Gesammelte Abhandlungen Iii Vortrage Reden Und Schriften Sozial
Chapter 27
+-------+-------+-------+----------- Lohnwoche | A | B | C | D ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- | | | | Neunstundentag | | | | | | | | 1. März-7. März (53,5 Stdn.) | 2621 | 49,0 | | 8. März-14. März (53,5 Stdn.) | 2617 | 48,9 | | 15. März-21. März (53,5 Stdn.) | 2681 | 50,1 | | 22. März-28. März (53,5 Stdn.) | 2603 | 48,6 | | ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- Im Durchschnitt von 24 Arbeitstagen | | 49,2 | 23,2 | | | | | ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- | | | | Achtstundentag | | | | | | | | 29. März-4. April (47,5 Stdn.) | 2552 | 53,7 | 27,7 | 100:119,5 5. April-11. April (47,5 Stdn.) | 2397 | 50,5 | 24,5 | 100:105,5 12. April-18. April (Osterwoche) | _vakat_ 19. April-25. April (48 Stdn.) | 2475 | 51,6 | 25,6 | 100:110,2 26. April-2. Mai, exkl. 1. Mai | | | | (40 Stdn.) | 2086 | 52,2 | 26,2 | 100:112,9 ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- Im Durchschnitt von 23 Arbeitstagen | | 52,0 | 26,0 | 100:112,0 | | | |
Anhang 2.
Bedingungsgleichung für das physiologische Gleichgewicht der industriellen Arbeitsleistung:
täglicher Kräfte-Verbrauch (Ermüdung) = täglicher Kräfte-Ersatz (Erholung).
V = E
1. V setzt sich additiv zusammen aus _drei_ Teilen:
=a=) einem Teil, der für je eine bestimmte Person lediglich der Größe des täglichen _Arbeits-Produktes_ (P) proportional ist, aber unabhängig von dem Tempo der Arbeit, also unabhängig von der zur Herstellung von P verwandten Zeit;
=b=) einem Teil, der gleichfalls dem Arbeitsprodukt proportional ist, aber außerdem abhängt von der _Geschwindigkeit_ der Arbeitsleistung und mit deren Beschleunigung (d. h. mit Verkürzung der auf die Herstellung von P verwandten Zeit) im allgemeinen _wächst_ (Kraftverbrauch für Geschwindigkeits-Widerstand);
=c=) einem dritten Teil, der, unabhängig von den beiden ersten Teilen, lediglich der täglichen Arbeitszeit (a) proportional ist -- entsprechend dem Kraftverbrauch für »Leergang« bei Maschinen. -- Also:
V = alpha P + beta P · f(1/a) + gamma · a
Hierin bezeichnen:
=a= die tägliche Arbeitszeit in _Stunden_;
alpha, beta, gamma numerische Koeffizienten, die für eine bestimmte Art der Arbeit und für eine bestimmte Person je konstant sind;
=f= (.) eine Funktion, die mit wachsendem Argument (d. h. mit abnehmenden =a=) _wächst_.
2. E hängt ab von der Energie der Lebensfunktionen (Intensität i des Stoffwechsels), die von Person zu Person je nach Lebensalter, Rüstigkeit, Ernährungszustand etc. verschieden ist, und außerdem von der Dauer der _täglichen Ruhezeit_, die, in Stunden, 24 - =a= beträgt:
E = i · phi(24 - a)
wo \phi (.) eine Funktion bezeichnet, die mit wachsendem Argument jedenfalls _wächst_.
Hiernach wird die physiologische Bilanzgleichung zwischen Arbeitsprodukt und Dauer der täglichen Arbeitszeit:
alpha P + beta P · f(1/a) + gamma · a = i · phi(24 - a)
Für jede bestimmte Person und jede bestimmte Art der Arbeit wird also das tägliche Arbeitsprodukt bei einer bestimmten Dauer der täglichen Arbeitszeit ein _Maximum_, und _Verkürzung der Arbeitszeit_ muß so lange noch _Erhöhung der Tagesleistung_ zur Folge haben, als der Gewinn für den täglichen Kräfteersatz aus der verlängerten Ruhezeit und die Ersparnis an Kraftverbrauch für »Leergang« zusammen noch _größer_ sind als der Kraftverbrauch für Beschleunigung des Arbeitstempos.
