Gesammelte Abhandlungen Iii Vortrage Reden Und Schriften Sozial
Chapter 6
In weiten Kreisen der oberen Stände -- in Deutschland wenigstens -- steht dieser Auffassung eine ganz andere Meinung noch entgegen, die jenes Verhältnis unter dem Schild: Arbeit_geber_ zu Arbeit_nehmer_, oder unter dem noch deutlicheren Namen »Brotherr« für den ersteren, interpretieren will als Quelle von weiteren Rechten und Ansprüchen zugunsten der Unternehmer und aus dieser ableitet eine persönliche Verpflichtung der Arbeiter zu Gehorsam und Botmäßigkeit in _allen_ Angelegenheiten, namentlich auch hinsichtlich ihrer Betätigung bürgerlicher Rechte. -- Es klingt ja so vernünftig zu sagen: »geben« ist doch mehr als »nehmen«, d. h. sich geben lassen. Die Arbeiter müssen also doch denen dankbar sein, die so wohlwollend sind, ihnen Arbeitsgelegenheit zu geben -- sie müssen ja sonst hungern -- und sie dürfen doch nicht so schnöde sein, ihre Arbeitgeber oder Brotherren immer zu ärgern, indem sie andere Gedanken und andere Bestrebungen verfolgen wollen als jenen erwünscht und angenehm sind! -- Daß auch der Arbeiter sich als »Geber« hinstellen könnte, indem er dem andern sagte: für die Arbeitsgelegenheit gebe ich Dir Unternehmungsgelegenheit, ohne welche Du ja ebenfalls nichts zu leben hättest -- das vergißt man dabei.
Es ist noch gar nicht lange her, daß wir -- bei Beratung der Gewerbeordnungsnovelle und auch bei einer späteren Gelegenheit -- aus dem Munde konservativer oder freikonservativer Herren auf der Reichstagstribüne und auch aus dem Munde hoher Reichsbeamten am Bundesratstisch Reden zu hören bekommen haben, Variationen auf das Thema: »wes Brot ich eß, des Lied ich pfeif«, welche ziemlich unverblümt die Idee des »Brotherrn« zur Richtschnur auch für alle gesetzliche Regelung des Verhältnisses von Unternehmer und Arbeiter gemacht wissen wollten. Die mechanische Übertragung der persönlichen Unterordnung der Unselbständigen, die beim alten Handwerk in _sittlichen_ Beziehungen begründet war, auf das nackte Interessenverhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter ist aber durchaus nichts anderes als der Effekt _plutokratischer Verdunkelung der Rechtsanschauung_. Wer das nicht einsieht, wolle doch einmal ein dem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz analoges Verhältnis, das von Hausherrn und Mieter, in ähnlicher Art zurechtlegen, indem er es unter den Gesichtspunkt stellt: Wohnunggeber zu Wohnung_nehmer_. Dann müßte er deduzieren: wie gut ist es doch, daß so edle Wohnunggeber sich finden, die Häuser bauen, um sie gegen billiges Geld uns andern, die wir keine haben, zu vermieten, damit wir mit unseren Familien nicht auf der Straße zu kampieren brauchen! Solchen müssen doch wir Wohnungnehmer Dank und Rücksicht zollen, und wenn einer von uns ein Konservativer wäre, sein Wohnunggeber aber ein Sozialdemokrat, so dürfte er doch diesen nicht damit kränken, daß er dessen Ideen entgegentritt oder gar gegen sie agitiert! -- Woran liegt es, daß, während man jeden, der so reden wollte, für einen Narren erklären würde, in bezug auf das andere Verhältnis ganz Entsprechendes noch in unserem Parlament gesagt werden darf? Nun, in dem einen Fall stehen sich, der allgemeinen Regel nach, Leute gleicher wirtschaftlicher Kraft gegenüber, in dem andern Fall aber der Unabhängige, Starke und der Abhängige, Schwache -- und das muß doch wohl für die Rechtsansicht einen Unterschied machen!
