Gesammelte Abhandlungen Iii Vortrage Reden Und Schriften Sozial
Chapter 21
Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der _unteren_ Verwaltungbehörden, der Bürgermeister in Stadt und Land; sie sind berufen, das Gesetz _selbständig_, nach eigenem Urteil anzuwenden, die oberen Verwaltungsbehörden haben instanzenmäßig nur die Nachprüfung und eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Bürgermeister (anderwärts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind nun zum weitaus größeren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle juristische Schulung und ohne Verständnis für Dinge, die abseits liegen von ihrem gewöhnlichen Interessenkreis. _Des_halb muß -- und das hat namentlich der Landtag besonders betont -- die gesetzliche Deklaration der Befugnisse der Polizeibehörden so _einfach_ sein, daß jedermann mit etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem Handgelenk« _richtig_ anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen zu ermessen wären, dann -- so wurde im Landtag gesagt -- werden die Bürgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, _gar nichts tun_!
Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: daß die _Regierungs_vorlage für das Gesetz vom Landtag _abgelehnt_ wurde, _weil_ sie eine _Definition_ der »Polizeivergehen« unter Bezugnahme auf das Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon _zu viel_ für die _Bürgermeister_! Der Landtag hat _des_halb -- und zwar unter Zustimmung der Regierung -- ein Amendement des Abgeordneten _Müller_-Neustadt angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprünglichen Vorlage, der Hauptsache nach unverändert, in das Gesetz gekommen sind, alles übrige aber _unterdrückt_ wurde.
Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht, _bewußt_ und _absichtlich_ auf das Verständnis und die Fassungskraft der _unteren_ Polizeibehörden berechnet ist. Also sind auch die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden dürfen, überhaupt nur _solche_ »Gründe des öffentlichen Wohls«, die jeder Bürgermeister im Land _selbständig_ zu erkennen und zu beurteilen vermag -- unter Ausschluß aller Gründe und Rücksichten höherer Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie »dringend« die _oberen_ Behörden sie befinden möchten, außerhalb des Gesichtskreises der _Bürgermeister_ liegen. _Und das gilt auch für die Befugnisse der oberen Behörden selbst._ Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tüttelchen mehr als es _allen_ Polizeibehörden erlaubt. Also kann selbst die oberste Staatsbehörde auf Grund _dieses_ Gesetzes Gebote und Verbote nur unter denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte Dorfbürgermeister sie erlassen dürfte.
Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit, daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den Polizeibehörden _alles_ zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in bezug auf Gebote und Verbote _ganz außerordentlich eng_ umgrenzt. Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetz _bestehen_, durch Androhung von Zwangsmaßregeln wirksam zu machen -- soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer 2, Erlaß _eigener_ Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung _gesetzgeberischer_ Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in Frage kommt, müssen _zwei_ Voraussetzungen zusammentreffen, damit überhaupt die _Polizei_behörden zum Eingreifen befugt werden:
erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, _Bürgermeister-Gründe_ d. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen sein; zweitens, sie müssen _dringlich_ sein in bezug auf die Zeit, d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die _Polizei_ und nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.
Jede Verfügung einer Polizeibehörde aus § 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die nicht diesen _beiden_ Voraussetzungen entspricht, ist also gesetz_widrig_.
* * * * *
Mit bezug auf den _dritten_ Punkt endlich habe ich in den alten Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr deutliche Aufklärung über _die_ Frage gefunden: inwieweit Regierung und Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung haben entziehen wollen, _und inwieweit nicht_. Und zwar hat sich mir ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren _lediglich_ die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der »Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten entzogen, _alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten Worte_: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben _sollen_ -- und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot _als solches_, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder nicht.
_Diese_ Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des § 2 wird aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang.
Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 6 einen Satz, der, gemäß den Erklärungen der »Motive«, direkt besagt: die Gerichte _sind befugt zu prüfen_, ob eine polizeiliche Verfügung den Voraussetzungen des Gesetzes (die jetzt der § 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie (nachfolgender Satz des § 6) _nicht_ prüfen, ob die Verfügung _auch notwendig_ oder _zweckmäßig_ war, _wenn_ sie als _gesetzmäßig_ zu befinden ist.
Der Gegenentwurf des Abg. _Müller_ enthält den ersten Satz nicht, sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« -- als Kennzeichen _der_ Verfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen.
Wie aus den Reden des Abg. _Müller_ in der _ersten_ Debatte über das Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglich _gemeint_ und, wie es scheint, auch _gewünscht_ -- wenigstens ist er dahin verstanden worden -- durch _seine_ Fassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben, als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auch _wirklich_ der Überzeugung war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon genügender Schutz gegen _willkürliche_ Ausdehnung der Polizeimacht gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, daß _Müller_ mit seinem Wunsch (wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-_Ausschuß_ hat dann in seinem Bericht über den _Müller_schen Gegenantrag _einstimmig_ empfohlen, letztern _nur_ anzunehmen mit einem _Zusatz_, der dem erwähnten ersten Satz in § 6 der Regierungsvorlage wörtlich entspricht. In der Verhandlung über den Ausschußbericht erklärte aber der Abg. _Müller_, er habe »sich mit dem Referenten des Ausschusses überzeugt« -- d. h. er habe sich überzeugt und _auch_ den Referenten -- daß die in § 2 seines Antrags stehenden Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« schon dasselbe besagten, was der beantragte Zusatz ausdrücken solle, und daß demnach dieser Zusatz _überflüssig_ sei. Und auf _diese_ Erklärung hin hat dann der Landtag _ohne weitere Diskussion_ den _Müller_schen Entwurf _ohne_ den Zusatz angenommen.
Hiernach steht fest, daß auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter genau dieselben Befugnisse einräumt, die er nach der Regierungsvorlage haben sollte:
alle polizeilichen Verfügungen zu prüfen auf ihre _Gesetzgemäßheit_ (nach § 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) -- nur nicht _außerdem_ noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit.
Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das Verhältnis der Polizeibehörden _zu den Gerichten_ in bezug auf die Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen:
Im Rechtsstaat setzt _jeder_ von den Polizeibehörden durch Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen eines _rechtmäßigen_ Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus. _Insoweit_ diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Ausübung des Zwanges (die »Strafandrohung«) immer kraft des verfassungsmäßigen Auftrags der Verwaltung, für die Durchführung der Gesetze zu sorgen. Die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der _Zwangsmaßregeln_ kann daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung der _Verwaltungs_behörden anheimgestellt werden. _Ob_ aber jene Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frage _ganz für sich_, durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war. Sie ist nun erfüllt, erstens, wenn die Gesetzgebung _selbst_ die betreffende Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat, die gemäß § 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehörden nur ergänzt wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die _besonderen_ Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach § 1, Ziffer 2 dieser ordentliche »große« Gesetzgeber den »kleinen« Gesetzgeber (den Bürgermeister) ausdrücklich legitimiert hat, der »dringenden Fälle« wegen, _eigene_ gesetzgeberische Funktionen durch Verfügungen, Verbote usw., sozusagen stellvertretend auszuüben. _Ob_ nun die Vorbedingung von polizeilichen Zwangsmaßregeln, ein _rechtmäßiges_ Gebot oder Verbot, in der _einen_ oder in der _anderen_ Art erfüllt ist -- _dar_über hat im Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der _Richter_ zu befinden. Und so sicher es ist, daß gegenüber einer auf § 1, Ziffer 1 gegründeten polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prüfen haben, ob das behauptete _gesetzliche_ Verbot oder Gebot _wirklich_ vorliegt, so sicher ist es auch, daß sie gegenüber den Strafandrohungen aus § 1, Ziffer 2 prüfen müssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene _eigene_ Verfügung der Polizeibehörde den _Bedingungen_ entspricht, unter denen der »große« Gesetzgeber den »kleinen« zu solchen eigenen Verfügungen ermächtigt hat.