Fußnoten:
[Fußnote 35: [Dies Stenogramm ist von E. ABBE selbst einer -- allerdings flüchtigen -- Durchsicht unterzogen. Cz.]]
[Fußnote 36: [JOHN RAE, Der Achtstunden-Arbeitstag. Weimar, E. Felber, 1897.]]
[Fußnote 37: [Abgedruckt am Schluß des zweiten Vortrags.]]
[Fußnote 38: [Ebenfalls am Schluß des zweiten Vortrags abgedruckt.]]
[Fußnote 39: [Später hat E. ABBE die betreffenden Ziffern genauer, nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, diskutiert und das ganz seiner früheren Annnahme entsprechende Ergebnis in engerem Freundeskreis vorgetragen.]]
[Fußnote 40: [nämlich, infolge der inzwischen eingetretenen Gesamtsteigerung des Stromverbrauchs, die bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit der damaligen Maschine ging]]
[Fußnote 41: [S. 2. Anhang »Bedingungsgleichung usw«.]]
[Fußnote 42: ABBE selbst maß fast 2 m, war aber sehr hager.]
[Fußnote 43: Maximum 53, Minimum 22 Jahre.]
[Fußnote 44: Maximum 33, Minimum 4 Jahre.]
VIII.
Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses.
Vortrag, gehalten in der Sitzung des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss am 27. Januar 1902.
Nach einem vom Vortragenden durchgesehenen Stenogramm (bereits 1903 bei _Vopelius_ in _Jena_ als Manuskript gedruckt nach einer nicht vom Vortragenden durchgesehenen Kopie des Stenogramms).
M. H.! Ich begrüße den neugewählten Arbeiterausschuß, ich begrüße die alten Mitglieder, die wir zum Teil seit Jahren hier zu sehen gewohnt sind, wie auch diejenigen, die zum ersten Male sich hier eingefunden haben, und spreche den Wunsch aus, daß auch in diesem Jahre, wie früher, unsere Verhandlungen der Arbeiterschaft und dem Betriebe zum Vorteil gereichen mögen.
Ich bitte Sie nun, mir zu erlauben, bevor Sie zur Tagesordnung übergehen, einen allgemeinen Überblick über die Einrichtung, die wir unter dem Namen Arbeiterausschuß haben, zu geben und dabei die Auffassung darzulegen, die meine Kollegen und ich darüber auf Grund der Erfahrungen während des letzten fünfjährigen Zeitraumes gewonnen haben, und Ihnen zu sagen, wie nach unserer Meinung im weiteren Verlauf der nächsten Jahre die Angelegenheiten, die der Arbeiterausschuß zu behandeln hat, geführt werden sollten.
Der Anlaß dazu ist zunächst in dem Umstande gegeben, daß fünf Jahre verflossen sind, seit die Einrichtung des ständigen Arbeiterausschusses in unserem Betriebe besteht. Ein fünfjähriger Zeitraum bei einer neuen Einrichtung bietet immer Anlaß zu einem Rückblick auf das, was man in diesen fünf Jahren an Erfahrungen gewonnen hat, und zu einer Zusammenfassung dessen, was man auf diese Erfahrungen hin für die Zukunft empfehlen zu sollen glaubt. Es kommt ferner noch ein besonderer Umstand hinzu, nämlich der, daß gerade in letzter Zeit die Einrichtung des Arbeiterausschusses, wie sie bei uns besteht, mehrfach Gegenstand öffentlicher Kritik gewesen ist. Einmal geschah dies in einer Versammlung, die vom Arbeitersekretariat im Laufe des letzten Sommers einberufen worden war, wo unter den Gegenständen der Verhandlungen ein Vortrag über Arbeiterausschüsse angesetzt war, und ein zweites Mal in einer Versammlung einer hiesigen Gewerkschaft und zwar ebenfalls im Anschluß an einen Vortrag über Arbeiterausschüsse. Diese Kritik ist meist abfällig gewesen, in manchen Punkten unserer Auffassung nicht ganz entsprechend, hat uns aber auch manche nützliche Winke gegeben.
