Part 5
Einfache Urteile | +-------------+------------+ | | Subjekt-unbestimmte Subjekt-bestimmte oder Impersonalien | +-----------+------------+ | | Gattungsurteile Einzelurteile | | +-----------+------------+ | +----------------------+------------+ | | Inhärenzurteile Relationsurteile | | +---------+------+ + --------+------++----------+ | | | | | | | Quali- Klassi- Norma- Quan- Quali- Kausal- Existen- tätsur- fikato- tive titative tative urteile tialur- teile rische Urteile Rela- Relati- teile Urteile Urteile tionsur- onsur- teile teile
Die +zusammengesetzten+ Urteile sind je nach der Art ihrer Zusammensetzung entweder Beurteilungen oder Urteilsverbindungen oder Urteilsgefüge. +Beurteilungen+ -- auf der Grenze der zusammengesetzten Urteile zu den einfachen stehend -- sind solche Aussagen, deren Subjekt selbst wieder ein Urteil ist. Sie zerfallen in die Arten der +verneinenden+ (~S~ ist nicht ~P~), +quantitativ+- und +modal+-bestimmenden Urteile; die zu zweit genannten wieder in +universale+ und +partikuläre+ (alle ~S~ sind ~P~; einige ~S~ sind ~P~); die zuletzt genannten in +apodiktische+, +assertorische+ und +problematische+ Behauptungen (~S~ ist notwendig, tatsächlich, möglicherweise ~P~). Urteils+verbindungen+ sind solche zusammengesetzte Urteile, in denen mehrere einfache Urteile entweder +kopulativ+ (~S₁~ und ~S₂~ sind ~P~) oder +konjunktiv+ (~S~ ist ~P₁~ und ~P₂~) oder +divisiv+ (~S~ ist teils ~P₁~, teils ~P₂~) miteinander verknüpft sind. Urteils+gefüge+ endlich sind Urteilszusammensetzungen, in denen eine Mehrheit von Urteilen in eine entweder +ausschließende+ oder +begründende+ Beziehung zueinander gerückt sind; die ersteren (~S~ ist entweder ~P₁~ oder ~P₂~) heißen +disjunktive+, die letzteren (wenn ~Q~ ~R~, dann ~S~ ~P~) +hypothetische+ Urteilsgefüge. Verdeutlichen wir die Arten der zusammengesetzten Urteile gleichfalls an Hand eines Schemas, dann ergibt sich:
Zusammengesetzte Urteile | +--------------------------------+------------------+ | | | Beurteilungen Urteilsverbindungen Urteilsgefüge | | | +-------+---+----------+ +--------+--------+ +---+---+ | | | | | | | | verneinen- quanti- modal- kopu- kon- divi- dis- hypo- de oder tativ bestim- lative junktive sive junk- theti- Negationen bestim- mende tive sche mende | | | +---------+--+ +---+---+--------+ | | | | | univer- parti- apo- asser- proble- sale kulä- dikti- tori- matische (allge- re sche sche meine)
2. Logische Theorie des Urteils.
Die logische Analyse des Urteils legt ihrer Untersuchung das elementare bejahende Urteil von der Form „~S~ ist ~P~“ zugrunde. Was für dieses als gültig erwiesen ist, muß ~mutatis mutandis~ auch für die noch so kompliziert zusammengesetzten Urteile gelten, da jene aus diesen gebildet sind.
Das Urteil verhält sich zum Satz wie der Begriff zum Worte, mit dem er verbunden ist. Der Satz ist also mehr als die äußere Hülle des Urteils; er ist Träger, Vermittler des im Urteil enthaltenen Gedankens, wie das Wort Träger, Vermittler des mit ihm verknüpften Begriffes ist. Nichtsdestoweniger ist zwischen der grammatischen Analyse des Satzes und der logischen Analyse des Urteils ein strenger Unterschied zu ziehen. Grammatisch mag ein Satz auch aus noch so vielen Bestandteilen zusammengesetzt sein (Subjekt, Prädikat, Objekt, näheren Bestimmungen des Ortes, der Zeit usw. als grammatischen Kategorien); logisch sind alle Urteile +zweigliedrig+ (so schon Beneke; auch Wundt, Erdmann, Geyser). Nur eine +grammatisierende+ Logik, (welche die Logik entweder mit der Grammatik identifiziert oder beider Grenzen durcheinanderfließen läßt), vermag die Annahme zu vertreten, daß ein Urteil logisch mehr oder weniger als zwei Glieder haben könne. Und nur eine +psychologisierende+ Logik vermag der grammatisierenden darin beizupflichten, indem sie nämlich die psychologische Frage nach dem Vorstellungsbestande des Urteilens der logischen Frage nach dem Aufbau des Urteils substituiert. In dem elementaren Urteil: „~S~ ist ~P~“ ist „~S~“ +grammatisch+ Subjekt, „ist“ Kopula und „~P~“ Prädikat oder Objekt; logisch dagegen „~S~“ Subjekt und das „~P~-sein des ~S~“ Prädikat. Mögen wir von hier aus auch zu den grammatisch verwickeltsten Urteilsformen aufsteigen, logisch wird sich allemal zeigen, daß sie nur aus zwei Gliedern bestehen: dem +Subjekt+ als dem Gegenstand, +über+ den, und dem +Prädikat+, als dem Gegenstand, +der+ ausgesagt wird.