Was ist aber die Wirkung solcher Prätentionen des Unternehmertums dem Arbeiterstand gegenüber? Sie treten überall klar zutage als persönliche Verschärfung des in dem Verhältnis selbst liegenden Interessengegensatzes. -- Es gehört der angeborene Hochmut des Junkers oder der erworbene Dünkel des Protzen dazu, nicht sehen zu können, dass die Tausende, die in rußigem Kittel ihre tägliche Arbeit im Dienst von Unternehmern verrichten, nicht etwa Menschen einer inferioren Rasse sind, sondern Glieder desselben Volkes, denen nichts weiter fehlt, als daß ihre Väter nicht reich genug waren, sie 6 oder 8 Jahre länger auf der Schulbank zu belassen; dann würden sie alles, was jetzt ihre Vorgesetzten zu leisten haben, im Durchschnitt ebensogut tun können -- etliche von ihnen aber noch viel besser. Leuten gegenüber, die doch nicht so dumm sind, solches nicht selbst zu wissen, muß die Anforderung von Botmäßigkeit und Gehorsam notwendigerweise zum Erfolg haben: bei den starken, widerstandsfähigen Naturen Erbitterung und grimmigen Haß, bei den schwachen aber Heuchelei oder Knechtsinn. -- Ich betrachte es als ein wahres Glück für das Deutsche Volk, daß es in seinen unteren Schichten noch eine genügende Zahl von solchen enthält, die auf jene Zumutungen reagieren müssen mit Erbitterung und Haß. Denn viel schlimmer als dieses akute Gift ist für die Volksseele das schleichende Gift der Gewöhnung an Heuchelei und Knechtsinn. Kein Volk hat eine ehrenvolle Stellung unter den Völkern behaupten können, wenn seine Einrichtungen dazu führten, die Bediententugenden bei sich zu züchten, Gehorsam und Unterwürfigkeit. Und diejenigen, welche der Sozialdemokratie gegenüber mit Vorliebe die »idealen Güter« ausspielen, sollen besonders bedenken, daß es für jeden, auch für den schlichten Arbeiter, eines von den idealsten Gütern ist: sich nicht als Knecht eines ändern fühlen zu müssen.
In den Ländern englischer Zunge ist die zuvor bezeichnete Verirrung der Rechtsanschauung jetzt vollständig überwunden. Auf den breiten, festen Wegen bürgerlicher Freiheit, auf denen dort die öffentliche Meinung ohne Mithilfe von Staatsanwälten sich bildet und mißliebige Regungen einzelner Stände nicht für Jahrzehnte mundtot gehalten werden können, hat diese öffentliche Meinung die Korrektur schon selbst gefunden. Dort ist es so weit, daß ein Unternehmer, wenn er seine Arbeiter zur Gefolgschaft in irgendwelchen bürgerlichen Angelegenheiten durch freundliches Zureden bewegen wollte, allerseits ausgelacht, wenn er es aber durch Drohung oder Druck versuchen wollte, allerseits verachtet würde. Bei uns in Deutschland gibt es unter den Unternehmern zwar auch viele, die anständig genug sind, sich nur zu ärgern, wenn ihre Leute andere Ideen haben und verfolgen wollen als sie, ohne sie das weiter entgelten zu lassen. Nur sehr wenige aber gibt es erst, die dabei nicht denken, die Großmütigen zu sein, vielmehr das Bewusstsein haben, dass es ihre soziale Pflicht sei, als Unternehmer über jenes nicht einmal sich zu ärgern. Bei uns also muß wohl dem schwachen Rechtsbewußtsein durch eine gesetzgeberische Deklaration des »Brotherrn« unter die Arme gegriffen werden, wenn die jetzt beliebte Auslegung nicht erst noch viel größeren Schaden anrichten soll. Es erscheint mithin als sehr dringlich, daß die