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Chapter 38
Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgemäß in vielen Punkten Bezug auf die _besonderen_ rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, welche für die der CARL ZEISS-Stiftung zugedachte Wirksamkeit _jetzt_, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben sind. Es muß also mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge plötzlich oder allmählich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen die statutarischen Einrichtungen den tatsächlichen Verhältnissen in einer späteren Zeit gänzlich unadäquat werden und alsdann Wirkungen hervorbringen könnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Maßnahmen zugunsten ihrer Rechtsbeständigkeit doch nicht _absoluter_ Starrheit verfallen zu lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine Anpassung desselben an neue Verhältnisse nötigenfalls herbeigeführt werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern immer nur um Abwehr so _großer_ Nachteile und Mißstände, daß durch ihr Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre. Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.
Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge Bedingungen gestellt werden, nämlich:
daß _wesentliche_ Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im Vergleich mit dem _jetzt_ Bestehenden geändert seien; daß diese Veränderung so _groß_ sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen -- wobei das »unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann, deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der veränderten Verhältnisse _keinem_ vernünftigen Zweck mehr entspräche;
daß jede Abänderung nicht weiter gehen dürfe als zur _betreffenden Zeit_ wirklich erforderlich ist, um mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse das Unmögliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu haben.
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Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in § 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt sein -- was § 119 dadurch herbeiführen will, daß er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich _jeden_ ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges Interesse haben kann. Wofür etwa in einer späteren Zeit niemand sich interessierte und für wessen Verteidigung niemand mehr eintreten möchte, das hätte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.
Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen früheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine Absichten Verträge mit der CARL ZEISS-Stiftung abgeschlossen haben), die Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universität, die Mitglieder der Vorstände der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die Mitglieder der in § 110 des Statuts vorgesehenen Kommission für die Rechnungslegung der Stiftung; im übrigen aber jeder Angehörige -- Beamte oder Arbeiter -- der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.
Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach gemäß § 118 hätten verlautbart werden müssen. Gegenüber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz des § 119 bezeichnet.
Für das Geltendmachen _solcher_ Ansprüche eine relativ lange Frist offen zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu erkennen sein wird.
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Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr _diese_ Paragraphen zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der CARL ZEISS-Stiftung erklärt werden -- wie § 121 schließlich tut.
Fußnoten:
[Fußnote 76: [In dem vorliegenden Abdruck der »Motive und Erläuterungen« sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von 1896 (bezw. 1906) abgeändert. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von 1896 hie und da veränderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die zugehörigen §§ des »Entwurfs« in den Text von 1896 nicht aufgenommen wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]]
[Fußnote 77: [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom 19./21. Mai 1889.]]
[Fußnote 78: [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen, in »Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« unten S. 388ff.]]
[Fußnote 79: [vgl. zu Titel I und II »Die Verfassung der CARL ZEISS-Stiftung« S. 388 ff.]]
[Fußnote 80: [Dies galt für das Jahr 1895; inzwischen haben sich die Besitzverhältnisse der Stiftung erheblich günstiger gestaltet.]]
[Fußnote 81: [vgl. zu Titel V »Motive und Erläuterungen« usw. Nachtrag zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag »Arbeiterschutz« S. 26 ff.]]
[Fußnote 82: [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtstündige Arbeitszeit in der Optischen Werkstätte eingeführt. Vgl. oben S. 203 ff.]]
[Fußnote 83: [im Jahre 1905: 110 000 M.]]
[Fußnote 84: [Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse wurde gleich nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. ABBE ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des Arbeiterausschusses statt.]]
[Fußnote 85: [Ist im Jahre 1902 geschehen.]]
[Fußnote 86: [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]]
[Fußnote 87: [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts für das Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]]
Xa.
Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung.
Nachtrag zum zweiten Entwurf.
(Als Manuskript gedruckt.)
Zu Titel V.
Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben[88].
Zu § 56.
Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht gleichgültig ist, unter _welche_ Direktive jene Organe hinsichtlich der in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. -- Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt, betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu _ver_lernen suchen, was wir zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt, beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere _wahre_ Autorität gibt als diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen erwachsen kann.
