Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts
Part 37
Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die letztere, _ohne_ Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch übernommen worden -- obwohl sie finanziell eine _erheblich_ größere Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in äußerst ungleichem Maß zugute kommt.
Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem Anschluß an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits für unbedingt nötig; andererseits aber sehe ich es für durchaus gerecht und sachgemäß an, daß die Beteiligten für diesen Teil ihrer Anwartschaften zu einem der Höhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beiträge wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jährlichen Leistungen für Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie es mit der Zeit eintreten muß. In keinem Fall aber dürfen die einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmälerten Fortsetzung oder auch nur der im § 73 vorgesehenen Erhöhung der Invalidenpension Abbruch tun.
Das etwaige spätere Heranziehen der Beteiligten zu Beiträgen muß nach dem im § 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die jeweils bezahlten Monatsbeiträge fortgesetzt vollständig verfallen, solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umständen Rückzahlungsansprüche begründen können.
Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, müßte die Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, für alle obligatorisch gemacht werden, außer soweit einzelne etwa nachweisen, daß sie schon ihrerseits für ihre Angehörigen entsprechend oder mehr gesorgt hätten. Das Obligatorische aber macht unbedingt nötig, daß alsdann mit Eintritt des Todes eines Beitragenden für denjenigen Anteil im Pensionsanspruch der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfällt, seitens der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung geleistet werde.
Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.
Zu § 77.
Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des § 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben, daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen Verlust übernehmen zu können. -- Und dieses ist mir durchaus erwünscht. Ich will in der Tat unter _scharfe_ Repression gestellt haben, daß meine Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere, beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen Fortkommens _selbst_ mithelfen zu müssen.
Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen -- wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.
Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben, aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch durchaus nicht die Absicht gehabt hat, _ihnen_ das Leben besonders leicht zu machen. -- Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie selbst haben _allen_ ihren Mitarbeitern wahren zu können.
Zu § 79.
Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch ausgesetzt zu sein, teilt sie mit _allen_ menschlichen Einrichtungen. Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt, weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und anständige _Arbeiterschaft_, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß, wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben verstehen.
Zu § 84.
Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der § 84 schreibt deshalb vor, daß die Rechtsfolgen einer Auflösung des Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.
Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.
Zu § 88.
Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun, daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es sich nicht um Hintertüren. Denn die in § 88 ausgesprochenen Vorbehalte kennzeichnen nach _objektiven_ Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche, falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstände gemildert erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht verbessert würde, über solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur Wiederaufnahme größerer Pflichten befähigt zu bleiben.
Zu §§ 90-92.
Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.
Schlußbemerkung zu Titel V.
Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt genügend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde Leistungsfähigkeit übernehmen zu können. Dieses darf ich nunmehr als völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe gegeben haben.
Ich bin aber auch des weiteren überzeugt, daß zurzeit noch _viele_ Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wären, das Gleiche oder Ähnliches durchzuführen, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu angehalten werden könnten. Denn es gibt glücklicherweise auch in Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die Umstände dafür Sorge tragen, daß nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr sein oder von seinem Geld höhere Zinsen als mit Hypotheken und Staatspapieren gewinnen möchte, durch das witzlose Mittel der Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche Niveau fortgesetzt herunterdrücken helfen kann. Auf allen diesen Gebieten machen die Großunternehmer im Durchschnitt noch sehr gute Geschäfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschäftsdepression -- welche Klagen öfters nur die unerwartete Schmälerung vorheriger sehr _großer_ Gewinne zum Anlaß haben. Woher käme auch sonst der regelmäßige Zuwachs an Millionären in den Industriebezirken, den die Vermögensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?
Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einen _Teil_ immer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur Sicherstellung größerer sozialer Leistungen. Damit könnte vielleicht schon für eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in Deutschland eine wesentliche Erhöhung der bürgerlichen und wirtschaftlichen Lebenslage herbeigeführt werden -- was selbst bei dem Maße nach beschränkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls zehnmal mehr bedeuten würde, -- als alle Bemühungen um künstliche Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen vermöchten.
Aber ganz abgesehen hiervon würde schon die Privatinitiative in dieser Richtung Erhebliches leisten können. Hierfür käme es nur darauf an, daß die vielen ehrenwerten, über bloßen Eigennutz und Standesdünkel erhabenen Männer, die es in den Kreisen der Großindustrie gibt, ihre dem Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein höheres Ziel als das der »Wohlfahrtseinrichtungen«, also auf dauernde Verbesserung der _Rechts_lage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfür wären gewiß vielerlei möglich. Denn die fideikommißartige Bindung eines Teils der Überschüsse eines Privatunternehmens zu einem diesem Unternehmen dienenden, freier Verfügung der Inhaber entzogenen Deckungsfonds für fortgesetzte Erfüllung größerer Pflichten könnte wohl in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige Verhältnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf solchen Wegen einmal, statt nur für ein halbes Tausend, für ein halbes Hunderttausend eine erhebliche Erhöhung des Standesniveaus herbeigeführt würde, so hätte schon dieses für die Allgemeinheit größeren Wert als alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland bisher geschaffen worden ist.