Reichsgewerbeordnung -- und wenn sie für den Landbau eine »Gesinde«-Ordnung bleiben müßte, dann auch diese -- bald einen Paragraph bekomme, der kategorisch vorschreibt, neben den sonst durch Anschläge zu verlautbarenden viel minder wichtigen Vorschriften müsse in jedem Raum in Stadt und Land, in welchem unselbständige Arbeiter im Dienst irgend eines Unternehmers verkehren, ein gedruckter Anschlag hängen etwa des Inhalts: »_Alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis beziehen sich ausschließlich auf die Leistung der vertragsmäßigen Arbeit. Keinem darf seitens des Arbeitgebers oder seiner Organe irgend welche sonstige Botmäßigkeit oder Rücksichtnahme direkt oder indirekt angesonnen werden_.« In allen Staatsbetrieben aber müßte ein solcher Anschlag besonders groß gedruckt aushängen. Dann müßte es wohl endlich aufhören, daß einige Millionen von deutschen Bürgern fast allwöchentlich einmal die Beschimpfung und Herausforderung hinzunehmen haben, in der Zeitung lesen zu müssen: der und der sei aus dem und dem Staatsbetrieb entlassen worden, weil er an seinen Vorgesetzten mißliebigen Bestrebungen öffentlich sich beteiligt, d. h. die gesetzlich allen gewährleisteten bürgerlichen Rechte nach seinem eigenen Ermessen ausgeübt habe.
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Ich wende mich nunmehr zu den materiellen Interessen, welche in dem Verhältnis der selbständigen zur unselbständigen Arbeit einander gegenüber treten -- wobei ich hier auf das Markieren einiger Hauptpunkte mich beschränken muß.
Der Stand, welchen die _Rechts_entwicklung angesichts der seit einem Jahrhundert erkennbaren, seit 50 Jahren ganz augenfällig hervortretenden Wirkungen der sich ausbreitenden organisierten Arbeitstätigkeit, mit Bezug auf diese Tätigkeit bis heute erreicht hat, wird am besten gekennzeichnet durch einfaches Gegenüberstellen zweier Tatsachen:
Wenn einer im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit etwas unternimmt, was raucht, stinkt oder Lärm macht und dadurch einige Nachbarn belästigen oder schädigen kann, so wird gemäß den Gewerbeordnungen sein Tun schon lange der Obhut öffentlichen Rechts für würdig befunden. Und wenn ihrer viele zu Unternehmer-Assoziationen, wie Aktiengesellschaften u. dergl. sich verbinden und dadurch ihr Auftreten einige vermögensrechtliche Konsequenzen für sie selbst und andere Besitzende gewinnt, so hat _dieses_ Tun die Gesetzgebung auch schon längst eingehender, sorgfältiger Regelung und Ordnung für wert erachtet. In beiden Fällen handelt es sich um Interessen solcher, die an Besitz oder Vermögen geschädigt werden können.
Wenn dagegen einzelne, oder ihrer mehrere zusammen, als Unternehmer in Aktionen eintreten, die keinen Rauch, Gestank oder Lärm verursachen und keine vermögensrechtlichen Kollisionen herbeiführen, so können diese Aktionen dadurch, daß viele in gleicher Art verfahren oder daß andere durch den Zwang der Konkurrenz das gleiche zu tun vielleicht genötigt werden, die allergrößte, einschneidendste Tragweite für das Gemeinwohl haben und weite Volkskreise unmittelbar oder mittelbar stark benachteiligen -- das öffentliche Recht bekümmert sich darum nicht. Diejenigen, welche davon zunächst allein betroffen werden, können der Regel nach am Besitz nicht geschädigt werden, weil sie keinen haben.
