Geschichte Von England Seit Der Thronbesteigung Jakob S Des Zwe
Chapter 3
So glänzend und erhaben war der erste Auftritt des eigentlich so zu nennenden englischen Volks unter den Nationen der Welt. Aber während wir die hohen, achtunggebietenden Eigenschaften unserer Voreltern mit Wohlgefallen betrachten, dürfen wir uns nicht verhehlen, daß das von ihnen erstrebte Ziel vom Gesichtspunkte der Humanität und der aufgeklärten Politik ein durchaus verwerfliches ist und daß die Mißgeschicke, durch die sie nach einem langen und blutigen Kampfe die Hoffnung auf Gründung eines großen festländischen Reiches aufzugeben gezwungen wurden, wahrhafte Segnungen, und nur scheinbar Unglücksfälle waren. Der Geist der Franzosen erwachte endlich; sie begannen den fremden Eroberern einen kräftigen nationalen Widerstand zu leisten, und von dieser Zeit an waren die Geschicklichkeit der englischen Feldherren und der Muth ihrer Soldaten, zum Heile für die Menschheit, ohne Erfolg. Unsere Vorfahren gaben, nach vielen blutigen Kämpfen, mit schmerzlicher Reue den Streit auf. Seitdem hat nie mehr eine englische Regierung ernstlich und beharrlich den Plan verfolgt, große Eroberungen auf dem Festlande zu machen. Zwar fuhr das Volk fort, Crecy, Poitiers und Agincourt ein solches Andenken zu bewahren, und man konnte noch viel Jahre später durch das Versprechen eines Eroberungszuges nach Frankreich leicht sein Blut wallend machen und ihm Hilfsgelder ablocken; aber zum Glück hat die Thatkraft unsers Vaterlandes sich edlern Zielen zugewendet, und es nimmt jetzt in der Geschichte der Menschheit eine weit ehrenvollere Stellung ein, als wenn es, wie es einmal den Anschein hatte, durch Waffengewalt ein Übergewicht erlangt hätte, das dem der frühern römischen Republik ähnlich wäre.
[_Der Krieg der Rosen._] In die Grenzen der Insel wiederum eingeschlossen, schwang nun das kriegslustige Volk die Waffen, die der Schrecken Europa's gewesen, im Bürgerkriege. Die englischen Barone hatten lange die Mittel zur Bestreitung ihres verschwenderischen Aufwandes aus den unterjochten Provinzen Frankreichs gezogen. Diese Hilfsquelle war nun versiegt; aber die vom Glücke erzeugte Gewohnheit der Prunksucht und Üppigkeit dauerte fort, und die großen Lords, die ihre Gelüste durch Plünderung der Franzosen nicht mehr befriedigen konnten, beraubten nun mit großem Eifer einer den andern. Das Gebiet, auf das sie jetzt beschränkt waren, reichte -- wie Comines, der schärfste Beobachter jener Zeit, sich ausdrückt -- für sie alle nicht aus. Zwei aristokratische Parteien, angeführt von zwei Zweigen der königlichen Familie, begannen nun einen langen und schrecklichen Kampf um die Oberherrschaft. Da die Erbitterung derselben nicht eigentlich aus dem Streite wegen der Erbfolge hervorgegangen, so dauerte sie noch lange fort, nachdem jeder Grund zu diesem Streite verschwunden war. Die Partei der rothen Rose überlebte den letzten Fürsten, der, gestützt auf das Recht Heinrichs IV., Anspruch auf die Krone machte. Die Partei der weißen Rose überlebte die Heirath Richmonds mit Elisabeth. Der Führer beraubt, die irgend einen annehmbaren Rechtstitel aufzuweisen hatten, schlossen sich die Anfänger Lancasters einer Bastardlinie an, und die Anhänger Yorks stellten eine Reihe von Betrügern auf. Nachdem viel ehrgeizige Edelleute auf dem Kampfplatze oder durch die Hand des Henkers gefallen, nachdem viel berühmte Häuser auf immer aus der Geschichte verschwunden und die noch übrig gebliebenen großen Familien durch schwere Unglücksfälle erschöpft und zu klarer Besinnung gekommen waren, erkannte man endlich von allen Seiten an, daß in dem Hause Tudor alle Ansprüche der streitenden Plantagenets sich vereinigten.
