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Chapter 28

Chapter 283,202 wordsPublic domain

Ich will zunächst zwei Hauptpunkte markieren, in denen wir vollkommen mit den Ansstellungen der Kritik übereinstimmen. Es ist erstens die Frage, ob die jetzige _Zusammensetzung des Ausschusses_, die nach dem bisher gehandhabten Wahlmodus zu einer Ziffer von 66 Mitgliedern geführt hat, wirklich zweckmäßig ist oder ob nicht ein _wesentlich kleinerer Ausschuß_ die Funktionen besser, leichter und einfacher wahrnehmen würde. Das ist aus dem Kreis der Arbeiter im vorigen Sommer auch öffentlich geäußert worden, und es ist auch unser Gedanke schon seit längerer Zeit gewesen. Der Umstand, daß fast jeder Arbeitsraum seinen Vertreter hat, hat allmählich zu einer Mitgliederzahl geführt -- im ersten Jahr waren es nur 32, jetzt sind es 66 -- die alle Aktionen sehr schwerfällig macht. Ein Arbeiterausschuß, der aus vielen Vertretern besteht, wird gelähmt eben durch die große Zahl seiner Mitglieder. Namentlich zeigt sich das bei den Verhandlungen über unbedeutende Dinge; denn wenn viele Leute über eine Kleinigkeit zu reden haben, wird die Verhandlung immer sehr breit, weil ein jeder etwas sagen will und ein jeder eine andere Meinung darüber hat. Dreht es sich dagegen um eine wichtige Sache, so sind in der Regel nur zwei grundsätzlich verschiedene Meinungen vorhanden, und die Verhandlung geht dann viel schneller. Ich habe mich gewundert, daß man noch nicht von seiten der Arbeiterschaft an den Ausschuß herangetreten ist mit der Aufforderung, er solle doch den Antrag an die Geschäftsleitung stellen, daß der Ausschuß in Zukunft anders zusammengesetzt werde. Da es bis jetzt nicht geschehen war, hatten wir zunächst keine Veranlassung, die Sache unsererseits als dringlich anzusehen; wir wollten es darauf ankommen lassen. Aber ich möchte Ihnen nun in erster Reihe empfehlen, in Erwägungen darüber einzutreten, ob Sie nicht Ihren ersten Antrag dahin stellen sollen, den Ausschuß neu zu wählen, mit geringerer Personenzahl, unter Verzichtleistung auf die bisherige Übung, einen Vertreter für fast jeden Arbeitsraum zu haben. Wir würden jede kleinere Ziffer von nicht unter 15 akzeptieren, wenn dabei vorgesehen ist, daß die verschiedenen Interessengruppen unseres Betriebes eine angemessene Vertretung finden. Wenn also ein Wahlmodus getroffen würde, etwa wie bei dem Krankenkassenvorstande, wobei der große Betrieb nach seinen Hauptbetriebsabteilungen wählt, so daß jede Abteilung 1 oder 2 Vertreter stellt, so würde dadurch erreicht sein, daß die verschiedenen Gruppen im Arbeiterausschuß vertreten sind. Auch würde auf diese Weise die Lokalfrage wesentlich erleichtert. Das ist das erste, was ich Ihnen seitens der Geschäftsleitung zu erwägen anheimgebe.

