Part 13
~Hygiene ist die Lehre von den Bedingungen der Erhaltung des Lebens und der Gesundheit~. Als theoretische Wissenschaft betrachtet sie alle Lebensverhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Lebens und der Gesundheit, und als praktische Disziplin sucht sie die dafür als zweckmäßig erkannten Bedingungen zu verwirklichen. In der Praxis ist es allerdings nicht ohne weiteres möglich, allen Menschen die günstigsten Lebensbedingungen zukommen zu lassen. Von entscheidender Bedeutung sind in dieser Beziehung die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Durch deren eingehende Berücksichtigung kommen wir zur ~sozialen Hygiene~, die man als ~Lehre von den sozialen Bedingungen der Erhaltung des Lebens und der Gesundheit~ auffassen kann. Es liegt in der Natur der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, daß sie nicht auf einen Schlag durch Gewaltmittel möglichst günstig gestaltet werden können, sondern nur im Laufe einer langen Entwicklung durch stetige Arbeit der Gemeinschaft. Der Sozialhygieniker muß sich daher wohl oder übel damit abfinden, daß viele der lebenden Zeitgenossen dahinsterben, ohne daß ihnen die günstigsten Bedingungen für ihre Gesundheit zuteil werden konnten. In wenigen Jahrzehnten sind es andere Menschen, welche leben. Aber ein Wesentliches der alten Generation lebt auch in der jungen fort. Durch die Generationen hindurch fließt ein Strom dauernden Lebens, den ~Alfred Ploetz~ als ~biologische Rasse~ bezeichnet hat. Mag der soziale Hygieniker daher zunächst auch nur die gerade lebenden Individuen als Gegenstand seiner Fürsorge im Auge gehabt haben: wenn er wirklich Dauerndes leisten will, so muß er die organische Gemeinschaft des Lebens, welche nicht auf die lebende Generation beschränkt ist, zum Gegenstande seiner Fürsorge machen. In diesem Sinne hat ~Max v. Gruber~ es als die charakteristische Wendung der Hygiene unserer Tage bezeichnet, daß sie sich zur ~Rassenhygiene~ entwickele.
So wäre denn alle Hygiene Rassenhygiene? Ihrem Ziele nach kann man sie in der Tat so auffassen. Auch die Hygiene der Individuen kann als Teil der Rassenhygiene gedacht werden, insofern als das, was der Gesundheit der Individuen zugute kommt, im großen und ganzen auch dem Wohle der Rasse dient. Andererseits aber ist mit der gesundheitlichen Fürsorge für die Individuen die Gesundheit der Rasse noch keineswegs verbürgt. Wir haben oben gesehen, daß eine Fürsorge, welche erblich schwachen Individuen zur Fortpflanzung verhilft, dem Wohle der Rasse sogar abträglich ist. Wir haben im ersten Bande gesehen, daß das Gedeihen des Individuums von seiner Erbanlage nicht minder abhängig ist als von den äußeren Lebensbedingungen. Aber wir können die erbliche Veranlagung des Individuums nicht ändern. Soweit unsere Fürsorge sich auf das einzelne Individuum erstreckt, müssen wir damit als mit etwas Gegebenem rechnen. Wohl aber kann sich die erbliche Veranlagung einer Bevölkerung ändern und zwar, wie wir gesehen haben, einesteils durch direkte Einwirkungen auf die Erbmasse, ganz besonders aber durch verschieden starke Fortpflanzung der verschiedenen Erbmassen, d. h. durch Auslese. Sobald wir das eingesehen haben, haben wir auch die Möglichkeit, die erbliche Veranlagung der Bevölkerung günstig zu beeinflussen. Das ist die Aufgabe der ~Rassenhygiene im engeren Sinne~ als einer ~Hygiene der erblichen Veranlagung~. Auch diese Rassenhygiene im engeren Sinne ist zum größten Teil soziale Hygiene, insofern als die Bedingungen der Idiokinese und zumal der Auslese, welche über die Änderung der erblichen Veranlagung einer Bevölkerung entscheiden, vor allem von den sozialen Verhältnissen abhängen und in erster Linie durch soziale Maßnahmen gebessert werden müssen. ~Da die Erbmasse den Grundstock und Kern jedes Lebewesens bildet, muß die Rassenhygiene auch den Kern der sozialen Hygiene bilden~.