Folgende Urteile also -- so sehr sie grammatisch voneinander abweichen -- sind logisch zweigliedrig:
+logisches Subjekt+: +logisches Prädikat+: ↓ ↓ ein Knabe starb ein siebenjähriger Knabe starb nach kurzer Krankheit ein siebenjähriger blonder Knabe starb nach kurzer Krankheit in den Armen seiner Mutter
ein siebenjähriger blonder Knabe, der sich beim Baden erkältet hatte, starb nach kurzer Krankheit in den Armen seiner Mutter an einer Lungenentzündung.
Das gleiche gilt auch, obwohl es gelegentlich bestritten worden ist, für die sog. „verkürzten Urteile“ oder „Urteilsworte“ (z. B. „komm“, „bleibe“, „Hilfe!“, „stirb“), deren logischer Sinn soviel ist wie „ich will, daß du kommst“, „ich will, daß du bleibst, hilfst“ usw., wobei „ich“ logisches Subjekt, „will, daß du kommst“ logisches Prädikat ist. Noch an Hand einer anderen Art von Urteilen hat man versucht, die Zweigliedrigkeit der Urteile in Zweifel zu ziehen, und zwar an der Hand der Subjekt-unbestimmten Urteile oder Impersonalien. Inwiefern auch hier der erhobene Einwand haltlos ist, wird sich zeigen, wenn von dieser Urteilsart im speziellen die Rede sein wird.
Damit ist für die Frage nach dem Wesen des Urteils zunächst so viel gewonnen, daß jedes Urteil seinem logischen Aufbau nach aus zwei materialen Gliedern bestehe, die im Urteilsakt in eine bestimmte Beziehung zueinander gerückt werden. Diese Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat, d. i. die eigentlich +prädikative+ (aussagende) Beziehung oder +Form+ des Urteils ihrem Wesen nach zu bestimmen, ist die weitere Aufgabe der logischen Analyse des Urteils.
Sieht man von allen Besonderheiten psychologisierender oder grammatisierender Urteilstheorien ab[7], so kann man die bisher entwickelten Auffassungen in zwei Gruppen scheiden. Die eine glaubt, die +Inhalts+-, die andere die +Umfangs+beziehungen zwischen dem Subjekts- und dem Prädikatsbegriff als die für die Theorie des Urteils maßgebenden betrachten zu müssen. Die ersteren werden danach als +Inhaltstheorien+, die zweiten als +Umfangstheorien+ bezeichnet. Der Gegensatz dieser Auffassungen ist ein so weit reichender, daß sich im Anschluß daran geradezu von verschiedenen +Richtungen+ der Logik sprechen läßt, deren eine als +Inhaltslogik+, deren andere als +Umfangslogik+ anzusprechen ist.