Kraft »wirtschaftlicher Freiheit« kann also jeder, der aus Tatendrang oder auch nur aus Gewinnsucht die Funktionen des Unternehmers auszuüben wünscht, dazu mitwirken helfen, daß immer mehr Menschen einen gewohnten Beruf aufgeben und in den Industriezentren sich zusammendrängen ohne irgend eine Gewähr von Stetigkeit und Dauer ihrer neuen Tätigkeit. Er kann ein begonnenes oder seit langer Zeit schon bestehendes Unternehmen so lange fortsetzen, als es ihm noch genügend Vorteil zu bringen scheint, und wenn er meint, daß er auf andere Art sich besser stehen werde, etwa indem er seinen bis dahin gewonnenen Erwerb größer werdendem Risiko entziehe, so kann er es zuschließen und diejenigen, welche inzwischen von solchem Unternehmen abhängig geworden sind, mögen sehen, wo sie bleiben. Wenn Jahre günstigen Geschäftsganges ihm große Überschüsse gelassen haben und dann Krisen oder sonstige Störungen zu zeitweiliger oder dauernder Einschränkung des Umfangs seiner Unternehmungen nötigen, so kann er plötzlich so viel Arbeiter entlassen, als nötig ist, um für ihn ein neues Gleichgewicht zwischen Ertrag und Aufwendungen herbeizuführen; denn niemand kann ihm zumuten, den früheren Gewinn wieder teilweise herauszugeben um anderen über Krisen hinwegzuhelfen. Auch kann er alle, welche in seinem Dienst ihre Kräfte verbraucht haben oder sonst arbeitsunfähig geworden sind, der Fürsorge der Gemeinde überlassen, soweit nicht neuerdings die Versicherungsgesetzgebung in diesem Punkte einige Hilfe hat eintreten lassen; denn weiteres tun zu sollen, würde gleichfalls eine nachträgliche Herausgabe des Gewinnes besagen, den er früher von ihrer Tätigkeit gehabt und längst in sein persönliches Eigentum genommen hat.
Das sozialpolitisch bedeutsamste Moment in dem ungeregelten, sich selbst überlassenen Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter liegt aber in den Wirkungen, welche die Konkurrenz der Unternehmer untereinander für die Arbeiter gewinnt. Das wichtigste und meistgebrauchte Mittel in einem nur durch Rücksichten des eigenen Vorteils geleiteten Wettbewerb ist immer das Unterbieten anderer in den Preisen der Arbeitserzeugnisse, und hierzu stachelt namentlich der Handel immer mehr an, je mehr er als Vermittler zwischen Konsument und Produzent überall sich eindrängt. Denn der Zwischenhandel hat ein ganz besonderes Interesse daran, den Konsum dahin zu lenken, wo der geringere Preis ihm Spielraum für größeren eigenen Gewinn läßt. Der Unternehmer selbst will dabei von seinem Verdienst möglichst wenig abgeben und kann auch auf Arbeitsgebieten mit sehr starker Konkurrenz öfters nicht anders, wenn ihm ein mäßiges Äquivalent für eigene Arbeit noch übrig bleiben soll. Die Herabsetzung des Produktionspreises in der Konkurrenz der Unternehmer geht daher, soweit sie nicht durch die fortschreitende Verbesserung der Arbeitsmethoden getragen ist, durchaus auf Kosten der Arbeiter. Sie erzeugt die ausgesprochene Tendenz, für den gleichen Lohn größere Arbeitsleistung durch längere Arbeitszeit oder stärkere Anspannung der Arbeitskraft zu gewinnen. Wo aber, nachdem auf vielen Gebieten der Industrie das Äußerste von Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft auf diesem Wege zustande gekommen, hierin ein Stillstand, an einigen Stellen sogar schon ein erfreulicher Rückgang eingetreten ist, behält das Streben der Unternehmer nach Verbilligung der Arbeitserzeugnisse zur Erleichterung des Wettbewerbs mit anderen Unternehmern immer noch die Tendenz, den Arbeitern einen Anteil an der fortschreitenden Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit durch Verbesserung der Methoden und Einrichtungen, erweiterte Anwendung der Maschinen usw., möglichst vorzuenthalten. Die Verbilligung der Industrieerzeugnisse kommt aber nur zu einem relativ kleinen Teil den Arbeitern selbst, zum weitaus größeren Teil den wohlhabenden Klassen zu gut. Denn sie betrifft vorzugsweise Gegenstände, die, soweit sie nicht wieder den Unternehmern als Arbeitsmittel dienen, erst für eine gehobene Lebenshaltung Wert haben. Auch hat die Verbilligung in sehr großem Umfang -- z. B. bei fast allen Massenartikeln für Kleingebrauch und Luxus, also gerade in den Industriezweigen, welche die gedrückteste Lage der Arbeiter aufweisen -- keineswegs die wohltätige Wirkung, diese Dinge auch solchen zugänglich zu machen, denen sie sonst versagt blieben, sondern sie veranlaßt nur eine maßlose Vergeudung menschlicher Arbeit bei reich und arm, weil das einzelne seiner Billigkeit wegen der Schonung gar nicht mehr wertgehalten wird.