Die beiden Begriffe: »Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Strafandrohung« einerseits, und »Rechtmäßigkeit der ihr zu Grunde liegenden Verfügung« -- nämlich: daß diese »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« ist, anderseits, umfassen also völlig auseinanderfallende Begriffssphären. Das Ausschließen der ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also _nicht_ zugleich Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte haben vielmehr, _gemäß_ dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die Pflicht zur Nachprüfung jeder auf Grund desselben ergangenen Verfügung in Hinsicht auf ihre _Begründung_ aus § 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 -- und zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur _Auslegung der Gesetze_.
Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsere _guten Gesetze_, unsere _gute Rechtslage_ gegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch übrig bleibt, aus dem Gesagten die _Folgerungen_ zu ziehen in bezug auf die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächliche _Beschränkung_ der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum. Ehe ich dazu übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze den _allgemeinen_ Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50 Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.
* * * * *
An die verstaubten alten Quartbände, von denen Sie einen hier sehen, bin ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mißempfindung. Gemäß dem allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas für mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es würden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionären Tendenzen nicht ohne den schärfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben, so sagte ich mir obendrein: das wird eine schöne Katzbalgerei sein, über die du den Bericht zu lesen hast!
Aber nichts von alle dem!
Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert _hohen_ Niveau -- auf unvergleichlich viel _höherem_ Niveau als die politischen Verhandlungen in unserem Landtag während der letzten Jahre.
_Angenehm_ berührt die Urbanität, mit der die Vertreter gegnerischer Standpunkte unter einander sich behandeln -- und die Urbanität, mit der die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden.
Geradezu _wohltuend_ aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des _Verfassungs_staates, des _Rechts_staates, alle diese Verhandlungen durchdringt -- wie in einer Zeit, da fast überall in Deutschland eine ungezügelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im »Fürstenhaus« zu _Weimar_ Regierung und Abgeordnete _dar_über diskutieren: wie man der Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern könne, _ohne_ der Idee des Verfassungsstaates etwas zu vergeben -- _ohne_ einen Rückschritt nach dem _Polizei_staat hin befürchten zu müssen.
Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, außer dem noch übrig gebliebenen »Märzminister« _Wydenbrugk_, _Watzdorf_ und _Thon_, und -- als Regierungsvertreter meist tätig -- _Stichling_, der spätere Staatsminister; also Männer, denen unser Land viel zu verdanken hat, deren Andenken auch überall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten des Landtages aber sind es vorwiegend _Konservative_, die in den Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der älteren Generation unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rückschrittlern! Unter ihnen tritt besonders hervor der Abg. _Müller_-Neustadt, der Vater des Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung -- ein sehr konservativer Herr, und ein ehrlicher, rückgratfester Mann. Weil er Müller hieß, und Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Großherzogtums eine ganz volkstümliche Gestalt gewesen ist. Er würde sich im Grabe umdrehen, wenn er erfahren könnte, _welchem_ Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat dienen müssen!