Das zweite, auf das ich Sie aufmerksam machen möchte -- und das stimmt ebenfalls mit den öffentlichen Einwänden überein -- geht nach einer Richtung, in der, wie ich glaube, wir auch versuchen können, die Einrichtung wirksamer zu machen. Sie haben nämlich bisher von einem wertvollen Rechte, das durch statutarische Bestimmung festgesetzt ist, gar keinen Gebrauch gemacht, nämlich: _zusammenzutreten ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung_. Es hat noch nie in den fünf Jahren eine Versammlung stattgefunden, ohne daß die Geschäftsleitung ausdrücklich hinzugezogen worden wäre. Nach Bestimmung von § 64 des Statuts sind Sie befugt, zusammenzutreten »auch ohne Einberufung« und das heißt: ohne Mitwirkung der Geschäftsleitung. Von diesem Rechte ist noch niemals Gebrauch gemacht worden. Ich glaube nun, es würde durch die Zusammenberufung, ohne daß die Geschäftsleitung zur Teilnahme aufgefordert wird, namentlich bei einer kleineren Versammlung die Möglichkeit gegeben sein, viele Angelegenheiten -- und namentlich solche, die eine freiere Aussprache -- bedingen viel besser vorzubereiten, als es bisher möglich gewesen ist, ehe sie zu einer Diskussion mit der Geschäftsleitung kommen. Ich stelle Ihnen also anheim, in Erwägung zu ziehen, ob Sie nicht Angelegenheiten, die Sie mit der Geschäftsleitung diskutieren wollen, besser vorher erst selbst unter sich beraten, damit Ihre Ansichten sich klären und damit das, was der Arbeiterausschuß vorträgt, auf Grund der besseren Klärung auch ein besseres Ansehen beanspruchen kann. Sie haben dabei ja natürlich vollkommene Freiheit, wie Sie die Sache handhaben wollen, auf Einberufung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mitglieder in einem beliebigen Lokal -- selbstverständlich steht Ihnen ein solches hier immer zur Verfügung -- zusammenzukommen und dann von Ihrem Standpunkt und in Ihrem Interesse zu verhandeln, bis Sie an die Geschäftsleitung herantreten.

Das dritte, was wir Ihnen in bezug auf Verbesserungen vorschlagen möchten, betrifft die _Beschränkung der Diskussionen_ zwischen dem Arbeiterausschuß und der Geschäftsleitung auf solche Angelegenheiten, die wirklich _die Arbeiterschaft im allgemeinen_ interessieren und die nicht nur für einzelne Personen oder einzelne Abteilungen von Interesse sind, sondern wenigstens für einen größeren Teil des Betriebes. Wir haben zwar auch früher schon immer darauf hingewiesen, daß ja doch der richtige Gegenstand der Verhandlungen darin gegeben sei, daß man Dinge zur Sprache bringe, die mit den einzelnen nicht besprochen werden können und die über das Einzelinteresse hinausgehen. Es trifft uns aber der Vorwurf, daß wir viel zu oft uns auf Beschwerden eingelassen haben, die nur einzelne Personen oder einzelne Abteilungen berührten und bei denen die Unterlagen nicht vorher festgestellt waren. Wir haben dabei oft leider das norddeutsche Sprichwort vergessen: »eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man muß sie hören alle beede« -- da sind wir manchmal böse reingefallen. Wenn wir Vorhaltungen machten, erfuhren wir oft, entweder daß sich die Tatsachen gar nicht so verhielten, wie sie uns vorgebracht waren, oder daß noch andere Tatsachen mit zu berücksichtigen waren. Auf diese Weise sind wir wiederholt in eine schiefe Lage gekommen, und es geschah uns recht. Wir waren unvorsichtig gewesen und hatten uns angesichts einer solchen Angelegenheit auf Zusagen festgenagelt, aber am folgenden Tage, wo wir es mit dem Werkmeister zu tun hatten, wurde die Stellungnahme eine andere.

Wir wollen es also in Zukunft zur festen Regel machen: Alle Angelegenheiten kann der Arbeiterausschuß zum Gegenstande seiner Erörterungen machen und in allen Angelegenheiten kann er gehört werden -- letzteres aber erst dann, wenn es eine Sache geworden ist, welche für die Arbeiterschaft im allgemeinen Interesse hat. Handelt es sich um die Interessen einzelner oder einzelner Abteilungen, so ist _zunächst_ zu versuchen, die Sache auf dem gewöhnlichen Instanzenweg durch den direkten Verkehr zu erledigen, und erst dann, wenn die Art der Erledigung noch etwas übrig läßt, woran die Arbeiterschaft Anstoß nehmen kann, mag der _Ausschuß_ die Angelegenheit vor die Geschäftsleitung bringen. Wir werden in dieser Richtung ganz streng verfahren. Damit wird auch von selbst abgeschafft werden, was sich recht unerfreulicherweise herausgebildet hat, daß einige einen gewissen Sport darin suchen, sich hier an den Werkmeistern zu reiben, und daß wir dann solche Sachen, die kurzer Hand hätten erledigt werden können, hier breit treten. Ich berufe mich darauf, daß auch öffentlich darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß hier Dinge verhandelt wurden, die ebensogut zwischen den einzelnen und der Geschäftsleitung und in den einzelnen Abteilungen verhandelt werden konnten.