Die Wirkungen, welche die Ausbreitung der organisierten Arbeitstätigkeit unter dem Schutz wirtschaftlicher Freiheit bis jetzt hervorgebracht hat, liegen in allen Industrieländern klar zutage -- als Massenarmut und Massenelend, und als fortschreitende physische Degeneration großer Volksschichten und sie begleitende Abstumpfung der sittlichen Kräfte. Schlimm aber wäre es für die menschliche Kultur, wenn der große Aufschwung wirtschaftlicher Aktion der Völker, den die neue Arbeitsform herbeigeführt hat, solche Folgen mit sich bringen _müßte_ -- und schlimm für den heutigen Staat, wenn dieser im Rahmen seiner Staatseinrichtungen ihrer nicht Herr zu werden vermöchte.
Wie nun im Zinswesen das Verhältnis des einzelnen zum einzelnen ein redliches bleibt, Ungerechtigkeit und Widersinn erst zum Vorschein kommen in dem Verhältnis der Gesamtheit der Zinsempfänger zur Gesamtheit der Zinszahler, so ist auch in dem eben betrachteten Interessenstreit von Unternehmer und Arbeiter die Beziehung des einzelnen zum einzelnen korrekt und unanfechtbar, wenn sie den privatrechtlichen Normen entspricht, die Recht und Sitte für die gegenseitige Abgrenzung von Einzelinteressen aufgestellt haben. In diesem Punkt könnte also höchstens einige Schärfung gewisser Rechtsbegriffe und Gewöhnung an etwas strengere Sitte in Frage kommen. Ebensowenig aber, wie die Wirkungen des Zinswesens vernünftigerweise abgewandt werden könnten durch Beseitigung des Zinsnehmens, ebensowenig ließen sich die Folgen der Klassenscheidung in der organisierten Arbeit aufheben durch Außerkurssetzen der Triebkräfte, die der Wettbewerb und die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage in die Wirtschaftstätigkeit einführen. So sicher es nun ist, daß die im Staat gesammelte menschliche Gesellschaft durch vernünftige Einrichtungen nachteilige Wirkungen von Formen der Wirtschaftstätigkeit überwinden kann, so sicher ist es also auch, daß solche Einrichtungen nur zu finden sind unter dem Gesichtspunkt einer Staatsidee, welche sich nicht erschöpft in der Betrachtung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen den einzelnen, sondern daneben die gleichartige, übereinstimmende Tätigkeit ganzer Klassen als wesentliche Funktionen des Volksorganismus begreift.