In Hinsicht auf diese beiden Umstände, daß wir auf eine fünfjährige Tätigkeit zurückblicken und daß außerdem auch von anderer Seite Äußerungen hinzugekommen sind, die eine gewisse Berücksichtigung in Anspruch nehmen können, möchte ich nun einmal ganz allgemein die Frage besprechen: Welche Aufgaben und Zwecke kann eine solche Einrichtung vernünftigerweise unter den gegebenen Verhältnissen erfüllen und welche nicht? und danach dann weiter fragen: Was ist das Resultat eines Rückblickes auf die letzten fünf Jahre und welches sind die Direktiven für die Zukunft, die wir daraus entnehmen?
Ich beginne damit, in Erinnerung zu bringen, daß die Grundlage, auf welcher der Arbeiterausschuß beruht, gegeben ist in einer Bestimmung des Titels V des Stiftungsstatutes, die im allgemeinen nicht vorschreibt, daß ein solcher ständiger Ausschuß bestehen _müsse_, die aber besagt, daß, _wenn_ einem Ausschuß allgemeinere Befugnisse zustehen sollen, er bestimmten Anforderungen entsprechen müsse -- daß er nämlich aus mindestens 12 Mitgliedern bestehen müsse, daß er jedes Jahr einer vollständigen Erneuerung durch direkte geheime Wahl unterliege seitens sämtlicher über 18 Jahre alter Betriebsangehöriger und daß das passive Wahlrecht beschränkt sein müsse auf die volljährigen, seit mindestens einem Jahre im Betriebe tätigen, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Arbeiter. Ferner müsse der Ausschuß befugt sein, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung zusammenzutreten, und das Recht haben, in allen Angelegenheiten des Betriebes auf seinen Antrag von der Geschäftsleitung _gehört_ zu werden.
Um den Animus zu kennzeichnen, in dem diese Bestimmungen gegeben worden sind, will ich den Herren vorlesen, was ich vor 6 Jahren in den Motiven zum Statut über diesen Punkt niedergeschrieben habe; es bezieht sich das auf den jetzigen § 64 des Statuts:
»Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, _ständig_ auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird, so soll diese eine _wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung _ihrer_ Interessen zu sein -- damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.«
Ich berufe mich darauf gegenüber der Generalisation, die in Hinsicht auf Arbeiterausschüsse gemacht worden ist, wie sie vielfach bestehen, von denen man sagt, sie seien wesentlich »dekorativer« Art. Ich sage, wenn das anderwärts wahr ist, so habe _ich_ das Recht in Anspruch zu nehmen, zu sagen: »_mit Ausnahme des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss_.«
Daß wir einen derartigen Zweck nicht verfolgen, sehen Sie genau aus der Art und Weise, wie wir es mit dem Arbeiterausschuß halten. Wenn jemand dekorativ, um die sozialen Klüfte mit Rosen zu überdecken, einen Arbeiterausschuß einrichtet, dann hat er nicht die Beflissenheit, eine selbständige, von dem Einfluß des Unternehmers unabhängige Vertretung zu schaffen, dann bemüht er sich nicht dafür zu sorgen, daß ja nicht bei der Auswahl der Personen der Unternehmer dahinter stecken kann und daß nicht die Betriebsbeamten eine Rolle dabei spielen; er gibt dem Ausschuß vor allen Dingen nicht das Vorrecht, daß er unabhängig und ohne Mitwirkung des Unternehmers zusammentreten könne und in allen Angelegenheiten gehört werden müsse.
Das will ich nur gegen die Meinung sagen, daß _alle_ Arbeiterausschüsse dekorativer Art sein müßten; der hiesige ist es _nicht_. Wie gering oder wie hoch man im übrigen seinen Wert anschlagen mag, Dekoration ist er _nicht_.
