Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

Part 41

Chapter 41607 wordsPublic domain

Die §§ 118, 119 (Tit. IX) knüpfen zukünftige _Abänderungen_ des Statuts an ganz bestimmte Voraussetzungen und an ein ganz bestimmtes Verfahren, sprechen bestimmten Personenkreisen (zu welchen namentlich der Stiftungskommissar, die Mitglieder der Betriebsvorstände und die Mitglieder der Rechnungskommission des § 110 gehören) ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Statuts zu und legitimieren sie ausdrücklich zu _gerichtlicher_ Klage wegen »ungerechtfertigter« Abänderungen. Damit ist also jede zukünftige Statutenänderung der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterstellt. Selbstverständlich gilt dann das gleiche auch für jede Maßnahme, von der ein Beteiligter mit Recht behaupten könnte, daß sie materielle Abänderung einer Statutenbestimmung involviere, also, um rechtmäßig zu sein, nur auf Grund des Verfahrens nach § 118 ins Werk gesetzt werden _dürfte_. Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, daß die §§ 118, 119 zwar Statutenänderungen, die formell _als solche_ verlautbart werden, der Nachprüfung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die vorschriftsmäßige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans vorgenommen würden, dieser Nachprüfung entziehen wollten. Hiermit aber ist die ausschließliche Kompetenz der Gerichte für jede strittige Auslegungsfrage von selbst gegeben -- weil Anwendung des Statuts unter _falscher_ Auslegung genau dasselbe bedeutet wie Abänderung des _richtig_ ausgelegten Statuts.

Die Entscheidung _strittiger_ Auslegungsfragen kraft »staatlicher Aufsicht«, im _Verwaltungsweg_, ist im Fall der CARL ZEISS-Stiftung durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX des Stiftungsstatuts ausgeschlossen.

Zwar hat die staatliche Aufsichtsbehörde, weil sie die Statutenmäßigkeit der Verwaltung von Stiftungen zu überwachen berufen ist, auch in diesem Fall gegen Verletzungen des Statuts, die _als solche_ anerkannt oder festgestellt sind, im Verwaltungsweg einzuschreiten. Die _Entscheidung_ darüber, was statutengemäß und was statutenwidrig sei, hat sie aber in Angelegenheiten dieser Stiftung nicht selbst zu geben -- weil deren Statut durch die Anordnungen in Titel IX diese Entscheidung im Streitfall den Gerichten überwiesen hat. Und gerade weil die staatliche Aufsicht darüber zu wachen hat, daß in allen Punkten die Satzungen der Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der CARL ZEISS-Stiftung auch darüber zu wachen, daß strittige Auslegungsfragen auf dem satzungsgemäßen _gerichtlichen_ Weg zum Austrag gebracht werden.

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Im vorigen Sommer ist aus Anlaß von Erörterungen wegen der politischen Neutralität der hiesigen Lesehalle von neuem eine öffentliche Kontroverse über die Rechtslage der CARL ZEISS-Stiftung und ihr Verhältnis zum Staat und zu den Staatsbehörden entstanden, in deren Verlauf unter dem Anschein von Autorität und Sachkenntnis auf die »staatliche Aufsicht«, der diese Stiftung unterstehe, und auf »vorgesetzte Behörden«, denen ihre Organe unterstellt seien, Bezug genommen wurde.

Dem entgegenstehenden Erklärungen, die ich als Begründer der Stiftung und als Verfasser ihres Statuts, schon bei einer früheren Gelegenheit und wiederholt aus diesem Anlaß öffentlich abgegeben habe, ist dabei nicht nur scharf widersprochen worden; man hat mir sogar den Vorwurf gemacht, diese Erklärungen wider besseres Wissen gegeben zu haben.

Um die hierdurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Nachteile abzuwenden, die den Geschäftsbetrieben der Stiftung aus der fortgesetzten Diskreditierung wesentlicher Grundlagen ihrer Verfassung erwachsen, habe ich damals, im Einverständnis mit meinen Kollegen im Vorstand der Optischen Werkstätte, erklärt, auf dem Weg der Feststellungsklage ein gerichtliches Urteil über die durch das Stiftungsstatut begründete Rechtslage herbeiführen zu wollen.

Diese Absicht habe ich indes aufgeben müssen, weil dringende Arbeiten, die mich im vorigen Herbst und Winter ganz in Anspruch nahmen, mir unmöglich machten, alle zur Klageerhebung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beizubringen.

Ich beschränke mich daher auf _Veröffentlichung_ der »Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts«, die ich aus diesem Anlaß niedergeschrieben hatte. Und ich bin auch der Meinung, daß _Dieses_ allein schon ausreichen werde, alle Beunruhigung zu beseitigen, die in den nächstbeteiligten Kreisen durch die Anfechtung meiner früheren Erklärungen entstanden ist.

Den Angehörigen der Stiftungsbetriebe empfehle ich, diese »Erläuterungen« ihrem Statutenheft beizufügen.

_Jena_, 12. Juni 1900.

Dr. E. Abbe.

Fußnoten:

[Fußnote 90: Vgl. hierzu oben S. 329-341.]

Druck von A. Kämpfe, Jena.

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