Jede in diesem Sinne »organische« -- d. i. notwendigerweise »soziale« -- Staatsidee muß aber zu der Einsicht führen, daß, nachdem das Unternehmertum eine unentbehrliche Institution der Wirtschaftsordnung geworden, seine Klassenfunktion ist: die physische Arbeitskraft des ganzen Volkes, welche die arbeitenden Klassen in sich enthalten, zu organisieren und zu leiten. Mag nun der Unternehmer als einzelner seine Tätigkeit durchaus unter Rücksichten seines persönlichen Vorteils betreiben, und mit dem Arbeiter als einzelnem kontrahieren nur nach den Regeln von Angebot und Nachfrage in bezug auf die persönliche Arbeitskraft, die letzterer zu Markte bringt -- die Gesamtheit der Unternehmer benutzt und verwaltet dabei die körperliche Arbeitskraft des gesamten Volkes, von welcher der einzelne Arbeiter je ein gewisses Stück inne hat. Unternehmer sein ist daher, unbeschadet des rein privaten Charakters des einzelnen, hinsichtlich der Tätigkeit der Klasse eine öffentliche Funktion: _Verwaltung der nationalen Arbeitskraft in der Wirschaftstätigkeit des Volkes_ -- und diese Funktion muß naturgemäß durch _öffentliches_ Recht nach Anforderungen des Gemeinwohls geregelt sein.
An zwei wichtigen Punkten, auf welche dieser Gedankengang sofort hinführt: _Vorsorge für Schonung und Erhaltung der physischen Volkskraft und: Haftung für den regelmäßigen Verbrauch dieser Volkskraft_ hat unsere Gesetzgebung glücklicherweise schon die ersten Schritte zu öffentlich-rechtlicher Regelung der organisierten Arbeitstätigkeit getan -- zwar meist erst kleine und zaghafte Schritte, doch aber Schritte von hoher grundsätzlicher Bedeutung, insofern sie Konsequenzen einer organischen Staatsidee auf dem Gebiet der Volkswirtschaft zum Ausdruck bringen. Den ersten Punkt betreffen die Anfänge des »Arbeiterschutzes«, den zweiten die Arbeiter-Versicherungsgesetze. Die Aufgabe aller Parteien, welche an der Lösung der sozialen Frage ernsthaft mitarbeiten wollen, muß es sein, an _diesen_ Stellen der Fortbildung des öffentlichen Rechts kräftige Impulse zu geben.
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In bezug auf den ersten Punkt: Vorsorge für Schonung und Erhaltung der Volkskraft, bemerke ich, unter Absehen von allem mehr Nebensächlichen, folgendes:
Auf die mancherlei ungünstigen Wirkungen physischer und psychischer Art, welche die Tätigkeit unter weitgehender Arbeitsteilung überhaupt und namentlich die Arbeit an Maschinen begleiten, habe ich im Eingang meines heutigen Vertrags schon hingewiesen. Alle diese Nachteile fallen ganz und gar auf die unselbständigen Arbeiter. Schon die staatserhaltende Gerechtigkeit fordert, daß, wenn diese die Nachteile tragen müssen, auch Mitgenuß der Vorteile ihnen nicht vorenthalten werde, welche die organisierte Arbeit darin bringt, daß in ihr die Leistung des einzelnen sich verzehnfacht -- sie fordert also, daß diese Steigerung der Produktionsfähigkeit nicht ausschließlich dem Unternehmergewinn und der Verbilligung der Erzeugnisse, sondern auch den Arbeitenden selbst durch Verminderung ihrer zeitlichen Inanspruchnahme zugute komme. Es ist kein würdiger Inhalt eines Menschendaseins, _nur_ Rad in einer Maschine zu sein, was doch die Arbeitsteilung für die meisten während der Arbeitsschichten bedeutet -- und es ist keine Grundlage für die Erhaltung eines höheren sittlichen und geistigen Niveaus und für die Pflege gesunden Familienlebens in der Majorität des Volkes, daß der Arbeiter keine andere Abwechselung habe als zwischen strenger Arbeit und Befriedigung des dringendsten Ruhebedürfnisses.
