Hier Zensur - wer dort? Antworten von gestern auf Fragen von heute

Part 5

Chapter 53,218 wordsPublic domain

Gegen dieses mit dem Geist des Protestantismus unvereinbare Religionsedikt lehnten sich sogar fünf Mitglieder des Oberkonsistoriums auf; der ehrwürdige Propst Spalding an der Nikolaikirche und Propst Teller an St. Petri dankten seinetwegen ab, und die gesamte Presse machte heftig dagegen mobil. Um ihr den Mund zu stopfen, sahen der König und Wöllner kein anderes Mittel als ein neues Zensurgesetz, dessen Bearbeitung am 10. September 1788 dem Großkanzler von Carmer mit folgenden Worten aufgetragen wurde:

»Da Ich auch vernehme, daß die Preßfreiheit in Berlin in Preßfrechheit ausartet, und die Bücher-Censur völlig eingeschlafen ist, mithin gegen das Religions Edict allerlei aufrührerische Schriften gedruckt werden, so habt ihr gegen den Buchdrucker und Buchhändler sofort ~fiscum~ zu excitiren, und Mir übrigens Vorschläge zu thun, wie die Büchercensur auf einen bessern Fuß eingerichtet werden kann. Ich will Meinen Unterthanen alle erlaubte Freiheit gern accordiren; aber Ich will auch zugleich Ordnung im Lande haben, welche durch die Zügellosigkeit der jetzt sogenannten Aufklärer, die sich über alles wegsetzen, gar sehr gelitten hatt.«

Durch diese Kabinettsorder Friedrich Wilhelms II. ist der Gleichklang »Preßfreiheit -- Preßfrechheit« geflügelt geworden.

Das »Erneuerte Censur-Edict« von 1788.

Neue Besen kehren gut. Schon zwei Monate später war das befohlene Zensurgesetz fertig und wurde am 19. Dezember 1788 vom Könige unterzeichnet. Es ist schon dadurch von besonderer Bedeutung, daß es bis 1819 gültig und darüber hinaus von vorbildlicher Wirkung blieb, obgleich das berüchtigte Religionsedikt, dessen dornenvollen Weg es ebnen sollte, 1797 wieder aufgehoben wurde.

Dieses erneuerte Zensuredikt erkannte zwar »die großen und mannigfaltigen Vortheile einer gemäßigten und wohlgeordneten Preßfreyheit zur Ausbreitung der Wissenschaften und aller gemeinnützigen Kenntnisse« an und wollte ebenfalls »keinesweges eine anständige, ernsthafte und bescheidene Untersuchung der Wahrheit hindern oder sonst den Schriftstellern irgend einen unnützen und lästigen Zwang auflegen«. Der Vorbehalt »bescheiden« ist neu, Friedrichs Zensurgesetz von 1772 führt ihn noch nicht, und er gehört von jetzt an zum regelmäßigen Wortschatz solcher Verfügungen.

Aber eine »gänzliche Ungebundenheit der Presse«, klagt der Gesetzgeber, werde »besonders in den sogenannten Volksschriften häufig von unbesonnenen oder gar boßhaften Schriftstellern mißbraucht zur Verbreitung gemeinschädlicher praktischer Irrthümer über die wichtigsten Angelegenheiten der Menschen, zum Verderbniß der Sitten durch schlüpfrige Bilder und lockende Darstellungen des Lasters, zum hämischen Spott und boßhaften Tadel öffentlicher Anstalten und Verfügungen, und zur Befriedigung niedriger Privat-Leidenschaften, der Verläumdung, des Neides und der Rachgier, welche die Ruhe guter und nützlicher Staatsbürger stöhren, auch ihre Achtung vor dem Publiko kränken«.

