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Chapter 39

Chapter 393,168 wordsPublic domain

Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen _wollen_ in bezug auf den _Gegenstand_ des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem Gegenstand _dieses_ Vertrags aber gar nichts zu tun hätten -- führt demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen, rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé eingestiegen sind -- die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese Schlußfolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man muß aber darüber sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begründen ist. Muß man sich doch auch gefallen lassen, daß in allen Dreiecken die Winkelsumme immer und überall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die Mathematiker wissen) für die Menschen unter manchen Umständen vorteilhafter und erfreulicher sein würde -- wenn die Dreiecke nicht so halsstarrig sein wollten.

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Im übrigen ist noch zu bemerken:

Die Vorschriften des § 57 lassen völlig freien Spielraum für die Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen Verhältnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstände u. dergl. Sie sagen nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als _zum Gegenstand des Vertrags gehörig_ angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser Grenzen können die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder beliebig streng gefaßt werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles überlassen sein -- wie es jeweils als zweckmäßig oder als geboten befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein Interesse nur _daran_, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde Anerkennung solcher Grundsätze sicher zu stellen, die, wenn sie heute gerecht und vernünftig sind, unter allem Wandel nebensächlicher Umstände so lange gerecht und vernünftig _bleiben_ müssen, als nicht das Wesen des industriellen Dienstverhältnisses eine durchgreifende Wandlung erfahren hat.

In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin _nichts_ über den Verkehr der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin stände: »Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes _angemessener_ Formen sich zu befleißigen« -- wobei dann das »angemessen«, genau so wie jetzt, vernünftigem Urteil über den einzelnen Fall unterstellt bliebe. Es könnte aber auch in der Arbeitsordnung unter diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., daß jeder, wenn er mit einem Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe -- falls etwa eine zukünftige Geschäftsleitung dergleichen für angebracht halten sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin, in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57 beschränkt.

Auch über einen andern Punkt -- Schutz des Eigentums von Mitarbeitern etc. -- schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig. Das hat aber nicht das Einbürgern der festen Regel verhindert: daß jeder sofort seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in den Werkstatträumen oder sonst vermöge seines Dienstverhältnisses ihm zugänglich ist, _auch nur im geringsten_ sich vergreift. Sofern nur die Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaßregel betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehüteten oder nur mangelhaft behüteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden, dem _Prinzipal gegenüber_, zu _absoluter_ Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des Schadens, vielmehr nur von der Frage: böswillig oder nicht? abhängig gemacht werden.

Zu § 58.

Die Sätze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V gegenüber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf Rücksichten des Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen der Berechtigung dieses Interesses muß jedenfalls ausdrücklich ausgesprochen sein, daß jene Rücksichten, erstens, unbedingt Halt zu machen haben vor dem Recht des freien Bürgers und, zweitens, daß sie keinerlei _Über_ordnung beanspruchen dürfen über die vielleicht ebenso berechtigten Interessen des andern Teils. -- Grundsätzlich ist jede Beschränkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer durch den Dienstvertrag begründeten Interessen_gemeinschaft_ beider Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es _rechtlich_ nur in einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch Solidaritäts_pflichten_ beschränkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei welchem Prinzipal und Arbeitnehmer völlig auseinanderfallende Rechtssubjekte sind, begründet keinerlei andere Interessengemeinschaft der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhältnis insoweit begründet, als die Fortsetzung desselben für die Kontrahenten vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht rechtlicher sondern rein tatsächlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in tatsächlichen _Einrichtungen_, welche geeignet sind, dem einen Teil wirksame Motive zu schaffen zu _freiwilliger_ Unterordnung bestimmter Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, _seines eigenen Vorteils_ wegen.

Je vollständiger auch in diesem Punkt die Idee des »Brotherrn« aus den Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter oder Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn für die Erkenntnis einer möglichen tatsächlichen Interessengemeinschaft beider Teile und -- wenn die Einrichtungen danach sind -- für die Pflege eines _gesunden_ Solidaritätsgefühls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als »Pflicht« auferlegt, »in allen Stücken« das Interesse des Arbeitgebers d. h. des ihm gegenüberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl. -- da gibt es solches sicher _nicht_.

Zu § 79.

Titel V führt in §77 für alle, welche das dritte Jahr im Dienst der Stiftung zurückgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe zwischen dem lebenslänglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der Prinzipal jedes Rechtes der Kündigung seinerseits sich begibt, und dem völlig freier Kündigung unterstellten gewöhnlichen Arbeits- oder Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. -- nämlich einen Vertrag, der zwar die Kündigung selbst aus ganz beliebigen Gründen dem Prinzipal noch frei läßt, für den Fall aber, daß die Kündigung ohne schuldbare Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere Entschädigung vertragsmäßig zusichert.

Für jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen nicht-begründete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags seitens des Prinzipals bedeuten würde. Deshalb muß, wenn die neue Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben soll, die Auslegung des Vorbehalts »schuldbare Veranlassung« unter die strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfüllung eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begründen ist.

Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem Fall höherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch _schwere_ Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch »wichtige« Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch Tatsachen, welche zwar außerhalb der vertragsmäßigen Tätigkeit selbst liegen können, _auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben_, daß sie, wenn sie schon vorher bestanden hätten, den andern Teil vom Eingehen des Vertrags vernünftigerweise hätten abhalten müssen.

Hieraus ergibt sich von selbst die in § 79 versuchte Spezifikation der Fälle »schuldbarer Veranlassung« in bezug auf die besonderen Verhältnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach den dort angeführten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die Fälle schwerer Vertragsverletzung, nämlich die »grobe« Pflichtverletzung im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus bekundenden Verstöße; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als »wichtige Gründe« für Nichtfortsetzung des Vertrags gelten müssen. Die letzteren stehen unter den beiden Gesichtspunkten:

erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebührlichen Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);

zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in Vertrag steht, nicht zumuten, daß dieser behufs Erfüllung seines Vertrags, d. h. in der dienstlichen Tätigkeit, sei es als Vorgesetzter oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persönlichen Verkehr pflegen müsse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in bürgerlicher Ehre oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).

Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewährung der für den Fall der Entlassung zugesicherten Entschädigung, d. h. Entbindung des Prinzipals von der Vertragserfüllung, deshalb, weil solche Tatsachen, wenn dergleichen schon früher vorgelegen hätte, den Prinzipal vom Eingehen des Vertrages unbedingt hätten abhalten müssen.

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Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken:

Selbstverständlich fällt dolus in Hinsicht auf irgend einen Vertragspunkt -- die »Rücksichten aus Treu und Glauben« nicht ausgeschlossen -- stets unter die »grobe« Pflichtverletzung. Inwieweit gravis culpa darunter zu subsumieren ist, muß dem Judicium von Fall zu Fall überlassen bleiben; eine Schablone dafür gibt es nicht. Dagegen kann für die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben andern möglichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch festgestellt werden, ohne vernünftige Anwendung des Satzes dadurch zu beengen.

Was endlich den rein informatorischen Schlußsatz des § 79 anlangt, so spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des Ganzen zu folgern wäre: daß weder die Gewährung der vertragsmäßigen Abgangsentschädigung aus § 77, noch die aus § 79 begründete Versagung derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom Einhalten der vertragsmäßigen Kündigungsfristen, dispensieren kann -- und daß über die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen _will_. Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Objekts und der untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundsätzlichen bekümmert es mich nicht weiter, die Möglichkeit bestehen zu lassen, daß einer kraft RGO. sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft § 79 die Abgangsentschädigung mit auf den Weg gegeben werden müßte. Ein Widersinn liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverständlich, daß Rechtsnachteile von so verschiedener Größenordnung, wie: Lohnverlust für zwei Wochen und Lohnverlust für ein halbes Jahr oder mehr, ganz verschiedenen Grundsätzen der Beurteilung unterstellt sein müssen.

Zu § 80.

Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die § 77 vorsieht, keine Wohltätigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke gestellte _Rechts_einrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den Unterschied sich knüpfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste Verschulden, seinerseits an der Erfüllung des Vertrags behindert wird, oder ob die Vertragsauflösung aus Gründen des Interesses des _andern_ Teils erfolgt. -- Der Weg zur Milderung von Härten, die hieraus gelegentlich sich ergeben müssen, ist in § 16 des Statuts dem aufmerksamen Leser angedeutet.

Schlußbemerkung.

Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus. Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als solcher hat keinerlei Befugnis, _aus dem Arbeitsvertrag heraus_ seinen Kontrahenten gegenüber die Funktionen eines Organs zur Wahrung allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzumaßen, weder präventiv noch repressiv. Dafür sind Polizei oder Staatsanwalt und Strafrichter da. -- Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter, der sich dafür berufen hält, Ehrbarkeit und Staatswohl -- und was er von seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen für gut findet -- zu befördern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den berechtigten Einfluß, den persönliches Ansehen, wenn er solches hat, in seinem Kreise ihm gewähren mag, sondern auch mit der Peitsche angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial gemeinschädliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu bemerken, daß die folgerichtige Durchführung der in § 57 zum Ausdruck kommenden Rechtsidee schon für sich allein, ohne alles weitere Zutun, geeignet ist, _dieser_ Figur auch in Zukunft den Eintritt in den Wirkungskreis der CARL ZEISS-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das landesübliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Geschäfte des Strafrichters anlangt, so ist das überall, wo es geschieht, handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg über die erste Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Möglichkeit sicherer und erschöpfender Beweiserhebung, und verfällt zudem noch gewöhnlich grobem Mißverhältnis zwischen Delikt und Strafmaß: Vergehen, für welche der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung erkennen darf, maßt der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden belegen zu können. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter nachhinkend, also im Sinne von Strafverschärfung, so verletzt es die unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem.