Zu den +Umfangstheorien+ gehört die älteste und verbreitetste Annahme über das Wesen des Urteils, die sog. +Subsumtionstheorie+ (vertreten durch Aristoteles, Lambert, Kant, Hegel). Sie deutet die Urteilsbeziehung zwischen Subjekt und Prädikat so, daß der Umfang des Subjektsbegriffes unter den Umfang des Prädikatsbegriffes +subsumiert+ sei. Das Subjekt werde also als +Art+ zu dem Prädikat als +Gattung+ gedacht. In dem Urteil „Kunst bringt Gunst“ z. B. sei „das Gunst-bringende“ +Gattungsbegriff+ gegenüber dem Begriff „Kunst“ als einer seiner Arten; „die Kunst“ mithin unter den Begriff „Gunst-bringendes“ subsumiert. -- Dieser Theorie verwandt ist eine zweite, die sog. +Identitätstheorie des Umfangs+ (vertreten z. B. durch Ploucquet; in reiferer Form durch W. Hamilton in der sog. Lehre von der +Quantifikation des Prädikats+ und deren Anhängern Thompson, de Morgan). Ihr zufolge seien im Urteil Subjekts- und Prädikatsbegriff ihrem Umfang nach als gleich groß (identisch) gedacht. In der Behauptung „Alle Rosen tragen Dornen“ sei der Umfang des Begriffes „Dornen-tragendes“ nicht größer als der des Begriffes „alle Rosen“; denn der Subjektsbegriff „alle Rosen“ schränke den sonst weiteren Umfang des Begriffes „Dornen-tragendes“ auf seinen eigenen Umfang ein. Das Urteil müsse genau genommen also heißen: „Alle Rosen sind dornentragende Rosen.“ -- Als Vertreter der Umfangslogik kommen neben den Genannten auch alle Anhänger der +mathematischen+ Logik in Betracht. Diese deuten das Urteil sowohl im Sinne der Subsumtions- wie der Identitätstheorie des Umfangs, wobei die Inhaltsbeziehungen völlig verloren gehen. Sie schreiben in mathematischem Gewande für Urteile wie „Kochsalz ist Chlornatrium“: „~S~ = ~P~“, für Urteile wie „Silber ist ein Metall“: „~S~ ( ~P~“, indem sie die Gleichheitsbeziehungen des Umfangs durch =, die Subsumtionsbeziehungen durch ( wiedergeben. Nehme man beide Symbole zusammen, dann lasse sich das Wesen des Urteils darstellen durch den Ausdruck: ~S~ ( ~P~. -- Von den +Inhaltstheorien+ sei hier nur die sog. +Identitätstheorie des Inhalts+ erwähnt (vertreten durch H. St. Jevons, in anderer Gestalt durch Lotze). Nach ihr sei das Wesen des Urteils darin zu suchen, daß in ihm Subjekt und Prädikat als inhaltsgleich (inhaltsidentisch) gedacht werde. Die Behauptung: „Ein Teil der Menschen ist farbenblind“ bedeute mithin soviel wie: „Einige Menschen (unter denen jedoch nur die Farbenblinden zu verstehen sind) sind farbenblinde Menschen.“ -- (Ausführliche Darstellung und Kritik dieser Urteilstheorien bei B. Erdmann, Logik I², Kap. 43.)
Für die Bestimmung des Wesens des Urteils ist zunächst davon auszugehen, daß sowohl dem Subjekts- wie dem Prädikatsbegriff ein Inhalt und ein Umfang zukommt, die im Urteil zueinander in eine bestimmte logische Beziehung treten. Wie aber schon die Lehre vom Begriff zeigte, daß der Umfang eine vom Inhalt abhängige Größe sei, so ergibt auch die Analyse des Urteils, daß die Umfangsbeziehungen eine +Folge+ der Inhaltsbeziehungen, diese mithin die primären und für die Theorie des Urteils maßgebenden sind. Darüber, ob zwei Begriffe miteinander in das Verhältnis von Subjekt und Prädikat treten können, entscheiden nicht die Beziehungen ihres Umfangs, sondern ihres +Inhalts+. Die Begriffe „Gold“ und „Metall“ haben nur darum einen Teil ihres Umfangs gemeinsam, weil sie einen Teil ihrer konstituierenden Merkmale gemeinsam haben, dergestalt, daß „Gold“ zur Art gegenüber der Gattung „Metall“ wird. Daß sie also miteinander zu dem Urteil „Gold ist ein Metall“ zusammentreten können, hängt von der Beschaffenheit ihrer Merkmale, mithin ihres Inhalts, nicht von der ihres Umfangs ab.
Die sich daraus ergebende Auffassung des Urteils erweist sich mithin als eine +Inhaltstheorie+. Die Frage, vor der die logische Analyse nunmehr steht, lautet: Welcher +Art+ sind im Urteil die Inhaltsbeziehungen zwischen Subjekts- und Prädikatsbegriff?