Das noch immer fortschreitende Herabgehen der körperlichen Tüchtigkeit in allen Industriebezirken zeigt aber auch die Notwendigkeit, behufs Erhaltung der physischen Kraft und Gesundheit des Volkes den ungünstigen Einflüssen der modernen Arbeitstätigkeit durch deren zeitliche Beschränkung ein Gegengewicht zu bieten und die Erfahrungen, welche England mit der gesetzlichen Beschränkung der industriellen Arbeit schon vor langer Zeit gemacht hat, bezeugt zugleich die Wirksamkeit dieses Gegengewichts. In diesem Land hat nun eben jetzt eine weitblickende Regierung durch Einführung des 8-Stunden-Tages in den Staatswerkstätten das Signal gegeben, nach welchem ohne Zweifel in kurzer Zeit die Drittelung des Tages dort die allgemeine Norm für die industrielle Arbeitsregelung werden wird. Nunmehr ist die Reihe an uns in Deutschland, über die Bedeutung der Worte nachzudenken, die bei Gelegenheit der früheren Parlamentsdebatten über die 10-Stunden-Bill _Macaulay_ seinen Landsleuten gesagt hat: »Wenn jemals dieses Land (also England) seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den Industrieländern, einem andern Volk abzutreten haben sollte, so wird dieses gewiß nicht ein Geschlecht von kümmerlichen Zwergen sein, sondern nur ein Volk, welches an körperlicher Rüstigkeit und geistiger Spannkraft dem unsrigen überlegen ist!«
Ein ebenso kurzsichtiger wie engherziger Klassenegoismus der oberen Stände hat es in Deutschland dahin gebracht, daß die gerechteste und vernünftigste Bestrebung eines gesunden Klasseninteresses des Arbeiterstandes, die Forderung verkürzten Arbeitstages, fast ihre ausschließliche Vertretung in der Sozialdemokratie findet, und pünktlich zu jedem 1. Mai bescheinigt in der »gutgesinnten« Presse der Hohn eines übermütigen Unternehmertums unter dem Beifall des gesamten Bildungsdünkels im Land der Sozialdemokratie von neuem: daß sie immer noch der einzige Hort _so vernünftiger_ Bestrebungen geblieben sei. Wolle nunmehr auch eine Partei, welche das Interesse des _ganzen Volkes_ zu vertreten sich vorgesetzt hat, zu dieser Frage bestimmte Stellung nehmen und offen aussprechen: daß sie nicht nur für die gesetzliche Einführung eines Maximalarbeitstages nach dem Vorbild Englands eintreten, sondern mit allen Kräften alle Bestrebungen des Arbeiterstandes unterstützen werde, die darauf ausgehen, in absehbarer Zeit auch in Deutschland die _Drittelung_ des Tages bei der industriellen Arbeit zum festen Wirtschaftsfaktor für die Preisbildung der Arbeitserzeugnisse zu machen.
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Betreffs des zweiten Punktes, Verbrauch der Arbeitskraft der Unselbständigen in der organisierten Arbeit -- der exzeptionell in der Unfallgefahr, regelmäßig in der natürlichen Invalidität gegeben ist -- kann nicht zweifelhaft sein, daß für ihn diejenigen als _Gesamtheit_ aufzukommen haben, welche die Volkskraft in Benutzung und Verwaltung nehmen. Wie in jedem geordneten Betrieb ein Amortisationskonto sein muß, welches der Abnutzung aller toten Betriebsmittel Rechnung trägt, so verlangt die Wirtschaftstätigkeit des ganzen Volkes ein Amortisationskonto für den unvermeidlichen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft bei der Gütererzeugung -- ein Konto, auf Grund dessen in der Preisbildung für die Arbeitserzeugnisse dieser Verbrauch, ebenso wie der regelmäßige Arbeitsaufwand selbst, zur Geltung kommen kann.