Um solchen Männern, denen es nicht um die Wahrheit zu tun sei, sondern die nur aus Gewinnsucht oder aus andern Nebenabsichten die Schriftstellerei ausübten, das Handwerk zu legen, sei es nötig, das ganze Literaturgewerbe der öffentlichen Aufsicht und Leitung des Staates zu unterstellen, um allem zu steuern, »was wider die allgemeinen Grundsätze der Religion, wider den Staat, und sowohl moralischer als bürgerlicher Ordnung entgegen ist, oder zur Kränkung der persönlichen Ehre und des guten Namens anderer abzielet«. Daher dürfe kein Buch ohne Erlaubnis der Zensur gedruckt oder verkauft werden.

Die Ausübung der Zensur wurde jetzt nicht mehr einer besonderen Kommission und bestimmten Personen anvertraut, was sich schon früher als unpraktisch erwiesen hatte, sondern ganzen Kollegien, die ihrerseits einen Zensor stellen mußten. Die Zensur der theologischen und philosophischen Schriften wurde den Konsistorien, die der juristischen dem Kammergericht bzw. den Regierungen und Landesjustizkollegien, die der medizinischen den jeweiligen Medizinalkollegien und die der staatswissenschaftlichen Schriften dem Departement des Äußern übertragen.

Die Zensur der schönen Literatur (»Wochen- und Monatsschriften vermischten Inhalts, gelehrte Zeitungen, oeconomische Aufsätze, Romane, Schauspiele und andere kleine Schriften«) blieb Aufgabe der Universitäten oder der Landesjustizkollegien; letztere hatten wie bisher auch die Verantwortung für die politischen Zeitungen, die nur in Berlin ebenfalls dem Departement des Äußern unterstanden. Da außerhalb des lokalen Teils der Inhalt der Provinzzeitungen damals noch ganz von dem der Berliner abhing, war also durch die Berliner Zensur auch die preußische Provinzpresse besorgt und aufgehoben.

Die Wöllnersche Note.

Man pflegt gemeinhin das »Erneuerte Censur-Edict« mit dem berüchtigten Religionsedikt in einen Topf zu werfen und beide mit dem Namen des Ministers Wöllner zu bezeichnen, den Friedrich der Große mit den Worten charakterisiert hatte: »Der Wöllner ist ein betrügerischer und intriganter Pfaffe, weiter nichts.« So lautete eine der lapidaren Randbemerkungen des Königs an einem Gesuch der Familie Itzenplitz, die 1765 für ihren bisherigen Hauslehrer, jetzigen Schwiegersohn Wöllner den Adel erbeten hatte. Es war eine der ersten Regierungshandlungen Friedrich Wilhelms II., seinem Günstling diese Standeserhöhung zu gewähren.

Daß der Wortlaut des Zensurediktes von 1788 nicht von Wöllner stammt, sondern von dem berühmten damaligen Juristen Svarez, dem Reformator des gesamten preußischen Justizwesens, berichtete schon Fr. Nicolai in seinen »Gedanken über die Verbesserung der Einrichtung der Censur« 1801; ihm gestand auch Svarez zu, daß er, »da er die Sache nicht ändern konnte«, sie wenigstens durch Weglassung und ungenaue Fassung einiger Paragraphen zu mildern gesucht habe, »um einer günstigen Auslegung Platz zu lassen«. Damit gab er indirekt Wöllners bestimmenden Einfluß zu, der sich ja auch aus der ganzen Sachlage von selbst ergab. Zweifellos bildet die gemäßigte Form des Zensurediktes, wie Svarez' Biograph Stölzel sagt, »einen scharfen Kontrast zu der gereizten, wenig objektiven Sprache des Religionsediktes. Dort redet Svarez, hier Wöllner«. Auch die Gründlichkeit des neuen Gesetzes verrät überall die sorgsam überlegte Arbeit eines erfahrenen Juristen.

Aber war das Edikt von 1788 wirklich nur eine »Erneuerung« der Zensurvorschriften Friedrichs des Großen? »Wenn man's so hört, möcht's leidlich scheinen.« Aber wenn man die Einzelheiten genau betrachtet, fallen doch mehrere sehr wichtige Änderungen auf.