Das ist auch die Meinung des ersten ordentlichen Professors für soziale Hygiene in Deutschland, ~Grotjahn~, welcher das Entartungsproblem als das Zentralproblem der sozialen Hygiene bezeichnet.
~Grotjahn~ sagt in seinem Buche über die Geburtenfrage, das 1921 in zweiter Auflage erschienen ist: „Wir wissen gegenwärtig, daß ein großer, numerisch wahrscheinlich der bei weitem größte Teil aller krankhaften Zustände unheilbar ist. Und doch sind auch diese durchaus vermeidbar. Nur muß außer dem Wege der Orthodiätetik, d. i. der Befolgung der Lehren der persönlichen Gesundheitspflege durch den Einzelnen, und dem der sozialen Hygiene, die der Umwelt der Menschen alle krankheitserregenden und verkümmernden Bedingungen entzieht, noch ein dritter Weg eingeschlagen werden: es muß ~der menschliche Artprozeß durch die Ausbildung einer Theorie und Praxis der Eugenik soweit rationell beeinflußt werden, daß die Fortpflanzung von konstitutionell Minderwertigen zuverlässig verhindert wird.~“
Ein Gegensatz zwischen sozialer Hygiene und Rassenhygiene besteht also nicht. Man kann vielmehr geradezu sagen: ~Eine soziale Hygiene, welche in ihrem Kerne nicht Rassenhygiene ist, wird keine dauernden Erfolge haben~; denn eine wirkliche Gesundung der Bevölkerung ist nicht möglich ohne Gesundung ihrer Erbmasse. Dem entspricht es, daß die Rassenhygiene ihrerseits ihren Mitteln nach in der Hauptsache soziale Hygiene sein muß. Neben der sozialen Rassenhygiene ist aber auch eine private möglich und nötig, welche dem einzelnen Menschen zeigt, was er für sich und im Kreise seiner Familie zur Verhütung einer Schädigung der Erbmasse und zur Erhaltung tüchtiger Erbanlagen tun kann. Demgemäß ist die Einteilung der praktischen Rassenhygiene in soziale und private Rassenhygiene gewählt worden.
Der Begründer der modernen Rassenhygiene, ~Darwins~ Vetter ~Francis Galton~, hat dafür das Wort ~Eugenik~ geprägt, welches in den englischsprechenden Ländern heute allgemein gebraucht wird. Nachdem seine frühere Definition des Begriffes Eugenik nur die soziale Rassenhygiene umfaßte, hat er später -- vielleicht unter dem Einfluß von ~Ploetz~, von dem das Wort Rassenhygiene stammt -- eine Definition gegeben, welche mit unserer Definition der Rassenhygiene durchaus zusammenfällt: „~Eugenik ist die Wissenschaft, die sich mit allen Einflüssen befaßt, welche die angeborenen Eigenschaften einer Rasse verbessern und welche diese Eigenschaften zum größtmöglichen Vorteil der Gesamtheit zur Entfaltung bringen.~“ Gegenüber Versuchen gewisser Kreise in Deutschland, denen jede Erwähnung des Wortes Rasse unbehaglich ist, einen Gegensatz zwischen Rassenhygiene und Eugenik zu konstruieren, ist darauf hinzuweisen, daß auch in der Definition der Eugenik das Wort Rasse vorkommt und daß ~Galton~ die Erörterung der Rassenunterschiede durchaus nicht von der Eugenik ausgeschlossen wissen wollte. Auch wörtlich bedeutet das Wort Eugenik „Lehre von der guten Rasse“ (von ἐυ gut und γένος Geschlecht, Rasse). Es ist also eine falsche Annahme daß das Wort Eugenik „Fortpflanzungshygiene“ oder wörtlich „Lehre von der guten Zeugung“ bedeute. Der Begriff der Fortpflanzungshygiene ist einerseits weiter als der der Rassenhygiene, insofern, als er sich auch auf nicht erbliche Einflüsse bezieht, andererseits aber viel enger, weil es sich bei der Rassenhygiene keineswegs nur um den Fortpflanzungsvorgang handelt, sondern um eine Betrachtung der gesamten Lebensbedingungen, welche auf die Gestaltung der erblichen Veranlagung der Bevölkerung von Einfluß sind. Ebensowenig wie die genannten Versuche kann uns der tendenziöse Mißbrauch des Wortes „Rassenhygiene“ durch gewisse entgegengesetzt gerichtete Schriftsteller veranlassen, einem wissenschaftlichen Begriffe Zwang anzutun. Wir gebrauchen vielmehr das Wort Rassenhygiene als eine deutsche Übersetzung des Wortes Eugenik, ebenso wie wir z. B. auch Augenheilkunde für Ophthalmologie sagen.