Dies sind die Punkte, auf die ich hier hinweisen wollte, um zu zeigen, wie wir aus den bisherigen Erfahrungen und der Kritik nützliche Winke für die Zukunft entnehmen können.

* * * * *

Ich bin damit in der Hauptsache zu Ende und will nur noch ein paar Worte hinzufügen in bezug auf die _Redewendungen_, mit denen die Kritik über unsere Einrichtung verbrämt worden ist, weil diese Redewendungen einiges Aufsehen erregt haben. Es ist, glaube ich, die _Dorfzeitung_ gewesen, die der Katze die Schelle angehängt hat. Zum größten Gaudium aller Scharfmacher in Deutschland verbreitete sie das Gerücht, die Firma Carl Zeiss sei mit ihrer Arbeiterschaft aufs schärfste verkracht. Ich habe einen Schreibebrief erhalten von einem bekannten Scharfmacher, der offenbar sein Vergnügen daran hatte, zu hören, daß wir verkracht seien. Nun, wir haben das mit dem größten Humor angesehen. Ich muß Ihnen aber sagen, daß auch in unseren Arbeiterkreisen solche Scharfmacher sind. Es gibt eine Anzahl Leute, die alles behandeln unter dem Stichwort des »Klassenkampfes« und die meinen, sie könnten dem Arbeiterinteresse nur gerecht werden, indem sie immer die Streitaxt in die Höhe halten. Ich sage nur, das mögen sehr tüchtige und ehrenwerte Leute sein, Kampfnaturen, denen es Vergnügen macht, wenn sie die Streitaxt schwingen können; es können sehr anständige Leute sein und an manchen Orten in Deutschland sehr am Platze -- _bei uns aber haben sie ihren Beruf verfehlt, weil hier gar kein Unternehmer da ist_, der unter dem Zeichen des Klassenkampfes sich bekämpfen ließe.

Meine Kollegen und ich müssen uns an das halten, was gegeben ist, wir können unsere Einrichtungen nicht auf die Anforderungen des Zukunftsstaates zuschneiden. Aber innerhalb der uns gegebenen Grenzen bemühen wir uns redlich, die Interessen unserer Mitarbeiter zu fördern. Es mag Interessenstreitigkeiten geben, weil die Arbeiter in gewissen Punkten entgegengesetzter Meinung sind und manche Sonderinteressen haben, und ich bin gewiß der letzte, der meinte, es sei alles Harmonie; _aber innerhalb unseres Betriebes gibt es keinen »Klassenkampf«_ -- der gehört in die politische Arena, in den Reichstag. _Bei uns gibt es nur ein Zusammenarbeiten auf dem Boden der friedlichen Interessenausgleichung._ Wer das verkennt und hier auch meint, er könne Arbeiterinteressen nur in der Positur des Kampfhahnes vertreten, der hat seinen Beruf verfehlt. Der Kampfhahn, dem nicht ein anderer in derselben Positur gegenübersteht, ist eine lächerliche Figur, und das Kikeriki, dem nicht ein anderes Kikeriki entgegentönt, ist ein komisches Geräusch!

Indem ich mich dahin ausspreche, daß wir gegenüber solchen Anfechtungen unempfindlich sein werden, gebe ich Ihnen nochmals die Versicherung, daß wir auf dem Boden der gegebenen Verhältnisse bestrebt sind, die Interessen des Arbeiterstandes zu fördern und daß wir die, die nicht auf diesem Boden mit uns diskutieren wollen, nicht ernsthaft nehmen.