Richtig ist, daß der Arbeiterausschuß geringe Befugnisse hat; er hat im wesentlichen nur die Befugnis, in allen Angelegenheiten »_gehört_« zu werden, eine _beratende_ Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Arbeiterschaft berühren. Es ist sehr wenig, wenn man sagt »beratend«, dabei ist aber zu unterscheiden, ob jemand seinen Rat zu geben das Recht hat, nur wenn er _gefragt_ wird oder auch, wenn er _nicht_ gefragt wird -- unser Arbeiterausschuß hat das Recht zu raten, auch wenn er _nicht_ gefragt wird. Das ist das erste. Zweitens: Das Recht, gehört zu werden, scheint zunächst nicht viel zu besagen; es besagt noch nicht einmal, daß der, der etwas anhört, es dann auch _tun_ müsse. Nun ist es aber in Deutschland nur der Bundesrat, der dem Reichstag gegenüber so verfährt, daß er dem, der das Recht hat, gehört zu werden, keine Antwort gibt; bei jedem andern wird man das als grob und unpassend ansehen. Da Sie nun immer annehmen dürfen, daß diese Bestimmungen des Statuts niedergeschrieben und getroffen sind unter der Voraussetzung, daß es sich um den Verkehr zwischen anständigen Leuten handelt, so können Sie die Sicherheit haben, daß damit ausgedrückt werden soll, daß die Geschäftsleitung nicht nur alles, was der Ausschuß vorbringt, _anhören_, sondern auch immer eine _Antwort geben_ wird, die anständigerweise auch immer mit _Gründen_ versehen sein muß. Ich glaube, bei näherem Zusehen werden Sie finden, daß das Recht, gehört zu werden, schon ein gewisses wertvolles Recht ist, _wenn man es richtig zu gebrauchen versteht_.
Immerhin bleibt nun die Frage: was für Rechte _könnte_ denn ein Ausschuß noch haben? Es ist ja wiederholt in der öffentlichen Diskussion darauf hingewiesen worden, die Rechte seien so unbedeutend, daß es sich überhaupt nicht lohne, darüber zu reden; der Ausschuß könne ja in keiner Sache ein entscheidendes Wort sprechen, er sei immer nur darauf angewiesen, mit der Geschäftsleitung zu _verhandeln_, und müsse sich gefallen lassen, daß nur das geschieht, was die Geschäftsleitung akzeptiert, und das nicht, was sie nicht akzeptiert.
Welche Befugnisse ein solcher Ausschuß unter anderen als den gegenwärtigen Verhältnissen, welche Befugnisse er etwa im »Zukunftsstaate« haben könnte, darüber können wir hier nicht diskutieren. Wir müssen mit den gegebenen Verhältnissen rechnen. Und da sage ich: alle _Befugnisse_, Entscheidungen zu treffen, sind nach zwei Richtungen hin ganz eng begrenzt und müssen es bleiben; erstens _in Rücksicht_ auf diejenigen, welche der Ausschuß vertreten soll, _auf die gesamte Arbeiterschaft_. Jedes Recht zu entscheiden, das dem Ausschuß beigelegt wird, bedeutet eine entsprechende Verminderung der Rechte der übrigen, es bedeutet, daß der Arbeiterausschuß in Sachen entscheidet, in denen jeder einzelne dann nicht mehr zu entscheiden hat. Also beispielsweise, wenn wir übereinkommen würden, daß durch Arbeitsvertrag vereinbart werde, daß gewisse Sachen, z. B. kleine Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit und andere Angelegenheiten, die wir bisher immer durch Abstimmung in der Werkstätte erledigt haben, in Zukunft durch den Ausschuß entschieden würden, so heißt das: die Rechte der _einzelnen_ schmälern; der Vertreter hat dann das Recht, nach seinem Dafürhalten abzustimmen, selbst wenn die von ihm Vertretenen anderer Meinung sind. Nun, ich alter Demokrat werde niemals einer Einrichtung zustimmen, welche die Rechte der Vertretenen beschränkte zum Vorteil der Vertreter. Für mich ist jede parlamentarische Einrichtung immer nur ein Mittel, um über das Hindernis hinwegzukommen, mit einer großen Mehrheit verhandeln zu müssen, also nur ein Mittel zum Zweck. Wenn dem Ausschuß überhaupt entscheidende Befugnisse beizulegen wären, wo es sich um Sachen von größerer Bedeutung handelt, würde ich also immer sagen: unter dem Vorbehalt des _Referendums_. Es ist das auch bisher geschehen; nachdem die Angelegenheit im Ausschuß genügend geklärt war, wurde die Abstimmung der Gesamtheit überlassen.
Das ist, sage ich, eine Beschränkung in bezug auf die möglicherweise dem Arbeiterausschuß beizulegenden Befugnisse; eine Beschränkung nach der _anderen_ Richtung wäre es, dem Arbeiterausschuß Befugnisse beizulegen, die nach der jetzigen Einrichtung und den bei uns gegebenen Verhältnissen die _Geschäftsleitung_ bisher gehabt hat. Zur Voraussetzung wäre dabei zu machen, daß dem Arbeiterausschuß auch die _Verantwortung_ übertragen würde; es gebietet dies sachgemäß die Rücksicht auf die Existenz des Betriebes. Wenn im »Zukunftsstaat« etwa die Arbeiterausschüsse die großen Betriebe dirigieren sollten, so würde das auch nur dann möglich sein, wenn sie die Verantwortung haben. Wenn es sich aber _heute_ darum handelt zu fragen, ob wir nicht dem Arbeiterausschuß Rechte einräumen könnten, die bisher die Geschäftsleitung gehabt hat, so können wir vernünftigerweise nur die _jetzigen_ Verhältnisse dabei zugrunde legen, indem wir uns fragen: kann die Geschäftsleitung unter den jetzigen Verhältnissen vernünftigerweise die Verantwortung auf den Ausschuß abwälzen?
Ich sage also: Wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, daß nach beiden Richtungen hin vielleicht einmal ein Ausschuß außer den ihm bisher zugestandenen Rechten noch weitere Befugnisse entscheidender Art hätte, die einerseits die Arbeitsgenossen und andererseits die Geschäftsleitung respektieren müßten, so wird das unter den jetzigen Verhältnissen doch immer nur in relativ engbegrenztem Spielraum möglich sein, und ich betone das nur, damit vernünftige Leute uns nicht den Vorwurf machen, daß hier unvernünftige Dinge bestehen oder versucht werden.
Nun, das betrifft im allgemeinen die Frage, welche Befugnisse und Rechte sich eine Arbeitervertretung für die Zukunft im Anschluß an die bestehenden allmählich erwerben könnte -- daß Rechte _geschenkt_ werden sollen, wird überhaupt niemand verlangen wollen.
Nun wende ich mich zu der anderen Frage: was hat denn unser Arbeiterausschuß in den letzten fünf Jahren geschaffen? Eine Zusammenstellung der verschiedenen Gegenstände der Verhandlungen dieser fünf Jahre ergibt, daß wir einerseits eine große Anzahl von Einzelfragen diskutiert haben, die kaum ein erhebliches Interesse für die Gesamtheit haben; wir haben aber auch andererseits eine große Anzahl wichtiger Angelegenheiten unter dem Standpunkt des Interesses der Arbeiterschaft nicht nur diskutiert, sondern auch gefördert. Gleich im Jahre 1897 ist der Anfang gemacht worden mit einer wichtigen Sache, die freilich nicht in der zuerst geplanten Weise zur Ausführung gekommen ist, die aber anderen eine Anregung gegeben hat, ich meine die Verhandlungen über den _Bau von Arbeiterwohnungen_. Durch die damaligen Diskussionen ist die Anregung zur Gründung der Jenaer Baugenossenschaft gegeben worden, die vielleicht sonst jetzt noch nicht bestände. Es sind dann außerdem im Laufe dieser fünf Jahre wiederholt Besprechungen über Verbesserung der Betriebseinrichtungen, _Kantine und Badeanstalten_ gewesen. Wir haben sehr lange diskutiert über die _Fortbildung des Arbeitsvertrages_. Der jetzige Arbeitsvertrag trägt auf dem Titelblatt den Hinweis auf die drei Stadien, die er durchlaufen hat. Im Jahre 1897 wurde der ursprüngliche Text festgesetzt, dann ist hinzugekommen Anfang 1900 die Rücksichtnahme auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches und endlich ebenfalls im Jahre 1900 die Vereinbarung, die zur Einführung der _achtstündigen Arbeitszeit_ geführt hat.