#2. Soziale Rassenhygiene.#
a) ~Die Bekämpfung idiokinetischer Schädlichkeiten.~
Die soziale Verhütung der ~Alkoholschäden~ soll hier nur ganz kurz umrissen werden. Ihre rassenhygienische Bedeutung ist zwar außerordentlich groß; sie hat aber auch sonst ungeheure hygienische und soziale Bedeutung, und es gibt bereits viele gute Schriften darüber. Wenn wir uns hier auf das Allerwichtigste beschränken, so gewinnen wir dadurch Raum für die Erörterung jener Aufgaben, die allein der Rassenhygiene eigentümlich sind.
Es ist keine Frage, daß vom rassenhygienischen Standpunkt ~das völlige Verbot der Erzeugung und des Vertriebes alkoholischer Genußmittel~ angestrebt werden muß. Man kann durchaus nicht sagen, daß dieses Ziel unerreichbar sei. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist es der Enthaltsamkeitsbewegung nach jahrzehntelangem Kampfe gelungen, das völlige Alkoholverbot durchzusetzen. Seit dem 1. Juli 1919 ist dieses für das Gesamtgebiet der Vereinigten Staaten verfassungsmäßig festgelegt, nachdem es schon vorher in den meisten Einzelstaaten der Union bestand, so daß also genügend praktische Erfahrungen über seine Wirkungen vorlagen. Bei der Aufnahme in die Verfassung stimmten nur 3 von den 48 Staaten der Union dagegen. Besonders seit der Einführung des Frauenstimmrechts in Deutschland erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch bei uns einmal das Alkoholverbot auf dem Wege parlamentarischer Gesetzgebung oder allgemeiner Volksabstimmung verwirklicht werden wird. Daß die Aussichten dafür gar nicht so schlecht sind, beweist am besten die Angst der Alkoholinteressenten, welche aus zahlreichen kleinen, in die Tagespresse geschobenen Notizen spricht, in denen über angebliche schlimme Folgen des Alkoholverbotes in Amerika berichtet wird.
In Schweden und Norwegen ist es gelungen, die Schäden des Alkoholismus, welche früher dort geradezu verheerend wirkten, vor allem durch eine ~Gasthausreform~, das sogenannte ~Gotenburger System~, weitgehend zu beseitigen. Dabei ist der Betrieb der Gasthäuser den Gemeinden unterstellt; und da der Verwalter keinen Nutzen von dem Umsatz alkoholischer Getränke hat, hat er auch keinen Anlaß, einen Trinkzwang auszuüben.
In Deutschland ist das seit 1919 bestehende staatliche ~Branntweinmonopol~ als günstig anzusehen, weil dadurch der Trinkbranntwein stark verteuert wird. Im Jahre 1920 lagen auf einem Liter Spiritus 8 Mark Reichssteuer und 15 Mark anderweitige Kosten, während der Spiritus selber auf nicht ganz 3 Mark kam. Eine ~hohe Besteuerung alkoholischer Genußmittel~ ist bis zu einem gewissen Grade wohl geeignet, den Verbrauch einzuschränken, birgt aber die Gefahr in sich, daß der Staat im Interesse hoher Steuereinnahmen den Verbrauch zu steigern sucht. Die gegenwärtig in Deutschland bestehende Getränkesteuer kann nicht gutgeheißen werden, weil im Interesse des Alkoholkapitals auch die alkoholfreien Getränke damit belegt sind. Demgegenüber muß gefordert werden, daß alle Getränke mit weniger als 1-2% Alkoholgehalt steuerfrei bleiben, einschließlich derartigen Bieres, daß dagegen stärkere Getränke um so höher besteuert werden. Viel besser ist, wie gesagt, das völlige Alkoholverbot, dessen Durchführung allerdings höhere Einsicht und Moral voraussetzt, als sie gegenwärtig bei der Mehrheit unserer Bevölkerung vorhanden ist. Diese Hemmnisse könnten am wirksamsten durch ~Schulunterricht über die Alkoholfrage~, am besten im ~Rahmen allgemeinen hygienischen Unterrichts~, der auch aus anderen Gründen zu fordern ist (s. u.), beseitigt werden, wie die Erfahrungen in Skandinavien und Amerika gezeigt haben.