[_Aufhören der Leibeigenschaft._] Inzwischen trat eine Veränderung ein, von unendlich größerer Wichtigkeit, als die Erwerbung oder der Verlust einer Provinz, als die Erhebung oder der Sturz einer Dynastie. Es verschwand nämlich die Sklaverei mit allen sie begleitenden Übeln. --
Es ist bemerkenswerth, daß die beiden größten und heilsamsten socialen Umwälzungen, die in England stattgefunden, die nämlich, welche im dreizehnten Jahrhundert der Willkürherrschaft eines Volksstammes über den andern und die, welche einige Menschenalter später dem Eigenthumsrechte des Menschen am Menschen ein Ende machte, still und unmerklich erregt und vollbracht wurden. Die Beobachter jener Zeit wurden durch diese Umwälzungen nicht überrascht, und die Geschichtsschreiber haben ihnen nur wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Weder durch gesetzliche Anordnung, noch durch physische Kraft wurden sie bewirkt; es waren moralische Ursachen, die geräuschlos erst den Abstand zwischen dem Normann und dem Sachsen, und später zwischen Herrn und Sklaven verwischten. Den Augenblick genau zu bestimmen, wann diese Unterschiede aufhörten, könnte niemand wagen, denn es mögen wohl noch spät im vierzehnten Jahrhunderte einige schwache Spuren der alten normännischen Sinnesart gefunden werden; auch von den Forschern in der Zeit der Stuarts schwache Spuren der Leibeigenschaft entdeckt sein, und ist diese Einrichtung bis zur gegenwärtigen Stunde gesetzlich noch nicht abgeschafft.
[_Wohlthätiges Wirken der römisch-katholischen Religion._] Es würde im hohen Grade ungerecht sein, nicht anzuerkennen, daß bei diesen beiden großen Befreiungswerken die Religion der gewaltigste Hebel gewesen, und ob ein reinerer Glaube sich wirksamer erwiesen hätte, ist wohl in Zweifel zu ziehen. Der wohlwollende Geist der christlichen Sittenlehre ist unbezweifelt den Kastenunterschieden abhold; aber der römischen Kirche sind sie ganz besonders verhaßt, weil sie mit andern ihrem Systeme wesentlichen Unterschieden nicht zu vereinbaren sind. So legt sie jedem Priester eine geheimnißvolle Würde bei, die ihn berechtigt, von jedem Laien Ehrfurcht zu fordern; auch schließt sie niemanden aus Gründen der Nationalität oder der Geburt vom Priesterstande aus. Ihre Lehrsätze, so irrig sie in Bezug auf den priesterlichen Charakter auch sein mögen, haben schon oft einige der größten Übel gemildert, von denen die Gesellschaft heimgesucht werden kann. Es darf ein Aberglaube nicht unbedingt für schädlich gehalten werden, der in Ländern, die unter dem Fluche der Tyrannei eines Volksstammes über den andern seufzen, eine von der nationalen Verschiedenheit völlig unabhängige Aristokratie schafft, das Verhältniß zwischen den Bedrückern und Bedrückten umkehrt und den erblichen Herrn zwingt, vor dem geistlichen Richterstuhle seines erblichen Untergebenen das Knie zu beugen. In Ländern, wo die Sklaverei fortbesteht, zeigt sich noch heutigen Tages das Pabstthum in einem vortheilhaften Contraste zu andern Formen des Christenthums. Es ist allgemein bekannt, daß die gegenseitige Abneigung zwischen den europäischen und afrikanischen Racen in Rio Janeiro bei weitem nicht so stark ist, als in Washington, und in unserm eigenen Vaterlande äußerte diese Eigenthümlichkeit des römisch-katholischen Systems zur Zeit des Mittelalters manche heilsame Wirkung. Es wurden zwar gleich nach der Schlacht bei Hastings sächsische Prälaten und Äbte gewaltsam von ihren Ämtern vertrieben und geistliche Abenteurer vom Festlande zu Hunderten in reiche Pfründen eingesetzt; aber auch damals erhoben fromme Geistliche normännischer Abkunft gegen eine derartige Verletzung der Kirchenverfassung ihre Stimmen, lehnten die Annahme der Bischofsmütze aus den Händen des Eroberers ab und ermahnten ihn, bei dem Heile seiner Seele, nicht zu vergessen, daß die unterjochten Insulaner seine Mitchristen seien. Der Erzbischof Anselm war der erste Beschützer, den die Engländer unter der herrschenden Kaste fanden. In jener Zeit, wo der englische Name als ein Vorwurf