Daß in der moralisierenden Einleitung, durch deren schlechten Stil ein Wöllnerscher eigener Entwurf durchzuschimmern scheint, dem erst aufwachsenden selbständigen Schriftstellerberuf noch keine Existenzberechtigung zugestanden wird, ist nur ein Zeichen der Zeit. Über dieses »Gewerbe« dachte der alte Fritz kaum anders. Aber die neue Verfügung rüttelte an einer der Grundfesten seines Gesetzes von 1772, indem sie die Zensur der wichtigsten aller Disziplinen, der philosophischen, dem Fachgelehrten wieder entzog und den Konsistorien überwies, also die unter Friedrich durchgesetzte Fachzensur zum wesentlichen Teil wieder in eine geistliche Zensur verwandelte. Diese Neuerung war zweifellos die am tiefsten einschneidende.

Es finden sich aber noch andere. Die Zensurfreiheit der Akademiker blieb zwar bestehen, aber sie wurde jetzt beschränkt auf Schriften »über Gegenstände derjenigen Classe, bei welcher sie angesetzt sind«, galt also nur mehr für die Fachschriften. Wenn sich demnach etwa ein Mediziner der Akademie auf das Gebiet der Philosophie oder Religion verirrte, war er keineswegs mehr immun, sondern hatte sich über diesen Schritt vom Wege wie jeder andere vor der Zensur des zuständigen Kollegiums zu verantworten.

Die »historischen Schriften« des alten Zensurgesetzes nennt das erneuerte überhaupt nicht mehr. Aber vergessen waren sie nicht, sondern ganz unauffällig in einen andern Paragraphen geschoben: neben den politischen mußten jetzt auch »alle in die Reichs- und Staatengeschichte einschlagenden Schriften« dem auswärtigen Departement vorgelegt werden. Man wollte jetzt auch die Literatur schärfer beaufsichtigen, die unter dem Gewande der Geschichte oft sehr unbequeme Politik trieb.

Aus diesen sehr bedeutenden Verschärfungen des Zensurediktes von 1788 klingt die Wöllnersche Note deutlich hervor, und wenn die unkritische öffentliche Meinung den bigotten Minister zum Vater auch des Zensurediktes machte, so sollten ihr die nächsten Ereignisse doppelt recht geben: denn nicht der Wortlaut macht die Schärfe eines Gesetzes, sondern seine Anwendung.

Prometheus.

Prometheus hatte kaum herab in Erdennacht Den Quell des Lichts, der Wärm' und alles Lebens, Das Feuer, vom Olymp gebracht, Sieh, da verbrannte sich -- denn Warnen war vergebens -- Manch dummes Jüngelchen die Faust aus Unbedacht. Mein Gott! Was für Geschrei erhuben Nicht da so manches dummen Buben Erzdummer Papa, Erzdumme Mama, Erzdumme Leibs- und Seelenamme! Welch Gänsegeschnatter die Klerisei, Welch Truthahngekoller die Polizei! --

Ist's weise, daß man dich verdamme, Gebenedeite Gottesflamme, Allfreie Denk- und Druckerei?

_Gottfried August Bürger._ 1789.

Die gehörige Bescheidenheit.

Einer der ersten, die das Recht des Königs, für die »ursprüngliche Reinigkeit« der Religion zu sorgen, nachdrücklich bestritten, war ein in Berlin lebender Hamburger, ~Dr.~ Würzer, der in seinen »Bemerkungen über das preußische Religions-Edict nebst einem Anhang über Preßfreiheit« (Berlin, 1788) jede Einwirkung des Staates auf die Entwicklung der Religion und jede Maßregel gegen die Aufklärung als unzulässig nachwies und auch an dem Stil des Ediktes, an seinen Ausdrücken »Dreistigkeit und Unverschämtheit«, scharfe Kritik übte.

Er wurde verhaftet und vom Kammergericht zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, aber nicht seiner theologischen Überzeugung wegen, sondern weil er diese nicht mit der »gehörigen Bescheidenheit« vorgetragen und die Achtung vor dem Monarchen verletzt habe. Er hatte es nämlich gewagt, seine Streitschrift dem Könige zu widmen und ihm ein Exemplar zu überschicken.

