Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts
Part 40
Daß eine Behörde als solche auf Grund besonderer Ermächtigung seitens der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschäften teilnimmt, ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der richterlichen Behörden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverständlich aber hätte diese Ermächtigung, und damit die Genehmigung des § 5 des Stiftungsstatuts, auch versagt werden können -- in welchem Falle dann, in der Konsequenz des § 4, ein anderer Stiftungssenat hätte eingesetzt werden müssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement des Großherzogl. Staatsministeriums als _statutarische_ Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere Stiftungsverwaltung haben würde, _die gemäß § 4 des Statuts hätte eingesetzt werden können_.
Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung _staatliche_ Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt _zulässig_ sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe. Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer _staatlichen_ Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten, und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren zu wollen. Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der _Stiftung_, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der Stiftungs_verwaltung_, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre, einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten Charakters _neben_zuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110 nicht enthalten. Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung _staatlicher_ Funktionen der Kontrolle einer _nicht_-staatlichen Instanz unterstehen.
II. Verhältnis der Organe der CARL ZEISS-Stiftung zu den Staats_behörden_.
Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese _Organe_ unter solcher Aufsicht.
Diese allgemeine -- gesetzliche -- Staatsaufsicht hat aber zum Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der Stiftungsorgane und die _Sicherung dauernder Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der juristischen Person verliehen_ worden ist -- welche Urkunde im vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwärtige »Statut der CARL ZEISS-Stiftung« ersetzt ist.
Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung _selbst_ die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl. Staatsministerium, _auch_ die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde, nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ der _Stiftung_ ist.
Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht _innerhalb_ des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die _Stiftungsverwaltung_ nicht. Obwohl sie nicht selbst die _oberste_ Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der statutarischen Funktionen keine _vorgesetzte_ Instanz. Gemäß § 4 des Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung möglich; angefochten könnten sie im _Verwaltungsweg_ nur werden unter Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.
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Daß der _Stiftungskommissar_ hinsichtlich seiner Funktionen keiner Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5 gegeben: daß er in _außer_amtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl. Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie in bezug auf diejenige Behörde, der er in seiner sonstigen Tätigkeit amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des § 5, daß der Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des öffentlichen Dienstes sein soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu wählen ist.
Hinsichtlich der kollegialischen _Vorstände_ (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe folgt der Ausschluß jeder _behördlichen_ Einwirkung auf ihre Handlungen aus der selbständigen Kompetenz, die das Statut in Titel II diesen Vorständen in allen Angelegenheiten ihrer Firma einräumt. Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter der _Stiftung als des Inhabers_ der Firma, nicht Beauftragte der Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten -- auch dem Staat -- gegenüber rechtlich auf ganz gleichem Fuß mit den Handlungen und Unterlassungen des _Inhabers_ einer Privatfirma, ist also lediglich nach den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegenüber den Beschlüssen und den Handlungen dieser Vorstände niemand an eine »vorgesetzte Behörde« appellieren, sondern höchstens an die allgemeine Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige Handlungen.
Die Personen endlich, aus denen die Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gemäß § 26 des Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder lebenslänglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma -- und weiter nichts. Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«, sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem _Inhaber_ der Firma in rein bürgerlichem Vertragsverhältnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit in gar keinem andern Verhältnis wie jeder beliebige Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn bezüglich ihrer statutarischen Funktion »mittelbarer Staatsbeamter«. Für keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine »vorgesetzte Behörde«; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also ganz abgesehen von der Staatsbehörde) dürfen sie, gemäß § 31, persönlich in Vertrags- oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
III. Verhältnis der _Organe_ der Stiftung zu _einander_.
Entsprechend der grundsätzlichen Norm des § 4, gemäß welcher Stiftungskommissar und Betriebsvorstände als »Organe der Stiftung »_neben_« der Stiftungsverwaltung« eingesetzt sind, regelt Titel II des Statuts das Verhältnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem Fuß der _Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen_, unter Ausschluß jeder Über- und Unterordnung innerhalb des einzelnen Funktionenkreises.
Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in Hinsicht auf die Verfassung der »Stiftungen« das Bürgerl. Gesetzbuch getroffen hat. (Vergl. BGB. § 26, letzter Satz, und § 30, in Verbindung mit § 86.)
Der _Stiftungsverwaltung_ ist in § 4 die »oberste« Leitung der Stiftungs-Angelegenheiten übertragen. Da jedoch die Bestimmungen in Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den beiden andern Organen zu selbständiger _endgültiger_ Erledigung überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die oberste Leitung, d. h. die _letzte_ Entscheidung vorbehalten sei, sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen _speziellen_ Funktionen -- die Wahl der Personen für die beiden andern Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß § 1, B und Titel VII des Statuts -- die »oberste« Leitung der Stiftung _bedeuten_, und daß _hierin_ keine Instanz über der Stiftungsverwaltung besteht.
Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung _nur_ als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe die _selbständige_ Vertretung des Inhabers durch die §§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.
Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört. Denn das letztere ist gemäß §§ 6, 8 der Verwaltung durch deren Vorstände unterstellt und tritt in der Vermögensrechnung der _Stiftung_ nur mit den jährlichen Bilanzziffern der Betriebe auf.
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut der _Stiftungs_verwaltung folgende Funktionen:
die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Geschäftsbetriebe liegen -- ohne jede nähere Anweisung;
die allgemeine Vermögensverwaltung der Stiftung -- gemäß den Vorschriften in Titel IV (Reservefonds);
die Ernennung des Stiftungskommissars -- gemäß § 5, Abs. 2;
die Ernennung der Mitglieder der Vorstände der Betriebe -- gemäß den Vorschriften in §§ 25-27;
die Verfügung über die Mittel der Stiftung für die in § 1, B bezeichneten Zwecke -- nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel VII des Statuts.
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Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthält das Statut keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung völlig freie Hand.
Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher zu hören sind -- demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist -- und als keine Ernennung gegen das _einstimmige_ Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. -- Grundsätzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes übereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der Wählbarkeit entspricht, für die bestqualifizierte halten, so sind sie daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem Fall _müßte_ die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge geben, wenn der Fall, den § 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.
In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben der Stiftung (§ 1, B) Bezug haben und in Titel VII des Statuts näher geregelt sind, ist gemäß § 108, Abs. 1 dem Stiftungskommissar und den Vorständen der Stiftungsbetriebe gleichfalls, neben dem _Recht_, Anträge stellen zu können, eine im allgemeinen nur beratende Mitwirkung eingeräumt. In Hinsicht auf solche Maßregeln aber, die unter die §§ 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des § 108 ausdrücklich eine entscheidende Einflußnahme der beiden Betriebsvorstände, unter der Bedingung der Einstimmigkeit ihrer _sämtlichen_ Mitglieder.
Die genannten Paragraphen betreffen ausschließlich solche Akte gemeinnütziger Betätigung, die entweder (§§ 101, 102) die technischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst, oder (§§ 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar berühren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Maßnahmen _innerhalb_ der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten Absätze des § 16 und die Direktiven für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen.
Für dieses ganze durch die §§ 101-104 umschriebene Gebiet gemeinnütziger Betätigung der Stiftung ist durch die Vorschrift des zweiten Absatzes in § 108 die Entscheidung über das, was _innerhalb des statutenmäßig Zulässigen_ zu geschehen oder zu unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit überlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des Wie _nicht im Einverständnis_ sind. Soweit Einverständnis unter ihnen hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme konstatiert ist, _muß_ diese Maßnahme nicht nur überhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der Ausführung, gemäß ihrem übereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden -- womit dann selbstverständlich der Stiftungsverwaltung auch jede eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist.
Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten statutarisch Zulässige durch die Vorschrift des § 107, Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 47-51 umgrenzt.
Die _Leitung der industriellen Tätigkeit_ der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern _lediglich_ den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in bezug auf seine Tätigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten einräumt.
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Die Funktionen des _Stiftungskommissars_ sind gemäß Titel II des Statuts:
Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe in Hinsicht auf _Ordnungsmäßigkeit_ der Verwaltung und _Statutenmäßigkeit_ des Verfahrens (§§ 11, 12);
Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere Entschließung der Betriebsvorstände erfordern (§ 14);
Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die Mitglieder einer Geschäftsleitung sich nicht einigen können (§ 15);
Bestätigung oder Ablehnung von Beschlüssen in Bezug auf _bestimmte_ -- in § 16 namentlich angeführte -- Handlungen;
Stellung eigener Anträge in Sachen der Geschäftsbetriebe (§ 17).
Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt zugleich den Umfang der -- mittelbaren -- Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung, weil § 10 eine andere Einwirkung auf die Geschäftsführung der Betriebe als _durch_ den Stiftungskommissar ausschließt, mithin jede Einwirkung ausschließt, die nicht im Rahmen _seiner_ statutarischen Befugnisse geübt werden kann.
Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung nach den Grundsätzen _freier und direkter Stellvertretung_. Von seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben. Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in jedem ihr geboten erscheinenden Umfang über die Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenüber geltend machen; sie kann ihm aber _nicht_ Instruktion für die von ihm zu treffenden Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor _jeder_ Entscheidung erst selbst gehört zu werden. Denn da aus § 5 der Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten, was nicht seinem eigenen pflichtmäßigen Ermessen entspricht. Außerdem aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich _seine_ auf die unmittelbare Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. -- Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch Abberufung, übrig.
Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, daß, wenn eine Geschäftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich, beschwert fühlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung einlegen und Abänderung solcher Entscheidungen beantragen dürfte. Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung über den Stiftungskommissar könnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren gütige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern Stiftungskommissars anzugehen.
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Funktion und Kompetenz der _Vorstände_ (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe sind durch die §§ 8, 9 des Statuts ganz vollständig geregelt.
Den dortigen Bestimmungen zufolge können alle Handlungen, die irgendwie auf die geschäftliche Tätigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach innen oder nach außen Bezug haben, _nur_ durch ihren Vorstand vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung treffen. Sie können nicht an _Stelle_ des Vorstandes etwas beschließen und können -- abgesehen von dem Vetorecht, welches § 16 für _bestimmte_ Gegenstände dem Stiftungskommissar einräumt -- keinen Beschluß des Vorstandes inhibieren. Auch in den Fällen, in welchen das Votum des Stiftungskommissars entscheidend ist -- sei es, daß er nach § 15 bei Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, daß er gemäß § 16 einen einstimmigen Beschluß noch zu sanktionieren hat -- ist die Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art statutenmäßig zustande gekommene _Vorstands_beschluß.
Demgemäß ist für die Beamten der Betriebe und für deren gesamtes Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, _als solches_, der _oberste_ Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angehörigen des Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der Stiftungskommissar kann in Ausübung seiner Aufsichtsfunktionen gemäß §§ 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand anhalten, zur Beseitigung von Anständen seinerseits die geeigneten Anordnungen zu treffen.
Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach außen setzen die Vorschriften des § 8 den betreffenden Vorstand in _allen_ Angelegenheiten der Geschäftsführung als den bevollmächtigten _Vertreter des Inhabers der Firma_ ein und erteilen ihm eine nach _außen_ hin ganz unbeschränkte Vertretungsmacht. Die Form für deren Ausübung ist (in § 9) in der Art geregelt, daß entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als »gesetzlicher Vertreter« der Stiftung in Angelegenheiten der betreffenden Firma, öffentlich legitimiert sein muß -- in welchem letztern Fall dieses eine Mitglied (der »Bevollmächtigte« der CARL ZEISS-Stiftung) zugleich befugt sein muß, sich durch ein bestimmtes anderes -- gleichfalls öffentlich hierzu legitimiertes -- Mitglied zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen.
Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den §§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle _Mitglieder_, soweit sie nicht Sozien der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben _lebenslänglich_ angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten Rechte besitzen _müssen_ -- daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist -- und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also _lediglich_ durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.
Als lebenslänglich angestellte Beamte können sie nach § 59 nur durch richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur »wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, die bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben«; pensioniert können sie nur aus vertragsmäßigen Gründen werden, und Außerdienststellung kann nur durch Entsetzung oder vertragsmäßig begründete Pensionierung erfolgen. -- Auf _was_ dabei der Punkt »bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen« bezogen werden darf, und auf was _nicht_, ist durch die in den nächstvorangehenden §§ 57, 58 des Statuts enthaltene Definition der Rechte _aller_ Angehörigen der Stiftungsbetriebe zweifelsfrei festgestellt.
Im übrigen aber sind die Mitglieder der Vorstände -- gemäß Anordnungen in den §§ 13 und 28 des Statuts -- als _einzelne_ ganz wie alle anderen Beamten dem _Kollegium_ unterstellt, das den Vorstand bildet. Gegen Handlungen, die der einzelne in Angelegenheiten seiner Firma unternimmt, gibt es demnach Berufung -- aber _lediglich_ Berufung an dieses Kollegium, gleichgültig, _wer_ es sein mag, der durch eine solche Handlung sich beschwert fühlt.
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Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdrücklicher _direkter_ Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als Konsequenz nach sich, daß auch in Hinsicht auf _Auslegung_ des Statuts jedes von diesen Organen ganz selbstständig ist. Keins kann im Zweifelfall _seine_ Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die Auslegung der Stiftungsverwaltung ist für die anderen Organe nicht verbindlich. Falls also über Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten sollte, kann die Entscheidung über »statutengemäß« oder »statutenwidrig« lediglich durch _gerichtliche_ Feststellung herbeigeführt werden.
Dieses ist durch die Vorschriften im Titel IX des Statuts direkt gegeben.