galt und alle bürgerlichen und militärischen Würden ausschließlich den Landsleuten des Eroberers gebührend betrachtet wurden, nahm der verachtete Volksstamm mit lebhafter Freude die Nachricht auf, daß einer der seinigen, Nikolaus Breakspear, auf den päbstlichen Stuhl erhoben sei und Gesandten, den edelsten Häusern der Normandie entsprossen, seinen Fuß zum Kusse gereicht habe. Es war nicht minder ein nationaler als ein religiöser Drang, der Massen von Menschen zu der Kapelle Becket's trieb, des ersten Engländers, der den fremden Tyrannen seit der Eroberung furchtbar geworden. Unter denen, welche jenen Freibrief errangen, der die Privilegien der normännischen Barone und der sächsischen Freisassen zugleich sicherte, stand ein Nachfolger Becket's in erster Reihe. Wieviel die katholische Geistlichkeit später bei der Abschaffung der Leibeigenschaft mitgewirkt hat, erfahren wir aus dem unverwerflichen Zeugnisse des Sir Thomas Smith, eines der befähigtesten protestantischen Räthe Elisabeths. Wenn der sterbende Sklavenbesitzer nach dem letzten Sacramente verlangte, so beschworen ihn stets seine geistlichen Beistände bei dem Heile seiner Seele, er möge seine Brüder freigeben, für die Christus gestorben sei. Die Kirche wendete ihr furchtbares Getriebe mit einem solchen Erfolge an, daß noch vor dem Eintritte der Reformation fast alle Leibeigenen im Königreiche frei geworden, mit Ausnahme der ihr selbst angehörigen, die, wie man ihr nachrühmen muß, einer sehr milden Behandlung genossen zu haben scheinen.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß nach diesen beiden großen Revolutionen unsere Vorfahren von allen Völkern in Europa die beste Regierung besaßen. Das gesellschaftliche System hatte sich drei Jahrhunderte hindurch ununterbrochen heilsam entwickelt. Es hat unter den ersten Plantagenets Barone gegeben, die ihrem souverainen Herrscher Trotz zu bieten vermochten, und Bauern, die mit den Schweinen und Ochsen, welche sie hüteten, auf eine gleiche Stufe heruntergebracht waren: die maßlose Gewalt der Barone war nach und nach geschwächt, der Zustand des Bauern gehoben worden, und zwischen dem Adel- und dem Arbeiterstande hatte sich eine landbau- und handeltreibende Mittelklasse gebildet. Es mögen nun immerhin noch mehr Ungleichheiten bestanden haben, als dem Glücke und der Tugend unseres Geschlechts ersprießlich gewesen; aber niemand konnte sich der Autorität der Gesetze entziehen, und niemand war völlig von dem Schutze desselben ausgeschlossen.
Daß die staatlichen Einrichtungen Englands schon in dieser frühen Zeit von den Engländern mit Stolz und Liebe und von den aufgeklärtesten Männern der Nachbarvölker mit Bewunderung und Neid betrachtet wurden, läßt sich klar und deutlich beweisen; aber über die Beschaffenheit dieser Einrichtungen ist oft unredlich und bitter gestritten worden.
[_Die frühere englische Staatsverfassung als oft falsch dargestellt._] Die geschichtliche Literatur Englands hat in der That unter einem Umstande hart gelitten, der nicht wenig zu dem Glücke desselben beigetragen. So groß die Umgestaltung seines Staatswesens in den letzten sechs Jahrhunderten auch gewesen ist, sie war doch nur eine Wirkung allmäligen Fortschreitens, und nicht des Zerstörens und Wiederaufbauens. Die jetzige Verfassung unseres Vaterlandes verhält sich zu jener, unter der es vor fünfhundert Jahren blühte, wie der Baum zu dem Sprößlinge, wie der Mann zu dem Knaben. Die Umwandlung war eine große; aber nie hat es eine Zeit gegeben, in der nicht der Haupttheil des Bestehenden alt gewesen wäre. Eine auf diese Weise entstandene Staatsverfassung muß natürlich viel Unregelmäßigkeiten enthalten; aber neben den Übeln, die nur aus Unregelmäßigkeiten hervorgehen, besitzen wir viel, was sie reichlich aufwiegt. Andere Staaten besitzen regelrechter aufgestellte Verfassungen; aber keinem andern ist es bis jetzt gelungen, Revolution und Gesetz, Fortschritt und Stehenbleiben, die rüstige Kraft der Jugend mit der Majestät kaum erdenklichen Alterthums zu vereinigen.