Ich berufe mich darauf, daß alle Fortschritte auf sozialem Gebiete nicht geschehen sind unter der Parole »Arbeiter gegen Unternehmer«, sondern unter der anderen Parole »fortgeschrittene Arbeiter und fortgeschrittene Unternehmer gegen rückständige Arbeiter und rückständige Unternehmer«. Und das ist die Parole, unter der ich Sie bitte, daß Sie die Arbeit in diesem Kreise mit uns wieder aufnehmen wollen.

IX.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.

[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten.[45]

Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den ursprünglichen, noch ganz von E. ABBE selbst herrührenden bezw. angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu ersehen.

Zu diesem Zwecke sind -- unter Fortlassung von wenigen ganz unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen -- in dem nachfolgenden Abdruck

a) alle in dem =ursprünglichen Text vom August 1896 nicht enthaltenen= Worte bezw. Sätze =kursiv= gedruckt, mögen sie =neu hinzugefügt= oder =an die Stelle= von anderen =getreten= sein,

b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in der _neuen Ausgabe weggefallen_ oder durch andere _ersetzt_ sind, an den zugehörigen Stellen in _Anmerkungen_ wiedergegeben.

_Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers._]

[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden Erklärungen voraus.]

In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung überhaupt, getroffen worden sind -- indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich bestätigte

Statut der Carl Zeiss-Stiftung

hiermit überreiche.

Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner Mitarbeiter darbringe.

Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen -- zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!

_Jena_, den 26. August 1896. Dr. Ernst Abbe.

* * * * *

Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1. Juli 1891 auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke« geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende

Statut der Carl Zeiss-Stiftung

durch den Stifter errichtet worden.

Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.

Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

§ 1.

_Zwecke der Stiftung._

[Sidenote: Zwecke der Stiftung.]

Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:

A.

[Sidenote: A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.]

1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besondern:

2. Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation -- als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;

3. Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage.

B.

[Sidenote: B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.]

1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie außerhalb desselben;

2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;

3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.

Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.

Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.

§ 2.

_Name._

[Sidenote: Name.]

Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »_Carl Zeiss-Stiftung_« führen zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.

§ 3.

_Domizil._

[Sidenote: Sitz.]

Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.

_Organe der Stiftung._

§ 4.

[Sidenote: Organe der Stiftung.]

Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »_Stiftungsverwaltung_« bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:

die »_Vorstände_« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (»_Stiftungskommissar_«).

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.

§ 5.

[Sidenote: Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar (St. K.).]

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.

Zum =ständigen= Stiftungskommissar ist =von der Stiftungsverwaltung= ein oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der Stiftung.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.

Titel II.

Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung.

_Einrichtungen._

§ 6.

[Sidenote: Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.]

Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung -- die Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott & Gen.) zu Jena -- sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.

§ 7.

[Sidenote: Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).]

Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.

Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier betragen.

Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen, auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied bestellt werden.

Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.

§8

[Sidenote: Befugnisse der G. L.]

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§ dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.

§ 9.

[Sidenote: Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der einzelnen Fa.]

Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zum »Bevollmächtigten der Carl Zeiss-Stiftung« und ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.

Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gemäß vorstehender Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis für ihre Person übertragen ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.

Die jeweils getroffenen Anordnungen bezüglich der Vertretung der Stiftungsbetriebe nach außen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu verlautbaren.

§ 10[46].

[Sidenote: Einwirkung der St. V. auf die Geschäftsführung.]

=Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.=

§ 11.

[Sidenote: Obliegenheiten des St. K.]

Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschließend oder beratend mitzuwirken.

§ 12.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten.

Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu informieren.

Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich aus dem Stiftungskommissar alle =wichtigen= Angelegenheiten ihrer Firma vollständig offen zu legen.

=Ordnung des Verfahrens.=

§ 13.

[Sidenote: Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.]

Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.

Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt, soweit Entscheidungen nach feststehender Übung oder sonst klare Fälle in Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug, nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in § 15 gegebenen Vorschrift.

§ 14.

[Sidenote: Notwendigkeit der Anhörung des St. K.]

Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm verhandelt werden.

§ 15.