Das Kammergericht gegen Wöllner.

Von der erhofften heilsamen Wirkung des neuen Zensurgesetzes war Wöllner sehr bald bitter enttäuscht, denn die jetzt mit der Zensur beauftragten Kollegien, sogar die Konsistorien, arbeiteten ihm wenig zu Dank. Er sorgte deshalb mehrfach durch Kabinettsorders, die der König meist ungelesen zu unterzeichnen pflegte, dafür, daß über seine Auslegung des Zensurediktes und die von ihm bezweckte Anwendung kein Zweifel mehr bestehen konnte.

Zur bessern Kontrolle der Rechtgläubigkeit hatte König Friedrich Wilhelm II. die Einführung eines allgemeinen Landeskatechismus befohlen, die bei der Geistlichkeit auf ebenso starken Widerstand stieß wie das Religionsedikt. Eine in Züllichau erschienene anonyme Abhandlung war _für_ den Landeskatechismus eingetreten, und der Berliner Prediger Gebhard schrieb eine Entgegnung darauf, die vom Berliner Oberkonsistorium die Druckerlaubnis erhielt. Kaum aber war sie erschienen, so verbot Wöllner als Chef des geistlichen Departements dem Verleger Joh. Christ. Unger den Verkauf der Gebhardschen Schrift bei 100 Dukaten Strafe für jedes Exemplar. Außerdem erhielt der schuldige Zensor, der Oberkonsistorialrat Zöllner, einen derben Verweis, weil er eine »Scharteke« zugelassen habe, die die geplante Einführung des Landeskatechismus als unnötig, unnütz und sogar schädlich bezeichnete, also einen sträflichen Tadel landesherrlicher Verordnungen und wenig Achtung vor königlichen Befehlen enthalte.

Wer zahlte nun dem Verleger seine Unkosten zurück? Daß die Zensoren selbst sich so gröblich irren konnten, hatte der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wöllner riet dem Verleger ironisch, er möge sich an Verfasser und Zensor halten, und Unger folgte seinem Rat, wohl um über diese noch mehrfach zu befürchtende Streitfrage eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen.

Aufs neue bewährte das preußische Kammergericht seinen alten Ruf unbestechlicher Gerechtigkeit. Die Klage gegen den Verfasser nahm es gar nicht an, da dieser ja sein Buch ordnungsgemäß der Zensur vorgelegt hatte, und die Klage gegen den Zensor wies es kostenpflichtig ab. Die Kritik auch schon bestehender, »von der Regierung beliebter« Staatseinrichtungen, so erklärte es in seiner Urteilsbegründung, sei nicht nur Recht, sondern Pflicht jedes, der sich zu Belehrungen der Staatsmänner berufen glaube, sonst würden »alle Kompendien der Staatswissenschaft unter die verbotenen Bücher, und Plato, Montesquieu und Thomasius unter die Staatsverbrecher gehören«. Wenn jemals über Gesetze und öffentliche Anstalten mit Nutzen geschrieben werden könne, so sei es gewiß zu der Zeit, da sie eben entworfen würden. Zöllner habe deshalb als Zensor nur seine Pflicht erfüllt und verdiene statt eines Tadels »_öffentlichen Dank_, daß er ohne Nebenabsichten, als ein gewissenhafter und verständiger Staatsdiener, seine Stimme gegeben, und so viel an ihm ist, die Rechte der Vernunft und die mit ihnen verbundene Ehre der Preußischen Regierung aufrecht erhalten« habe. Protokollführer bei dieser denkwürdigen Sitzung des Kammergerichts war der damalige Referendar Wilhelm von Humboldt.

Die Grenzen der Wirksamkeit des Staates.

