Griechische Altertumskunde

Part 7

Chapter 73,094 wordsPublic domain

1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthin _Archon_. Später erhielt er den Beinamen _Eponymos_, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt. _Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes_, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter, überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl. § 53).

2. Der _Basileus_ hat die _oberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus_. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (die _βασίλισσα_ oder _βασίλιννα_) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehenden _Gerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheiten_ gehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s. §§ 23. 40).

3. Der _Polemarch_, ursprünglich der _Heerführer_, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in der _Gerichtsbarkeit über alle Nichtbürger_. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl. _hostis_ etymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).

4. _Die 6 Thesmotheten_ bilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes (§ 23) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.

*§ 37. Die Gerichtshöfe.*

Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten (§§ 23. 36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt: _jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft_ (_ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου_), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils, _in allen öffentlichen und privaten Prozessen_, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (_διαγνῶναι_) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand. _Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten_, waren außer den Thesmotheten:

1. _Die 5 Eisagogeis_ (_εἰσαγωγεῖς_), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (_δίκαι ἔμμηνοι_), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.

2. Die _Vierzigmänner_ (_οἱ τετταράκοντα_) oder _Gaurichter_ (_οἱ κατὰ δήμους δικασταί_), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an

3. _die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten_ (_διαιτηταί_), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (_ἔφεσις_) an das Volksgericht frei.

Ständige Richterkollegien bildeten die _Areopagiten_ und _Epheten_ (s. §§ 23. 40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.

Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand dem _Geschworenengericht_, der _Heliaia_ (_ἡλιαία_), zu. _Heliast_ (_ἡλιαστής_) oder Richter (_δικαστής_) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (_δικαστήρια_) verteilt werden. Der _Eid_, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der Buchstaben _Α–Κ_ (d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.

Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (_πληροῦν_) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.

Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (_βάλανος_) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s. § 28) ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegene _Heliaia_, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt das _Parabyston_, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, das _Kainon_, _Meson_, _Trigonon_, der „_rote_“ und der „_grüne_“ Gerichtshof (_φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ._) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s. § 40. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.

*§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.*

Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (_ἀγών_), der Kläger „Verfolger“ (_διώκων_), der Beklagte „Fliehender“ (_φεύγων_) genannt; überführen ist „fassen“ (_αἱρεῖν_), verurteilt werden = „gefangen werden“ (_ἁλῶναι_), freigesprochen werden = „entrinnen“ (_ἀποφεύγειν_). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1. _Dike_ (_δίκη_), Privatklage, 2. _Graphe_ (_γραφή_), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:

1. _Apagoge_ (_ἀπαγωγή_), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner § 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.

2. _Ephegesis_ (_ἐφήγησις_), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.

3. _Endeixis_ (_ἔνδειξις_), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.

Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.

4. _Phasis_ (_φάσις_), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.

5. _Apographe_ (_ἀπρογραφή_), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.

6. _Eisangelia_, Meldeklage s. § 33, S. 78.

7. _Probole_, Deckung s. § 33, S. 78.

*§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.*

In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, der _Schiedsspruch_ eines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, die _Aufforderung_ (_πρόσκλησις_), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser die _Klage_ schriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ Die _Gerichtsgebühren_ (_πρυτανεῖα_), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun die _Voruntersuchung_ (_ἀνάκρισις_) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (_διωμοσία_) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [_βάσανος_] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (_εἰσαγώγιμος_) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der Einführung _Einrede_ (_παραγραφή_ oder _διαμαρτυρία_) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „_Widerklage_“ (_ἀντιγραφή_) erheben. Dem. 40. 41. [47.]

Ist die _Hauptverhandlung_ eröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (_λογογράφος_) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (_συνήγοροι_) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (_κλεψύδρα_) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (_χοιρίναι_), im 4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (_ψῆφοι_) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.

Die Strafe oder Buße (_τίμημα_) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied man _unschätzbare_ und _schätzbare_ Prozesse (_ἀγῶνες ἀτίμητοι_ und _τιμητοί_). Schon die Klagschrift enthielt eine _Schätzung_ (_τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι_), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (_ἀντιτιμᾶσθαι_) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).

Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte die _Wiederaufnahme des Verfahrens_ beantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschulden _in contumaciam_ (abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.

Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) die _Epobelie_ (_ἐπωβελία_), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.

In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde für _Vollstreckung des Urteils_, in privaten hat der Kläger dafür selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.

Eine _freiwillige Gerichtsbarkeit_, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.

Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch der _Gesetzesfälschung_ Tür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (_τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν_) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.

