Gesammelte Abhandlungen Iii Vortrage Reden Und Schriften Sozial

Chapter 34

Chapter 342,928 wordsPublic domain

[Fußnote 63: § 89. Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.

Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditäts- und Todesfälle müssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die regelmäßigen Pensionsleistungen auf so lange gewährt werden, als nicht etwa die Voraussetzungen des § 88 von neuem eingetreten sind.]

[Fußnote 64: § 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte, daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.

In alle auf Lebenszeit abzuschließende Anstellungsverträge muß ein hierauf bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich aufgenommen werden.

Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmäßiger Ansprüche dürfen niemand eingeräumt werden.]

[Fußnote 65: mit Rücksicht auf die gesamte Geschäftslage und den vom Reservefonds erreichten Stand]

[Fußnote 66: (Gewinnbeteiligung)]

[Fußnote 67: zu bemessen nach dem gemäß § 41, Abs. 2 auf das gleiche Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des Geschäftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer überschreitet, die gemäß der in §§ 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn des § 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;]

[Fußnote 68: welche beim Schluß]

[Fußnote 69: für länger als zehn Jahre eingehen, und nicht für länger als fünf Jahre, wenn der Reservefonds den in § 45 bezeichneten Stand nicht überschreitet.

Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht übernehmen, wenn der Jahresbetrag der schon übernommenen zusammen ein Viertel des durchschnittlichen verfügungsfreien Jahresüberschusses der letztverflossenen drei Geschäftsjahre überschreitet.]

[Fußnote 70: bei der Universität bleiben diejenigen Bestimmungen in Kraft, welche hierüber in den §§ 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Maßgabe,

daß die Verfügung über denselben und dessen Verwaltung den gleichen Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen Mittel der Universität unterstellt sein soll;

daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf Jahre:

daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im »Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;

daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung.

Die genannten §§ besagter Stiftungsurkunde (§15 mit einer nachträglich vereinbarten Abänderung) haben für die Zukunft als ergänzender Bestandteil des Titels VII des gegenwärtigen Statuts zu gelten, sofern nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines besonderen Ergänzungsstatuts[71] herbeigeführt worden ist. Letzterenfalls hat solches Ergänzungsstatut als dem Titel VII zugehörig zu gelten.]

[Fußnote 71: [s. dieses nachstehend].]

[Fußnote 72: landesherrlichen]

[Fußnote 73: Jede]

[Fußnote 74: des Statuts]

[Fußnote 75: Diese Eventualität ist inzwischen durch Wegfall des § 48 in dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.]

X.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung[76].

(Als Manuskript gedruckt.)

Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.

Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

Zu § 1.

_Zwecke der Stiftung._

Dem Grundgedanken nach geht die CARL ZEISS-Stiftung darauf aus: gegebene Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz verknüpften Nutznießungen.

Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.

Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde[77], nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.

Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis _gemeinnütziger_ Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben. Was im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung _nichts übrig lasse_, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die _Rechts_lage aller derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in Zukunft eintreten mögen.

Zu § 5.

_Stiftungsverwaltung._

Da die Zwecke der CARL ZEISS-Stiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher Interessen berufen ist -- wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889 geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des § 5 besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der CARL ZEISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.

Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem Staat über jede Stiftung zusteht[78].

Titel II.

Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung.

Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen gänzlich abseits liegen von den allgemeiner zugänglichen Industriegebieten, in _unpersönlicher_ Hand zweckmäßig zu organisieren sei -- und _wie_ einer für zweckmäßig erkannten Organisation die Gewähr dauernder Anerkennung verschafft werden könne.

Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der CARL ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern geliefert hat.

Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:

1. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.

Deshalb müssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung für Leitung und Verwaltung der Geschäftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden, mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer bestimmten selbständigen Kompetenz (Vorstände oder Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe).

Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich verbleibe, muß ihre Kompetenz grundsätzlich dahin bestimmt werden: daß in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklärten Willen nichts angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.

2. Die Funktionen dieser Vorstände können nicht füglich je einem einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfältigkeit der stets zu berücksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse kann nur eine Mehrheit von Personen genügende Gewähr für nicht ganz einseitige Entschließungen bieten. Jede Entscheidung muß die Resultante sein aus den Einzelurteilen mehrerer _gleichberechtigter_, möglichst verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.