Auch hinsichtlich des ~Tabaks~, dessen schädliche Wirkungen auf die Keimdrüsen ebenfalls bekannt sind, wäre völliges Verbot der Erzeugung und des Vertriebes das -- vorerst leider nicht durchsetzbare -- Ideal. Der Tabakmißbrauch ist gegenwärtig geradezu das verbreitetste Laster unserer Bevölkerung. Wenn eine fremde Bevölkerung etwa dem Opium in ähnlichem Maße verfallen wäre, wie die unsrige dem Tabak, so würde man von allgemeiner Demoralisation sprechen. Es ist unendlich beschämend, daß die deutsche Bevölkerung, welche an Unterernährung leidet, einen sehr großen Teil ihres Einkommens für schädliche Genußgifte ausgibt. Die Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen sollte daher am besten ganz verboten und die einheimische Erzeugung durch hohe Steuern in Schranken gehalten werden.
Auch die Vermeidung idiokinetischer Schädigungen durch Blei, Quecksilber und andere Gifte ist eine Aufgabe öffentlicher Rassenhygiene. Die Schutzbestimmungen hinsichtlich gewerblicher Gifte haben daher auch rassenhygienischen Wert.
Eine nicht unwichtige Aufgabe ist auch die ~Vermeidung der Röntgenschädigungen der Keimzellen~, die zwar quantitativ keine große Rolle spielen, aber qualitativ eine um so verderblichere, indem dadurch fortgesetzt eine nicht unbeträchtliche Zahl geistig hochstehender Menschen, insbesondere Röntgeningenieure, Ärzte und Röntgenassistentinnen sterilisiert werden. Daher sind strenge Schutzvorschriften zu fordern und eine sorgfältige Gewerbeaufsicht über die Durchführung des sogenannten absoluten Röntgenschutzes. Da aber nach dem Röntgenarzte ~Nürnberger~ auch in einem modernen Betriebe wenigstens die vorübergehende Sterilisierung der mit den Röntgenarbeiten Beschäftigten nicht vermieden werden kann, so wäre allen Ernstes zu erwägen, ob die Arbeit mit Röntgenstrahlen nicht überhaupt Personen vorbehalten werden sollte, deren Fortpflanzung aus irgend einem Grunde nicht oder nicht mehr in Betracht käme. Wenn untüchtige Elemente durch ungünstige Verhältnisse oder durch eigene oder fremde Schuld Schädigungen ausgesetzt sind, so pflegen sofort allerhand geeignete und ungeeignete Maßnahmen zum Schutze der Schwachen einzusetzen; niemand aber kümmert sich darum, wenn ausgesucht tüchtige Menschen wissentlich oder unwissentlich ihre Erbmasse ruinieren.
b) ~Die Bekämpfung der Syphilis.~
Von der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten gilt ebenso wie von der des Alkoholismus, daß sie nicht nur eine Aufgabe der Rassenhygiene ist, daß sie aber andererseits in dem Programm der Rassenhygiene einen wesentlichen Bestandteil bilden muß. Auch wenn man der Meinung ist, daß durch die Gonorrhöe, so wie die Dinge heute liegen, vorzugsweise unterdurchschnittlich tüchtige Individuen unfruchtbar gemacht werden, so ist doch kein Zweifel, daß auch nicht wenige von Hause aus tüchtige und wertvolle Menschen dadurch ihre Fortpflanzungsfähigkeit einbüßen. Ungleich wichtiger aber ist rassenhygienisch die Bekämpfung der Syphilis und zwar wegen der durch sie bedingten Schädigungen der Erbmasse, wobei es praktisch ziemlich gleichgültig ist, ob man diese mehr auf die Krankheit als solche oder auf die bei der Behandlung unvermeidliche Anwendung von Giften wie Quecksilber, Arsen und Jod bezieht.