Zu § 57.
Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen -- nämlich, unter schärfster Absage an die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.
Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz für die Anwendung genügend bestimmt sei -- so daß deutlich erkennbar ist, was er zu decken hat und was nicht -- müssen, weil das gemeine Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum Prinzipal _notwendig_ macht. -- Was durch den Vertragsgegenstand nicht als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet, sondern willkürlich ihm angehängt.
Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses -- im Unterschied von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen -- sehe ich aber in folgenden Momenten:
Daß in ihm mit jedem _einzelnen_ Arbeitnehmer zu vereinbaren ist
1. eine nach Art und Maß bestimmte Leistung, [und diese]
2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des Prinzipals,
3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des Prinzipals -- also unter Übergabe von Eigentum desselben und unter Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs Ermöglichens der vereinbarten Leistung;
und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur notwendigen _Voraussetzung_ hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger Vereinbarungen mit _mehreren_ oder _vielen_,
4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in _organisiertem_ Zusammenwirken zu erhalten sind,
5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte, Untergebene) zu treten,
6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen müssen.
Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs Punkten eine _erschöpfende_ Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann -- und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h. nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter _einen_ von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz erschöpfendes Äquivalent hat in der Erfüllung derjenigen Anforderungen, die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen Fall vereinbaren mag.
Schließlich aber ist der _Dienst_vertrag auch noch ein Dienst_vertrag_, d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhältnis zueinander nicht nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen, die _jeder_ Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschließenden einführt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend, die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen _Vertrag überhaupt_ besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner Bürger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.
Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen -- naturgemäß nicht im einzelnen benennbaren -- Pflichten finde ich aber _zwei_ Merkmale ganz unentbehrlich, nämlich:
erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein, jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung -- was durch die Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen gedeckt ist;
zweitens, daß sie völliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten fähig sein müssen, hinsichtlich _aller_ Handlungen und Unterlassungen, auf welche sie Anwendung finden sollen -- damit durch ihre Einführung nicht beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder Tür und Tor geöffnet sei. Denn die Übernahme von Pflichten _dieser_ Art seitens des einen Kontrahenten kann kein Äquivalent mehr finden in der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es unsinnig wäre, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu wollen, die das Vertragsverhältnis _als solches_ mit sich bringt. Folglich muß, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles Äquivalent, bloß kraft »denn ich bin groß und du bist klein« obliegen sollen, der andere Teil oder dessen jeweiliger Repräsentant und Vertreter befähigt und bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegenüber zu tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was _zweifellos_ unter diesen 7. Punkt fällt -- wie z. B.: daß kein Teil dem andern böswillig oder fahrlässig die redliche Vertragserfüllung erschweren dürfe -- daß jeder Teil gehalten ist, den andern vor unnötigem Schaden bei der Vertragserfüllung zu bewahren -- u. a. mehr.
Mancher wird geneigt sein, in diesen Rücksichten »aus Treu und Glauben«, die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschließt, noch einen erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte Arbeitsverhältnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die Hausgenossenschaft und anderes persönliches Nahetreten beider Teile wesentlich einschließt. Jenes träfe hier aber höchstens nur in ganz uneigentlichem Sinne zu. _In Wahrheit begründet der industrielle Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten als solchen._ Denn sittliche Beziehungen können nur bestehen zwischen leibhaftigen Menschen und können Betätigung nur finden im persönlichen Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages aber gehört, daß es für ihn ganz gleichgültig und zu einem zufälligen, nebensächlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloßer juristischer Begriff -- Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen und einem Vermögens-Inbegriff, gibt es kein _sittliches_ Verhältnis. Hieran wird nichts geändert durch den Umstand, daß infolge des Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist, oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern -- wie auch die letzteren untereinander -- in persönlichen Verkehr, also in Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden können. Diese aber bestehen dann nicht _kraft_ des Dienstvertrags; denn sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie entwickeln sich nur möglicherweise aus den die Vertragserfüllung begleitenden tatsächlichen Umständen -- möglicherweise aber auch nicht, weil oft genug in der Großindustrie mehrere jahrelang in täglichem Verkehr miteinander stehen können, ohne dadurch irgendwie menschlich einander näher zu kommen. -- Wer _jedes_ die Tätigkeit von Menschen regelnde Rechtsverhältnis an _sich_ zur Quelle sittlicher Beziehungen gemacht wissen will, muß zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen suchen, daß sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsverträge einzugehen.