Diese große Segnung hat aber auch ihre Schattenseiten, und eine derselben ist, daß die Quellen, in denen wir Aufklärung über unsere frühere Geschichte suchen, vom Parteigeiste vergiftet sind. Es giebt kein Land, in dem die Staatsmänner so unter dem Einflusse der Vergangenheit gestanden, und die Geschichtsschreiber sich so von der Gegenwart leiten ließen. Allerdings besteht zwischen beiden Erscheinungen ein natürlicher Zusammenhang; denn wenn die Geschichte nur als eine Schilderung des Lebens und der Sitten, oder als eine Sammlung von Versuchen betrachtet wird, aus der sich allgemeine Grundsätze der Staatsweisheit ableiten lassen, wird der Geschichtsschreiber sich eben nicht stark versucht fühlen, Begebenheiten aus alter Zeit falsch darzustellen. Wenn aber die Geschichte als ein Archiv mit Urkunden angesehen, von denen die Rechte der Regierungen und der Völker abhangen, so wird die Neigung zu fälschen fast unwiderstehlich. Für einen Franzosen giebt es jetzt kein Interesse, das ihn antriebe, die Macht der Könige aus dem Hause Valois zu hoch zu erheben oder zu klein darzustellen. Die Privilegien der allgemeinen Reichsstände, der Stände von Bretagne und von Burgund sind jetzt Dinge von eben so wenig praktischer Wichtigkeit, als die Verfassung des jüdischen Sansedrin oder des Amphiktyonengerichts. Das neue System wird von dem alten durch die Kluft einer großen Revolution völlig geschieden. Für die englische Nation giebt es keine solche Kluft, die ihre Existenz in zwei bestimmt geschiedene Theile trennt. Unsere Gesetze und Gewohnheiten sind nie in einem allgemeinen, nicht wieder auszugleichenden Umsturze untergegangen; die im Mittelalter stattgehabten Ereignisse sind für uns immer noch vollgültig, die größten Staatsmänner nehmen bei den wichtigsten Veranlassungen Bezug darauf. Als zum Beispiel König Georg III. so krank wurde, daß er den Verrichtungen seines königlichen Amtes nicht obliegen konnte, und die Mehrzahl der tüchtigsten Rechtsgelehrten und Politiker über das unter diesen Umständen einzuschlagende Verfahren sehr getheilter Meinung waren, erklärten die Häuser des Parlaments, nur dann zur Berathung irgend eines Regentschaftsplanes zu schreiten, wenn alle Beispiele, die von der frühesten Zeit an in unsern Annalen zu finden, zusammengestellt und geordnet seien. Es wurden Ausschüsse ernannt, welche die alten Urkunden des Reichs prüfen sollten. Der erste Vorgang, über den Bericht erstattet wurde, war der aus dem Jahre 1217; man legte den Vorgängen aus den Jahren 1326, 1377 und 1422 große Wichtigkeit bei, aber als den Fall, der hier mit Recht maßgebend sein könne, hielt man den von 1455. Und so wurden oft in unserm Vaterlande die theuersten Parteiinteressen von den Resultaten antiquarischer Forschungen abhängig gemacht. Die nicht zu vermindernde Folge davon war, daß unsere Alterthumsforscher ihre Untersuchungen als Parteimänner anstellten.
Man kann sich daher nicht wundern, wenn Diejenigen, welche über die Grenzen des Hoheitsrechtes und der Freiheit in der alten englischen Staatsverfassung geschrieben haben, gewöhnlich nicht als Richter, sondern als eifrige, unredliche Advokaten aufgetreten sind; sie verhandelten ja nicht über einen spekulativen, sondern über einen solchen Stoff, der in einem unmittelbaren praktischen Zusammenhange mit den wichtigsten und aufregendsten Streitfragen ihrer Zeit stand. -- Von dem Beginne des langen Streites zwischen dem Parlamente und den Stuarts bis zu der Zeit, wo die Ansprüche der Letztern nicht mehr furchtbar waren, gab es wenig praktisch wichtigere Fragen als die, ob die Regierung dieser Familie mit der alten Verfassung des Königreichs in Übereinstimmung gestanden habe oder nicht. Diese Frage konnte nur dadurch entschieden werden, daß man die Geschichtsberichte über frühere Regierungen in Betracht zog. -- Bracton und Fleta, der »Spiegel der Gerechtigkeit« und die Parlamentsarchive wurden durchforscht, um Beschönigungen für die Übergriffe der Sternkammer sowohl, als für die des höchsten Gerichtshofes aufzufinden. Viele Jahre hindurch suchte jeder whiggistische Geschichtsschreiber eifrig den Beweis zu führen, daß die altenglische Regierungsform eine republikanische, und jeder toryistische, daß sie eine despotische gewesen sei.
