Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts
Part 36
2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, als _wichtige_ Interessen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des Statuts).
3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des Statuts).
4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender Arbeitsstellung -- außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers (§ 67 des Statuts).
5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen Zeitraum fortgesetzt worden ist -- durch rechtsverbindliche Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).
6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen, mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).
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Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben -- im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert. Über ihre praktische Wirkung habe ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die Betriebe -- von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500 herum hat -- immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken aller zu erhalten, und zwar unter _gänz_lichem Verzicht auf das meist für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der »Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffällig _großen_ Zahl von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen -- darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer willig sich eingefügt. -- Ich behaupte nun: was den hiesigen Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld, welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben. Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben, erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehr _viele_ -- ein großer Teil aller Mitwirkenden -- fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse, stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.
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Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des Statuts näher geregelten _wirtschaftlichen_ Rechte der Arbeiter und Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewährung fester Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde. Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten -- in den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren -- uns entschlossen, _keine_ »Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus dem _Arbeitsvertrag_ selbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen -- gemäß den näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, _von sich aus_ aufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei -- welchen Gedanken freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz, hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe voll anerkennt.
Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen, die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe -- welcher Fonds nachher der CARL ZEISS-Stiftung als Grundstock ihres jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.
Die der CARL ZEISS-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten -- unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77 ausspricht -- bezwecken nun in erster Reihe die endgültige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu später kommenden, noch unbekannten Personen -- wenn sie also nicht noch ergänzt würde durch solche Anordnungen, die _objektive_ Garantien dafür schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein, durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur =in thesi=, jemals umgangen werden könnten.
Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben, als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes -- welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.
Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben, daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd darstellende Entschädigung gewährt werden muß -- und daß solchen gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die _Höhe_ der zu leistenden Entschädigung den Unternehmer _zwingen_ müsse, von einer Entlassung überhaupt abzusehen.
Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts -- was das Recht der Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen, bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde -- indirekt gezwungen werden zu können, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzugeben und auf alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.
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Das Obige betrifft indes nur _eine_ Seite der in Betracht stehenden Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt -- welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77 durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen »Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie § 77 tut.
Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine bleibende Tätigkeit zu suchen -- was dem Unternehmer stets zu besonderem Vorteil gereicht -- und wenn der andere Teil durch längere stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen, oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen, in welchen ein durch längere Zeit =bona fide= fortgesetztes Arbeits- oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst wird aus Gründen _seines_ Interesses -- also seines Vorteils wegen, auch wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde -- dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung _dafür_ zu leisten sei, daß seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv -- wie es der Regel nach tatsächlich der Fall -- in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den Betroffenen zu finden ist --damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.
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Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:
Zu § 57, 58.
Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Betätigung solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch höheren Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen völlig ausscheidet, darin nur noch persönliches Ansehen und persönliches Vertrauen gelten läßt.
Zu § 61.
Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und auf mäßige Dauer beschränkten Arbeitszeit halte ich für durchaus gerecht und dem Volkswohl dienlich, und ich trete für sie, unter welcher Fahne sie gehen mögen, rückhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel: Drittelung des Tages, mindestens für alle besonders schwere Arbeit und für alle industrielle Arbeit in geschlossenen Räumen.
Ich würde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkstätte die noch neunstündige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie es in einigen großstädtischen Betrieben gleichen oder verwandten Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wäre, daß die alsdann gebotene größere Ökonomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit -- im besonderen das »Durcharbeiten« mit nur einer kurzen Ruhepause, unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages -- den Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhältnissen unwillkommener sein werde als die jetzige längere Arbeitsdauer mit zwei zusammen zweistündigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung ungeschmälert zugute kommen[82].
Zu § 62.
In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen, deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Störung des Betriebes herbeiführt, die Praxis seit lange tatsächlich liberaler, als in Form des Rechtsanspruchs füglich fixiert werden kann -- wie schon daraus hervorgeht, daß die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, überhaupt nicht nach dem »Wozu« fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des »Ob« mit ihnen zu verhandeln.
Zu § 63.
Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe =in praxi= seit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten. Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie gesetzlich eine solche geworden war. -- Generalversammlung und Vorstand, gänzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der Geschäftsleitungen in ihnen, außer für Statutenänderungen, verfahren meist etwas fiskalischer als den Geschäftsleitungen lieb ist und befolgen auch sonst deren Ratschläge öfters nicht -- was ihr gutes Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig solche befolgen müßten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von ungefähr 12000 M.[83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.
Zu § 64.
Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, _ständig_ auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses =ad hoc= herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird[84], so soll diese eine _wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung _ihrer_ Interessen zu sein -- damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.
Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschuß oder dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden können.
Zu §§ 66-69.
Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprüchen der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezüglich der Regelung der Arbeitstätigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.
Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers, außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.
Die Fortzahlung des festen Lohnes auch für die gesetzlichen Feiertage, welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingeführt ist, erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rücksicht darauf, daß die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit -- öfters zu einer ihm wenig gelegenen Zeit -- unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt zugleich zum Ausdruck, daß die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht »Tagelöhner« sein sollen.
Übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet -- durch Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des proportionalen Zeitlohnes für alle Überstunden -- ist die einzig praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.
Die Erklärung »daß zu Überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der großen Mehrzahl nach nicht in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber muß auch der Unternehmer darauf rechnen, daß in allen Fällen, in welchen dringende Rücksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei -- wie es bei gutem persönlichen Verhältnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses nicht bewußt oder unbewußt dazu führen könne, daß die Ausnahme allmählich zur Regel und so die wohltätige Wirkung einer festen und mäßigen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, muß den Arbeitern Gewähr dafür geboten sein, daß die Inanspruchnahme freiwilliger Mehrleistung wirklich auf Fälle _dringender_ Veranlassung beschränkt bleibe, d. h. sie muß für den Unternehmer zu einem ersichtlich schlechten Geschäft gemacht sein.
Bei der Optischen Werkstätte ist dieses Verfahren =in praxi= schon seit sehr langer Zeit in Übung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25% Lohnzuschlag für Überarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.
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Die Bestimmung endlich: daß bei aller Akkord- und Stückarbeit der feste Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewährleisten sei, ist das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kräfte der Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebührlich anzuspannen. Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei _Zeitlohn_ als pflichtmäßig zugemutet werden kann. Was er durch besondere Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon genügenden Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden marktgängigen Lohn verdienen zu können.
Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung, gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden Verrichtungen von selbst sich regelt.
Die in § 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkstätte schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne Mißstände hat durchgeführt werden können, ist ursprünglich aus einer Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe in derselben eine sehr verständige Vertretung völlig berechtigter Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen müssen und bin seitdem auch öffentlich jederzeit für sie eingetreten.
Zu § 71.
Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, daß sie noch nicht die volle Krankenversicherung auf ein _ganzes_ Jahr ausgedehnt hat[85] und infolgedessen ab und zu Leistungen für Kranke seitens einer Firma haben eintreten müssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt aus verständlichen Gründen, einer zeitlichen Erweiterung der regelmäßigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber das =onus honestum= hat, dafür sorgen zu müssen, daß niemand von ihren Angehörigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen für die Kasse auch in Zukunft öfters nötig sein, bis einmal die Generalversammlung für Verlängerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.
Zu § 74.
Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer _von sich aus_ aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen nicht gewährt -- gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der Hinterbliebenen, _ohne_ Gegenleistung, _nicht_ zur pflichtmäßigen Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die Krankenversicherung, eine den Arbeitern nützliche, aus Rücksicht des Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, für deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, für deren Leistungen aber er nicht _einseitig_ aufzukommen hat.