Ich fürchte demnach durchaus nicht, daß die interne Rechts- und Wirtschaftsordnung der CARL ZEISS-Stiftung noch für lange Zeit eine vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben _müssen_.
Titel VI.
Ordnung materieller Interessen der Arbeiter und Angestellten.
Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in welcher ich eine Lebensfrage für die gedeihliche Fortentwicklung der Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarität der Interessen aller, die in den Unternehmungen jeweils mittätig sind, und Lebendighalten des Bewußtseins solcher Solidarität.
Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive für die Organe der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten, anderen aber bestimmte Rechte nicht einräumen.
Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:
Zu § 94.
In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen Mehrzahl. Gegenüber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten anderwärts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des § 94 einen Rückhalt zur Abwehr haben.
Mag immerhin infolge solcher Beschränkung gelegentlich einmal eine sonst wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen des Beispiels anderer nur gegen Gewährung ganz ungewöhnlicher Vorteile zu haben wäre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen angewiesen bleiben, für welche die eigentliche Triebfeder des Handelns nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in den inneren Antrieben zur Betätigung in einem tüchtigen Wirkungskreis liegt.
Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag -- gemäß dem Gesichtspunkt, unter welchem § 40 des Statuts und die zu ihm gegebene Erläuterung steht, muß _jedem_ gegenüber einmal der Punkt kommen, wo ihm zu sagen wäre: auch mancher andere würde an deiner Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen gleich gut ausüben können. Den richtigen Maßstab aber für die Schätzung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit der Beamten aller Kategorien sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Tätigkeit die gemeinsame Arbeit der großen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des Unternehmens, nach welchem die Ansprüche aller sich zu richten haben.
Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen, welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen. Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter zu verbessern. Zugleich aber müssen sie sich sagen, daß solche Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag übrig behält; denn andernfalls müßte doch gerade an ihnen zu sparen gesucht werden.
Zu § 95.
Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschränkung der in § 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergänzung dieser in Hinsicht auf wesentlich andere Verhältnisse. Denn es sind gänzlich verschiedene Dinge: Bezahlung für pflichtmäßige Wahrnehmung regelmäßiger Funktionen irgend welcher Art -- und Anteilnahme an Vorteilen, welche durch _besondere_, nicht schon pflichtmäßige Leistungen einzelner zustande kommen.
In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nur _allen_ gegenüber gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu erwarten war? -- Dieses »etwas« kann von äußerst verschiedener Art sein, aber immer nur von solcher Art, daß man mit dem Betreffenden _nicht_ unzufrieden sein dürfte, wenn er es nicht geleistet hätte und in Zukunft nicht wieder leisten würde.
Zu § 98[86].
Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen. Unternehmungen hat sich wohl überall, wo sie eingeführt worden ist, als eine für den Unternehmer vorteilhafte, für den anderen Teil wenigstens erfreuliche Einrichtung bewährt. Ich wünsche und hoffe, daß auch die Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung bringen können[87]. Irgend welche Bedeutung unter _sozial_politischem Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen können, und wo sie mit dergleichen Prätension auftritt, und mit der Tendenz, wegen größerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein gemeinschädliches Scheinwesen. -- Wenn dabei ein großer Teil des ganzen Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt würde, müßte die Einrichtung für die Arbeiter direkt schädlich wirken und obendrein auch in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht möglich wäre, den Beteiligten eine der Größe ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf diejenigen Handlungen einzuräumen, von denen die Höhe des verteilbaren Gewinnes schließlich abhängt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis für wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.
Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände -- wie auch der Stiftungskommissar -- ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.
Titel VII.
Verwendung der Überschüsse.
Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen, nämlich:
Zu § 104.
Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß die CARL ZEISS-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.
Zu § 108.
Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbinden.«
Titel VIII.
Rechnungslegung der Stiftung.
Zu §§ 110 und 111.
Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der CARL ZEISS-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. -- Hierfür scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu sein: die natürlichen Vertreter der an der CARL ZEISS-Stiftung nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht. Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen, sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten, speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen werden.
Titel IX.
Schlußbestimmungen.
Zu § 114 u. 115.
Dieser Paragraph will Vorsorge dafür treffen, daß unter keinen zurzeit absehbaren Eventualitäten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr Besitz etwa herrenloses Gut sei.
Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedürfen.
Zu § 116.
Ich will nicht, daß die CARL ZEISS-Stiftung zu irgend einer Zeit hinauslaufen könne auf bloße Verwaltung einer Vermögensmasse in toter Hand. Sie soll immer eine _spezifische_ Aktion haben, die eines besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die nicht füglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle geübt werden könnte. Wäre einmal der Boden für solche spezifische Aktion verloren, hätte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als zinstragende Vermögensobjekte oder gemeinnützige Einrichtungen gewöhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel einfacher von den nächst interessierten Stellen, der Universität und den Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach aufteilen.
Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei: entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung -- ist mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloße Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne jene Alternative irgend eine spätere -- wie ich hoffe, jetzt noch ungeborene -- Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben, als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu sein brauchte.
_Lugano_, Mai 1895.
Dr. E. Abbe.
[Nachgefügtes Blatt]
Zu §§ 118 -- 120.