So stehen also alle Nachteile, welche Titel V für irgend welche Verstöße anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe, lediglich vertragsmäßig begründeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar machen, wenn er die Konsequenzen erwägt, welche die Anwendung des an vorletzter (fünfter) Stelle des § 79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall _wechselseitiger_ tätlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht, je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil anzusehen ist. -- Daß aber in der großen Mehrzahl der Fälle der Rechtsnachteil ungewollterweise die praktische Wirkung einer Strafe, und öfters einer sehr harten, gewinnt, muß vom Standpunkt sowohl der Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein unvermeidliches _Übel_ betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen wäre Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer genötigt sind, einen bürgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber Vereinen angehören oder Vereine unterstützen, welche solche Entgleiste vor weiterem Verfall zu bewahren und für die bürgerliche Gesellschaft noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.

_Jena_, Mai 1896.

Dr. E. Abbe.

Fußnoten:

[Fußnote 88: [Vgl. hierzu S. 347-364.]]

[Fußnote 89: [jetzt für gewisse Fälle auch bereits nach zurückgelegter halbjähriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut § 77, vorletzter Absatz.]]

Xb.

Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung.

Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16. August 1896[90].

Der nachstehend gegebene _Kommentar_ zu den Titeln I und II des Statuts der CARL ZEISS-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde liegen, noch auf die tatsächlichen Umstände, unter welchen dieses Statut im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist. Es wird also ausschließlich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem Zusammenhang und unter der Präsumtion auffaßt, die bis zum Beweis des Gegenteils für die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: daß sie mit Sinn und Verstand abgefaßt sei.

I. Verhältnis der Stiftung zum Staat.

In allem Grundsätzlichen ist dieses Verhältnis durch die §§ 4, 5 des Statuts geregelt.

Die oberste Richtschnur für die _Organisation_ der CARL ZEISS-Stiftung gibt § 4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts unterstellt sind.

Dadurch, daß dieser § 4 eine »besondere« Stiftungsverwaltung vorschreibt, diese (der Überschrift zufolge) als _Organ der Stiftung_ hinstellt und ihr außerdem für bestimmte Funktionen noch andere Organe, als Organe der Stiftung, _neben_ordnet, kommt zum Ausdruck, daß die CARL ZEISS-Stiftung ihre _eigene selbständige Verwaltung_ besitzen soll, also nicht, wie es bei Stiftungen häufig geschieht, dem Staat, oder einer Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung überwiesen ist.

Gemäß dieser grundsätzlichen Norm, die allen organisatorischen Bestimmungen vorangestellt ist, könnte ein nachfolgender Paragraph des Statuts die »Stiftungsverwaltung« _auf irgend eine_ rechtlich zulässige und praktisch durchführbare Art konstituieren. Das Statut könnte also z. B. -- wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen ist -- ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von Personen einsetzen und etwa vorschreiben, daß dieses Kuratorium oder dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der Übrigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergänzen habe.

Wenn nun das Statut, _statt_ derartiges oder ähnliches vorzusehen, in § 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt -- ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben Paragraphen -- schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der übergeordneten _allgemeinen_ Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung für ihre _Selbstverwaltung, nicht_ als Organ des _Staates_ für die Verwaltung der Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom _Stifter_, nicht vom _Staat_, und hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, _nicht_ Rechte und Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen werden könnten.

Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die Vorschriften in Abs. 3 des § 5. Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung, wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der Stiftung, ausdrücklich _auf das Stiftungsstatut verpflichtet_ und beiden direkt _untersagt_ wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu berücksichtigen, als es auch für _Privat_personen »gesetzlich« geboten ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung, unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der CARL ZEISS-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines privaten Stiftungssenates einnimmt.

Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält.

In § 52 (Titel V) sind für die Vermögensverwaltung der CARL ZEISS-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und Sicherheitsanforderungen ganz _andere_ Vorschriften gegeben, als für die durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.

§ 53 schließt jede Haftpflicht des _Staates_ bezüglich des unter Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsvermögens aus.

§ 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrücklich vor, daß alle Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der CARL ZEISS-Stiftung _aus Mitteln der Stiftung_ so zu vergüten ist, daß dem Staat »aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung« auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

Und endlich verpflichten die §§ 110-112 (Titel VIII) des Statuts die Stiftungsverwaltung zu jährlicher Rechnungslegung an eine fünfgliedrige Kommission von gänzlich _privatem_ Charakter. Denn den Mitgliedern dieser Kommission wird ausdrücklich gesagt, daß ihr Auftrag als »rein persönlicher« zu gelten habe, und daß sie hinsichtlich seiner Erfüllung »von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben« haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prüfung des Rechnungswesens beschränkt; sie umfassen, nach § 111, die Prüfung der Statutenmäßigkeit der ganzen Verwaltung.

Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhältnis der Stiftung zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, daß die Bestimmung in § 5 nicht _einseitig_ durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung haben muß. -- Da niemand einer Behörde eigenmächtig Geschäfte ansinnen kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine Behörde eigenmächtig solche Geschäfte übernehmen darf, so muß allerdings der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den § 5 eine besondere Entschließung der obersten Staatsbehörde, unter Genehmigung des Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des § 4 konnte aber diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung der CARL ZEISS-Stiftung dem Großherzogl. Kultusdepartement zu _überweisen_, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte Behörde zu _ermächtigen_, daß sie, dem Antrag des Stifters entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach dem Mandat des Stifters, führe.