Der Kontrast zwischen den damaligen Verhandlungen _unseres_ Landtages und dem, was zu gleicher Zeit unter der rückläufigen Strömung der fünfziger Jahre anderwärts in Deutschland vor sich gegangen ist, hat mich zuerst geradezu befremdet. Dann aber besann ich mich, daß ja diese Verhandlungen stattfanden ganz kurze Zeit nach dem Regierungsantritt unseres allverehrten Großherzogs _Carl Alexander_, und daß dieses Gesetz das erste _politische_ Gesetz gewesen ist, welches unter _seinem_ Namen erlassen wurde. Und zufällig bemerkte ich auch in demselben Band der Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enthält, ein Aktenstück, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die »Versicherung« wieder, die der Großherzog -- an Stelle eines Vefassungseides -- damals persönlich zu Händen des Landtagspräsidenten _v. Schwendler_ dem Landtag übergeben hat, sowie darauf folgend den »Huldigungseid«, durch den die Landtagsabgeordneten für sich und für die von ihnen Vertretenen feierlich geloben, dem Großherzog treu und redlich zu dienen und in allem das »Beste des Landes« wahrnehmen zu wollen. Gestatten Sie mir, daß ich jene landesherrliche »Versicherung« in ihrem Wortlaut aus diesem alten Quartband Ihnen vorlese! Sie lautet:
_Carl Alexander,_
_von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen etc. »Wir erklären hiermit bei fürstlichen Worten und Ehren, daß Wir die Verfassung, welche Unser in Gott ruhender Herr Großvater und Vorfahr in der Regierung, der Großherzog Carl August, Königliche Hoheit, »eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen Bundesvertrags« dem Großherzogthume durch das Grundgesetz vom 5. Mai 1816 erneuert, bestätiget und gesichert, und welche Unser nun ebenfalls in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahr in der Regierung, der Großherzog Carl Friedrich, Königliche Hoheit, mit gleicher ausdrücklicher Beziehung auf den deutschen Bundesvertrag treulich gewahrt und durch das revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 fortgebildet hat, wie genannte Unsere Vorfahren, ihrem ganzen Inhalte nach, auch während Unserer Regierung genau beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wollen._
_Deß zu Urkund haben Wir, gemäß der Bestimmung im § 67 des revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesfürstliohe Versicherung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch angeordnet, daß dieselbe im Archive des getreuen Landtags niedergelegt und durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werde._
_Weimar, am 28. August 1853._ Carl Alexander.«
Aus all diesem wurde mir mehr und mehr einleuchtend, daß Regierung und Landtag damals unter besonderen, sozusagen _ethischen_ Beweggründen und Antrieben gestanden haben. Regierung und Abgeordnete waren sich noch völlig _bewußt_, daß zum »Besten des Landes«, das zu wahren sie gelobt hatten, auch das _ideale_ Gut gehört, das dieses Land gewonnen hat in dem Ruhm, die Wiege des Verfassungsstaates in Deutschland gewesen zu sein; und zu ihrem Gelöbnis, dem Großherzog treu und redlich zu dienen, rechneten sie auch _die_ Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß in Bezug auf _ihn_, und auf _seine_ Regierung, dereinst gesagt werden müsse: er habe _ebenfalls_ das ehrenvolle Erbe seines Großvaters »treulich gewahrt«, die Verfassung des Landes »genau beobachtet« »aufrecht erhalten« und »beschützt«.
Unter der Wirkung dieses Gedankens habe ich mich gefragt, ob ich nicht meine heutige Rede direkt _kennzeichnen_ solle als einen _pietätvollen_ Rückblick auf die gesetzgeberische Tätigkeit in unserem Land in der Zeit vor einem halben Jahrhundert -- und ob ich deshalb für mein Thema, statt des herbe klingenden Titels »rechtswidrige Beschränkung etc.« nicht lieber einen recht freundlichen wählen solle, z. B. »Als der Großvater die Großmutter nahm«[33] -- wobei ich zugleich den Beweis erbracht hätte, daß man just in _unserem_ Land _hoch_politische Themata unter so stimmungsvollem Titel mit Fug und Recht behandeln könne. Indes bin ich davon zurückgekommen, weil es nicht angemessen gewesen wäre, den Schein zu erwecken, als ob meine Rede _nur_ Schalmeienklang sein werde. Dafür aber habe ich mir nun vorgenommen, die _gesamten_ Landtagsverhandlungen, die das Gesetz vom 7. Januar 1854 betreffen -- Schriftenwechsel und Protokolle -- _neu drucken_ und im Land möglichst _verbreiten_ zu lassen -- als eine _Ehrentafel zum Gedächtnis der Männer, die damals in Regierung und Landtag an der Gesetzgebung beteiligt waren_ -- und zur _Sühne des Unrechts_, welches ihnen mit der Diskreditierung jenes Gesetzes so lange Zeit hindurch angetan worden ist! Und solches wird nebenbei noch den Nutzen haben, daß falls etwa demnächst die _Gerichte_ mit dem Gesetz sich zu befassen hätten, die Richter die Unterlagen für dessen Auslegung nicht erst mühsam in 3 oder 4 alten Quartbänden zusammensuchen müssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck wohlgeordnet vorfinden -- sogar diejenigen Stellen für das Auge ~gekennzeichnet,~ die auf die _grundsätzlichen_ Fragen der Auslegung Bezug haben.