Vorfälle dieser Art waren es, die einen Augen- und Ohrenzeugen des Unger-Zöllnerschen Prozesses, eben jenen Referendar am Kammergericht Wilhelm von Humboldt, mit einem so starken Ekel gegen alle Vielregiererei erfüllten, daß er im Sommer darauf dem preußischen Staate den Dienst aufsagte, um sich einem freien Schriftstellerleben innerlichster Arbeit und geistigster Selbsterziehung hinzugeben. Seine Mittel erlaubten ihm das. Die Entwicklung der eigenen Individualität, das hatte ihn seine kurze Beschäftigung an der Staatsmaschine gelehrt, ist unmöglich ohne die ungebundenste Freiheit. Diese ist daher das ursprüngliche Recht, das Naturrecht des Menschen, ohne die er sein Ziel, sich selbst in seiner Eigentümlichkeit voll und ganz zu entwickeln, nicht erreichen kann. Der Staat aber tötet die Individualität, schwächt die Energie, die Haupttugend des Menschen, und hindert durch die Gleichmachung aller den einzelnen an der Erfüllung seiner individuellen Bestimmung.

Deshalb soll der Staat nur soweit bestehen, als er schlechterdings nicht zu entbehren ist. Er hat die »Sicherstellung der Bürger gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde« zu besorgen, im übrigen aber sich aller Maßregeln zu enthalten, die mit jener Aufgabe nicht unmittelbar zusammenhängen. Jeder weitere Versuch, »direkt oder indirekt auf die Sitten und den Charakter der Nation« einzuwirken, durch Beaufsichtigung der Erziehung, der Religion, der Ehe, des »freien Untersuchungsgeistes« usw., liegt außerhalb der Wirksamkeit des Staates und muß daher abgelehnt werden. Jede aufdringliche Sorgfalt des Staates für das »positive Wohl« der Bürger kann den einzelnen nur schädigen. Wieviel Raum in diesem Idealstaat für ein Wöllnersches Religionsedikt oder die Zensur übrigblieb, ergibt sich von selbst. »Wer Dinge äußert«, lautete eine der wichtigsten Thesen Humboldts, »oder Handlungen vornimmt, welche das Gewissen oder die Sittlichkeit des andern beleidigen, mag allerdings unmoralisch handeln, allein, so fern er sich keine Zudringlichkeit zu Schulden kommen läßt, kränkt er kein Recht.« Und nur darauf kommt es an.

Gedanken dieser Art bestürmten Humboldt, den Freund Georg Forsters, im Herbst des Jahres 1791, während der Posaunenchor der Französischen Revolution über den Rhein herübertönte. Er entwickelte sie in einem Briefe, der im Januar 1792 in der »Berlinischen Monatsschrift« erschien und zu einem lebhaften Meinungsaustausch mit dem Humboldt nahestehenden Reichsfreiherrn Karl von Dalberg führte, dem damaligen kurfürstlich mainzischen Statthalter zu Erfurt und späteren Kurfürsten von Mainz, der ebenfalls von dem Fieber der Vielregiererei ergriffen war. So entstand Humboldts erste größere Schrift »Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen«. Mehrere Kapitel daraus erschienen noch in der »Berlinischen Monatsschrift« 1792 (Stück 10--12), ein anderes in Schillers »Thalia« (Heft 5). Das Ganze aber wurde erst ein halbes Jahrhundert später, 1851, aus Humboldts Nachlaß veröffentlicht, und das kam folgendermaßen:

Humboldt brannte darauf, seine Streitschrift gegen Absolutismus und Wöllnerschen Despotismus so schnell wie möglich herauszugeben, und sie sollte in Berlin gedruckt werden. Am 12. September 1792 aber mußte er dem Freunde Schiller melden: »Der eine Censor verweigerte sein Imprimatur ganz, der andere hat es zwar ertheilt, allein nicht ohne Besorgnis, daß er [genau so wie der Konsistorialrat Zoellner] deshalb noch künftig in Anspruch genommen werden könne. Da ich nun alle Weitläufigkeiten dieser Art in den Tod hasse, so bin ich entschlossen, die Schrift außerhalb drucken zu lassen.« Der geschäftskundige Schiller sollte einen Verleger ausfindig machen und, wie Humboldt wünschte, eine Vorrede dazu schreiben, da es ihm besonders wertvoll erschien, wenn ein Mann von Schillers Geist, »ohne vorhergehendes eigentliches Studium dieser Materien, und also von ganz anderen, neuen und originellen Gesichtspunkten ausgehend, diesen Gegenstand behandelte«.