Ich hebe diese wichtigeren Punkte, von denen niemand bestreiten wird, daß die Diskussionen im Ausschuß zu Maßnahmen geführt haben von allgemeinem Interesse, nur hervor, um darauf hinzuweisen, daß es nicht richtig ist, wenn in den öffentlichen Diskussionen gesagt wurde, es haben die Arbeiterausschüsse unter den gegenwärtigen Verhältnissen keinen anderen Zweck, als die Funktionierung großer Betriebe zu erleichtern. Daß der Ausschuß dies _auch_ tue, ist sehr richtig; denn eine gute Funktionierung hat zur Voraussetzung, daß eine regelmäßige Verständigung zwischen Betriebsunternehmer und Arbeiter möglich sei, damit etwaige Übelstände und Beschwerden zur rechten Zeit erledigt werden können. Insoweit ein Arbeiterausschuß diese Funktion erfüllt, die zwar nicht ausschließlich dem Interesse der Arbeiter dient, aber doch wesentlich mit dient -- denn die richtige Funktionierung ist in erster Reihe im Interesse der Arbeiter -- hat er auch schon eine wichtige Rolle. Aber das ist nach unseren Erfahrungen nicht die einzige Funktion. Er soll auch ein Organ sein für die _Fortbildung des kollektiven Arbeitsvertrages_, das dafür sorgt, daß das Rechtsverhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in einer Form geregelt werde, die wie für den einen, so auch für alle gilt, und daß alles, was mit einzelnen vereinbart wird, zugleich Bedeutung hat für alle. Die Fortbildung des Arbeitsvertrages gehört auch tatsächlich mit zu den Angelegenheiten, in denen unser Arbeiterausschuß in diesen fünf Jahren tätig gewesen ist.
Man kann also meiner Meinung nach nicht billigerweise behaupten, daß etwa wegen der geringen Befugnisse, die dem Arbeiterausschusse zustehen, diese Einrichtung nicht dem Interesse der Arbeiter gedient habe. Ich berufe mich darauf, daß die Erfahrung zeigt, daß eine große Zahl von Angelegenheiten gefördert worden ist, von denen man sagen kann, daß sie überhaupt nicht oder nur viel später gefördert worden wären ohne diese Einrichtung. Man könnte nun zwar sagen, daß das, was durch diese Einrichtung erreicht worden ist, möglicherweise auch ohne sie erreicht werden konnte. Aber das ist nicht richtig. Es bleibt vielmehr dabei bestehen: wenn diese Einrichtung nicht dagewesen wäre, so wäre es nicht erreicht worden, weil dann das Organ gefehlt hätte, welches zur rechten Zeit die Initiative ergreift.
Ich betone dies angesichts des Standpunktes, daß, weil ja der Arbeiterausschuß nicht entscheidend, sondern nur beratend mitwirke, es sich nicht lohne, sich überhaupt daran zu beteiligen. Wer aber immer noch auf diesem Standpunkt beharrt, unter dem ganz sicher unvermeidlichen Zugeständnis, daß der Arbeiterausschuß genützt habe in diesen fünf Jahren, trotz der beschränkten Rechte, der ist in meinen Augen ein Beispiel für die Denkungsart jenes bekannten Jungen, der da sagte: »Es geschieht meinem Vater schon ganz recht, wenn ich die Pfoten erfriere -- warum hat er mir keine Handschuhe gekauft.«
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Nun weiter: was _können_ wir aus unseren Erfahrungen der zurückliegenden fünf Jahre und aus der Kritik, die gegen uns geübt worden ist, für die Zukunft _lernen_? Wir können mancherlei lernen über die Art und Weise, wie wir in der nächsten Zeit versuchen können, die Einrichtung noch wirksamer zu machen, als sie bisher gewesen ist. Ich will die Hauptsachen, die unter diesem Gesichtspunkt von seiten der Geschäftsleitung in Anregung gebracht werden sollen, erwähnen, unter dem Vorbemerken, daß es freisteht, daß auch von Ihrer Seite Anregungen kommen -- und dazu sind in erster Linie diejenigen verpflichtet, die da sagen, die jetzige Einrichtung nütze ja nichts.