So gesinnt blickten beide Parteien in die Chroniken des Mittelalters. Beide fanden sehr leicht, was sie suchten; aber beide wollten hartnäckig auch nur das sehen, was sie suchten. Die Eiferer für die Stuarts konnten eben so leicht Beispiele von Bedrückungen der Unterthanen, als die Vertheidiger der Rundköpfe Beispiele davon auffinden, daß der Krone entschlossen und erfolgreich Widerstand geleistet worden sei. Die Tories führten aus alten Schriften fast eben so unterwürfige Ausdrücke an, als die waren, welche man von der Kanzel von Mainwaring herab hörte, und die Whigs entdeckten eben so kühne und strenge Worte, als je von Bradshaw's Richtersitze ertönten. Eine Partei von Schriftstellern stellte zahlreiche Beispiele von Gelderpressungen auf, die sich Könige ohne Bewilligung des Parlaments erlaubt hatten; andere führten Fälle an, in denen das Parlament sich die Macht angeeignet hatte, den König zu bestrafen. Wer nur die eine Hälfte der Beweise sah, hätte glauben mögen, die Plantagenets seien unumschränkt wie die türkischen Sultane gewesen; wer nur die andere sah, hätte schließen können, daß die Plantagenets eben so wenig wirkliche Macht gehabt, als die Dogen von Venedig, und beide Folgerungen wären gleich weit von der Wahrheit entfernt gewesen.
[_Natur der beschränkten Monarchien des Mittelalters._] Die alte englische Verfassung gehörte jener Klasse beschränkter Monarchien an, die im Mittelalter in Westeuropa entstanden, und, mancher Verschiedenheiten ungeachtet, dennoch eine große Familienähnlichkeit unter einander hatten. Eine solche Ähnlichkeit kann nicht befremden. Die Länder, in denen diese Monarchien entstanden, waren Provinzen eines und desselben großen kultivirten Reichs gewesen, das fast gleichzeitig von Stämmen einer und derselben rohen und kriegerischen Nation überfallen und unterjocht worden war. Sie waren ferner Glieder eines und desselben großen Bundes gegen den Islam, und standen mit einer und derselben stolzen und ehrgeizigen Kirche in Gemeinschaft. Ihre Staatsverfassung nahm nun natürlich eine gleiche Form an. Die Institutionen derselben entstammten theils dem kaiserlichen, theils dem päbstlichen Rom, theils dem alten Germanien. Alle hatten Könige, und in allen war die Königswürde nach und nach streng erblich geworden; alle hatten einen Adel mit Vorrechten, die ursprünglich auf militärischen Rang basirt waren. Die Ritterwürde und die Wappenregeln besaßen alle gemeinschaftlich; ebenso hatten alle reich dotirte kirchliche Stiftungen, städtische Korporationen mit ausgedehnten Freiheiten, und Reichsversammlungen, deren Genehmigung zur Gültigkeit vieler öffentlicher Akte erforderlich war.