Das Fundament einer durchgreifenden Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist die ~Einführung einer Meldepflicht~, wie sie für andere gefährliche Krankheiten besteht und wie sie für die Geschlechtskrankheiten von ~Flesch~ und anderen verlangt worden ist. Die Meldung hätte durch den, der die Krankheit feststellt oder behandelt, in den meisten Fällen also durch den Arzt zu geschehen. Selbstverständlich müßte der Meldende ebenso wie die Gesundheitsbehörde zu strengem Stillschweigen verpflichtet sein; doch dürfte es nötig sein, daß die Meldung selber mit Namensnennung erfolgt und daß bei der Gesundheitsbehörde die Meldungen geordnet aufbewahrt werden.
In Schweden ist eine gesetzliche Meldepflicht für Geschlechtskrankheiten seit dem 1. Januar 1919 gesetzlich in Kraft. Jeder Geschlechtskranke ist verpflichtet, sich von einem approbierten Arzte behandeln zu lassen. Die Behandlung durch Kurpfuscher ist verboten. Der Arzt hat den Kranken über die Art und die Ansteckungsfähigkeit seiner Krankheit aufzuklären; zugleich hat er ihn darauf hinzuweisen, daß er sich durch Gefährdung anderer Personen mit Ansteckung strafbar macht. Außer der mündlichen Belehrung hat er ihm auch ein amtliches Belehrungsblatt gegen Unterschrift auszuhändigen. Untersuchung und Behandlung sind kostenfrei. Das Gesetz hat sich nun schon über zwei Jahre durchaus als durchführbar erwiesen; und soviel man bisher beurteilen kann, ist der Erfolg ein recht guter.
Im Jahre 1920 hat sich die preußische Landesversammlung mit großer Mehrheit für die allgemeine Meldepflicht ausgesprochen, ebenso auch die Berliner Gesellschaft für Rassenhygiene. Andererseits hat sich die Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, die zum großen Teil aus Fachärzten für Geschlechtskrankheiten besteht, die natürlich in erster Linie von der Meldepflicht betroffen werden würden, dagegen ausgesprochen, ebenso auch andere Gruppen von Fachärzten.
Daß die Durchführung der Meldepflicht bei der ungeheuren Verbreitung, welche die Geschlechtskrankheiten bei uns haben, großen Schwierigkeiten begegnen würde, ist natürlich klar. Ich möchte daher vorerst nur die ~Meldepflicht für Syphilis~ und wegen der Gefahr der Verwechslung für den sogenannten weichen Schanker fordern. Wenn die rassenhygienisch weniger bedeutungsvolle Gonorrhoe vorerst beiseite gelassen würde, so würde der Arbeitsaufwand nur einen Bruchteil, schätzungsweise etwa ein Viertel, betragen.
Ich glaube, daß in anbetracht der bei uns herrschenden Zustände, eine rücksichtslose Unterdrückung der Prostitution eher schädlich wirken würde, weil sie die gesundheitliche Überwachung der Kranken erschweren würde. Die nächste Aufgabe scheint mir vielmehr die Erfassung der Syphilitiker durch eine Meldepflicht zu sein. Man hat allerdings gesagt, daß durch eine Meldepflicht des Arztes die Kranken in die Hände verschwiegener Kurpfuscher getrieben würden; und daran ist gewiß etwas Wahres; aber die günstigen Wirkungen der Meldepflicht würden die ungünstigen sicher weit überwiegen. Auch bei siegreichen Angriffen muß man eben mit Verlusten rechnen.
Die sogenannten ~Beratungsstellen~ für Geschlechtskranke, welche in den letzten Jahren auf Anregung des Reichsversicherungsamtes von den Landesversicherungsanstalten, d. h. den Trägern der Invalidenversicherung, in den meisten größeren Städten ins Leben gerufen worden sind, wirken zwar wie eine Art von Überwachungsstellen für die der Krankenversicherungspflicht unterstehenden Syphilitiker; sie können aber eine allgemeine Meldepflicht keineswegs ersetzen.
