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Chapter 35

Chapter 353,144 wordsPublic domain

Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach außen und nach innen anvertraut wird, muß schon durch die Formen und Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persönliche Unabhängigkeit gewährleistet sein, die nötig ist, sie jedem Dritten gegenüber unter die Präsumtion gestellt zu haben, daß sie ihre Funktionen ohne Beengung durch unsachliche Rücksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausüben _können_. Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen, Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung gegenüber, zu besitzen. Mit Rücksicht auf das letztere aber müssen außerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufällt, im täglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und vernünftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden möglichen Verdacht gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wünschen einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rücksichten auf eigenen Vorteil mitsprechen könnten.

Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von Unterschriften u. dergl. beschränkt sein. Sie müssen vielmehr fortgesetzt an regelmäßiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmännischer Funktion wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch naturgemäß in beschränkterem Umfang als diese. Andernfalls würden sie die lebendige Fühlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten mehr und mehr verfallen.

Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung ihrer Angelegenheiten entfällt, können nun, wie tüchtig und leistungsfähig sie sein mögen, auf Erfolg ihrer Tätigkeit nur dann rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterstützung einer größeren Zahl ebenbürtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen zufällige Qualifikation gerade für die besonderen Funktionen, die ihnen aufgetragen sind, denen gegenüber aber die Tätigkeit der andern als durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wäre deshalb völlig unangemessen und im Erfolg geradezu schädlich, wenn die Funktion der Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis ihrer nächsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei Überordnung von Person zu Person begründen. Die notwendig gebotene Unterordnung aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschließlich Unterordnung unter das Kollegium als _solches_ zu sein, dem auch jedes seiner Mitglieder für seine Person hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit ganz ebenso unterstehen muß wie alle andern; und die einzige Ehre, welche dieser Auftrag den davon Betroffenen als Äquivalent für größere Verantwortung und unruhigere Tätigkeit bringt, muß bleiben: durch die Institutionen der CARL ZEISS-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu sein, daß nur sehr tüchtigen und sehr vertrauenswürdigen Leuten derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden können.

Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in genügend langer Erfahrung würdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die Grundsätze und Maximen für die Regelung der persönlichen Beziehungen, die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf unbestrittene Erfolge sich berufen dürfen, auch für die Zukunft aufrecht erhalten zu sehen.

Zu §§ 29-31.

Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die praktische Tätigkeit der CARL ZEISS-Stiftung als zweckentsprechend oder auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen. In wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt wird.

Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der CARL ZEISS-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze, sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung, läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die Anpassung an wechselnde Verhältnisse. Indes verhehle ich mir durchaus nicht, daß derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, daß, wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die beabsichtigten günstigen Wirkungen tatsächlich gehabt hätte, im 51. Jahr oder später gewiß einmal, wenigstens vorübergehend, eine Situation eintreten muß, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt werden können: »welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!« _Diesen_ Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung, die man treffen möchte; und das Nichtfixieren wäre doch auch eine Einrichtung, der gegenüber kein anderer Unterschied bestehen würde, als daß zukünftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten würde. In Bedenken wegen der beschränkten Anpassungsfähigkeit der Organisation kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundsätze anders für längere Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. -- Muß die CARL ZEISS-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze -- wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe[79].

Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

Zu §§ 35, 36.

Die in § 35 ausgesprochene Beschränkung betreffs des Tätigkeitsgebietes der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion. Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, würden zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden Erschwerung der Übersicht und der Einheitlichkeit der Geschäftsaktion und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmäßig von mir und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Stabilität; und außerdem will ich auch nicht verhindern, daß in später Zukunft die gefestigte Arbeitsorganisation der CARL ZEISS-Stiftung möglicherweise eine Art von Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie abgeben könnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Möglichkeit Wert verleihen sollte.

Zu § 40.

Die in diesem Paragraphen -- naturgemäß nur sehr allgemein -- angedeutete Direktive für die Geschäftspolitik der CARL ZEISS-Stiftung soll zum Ausdruck bringen: daß diese Politik zwar, in bewußtem Gegensatz zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel sich setzen müsse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen für die _Gesamtheit_ der daran beteiligten, persönlichen und unpersönlichen, Interessen möglichst zu erhöhen, andererseits aber auch völlig fern zu bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des Gesamtertrages unter die jeweils tätigen Personen.

