Griechische Altertumskunde

Part 6

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Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehr _Sklaven_; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. Die _Sklaven_, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (_ὠνητοί_) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (_οἰκογενεῖς, οἰκότριβες_). Selbst der Staat besaß Sklaven (_δημόσιοι_), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [_τοξόται_] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven menschlicher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl. § 23) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (_πρᾶσιν αἰτεῖν_). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.

_Metöken_ (Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien (§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (_εἰσφορά_) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (_μετοίκιον_) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (_εὐεργέτης_) oder Proxenos (vgl. § 64), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (_ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας_), oder Befreiung von der Zahlung (_ἀτέλεια_) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (_ἰσοτέλεια_ d. i. _ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν_) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.

Die Zahl der athenischen _Bürger_ mag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. Das _Bürgerrecht_ konnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl. § 33) _verliehen_ werden (_ποιητοί_ oder _δημοποίητοι πολῖται_). Durch _Geburt_ (_γένει, φύσει_) war Bürger jeder eheliche (_γνήσιος_) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s. § 53) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (_ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός_) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und sein _Name in die Liste der Phratrie eingetragen_, wodurch seine Verwandtschaft (_συγγένεια_) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl. § 20). Uneheliche (_νόθοι_) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (_ἔφηβος_) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl. § 27), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.

Die _bürgerlichen Rechte_, deren Vollbesitz _Epitimie_ heißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe der _Atimie_ (Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (_γραφὴ ξενίας_) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.

Besondere _Ehrenrechte_ waren Befreiung von den Leiturgien (_ἀτέλεια_), Ehrensitz bei den Festen (_προεδρία_), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (_σίτησις ἐν Πρυτανείῳ_), öffentliche Bekränzung.

*§ 33. Die Volksversammlung.*

Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s. § 34) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (_προγράφειν, πρόγραμμα_) werden mußten. Die I. _ordentliche_ (_κυρία ἐκκλησία_) hatte folgendes feste Programm:

1. Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen (Epicheirotonie der Beamten); 2. Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die Sicherheit des Landes; 3. Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenannten _Meldeklagen_ (Eisangeliai s. S. 78); 4. Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses erhobener Erbansprüche; 5. (nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht (s. § 27) statthaben solle; 6. etwaige Vorentscheidungen (Probolai s. S. 78) gegen Sykophanten.

Die II. _Volksversammlung_ ist für Bittgesuche (_ἱκετηρίαι_) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.

Die III. und IV. _Versammlung_ war für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.

_Außerordentliche_ (_σύγκλητοι, κατάκλητοι_) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.

Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „_Lexiarchoi_“ (_ληξίαρχοι_) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (_σύμβολον_), gegen welche die Taggelder (s. § 28) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (_συλλογεῖς τοῦ δήμου_). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eine _Vorabstimmung_ (_προχειροτονία_) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (_παριέναι_) auf die Rednerbühne (_βῆμα_) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag (Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.

Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antrag _abstimmen_ (_ἐπιψηφίζειν_), was durch Handaufheben (_χειροτονία_) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (_ψῆφοι_) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (_ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί_), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl. § 32), dem Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (_ἄδεια_) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.

Wir unterscheiden _zwei äußere Formen der Volksbeschlüsse_: 1. _Die ältere_, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (_Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε_); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Die _jüngere_, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“

Jeder Antrag konnte durch einen „_Zwischenschwur_“ (_ὑπωμοσία_) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. Diese _Klage wegen Gesetzwidrigkeit_ (_γραφὴ παρανόμων_), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.

Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (_διοσημία_) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (_στήλη_) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.

In der Zeit der entwickelten Demokratie _gab die Volksgemeinde_ als _Trägerin der Souveränität_ des Staates (_τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα_) _in allen Fragen der äußeren Politik_ wie der _inneren Verwaltung den endgültigen Entscheid_, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.

Die _Rechtsprechung_ der Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog. _Meldeklage_ (_Eisangelie_), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.

Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form der _Probole_ (_προβολή_), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eine _Vorentscheidung_ zu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.

Auch die _Gesetzgebung_ (Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (_νόμοι_), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (_ψηφίσματα_) augenblicklichen Bedürfnissen dienten, lag im 5. _Jahrhundert_ in der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (als _συγγραφεῖς_) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch ein _umständlicheres Verfahren_ aus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4. _Jahrhundert_ gesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (_ἐπιχειροτονία τῶν νόμων_). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konnte jeder Bürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestellt und in den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (_συνήγοροι_) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.

Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichen _Revision der Gesetze_ (_διόρθωσις τῶν νόμων_) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.

Für das _Verhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzen_ galt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“

*§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.*

Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist der _Rat_, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s. § 27) besteht er aus 500 (_ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι_, gewöhnlich nur _ἡ βουλή_) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einen _Eid_ zu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50 _Ratsherren eines Kreises_) bildete als _Prytaneis_ (oder _φυλὴ πρυτανεύουσα_) _einen geschäftsführenden Ausschuß_, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einen _Vorstand_ (_Epistates_), der als _höchster Staatsbeamter_ das Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.

In beiden führte ursprünglich der „_Epistates der Prytanen_“ den _Vorsitz_; aber gleich als vertrüge sich selbst eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurden _seit Anfang des 4. Jahrhunderts_ vor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „_Vorsitzer_“ (_πρόεδροι_), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „_Vorstand der Vorsitzer_“ (_ἐπιστάτης τῶν προέδρων_) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (_βουλευτήριον_), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselnde _Ratsschreiber_ (_γραμματεὺς τῆς βουλῆς_ oder einfach _γραμματεύς_), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.

_Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten_ (_προβουλεύειν_) und dieser seinen Vorschlag (_προβούλευμα_) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (_μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι_); der Rat hat auch _die Beschlüsse des Volkes auszuführen_, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermittelt _den Verkehr mit auswärtigen Staaten_, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört Verträge. Er erhält von den _Beamten_ Berichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (_ἐπιβολαί_) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er die _Oberaufsicht über das gesamte Finanzwesen_: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.

Der _Rat vom Areopag_, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s. § 22), war durch Ephialtes (s. § 28) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s. § 40) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit (§ 31).

*§ 35. Die Beamten.*

_Gewählt_ werden in der Volksversammlung durch Handmehr (_χειροτονία_) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (_οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν_), der Kriegszahlmeister (_ταμίας τῶν στρατιωτικῶν_), der Vorsteher des Staatshaushalts (_ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει_) –, endlich der Brunnenmeister (_ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας_) und die Schiffsbaumeister (_ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς_). Alle übrigen Beamten werden durchs _Los_ bestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (_ἐπιλαχόντες_), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (_ἀποδοκιμασία_) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.

Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einer _Bestätigungsprüfung_ (_δοκιμασία_) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.

Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl. § 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (_ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν_) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder Beamte _Rechenschaft_ abzulegen (_λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι_), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen. Die Rechnungsdurchsicht besorgte eine _Rechnungsbehörde_, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (_πάρεδροι_), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.

*Das Rechtswesen.*

*§ 36. Die neun Archonten.*

Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisse _richterliche_ und _sakrale Funktionen_ blieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (_ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου_). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.