Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts
Part 32
In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft beschäftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke ihrer Ausbildung, für den Industriezweig im allgemeinen oder für die besonderen Bedürfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur Sicherung genügenden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten erscheint; die letzteren im Betrieb nur für solche Verrichtungen, welche Frauen angemessener sind als Männern.
Titel VII.
Verwendung der Überschüsse.
§ 100.
[Sidenote: Verteilung der Überschüsse auf die Zwecke nach § 1, A und B.]
Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der §§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.
[Sidenote: Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.]
Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen für Zwecke nach § 1, B darf jedoch die Stiftung niemals =über den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus übernehmen=[69].
§ 101.
[Sidenote: Nähere Erläuterung der Stiftungszwecke. § 1 B Ziff. 1.]
Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen, erhöhen kann -- mithin alles, was der Weiterbildung ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles, was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen abzielt.
§ 102.
[Sidenote: Direktiven für § 1 B Ziff. 1.]
Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in § 101 umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen:
durch Inangriffnahme oder Unterstützung wissenschaftlicher Studien und Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu fördern vermögen -- gleichgültig, ob solche in der Tätigkeit der Stiftungsbetriebe selbst Anknüpfungen finden und ganz oder zum Teil mit deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden können, oder ob sie von Fremden veranlaßt sind und ausgeführt werden müssen;
durch Anregung oder Unterstützung literarischer Arbeiten irgend einer Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben;
durch Heranziehen begabter Personen zu höherer Ausbildung auf Kosten der Stiftung für den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe angehören;
durch persönliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den Bestrebungen der im letzten Satz des § 101 erwähnten Art und materielle Unterstützung solcher aus Mitteln der Stiftung.
§ 103.
[Sidenote: Nähere Ausführung zu § 1 B Ziff. 2.]
Unter dem in § 1 dieses Statuts sub B an zweiter Stelle benannten Titel sollen alle Aufwendungen gerechtfertigt sein zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen oder Veranstaltungen in Jena und seiner nächsten Umgebung, welche geeignet sind, das leibliche Wohl, die wirtschaftliche Lage oder die Lebensannehmlichkeit der in industrieller und kleingewerblicher Arbeit stehenden Volkskreise zu befördern, oder gewerblicher Fortbildung, allgemein bildender Belehrung und geistiger Anregung ihrer Angehörigen zu dienen.
Einrichtungen und Veranstaltungen, welche unter einem von diesen Gesichtspunkten zugunsten der Angehörigen der Stiftungsbetriebe getroffen werden könnten, sind immer tunlichst so zu gestalten oder, wenn sie zunächst nur für diese Angehörigen getroffen würden, doch mit der Zeit so auszugestalten, daß sie möglichst weiten Kreisen der hiesigen arbeitenden Bevölkerung zu gute kommen.
§ 104.
[Sidenote: Politische u. religiöse Neutralität.]
Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung gemäß § 103 hat jederzeit strenge Neutralität gegenüber allen politischen und religiösen Parteien zu wahren.
Unter keinen Umständen dürfen innerhalb oder außerhalb der Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder politische Rücksichten beschränkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren Förderung, möchten sie auch an sich gemeinnützige sein, im gegebenen Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine Art in Verbindung gebracht ist.
§ 104a.
[Sidenote: Verwaltung der St.-Einrichtungen nach § 101-103.]
=Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103 gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.=
§ 105.
[Sidenote: Erläuterung zu § 1 B Ziff. 3.]
Im übrigen sind die verfügbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gemäß dem in § 1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der Förderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfächer, ohne Rücksicht auf die näheren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach Möglichkeit dienstbar zu machen.
Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen, insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren Mitarbeiter gegeben ist.
Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den »Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.
§ 106.
[Sidenote: Ergänzungs-Statut.]
Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten Fonds =sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8. März 1900 maßgebend=[70].
§ 107.
[Sidenote: Maß der Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke im Verhältnis zur Höhe des Reservefonds.]
So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt.
Wenn der Reservefonds die gedachte Höhe überschreitet und seine weitere Dotierung den Beschränkungen der §§ 49 und 50 dieses Statuts unterliegt, soll, so lange die Universität Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu 3 Jahren jedenfalls die Hälfte der zur Verausgabung kommenden Überschüsse der Stiftung zugunsten der Universität verwendet werden.
Die andere Hälfte dieser Überschüsse soll nach der Absicht des Stifters und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite Hälfte der Überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche Zwecke der Universität zu verwenden.
§ 108.
[Sidenote: Verfügungsrecht der St. V. u. der G. L.]
Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.
Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern statutengemäß die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.
§ 109.
[Sidenote: Vergütung der Leistungen von Staatsbeamten.]
Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen.
[Sidenote: Verbot der Verwendung von St.-Mitteln für andere als St.-Zwecke. ] Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in ihrem nächsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den statutenmäßigen Aufgaben nach § 1, B sowie den Bestimmungen dieses Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein.
Titel VIII.
Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.
§ 110.
So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.
[Sidenote: Zusammensetzung der Rechnungskommission.]
Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmäßig nach Schluß eines jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu erstatten, welche sich zusammensetzt aus
dem Kurator der Universität Jena,
einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden Vertrauensmann,
einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erwählt,
den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe,
insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen.
Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten. Hinsichtlich seiner Erfüllung haben die Beauftragten von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben.
§ 111.
[Sidenote: Verfahren bei der Rechnungslegung.]
Für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von den Geschäftsleitungen ordnungsmäßig aufgestellten und vom Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung der zuständigen Universitätskasse sowie die seitens einer Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des Reservefonds ohne weitere Nachprüfung als ordnungsmäßige Belege zu gelten. Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen vorzulegen, welche die fortgesetzte Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw. des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich erscheinen.
§ 112.
[Sidenote: Protokolle.]
Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und ergänzenden Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten Kommission zu persönlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten mündlichen Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenmäßigkeit der Verwaltung vollständig zu verlautbaren sind. -- Die Sammlung dieser Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen.
Titel IX.
Schlußbestimmungen.
§ 113.
[Sidenote: Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.]
Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl. S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens.
§ 114.
[Sidenote: Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.]
Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.
Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.
§ 115.
Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der Stiftung -- Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist -- für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50 bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche Stiftungsverwaltung übernommen hatte.
§ 116.
[Sidenote: Auflösung der Stiftung.]
Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des § 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen, deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die Gemeinden Jena und Wenigenjena =nach ihrem Ermessen verteilen=, zur andern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufhören.
§ 117.
[Sidenote: Statutenänderung während der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten.]
Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Stifter vorbehalten.
Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die Überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen entsprechend bezeugen.
Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen jedenfalls bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des jetzigen Statuts ausgeübt werden, später nur noch binnen Jahresfrist nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhören seiner Verfügungsfähigkeit und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten zehnjährigen Zeitraums.
Statutenänderungen irgend einer Art, welche gemäß den Anordnungen in diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden, treten nach erfolgter Bestätigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf dieser Fristen können solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in dem durch die §§ 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmäßig erfolgen.
§ 118.
[Sidenote: Spätere Statutenänderungen.]
Sollten in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sein, daß die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ermächtigt sein, das Statut den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen.
Die Änderung kann entweder für einen zum voraus bestimmten, zehn Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit für die Dauer des Fortbestehens bestimmt bezeichneter Umstände, oder endgültig für die Zukunft eingeführt werden.
Jede derartige Abänderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhören des Stiftungskommissars und der Vorstände der Stiftungsbetriebe und mit vorläufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt der =endgültigen=[72] Bestätigung nach Ablauf der in § 120 bezeichneten Frist.
=Die=[73] Änderung[74] muß mit ihrer Begründung, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen und den nächstfolgenden Paragraphen dieses Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung und den übrigen Mitgliedern der Vorstände, dem Personal der Stiftungsbetriebe, den in Deutschland lebenden volljährigen Nachkommen des Stifters bis zum dritten Glied, den Mitgliedern der in § 110 eingesetzten Rechnungskommission, der Universität Jena und den Gemeindebehörden von Jena und Wenigenjena bekannt gegeben werden.
§ 119.
[Sidenote: Anfechtung von Statutenänderungen.]
Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe einer Abänderung des Statuts soll jeder, der den in § 118 bezeichneten Personenkreisen angehört, und jede von den dort zuletzt benannten Korporationen legitimiert sein, die Abänderung als nach § 118 ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung anzufechten.
Die Anfechtung kann sowohl gegen die Abänderung überhaupt wie auch gegen die Bestimmung ihrer Geltungsdauer gerichtet werden. Der Klaganspruch kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Abänderung vom Tag der Klagerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen.
Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen =unter gehöriger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters=.
Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand hätten, bestimmte Personen oder Personengruppen von den Wirkungen einer Statutenänderung auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzulässig und rechtsungültig.
§ 120.
[Sidenote: Wirkung der Statutenänderungen.]
Jede Abänderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig nach § 118 eingeführt ist und welche nicht gemäß § 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als rechtmäßig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjährigen Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter Bestätigung, ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab hinsichtlich jeder späteren Abänderung den Vorschriften der vorangehenden §§ 118, 119 dieses Statuts.
§ 121.
Die Bestimmungen der vier §§ 1-4 und der vier hier vorangehenden §§ 117-120 können unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.
§ 122.
[Sidenote: Bekanntgabe des Statutes und späterer Änderungen.]
Gegenwärtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die landesherrliche Bestätigung erhalten hat, durch Ausgabe von vollständigen Abdrücken desselben an alle über 18 Jahre alte Angehörige der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben.
Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.
Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118 in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts wiederum stattzufinden.
[In der alten Ausgabe folgte hier:] Unterschriftlich vollzogen _Jena_, den 26. Juli 1896. Dr. Ernst Abbe.
Anhang.
Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.
Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.
Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889 _und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten_.
Art. 1.
[Sidenote: Zweckbestimmung des Universitätsfonds (U.V).]
Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität Jena Mittel zu vermehrter _Pflege der mathematischen und naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung nahestehender Lehrfächer_ gewähren und soll hierdurch der Universität erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu halten.