Der Verlag Göschen, an den sich Schiller wandte, lehnte ab. Dadurch verzögerte sich der Druck, und als Schiller im Januar 1793 einen andern Verleger gefunden hatte, war Humboldt über den Wert seiner Schrift unsicher geworden. Die letzten Ereignisse der Französischen Revolution, die Verurteilung und Hinrichtung Ludwigs XVI. und seiner Gemahlin am 17. bzw. 21. Januar 1793, hatten den ausgelassenen Tanz der Deutschen um den französischen Freiheitsbaum auf furchtbare Weise unterbrochen. Humboldt, der, wie Graf Stolberg sich ausdrückte, bis dahin »von dem Gifthauche des Genius der Zeit getroffen« war, verfiel plötzlich in eine Krisis, die zu einem starken Wandel seiner politischen Ansichten führen sollte. Innerhalb dieser Krisis mit einer Schrift hervorzutreten, zu der er sich schon nicht mehr ganz bekennen konnte, widerstrebte ihm. Erst wollte er sie ändern; dann schob er die Veröffentlichung weit hinaus, und später verbarg er dies Zeugnis seines jugendlichen Sturms und Drangs sorgfältig im Schreibtisch.

So hat in diesem Falle der Berliner Zensor die Rolle der Vorsehung gespielt und die weitere Entwicklung Wilhelm von Humboldts entscheidend beeinflußt. Die damals unterdrückte Schrift entsprach der Wöllnerschen Forderung der »Bescheidenheit« keineswegs und hätte ihren Verfasser vielleicht wieder mit dem Kammergericht in Beziehung gebracht, aber nicht als Beisitzer, sondern als Angeklagten. Außerdem ist es bei aller Ehrlichkeit des jungen Staatsmanns doch wohl fraglich, ob ihm die Neuorientierung so leicht gefallen wäre, wenn er sich durch das Erscheinen jener Schrift auf ein so radikales Programm öffentlich festgelegt hätte. Gerade er hätte schwerlich so leicht den Selbstvorwurf haben abschütteln können, daß das gedruckte Wort mehr als anderes verpflichtet.

Die Immediat-Examinationskommission von 1791.

Bei Wöllners Charakter war nicht zu erwarten, daß ihn der unzweideutige Spruch des Kammergerichts zur Selbsteinkehr bewogen hätte. Wenn die vom Gesetzgeber bestellten Behörden ihres Amtes nicht in dem erhofften Sinne walteten, so mußten andere Mittel gefunden werden. Und darum war er nicht verlegen. Die reaktionäre Kraft des Zensurediktes hatte sich unerwarteterweise als nicht stark genug erwiesen; also mußte ihm mit ergänzenden Verfügungen nachgeholfen werden.

