Gesammelte Abhandlungen Iii Vortrage Reden Und Schriften Sozial
Chapter 31
Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension;
Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;
solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen übernommen hat.
§ 73[58].
=Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.=
§ 74.
[Sidenote: Pensionsbeiträge.] [59] Diejenigen aktiven Geschäftsangehörigen, welche jeweils für den Todesfall Pensionsanspruch zugunsten von Familienangehörigen haben, können durch das Pensionsstatut und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsverträge zu Beiträgen für die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die aufzuerlegenden Beiträge können nach Klassen, mit Rücksicht auf Alter und Familienstand, abgestuft werden, dürfen aber für keine Klasse höher bemessen werden, wie auf die Hälfte der versicherungstechnischen Prämie für das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwächst, und dürfen für keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder Gehaltes betragen.
Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft Beiträge nicht erhoben werden.
§ 75.
[Sidenote: Gewähr gegen Verlust der Pension oder Verkürzung der Pensions-Anwartschaft.]
Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.
Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.
Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.
_Auflösung des Dienstverhältnisses._
§ 76.
[Sidenote: Kündigungsfristen.]
Die beiderseitige Kündigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben für Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, für Geschäftsgehilfen nicht auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden.
§ 77.
[Sidenote: Abgangsentschädigung, Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs.]
Die in kündbaren Verträgen stehenden Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijähriger seit Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewährung einer Entschädigung für Verlust ihrer Stellung, wenn Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma erfolgt, ohne daß sie zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig geworden sind oder ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflösung gemäß § 79 dieses Statuts gegeben haben.
Diese Entschädigung =besteht in der Fortgewähr des von ihnen zuletzt bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, für die Dauer des dem Austritt folgenden halben Jahres=[60].
Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts anrechnungsfähigen Dienstzeit; =der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende Betrag ist alsbald fällig=.
Wer außer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16. Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die zuerst bezeichnete Entschädigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.
=Eine Abgangsentschädigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit gewährt, wenn die Entlassung nicht aus Gründen erfolgt, die in der Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschränkung des Betriebes, Einführung von Fabrikationsverbesserungen oder ähnliche betriebstechnische Maßnahmen verursacht wird. Die Abgangsentschädigung besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur Dauer eines halben Jahres.=
Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung überschreitet.
§ 78[61].
=Die laufenden Lohn- und Gehaltsbeträge (§ 77 Abs. 2) sind an den üblichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch berechtigt, die Zahlung der gesamten Beträge auf einmal zu bewirken.=
[Sidenote: Übertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.]
=Der Anspruch auf Abgangsentschädigung ist nur an solche Familienangehörige vererblich, deren wesentlicher Ernährer der Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfändung ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.=
=Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewährung der Entschädigung _oder_ Zurücknahme der Dienstentlassung geklagt werden. Wählt die Firma die letztere, so hat sie für die Zeit von der Entlassung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn fortzugewähren.=
[Sidenote: Erlöschen des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.]
=Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4 Wochen eingeklagt wird.=
§ 79.
[Sidenote: Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Verschulden.]
Der Anspruch auf die in § 77 festgesetzte Abgangsentschädigung ist wegen schuldbarer Veranlassung nur dann hinfällig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma durch Kündigung oder sofortige Entlassung begründeterweise erfolgt
wegen erheblicher Vertragsverletzung, nämlich
wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57 benannten Punkten -- wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung, sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe Pflichtverletzung gilt;
wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit -- wobei der Charakter des Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung =innerhalb eines Jahres= ausdrückliche Verwarnung derselben Person seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der Entlassung vorhergegangen ist;
wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschließen wichtige Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nämlich
wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen -- vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;
wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder vorzeitige Invalidität herbeizuführen;
wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat;
wegen solcher Handlungen, welche die bürgerliche Ehre verletzen, oder wegen einer Lebensführung, die den guten Sitten zuwiderläuft.
Ob die Vertragsauflösung nur nach vorheriger Kündigung oder durch sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, ohne Rücksicht darauf, ob im Fall der Vertragsauflösung der Rechtsnachteil des § 79 eintritt oder nicht.
§ 80.
[Sidenote: Ausschluß des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit.]
Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nach § 77 besteht nicht, wenn der Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits gehindert wird. Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts, bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts, und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften des § 82.
§ 81.
[Sidenote: Desgleichen bei Pensionierung.]
Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension ist hinsichtlich der in kündbarem Vertrag stehenden Personen jederzeit zulässig und begründet keinen Entschädigungsanspruch aus § 77 dieses Statuts.
§ 82.
[Sidenote: Suspension des Dienstvertrages.]
Vorübergehende Behinderung in der Erfüllung des Dienstvertrages begründet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangehörigen, welche nach § 77 Anspruch auf Abgangsentschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des Dienstvertrages für die Dauer der Behinderung, wenn diese veranlaßt ist
durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert;
durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg;
durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79 rechtfertigt.
Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut besondere Bestimmungen trifft. Er behält jedoch das Recht, sofort nach Aufhören seiner Behinderung in das frühere Dienstverhältnis und alle aus demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu können, wenn in der Zwischenzeit er nicht unfähig zu ordnungsmäßiger Fortsetzung der früheren Tätigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten sind, welche Vertragsauflösung nach § 79 rechtfertigen.
§ 83.
[Sidenote: Urlaub.]
Urlaub, welcher auf Grund des § 62 dieses Statuts oder auf Grund der Anstellungsverträge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung für nicht länger als drei Monate oder für noch längere Zeit aus Gesundheitsrücksichten genommen wird, begründet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise aufhört, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt für die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst der Firma verblieben.
Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse, auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.
§ 84.
[Sidenote: Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit.]
Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschäften kann ohne Rücksicht darauf, ob es Vertragsauflösung seitens der Firma gemäß §79 rechtfertigt, als tatsächliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die Dienstunterbrechung drei Arbeitstage überschreitet.
§ 85.
[Sidenote: Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsstörungen.]
Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen:
für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;
der Geschäftsleitung ihrer Firma jederzeit für Hilfsleistung zur Beseitigung der Störung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfügung zu bleiben; nach Wiederaufnahme des gestörten Betriebes die Hälfte des in der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschuß durch Überstunden wieder abzutragen, soweit solches durch Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit um wöchentlich höchstens neun Stunden während der Dauer eines Jahres angängig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die Überstunden im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und Stücklohn von der Firma zurückbehalten wird;
bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurückzuerstatten.
_Schlußbestimmungen._
§ 86.
[Sidenote: Anrechnung öffentlichrechtlicher Bezüge.]
Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.
§ 87.
[Sidenote: Rechte der Angestellten auswärtiger Niederlassungen.]
Die in den §§ 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften haben jederzeit auch für die außerhalb Jena im Dienst von Stiftungsunternehmungen tätigen Personen Geltung.
Die Bestimmungen der §§ 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser Personen, soweit solche nicht schon vorher einem älteren Stiftungsbetrieb angehört haben, nicht früher in Wirksamkeit gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fünften Jahres nach Einrichtung oder Übernahme der betreffenden Zweigniederlassung, Geschäftsstelle oder selbständigen Betriebsunternehmung durch die Stiftung.
§§ 88[62] u. 89[63]
=sind weggefallen.=
§ 90.
[Sidenote: Verbot abweichender Vereinbarungen.]
Die Anstellungsverträge der Beamten und Geschäftsgehilfen, der allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe, sowie alle für die Betriebe erlassenen besonderen Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) müssen, vorbehaltlich der durch § 93, Abs. 1 begründeten zeitweiligen Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts in dem Sinne in Einklang stehen, daß sie den Angestellten und Arbeitern in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht, gewähren dürfen.
Verträge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen unzulässig und rechtsungültig sein.
§ 91.
[Sidenote: Durchgehende Gültigkeit von Tit. V.]
Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen hat.
In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie ersetzenden allgemeinen Arbeitsverträgen ist Titel V dieses Statuts seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine dem vorangehenden Absatz entsprechende Erklärung besonders auszusprechen.
§ 92.
[Sidenote: Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.]
Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen, welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein, sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des § 64 dieses Statuts entspricht.
§ 93.
[Sidenote: Gültigkeit von Tit. V für das Glaswerk. Neue Betriebe.]
