
Einleitung.
[Sidenote: Umfang. Inhalt und Stellung der Disciplin.]
Unter +gerichtlicher Medicin+ versteht man jene Disciplin, welche sich mit der Behandlung von Fragen beschäftigt, die in der civil- und strafrechtlichen Praxis sich ergeben und nur mittelst ärztlicher Vorkenntnisse beantwortet werden können.
Bekanntlich ist eine grosse Zahl der sowohl in der Civil- als in der Strafjustizpflege vorkommenden Rechtsfälle der Art, dass entweder die Feststellung gewisser Thatsachen, oder die Feststellung des Zusammenhanges gewisser Thatsachen mit anderen, überhaupt die Constatirung und Aufklärung gewisser, für die richterliche Entscheidung des einzelnen Falles wichtiger Umstände, ärztliche Kenntnisse erfordert. Es gehören hierher u. A. alle jene Fälle, in denen gewaltsame Schädigungen an der Gesundheit oder am Leben Gegenstand richterlicher Untersuchung werden, ferner jene, in welchen es sich zunächst um die Constatirung gewisser physiologischer, insbesondere geschlechtlicher Zustände handelt.
Die Heranziehung von Aerzten geschieht hier aus gleichem Grunde, wie in anderen Fällen, in welchen, wie sich die österr. Strafprocessordnung vom Jahre 1853 im §. 78 ausdrückt, die Erforschung eines zu untersuchenden Gegenstandes besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzt, andere „Sachverständige“, z. B. Bautechniker, Münz- und Bankbeamte, Kaufleute, Künstler etc., herangezogen werden, um Dinge zu untersuchen und klar zu stellen, welche juristische Bildung allein nicht zu beurtheilen im Stande ist, und der auf diese Weise angestrebte Beweis führt die technische Bezeichnung „Sachverständigenbeweis“, ein Verfahren, welches fast so alt ist, wie geordnete Rechtszustände überhaupt, da man unsicheren Spuren desselben, insbesondere des Abverlangens ärztlicher Gutachten, bereits in den mosaischen Gesetzen, in den 12 Tafeln und im Codex Iustinianeus, ausdrücklichen einschlägigen Bestimmungen aber bereits in den Gesetzen der Alemannen aus dem 6. Jahrhundert, sowie in den späteren Gesetzbüchern, namentlich aber in der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl’s V. aus dem Jahre 1532 begegnet.[1]
Die Zahl und die Qualität der sich in foro ergebenden, ärztliche Intervention erfordernden Fragen bestimmt im Allgemeinen den +Umfang und den Inhalt der gerichtlichen Medicin+. Was jedoch die Details der Lehre betrifft, so erweitern und vervollkommnen sich dieselben stetig; einerseits, indem die medicinische Wissenschaft überhaupt, auf welcher die gerichtliche Medicin basirt, vorwärts schreitet und immer neue Forschungsresultate zu Tage fördert, die auch unserer Specialdisciplin zu Gute kommen, andererseits, indem specifisch gerichtsärztliche Fragen eingehender und unter Anwendung neuer Hilfsmittel, insbesondere aber auf dem Wege des Experimentes, studirt werden und dadurch vielfach in gegen früher geändertem Lichte erscheinen. Sie werden aber auch beeinflusst durch den jeweiligen Stand der Gesetzgebung, welcher sich die gerichtliche Medicin in formeller, theilweise aber auch in sachlicher Beziehung anpassen muss, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll. Letzteres Moment macht sich eben in der letzten Zeit in eingreifender Weise geltend, da sowohl in Oesterreich, als im deutschen Reich Strafprocessordnung und Strafgesetz eine, neueren Rechtsanschauungen entsprechende Umgestaltung theils bereits erfahren haben, theils binnen Kurzem erfahren werden.
Die gerichtliche Medicin ist +angewandte Medicin+, und diese Thatsache sichert ihr ihre +Stellung+ in der Reihe der medicinischen Disciplinen. Trotz der specifisch forensischen Zwecke, die die gerichtliche Medicin verfolgt, löst sie sich niemals vom Mutterboden der medicinischen Wissenschaft los, baut sich vielmehr aus dieser auf, wächst und entwickelt sich mit dieser, und die Fragen, die sie behandelt, die Lehrsätze, die sie aufstellt, behalten immer einen rein medicinischen Charakter, obgleich es ausser Zweifel steht, dass sie vorwiegend, ja ausschliesslich forensen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Wenn dennoch einzelne ältere und sogar ein hervorragender neuerer Autor (+Taylor+) statt der alten, und wenn auch nicht ganz präcisen, so doch nicht unrichtigen Bezeichnung „gerichtliche Medicin“ (Medicina legalis seu forensis, Médecine légale, Medicina forense etc.) jene der „medicinischen Rechtswissenschaft“ (medical jurisprudence) gewählt haben, so ist dies nicht zu billigen.