Der Erörterung dieser Frage seien drei elementare Urteile von der Form „~S~ ist ~P~“ zugrunde gelegt: 1. Atome (im Sinne der Lehre Demokrits) sind unteilbar; 2. ebene Dreiecke sind Flächen, die von drei geraden Linien begrenzt werden; 3. der brave Mann denkt an sich selbst zuletzt. Nehmen wir das erste dieser Urteile, so erweist sich der Prädikatsbegriff „unteilbar“ als ein notwendiges Merkmal des Subjektsbegriffes „Atom“. Alle Merkmale des Unteilbaren sind also in dem Inhalt des Begriffes „Atom“ enthalten. Der Inhalt des Subjektsbegriffes „Atom“ ist aber reicher als der des Prädikats. „Unteilbar“ kann als Merkmal auch dem Unkörperlichen zukommen; das Atom dagegen ist gerade dadurch gekennzeichnet, daß es +körperlich+, d. h. ausgedehnt ist. Der Inhalt des Prädikatsbegriffes verhält sich also zu dem des Subjektsbegriffes so, daß er mit einem +Teil+ dieses identisch ist; und die Beziehung zwischen Subjekts- und Prädikatsinhalt ergibt sich als eine Beziehung unvollständiger Gleichheit. Nehmen wir das zweite Urteil: „Ebene Dreiecke sind Flächen, die von drei geraden Linien begrenzt werden.“ In diesem enthält das Prädikat alle notwendigen Merkmale, die dem Subjektsbegriff zukommen, mit anderen Worten: es definiert diesen. Nicht im Prädikat enthalten, obschon daraus ableitbar, sind dagegen alle möglichen Merkmale des Subjekts, die dessen Inhalt im weiteren Sinne bilden. Auch hier also herrscht die Beziehung vor, daß der Prädikatsbegriff mit einem Teil des Gesamtinhalts des Subjektsbegriffes (und zwar mit dem Inhalt im engeren Sinne) identisch ist, abermals eine Beziehung unvollständiger Gleichheit. Ebendasselbe ergibt sich an Hand des dritten Beispiels: „Der brave Mann denkt an sich selbst zuletzt.“ In diesem ist das Prädikat ein abgeleitetes oder mögliches Merkmal des Subjektsbegriffes; es hat also zu diesem die Beziehung, daß es mit einem Teil von dessen Inhalt (und zwar mit einem Teil des Inhalts im weiteren Sinne) identisch ist, wiederum also wie oben die Beziehung unvollständiger Gleichheit. Sehen wir von den Differenzen dieser drei Beziehungsarten ab, dann muß das Verhältnis +unvollständiger Inhaltsgleichheit+ zwischen Subjekts- und Prädikatsbegriff als ein dem Urteil eigentümliches anerkannt werden.
Die Frage nach dem Wesen des Urteils ist damit aber nicht gelöst. Auch zwei nicht im Urteil aufeinander bezogene Begriffe können miteinander in dem Verhältnis unvollständiger Inhaltsgleichheit stehen, nämlich dann, wenn sie einen Teil ihrer Merkmale gemeinsam haben (z. B. Kranich und Vogel [gemeinsam alle Merkmale des Vogels]; Empfindung und Atom [gemeinsam das Merkmal der Einfachheit]; Schimmel und Schnee [gemeinsam das Merkmal des Weißen]). Was unterscheidet die Beziehung unvollständiger Inhaltsgleichheit +im+ Urteil von dieser vom Urteil unabhängigen? -- Die Antwort auf diese Frage hat davon auszugehen, daß in jedem Urteil der Prädikatsbegriff den Subjektsbegriff in und vermöge jener unvollständigen Gleichheit ihrer Inhalte +determiniert+. Wann und wie wir auch urteilen, immer hat die Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat den Zweck, den Inhalt des Subjekts für den vorliegenden Fall um den Inhalt des Prädikats zu bereichern. Einen Begriff um ein Merkmal „bereichern“ heißt dabei: ihn so denken, daß sein Inhalt den Inhalt jenes Merkmals in sich enthält, wobei notwendige Merkmale notwendige bleiben, mögliche zu +wirklichen+ werden. Heiße der Begriff, der determiniert wird, „~S~“, der, durch welchen determiniert wird, „~P~“, so bedeutet die Determination des „~S~“ durch „~P~“ soviel wie: „~P~ ist in ~S~ enthalten“ oder: „~P~ bildet einen Teil des Inhalts von ~S~“. Alle Determination von Begriffen erfolgt also durch +Urteile+, und Urteilen ist selbst nichts anderes als +Determinieren+. Die Begriffsbildung als Vorgang der Determination setzt mithin das Urteilen voraus; oder, wie schon früher betont: +Urteile+, nicht Begriffe, sind die +Formelemente+ des Denkens. Kurz gesagt: Zu der Beziehung unvollständiger Inhaltsgleichheit zwischen zwei Begriffen kommt im Urteil noch das hinzu, daß der Subjektsbegriff durch das Prädikat +determiniert+ wird; oder: der Inhalt des Prädikatsbegriffes ist nicht nur einem Teile des Subjektsinhaltes +gleich+, sondern +er bildet selbst diesen Teil+. Er ist mithin dem Subjektsinhalt logisch +immanent+ oder auch, wie wir dafür sagen können: er ist vermöge des Urteilsgedankens diesem logisch +eingeordnet+. Damit ergibt sich als Wesen des Urteils die +Einordnung des Prädikats- in den Subjektsinhalt+; als Theorie des Urteils eine +Einordnungstheorie+, wie wir sie im Anschluß an die Namengebung ihres Begründers B. Erdmann (vgl. Logik I², S. 358 f.) nennen wollen. Drücken wir die Einordnungsbeziehung zwischen Subjekt und Prädikat symbolisierend durch einen +Pfeil+ aus, dann können wir als Form des elementaren Urteils schreiben: „~S~ ← ~P~“, wobei die Pfeil+richtung+ andeutet, daß das „~P~“ dem „~S~“ eingeordnet ist, nicht umgekehrt[8].
Daraus ergibt sich, daß das Urteil keine Verbindung oder Trennung von Begriffen, keine Zerlegung eines Begriffes in seine Teilbestimmungen ist, sondern vielmehr das eigentümliche logische Verhältnis zweier Begriffe, durch das der Inhalt des einen (Prädikat) als ein +Teil+ des Inhalts des anderen (Subjekt) gedacht wird. Die vermeintliche analysierende Trennung von Subjekt und Prädikat als Voraussetzung des Urteils und ihre im Urteil selbst erfolgende Ineinssetzung ist also kein logischer, sondern lediglich ein +sprachlicher+ Vorgang, dem gewisse, für die Logik bedeutungslose psychologische Funktionen vorangehen. Begriff und Urteil sind nichts prinzipiell voneinander Verschiedenes. In und mit jedem Begriff denken wir einen bestimmten Inhalt, dem ein ganzer Inbegriff von Merkmalen, in und mit jedem Urteil einen Inhalt, dem dieses oder jenes bestimmte Merkmal logisch immanent ist. Begriffe sind mithin sozusagen +kristallisierte+ Urteile, Urteile sich +bildende+ Begriffe. +Mögliche+ Begriffe entsprechen formal-gültigen, +unmögliche+ formal-ungültigen Urteilen.
Nach dem Gesagten dürfen die Ausführungen über die +Umfangs+beziehungen zwischen Subjekt und Prädikat, die sich aus der Beziehung der Einordnung ergeben, kurz sein. Bildet das Prädikat einen +Teil+ des Subjektsinhaltes, so kann sein Umfang -- als der eines Gliedes im Urteil -- nicht kleiner und nicht größer sein als der des Subjekts. Die Umfangsbeziehungen sind mithin die der +Identität+, wobei der Prädikatsbegriff vom Subjekt, nicht dieses von jenem abhängt. „Gold ist ein Metall“ bedeutet soviel wie: alle Merkmale des Begriffes „Metall“ kommen dem Begriff „Gold“ zu und gelten dementsprechend von dem gesamten Umfang, von dem der Begriff „Gold“ gilt. Jede Einschränkung des Subjektsumfanges (z. B. im partikulären Urteil „einige ~S~ ← ~P~“) schränkt also entsprechend auch den Umfang des Prädikats ein; denn dieses wird vom Subjekt nur soweit als gültig ausgesagt, wie das Subjekt selbst seinem Umfang nach Anwendung findet.
3. Formale und materiale Bedingungen der Urteilsgültigkeit.
Alle Urteile -- (sofern wir von dem in der Lüge enthaltenen Spezialfall beabsichtigter Täuschung absehen) -- sind psychologisch mit dem Bewußtsein der +Wahrheit+ verbunden (Gewißheit; Überzeugtheit; Geltungsbewußtsein; Glaube; englisch = ~belief~) und erheben den Anspruch darauf, von anderen als wahr angenommen zu werden. Das Denken ist seinem Wesen und Ziel nach +wahres+ Denken, und wo es dieses Ziel nicht erreicht, da hat es seinen ihm ursprünglich eigenen Zweck verfehlt.