*§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.*

Der _Areopag_ (§§ 23. 28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (_φόνος ἑκούσιος_), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (_τραῦμα ἐξ προνοίας_), Giftmischerei (_φάρμακα_) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (_πυρκαϊά_).

Die _Epheten_ (§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:

1. am _Palladion_, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (_φόνος ἀκούσιος_), über intellektuelle Urheberschaft (_βούλευσις_) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;

2. am _Delphinion_, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);

3. in _Phreatto_, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.

Außerdem wurde am _Prytaneion_ vom König und den vier Stammkönigen (§ 20) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (_ἄψυχα_, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl. S. 47) über die Landesgrenze geschafft.

Das _Verfahren vor dem Areopag_, welchem das vor den Ephetengerichten wohl entsprach, nahm folgenden Verlauf:

Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein, worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (_πρόρρησις_) das Betreten des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im 4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt, unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter unter _einem_ Dache mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der Unerbittlichkeit“ (_λίθος ἀναιδείας_) stehend, unter gräßlichen Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (_λίθος ὕβρεως_), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der Angeklagte für freigesprochen (_calculus Minervae_). Gewährten die Verwandten Verzeihung (_αἴδεσις_), so war immerhin noch eine religiöse Reinigung und Sühnung erforderlich.

*Das Finanzwesen.*

*§ 41. Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße.*

Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnte _Längenmaß_:

1 _δάκτυλος_, Fingerbreite = 1,85 cm 1 _παλαιστή_, Handbreite = 4 _δάκτυλοι_ = 7,4 " 1 _σπιθαμή_, Spanne der Hand = 3 _παλαισταί_ = 22,2 " 1 _πούς_, Fuß = 4 _παλαισταί_ = 16 _δάκτυλοι_ = 29,6 " 1 _πῆχυς_, Elle = 1½ _πόδες_ = 6 _παλ._ = 24 _δακτ._ = 44,4 " 1 _ὀργυιά_, Klafter = 4 Ellen = 6 Fuß = 1,776 m 1 _πλέθρον_ = 100 Fuß = 29,6 " 1 _στάδιον_ = 600 Fuß = 177,6 " (1 olympisches Stadion = 192,27 m.)

_Flächenmaße:_

1 Quadratfuß (_τετράγωνος πούς_) = 0,087 □m 1 Plethron = 10 000 □Fuß = 0,087 Hektar.

_Hohlmaße:_

Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:

_1. für Flüssiges:_ 1 _κύαθος_ = 0,045 Liter 1 _κοτύλη_ = 6 _κύαθοι_ = 0,27 " 1 _χοῦς_ = 12 _κοτύλαι_ = 3,24 " 1 _μετρητής_ = 12 _χόες_ = 38,88 " _2. für Trockenes:_ 1 _κύαθος_ = 0,045 Liter 1 _κοτύλη_ = 0,27 " 1 _χοῖνιξ_ = 4 _κοτύλαι_ = 1,08 " 1 _ἑκτεύς_ = 32 _κοτύλαι_ = 8,64 " 1 _μέδιμνος_ = 51,84 "

*§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem.*

Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert. Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht. _Wurde nun ein Stück Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstücke_ sind, nach denen nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier von _Währung_ gesprochen wird, so ist ein _Gewichtssystem_ gemeint, das sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war; Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde – noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in Griechenland war die von der Insel _Ägina_ mit dem „Schildkröte“ genannten Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).

Bei den _ältesten griechischen Münzen_, welche noch keine Legende haben, zeigt die Vorderseite (_Avers_) einfache _Münzbilder_, den Pegasos in Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (_Revers_) das eingeschlagene Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.

_Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen darstellte._ Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon beginnt die _Jugendzeit_ des Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr. reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig und die Legende _ΑΘΕ(ναίων)_ (Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war das _Tetradrachmon_ (4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und zwar auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon), _Kupfer_ erstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (_χαλκοῦς_), dann auch als Lepton (_λεπτόν_) = ⅛ und 1/16 Obol ausgeprägt. Die durch Solon eingeführte Währung zeigt also:

Talent Minen Drachmen Obolen Gewicht Geldwert (_τάλαντον_) (_μναῖ_) (_δραχμαί_) (_ὀβολοί_) ℳ ₰ 1 60 6000 36000 26,196 kg 4715.– 1 100 600 436,6 g 78.60 1 6 4,36 –.79 1 0,73 –.13

Obol Tetartemorien Chalkoi Lepta Geldwert (_ὀβολός_) (_τεταρτημόρια_) (_χαλκοῖ_) (_λεπτά_) ₰ 1 (Nr. 8) 4 8 16 13 1 2 4 3 1 2 1½