Dem so wenig verläßlichen Berliner Oberkonsistorium wurde am 14. Mai 1791 eine von ihm unabhängige geistliche Prüfungs- und Aufsichtsbehörde auf die Nase gesetzt, die Immediat-Examinationskommission, die die Prüfung der Pfarramtskandidaten nach einem einheitlichen Schema regeln sollte. Ihre Mitglieder waren der Oberkonsistorialrat Silberschlag, der Prediger an der Berliner Georgenkirche Woltersdorf, der frühere Breslauer Prediger, jetzige Oberkonsistorialrat Hermes und der Geh. Konsistorialrat Hillmer, vier »elende, aus aller Wissenschaft herausfallende Männer, die der Wöllnerschen Verwaltung die verdiente Verachtung zuzogen«. Hermes (1731--1807) hatte die neue scharfe Prüfungsordnung für die Kandidaten der Theologie ausgearbeitet und ebenso den neuen Landeskatechismus, der vom Abt Henke »eine Frucht der Unwissenheit« genannt und auch bald wieder außer Gebrauch gesetzt wurde. Hillmer (1756--1831), ehemaliger Oberlehrer ebenfalls in Breslau, ein Mann ohne jede wissenschaftliche Leistung, hatte durch seine mystischen Neigungen das Vertrauen des Königs gewonnen; er war der Haupthahn unter den vieren, der geborene Großinquisitor, und bald die rechte Hand Wöllners. Nach Silberschlags baldigem Tode wurde der etwas gemäßigtere Oberkonsistorialrat Hecker sein Nachfolger.

Diese geistliche Prüfungskommission erhielt aber noch einen zweiten Auftrag: ihr oder vielmehr ihren beiden besonders zuverlässigen Mitgliedern Hillmer und Hermes übertrug eine Kabinettsorder vom 1. September 1791 auch die Zensur aller theologischen und moralischen Schriften, da sich »die bisherigen Bücherzensoren [also das Konsistorium!] an das Censuredikt gar nicht gekehrt, sondern viel zu leichtsinnig verfahren« seien. Eine Berufungsinstanz gegen diese neue Zensurbehörde gab es überhaupt nicht.

Das war Wöllners Antwort auf das Urteil des Kammergerichts im Falle Unger gegen Zöllner.

Schärfere Anziehung der Zensurschraube.

Der ehemalige Oberlehrer Hillmer war aber mit seinem neuen Amte keineswegs zufrieden. Mit der strengeren Zensur theologischer und moralischer Schriften, die nur Gelehrten in die Hände kamen, versprach der Kampf gegen die Aufklärung wenig Erfolg. Viel gefährlicher waren die Zeitschriften, die durch ihren volkstümlichen und unterhaltenden Charakter einen großen Leserkreis besaßen und Mitarbeiter aller Parteien und Geistesrichtungen, auch der radikalsten, zu Wort kommen ließen. Schon am 14. Oktober stellte er also dem Könige vor, »daß grade diese Monats-, Zeit- und Gelegenheitsschriften von allen Classen und Ständen des Volks am meisten gelesen werden, und durch diese Art Schriften der Religion, der Ruhe und guter Ordnung in Deutschland wie in Frankreich mehr als durch größere theologische und moralische Werke geschadet« werde, und erbat für sich und seinen Kollegen Hermes die Ausübung der Zensur über »alle Monatsschriften, Zeit- und Gelegenheitsschriften, Bibliotheken, Pädagogischen Schriften und alle dergleichen Broschüren, philosophischen und moralischen Inhalts«. Am 19. Oktober wurde dieser Antrag genehmigt, und sämtliche Buchhändler Berlins erhielten die Anweisung, alle derartigen Schriften von nun an dem Herrn Geheimen Konsistorialrat Gottlob Friedrich Hillmer zur Zensur einzureichen.

Literaturflucht aus Berlin.

Diejenigen, die es anging, wußten nun Bescheid, und die beiden Zeitschriften, die Hillmer am ersten im Auge gehabt haben dürfte, verließen fluchtartig die preußische Hauptstadt.

Kurz nach seinem Regierungsantritt hatte Friedrich Wilhelm II. den Herausgebern der »Berlinischen Monatsschrift« für ein Exemplar ihrer Zeitschrift mit dem Wunsche gedankt, daß »ihre gemeinnützigen Bemühungen um Aufklärung und Philosophie recht viel Gutes stiften« möchten (13. Dez. 1786), Wöllner selbst hatte es nicht verschmäht, ihr 1787 einen Beitrag (über nachgelassene Handschriften Friedrichs des Großen) zu geben, und noch 1790, bei dem plötzlichen Aufstieg des neuen Ministers, war sein Bildnis, von Berger gestochen, darin erschienen.