Im Jahre 1918 wurde ein Reichsgesetzentwurf zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten veröffentlicht; doch konnte dieser wegen des Ausbruches der Revolution nicht mehr Gesetz werden. Immerhin sind einige Bestimmungen daraus durch die Revolutionsregierung auf dem Verordnungswege erlassen worden. Danach können Personen, bei denen die Gefahr besteht, daß sie eine Geschlechtskrankheit weiterverbreiten, zwangsweise einem Heilverfahren unterworfen werden. Wer wissentlich eine andere Person durch Beischlaf der Ansteckungsgefahr aussetzt, soll mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft werden. Wer eine an einer Geschlechtskrankheit leidende Person ärztlich untersucht und behandelt, soll sie über die Art ihrer Krankheit belehren, insbesondere auch über die Strafbarkeit der Ansteckungsgefährdung. Diese Bestimmungen sind zwar an und für sich nicht schlecht; eine nennenswerte Wirkung aber haben sie offenbar nicht gehabt; insbesondere haben sie die epidemische Ausbreitung der Geschlechtskrankheiten während der Revolution nicht zu hindern vermocht. In dem Entwurf von 1918 war auch ein Verbot der Behandlung durch Kurpfuscher enthalten; leider hat die Revolutionsregierung dieses aber nicht in ihre Verfügung aufgenommen. Es ist bezeichnend für den Tiefstand unserer öffentlichen Meinung in sozialhygienischen Fragen, daß ein allgemeines Verbot der Kurpfuscherei, wie es in Österreich seit langer Zeit in segensreicher Wirksamkeit ist, bei uns vorerst aus politischen Gründen als unerreichbar anzusehen ist, weil die Volksvertretungen der Schulmedizin mißtrauen.
Daß es bei genügender Energie möglich wäre, die Geschlechtskrankheiten so gut wie ganz auszurotten, daran kann gar kein Zweifel sein. Weil dadurch aber nicht nur zahlreiche Fachärzte, die von der Behandlung Geschlechtskranker leben, brotlos werden, sondern auch viele andere Ärzte in ihren ohnehin nicht großen Einkünften schwere Einbuße erleiden würden, scheint es im Interesse einer wirklich durchgreifenden Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wie der Volkskrankheiten überhaupt unbedingt nötig zu sein, daß die Ärzte auch für vorbeugende und sozialhygienische Tätigkeit angemessen bezahlt werden, wovon weiter unten auch noch in anderem Zusammenhange zu reden sein wird.
~Da an dem entsetzlichen Elend, das die Geschlechtskrankheiten über unsere Bevölkerung gebracht haben, zum guten Teil die bodenlose Unkenntnis der Gefahr schuld ist, so muß die Bevölkerung von Jugend auf darüber aufgeklärt werden~. In den oberen Klassen der höheren Schulen oder Mittelschulen sowie in den Fortbildungsschulen wären diese Dinge am besten im Rahmen ~allgemeinen hygienischen Unterrichts~ zu behandeln. Selbstverständlich kommen dafür nur medizinisch vorgebildete Lehrer in Frage. Die jungen Leute müssen wissen, daß jährlich Tausende von syphilitischen Männern an unheilbarer Geisteskrankheit zugrunde gehen, daß aber auch die Gonorrhoe lebenslängliches qualvolles Leiden zur Folge haben kann, daß Millionen von Frauen infolge dieser Leiden dahinsiechen, daß Hunderttausende von Kindern syphilitischer Eltern von vornherein in ihrer Lebenskraft gebrochen sind, daß insgesamt durch kaum ein anderes Übel das persönliche Glück von so vielen Menschen vernichtet wird.
c) ~Die Frage der Eheverbote und Ehetauglichkeitszeugnisse.~
Das entscheidende Bestreben praktischer Rassenhygiene muß dahin gehen, daß die Begabten und Tüchtigen sich stärker vermehren als die Untüchtigen und Minderwertigen. Dieses Ziel kann auf zwei verschiedene Weisen erstrebt werden, erstens durch Hemmung der Fortpflanzung unterdurchschnittlich Veranlagter und zweitens durch Förderung der Fortpflanzung überdurchschnittlich Veranlagter. Für viele Leute, welche mit den Fragen der Entartung und Rassenhygiene neu bekannt werden, ist es erfahrungsgemäß besonders einleuchtend, daß man durch Eheverbote der Entartung Einhalt tun könne. Wir wollen uns daher nun mit der Frage beschäftigen, inwieweit Eheverbote tatsächlich dazu geeignet sein mögen, und in diesem Zusammenhange auch die Verhütung der Ehe Geschlechtskranker erörtern, obwohl diese natürlich aus ganz andern Gründen zu erstreben ist als die Verhütung der Ehe erblich Minderwertiger.