In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine längere Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten Arbeitsgebiet, ist _nicht_, wie etwa bei einer Genossenschaft aus wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit zusammentreten könnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache nach die bloße Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm tätigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in solcher Organisation fängt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem =ad hoc= zusammengelaufenen Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen Einrichtungen, planmäßiger Schulung, geregelten Verbindungen und Absatzwegen allmählich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz beträchtlichem Anteil bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht längst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mittätigen zu Leistungen befähigt, die sie, was immer ihre persönlichen Anlagen sein möchten, außerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande bringen könnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht ausschließlich ihr eigenes Verdienst ist.

Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile -- daß sie aber auch nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar nicht erarbeitet haben.

Ich hoffe, daß auch die zukünftigen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe, solange nicht eine völlige Umwälzung in den Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden, die wirtschaftliche Lage aller Angehörigen der Betriebe nach dem jeweils gegebenen Maßstab günstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und dabei doch noch neben dem marktgängigen Kapitalzins und einer notdürftigen Risikoprämie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der geschäftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr einigermaßen entsprechenden Unternehmergewinn übrig zu behalten. Andernfalls müßten sie sich sagen lassen: daß sie entweder ihre Aufgabe überhaupt nicht begriffen, oder daß sie und ihre nächsten Mitarbeiter nicht verstanden hätten, die vorgefundenen Kräfte der Organisation lebendig zu erhalten und allmählich erlahmende Antriebe durch neue zu ersetzen.

Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige Überschuß im Wirtschaftsertrag der Unternehmungen füglich gehöre, wenn er nicht den sämtlichen mitarbeitenden Personen gehört und, meiner Auffassung nach, auch einem persönlich mittätigen Unternehmer nicht uneingeschränkt und bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehören würde -- diese Frage kann ich für meinen Fall erfreulicherweise als gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts anderes mehr ist als der unpersönliche Repräsentant der Organisation selbst, und wenn zugleich seine Nutznießung keine andere Anwendung mehr finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl, an welchem alle mittelbar beteiligt sind -- so wird es nunmehr sicher sein, daß ihm jener Überschuß gebührt.

Zu § 44.

Die Anerkennung der in § 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen Optischen Werkstätte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrücklich ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden. Ich wünsche, daß auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten, möchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen geschäftlichen Vorteils bedingt sein. -- Ich halte es überhaupt nicht für anständig, namentlich aber nicht für die CARL ZEISS-Stiftung, Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschäftlichen Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fuß zu behandeln wie Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewöhnlichen Bedürfnissen des praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe können natürlich auch die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie müssen vielmehr auch gegenüber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den vollen Gegenwert für die in jenen enthaltene technische und geistige Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in diesem Gegenwert _keine_ besondere Prämie für Urheberrechte enthalten sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu liefern, wenn er es kann.

Titel IV.

Reservefonds.

Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von vermögensrechtlicher _Beschränkung_, welches dem Eigentümer der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus § 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger Betätigung.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit, sondern stets nur den Rückhalt dafür in Vermögensansammlung haben, demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich erscheint.

Für diesen Zweck ist nur ein gewisses Maß von Vermögensbesitz außerhalb des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein gewisses weiteres Maß noch wünschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich der Anlaß, für die Vermögensansammlung der Stiftung ein bestimmt anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu überschreitendes Maximum zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedürfnis für noch absehbare ungünstige Eventualitäten; ganz vagen Möglichkeiten Rechnung tragen zu wollen, würde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere Nachteile aufzuerlegen wegen völlig problematischer Vorteile für eine folgende Generation.

Zu § 45.

Die Spezifikation des als »Reservefonds« der Bindung unterworfenen Vermögensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den verschiedenen Rücksichten der allgemeinen industriellen Aktion der Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten Rechnung tragen. -- Die beiden Konten I und II=a= haben ausschließlich auf das letztere Bezug, die beiden anderen II=b= und II=c= auf die sonstige geschäftliche Aktion.