Für das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als solches auf Grund des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages oder mit ausdrücklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen kann.
Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; =die Bestimmung gilt nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art=.
Titel VI.
Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe.
§ 94.
[Sidenote: Relative Höhe der Beamtengehälter.]
Die Bezüge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhältnis zu erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen Arbeiter in den Betrieben.
Das höchste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der Geschäftsleitungen eingeschlossen, für seine vertragsmäßige Dienstleistung gewährt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht hinausgehen über das Zehnfache vom durchschnittlichen jährlichen Arbeitseinkommen der sämtlichen über 24 Jahre alten und mindestens drei Jahre im Betrieb tätigen, in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre.
Die durchschnittliche Höhe aller derjenigen Beamtengehälter, welche einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen Arbeitseinkommens erreichen oder überschreiten, soll nicht mehr als das Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen.
Ortszulagen, welche Beamten an Plätzen mit besonders kostspieliger Lebensführung dieser wegen gewährt werden, sind bezüglich beider Vorschriften außer Ansatz zu lassen.
§ 95.
[Sidenote: Vergütung für besondere Leistungen.]
Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen, neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung durch solche Personen gewinnt.
=Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1 unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.=
Bezüge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form zuteil werden nicht für von ihnen erst zu gewärtigende Leistungen, sondern für besondere Leistungen, die sie tatsächlich vollbracht haben, fallen nicht unter die Vorschriften des § 94.
§ 96[64]
=ist weggefallen.=
§ 97.
[Sidenote: Revision der Pensionshöhe.]
Wenn in Zukunft die gemäß §§ 72 oder 73 normierten Maximalsätze der pensionsfähigen Monatslöhne und Gehälter infolge fortschreitender Verschiebung des Verhältnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in Mißverhältnis getreten wären zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven Betriebsangehörigen, so sind jene Maximalsätze zu erhöhen in dem Verhältnis, in welchem das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen der über 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenüber seinem dermaligen Stand gestiegen ist.
Eine Prüfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.
§ 98.
[Sidenote: Lohn- und Gehaltsnachzahlung. (Gewinnbeteiligung).]
Wenn[65] in einem Stiftungsbetrieb den Betriebsangehörigen neben den zum voraus festgesetzten Lohn- und Gehaltsbezügen noch Bezüge eingeräumt werden, deren Höhe in irgend einer Form vom Jahresgewinn der Firma abhängig gemacht ist (=Lohn- und Gehaltsnachzahlung=)[66], so muß die Bemessung und Abgewährung solcher Bezüge nach folgenden Grundsätzen geschehen:
Sie sind im ganzen für ein Geschäftsjahr auszuwerfen als nachträglicher prozentualer Zuschlag auf die Summe aller Löhne und Gehalte, welche die Firma in dem betreffenden Geschäftsjahr auszubezahlen hatte;
der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist =von Jahr zu Jahr so zu bemessen, daß unter tunlichster Ausgleichung der Schwankungen des Geschäftsganges ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem Anteil der Stiftung im Sinne der in §§ 40, 41 bezeichneten Richtschnur sich ergibt[67]=;
die Festsetzung und spätere Abänderung der speziellen Normen, nach welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist zwischen der Geschäftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren;
ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachträglicher Lohn- und Gehaltszuschlag ist ganz gleichmäßig an alle abzugewähren, =die im Laufe=[68] des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte -- nur die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 28 ausgenommen -- im Dienst der Firma standen, jedem einzelnen nach Verhältnis des gesamten Lohnes oder Gehaltes, welchen er während des abgelaufenen Geschäftsjahres tatsächlich bezogen hat. =Bereits ausgeschiedene Geschäftsangehörige verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht spätestens bis zum 1. April des folgenden Jahres geltend machen; falls sie Abgangsentschädigung erhielten oder bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen des § 79 vorlagen, steht ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung überhaupt nicht zu.=
=Eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist auch insoweit als die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.=
Gewinnbeteiligung nach anderen Grundsätzen als hier vorgesehen darf in den Stiftungsbetrieben nicht eingeführt werden.
§ 99.
[Sidenote: Beschäftigung von Lehrlingen, jugendl. Arbeitern und Frauen.]