+Wahr+ nennen wir Urteile, wenn sie sowohl ihrer Form wie ihrem Inhalt nach gültig, +unwahr+ (oder falsch), wenn sie entweder ihrer Form oder ihrem Inhalt nach ungültig sind. An jedem Urteil also läßt sich wie zwischen Form und Inhalt so auch zwischen formaler und materialer Gültigkeit unterscheiden. Die +formale+ Gültigkeit betrifft die logische Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat; die +materiale+ die materialen Urteilsglieder, d. h. den Subjekts- und Prädikatsbegriff selbst. Ein Urteil wie: „Voltaire telegraphierte von Berlin nach Potsdam ...“ ist formal gültig, aber material ungültig, weil es einen Anachronismus enthält, daher +falsch+. Das Urteil: „Die Leiche erhebt sich und spricht ...“ ist bereits formal ungültig, weil sein Prädikat dem konstituierenden Inhalt seines Subjektes widerspricht, mithin auch material ungültig, also +falsch+. Daraus ergibt sich, daß Urteile material ungültig und doch formal gültig sein können -- (nur für die mathematischen Urteile fällt formale und materiale Gültigkeit zusammen); daß aber umgekehrt Urteile nicht formal ungültig sein können, ohne es auch material zu sein. Die Bedingungen der +formalen+ Gültigkeit der Urteile sind mithin zugleich +mittelbare+ Bedingungen ihrer +materialen+ Gültigkeit; die Bedingungen der materialen Gültigkeit +nicht+ aber solche der formalen.
Besteht das Wesen des Urteils in der Einordnung des Prädikats in den Subjektsinhalt, so können wir als erste vornehmlichste Bedingung der +formalen+ Gültigkeit eines Urteils die aufstellen, daß einem Subjekt als Prädikat nur eingeordnet werden darf, was mit den Merkmalen, die seinen konstituierenden Inhalt bilden, verträglich ist. Das Subjekt also entscheidet darüber, was von ihm ausgesagt werden kann und was nicht. Urteile sind demnach formal ungültig, mithin falsch, wenn ihr Prädikat dem konstituierenden Inhalt des Subjektsbegriffes irgendwie widerspricht. Diese Bedingung stellt den +allgemeinen logischen Grundsatz der Prädikation+ dar, den wir kurz formulieren können: „Keinem Subjekt kann als Prädikat zukommen, was seinem konstituierenden Inhalt irgendwie widerspricht.“
Dem allgemeinen Grundsatz der Prädikation nahe verwandt ist eine zweite formale Bedingung der Urteilsgültigkeit, die besagt, daß einem und demselben Subjekt in mehreren Urteilen nur solche Merkmale als Prädikate eingeordnet werden dürfen, die einander nicht ausschließen. Nehmen wir hinzu, daß solche Begriffe, deren einer ausschließt, was in dem anderen als wesentlich gedacht ist, kontradiktorisch-entgegengesetzte heißen, dann können wir im Sinne dieser Bedingung auch schreiben: „Einem und demselben Subjekt dürfen in mehreren Urteilen nicht einander kontradiktorisch-entgegengesetzte Bestimmungen als Prädikate eingeordnet werden.“ Die Formulierung dieser Bedingung bezeichnet die traditionelle Logik als +logischen Grundsatz des Widerspruches+. Schon +Aristoteles+ hat ihn als ersten und gewissesten Grundsatz der Gültigkeit der Urteile erkannt und ihn in den Worten zum Ausdruck gebracht: „Es ist unmöglich, daß etwas ebendemselben unter den gleichen Voraussetzungen zukomme und auch nicht zukomme.“ +Leibniz+ erwähnt ihn in der Monadologie; +Wolff+ gibt ihm die Fassung: „Es kann etwas nicht zugleich sein und auch nicht sein.“ In der neueren Logik hat er eine wechselvolle Geschichte gehabt, die bisher nicht geschrieben ist. +Erdmann+ formuliert ihn: „Es ist undenkbar, daß dasselbe demselben unter denselben Voraussetzungen zukomme und auch nicht zukomme.“