Griechische Altertumskunde

Part 4

Chapter 43,064 wordsPublic domain

Attika galt für das _Mutterland des ionischen Stammes_; seine Bewohner hielten sich für _Autochthonen_, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos abgeprallt war. König _Kodros_, der sagenhafte Ahnherr des attischen Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat. Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die von Theseus durch den „_Synoikismos_“ zu einem staatlichen Gemeinwesen vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen Akt, was ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß der uralten Burg Kekropia entstandene Stadt _Athen_. Zur Erinnerung an diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest der _Synoikien_ am 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen Erntedankfest das allgemeine Landesfest der _Panathenäen_ (vgl. § 53) geworden sein.

Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich findenden 4 _Stämme_ oder _Phylen_: _Geleontes_, _Aigikoreis_, _Argadeis_ und _Hopletes_, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder „Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.

Jede Phyle bestand aus 3 _Phratrien_ (Bruderschaften), jede Phratrie aus 30 _Geschlechtern_ (_γένη_ oder _τριακάδες_), deren Mitglieder Geschlechtsgenossen (_γεννῆται_) oder Milchbrüder (_ὁμογάλακτες_) hießen; jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus 30 _Familien_ oder „Männern“ (_ἄνδρες_) zusammengesetzt.

So ist der Staat auf der Familie aufgebaut. _Die zu einem Geschlecht gehörigen Familien_ sind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft noch wohl bewußt, sie verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros, nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so lange und so genau erhalten wie in Attika. _Die in einer Phratrie vereinigten Geschlechter_ feiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars; der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.

An der Spitze jeder Phyle steht ein _Stammkönig_ (_φυλοβασιλεύς_), ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut. Jede Phratrie steht unter einem _Phratriarchos_, jedes Geschlecht unter einem _Geschlechtsvorsteher_ (_ἄρχων τοῦ γένους_); diese führen die Listen der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit Kleisthenes (s. § 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das Familienrecht erhielten.

*§ 21. Das Königtum.*

Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „_heroische Königtum_“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. Der _König_ (Basileus = Herzog) ist _Führer __im Krieg_ und Vorkämpfer im Streit, _Richter_ und _Priester seines Stammes_; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (_τέμενος_) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (_διογενής, διοτρεφής_), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.

*§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.*

Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (_βουλή_), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundene _Schrift des Aristoteles vom Staat der Athener_ (_Ἀθηναίων πολιτεία_), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (_πολιτεῖαι_) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.

Darnach wurde dem _Könige_, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, ein _Polemarch_ (Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „_Archon_“, der später _Eponymos_ hieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10 _Jahre_, dann (682) auf 1 _Jahr_ herab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6 _Thesmotheten_ („Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeit _das Kollegium der 9 Archonten_. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s. § 36.

Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (_ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην_) von dem _Rate_, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, der _Rat vom Areopag_ (_ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου_ vgl. § 23) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen jeder Art zu verhängen. _Der Adel selbst_ wußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.

*§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.*

Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit in _Mordprozessen_. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem Täter _Blutrache_ zu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war das _älteste Blutgericht_ eben _jener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen_ (_ἀραί_, davon wohl _Ἄρειος πάγος_), der „Ehrwürdigen“ (_σεμναί_), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte) _Epheten_ zu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über deren _Zuständigkeit_ und das _Verfahren_ vor ihnen s. § 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon) _König_, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber gehörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.

Die _Zivilgerichtsbarkeit_ lag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen dem _Archon_ zu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern dem _Polemarchos_. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach und _beauftragte_ um 621 _Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs_. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.

Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eine _Neuordnung der Verfassung_ zu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl. § 25) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (_τοῖς ὅπλα παρεχομένοις_), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypothekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.

*§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.*

Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.

Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich drei _Berufsstände_ (_ἔθνη_) gebildet: die _Eupatriden_, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oder _Geomoren_, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenen _Demiurgen_, die Gewerbe- und Handeltreibenden. _Die Lage des Kleinbauernstandes_ nun war _eine sehr drückende_ geworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (_πελάται_) und Sechstler (_ἑκτήμοροι_), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien, _Solon zum Schiedsrichter_ und zugleich zum _Archon zu wählen_ und ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“

Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit dem _Übergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft_, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam das _Sinken der Getreidepreise_ durch die steigende _Einfuhr_ billigen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.

*§ 25. Solon.*

Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihn _zu den sieben Weisen_, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts. Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt, die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.

I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch die _Lastabschüttelung_, _Seisachtheia_, indem er _alle Schuld__verhältnisse sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den Leib zu borgen“_ (_δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν_). Die überall auf den Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel- und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um 600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der „Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und Boden bebauen.

Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch Einführung eines _neuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems_, des euböischen an Stelle des äginetischen (s. § 42).

II. Der Willkür der Parteien sollte eine _Neuordnung der Verfassung_ ein Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit das Eingreifen Solons im einzelnen ging.

1) _Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen_ (_τέλη_) nach der Zahl der „Maße“ (_μέτρα_), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen (1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen Rechte und Pflichten ab:

Namen Güterertrag Heerdienst Bürgerliche Rechte in „Maßen“

_Pentakosiome- mindestens |Reiter | | |Archonten dimnoi_ 500 | | | |u. Schatz- „Fünfhundert | | | |meister- scheffelmänner“ | | |Niedere |stellen | |Teilnahme |Beamten- _Hippeis_ 300 |und |an Volks- |stellen „Ritter“ | |versamml. | |u. Gericht | _Zeugitai_ 200 Schwer- | | „Gespannsleute“ bewaffnete | | | _Thetes_ unter 200 Leicht- | „Lohnarbeiter“ bewaffnete |

Hiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s. § 23) bestehende Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses als _Timokratie_ bezeichnete politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in späterer Zeit gedient zu haben (s. § 44).

2) _Er übertrug die Ernennung der Beamten_, welche bisher dem Areopag zustand, _der Volksgemeinde_. Wahl und Erlosung wurden in der Weise kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen (s. § 20) 10 Kandidaten erwählt (_προκρίνειν_) und aus den 40 dann die 9 Archonten ausgelost wurden.

3) _Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung_, indem er aus den freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, die _Heliaia_ (s. § 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten Berufung (_ἔφεσις_) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.

Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:

„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet, Stand zwischen den Parteien“,

und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze, welche auf Holzpfeiler (_ἄξονες_ oder _κύρβεις_) eingegraben und in der Königshalle (_στοὰ βασίλειος_) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.

*§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.*

Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen. Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung in das Gemeinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582 gewählte Archon _Damasias_ behauptete sich, als Vorläufer des Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft, daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es standen sich gegenüber 1) die _Pediaker_, die Großgrundbesitzer der Ebene, die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) die _Paraler_, die Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) die _Diakrier_, die armen Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte, „der für den volkstümlichsten galt“.

Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im Streite der Parteien wußte sich _Peisistratos_ an die Spitze des Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache verschaffte und 561/60 eine _Tyrannis_ begründete, welche seine Familie mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.

Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie zeitlich getrennt sind: zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort „Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff. Tyrannen wie _Pheidon_ in Argos, _Kleisthenes_ in Sikyon, _Periander_ in Korinth, _Polykrates_ auf Samos, _Gelon_ und _Hieron_ in Syrakus, Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß wir die _Tyrannis_ in fast allen griechischen Staaten wiederfinden, beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern eine _notwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft des Volkes ist_. Sie ist das Abendrot der niedergehenden Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur Übernahme der Selbstherrschaft mündig.