[_Hoheitsrechte der frühern englischen Könige._] Von allen diesen einander ähnlichen Verfassungen ward die englische, schon von einer frühen Zeit an, mit Recht für die beste gehalten. Die Hoheitsrechte des Regenten erstreckten sich unzweifelhaft sehr weit. Der Geist der Religion und des Ritterthums wirkten vereint zur Erhöhung seiner Würde. Das heilige Öl war auf sein Haupt gegossen worden; den tapfersten und edelsten Rittern war es keine Erniedrigung, vor seinen Füßen zu knien. Seine Person war unverletzlich, er allein nur besaß das Recht, die Stände des Reichs zu berufen und nach Belieben zu entlassen, und alle legislativen Handlungen derselben bedurften seiner Zustimmung. Er stand an der Spitze der ausübenden Verwaltung, war das einzige Organ in den Verhandlungen mit auswärtigen Mächten, der Oberbefehlshaber der Land- und See-Macht des Staats, der Quell der Gerechtigkeit, der Gnade und der Ehre. Der Regent besaß weitgreifende Befugnisse zur Regelung des Handels: er hatte das Recht, Münzen schlagen zu lassen, Maaß und Gewicht festzustellen und Märkte und Häfen zu gründen. Seine Rechte als Schirmherr der Kirche waren unermeßlich; seine erblichen Einkünfte, wenn sie sparsam verwaltet wurden, reichten zur Deckung der gewöhnlichen Regierungskosten aus. Der ihm eigenthümliche Grundbesitz hatte eine weite Ausdehnung, und in der Eigenschaft als Oberlehnsherr des gesammten Grund und Bodens seines Königreichs besaß er manches einträgliche und furchtbare Recht, das ihn in den Stand setzte, seine Gegner zu beeinträchtigen und niederzudrücken, Diejenigen aber, die seine Gunst genossen, ohne eigene Kosten zu bereichern und zu erheben.
[_Beschränkungen der Hoheitsrechte._] Aber seine Macht, wenn auch weit ausgedehnt, ward dennoch durch drei große verfassungsmäßige Bestimmungen beschränkt, die so alt waren, daß niemand den Beginn ihrer Existenz kennt, und so wirksam, daß ihre natürliche, viele Menschenalter hindurch fortgesetzte Entwickelung die Ordnung der Dinge hervorgebracht hat, unter der wir jetzt leben.
Erstens konnte der König, ohne die Zustimmung seines Parlaments kein Gesetz erlassen; zweitens konnte er ohne die Zustimmung desselben keine Steuern ausschreiben, und drittens war er gehalten, die exekutive Gewalt nach den Landesgesetzen zu üben; verletzte er diese Gesetze, so waren seine Räthe und Beamten verantwortlich.
Kein aufrichtiger Tory wird läugnen können, daß diese Prinzipien vor fünfhundert Jahren die Geltung von Grundgesetzen erlangt hatten; andererseits wird kein ehrlicher Whig behaupten, daß sie in derselben frühen Zeit frei von aller Zweideutigkeit gewesen und in allen ihren Konsequenzen streng durchgeführt seien. Eine Verfassung des Mittelalters ging nicht, wie im achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert, als selbstständiges Ganze aus einem einzigen Akte hervor, und ward eben so wenig in einer einzigen Urkunde vollständig niedergelegt; nur in dem verfeinerten und spekulativen Zeitalter wird das Staatswesen systematisch geordnet. Der Fortschritt des Staatswesens in ungebildeten Gesellschaften läßt sich mit dem der Sprache und der Verskunst vergleichen. Ungebildete Gesellschaften haben oft eine reiche und kräftige Sprache, aber es fehlt ihnen eine wissenschaftliche Grammatik, die Definition von Haupt- und Zeitwörtern, die Namen für Deklinationen, Modi, Tempora und Laute; sie haben eine Verskunst die oft viel Kraft und Anmuth besitzt; aber sie haben keine Regeln des Versmaßes, und der Minstrel, dessen nur durch das Ohr geregelte Verse die Hörer entzücken, würde selbst nicht angeben können, aus wieviel Dactylen und Trochäen jede seiner Zeilen besteht. Gleich der Beredtsamkeit, die älter als die Syntaxis, und dem Gesange, der älter als die Prosodie ist, kann ein Staat lange zuvor, ehe die Grenzen zwischen der gesetzgebenden, ausübenden und richterlichen Gewalt genau bestimmt sind, einen hohen Grad der Vortrefflichkeit erlangt haben.
So war es in unserm Vaterlande. Zwar war die Grenzlinie der königlichen Gewalt im Allgemeinen ziemlich klar, aber nicht überall mit Genauigkeit und Bestimmtheit angegeben. Deshalb gab es nahe der Grenze einen streitigen Boden, auf dem stets Eingriffe und Zurückerpressungen stattfanden, bis endlich nach Jahrhunderten des Kampfes bestimmte und dauerhafte Grenzmarken errichtet wurden. Es dürfte lehrreich sein, anzugeben, auf welche Weise und bis zu welcher Ausdehnung unsere frühern Regenten die drei großen Grundsätze, welche die Freiheiten des Volks schützten, gewöhnlich zu verletzen pflegten.