* * * * *
Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt noch die Frage erörtere:
Wie stellen sich die _Versammlungsverbote_ im Großherzogtum zu den _Gesetzen_ des Landes?
Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten.
Es gibt, wie früher angeführt, in unserem Land _kein_ Gesetz, das »Versammlungen,« d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen an einem beliebigen Ort, verböte oder auch nur, abgesehen von der Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschränkungen stellte; und es gibt nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch _kein_ Gesetz, welches irgend einer Partei die öffentliche, mündliche Propaganda für irgendwelche, seien es selbst -- nach der Meinung bestimmter Kreise -- »staatsgefährliche« Ideen und Bestrebungen verböte, soweit diese Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet hat. Folglich kann im Großherzogtum das Verbot einer Versammlung lediglich auf § 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich stützen; und die _Legalität_ des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den _beiden_ Bedingungen genügen, an die der _Wille des Gesetzgebers_ die Befugnisse der _Polizei_behörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens, diese »Gründe«, der _Art_ nach, wie ich sie vorhin nannte, _Bürgermeister-Gründe_ seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im _Sinne des Gesetzes_ seien.
Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt, wenn eine Versammlung _gegenwärtige_ Gefahr für die _äußere_ Ordnung und Sicherheit im _Gemeindebezirk_ herbeiführt, d. h. wenn vernünftigerweise und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder _in_ der Versammlung selbst, oder _durch_ sie außerhalb, Tumult, Schlägerei, Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlaßt werden. _Das_ zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat jeder Bürgermeister, wenn er die Verhältnisse seines Bezirks und die Personen notdürftig kennt und im übrigen das gewöhnliche Maß von gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, daß _dann_ einer von den »dringenden Fällen« gegeben ist, in welchen die _Polizei_behörden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der Gesetzgeber nicht verboten hat.
_Beide_ Voraussetzungen sind aber zweifellos _nicht_ erfüllt, wenn eine Versammlung polizeilich verhindert wird, _ohne_ daß von ihr vernünftigerweise äußere Ordnungsstörung oder gesetzwidrige Handlungen zu gewärtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen _der_ Gefahr, die angeblich dem öffentlichen Wohl aus der Verbreitung der Sozialdemokratie droht. Weder gehört _dieser_ Grund zu den Bürgermeister-Gründen, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegenüber, ein »dringender« Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre hin stattgefunden haben und _jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen_. Ich möchte wohl _den_ sehen, der zu behaupten wagt, die Erkenntnis der _Staatsgefährlichkeit_ sozialistischer Lehren und das Verständnis für die Weisheit, Zweckmäßigkeit und _Dringlichkeit_ ihrer Bekämpfung mit dem Polizeiknüppel -- sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur _Ketzerrichterei_, mit _Treitschke_ zu reden, gehört doch etwas ganz anderes -- gehört doch _der_ feinere staatsmännische Blick, die höhere staatsmännische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes _an den Ideen der jeweils herrschenden Partei_ erworben werden! Wie könnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der _Bürgermeister_ legen wollen -- in die Hand von Leuten, die der großen Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer Universität sich aufgehalten haben?