Griechische Altertumskunde

Part 5

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_Peisistratos_ war ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen brauchten, die _Gaurichter_ (§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein, verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt. Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus Privatrache getötet worden war, zog sein Bruder _Hippias_ die Zügel straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer Hilfe zu vertreiben.

*§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.*

Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der Geschlechter (s. § 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte er den folgenschweren Grundsatz auf: _Attischer Bürger ist jeder Freie, der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat_. Hiedurch erhielten Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.

Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb, bildete eine _neue Gemeindeordnung_.

Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als selbständige _Gemeinden_ oder _Demen_, etwa 100 an Zahl, welche später auf ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde Gemeindevorsteher, _Demarchos_, welcher die _Gemeindebürgerliste_ (_ληξιαρχικὸν γραμματεῖον_) und das Flurbuch oder den Grundkataster der Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die Gemeindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (_δημόται_) leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B. _Δημοσθένης Δημοσθένους Παιανιεύς_, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des Wohnsitzes nicht verloren. _Athen_ selbst bildete nicht etwa eine einzige große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite, Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.

Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen Tribus oder _Trittys_, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl. § 26) 10 gebildet wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.

Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einem _Kreise_ oder einer _Phyle_ zusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der 3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen) zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen. Der _Zweck_ dieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien nach Landschaften, welche in den Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so bedeutende Rolle gespielt hatte (s. § 26), die Grundlage zu entziehen und durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der Adelsgeschlechter zu brechen.

Die neuen Phylen wurden nach _Landesheroen_ benannt, welche von den Phylenangehörigen als _Eponymoi_ oder geradezu als _Archegetai_ d. h. als fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am Nordabhang des Areopag, hatten. Die _Namen_ der 10 Phylen lauteten in der offiziellen Reihenfolge: _Erechtheis_, _Aigeis_, _Pandionis_, _Leontis_, _Akamantis_, _Oineis_, _Kekropis_, _Hippothontis_, _Aiantis_, _Antiochis_. Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s. § 31.

Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewählte _Phylenvorsteher_ (_ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς_), nicht zu verwechseln mit den _φύλαρχοι_ (s. § 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.

Die 4 _alten ionischen Phylen_ (s. § 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl. § 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (_θίασοι_), deren Mitglieder Orgeonen (_ὀργεῶνες_) hießen, rechtlich gleichgestellt wurden.

Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die Heeresverfassung ruhten. Den _Rat_ erhöhte Kleisthenes von 400 auf 500 Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s. § 32) Bürger durchs Bohnenlos (_κυαμῷ_) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen durften. Seit 501 wurden 10 _Feldobersten_, _Strategen_, nach Phylen gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für die _Archonten_ wurde später, 487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen Ernennungsverfahrens (s. § 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9 Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.

Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht, wovon das wichtigste die Einsetzung des _Scherbengerichts_, _Ostrakismos_, betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos, sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war. Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre, doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (_ὄστρακον_) geschrieben.

In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten die Stürme der Perser.

*§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.*

Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s. § 66) getreten war, erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug(5) in die Stadt; aus der ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000 Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu verwalten.“

Noch _ein_ Hindernis war zu überwinden: _Der Rat auf dem Areopag_, in dem die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder, wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie unter Führung des Staatsmannes _Ephialtes_ erlag auch dieses Hauptbollwerk der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den „Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt. _Dem Areopag_ _verblieb nur_ die Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord, Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war, woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).

Rasch vollendete sich nun die Demokratie. Zum _Archontat_, das ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den „Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte Vermögensklasse der _Gespannsleute_ (Zeugiten), welche bisher nur niedere Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurde _die Bestellung zu allen öffentlichen Diensten_, welche nicht besondere Sachkunde erforderten, _durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt_, woran alle über 30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten. Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit (Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die letzte Entscheidung zukam.

_Das Gerichtswesen_ hatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl. § 66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der Gemeinde? _Perikles setzte es daher durch_, daß wie jenen eine Löhnung (_μισθὸς στρατιωτικός_), _so den Geschworenen ein Taggeld_ (_μισθὸς δικαστικός_) _gewährt wurde_, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es wahrscheinlich Perikles, der das _Taggeld für die Ratsmit__glieder_ (_μισθὸς βουλευτικός_) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen stattfindenden Theateraufführungen dem Volke ein _Schaugeld_, _Theorikon_ (_θεωρικόν_), im Betrag von 2 Obolen (_διωβελία_). Endlich wurde, um den Besuch der _Volksversammlung_ lebhafter zu gestalten, durch _Agyrrhios_, bald nach 403, für die Teilnahme an derselben ein _Taggeld_ (_μισθὸς ἐκκλησιαστικός_) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.

Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstens _ein_ Jahr; über Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten, vermochte sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?

*§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie. *_(411–403.)_

„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die „Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer Kommission von 30 Männern (_συγγραφεῖς_), welche mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. Alle _Besoldungen_, mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten für die Dauer des Kriegs _abgeschafft_ werden, und die _Staatsgeschäfte nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die leistungsfähigsten seien_, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.

Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuer _Rat von_ 400 Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der Spitze dieser neuen _Oligarchie_ standen _Peisandros_, _Antiphon_ und _Theramenes_. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende September 411 trat an ihre Stelle eine _gemäßigte oligarchische Verfassung_, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden Bürgern gewährte (vgl. auch § 23). Doch schon 410 wurde die alte _demokratische_ Verfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „_das eingeschüchterte Volk stimmte selbst für die Oligarchie_“.

So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß von _dreißig_ Mitgliedern eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf diese von „denen in der Stadt“ (_οἱ ἐν ἄστει_) abgesetzt wurden. Unter Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen im Peiraieus“ (_οἱ ἐν Πειραιεῖ_) ein Vertrag geschlossen, wonach „das Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (_τῶν παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι_) erlassen wurde, welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im wesentlichen wurde die _Volksherrschaft wieder__hergestellt_, und diese blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der Befugnisse des Volkes: „_denn über alles hat sich dieses selbst zum Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den Ausschlag gibt_“.

*§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).*

Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat des _Eukleides_ (403) wurde _eine Kommission_ von „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit der _Ausarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt_, wobei sie die „Gesetze Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau festgestellt (vgl. § 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.

Die Verkörperung der Demokratie war die _Volksversammlung_ mit ihrer unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der Bürgerschaft, die konservativ gesinnte _ländliche Bevölkerung, nur schwach vertreten_ sein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und Marktkrämern. Mehr und mehr gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton, sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerische _Demagogen_ und verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und Demokratie, verschwanden allmählich, um _neuen Gruppierungen_ Platz zu machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere die _Beziehungen zu auswärtigen Staaten_ entscheidend waren. Die _Geldfrage_ beherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden erhöhte Bedeutung.

Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.

*§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer Herrschaft.*

Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl des _Demetrios von Phaleron_ zum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (_νομοφύλακες_) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.

Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, die _Zahl_ der Kreise (Phylen) durch zwei neue, _Antigonis_ und _Demetrias_, auf zwölf vermehrt, und dementsprechend _der Rat auf 600 Mitglieder_ ergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, die _Ptolemais_, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, die _Attalis_, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.

Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von den _Römern_ die bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (_civitas foederata_) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „_der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk_“ (_ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος_). Das einflußreichste Amt wird das der _Feldherren_; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.

*B. System der Staatsverfassung.*

*§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.*