Ein viel schwererer Irrthum ist es jedoch, wenn man in falscher Auffassung der gerichtlichen Medicin als +angewandte+ Medicin sich der Meinung hingibt, dass, wenn sonst tüchtiges medicinisches Wissen vorhanden sei, sich dessen Anwendung für forense Zwecke von selbst ergebe, und sonach der Lehre der letzteren nur eine nebensächliche Bedeutung zukomme. Leider ist diese irrige Meinung viel verbreitet und sie hat es zum grössten Theile verschuldet, dass ein Fach von so eminent praktischer Bedeutung, wie die gerichtliche Medicin, in den letzten Jahren nicht jene Würdigung gefunden hat, die es verdient.
Man übersieht bei einer solchen Auffassung dreierlei. Erstens, dass die Anwendung medicinischer Kenntnisse in foro ein volles Verständniss des Zweckes verlangt, zu welchem man dieser Kenntnisse bedarf, dass zweitens die Anwendung dieser Kenntnisse formell in bestimmter Weise erfolgen muss, wenn sie dem Richter verwerthbar sein soll, und dass drittens eben aus der eigenthümlichen, durch bestimmte Rechtsfälle dictirten Anwendung medicinischen Wissens Gesichtspunkte und Fragen sich ergeben, die ganz specifischer Art und der sonstigen Aufgabe und Richtung der Heilkunde in der Regel vollkommen fremd sind, und daher besonders gelehrt und gelernt werden müssen. Die erstgenannten zwei Erfordernisse verlangen Kenntniss des Strafgesetzes und der Strafprocessordnung. Wie wichtig diese ist, wird insbesondere bei der Begutachtung von Verletzungen ersichtlich. Was nützt es z. B. dem Richter, wenn ein Arzt, der herbeigerufen wird, um über eine Verletzung am Lebenden oder an der Leiche sich auszusprechen, diese sehr schön und richtig vom klinisch-chirurgischen oder vom pathologisch-anatomischen Standpunkte erörtert, wenn er nicht angibt, ob die Verletzung eine jener Qualitäten besitzt, auf welche es dem Richter ankommt, und wovon die weitere Behandlung des Falles abhängt; und wie kann sich der Arzt über diese Qualität aussprechen, wenn er die betreffenden Unterscheidungen des Strafgesetzes nicht kennt, und die Intentionen nicht versteht, die für den Gesetzgeber massgebend gewesen sind. Was aber die specifische, von der gewöhnlichen Richtung der Heilkunde gewöhnlich weitab liegende Natur der Fragen betrifft, mit denen sich die gerichtliche Medicin beschäftigt, so genügt ein Blick auf die Materien, die wir in unserem Buche behandeln werden, um Jedermann hiervon die Ueberzeugung zu verschaffen.
[Sidenote: Häufigkeit gerichtsärztlicher Untersuchungen.]
Erwägen wir dazu die Häufigkeit der Rechtsfälle, in denen die Intervention des Gerichtsarztes gefordert wird[2], sowie den Umstand, dass in den meisten derartigen Fällen die ganze weitere Behandlung des Rechtsfalles, insbesondere der Ausfall des Urtheils, von der Untersuchung des Gerichtsarztes und von seinem Gutachten abhängen, dass somit nicht blos allgemein sociale Interessen von höchster Bedeutung, sondern insbesondere das Schicksal, Ehre, Freiheit und selbst das Leben der betreffenden Personen in seine Hände gelegt sind, so bedarf es wohl keiner weiteren Worte, um die Wichtigkeit der gerichtlichen Medicin und die Nothwendigkeit einer selbstständigen und würdigen Stellung derselben zu den übrigen medicinischen Fächern zu demonstriren.
Formeller Theil.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf den formellen Vorgang bei der Heranziehung von Sachverständigen überhaupt und von ärztlichen insbesondere, sowie auf das von diesen bei ihren Functionen zu beobachtende formale Verhalten, als auch auf deren Rechte und Pflichten beziehen, sind in der österreichischen, beziehungsweise deutschen Strafprocessordnung, einzelne von ihnen jedoch, namentlich die auf die Untersuchung von Leichen bezüglichen, in bestimmten Specialverordnungen, beziehungsweise Regulativen enthalten. Letztere, sowie die specielle gerichtsärztliche Untersuchungen betreffenden Bestimmungen der Straf-, beziehungsweise Civilprocessordnungen werden bei den einschlägigen Capiteln citirt werden, während hier nur die allgemein giltigen Erwähnung finden sollen.
[Sidenote: Oesterreichische Strafprocessordnung. Sachverständige.]
Die hierher gehörenden Bestimmungen der +österreichischen Strafprocessordnung vom 23. Mai 1873+ sind in folgenden Paragraphen derselben enthalten:
§. 116. Der +Augenschein+ ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes nothwendig erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, oder, wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Vertheidiger des Beschuldigten kann die Betheiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Vertheidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntniss zu setzen.
§. 117. Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewähre. Es sind demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen- und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.
§. 118. Sind bei einem Augenscheine Sachverständige erforderlich, so soll der Untersuchungsrichter in der Regel deren zwei beiziehen.