Zu Konto I): Die nach §§ 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben ihrem Personal gegenüber zu übernehmenden vertragsmäßigen Pensionslasten fallen zwar gänzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und müssen unter normalen Verhältnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe bestritten werden können, da sämtliche Ansprüche nur auf das Fortgewähren eines Teiles des früheren Lohnes oder Gehalts der ehemaligen Geschäftsangehörigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben.

Zu Konto II=a=): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmäßigen Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie außerdem die laufenden Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche § 77 den Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen möchte, nicht ausschließlich auf die jeweiligen Betriebsüberschüsse angewiesen zu haben, vielmehr die Deckungsmittel für alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten Geschäftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des Reservefonds nötig. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß für die zu gewärtigenden Risiken.

Zu Konto II=b=): Ein besonderer Erneuerungs- und Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der verschleißbaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils nötig haben, erscheint geboten, um unabhängig von den laufenden Überschüssen, also auch bei ungünstiger Geschäftslage, zu deren Überwindung neue Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein können, Mittel zu solchen immer bereit zu haben.

Zu Konto II=c=): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen zur Deckung großer exzeptioneller Unkosten, welche plötzliche Betriebsstörungen, Geschäftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und dergl. Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. -- Die Höhe dieses Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.

Zu § 47, letzter Absatz.

Nachdem[80] die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen, betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird groß genug sein, um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form heranziehen zu können, daß die weitere Kapitalübernahme auf längere Zeiträume verteilt wird. Deshalb würde es ungerechtfertigt sein, die baldige Erhöhung des freien Reservefonds auf den im § 45 angenommenen normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung hintanzuhalten.

Zu § 51.

»Für zum voraus bestimmte Zwecke« schließt aus, die in Rede stehenden Überschüsse zurück zu halten, bloß um im allgemeinen größere Mittel für spätere Jahre verfügbar zu haben. Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.

Titel V.

Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung[81].

Dieser Titel enthält die Präzisierung der in § 1 sub A, dritter Absatz, der CARL ZEISS-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen für mich bedeuten den äußeren Abschluß eines wesentlichen Stückes meiner ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich überzeugt bin, daß den Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender Anteil an der günstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine wesentliche Bedingung für deren ferneren gedeihlichen Fortgang erscheinen muß.

Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite -- seit wohl zwanzig Jahren schon bewußterweise -- unter folgendem ganz allgemeinen Gesichtspunkt gestanden:

Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbürger sein können, nicht hinsichtlich der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse schon auf irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.

Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden der _organisierten_ Wirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes erreichbar sein werde -- in keinem Fall wird bestritten werden können: daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.

Die Fortsetzung dieser ersten Erwägung aber ist für mich: es gibt _keinen_ andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde _Hebung der Rechtslage_ der von industriellen Unternehmungen abhängigen Personen in ihrem Verhältnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der persönlichen und der wirtschaftlichen Seite hin -- damit die wichtigsten bürgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht länger der Willkür des Unternehmers und ganz einseitigen Rücksichten auf dessen jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der Abhängigen zu verbessern _ohne_ den Versuch grundsätzlicher Änderung ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert, sehr erfreulich und sehr nützlich sein; unter dem Gesichtspunkt der sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.

Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres _privates_ »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.

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Als die wesentlichen und sämtlich auch unentbehrlichen Grundlagen für eine auf _diesem_ Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und Privatbeamtenstandes muß ich ansehen:

1. Genaue Präzisierung des vertragsmäßigen _Pflicht_verhältnisses zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen, nach strengem Rechtsbegriff -- der gebietet, dieses Pflichtverhältnis endgültig zu reinigen von allem ihm herkömmlich noch anhaftenden Beiwerk an persönlicher Abhängigkeit, Botmäßigkeit etc., welches durchaus einseitig zu Lasten des schwächeren Teils entfällt, weil der Unternehmer eine materielle Gegenleistung _da_für nach Gesetz und guter Sitte nicht einmal bieten dürfte, eine entsprechende persönliche Gegenleistung aber in jedem größeren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt: feste Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeiter und Angestellten zur Beschränkung persönlicher und bürgerlicher Rechte (§§ 57, 58 des Statuts).