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Die ausdrückliche Beschränkung der durch den 5. und 6. Punkt berührten Pflichtbeziehungen auf das Tun »innerhalb des Dienstes« bezw. auf dasjenige, was »vermöge des Dienstverhältnisses« zugänglich ist, und die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das außerdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem im Eingang des § 57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der folgenden zwei Sätze -- welche schwerlich irgend ein Jurist wird bestreiten oder auch nur einschränken wollen:
Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverhältnis irgend welcher Art steht und B seine vertragsmäßigen Pflichten gegen A vollständig erfüllt, während der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen läßt, die in keiner Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begründet diese, wie schwer sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A -- sondern A kann nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichgültig sein darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden oder Nichtfortsetzung seines kündbaren Vertrags mit B und äußersten Falls, unter besonderen Umständen, »wichtige Gründe« für die Aufhebung des noch laufenden Vertrags.
Zweitens. Wenn A gleichartige Verträge abschließt mit _vielen_ andern B, C, D ..., unabhängig voneinander, also ohne daß der eine wegen des Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie mitzuwirken hat, so begründet dieses niemals irgend ein _Rechts_verhältnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei _Pflicht_verhältnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die Natur dieser Verträge es mit sich bringt, daß B, C ..., damit jeder von ihnen seinen Vertrag mit A erfüllen könne, zu einander in irgend welche _tatsächliche_ Beziehungen treten müssen -- sondern jenes begründet im letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... _gegen den gemeinsamen Kontrahenten_ A, auf die tatsächlichen Beziehungen die zur Vertragserfüllung nötigen _tatsächlichen_ Rücksichten zu nehmen. Denn irgend welches _Rechts_verhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen, welches diese _zueinander_ in Pflichtbeziehungen setzt, außerhalb der allgemeinen Menschen- und Bürgerpflichten, kann nur dadurch zustande kommen, daß diese Personen selbst _miteinander_ nach eigener Entschließung kontrahieren. Annehmen zu wollen, daß ein Dritter, ohne ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, über ihren Kopf hinweg in irgend einer Form solches bewirken könne, sei es auch nur im Sinne einer mittelbaren Bindung, wäre Sanktionieren juristischer Sklaverei.
Die unerbittliche Konsequenz dieser Sätze ist für mich:
Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverhältnis entspringt keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes Pflichtverhältnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines Prinzipals _untereinander_ -- nicht einmal zwischen den nächsten Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit nicht die ersteren (wie im Eingang des § 57) als zeitweilige Repräsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden -- sondern es entspringt aus jenem Dienstverhältnis lediglich die vertragsmäßige Verpflichtung _eines jeden einzelnen gegen den gemeinsamen Prinzipal_, in seinem _tatsächlichen_ Verhalten zu allen anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den _tatsächlichen Beziehungen_ Rechnung zu tragen, welche die Erfüllung des Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.
Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine _durch die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte_ tatsächliche Beziehung zwischen den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals -- folglich auch keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den Prinzipal -- folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermöge des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rücksicht auf das Vertragsverhältnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewöhnlicher »Dritter«; und vermöge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch Verletzung eines Dritten außerhalb des Kreises der tatsächlichen Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfüllung mit sich bringt, keine Vertragsverletzung begehen.
Demnach ist _kein_ Delikt irgend welcher Art, welches außerhalb des Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches außerhalb des Dienstes gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein _Vertrags_delikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist, gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts anderem Anlaß als zu der Erwägung: ob er sein Vertragsverhältnis zum Täter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht, besonderer Umstände wegen, ein »wichtiger« Grund für ihn zum Rücktritt von dem Vertrag gegeben sei.
Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in § 79 zur Sprache.