Demnach müssen die Vorstände als _Kollegien_ konstituiert werden. Bei der Optischen Werkstätte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der dort in Betracht kommenden Rücksichten, die Zahl der Mitwirkenden der Regel nach nicht unter Drei sein dürfen. Über vier ohne dringende Veranlassung hinauszugehen, wird überall unratsam sein wegen der unvermeidlichen Schwerfälligkeit eines vielköpfigen Kollegiums.

3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde, gänzlich ungeeignet. Ein solcher würde, wenn er nicht ins Blaue hinein urteilen und dabei der Gefahr grober Mißgriffe sich aussetzen will, für längere Zeit, bis er eingehendere Fühlung mit den Angelegenheiten gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein können. Daher ist unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma -- wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes -- schon längere Zeit tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.

4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten _stetig_ zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen, wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen, die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein. Hieraus folgt die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute -- einer ständigen Mittelsperson zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der Betriebe.

Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei muß ihm jedoch soviel Selbständigkeit in allem einzelnen belassen werden können, daß seine eingehendere persönliche Kenntnis der Verhältnisse und entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er dürfte also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rücksicht auf beides nicht glaubt vertreten zu können. Demnach darf er zur Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen Beamten-Unterordnung stehen.

* * * * *

Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte Übertragung der Rechte und Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein. Die Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der Verantwortung für die eigentliche Geschäftsaktion, für welche sie angesichts der besonderen Verhältnisse entsprechende eigene Organe anderweitig nicht beschaffen könnte. In diesem Punkt würde ihr also nur obliegen: Vorsorge für die Auswahl geeigneter Personen.

Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen, die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung gestanden hat.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 5, Abs. 2 u. 3.

Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde werden die Geschäftsunternehmungen der CARL ZEISS-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.

Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den § 16 schon genügend zum Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch § 5 begründete Verhältnis leicht Mißverständnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt hat. Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16 erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist, was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder zu unterlassen für gut findet.

Zu § 7.

Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider Stiftungsbetriebe gemeinsam sei -- wenn dabei auch unvermeidlich ist, daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann -- erscheint nicht nur geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu wahren -- was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars _allein_ noch nicht genügend gewährleistet wäre.

Zu § 9.

Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung. Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen behalten.

Zu § 11.

Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung getragen wird.

Zu § 14.

Dadurch, daß dem Stiftungskommissar das Recht, gehört zu werden und wenigstens beratend mitzuwirken, für _alle_ Angelegenheiten vorbehalten wird, die überhaupt besondere Entschließungen erfordern, wird der Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflußnahme auf die Behandlung auch der gewöhnlichen Geschäfte gesichert. Zwischen einem Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11 praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen.

Zu § 15.

Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht. Sind aber jene Sachverständigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen _beider_ Teile die spezifische Sachverständigen-Autorität verloren und verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begründet sein in dem etwa ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht, Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Köpfen abzählen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fällen, ganz ohne Rücksicht auf Majorität und Minorität, das Zünglein an der Wage einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache auch jene Unterschiede auf Grund längerer Kenntnis der Personen würdigen kann.

Daß in derartigen Fällen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden könne, ist aus der Wortfassung des § 18 genügend erkennbar. -- Der Regel nach wird natürlich sein Bemühen darauf gerichtet sein müssen, wenn nach versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung womöglich zu vertagen, schon wegen der größeren Verantwortung, die andernfalls er selbst zu tragen hätte.

Zu § 18.

Die Forderung eines regelmäßig _mündlichen_ Verfahrens ist nicht nur berechtigt, weil andernfalls den Vorständen eine unbillige Arbeitslast aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen könnte, sondern auch deshalb geboten, weil nur auf jenem Weg genügender Einblick in alle Angelegenheiten und Unterlagen für ein begründetes Urteil zu gewinnen sind.

Zu § 22.

Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse.

Zu §§ 25 und 26.

Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den §§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestörter Kontinuität der Geschäftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den zur Leitung bestellten Personen ist die unerläßliche Voraussetzung für gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin würde eine gefährliche Krisis bedeuten.

Der in Rede stehende Ergänzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich sein, wenn immer Vorsorge dafür getroffen ist, daß in den Geschäftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nächsten Mitarbeiter, neben älteren und erfahreneren Männern stets auch solche vorhanden und genügenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ängstlich erwägen zu müssen, ob die Kräfte neuen Aufgaben gewachsen sind.

Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die Regelung der _persönlichen_ Verhältnisse der Vorstandsmitglieder, einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen Rechnung tragen: